{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__35-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-09-21","aktenzeichen":"I ZB 35/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"SWISS ARMY MarkenG § 3 Abs. 1 Eine Wortfolge, die vom Verkehr als Bezeichnung einer staatlichen Einrich- tung verstanden wird (hier: \"SWISS ARMY\"), kann abstrakt markenfähig sein. MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Zur Frage, ob der Eintragung des Wortzeichens \"SWISS ARMY\" für \"modi- sche Armbanduhren Schweizer Ursprungs\" absolute Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nI ZB 35/98\n\nVerkündet am:\n21. September 2000\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nbetreffend die Markenanmeldung DD-W 65 928/14 Wz\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nnein\nBGHR: ja\n\nSWISS ARMY\n\nMarkenG § 3 Abs. 1\n\nEine Wortfolge, die vom Verkehr als Bezeichnung einer staatlichen Einrich-\ntung verstanden wird (hier: \"SWISS ARMY\"), kann abstrakt markenfähig\nsein.\n\nMarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2\n\nZur Frage, ob der Eintragung des Wortzeichens \"SWISS ARMY\" für \"modi-\nsche Armbanduhren Schweizer Ursprungs\" absolute Schutzhindernisse\nnach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.\n\nBGH, Beschl. v. 21. September 2000 - I ZB 35/98 - Bundespatentgericht\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 21. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter\n\nProf. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant\n\nund Dr. Schaffert\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des\n\n29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom\n\n25. Februar 1998 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an\n\ndas Bundespatentgericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 DM\n\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Die Anmelderin, die Schweizerische Eidgenossenschaft, begehrt mit\n\nihrer am 2. Oktober 1990 eingereichten Anmeldung die Eintragung der Wort-\n\nfolge\n\nSWISS ARMY\n\nfür \"modische Armbanduhren Schweizer Ursprungs\".\n\nDas Deutsche Patentamt hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, von\n\ndenen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unter-\n\nscheidungskraft, die Erstprüferin auch wegen Bestehens eines Freihaltebe-\n\ndürfnisses, zurückgewiesen.\n\nDie hiergegen eingelegte Beschwerde ist erfolglos geblieben (BPatG\n\nGRUR 1999, 58).\n\nMit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr\n\nEintragungsbegehren weiter.\n\nII. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.\n\n1. Das Bundespatentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß bei\n\nder Prüfung der vorliegenden Anmeldung ungeachtet ihres früheren Zeitrangs\n\nnach dem Inkrafttreten des Markengesetzes (am 1. Januar 1995) dessen Vor-\n\nschriften anzuwenden sind (§ 152 MarkenG).\n\n2. Der Beurteilung des Bundespatentgerichts, daß die angemeldete\n\nWortfolge schon deshalb nicht eingetragen werden könne, weil ihr das Eintra-\n\ngungshindernis fehlender Markenfähigkeit (§ 3 Abs. 1 MarkenG) entgegenste-\n\nhe, kann nicht zugestimmt werden.\n\na) Das Bundespatentgericht hat angenommen, daß der Wortfolge\n\n\"SWISS ARMY\", die - für jedermann im Inland verständlich - die Schweizer Ar-\n\nmee bezeichne, die nach § 3 Abs. 1 MarkenG erforderliche abstrakte Eignung,\n\nWaren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer\n\nUnternehmen zu unterscheiden, nicht zukomme. Namen von Behörden oder\n\nvon sonstigen staatlichen Stellen, auch jedermann verständliche Namen aus-\n\nländischer staatlicher Stellen, bezeichneten nach der allgemeinen Verkehrs-\n\nauffassung keine im Wettbewerb auftretenden Unternehmen. Der öffentlichen\n\nHand sei zwar nicht grundsätzlich verwehrt, am freien Wettbewerb teilzuneh-\n\nmen; staatliche Einrichtungen wie die Streitkräfte, die zu hoheitlichem Handeln\n\nbestimmt seien, nähmen jedoch nicht am Wettbewerb teil. Das Markengesetz\n\nsei für den Schutz der Namen solcher Hoheitsträger nicht vorgesehen und\n\nauch nicht geeignet.\n\nb) Die Markenfähigkeit eines Zeichens ist nach § 3 Abs. 1 MarkenG ab-\n\nstrakt, d.h. ohne Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen,\n\nallein danach zu prüfen, ob das Zeichen als solches geeignet ist, Waren oder\n\nDienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen eines anderen Unter-\n\nnehmens zu unterscheiden (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs BT-\n\nDrucks. 12/6581 S. 65; BGH, Beschl. v. 8.12.1999 - I ZB 2/97, GRUR 2000,\n\n321, 322 = WRP 2000, 298 - Radio von hier). Dementsprechend ist die ab-\n\nstrakte Markenfähigkeit auch ohne Berücksichtigung der Person des Anmel-\n\nders und späteren Inhabers der Marke zu beurteilen. Dies hat das Bundespa-\n\ntentgericht - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - nicht übersehen.\n\nSeine Annahme, den Namen von Behörden oder sonstigen staatlichen Stellen\n\nfehle als solchen bereits jede (abstrakte) Unterscheidungseignung, wird jedoch\n\nvon der Rechtsbeschwerde zu Recht angegriffen.\n\nDie (abstrakte) Unterscheidungseignung eines Zeichens kann nur im\n\nEinzelfall beurteilt werden. Maßgebend ist die Auffassung des Verkehrs. Dieser\n\nnimmt ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so auf, wie es ihm\n\nentgegentritt, unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise (vgl.\n\nBGH, Beschl. v. 15.7.1999 - I ZB 16/97, GRUR 1999, 1089, 1091 = WRP 1999,\n\n1167 - YES; Beschl. v. 22.9.1999 - I ZB 19/97, GRUR 2000, 231, 232 =\n\nWRP 2000, 95 - FÜNFER; Beschl. v. 8.12.1999 - I ZB 25/97, GRUR 2000, 502,\n\n503 = WRP 2000, 520 - St. Pauli Girl, jeweils m.w.N.) und stellt auch keine\n\nrechtlichen Erwägungen an.\n\nDie Markenfähigkeit der Namen von Behörden oder staatlichen Stellen\n\nist danach nicht von vornherein auszuschließen. Dem Verkehr ist bekannt, daß\n\nstaatliche Stellen - auch solche der Hoheitsverwaltung - Waren vertreiben (z.B.\n\nBücher, Software, Landkarten) oder Dienstleistungen für Dritte erbringen. Die-\n\nse tatsächlichen Gegebenheiten, nicht die ihnen zugrunde liegende Rechtsla-\n\nge, die im übrigen bei ausländischen Behörden mit der Rechtslage im Inland\n\nnicht übereinstimmen muß, bestimmen die Verkehrsauffassung.\n\nDem Zeichen \"SWISS ARMY\" kann danach nicht mit den Erwägungen\n\ndes Bundespatentgerichts schon die abstrakte Markenfähigkeit für Waren oder\n\nDienstleistungen aller Art abgesprochen werden. Dies gilt um so mehr, als der\n\nenglischsprachige Begriff \"SWISS ARMY\" keine amtliche Bezeichnung der\n\nSchweizer Armee ist.\n\n3. Auch die Beurteilung des Bundespatentgerichts, daß die Wortfolge\n\n\"SWISS ARMY\" wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und\n\nNr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen sei, weil sie keine (kon-\n\nkrete) Unterscheidungskraft besitze und nur eine Angabe über die Merkmale\n\nder mit ihr versehenen Ware sei, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\na) Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, daß Behördenbezeichnun-\n\ngen wie \"SWISS ARMY\", die im Inland ohne weiteres verstanden würden, nicht\n\ngeeignet seien, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von de-\n\nnen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Zumindest der inländische Ver-\n\nkehr sehe Behörden und sonstige Verwaltungsträger nicht als Gewerbetrei-\n\nbende und ihren Namen nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft von\n\nWaren oder Dienstleistungen an. Staatliche Stellen seien nicht Hersteller von\n\nWaren und handelten - von gewissen Gebrauchtwaren abgesehen - auch nicht\n\nmit Waren. Die Gebrauchtwaren, mit denen sie Handel trieben, stammten typi-\n\nscherweise von verschiedenen Herstellern, weil Behörden selbst gleiche Wa-\n\nren bei verschiedenen Herstellern bestellten. Bei den Verbrauchern überwiege\n\ndeshalb die Vorstellung, daß eine Behörde oder sonstige staatliche Stelle in\n\nerster Linie hoheitliche Aufgaben wahrnehmen solle und wahrnehme, nicht\n\naber, daß sie am Wettbewerb teilnehme und mit Waren handele oder sie gar\n\nherstelle. Dies gelte in besonderem Maß für die Streitkräfte eines Landes.\n\nEin Behördenname werde zumindest bei Waren, als deren Abnehmer\n\ndie Behörde in Betracht komme, als allgemeine Qualitätsangabe aufgefaßt,\n\nweil Behörden vor dem Kauf eine Qualitätskontrolle durchführten. Dazu kom-\n\nme, daß staatliche Stellen - wie eine Armee - meist keine Standardprodukte\n\nkauften, sondern Spezialanfertigungen für ihre besonderen Zwecke, z.B. Uhren\n\nin fliegertauglicher Bauart und Ausstattung. Die Aussage, daß eine Ware für\n\neine bestimmte staatliche Einrichtung bestimmt, für sie nach ihren Vorgaben\n\ngebaut sei, werde dadurch zu einer Beschaffenheitsangabe im Sinne einer Ty-\n\npenangabe (\"Schweizer Armee-Uhr\"). Dies entspreche bei Taschenmessern\n\n(Messer des Typs \"Schweizer Soldatenmesser\" bzw. \"Schweizer Offiziersmes-\n\nser\") längst der gängigen Verbrauchervorstellung. Der Umstand, daß \"SWISS\n\nARMY\" für \"modische\" Armbanduhren eingetragen werden solle, stehe der\n\nEinordnung dieser Kennzeichnung als Beschaffenheitsangabe nicht entgegen.\n\nWas \"modisch\" sei, lasse sich nicht objektiv bestimmen, sondern sei immer von\n\nder jeweiligen Verkehrsanschauung abhängig. Gerade militärische Ausrü-\n\nstungsgegenstände oder solche, die zumindest diesen Anschein erweckten,\n\nseien - nicht nur bei Jugendlichen - sehr beliebt und deshalb \"modisch\". Auch\n\nmodische Waren könnten bestimmten Qualitätsanforderungen - wie sie z.B. an\n\nAusrüstungsgegenstände von Armeen gestellt würden - entsprechen.\n\nb) Der Beurteilung des Bundespatentgerichts, daß der Wortfolge\n\n\"SWISS ARMY\" die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche (konkrete)\n\nUnterscheidungskraft für \"modische Armbanduhren Schweizer Ursprungs\"\n\nfehle, kann nicht zugestimmt werden.\n\n(1) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die\n\neiner Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterschei-\n\ndungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines\n\nUnternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden.\n\nDabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Jede\n\nnoch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu\n\nüberwinden (vgl. BGH, Beschl. v. 10.2.2000 - I ZB 37/97, GRUR 2000, 720,\n\n721 = WRP 2000, 739 - Unter Uns; Beschl. v. 24.2.2000 - I ZB 13/98, GRUR\n\n2000, 722, 723 = WRP 2000, 741 - LOGO, jeweils m.w.N.).\n\nDas Vorliegen einer konkreten Unterscheidungskraft kann nur bezogen\n\nauf den jeweiligen Einzelfall auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen\n\nAuffassung der inländischen Verkehrskreise, die mit den Waren des Verzeich-\n\nnisses angesprochen werden sollen, geprüft werden (vgl. BGH, Beschl. v.\n\n5.11.1998 - I ZB 12/96, GRUR 1999, 495 f. = WRP 1999, 526 - Etiketten; BGH\n\nGRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl). Dies bedeutet - abweichend von der\n\nAnsicht des Bundespatentgerichts -, daß den Namen von Behörden oder son-\n\nstigen staatlichen Stellen nicht von vornherein die Unterscheidungskraft abge-\n\nsprochen werden kann, noch weniger einer Wortfolge, die - wie \"SWISS\n\nARMY\" - kein Behördenname ist, sondern nur - wenn auch trotz des eng-\n\nlischsprachigen Begriffs für jeden offensichtlich - auf eine staatliche Einrichtung\n\nhinweist. Abweichend von der Ansicht des Bundespatentgerichts ist es auch\n\nnicht erforderlich, daß das Zeichen einen bestimmten Hinweis auf die betriebli-\n\nche Herkunft der Ware gibt. Ein Zeichen besitzt Unterscheidungskraft, wenn es\n\nals Marke dazu dienen kann, die Waren oder Dienstleistungen eines Unter-\n\nnehmens von denjenigen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Nur\n\nso kann eine Marke ihre Hauptfunktion erfüllen, die nach der Rechtsprechung\n\ndes Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften darin besteht, dem Ver-\n\nbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Wa-\n\nre oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware\n\noder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistun-\n\ngen anderer Herkunft zu unterscheiden. Die Marke muß danach die Gewähr\n\nbieten, daß alle Waren oder Dienstleistungen, die mit ihr versehen sind, unter\n\nder Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht worden\n\nsind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (EuGH, Urt. v.\n\n29.9.1998 - Rs. C-39/97, GRUR 1998, 922, 924 Tz. 28 = WRP 1998, 1165\n\n- Canon).\n\n(2) Auf der Grundlage dieser Rechtsgrundsätze kann den Worten\n\n\"SWISS ARMY\" - abweichend von der Ansicht des Bundespatentgerichts - für\n\ndie angemeldeten Waren \"modische Armbanduhren Schweizer Ursprungs\"\n\nnicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Nach den getroffe-\n\nnen Feststellungen weisen die Worte \"SWISS ARMY\" allerdings eindeutig auf\n\ndie Schweizer Armee als eine staatliche Einrichtung der Anmelderin hin. Die\n\nmaßgeblichen inländischen Verkehrskreise nehmen - wie sich aus den Fest-\n\nstellungen des Bundespatentgerichts weiter ergibt - auch nicht an, daß die\n\nSchweizer Armee \"modische Armbanduhren Schweizer Ursprungs\" herstellen\n\noder auch nur die Produktverantwortung für solche Geräte tragen oder mit die-\n\nsen Handel treiben könnte. Der Verkehr wird deshalb die Worte \"SWISS\n\nARMY\" vielfach nicht als Hinweis auf die Herkunft verstehen, sondern ihnen\n\neinen allgemeinen Hinweis auf die Qualität oder die Herstellung nach Vorga-\n\nben der Schweizer Armee entnehmen, zumal das angemeldete Zeichen keine\n\nzusätzlichen Elemente aufweist, die zu den für diesen Teil des Verkehrs\n\n- bezogen auf die in Rede stehenden Waren - nicht (konkret) unterscheidungs-\n\nkräftigen Worten \"SWISS ARMY\" hinzutreten und herkunftshinweisend wirken\n\nkönnten. Dies bedeutet jedoch nicht, daß der angemeldeten Wortfolge jede\n\nUnterscheidungseignung für die Waren \"modische Armbanduhren Schweizer\n\nUrsprungs\" fehlt. Nach der Lebenserfahrung gibt es vielmehr naheliegende\n\nMöglichkeiten, die angemeldete Wortfolge bei Waren der genannten Art so zur\n\nKennzeichnung zu verwenden, daß sie vom Verkehr ohne weiteres als Marke\n\nverstanden wird. Dies gilt etwa dann, wenn die Wortfolge \"SWISS ARMY\" auf\n\ndem Ziffernblatt einer Armbanduhr an eine Stelle gesetzt wird, auf der bei sol-\n\nchen Uhren üblicherweise eine Marke zu finden ist. Dabei handelt es sich nicht\n\nnur um lediglich theoretisch denkbare, sondern auch um praktisch bedeutsame\n\nEinsatzmöglichkeiten der Wortfolge \"SWISS ARMY\" als Marke, denen jeden-\n\nfalls ein maßgeblicher Teil des angesprochenen Verkehrs einen Herkunftshin-\n\nweis entnehmen wird. Ein Indiz dafür, daß den Worten \"SWISS ARMY\" auch in\n\nanderen Ländern die Eignung zuerkannt wird, bei \"modischen Armbanduhren\n\nSchweizer Ursprungs\" in dieser Weise als Unterscheidungsmittel für die Waren\n\neines Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu dienen, ist\n\nauch der Umstand, daß sie nicht nur in der Schweiz, sondern u.a. auch in\n\nGroßbritannien für diese Waren eingetragen sind.\n\nc) Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG steht der Eintragung der\n\nangemeldeten Wortfolge \"SWISS ARMY\" schon deshalb nicht entgegen, weil\n\ndiese zwar gegebenenfalls bestimmte allgemeine Vorstellungen über die Her-\n\nstellung nach Vorgaben der Schweizer Armee und damit verbunden gewisse\n\nQualitätsvorstellungen auslösen kann, aber keine Angabe darstellt, die im Ver-\n\nkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit der Ware verwendet wird.\n\nIII. Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin war danach der ange-\n\nfochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung\n\nund Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\n Pokrant Schaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__35-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-21/i-zb-35-98","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__35-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__35-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-21/i-zb-35-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__35-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:28:21.131130+00:00"}}