{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__27-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-12-14","aktenzeichen":"I ZB 27/98","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"Verkündet am: 14. Dezember 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle SWATCH MMA Art. 5 Abs. 1; PVÜ Art. 6quinquies Abschn. B Nr. 2; MarkenRL Art. 2, 3; MarkenG § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 a) Bei der dreidimensionalen Marke ist es - wie bei jeder anderen Markenform - für die Frage der Unterscheidungskraft allein maßgebend, daß der ange- sprochene Verkehr in dem angemeldeten Zeichen einen Herkunftshinweis erblickt; dabei müssen die durch die technische Funktion bestimmten Ge- staltungselemente außer Betracht bleiben. b) Zur Unterscheidungskraft eines Uhrengehäuseträgers.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZB 27/98\n\nBESCHLUSS\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nbetreffend die IR-Marke Nr. 642 410\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nVerkündet am:\n14. Dezember 2000\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nSWATCH\n\nMMA Art. 5 Abs. 1;\nPVÜ Art. 6quinquies Abschn. B Nr. 2;\nMarkenRL Art. 2, 3;\nMarkenG § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1\n\na) Bei der dreidimensionalen Marke ist es - wie bei jeder anderen Markenform\n- für die Frage der Unterscheidungskraft allein maßgebend, daß der ange-\nsprochene Verkehr in dem angemeldeten Zeichen einen Herkunftshinweis\nerblickt; dabei müssen die durch die technische Funktion bestimmten Ge-\nstaltungselemente außer Betracht bleiben.\n\nb) Zur Unterscheidungskraft eines Uhrengehäuseträgers.\n\nBGH, Beschluß vom 14. Dezember 2000 - I ZB 27/98 - Bundespatentgericht\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 2. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und\n\nDr. Büscher\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin gegen den Beschluß\n\ndes 29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentge-\n\nrichts vom 28. Januar 1998 wird zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 DM\n\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Die Markeninhaberin begehrt für ihre nachstehend abgebildete dreidi-\n\nmensionale IR-Marke Nr. 642 410 Schutz in der Bundesrepublik Deutschland\n\nfür die Waren\n\n\"Supports de montres\":\n\nDie zuständige Markenstelle des Deutschen Patentamts hat der IR-Mar-\n\nke wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen Vorliegens eines Frei-\n\nhaltebedürfnisses den Schutz verweigert.\n\nDie hiergegen gerichtete Beschwerde der Markeninhaberin ist erfolglos\n\ngeblieben (BPatGE 39, 238 = GRUR 1999, 47 - POP swatch).\n\nMit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Markeninhaberin\n\nihr Schutzbegehren weiter.\n\nII. Das Bundespatentgericht hat das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2\n\nNr. 1 i.V. mit §§ 107, 113, 37 MarkenG für gegeben erachtet und dazu ausge-\n\nführt:\n\nGegen die abstrakte Unterscheidungskraft der IR-Marke i.S. von § 3\n\nAbs. 1 MarkenG bestünden keine Bedenken. Ein Schutzausschließungsgrund\n\nnach § 3 Abs. 2 MarkenG sei bei der IR-Marke, einem Gehäuseträger für Uh-\n\nren, ebenfalls nicht ersichtlich.\n\nDie IR-Marke sei jedoch wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8\n\nAbs. 2 Nr. 1 MarkenG schutzunfähig. Der dreidimensionalen Form des Gehäu-\n\nseträgers einer Uhr fehle in der konkreten Ausgestaltung die notwendige Un-\n\nterscheidungskraft. Gegenstand der Beurteilung sei der Uhrträger und nicht\n\neine Sachmehrheit aus Uhrträger, Uhr und Armband, mit der er funktionell ver-\n\nbunden sei, und auch nicht die Funktion des Uhrträgers innerhalb dieser Sach-\n\ngesamtheit. Zu beurteilen sei weiter nicht das System der \"Pop-Swatch\", bei\n\nder durch austauschbare Elemente eine Vielzahl unterschiedlicher Uhren ge-\n\nschaffen werden könne.\n\nDie Schutzfähigkeit könne nur durch eine auf die Herkunft hinweisende\n\noriginelle Gestaltung begründet werden, durch die das an der \"Grundform\" der\n\nWare bestehende Freihaltebedürfnis und ihr Mangel an Unterscheidungskraft\n\nüberwunden werden könne. Bereits nach § 3 Abs. 2 MarkenG seien die techni-\n\nschen, funktionalen oder wertbestimmenden Merkmale schutzunfähig. Bei der\n\nBegründung der Originalität der Ware oder ihrer Teile müsse zwar grundsätz-\n\nlich ein eher strenger Maßstab angelegt werden, weil die Ware und ihre Teile\n\ndas wichtigste Mittel zu ihrer Beschreibung selbst seien und ihre Monopolisie-\n\nrung die Gefahr einer Behinderung der Wettbewerber in der Gestaltung ihrer\n\nProdukte mit sich bringe; dabei hänge der Grad der für eine Markeneintragung\n\nerforderlichen Originalität auch von den besonderen Verhältnissen auf dem\n\njeweiligen Warengebiet ab. Ein Freihaltebedürfnis sei vorliegend aber nicht\n\nfeststellbar. An die erforderliche Unterscheidungskraft seien deshalb im kon-\n\nkreten Fall keine strengen Anforderungen zu stellen. Gleichwohl fehle der IR-\n\nMarke jegliche Unterscheidungskraft. Den nicht technisch bedingten Merkma-\n\nlen des Produkts sei kein Hinweis auf die betriebliche Herkunft zu entnehmen.\n\nDie Berufung der Markeninhaberin auf den \"telle-quelle-Schutz\" gemäß\nArt. 6quinquies PVÜ führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Schutzversagungs-\n\ngründe des § 8 Abs. 2 MarkenG richteten sich nach den Grenzen des\nArt. 6quinquies PVÜ.\n\nIII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbe-\n\nschwerde haben im Ergebnis keinen Erfolg. Das Bundespatentgericht hat der\n\nIR-Marke zu Recht den Schutz für die Bundesrepublik Deutschland verweigert.\n\nMit der wirksamen Inanspruchnahme des \"telle-quelle-Schutzes\", von\n\nder auch das Bundespatentgericht ausgegangen ist, ist die Schutzerstreckung\ngemäß §§ 107, 113, 37 MarkenG nach Art. 5 Abs. 1 MMA i.V. mit Art. 6quinquies\n\nAbschn. B Nr. 2 PVÜ zu prüfen (BGHZ 130, 187, 192 - Füllkörper; BGH,\n\nBeschl. v. 25.3.1999 - I ZB 22/96, GRUR 1999, 728, 729 = WRP 1999, 858\n\n- Premiere II; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 113 Rdn. 1). Der gegen eine\nunmittelbare Heranziehung von Art. 5 Abs. 1 MMA i.V. mit Art. 6quinquies Abschn.\n\nB Nr. 2 PVÜ gerichteten Kritik im Schrifttum (vgl. Fezer, Markenrecht, 2. Aufl.,\n\n§ 113 Rdn. 1; Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 113\n\nRdn. 4), das die Rechtsgrundlagen einer Schutzausschließung in §§ 3, 8 Mar-\n\nkenG sieht, braucht nicht nachgegangen zu werden. Die Vorschriften der §§ 3,\n\n8 Abs. 2 MarkenG, durch die Art. 2 und Art. 3 der MarkenRL umgesetzt worden\nsind, halten sich in den Grenzen des Art. 6quinquies Abschn. B PVÜ. Denn diese\n\nBestimmungen des Markengesetzes sind richtlinienkonform auszulegen, und\n\nnach dem 12. Erwägungsgrund zur Markenrechtsrichtlinie ist es erforderlich,\n\ndaß sich diese in vollständiger Übereinstimmung mit der Pariser Ver-\n\nbandsübereinkunft befindet. Im Ergebnis führt die Beurteilung nach den Vor-\n\nschriften des Markengesetzes daher, wie das Bundespatentgericht zu Recht\nfestgestellt hat, zu keinem anderen Ergebnis als die Prüfung nach Art. 6quinquies\n\nAbschn. B PVÜ (vgl. Fezer aaO § 113 Rdn. 1; Althammer/Ströbele/Klaka aaO\n\n§ 113 Rdn. 4).\n\nNach Art. 5 Abs. 1 MMA i.V. mit Art. 6quinquies Abschn. B Nr. 2 PVÜ kann\n\nMarken der Schutz verweigert werden, die jeder Unterscheidungskraft entbeh-\n\nren.\n\n1. Zutreffend ist das Bundespatentgericht davon ausgegangen, daß die\n\nIR-Marke die allgemeinen Anforderungen an die Markenfähigkeit erfüllt, d.h.,\n\ndaß sie abstrakt unterscheidungskräftig i.S. von § 3 Abs. 1 MarkenG ist (vgl. für\n\ndie konturlose Farbmarke BGHZ 140, 193, 197 - Farbmarke gelb/schwarz; für\n\neine Warenverpackung BGH, Beschl. v. 13.4.2000 - I ZB 6/98, WRP 2000,\n\n1290, 1291 - Likörflasche; Beschl. v. 23.11.2000 - I ZB 15/98, Umdr. S. 6 f.\n\n- Gabelstapler; Fezer aaO § 3 Rdn. 203; Ingerl/Rohnke aaO § 3 Rdn. 16; Kur,\n\nFestschrift 100 Jahre Markenamt, S. 175, 183; Ströbele, GRUR 1999, 1041).\n\nZu Recht hat das Bundespatentgericht auch ein Schutzhindernis nach § 3 Abs.\n\n2 MarkenG verneint. Diese für sie günstige Beurteilung greift die Rechtsbe-\n\nschwerde nicht an.\n\n2. Das Bundespatentgericht hat die angemeldete Marke für nicht (kon-\n\nkret) unterscheidungskräftig gehalten. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erken-\n\nnen.\n\na) Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist\n\ndie einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unter-\n\nscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen\n\neines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu\n\nwerden (vgl. BGH, Beschl. v. 8.12.1999 - I ZB 25/97, GRUR 2000, 502, 503 =\n\nWRP 2000, 520 - St. Pauli Girl; Beschl. v. 10.2.2000 - I ZB 37/97, GRUR 2000,\n\n720, 721 = WRP 2000, 739 - Unter Uns). Denn Hauptfunktion der Marke ist es,\n\ndie Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu\n\ngewährleisten (vgl. EuGH, Urt. v. 29.9.1998 - Rs. C 39/97, Slg. 1998, I-5507 =\n\nGRUR 1998, 922, 924 Tz. 28 - Canon; BGH, Beschl. v. 8.10.1998 - I ZB 35/95,\n\nGRUR 1999, 245, 246 = WRP 1999, 196 - LIBERO; Beschl. v. 17.2.2000\n\n- I ZB 33/97, GRUR 2000, 882 = WRP 2000, 1140 - Bücher für eine bessere\n\nWelt). Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen,\n\nd.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das\n\nSchutzhindernis zu überwinden.\n\naa) Davon ist im vorliegenden Fall letztlich auch das Bundespatentge-\n\nricht ausgegangen. Auch wenn es bei Formmarken im allgemeinen einen\n\nstrengen Prüfungsmaßstab für geboten erachtet (ebenso BPatGE 39, 219, 223\n\n= BPatG GRUR 1999, 56 - Taschenlampen; BPatG GRUR 1998, 706, 709 und\n\n710 - Montre I und II), so hat es gleichwohl angenommen, daß jedenfalls vor-\n\nliegend geringe Anforderungen an die Unterscheidungskraft zu stellen sind.\n\nDies läßt sich allerdings nicht damit begründen, daß es vorliegend an einem\n\nFreihaltebedürfnis fehlt. Die Frage eines allgemeinen Freihaltebedürfnisses\n\nmuß bei der Prüfung der Unterscheidungskraft grundsätzlich unberücksichtigt\n\nbleiben (vgl. BGH, Beschl. v. 24.2.2000 - I ZB 13/98, GRUR 2000, 722, 723 =\n\nWRP 2000, 741 - LOGO; Beschl. v. 15.6.2000 - I ZB 4/98, Umdr. S. 6\n\n- Buchstabe \"K\").\n\nbb) Der Senat hat die Frage, ob bei der Feststellung der Unterschei-\n\ndungskraft bei dreidimensionalen Marken, die die Form der Ware darstellen,\n\nein strengerer Maßstab als bei anderen Markenformen anzulegen ist, inzwi-\n\nschen dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentschei-\n\ndung vorgelegt (vgl. BGH, Beschl. v. 23.11.2000 - I ZB 15/98 - Gabelstapler;\n\nBeschl. v. 23.11.2000 - I ZB 18/98 - Stabtaschenlampen; Beschl. v. 23.11.2000\n\n- I ZB 46/98 - Rado-Uhr). Er hat die Ansicht vertreten, daß die Frage zu vernei-\n\nnen ist und zur Begründung unter anderem darauf verwiesen, daß er in der\n\nRegel die bei Bildmarken entwickelten Grundsätze auch auf dreidimensionale\n\nMarken für übertragbar hält (vgl. für eine Warenverpackung BGH WRP 2000,\n\n1290, 1291 - Likörflasche).\n\nBei zweidimensionalen Marken, die sich in der bloßen Abbildung der\n\nWare erschöpfen, für die der Schutz in Anspruch genommen wird, geht der\n\nBundesgerichtshof auch bei Anlegung eines großzügigen Prüfungsmaßstabs\n\ndavon aus, daß ihnen im allgemeinen die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erfor-\n\nderliche (konkrete) Unterscheidungskraft fehlen wird. Die naturgetreue Wie-\n\ndergabe des im Warenverzeichnis genannten Erzeugnisses ist häufig nicht\n\ngeeignet, die Ware ihrer Herkunft nach zu individualisieren (vgl. BGH, Beschl.\n\nv. 5.11.1998 - I ZB 12/96, GRUR 1999, 495 = WRP 1999, 526 - Etiketten). So-\n\nweit die gestalterischen Elemente einer angemeldeten Marke lediglich die typi-\n\nschen Merkmale der in Rede stehenden Waren darstellen und keine über die\n\ntechnische Gestaltung der Ware hinausgehenden Elemente aufweisen, ist das\n\nZeichen im allgemeinen wegen der bloß beschreibenden Angabe ebensowenig\n\ngeeignet, die gekennzeichneten Waren von denjenigen anderer Herkunft zu\n\nunterscheiden, wie einfachste geometrische Formen oder sonstige einfache\n\ngraphische Gestaltungselemente, die in der Werbung oder aber auch auf Wa-\n\nrenverpackungen oder in sonst üblicher bloß ornamentaler, schmückender\n\nForm verwendet werden (vgl. BGH GRUR 1999, 495 - Etiketten; GRUR 2000,\n\n502, 503 - St. Pauli Girl; WRP 2000, 1290, 1291 - Likörflasche). Anders liegt\n\nder Fall, wenn sich die Bildmarke nicht in der Darstellung von Merkmalen er-\n\nschöpft, die für die Art der Ware typisch oder zur Erreichung einer technischen\n\nWirkung erforderlich sind, sondern darüber hinausgehende charakteristische\n\nElemente aufweist. In diesen Merkmalen wird der Verkehr häufig einen Hinweis\n\nauf die betriebliche Herkunft sehen.\n\nBesondere Eigenart und Originalität sind keine zwingenden Erfordernis-\n\nse für das Vorliegen von Unterscheidungskraft und dürfen deshalb auch nicht\n\nzum selbständigen Prüfungsmaßstab erhoben werden (vgl. BGH GRUR 2000,\n\n722, 723 - LOGO; WRP 2000, 1290, 1292 - Likörflasche). Dies schließt es al-\n\nlerdings nicht aus, daß diese Merkmale - neben anderen - ein Indiz für die Eig-\n\nnung sein können, die konkret angemeldeten Waren eines bestimmten Anbie-\n\nters von denen anderer zu unterscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 8.12.1999\n\n- I ZB 2/97, GRUR 2000, 321, 322 = WRP 2000, 298 - Radio von hier; Beschl.\n\nv. 8.12.1999 - I ZB 21/97, GRUR 2000, 323, 324 = WRP 2000, 300 - Partner\n\nwith the Best).\n\nWie bei jeder anderen Markenform, ist auch bei der dreidimensionalen,\n\ndie Ware selbst darstellenden Formmarke allein maßgebend, daß der ange-\n\nsprochene Verkehr - aus welchen Gründen auch immer - in dem angemeldeten\n\nZeichen einen Herkunftshinweis erblickt. Sonst würde durch erhöhte Anforde-\n\nrungen an die Unterscheidungskraft bei dreidimensionalen Marken die Mög-\n\nlichkeit eines sich ändernden Verkehrsverständnisses nach der gesetzlichen\n\nZulassung dieser Marken in einer durch die Markenrechtsrichtlinie nicht vorge-\n\nsehenen Weise eingeschränkt.\n\nb) Im vorliegenden Fall hat das Bundespatentgericht der angemeldeten\n\nMarke die erforderliche Unterscheidungskraft auf der Grundlage der von ihm\n\ngetroffenen Feststellungen zu Recht abgesprochen. Es ist zu diesem Ergebnis\n\nauch unter Berücksichtigung der nur geringen Anforderungen gelangt, die der\n\nSenat auch bei dreidimensionalen Marken für geboten erachtet, so daß es vor-\n\nliegend keiner Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften\n\nbedarf.\n\nDas Bundespatentgericht hat bei seiner Entscheidung beachtet, daß\n\n- wie oben ausgeführt - die durch die technische Funktion bestimmten Gestal-\n\ntungselemente außer Betracht bleiben müssen. Es hat dazu festgestellt, daß\n\ndie Gestaltungsmerkmale des als dreidimensionale Marke angemeldeten Uh-\n\nren-Gehäuseträgers, in den der Uhrenkopf eingeklemmt wird, zu einem erheb-\n\nlichen Teil durch seine technische Funktion bedingt seien. So wirke der Träger-\n\nring zum einen als eine Art Sprengring, der die Uhr aufnehme. Der von der\n\nMarkeninhaberin als charakteristisch bezeichnete Spalt in diesem Ring, der\n\nnach Einklemmen der Uhr als Ausnehmung beiderseits des Aufziehknopfes der\n\nUhr erscheine, sei als solcher ebenfalls durch die Sprengringfunktion, also rein\n\ntechnisch bedingt, auch wenn er sich bei der zusammengesetzten Sachge-\n\nsamtheit, die nicht Gegenstand der Marke sei, als interessante gestalterische\n\nVariante darstelle. Der Boden des Trägers bzw. genauer die Ausnehmungen\n\nzwischen ihnen dienten zum Teil zur Aufnahme des Uhrarmbandes. Die sonsti-\n\ngen Ausnehmungen und die Gestaltung ihrer Begrenzungslinien sowie die Lo-\n\nchungen in der Bodenplatte dürften ebenfalls überwiegend technisch bedingt\n\nsein. Die Ausnehmungen und Lochungen erschienen technisch sinnvoll, um\n\neinen unerwünschten Luftabschluß der Haut unter der Uhr beim Tragen und so\n\ndas Schwitzen und seine Folgen für den Träger der Uhr zu vermeiden. Sie mö-\n\ngen auch eine erwünschte Elastizität des Gehäuseträgers fördern. Soweit dies\n\nnicht der Fall sein sollte, mögen sie jedenfalls durch Gründe der Materialer-\n\nsparnis gerechtfertigt werden. Diese Feststellungen liegen auf tatrichterlichem\n\nGebiet und sind in der Rechtsbeschwerdeinstanz mangels eines Rechtsfehlers\n\nhinzunehmen.\n\nZu den nicht technisch bedingten Gestaltungselementen der IR-Marke,\n\ndie die Markeninhaberin in dem viereckigen, mit mittigen Einbuchtungen ge-\n\nstalteten Rahmen innerhalb der kreisrunden Umrandung, den symmetrischen\n\nLochungen und den Ausnehmungen sowie den abgeschrägten Ecken des\n\nRahmens sieht, hat das Bundespatentgericht festgestellt, daß ihnen kein her-\n\nkunftshinweisendes Gewicht zukommt. Diese Annahme des Bundespatentge-\n\nrichts beruht auf verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen und läßt einen\n\nRechtsfehler nicht erkennen.\n\nDem kann die Rechtsbeschwerde nicht mit Erfolg entgegenhalten, das\n\nBundespatentgericht sei von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab aus-\n\ngegangen. Bei seiner Beurteilung hat das Bundespatentgericht zutreffend auf\n\ndie besonderen Verhältnisse auf dem in Rede stehenden Warengebiet abge-\n\nstellt. Denn der Vergleich der tatsächlich vorhandenen Gestaltungsformen läßt\n\neinen Schluß darauf zu, ob der Verkehr der Marke einen Hinweis auf die be-\n\ntriebliche Herkunft beilegt (vgl. für eine Bildmarke BGH, Beschl. v. 10.4.1997\n\n- I ZB 1/95, GRUR 1997, 527, 529 = WRP 1997, 755 - Autofelge). Entgegen\n\nder Annahme der Rechtsbeschwerde hat das Bundespatentgericht eine her-\n\nkunftshinweisende Originalität der IR-Marke nicht gefordert. Es hat vielmehr\n\nangenommen, daß keine strengen Anforderungen an die Unterscheidungskraft\n\nzu stellen sind. Bei Anlegung des gebotenen großzügigen Maßstabs im Rah-\n\nmen der Beurteilung der Unterscheidungskraft kommt den nicht technisch be-\n\ndingten Gestaltungselementen, wie das Bundespatentgericht zu Recht ange-\n\nnommen hat, kein Hinweis auf die betriebliche Herkunft zu.\n\nIV. Danach war die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin zurückzu-\n\nweisen.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\n Pokrant\n\nBüscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__27-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-14/i-zb-27-98","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__27-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__27-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-14/i-zb-27-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__27-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:44:02.504699+00:00"}}