{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__36-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-11-16","aktenzeichen":"I ZB 36/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Jeanshosentasche MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 Erschöpft sich eine Bildmarke nicht in der Darstellung der Ware selbst, son- dern stellt sie nur einen Teil derselben unter Heranziehung von charakteristi- schen Merkmalen dar, kann ihr regelmäßig die erforderliche Unterscheidungs- kraft nicht abgesprochen werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZB 36/98\n\nBESCHLUSS\n\nVerkündet am:\n16. November 2000\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nbetreffend die Markenanmeldung Nr. 395 33 667.8\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHZ : nein\nBGHR : ja\n\nJeanshosentasche\n\nMarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1\n\nErschöpft sich eine Bildmarke nicht in der Darstellung der Ware selbst, son-\ndern stellt sie nur einen Teil derselben unter Heranziehung von charakteristi-\nschen Merkmalen dar, kann ihr regelmäßig die erforderliche Unterscheidungs-\nkraft nicht abgesprochen werden.\n\nBGH, Beschl. v. 16. November 2000 - I ZB 36/98 - Bundespatentgericht\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 16. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und\n\nDr. Schaffert\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des\n\n27. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts\n\nvom 24. März 1998 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung\n\nan das Bundespatentgericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 DM\n\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Mit ihrer am 17. August 1995 eingereichten Anmeldung begehrt die\n\nAnmelderin für die Waren \"Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckun-\n\ngen\" die Eintragung des nachfolgend dargestellten Bildes:\n\nDie zuständige Markenstelle des Deutschen Patentamts hat der ange-\n\nmeldeten Marke die Eintragung wegen fehlender Unterscheidungskraft versagt.\n\nDie hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos ge-\n\nblieben.\n\nMit ihrer (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr\n\nEintragungsbegehren weiter.\n\nII. Das Bundespatentgericht hat das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2\n\nNr. 1 MarkenG für gegeben erachtet und dazu ausgeführt:\n\nDa Marken stets im Blick auf die beanspruchten Waren zu beurteilen\n\nund (Ober-)Bekleidungsstücke in der Regel mit Taschen versehen seien (gele-\n\ngentlich aber auch Mützen, Hüte und Schuhe), liege es für den angesproche-\n\nnen Verkehr bei der Wahrnehmung des angemeldeten Zeichens im Hinblick\n\nauf die äußeren Umrisse ohne weiteres nahe, hierin eine aufgesetzte Tasche\n\nals Teil der Ware zu sehen. Nach neuem Markenrecht seien an die Unter-\n\nscheidungskraft generell keine (wesentlich) geringeren Anforderungen als un-\n\nter der Geltung des Warenzeichengesetzes zu stellen. Wenngleich nach neu-\n\nem Markenrecht Abbildungen der Ware selbst - somit auch wie hier eines Teils\n\nder Ware - abstrakt markenfähig sein könnten, ändere dies nichts daran, daß\n\nim Einzelfall die erforderliche Unterscheidungskraft, d.h. die Eignung, dem Ver-\n\nkehr als Unterscheidungsmittel der Herkunft nach zu dienen, gegeben sein\n\nmüsse. An dieser fehle es im Streitfall. Die Rechtsprechung, nach welcher eine\n\nnaturgetreue, wenn auch nicht fotografisch genaue oder maßstabsgerechte\n\nWiedergabe einer beanspruchten Ware nicht geeignet sei, diese ihrer betrieb-\n\nlichen Herkunft nach zu individualisieren, müsse für Abbildungen entsprechend\n\ngelten, die - wie im Streitfall - in unverkennbarer Weise einen Teil der Waren,\n\nnämlich hier eine (aufgesetzte) Tasche, wie sie insbesondere für Jeansbeklei-\n\ndung typisch sei, wiedergäben. Dabei seien gerade Artikel der Jeansbeklei-\n\ndung (bzw. Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen und zum Teil auch Schuhe\n\naus diesem Material), insbesondere sogenannte Freizeitbekleidung im weite-\n\nsten Sinne in der vorliegenden Warenklasse Produkte von zentraler, wirt-\n\nschaftlich überaus großer Bedeutung, weshalb es angesichts der konkreten\n\nGestaltung der Abbildung geboten sei, auf diese Erzeugnisse in besonderem\n\nMaße abzustellen. Der weitgehend realistischen Zeichnung fehle ein Mindest-\n\nmaß an gestalterischer (graphischer) Eigentümlichkeit. Eine solche könne ins-\n\nbesondere nicht darin gesehen werden, daß die Nahtlinien als durchgezogene\n\nStriche ausgebildet seien, weil jedenfalls die Taschendarstellung in der Ge-\n\nsamtheit keinerlei verfremdende oder in sonstiger Weise originelle Wirkungen\n\nerkennen lasse. Es liege auch nicht der in der Rechtsprechung anerkannte\n\nAusnahmefall vor, wonach Unterscheidungskraft einer Bildmarke zu bejahen\n\nsei, wenn der dargestellte Gegenstand als solcher von herkunftskennzeich-\n\nnend origineller Gestalt sei und die zweidimensionale Abbildung diese Origina-\n\nlität erkennen \n\nlasse. Die den Gegenstand der Anmeldung bildende\n\n(Jeans-)Bekleidungs-tasche als Ganzes weise nämlich von den äußeren Um-\n\nrissen her, die für derartige aufgesetzte Taschen charakteristisch seien, keine\n\nhinreichend eigentümlichen Besonderheiten auf. Das gelte auch für den Ver-\n\nlauf der mittleren Nähte, insbesondere bei einem Vergleich mit den von ande-\n\nren Herstellungsbetrieben derartiger Erzeugnisse verwendeten Taschen, die\n\nvielfach ebenfalls ähnliche Mittelnähte aufwiesen.\n\nZwar möge es zutreffen, daß eine Reihe von Produzenten, insbesondere\n\nvon Jeanshosen, bestrebt sei, durch die Verwendung jeweils stets gleichblei-\n\nbend verlaufender Mittelnähte auf Taschen zusätzlich zu der dadurch bewirk-\n\nten Verzierung den Abnehmern durch allmähliche Gewöhnung einen weiteren\n\nHerkunftshinweis neben den so gut wie ausnahmslos in erster Linie bekannten\n\nWort- bzw. Bildmarken zu geben. Ob eine derartige \"Ziernaht\" aber zu einem in\n\nmaßgeblichen Endverbraucherkreisen beachteten (zusätzlichen) Herkunftshin-\n\nweis werde, hänge nicht in erster Linie von der Absicht des Herstellers ab,\n\nsondern von der Aufnahme und vom Verständnis des breiten angesprochenen\n\nPublikums. Insoweit könne nicht auf einzelne \"Kenner\" abgestellt werden. Ge-\n\nrade weil eine Vielzahl von Jeansbekleidungsherstellern jeweils unterschiedlich\n\nverlaufende Mittelnähte auf den Taschen anbringe, werde es der Mehrheit der\n\nVerbraucher in aller Regel unmöglich sein, diese im Einzelfall auseinanderzu-\n\nhalten bzw. sich bei der betrieblichen Zuordnung ausschließlich an ihnen zu\n\norientieren. Somit fehle derartigen Mittelnähten auf Taschen von Hause aus die\n\nerforderliche Unterscheidungskraft, wenngleich sie eine solche im Einzelfall im\n\nWege der Verkehrsdurchsetzung erlangen könnten. Das sei aber von der An-\n\nmelderin weder ausdrücklich behauptet noch belegt worden.\n\nIII. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Annahme des\n\nBundespatentgerichts, dem angemeldeten Zeichen fehle jede Unterschei-\n\ndungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, hält der rechtlichen Nachprüfung\n\nnicht stand.\n\nZutreffend ist das Bundespatentgericht zunächst davon ausgegangen,\n\ndaß das angemeldete Bild abstrakt geeignet ist, Waren eines Unternehmens\n\nvon solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden; es ist deshalb (abstrakt)\n\nmarkenfähig i.S. von § 3 Abs. 1 MarkenG.\n\nDem Bundespatentgericht kann jedoch nicht darin beigetreten werden,\n\ndaß ein Zeichen, das in der naturgetreuen, wenn auch nicht fotografisch ge-\n\nnauen oder maßstabsgerechten Wiedergabe eines Teils der beanspruchten\n\nWaren besteht, generell von Haus aus nicht geeignet sei, die betriebliche Her-\n\nkunft dieser Waren kenntlich zu machen. Es trifft zwar zu, daß nach der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofes eine naturgetreue, wenn auch nicht foto-\n\ngrafisch genaue oder maßstabsgerechte Wiedergabe einer beanspruchten\n\nWare als solche grundsätzlich nicht geeignet ist, diese ihrer betrieblichen Her-\n\nkunft nach zu individualisieren (vgl. BGHZ 130, 187, 192 - Füllkörper; BGH,\n\nBeschl. v. 10.4.1997 - I ZB 1/95, GRUR 1997, 527, 529 = WRP 1997, 755\n\n- Autofelge; Beschl. v. 5.11.1998 - I ZB 12/96, GRUR 1999, 495 = WRP 1999,\n\n526 - Etiketten). Anders liegt der Fall jedoch, wenn sich die Bildmarke nicht in\n\nder Darstellung der Ware selbst durch Merkmale erschöpft, die für die Art der\n\nWare typisch oder zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind,\n\nsondern wenn sie darüber hinausgehende charakteristische Merkmale auf-\n\nweist, in denen der Verkehr einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sieht\n\noder wenn sie - wie im Streitfall - nicht die Ware selbst, sondern einen Teil der-\n\nselben darstellt, der für sich charakteristische Merkmale aufweist.\n\nEntgegen der Ansicht des Bundespatentgerichts muß eine Bildmarke\n\nnämlich keine gestalterische (graphische) Eigentümlichkeit oder eine originelle\n\nWirkung aufweisen, um als unterscheidungskräftig angesehen werden zu kön-\n\nnen. Eigentümlichkeit und Originalität sind keine zwingenden Erfordernisse für\n\ndas Vorliegen von Unterscheidungskraft und können deshalb auch nicht zum\n\nselbständigen Prüfungsmaßstab erhoben werden (vgl. BGH, Beschl. v.\n\n24.2.2000 - I ZB 13/98, GRUR 2000, 722, 723 = WRP 2000, 741 - LOGO;\n\nBeschl. v. 13.4.2000 - I ZB 6/98, WRP 2000, 1290, 1292 - Likörflasche; Beschl.\n\nv. 26.10.2000 - I ZB 3/98, GRUR 2001, 239, 240 = WRP 2001, 31 - Zahnpasta-\n\nstrang). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes fehlt einer Bild-\n\nmarke nur dann jegliche Unterscheidungskraft, wenn es sich bei dem Bild um\n\neine warenbeschreibende Angabe handelt (BGH, Beschl. v. 8.12.1999\n\n- I ZB 25/97, GRUR 2000, 502, 503 = WRP 2000, 520 - St. Pauli Girl, m.w.N.).\n\nBei der angemeldeten Bildmarke handelt es sich nach den Feststellun-\n\ngen des Bundespatentgerichts für den angesprochenen Verkehr um die Dar-\n\nstellung einer aufgesetzten Tasche, wie sie bei (Ober-)Bekleidungsstücken,\n\ngelegentlich aber auch bei Mützen, Hüten und Schuhen, verwendet wird. Hier-\n\naus kann nicht entnommen werden, daß das angemeldete Bild als solches in\n\nirgendeiner Weise die Art oder Beschaffenheit der in Frage stehenden Waren\n\nbeschreibt. Der bildlichen Darstellung einer aufgesetzten Tasche kann nichts\n\nfür die Art und Beschaffenheit der mit ihr etwa gekennzeichneten Bekleidungs-\n\nstücke entnommen werden. Das gilt um so mehr für die weiteren in der Anmel-\n\ndung in Anspruch genommenen Waren, nämlich Schuhwaren und Kopfbedek-\n\nkungen, für die das Bundespatentgericht nicht einmal hinreichende entspre-\n\nchende Feststellungen für die Verwendung derartig aufgesetzter Taschen ge-\n\ntroffen hat.\n\nDie Unterscheidungskraft steht aber auch nicht deswegen in Frage, weil\n\ndas angemeldete Bildzeichen lediglich einfache geometrische Formen zeige.\n\nEs ist allerdings anerkannt, daß einfache geometrische Formen oder sonstige\n\neinfache graphische Gestaltungselemente, die - wie dem Verkehr aus Erfah-\n\nrung bekannt ist - in der Werbung aber auch auf Warenverpackungen oder\n\nsogar Geschäftsbriefen üblicherweise in bloß ornamentaler, schmückender\n\nForm verwendet werden, keine Unterscheidungskraft aufweisen (BGH GRUR\n\n2000, 502, 503 - St. Pauli Girl). Um eine derartige Bilddarstellung handelt es\n\nsich bei der angemeldeten Marke jedoch nicht. Wenn sie auch im wesentlichen\n\naus Rechtecken oder dieser geometrischen Form angenäherten, auf den\n\nLängsseiten mit Kreisbögen versehenen Begrenzungen besteht, kann ihr ins-\n\ngesamt als komplexer Darstellung eine gewisse charakteristische Erscheinung,\n\ndie insbesondere in der annähernd horizontalen Ziernaht liegt, nicht abgespro-\n\nchen werden. Das gilt um so mehr, als das Versehen insbesondere von Jeans-\n\nhosen mit Taschen, die für die einzelnen Hersteller charakteristische Ziernähte\n\naufweisen, nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts nichts Unge-\n\nwöhnliches ist. Darüber hinaus wird die Gestaltung der Ziernähte für den Ver-\n\nkehr erkennbar auch in der Werbung der Hersteller herausgestellt. Bei dieser\n\nSachlage reichen die Zweifel, die das Bundespatentgericht in diesem Zusam-\n\nmenhang daran geäußert hat, daß sich die Gestaltung der Ziernähte bereits\n\njetzt zu einem maßgeblichen Identifikationsmittel für konkrete Jeansbeklei-\n\ndungsstücke entwickelt habe, nicht aus, um eine Unterscheidungskraft zu ver-\n\nneinen (a.A. HABM MarkenR 2000, 110 für eine nahezu identische Bildmarke).\n\nBei dieser Beurteilung kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß die An-\n\nmelderin beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung allein der\n\nwaagerechten Ziernaht erreicht hat.\n\nDa auch sonstige Gründe, dem angemeldeten Zeichen jegliche Unter-\n\nscheidungskraft abzusprechen, nicht ersichtlich sind (vgl. BGH, Beschl. v.\n\n15.7.1999 - I ZB 47/96, GRUR 1999, 1093 = WRP 1999, 1169 - FOR YOU;\n\nBeschl. v. 22.9.1999 - I ZB 19/97, GRUR 2000, 231 = WRP 2000, 95\n\n- FÜNFER; Beschl. v. 17.2.2000 - I ZB 33/97, GRUR 2000, 882 = WRP 2000,\n\n1140 - Bücher für eine bessere Welt), kann der angefochtene Beschluß keinen\n\nBestand haben.\n\nIV. Danach war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache\n\nan das Bundespatentgericht zurückzuverweisen, das nunmehr der Frage et-\n\nwaiger sonstiger Eintragungshindernisse nachzugehen haben wird.\n\nZugleich für die in Urlaub be-\nfindlichen Richter am Bundes-\ngerichtshof Prof. Dr. Bornkamm\nund Dr. Schaffert:\n\n Erdmann\n\n Starck\n\n Büscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__36-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-16/i-zb-36-98","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__36-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__36-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-16/i-zb-36-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__36-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:39:53.956212+00:00"}}