{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__22-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-05-11","aktenzeichen":"I ZB 22/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"RATIONAL SOFTWARE CORPORATION MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Bei einer aus mehreren Wörtern bestehenden Marke ist das Vorliegen der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (Fehlen jeglicher Unter- scheidungskraft) und § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (Vorliegen eines Freihaltebe- dürfnisses) für die Wortfolge in ihrer Gesamtheit festzustellen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZB 22/98\n\nBESCHLUSS\n\nVerkündet am:\n11. Mai 2000\nFühringer,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nbetreffend die Markenanmeldung Nr. 39 500 611.2\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHZ : nein\nBGHR : ja\n\nRATIONAL SOFTWARE CORPORATION\n\nMarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2\n\nBei einer aus mehreren Wörtern bestehenden Marke ist das Vorliegen der\nSchutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (Fehlen jeglicher Unter-\nscheidungskraft) und § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (Vorliegen eines Freihaltebe-\ndürfnisses) für die Wortfolge in ihrer Gesamtheit festzustellen.\n\nBGH, Beschl. v. 11. Mai 2000 - I ZB 22/98 - Bundespatentgericht\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 11. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Büscher\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des\n\n30. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts\n\nvom 2. Februar 1998 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung\n\nan das Bundespatentgericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf\n\n50.000 DM festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Die Anmelderin begehrt mit ihrer am 10. Januar 1995 eingereichten\n\nAnmeldung die Eintragung der Wortmarke\n\nRATIONAL SOFTWARE CORPORATION\n\nfür die Waren\n\n\"Computer-Software zur Verwendung auf dem Gebiet der Pro-\n\ngrammierwerkzeuge; Computer-Software auf dem Gebiet der Ent-\n\nwurfsunterstützungswerkzeuge; Computer-Software auf dem Ge-\n\nbiet des CAE und der computerunterstützenden Software-Entwick-\n\nlung (CASE); Computerprogramme und -hardware zur Schaffung\n\neiner sicheren Mehr-Ebenen-Kommunikation zwischen Computern;\n\nTerminals und Drucker für lokale Netzwerke; Computerprogramme\n\nzur Entwicklung von Computersprachsystemen; Computerprogram-\n\nme in Form von Compilern; sämtliche vorstehenden Waren soweit\n\nin Klasse 9 enthalten; Bedienungsanleitungen und Benutzerhand-\n\nbücher für die vorstehenden Waren in Klasse 9\".\n\nDie zuständige Markenstelle des Deutschen Patentamts hat die Anmel-\n\ndung wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines Freihaltebedürf-\n\nnisses zurückgewiesen.\n\nDie Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos geblieben.\n\nMit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr\n\nEintragungsbegehren weiter.\n\nII. Das Bundespatentgericht hat das Zeichen aufgrund der Schutzhin-\n\ndernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG als von der Eintragung\n\nausgeschlossen angesehen und zur Begründung ausgeführt:\n\n\"Rational\" sei ein vom lateinischen ratio abgeleitetes Wort der deut-\n\nschen Sprache, das sich nicht mit einem einzigen Wort deckungsgleich über-\n\nsetzen lasse und nur mit sinnähnlichen Wörtern umschrieben werden könne.\n\n\"Rational\" bezeichne eine Eigenschaft, die im Sinn von logisch, verstandesbe-\n\ntont, vernünftig, schlußfolgernd für die angemeldeten Waren des EDV-Bereichs\n\nals Inhalts- und Qualitätsangabe beschreibend sei.\n\n\"Software\" sei ein Begriff, der in die deutsche Sprache übernommen\n\nworden sei und sich nicht direkt übersetzen lasse. Darunter würden die zum\n\nBetrieb einer EDV-Anlage erforderlichen nicht apparativen Funktionsbestand-\n\nteile verstanden. Dieser Zeichenteil sei nur geeignet, einen großen Teilbereich\n\nder Waren ausdrücklich oder sinngemäß zu bezeichnen oder als Bestim-\n\nmungs- oder Inhaltsangabe zu dienen.\n\n\"Corporation\" sei auch im Deutschen bekannt und werde aufgrund sei-\n\nner allgemeinsprachlichen Bedeutung als \"Gesellschaft\" verstanden.\n\nDie Kombination der drei isoliert nicht schutzfähigen Wörter führe nicht\n\nzu einer Schutzfähigkeit des Gesamtzeichens. Die Einzelwörter seien ihrem\n\nursprünglichen Sinn entsprechend aneinandergereiht. Der Kombination könne\n\nkein individuell prägender Eindruck entnommen werden. Reine Firmenbezeich-\n\nnungen, wie Corporation, seien als gesellschaftsrechtliche Zusätze ohne mar-\n\nkenrechtliche Kennzeichnungskraft anzusehen. Software bezeichne den Un-\n\nternehmensgegenstand und werde in Verbindung mit der Gesellschaftsform\n\nverstanden.\n\nDas Eintragungsbegehren könne auch nicht wegen der Registrierung\n\ndes angemeldeten Zeichens in anderen Ländern Erfolg haben. Bei Wörtern,\n\ndie Bestandteil der deutschen Sprache seien, habe die ausländische Registrie-\n\nrung keine indizielle Bedeutung. In Anbetracht von jährlich über 50.000 Mar-\n\nkenanmeldungen könne das Deutsche Patentamt zudem die rechtliche Bewer-\n\ntung in anderen Staaten nicht berücksichtigen.\n\nIII. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.\n\n1. Die Annahme des Bundespatentgerichts, der angemeldeten Wortfolge\n\nfehle jede Unterscheidungskraft i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, hält der\n\nrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\na) Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer\n\nMarke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-\n\nmittel für die der Anmeldung zugrundeliegenden Waren eines Unternehmens\n\ngegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl. BGH,\n\nBeschl. v. 19.1.1995 - I ZB 20/92, GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH; Beschl.\n\nv. 15.7.1999 - I ZB 47/96, GRUR 1999, 1093, 1094 = WRP 1999, 1169 - FOR\n\nYOU; Beschl. v. 15.7.1999 - I ZB 16/97, GRUR 1999, 1089, 1091 = WRP 1999,\n\n1167 - YES). Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszu-\n\ngehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das\n\nSchutzhindernis zu überwinden (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf, BT-\n\nDrucks. 12/6581, S. 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S. 64). Kann einer Wort-\n\nmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender\n\nBegriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein\n\ngebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch\n\nwegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als sol-\n\nches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen\n\ntatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung\n\nund damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH GRUR 1999, 1089, 1091\n\n- YES).\n\nb) Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft i.S. des § 8\n\nAbs. 2 Nr. 1 MarkenG genügt das Zeichen \n\n\"RATIONAL SOFTWARE\n\nCORPORATION\".\n\nDas Bundespatentgericht hat im vorliegenden Fall nicht ausreichend be-\n\nrücksichtigt, daß der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Ge-\n\nsamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt,\n\nohne es einer zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. BGH,\n\nBeschl. v. 7.6.1996 - I ZB 10/94, GRUR 1996, 771, 772 = WRP 1996, 1160\n\n- THE HOME DEPOT; Beschl. v. 8.12.1999 - I ZB 25/97, GRUR 2000, 502, 503\n\n= WRP 2000, 520 - St. Pauli Girl, jeweils m.w.N.). Deshalb ist auch bei aus\n\nmehreren Wörtern bestehenden Marken das Vorliegen des Schutzhindernisses\n\nnach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für die Wortfolge in ihrer Gesamtheit festzu-\n\nstellen (vgl. für einen Werbeslogan: BGH, Beschl. v. 8.12.1999 - I ZB 21/97,\n\nGRUR 2000, 323, 324 = WRP 2000, 300 - Partner with the Best).\n\nIn diesem Zusammenhang beanstandet die Rechtsbeschwerde zu Recht\n\ndie Annahme des Bundespatentgerichts, in dem Gesamtzeichen seien die Ein-\n\nzelwörter in ihrem ursprünglichen Sinn aneinandergereiht und wiesen keinen\n\nindividuell prägenden Eindruck auf. Das Gesamtzeichen hat vielmehr bezogen\n\nauf die angemeldeten Waren keinen rein beschreibenden Begriffsinhalt. Es ist\n\nvielmehr von interpretationsbedürftiger Mehrdeutigkeit.\n\nNach den Feststellungen des Bundespatentgerichts ist \"RATIONAL\"\n\nnicht mit einem einzigen Wort zu übersetzen. Es kann nur mit sinnähnlichen\n\nWörtern verständlich gemacht werden. Sein Bedeutungsinhalt wird mit der\n\nÜbersetzung \"vernünftig\" nicht ausgeschöpft, sondern ist im Sinne von \"lo-\n\ngisch\", \"verstandesbetont\", \"vernünftig\" und \"schlußfolgernd\" zu verstehen. Die\n\nWörter logisch (im Sinne von folgerichtig, denknotwendig), verstandesbetont,\n\nvernünftig und schlußfolgernd sind aber für die konkret angemeldeten Waren\n\naus dem Bereich Computer-Software und -Hardware nicht beschreibend. Für\n\ndie gegenteilige Annahme des Bundespatentgerichts fehlen konkrete Feststel-\n\nlungen.\n\nZudem bezieht sich, wie das Bundespatentgericht festgestellt hat,\n\n\"RATIONAL\" in dem angemeldeten Zeichen weder auf \"SOFTWARE\" noch auf\n\n\"CORPORATION\". Denn \"RATIONAL\" wird in dem Zeichen nicht als Adjektiv\n\nzu \"SOFTWARE\" oder zu \"CORPORATION\" in Beziehung gesetzt. Besteht\n\naber keine gedankliche Verbindung zwischen \"RATIONAL\" einerseits und\n\n\"SOFTWARE CORPORATION\" andererseits und weist der Zeichenbestandteil\n\n\"RATIONAL\" verschiedene für die Waren nicht beschreibende Bedeutungen\n\nauf, kommt dem angemeldeten Zeichen kein rein beschreibender Begriffsinhalt\n\nzu. Vielmehr weist die Wortmarke aufgrund der Verknüpfung von \"RATIONAL\"\n\nund \"SOFTWARE CORPORATION\" eine gewisse Mehrdeutigkeit und Interpre-\n\ntationsbedürftigkeit auf, die der Annahme, dem Zeichen fehle jede Unterschei-\n\ndungskraft, entgegensteht (vgl. BGH GRUR 2000, 323, 324 - Partner with the\n\nBest; Beschl. v. 10.2.2000 - I ZB 37/97, GRUR 2000, 720, 721 f. = WRP 2000,\n\n739 - Unter Uns; Beschl. v. 24.2.2000 - I ZB 13/98, GRUR 2000, 722, 723 =\n\nWRP 2000, 741 - LOGO).\n\n2. Die Beurteilung des Bundespatentgerichts, an dem angemeldeten\n\nZeichen bestehe ein die Eintragung hinderndes Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2\n\nNr. 2 MarkenG), hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand.\n\nDas Bundespatentgericht hat die Bezeichnung \"RATIONAL SOFTWARE\n\nCORPORATION\" für die in Rede stehenden Waren als freihaltungsbedürftige\n\nSachangabe angesehen.\n\na) Nach der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Ein-\n\ntragung solche Marken ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im\n\nVerkehr (u.a.) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeich-\n\nnung sonstiger Merkmale der Waren (oder Dienstleistungen) dienen können.\n\nDabei ist bei der Prüfung dieses Schutzhindernisses auch ein aktuell noch\n\nnicht bestehendes, jedoch aufgrund konkreter Tatsachen mit hinreichender\n\nSicherheit prognostizierbares zukünftiges Freihaltebedürfnis zu beachten (vgl.\n\nBGH, Beschl. v. 18.3.1999 - I ZB 27/96, GRUR 1999, 988, 989 = WRP 1999,\n\n1038 - HOUSE OF BLUES; BGH GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU).\n\nAuch bei der Annahme des Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2\n\nMarkenG hat das Bundespatentgericht nicht hinreichend beachtet, daß die\n\nWortfolge in ihrer Gesamtheit der Beurteilung zugrunde zu legen und keine\n\nzergliedernde Analyse vorzunehmen ist (vgl. BGH GRUR 1996, 771, 772 - THE\n\nHOME DEPOT; Beschl. v. 19.6.1997 - I ZB 7/95, GRUR 1998, 394, 396 = WRP\n\n1998, 185 - Active Line). Entgegen der Ansicht des Bundespatentgerichts be-\n\nsteht insoweit auch kein Widerspruch zwischen den Entscheidungen des Bun-\n\ndesgerichtshofes \"COTTON LINE\" (BGH, Urt. v. 27.9.1995 - I ZR 199/93,\n\nGRUR 1996, 68, 69 = WRP 1997, 446), \"THE HOME DEPOT\" (BGH GRUR\n\n1996, 771, 772) und \"Active Line\" (BGH GRUR 1998, 394, 396), die die Beur-\n\nteilung der kennzeichnungsrechtlichen Unterscheidungskraft eines Fir-\n\nmenschlagwortes (\"COTTON LINE\") und des Schutzhindernisses nach § 8\n\nAbs. 2 Nr. 2 MarkenG (\"THE HOME DEPOT\" und \"Active Line\") zum Gegen-\n\nstand haben und in denen jeweils auf das Kennzeichen in seiner Gesamtheit\n\noder - was dem entspricht - auf die Verbindung der Wörter abgestellt worden\n\nist.\n\nDas Bundespatentgericht hat für das gesamte Zeichen einen beschrei-\n\nbenden Inhalt nicht konkret festgestellt, sondern nur für die Einzelwörter. Dies\n\nreicht für die Annahme eines Freihaltebedürfnisses des angemeldeten Zei-\n\nchens in seiner Gesamtheit nicht aus.\n\nZudem enthalten auch nicht sämtliche Kennzeichenbestandteile be-\n\nschreibende Angaben. Der Begriff \"RATIONAL\" ist - wovon auch das Bun-\n\ndespatentgericht ausgeht - mehrdeutig und für die Waren, für die die Marken-\n\nanmeldung erfolgt ist, nicht warenbeschreibend (vgl. III 1 b).\n\nKonkrete Anhaltspunkte für ein sich in der Zukunft abzeichnendes Frei-\n\nhaltebedürfnis fehlen ebenfalls.\n\nb) Die Rechtsbeschwerde weist auch zu Recht darauf hin, das Bun-\n\ndespatentgericht habe dem Umstand, daß es sich bei dem angemeldeten Zei-\n\nchen um eine Wortfolge der englischen Sprache handelt, die für die Anmelde-\n\nrin nach ihrem Vorbringen in den USA und in Großbritannien eingetragen ist,\n\nnicht die notwendige indizielle Bedeutung für das Fehlen eines Freihaltebe-\n\ndürfnisses beigemessen (vgl. BGH GRUR 1999, 988 f. - HOUSE OF BLUES,\n\nm.w.N.). Das Bundespatentgericht konnte die Bedeutung derartiger ausländi-\n\nscher Eintragungen nicht unter Hinweis darauf außer acht lassen, die einzel-\n\nnen Wörter des angemeldeten Zeichens seien Bestandteil der deutschen\n\nSprache. Bei diesen auf den \"Premiere\"-Beschluß des Bundesgerichtshofes\n\ngestützten Erwägungen (vgl. BGH, Beschl. v. 27.5.1993 - I ZB 7/91, GRUR\n\n1993, 746 = WRP 1994, 385) hat das Bundespatentgericht außer acht gelas-\n\nsen, daß in der genannten Entscheidung eine indizielle Wirkung von Ausland-\n\nseintragungen nur deswegen verneint worden ist, weil das Fremdwort \"Premie-\n\nre\" mit einem von der Bedeutung in der Fremdsprache abweichenden Bedeu-\n\ntungsgehalt in die deutsche Sprache übernommen worden ist. Eine vergleich-\n\nbare Sachlage hat das Bundespatentgericht im vorliegenden Fall nicht festge-\n\nstellt.\n\nSchließlich steht der indiziellen Bedeutung derartiger Auslandseintra-\n\ngungen auch die vom Bundespatentgericht angeführte Zahl von jährlich 50.000\n\nMarkenanmeldungen beim Deutschen Patentamt nicht entgegen. Diese abso-\n\nlute Zahl aller Markenanmeldungen sagt nichts aus über die Anzahl der Fälle,\n\nin denen Auslandseintragungen wegen der vorgenannten indiziellen Bedeu-\n\ntung in Betracht zu ziehen sind, und über Schwierigkeiten bei der Bewertung\n\ndieser Voreintragungen, zumal nach dem Vorbringen der Anmelderin eine der\n\nim Streitfall maßgeblichen Voreintragungen im Geltungsbereich der Marken-\n\nrechtsrichtlinie, und zwar in Großbritannien, erfolgt ist.\n\nIV. Danach war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache\n\ngemäß § 89 Abs. 4 MarkenG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung\n\nan das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\n Pokrant\n\nBüscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__22-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-11/i-zb-22-98","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":9},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__22-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__22-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-11/i-zb-22-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__22-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:10:42.087589+00:00"}}