{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__42-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-03-01","aktenzeichen":"I ZB 42/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"marktfrisch MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 50 Abs. 1 Nr. 3 a) Ist ein Verfahrensbeteiligter in der mündlichen Verhandlung über die Rechtsbeschwerde in Markenangelegenheiten nicht (ordnungsgemäß) ver- treten, sind keine Säumnisfolgen vorgesehen, sondern es ist in der Sache zu entscheiden. b) Dem Zeichen \"marktfrisch\" fehlt für Lebensmittel als beschreibende Sach- aussage die (konkrete) Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar- kenG.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVerkündet am:\n1. März 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nI ZB 42/98\n\nBESCHLUSS\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nbetreffend die Marke Nr. 395 37 609\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ\n: nein\nBGHR : ja\n\nmarktfrisch\n\nMarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 50 Abs. 1 Nr. 3\n\na) Ist ein Verfahrensbeteiligter in der mündlichen Verhandlung über die\nRechtsbeschwerde in Markenangelegenheiten nicht (ordnungsgemäß) ver-\ntreten, sind keine Säumnisfolgen vorgesehen, sondern es ist in der Sache\nzu entscheiden.\n\nb) Dem Zeichen \"marktfrisch\" fehlt für Lebensmittel als beschreibende Sach-\naussage die (konkrete) Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar-\nkenG.\n\nBGH, Beschl. v. 1. März 2001 - I ZB 42/98 - Bundespatentgericht\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 1. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 28. Senats (Mar-\n\nken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 13. Mai\n\n1998 wird auf Kosten der Markeninhaberin zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 100.000 DM\n\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Für die Markeninhaberin ist seit dem 30. Januar 1996 die Marke\n\nNr. 395 37 609\n\nmarktfrisch\n\nfür eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der Klassen 29 bis 33 und\n\n42 in das Markenregister eingetragen, u.a. für Fleisch, Wurst, Fisch, Geflügel,\n\nWild, Fertiggerichte, Tiefkühlkost, Gallerten, Konfitüren, Eier, Milch, Konser-\n\nven, Margarine, Tierfutter, Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Mehl, Brot, Ge-\n\nwürze, Schokolade, Kühleis, Speiseeis, land-, garten- und forstwirtschaftliche\n\nErzeugnisse, nämlich Samenkörner und anderes Vermehrungsmaterial, unver-\n\narbeitetes Getreide, lebende Tiere, frisches Obst und Gemüse, Biere, Mineral-\n\nwässer, Fruchtgetränke und Fruchtsäfte, alkoholische Getränke, Verpflegungs-\n\ndienstleistungen, Beherbergung von Gästen, Erstellen von Programmen für die\n\nDatenverarbeitung, Dienstleistungen eines Designers.\n\nDie Antragstellerin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt Antrag\n\nauf Löschung der Marke gestellt, weil dieser jegliche Unterscheidungskraft\n\nfehle und an dem Markenwort ein Freihaltebedürfnis bestehe.\n\nDie Markeninhaberin hat dem Löschungsantrag fristgerecht widerspro-\n\nchen.\n\nDie zuständige Markenabteilung des Deutschen Patent- und Marken-\n\namts hat die Löschung der Marke beschlossen.\n\nAuf die Beschwerde der Markeninhaberin hat das Bundespatentgericht\n\nden Beschluß über die Löschung der Marke aufgehoben, soweit sie auch für\n\ndie Dienstleistungen \"Beherbergung von Gästen, Erstellen von Programmen für\n\ndie Datenverarbeitung, Dienstleistungen eines Designers\" angeordnet worden\n\nist. Im übrigen hat das Bundespatentgericht die Beschwerde zurückgewiesen.\n\nHiergegen wendet sich die Markeninhaberin mit der (zugelassenen)\n\nRechtsbeschwerde.\n\nDie Antragstellerin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.\n\nII. Das Bundespatentgericht hat angenommen, daß die Marke eingetra-\n\ngen worden sei, obwohl ihr für die überwiegende Anzahl der in Anspruch ge-\n\nnommenen Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehle\n\n(§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und dieses Schutzhindernis auch noch im Zeitpunkt\n\nder Entscheidung bestehe, so daß die Marke insoweit gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 3\n\nMarkenG zu löschen sei. Es hat dazu ausgeführt:\n\nDie Marke sei nicht geeignet, die überwiegende Anzahl der Waren und\n\nDienstleistungen, für die sie eingetragen sei, von denen anderer Unternehmen\n\nzu unterscheiden. Insoweit erschöpfe sich die Marke in Sachaussagen über\n\ndiese Waren und Dienstleistungen. Für Lebensmittel sei die Frische der Pro-\n\ndukte von Bedeutung. Diese werde von der Werbung zumeist in schlagwortar-\n\ntiger Form herausgestellt, wobei die Produkte nicht nur als \"frisch\", sondern als\n\n\"ernte- oder gartenfrisch\", \"röstfrisch\", \"fangfrisch\" oder \"ofenfrisch\" bezeichnet\n\nwürden. In diese geläufige Praxis der Werbung reihe sich \"marktfrisch\" sprach-\n\nlich und inhaltlich ein. Das Wort lege dem Verkehr nahe, die Ware komme\n\nfrisch vom Markt. Dieses Verständnis ergebe sich nicht nur für die Frischpro-\n\ndukte, sondern auch für die übrigen Lebensmittel. Bei einem Teil der Waren\n\nund der Getränke komme \"marktfrisch\" auch die Bedeutung von \"frisch auf dem\n\nMarkt\" im Sinne von \"neu im Angebot\" und damit eine schlagwortartig be-\n\nschreibende Herausstellung zu.\n\nIII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbe-\n\nschwerde haben keinen Erfolg.\n\nDie Markeninhaberin ist in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten\n\ngewesen. Gleichwohl ist in der Sache zu entscheiden (vgl. Fezer, Markenrecht,\n\n2. Aufl., § 89 Rdn. 3). Ist ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht\n\n(ordnungsgemäß) vertreten, wird die Verhandlung ohne ihn durchgeführt;\n\nSäumnisfolgen sind nicht vorgesehen (vgl. zur Rechtsbeschwerde in Patentsa-\n\nchen: Benkard/Rogge, Patentgesetz, 9. Aufl., § 108 Rdn. 2; Busse/Keuken-\n\nschrijver, Patentgesetz, 5. Aufl., § 107 Rdn. 4).\n\nMit Recht hat das Bundespatentgericht die Marke für den überwiegen-\n\nden Teil der Waren und Dienstleistungen gelöscht, weil sie trotz Fehlens jegli-\n\ncher Unterscheidungskraft eingetragen worden ist (§ 50 Abs. 1 Nr. 3, § 8\n\nAbs. 2 Nr. 1 MarkenG).\n\n1. Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer\n\nMarke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-\n\nmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Un-\n\nternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden\n\n(vgl. BGH, Beschl. v. 19.1.1995 - I ZB 20/92, GRUR 1995, 408, 409\n\n- PROTECH; Beschl. v. 15.7.1999 - I ZB 47/96, GRUR 1999, 1093, 1094 =\n\nWRP 1999, 1169 - FOR YOU; Beschl. v. 15.7.1999 - I ZB 16/97, GRUR 1999,\n\n1089, 1091 = WRP 1999, 1167 - YES). Hierbei ist grundsätzlich von einem\n\ngroßzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unter-\n\nscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. Begr.\n\nzum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/6581, S. 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft,\n\nS. 64). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund\n\nstehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es\n\nsich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer\n\nbekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entspre-\n\nchenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Un-\n\nterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt\n\ndafür, daß ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche\n\nUnterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 1999, 1089, 1091\n\n- YES).\n\n2. Auch bei Anlegung des danach gebotenen großzügigen Maßstabs\n\ngenügt das Wortzeichen \"marktfrisch\" nicht den an die Unterscheidungskraft zu\n\nstellenden Anforderungen.\n\nEntgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde hat das Bundespatent-\n\ngericht keinen unzutreffenden Maßstab bei der Beurteilung der Unterschei-\n\ndungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG angelegt. Es ist vielmehr zu\n\nRecht davon ausgegangen, daß die Eignung einer Marke zur Identifizierung\n\nder Herkunft des Produkts bei Sachaussagen fehlt, die sich ausschließlich in\n\nder Beschreibung des Produkts erschöpfen (vgl. BGH, Beschl. v. 17.2.2000\n\n- I ZB 33/97, GRUR 2000, 882, 883 = WRP 2000, 1140 - Bücher für eine bes-\n\nsere Welt).\n\nDie Annahme des Bundespatentgerichts, der zufolge es sich bei \"markt-\n\nfrisch\" für die Waren und Dienstleistungen, für die die Löschung angeordnet\n\nist, um eine beschreibende Sachaussage handelt, der jegliche Unterschei-\n\ndungskraft fehlt, beruht auf verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen und\n\nläßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Danach handelt es sich bei der aus\n\n\"markt\" und \"frisch\" zusammengesetzten Wortmarke um eine sprachübliche\n\nBegriffsbildung, die bei allen Frischprodukten (u.a. Fleisch- und Fischwaren,\n\nMilchprodukte, Backwaren, Obst und Gemüse) einen unmittelbar beschreiben-\n\nden Warenbezug aufweist, wonach die Ware \"frisch vom Markt\" kommt und\n\ndaher besondere Güte und Qualität aufweist. Für die übrigen Lebens- und\n\nFuttermittel ist das Bundespatentgericht davon ausgegangen, daß die be-\n\nschreibende Sachaussage von \"marktfrisch\" sich auf das bei den Produkten\n\nverwandte Rohmaterial und die Zutaten bezieht. Dem kann die Rechtsbe-\n\nschwerde nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Wortmarke habe nicht für den\n\ngesamten Bereich der Lebensmittel, etwa bei Fertiggerichten, Gallerten, Kon-\n\nserven, Kaffee, Tee, Salz, getrockneten Pflanzen, Bier und Wein eine glatt be-\n\nschreibende Bedeutung, weil die Frische dieser Produkte als beschreibende\n\nEigenschaft keine zentrale Bedeutung bei der Kaufentscheidung spielen kön-\n\nne. Damit begibt sich die Rechtsbeschwerde auf das ihr grundsätzlich ver-\n\nschlossene Gebiet tatrichterlicher Würdigung, nach der der Verkehr \"markt-\n\nfrisch\" auf das Rohmaterial und die Zutaten bezieht. Einer beschreibenden\n\nSachaussage steht - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - auch\n\nnicht die Eignung der Wortmarke zu einem werbewirksamen Einsatz für eine\n\nVielzahl von Produkten und Dienstleistungen entgegen.\n\nDas Bundespatentgericht hat eine Verwendung des Wortes \"marktfrisch\"\n\nals beschreibende Angabe zum Zeitpunkt seiner Entscheidung, nicht jedoch\n\nzum Eintragungszeitpunkt festgestellt. Auch eine lexikalische Verwendung des\n\nWortes \"marktfrisch\" war nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts\n\nnicht nachweisbar. Zu Recht ist das Bundespatentgericht im Streitfall gleich-\n\nwohl nicht von einer Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG\n\nausgegangen. Auch ohne lexikalischen Eintrag und ohne Nachweis einer be-\n\nschreibenden Verwendung im Zeitpunkt der Eintragung der Wortmarke ist, wie\n\ndie vom Bundespatentgericht festgestellten beschreibenden Angaben bis zum\n\nZeitpunkt seiner Entscheidung belegen, der unmittelbare Produktbezug des\n\nWortes \"marktfrisch\" für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen\n\nfür den Verkehr ohne weiteres ersichtlich.\n\nOhne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Wortmarke\n\n\"marktfrisch\" weise auch für die Waren und Dienstleistungen, für die das Bun-\n\ndespatentgericht die Löschung der Marke angeordnet hat, eine Mehrdeutigkeit\n\nauf, die Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG begründe. Das\n\nBundespatentgericht hat angenommen, für einen Teil der Waren und bei den\n\nGetränken, für die die Eintragung erfolgt ist, sei \"marktfrisch\" auch im Sinne\n\nvon \"frisch auf dem Markt\" und damit von \"neu im Angebot\" zu verstehen.\n\nZwar kann auch aus der Mehrdeutigkeit einer Wortmarke folgen, daß\n\nkein beschreibender Begriffsinhalt im Vordergrund steht (vgl. hierzu BGH,\n\nBeschl. v. 8.12.1999 - I ZB 21/97, GRUR 2000, 323, 324 = WRP 2000, 300\n\n- Partner with the Best; Beschl. v. 10.2.2000 - I ZB 37/97, GRUR 2000, 720,\n\n722 = WRP 2000, 739 - Unter Uns). Das Bundespatentgericht ist im Streitfall\n\njedoch zu Recht davon ausgegangen, daß auch für den Bereich dieser Waren\n\nsich das Wort \"marktfrisch\" in einer allgemeinen werblichen Anpreisung er-\n\nschöpft, die für den Verkehr ohne weiteres erkennbar ist. Die Wortmarke weist\n\ndaher auch keine Mehrdeutigkeit auf, die zum Nachdenken anregt und dazu\n\nführt, daß der beschreibende Begriffsinhalt nicht im Vordergrund steht.\n\nIV. Danach war die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Markeninhaberin\n\n(§ 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) zurückzuweisen.\n\nErdmann\n\nStarck\n\nBornkamm\n\n Büscher\n\n Schaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__42-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-01/i-zb-42-98","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":6},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__42-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__42-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-01/i-zb-42-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__42-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:57:55.537096+00:00"}}