{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__39-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-12-14","aktenzeichen":"I ZB 39/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BAUMEISTER-HAUS MarkenG § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 2 a) Zum Warenbegriff des Markengesetzes. b) Eine Berufsbezeichnung, zu deren Führung es nach gesetzlichen Vorschrif- ten besonderer Voraussetzungen bedarf, unterfällt, sofern sie im Zusam- menhang mit der durch die entsprechende berufliche Tätigkeit geschaffenen Ware verwendet wird (hier: BAUMEISTER-HAUS), als beschreibende Anga- be für die in Frage stehende Ware grundsätzlich auch dann noch dem Ein- tragungshindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, wenn die gesetzliche Regelung aufgehoben worden ist, es aber noch Personen gibt, die die Be- rufsbezeichnung berechtigterweise führen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZB 39/98\n\nBESCHLUSS\n\nVerkündet am:\n14. Dezember 2000\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nbetreffend die Markenanmeldung Nr. 396 09 808.8\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nBAUMEISTER-HAUS\n\nMarkenG § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 2\n\na) Zum Warenbegriff des Markengesetzes.\n\nb) Eine Berufsbezeichnung, zu deren Führung es nach gesetzlichen Vorschrif-\nten besonderer Voraussetzungen bedarf, unterfällt, sofern sie im Zusam-\nmenhang mit der durch die entsprechende berufliche Tätigkeit geschaffenen\nWare verwendet wird (hier: BAUMEISTER-HAUS), als beschreibende Anga-\nbe für die in Frage stehende Ware grundsätzlich auch dann noch dem Ein-\ntragungshindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, wenn die gesetzliche\nRegelung aufgehoben worden ist, es aber noch Personen gibt, die die Be-\nrufsbezeichnung berechtigterweise führen.\n\nBGH, Beschl. v. 14. Dezember 2000 - I ZB 39/98 - Bundespatentgericht\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 14. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und\n\nDr. Büscher\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß des\n\n33. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentge-\n\nrichts vom 15. Mai 1998 wird zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 DM\n\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Mit ihrer am 9. Februar 1996 beim Deutschen Patentamt eingegange-\n\nnen Anmeldung der Wortmarke\n\nBAUMEISTER-HAUS\n\nhat die Anmelderin Schutz für verschiedene Waren begehrt, u.a. für \"bebaute\n\nund unbebaute Grundstücke; Immobilien, insbesondere Ein- und Mehrfamilien-\n\nhäuser\". Dieser Teil der Anmeldung ist, nachdem diese Warenbegriffe als mar-\n\nkenrechtlich unzulässig beanstandet worden waren, durch Teilung zur vorlie-\n\ngenden Anmeldung geworden.\n\nDie zuständige Markenstelle des Deutschen Patentamts hat alsdann die\n\nabgetrennte Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie wegen\n\neines Freihaltungsbedürfnisses teilweise zurückgewiesen, nämlich für die\n\n\"Dienstleistungen\" \"Immobilien, insbesondere Ein- und Mehrfamilienhäuser;\n\nbebaute Grundstücke\". Die Erinnerung ist erfolglos geblieben.\n\nIm Laufe des hiergegen gerichteten Beschwerdeverfahrens hat die An-\n\nmelderin das Warenverzeichnis neu gefaßt und begehrt nunmehr Schutz für\n\n\"Fertighäuser, nämlich Ein- und Mehrfamilienhäuser; bebaute Grundstücke\".\n\nDie Beschwerde ist erfolglos geblieben (BPatGE 40, 81).\n\nMit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr\n\nEintragungsbegehren weiter.\n\nII. Das Bundespatentgericht hat die angemeldete Marke für die bean-\n\nspruchten Waren für nicht unterscheidungskräftig und freihaltungsbedürftig i.S.\n\nvon § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG erachtet und dazu ausgeführt:\n\nOb die Waren \"Fertighäuser\" und insbesondere \"bebaute Grundstücke\"\n\neintragbare Waren im Sinne des Markengesetzes seien, deren Klassifizierung\n\ngemäß §§ 14, 15 MarkenG möglich sei, könne offenbleiben; jedenfalls handele\n\nes sich rechtlich um Sachen, die dem Sachenrecht unterlägen und mit denen\n\nim Wettbewerb auch gewerblich Handel getrieben werde. Das Warenverzeich-\n\nnis sei somit zur Beurteilung der absoluten Schutzfähigkeit der angemeldeten\n\nMarke hinreichend bestimmt.\n\nAn der Bezeichnung \"BAUMEISTER-HAUS\" bestehe ein Freihaltungs-\n\nbedürfnis. Der Begriff enthalte nur die eindeutige Aussage, daß die Häuser von\n\neinem beruflich besonders qualifizierten Baumeister geplant und erstellt wor-\n\nden seien. Auch beim Erwerb bebauter Grundstücke stehe zumeist das Haus\n\nim Vordergrund, zumal Käufer umgangssprachlich in der Regel vom Kauf eines\n\nHauses und nicht vom Kauf eines bebauten Grundstücks sprächen. Hinsicht-\n\nlich der Sprachüblichkeit der Begriffsbildung \"BAUMEISTER-HAUS\" sei eine\n\ndeutliche Parallele zu dem im Immobilienwesen geläufigen Ausdruck \"Archi-\n\ntekten-Haus\" sowie dem Fachbegriff \"Ingenieurbau\" gegeben. Der Begriff\n\nBaumeister sei keine phantasievolle oder heute bedeutungslose historische\n\nBerufsbezeichnung. Zwar sei die Baumeister-Verordnung seit dem 1. Januar\n\n1981 aufgehoben und es würden demgemäß seither keine Baumeister-\n\nPrüfungen mehr abgehalten. Daraus lasse sich jedoch nicht ableiten, daß es\n\nheute keine beachtliche Anzahl von Personen mehr gebe, die berechtigt seien,\n\ndie Berufsbezeichnung \"Baumeister\" zu führen. Zwar möge das Interesse an\n\ndem Führen der Berufsbezeichnung \"Baumeister\" in den letzten Jahrzehnten\n\nverhältnismäßig gering gewesen sein, so daß in der Öffentlichkeit in erster Li-\n\nnie die Berufe \"Architekt\", \"Ingenieur\", \"Diplom-Ingenieur\", \"Bauingenieur\" so-\n\nwie die Meistertitel der Handwerksordnung geläufig seien. Gegenwärtig könne\n\njedoch ein Freihaltungsbedürfnis an der weiterhin geschützten Berufsbezeich-\n\nnung \"Baumeister\" zugunsten der zum Führen dieses Titels berechtigten Wett-\n\nbewerber nicht verneint werden.\n\nDer Eintragung der angemeldeten Marke stehe darüber hinaus das ab-\n\nsolute Schutzhindernis des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft entgegen.\n\nDie \n\nangesprochenen Verkehrskreise \n\nentnähmen \n\nder Bezeichnung\n\n\"BAUMEISTER-HAUS\" ausschließlich, daß die Häuser durch fachlich beson-\n\nders qualifizierte Personen erbaut worden seien, die von Beruf Baumeister\n\noder jedenfalls im Sinne der Handwerksordnung Meister des Bauwesens seien.\n\nIII. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n1. Das Bundespatentgericht hat unentschieden gelassen, ob es sich bei\n\nden mit der Anmeldung in Anspruch genommenen Waren um solche im Sinne\n\ndes Markengesetzes handelt oder ob die Anmeldung ganz oder teilweise schon\n\ndeshalb zurückzuweisen ist, weil sie sich auf Gegenstände bezieht, für die ein\n\nMarkenschutz nicht vorgesehen ist.\n\nDie Angabe \"bebaute Grundstücke\" im Warenverzeichnis bezeichnet,\n\nwie das Bundespatentgericht zutreffend angenommen hat, Sachen i.S. der\n\n§§ 90 ff. BGB, die dem Sachenrecht unterliegen und mit denen im Wettbewerb\n\nauch gewerblich Handel getrieben werden kann. Allerdings enthalten weder\n\ndas Markengesetz noch die Markenrechtsrichtlinie, die insoweit durch das\n\nMarkengesetz umgesetzt worden ist, für eingetragene Marken eine ausdrückli-\n\nche Regelung dazu, was unter Waren im Sinne ihrer Vorschriften zu verstehen\n\nist.\n\nObwohl das Warenzeichengesetz eine ausdrückliche Bestimmung über\n\nden Warenbegriff nicht enthielt, hat der Bundesgerichtshof für die Frage, was\n\nunter Waren im warenzeichenrechtlichen Sinn zu verstehen ist, auf den engen\n\nhandelsrechtlichen Warenbegriff im Sinne beweglicher körperlicher Sachen (§\n\n1 Abs. 2 Nr. 1 HGB) abgestellt (BGHZ 62, 212, 213 f. - Concentra). Das war\n\nauch die Auffassung des Schrifttums (vgl. Baumbach/Hefermehl, Warenzei-\n\nchenrecht, 12. Aufl., § 1 Rdn. 20; Busse/Starck, Warenzeichengesetz, 6. Aufl.,\n\n§ 1 Rdn. 18; v. Gamm, Warenzeichengesetz, 1965, § 1 Rdn. 34). So wurde\n\nauch der Inhalt der internationalen Abkommen, die Marken betreffen und de-\n\nnen Deutschland angehört, verstanden, obwohl die Pariser Verbandsüberein-\n\nkunft ebenfalls keine Definition des Begriffs der Waren enthält. In den maß-\ngeblichen Bestimmungen (z.B. Art. 5 Abschn. C Abs. 3, Art. 6 bis, Art. 6quinquies\n\nAbschn. B Nr. 2, Art. 7) ist im gemäß Art. 29 Abs. 1 Buchst. b PVÜ amtlichen\n\ndeutschen Text der Begriff \"Erzeugnisse\" verwendet, dem bei herkömmlichem\n\nVerständnis unbewegliche Sachen, also Grundstücke, nicht zugerechnet wer-\n\nden. Für ein solches Verständnis könnte auch der nach Art. 29 Abs. 1 Buchst.\n\na und c PVÜ maßgebliche französische Text (\"produits\") sprechen.\n\nDas Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Wa-\n\nren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957,\n\nrevidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und in Genf am 13. Mai 1977 (BGBl. II\n\n1981, S. 359) enthält in der gemäß Art. 1 Abs. 3 NKA maßgeblichen Klassifika-\n\ntion unbewegliche Sachen, insbesondere bebaute Grundstücke, nicht. Dem\n\nentspricht auch die auf dem Nizzaer Klassifikationsabkommen beruhende\n\nKlasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen gemäß § 15 Abs. 1 Mar-\n\nkenV.\n\nWelcher Warenbegriff der Markenrechtsrichtlinie und damit dem Mar-\n\nkengesetz zugrunde liegt (vgl. Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 3 Rdn. 112; In-\n\ngerl/\n\nRohnke, Markengesetz, § 3 Rdn. 17; Helmreich/Stellmann, MarkenR 2000,\n\n202, 203; A. Deutsch, TranspR 2000, 113, 114), müßte gegebenenfalls vom\n\nGerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentschei-\n\ndung (Art. 234 EG) geklärt werden. Diese Frage kann aber im Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahren offenbleiben, weil die Eintragung der angemeldeten Marke\n\nfür alle in Anspruch genommenen Waren jedenfalls aus anderen Gründen\n\nscheitert.\n\n2. Von der Eintragung sind solche Marken ausgeschlossen, die aus-\n\nschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeich-\n\nnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der\n\ngeographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbrin-\n\ngung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Wa-\n\nren oder Dienstleistungen dienen können (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Das\n\nBundespatentgericht ist davon ausgegangen, daß der Begriff \"BAUMEISTER-\n\nHAUS\" für die in Anspruch genommenen Waren freihaltungsbedürftig ist, weil\n\ner eine rein beschreibende Beschaffenheitsangabe in diesem Sinne darstelle.\n\nEr enthalte nur die eindeutige Aussage, daß ein Haus von einem beruflich be-\n\nsonders qualifizierten Baumeister geplant und erstellt worden sei. Die gegen\n\ndiese Beurteilung gerichteten Rügen der Rechtsbeschwerde greifen nicht\n\ndurch.\n\nDas Bundespatentgericht hat seiner Beurteilung die Tatsache zugrunde\n\ngelegt, daß es bis zum Jahre 1981 eine \"Baumeister-Verordnung\" gegeben\n\nhat, die die Möglichkeiten zur Erlangung der Berufsbezeichnung \"Baumeister\"\n\ngeregelt hat. Nach seinen unangegriffenen Feststellungen gibt es auch heute\n\nnoch Personen, die diese Berufsbezeichnung berechtigterweise führen. Diesen\n\nmuß es, wie das Bundespatentgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, unbe-\n\nnommen bleiben, ohne Behinderung durch ein Markenrecht ihre Berufsbe-\n\nzeichnung auch als Hinweis auf eine qualitativ meisterhafte Bauausführung zu\n\nverwenden, zumal es unbillig erschiene, einer Mitbewerberin Schutz für eine\n\nMarke zu gewähren, die in einer Berufsbezeichnung besteht, die sie als solche\n\nnicht zu führen berechtigt ist. Daß dieses Bedürfnis angesichts der Aufhebung\n\nder Verordnung mit der Zeit geringer werden mag, entsprechend dem zuneh-\n\nmenden Ausscheiden der zur Führung der Bezeichnung Berechtigten aus dem\n\nBerufsleben, rechtfertigt jedenfalls derzeit nicht die begehrte Eintragung.\n\nSoweit die Rechtsbeschwerde anführt, die Wortbildung \"BAUMEISTER-\n\nHAUS\" sei eine mit dem üblichen Begriff \"Architekten-Haus\" nicht vergleichba-\n\nre phantasievolle Schöpfung, weil sie sich an den in Verbindung mit histori-\n\nschen Bauten gebrachten Begriff des Baumeisters anlehne, vernachlässigt sie,\n\ndaß es die geschützte Berufsbezeichnung \"Baumeister\" gibt, deren zutreffende\n\nVerwendung für von einem solchen erstellte Häuser den zur Führung dieser\n\nBezeichnung Berechtigten vorbehalten bleiben muß. Im übrigen setzt sie, so-\n\nweit sie ein von der Beurteilung des Bundespatentgerichts abweichendes Ver-\n\nkehrsverständnis zugrunde legt, in im Rechtsbeschwerdeverfahren unzulässi-\n\nger Weise ihre eigene Tatsachenwürdigung an die Stelle derjenigen des Bun-\n\ndespatentgerichts und kann damit nicht gehört werden. Denn es ist nicht er-\n\nsichtlich, daß das Bundespatentgericht mit seiner Annahme, der Verkehr werde\n\ndie Bezeichnung \"BAUMEISTER-HAUS\", ähnlich wie die geläufigen Begriffe\n\n\"Architekten-Haus\" oder \"Ingenieurbau\", als beschreibende Angabe im vorer-\n\nörterten Sinne verstehen, gegen die Lebenserfahrung verstößt.\n\nAngesichts des danach rechtsfehlerfrei festgestellten Freihaltungsbe-\n\ndürfnisses, das nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG einer Eintragung der angemel-\n\ndeten Marke für die in Anspruch genommenen Waren entgegensteht, erübrigt\n\nsich eine Prüfung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke.\n\nIV. Nach alledem war die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.\n\nErdmann\n\nStarck\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nBüscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__39-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-14/i-zb-39-98","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__39-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__39-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-14/i-zb-39-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__39-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:43:27.685660+00:00"}}