{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__21-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-11-20","aktenzeichen":"I ZB 21/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZB 21/98\n\nBESCHLUSS\n\nVerkündet am:\n20. November 2003\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nbetreffend die Markenanmeldung Nr. 394 02 516.4\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 20. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann\n\nund die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des\n\n32. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts\n\nvom 14. Januar 1998 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung\n\nan das Bundespatentgericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 \n\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Die Anmelderin begehrt mit ihrer am 3. Dezember 1994 eingereichten\n\nAnmeldung mit Zeitrang zum 1. Januar 1995 die Eintragung der nachfolgend\n\nabgebildeten Taschenlampe als dreidimensionale Marke für entsprechende\n\nWaren:\n\nDie zuständige Markenstelle des Deutschen Patentamts hat die Anmel-\n\ndung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.\n\nDie Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos geblieben.\n\nMit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr\n\nEintragungsbegehren weiter.\n\nII. Das Bundespatentgericht hat die Eintragungsfähigkeit der angemel-\n\ndeten Marke verneint und zur Begründung ausgeführt:\n\nDie abstrakte Markenfähigkeit nach § 3 Abs. 1 MarkenG könne unterstellt\n\nwerden. Ob ein Ausschlußgrund nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 MarkenG ein-\n\ngreife, könne auf sich beruhen. Bedenken könnten sich daraus ergeben, daß\n\nbei der für Stabtaschenlampen vorgegebenen Form nur geringe Variationsmög-\n\nlichkeiten für Mitbewerber der Anmelderin verblieben. Einer abschließenden\n\nEntscheidung bedürfe es insoweit nicht, weil der angemeldeten Marke die not-\n\nwendige Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle. Es han-\n\ndele sich um eine typische Stablampenform, die trotz einer gewissen Eleganz\n\nim marktüblichen Rahmen bleibe. Für diesen Warensektor werde der Verbrau-\n\ncher in der Form der Ware keinen Hinweis auf die Herkunft aus einem be-\n\nstimmten Betrieb sehen. Angesichts der geringfügigen Unterschiede zu den\n\nKonkurrenzprodukten werde auch der aufmerksame Verbraucher kaum in der\n\nLage sein, aus der Erinnerung heraus einen bestimmten Hersteller zu identifi-\n\nzieren. Unterscheidungskraft sei auch nicht im Vergleich zu denjenigen Wort-\n\nzeichen zu bejahen, bei denen erst ein graphischer Effekt die Schutzfähigkeit\n\nbegründe. Für die Unterscheidungskraft von Formen der Ware würden strenge-\n\nre Voraussetzungen als für herkömmliche Markenformen wie Wort- und Bildzei-\n\nchen gelten. Dies beruhe auf der Wesensverschiedenheit des herkunftskenn-\n\nzeichnenden Markenrechts und des für den Schutz von Gestaltungen in erster\n\nLinie geltenden Geschmacksmusterrechts. Durch den Markenschutz solle an-\n\nders als im Geschmacksmusterrecht niemand gehindert werden, das gleiche\n\nProdukt mit einem anderen Kennzeichen auf den Markt zu bringen. Der Verkehr\n\nsei an Wort- und Bildzeichen gewöhnt. Er werde deshalb von Ausnahmefällen\n\nabgesehen in der bloßen Form der Ware kein Betriebskennzeichen sehen,\n\nsondern sich an dem auf dem Produkt befindlichen Markennamen orientieren.\n\nDie von der Anmelderin geltend gemachten Eintragungen in Ländern der\n\nEuropäischen Union führten ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Die Beur-\n\nteilung im Eintragungsverfahren beruhe nicht auf der Anwendung harmonisier-\n\nten Rechts, sondern zu einem erheblichen Teil auf der Ermittlung und Bewer-\n\ntung von Gepflogenheiten und Auffassungen des inländischen Verkehrs, die\n\nsich von denen ausländischer Verkehrskreise unterscheiden könnten.\n\nIII. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.\n\n1. Die angemeldete Marke, die aus der Form der Ware besteht, ist mar-\n\nkenfähig i.S. von § 3 Abs. 1 MarkenG.\n\nNach der Bestimmung des § 3 Abs. 1 MarkenG können Marken alle Zei-\n\nchen sein, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens\n\nvon denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dazu gehört auch die\n\nForm einer Ware. Die Markenfähigkeit eines Zeichens ist nach § 3 Abs. 1 Mar-\n\nkenG abstrakt, d.h. ohne Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstlei-\n\nstungen allein danach zu prüfen, ob das Zeichen als solches geeignet ist, Wa-\n\nren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen eines anderen\n\nUnternehmens zu unterscheiden (vgl. EuGH, Urt. v. 18.6.2002 - Rs. C-299/99,\n\nSlg. 2002, I-5475 = GRUR 2002, 804, 806 Tz. 37 = WRP 2002, 924 - Philips/\n\nRemington; BGH, Beschl. v. 8.12.1999 - I ZB 2/97, GRUR 2000, 321, 322 =\n\nWRP 2000, 298 - Radio von hier; Beschl. v. 21.9.2000 - I ZB 35/98, GRUR\n\n2001, 240, 241 = WRP 2001, 157 - SWISS ARMY).\n\nZudem darf ein Zeichen, um markenfähig i.S. von § 3 Abs. 1 MarkenG zu\n\nsein, kein funktionell notwendiger Bestandteil der Ware sein. Sie muß über die\n\ntechnisch bedingte Grundform hinausreichende Elemente aufweisen, die zwar\n\nnicht physisch, aber doch gedanklich von der Ware abstrahierbar sind und die\n\nIdentifizierungsfunktion der Marke erfüllen können (vgl. BGHZ 140, 193, 197\n\n- Farbmarke gelb/schwarz; BGH, Beschl. v. 13.4.2000 - I ZB 6/98, GRUR 2001,\n\n56, 57 = WRP 2000, 1290 - Likörflasche; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 3\n\nRdn. 211 f.; Erdmann, HABM-ABl. 2001, Sonderheft, 22, 38; a.A. Ströbele/\n\nHacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 3 Rdn. 18). Da die Selbständigkeit der Marke\n\nin diesem Sinn ausschließlich ein gedankliches Erfordernis ist, ist eine willkürli-\n\nche Ergänzung der Form der Ware nicht notwendig, um die Markenfunktion zu\n\nerfüllen (vgl. EuGH GRUR 2002, 804, 807 Tz. 50 - Philips/Remington zu Art. 2\n\nMarkenRL).\n\nIm vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die es recht-\n\nfertigen, die abstrakte Unterscheidungseignung der angemeldeten Formmarke\n\nnach § 3 Abs. 1 MarkenG zu verneinen (zur Markenfähigkeit dreidimensionaler\n\nMarken vgl. auch: BGH, Beschl. v. 14.12.2000 - I ZB 25/98, GRUR 2001, 418,\n\n419 - Montre; Beschl. v. 14.12.2000 - I ZB 26/98, GRUR 2001, 416, 417 = WRP\n\n2001, 403 - OMEGA - in der Veröffentlichung in GRUR mit der falschen Abbil-\n\ndung der Marke aus der nachstehenden Entscheidung \"SWATCH\"; Beschl. v.\n\n14.12.2000 - I ZB 27/98, GRUR 2001, 413, 414 = WRP 2001, 405 - SWATCH\n\n- in der Veröffentlichung in GRUR mit der falschen Abbildung der Marke aus der\n\nvorstehenden Entscheidung \"OMEGA\"). Dies folgt schon aus den nachstehend\n\nangeführten Merkmalen, aus denen sich eine von der Grundform einer Ta-\n\nschenlampe abweichende Gestaltung ergibt (vgl. Abschn. III.2.).\n\n2. Der Ausschlußgrund nach § 3 Abs. 2 MarkenG greift bei der in Rede\n\nstehenden Marke ebenfalls nicht durch.\n\nDiesem Schutzhindernis unterfallen Zeichen, die ausschließlich aus einer\n\nForm bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, die zur Erreichung\n\neiner technischen Wirkung erforderlich ist oder die der Ware einen wesentlichen\n\nWert verleiht. Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 MarkenG setzt Art. 3 Abs. 1 lit. e\n\nMarkenRL um. Dieser schließt es im öffentlichen Interesse aus, daß der Inha-\n\nber des Markenrechts technische Lösungen oder Eigenschaften einer Ware für\n\nsich monopolisieren und dadurch Mitbewerber aufgrund seiner Markeneintra-\n\ngung daran hindern kann, ihre Waren mit diesen technischen Lösungen oder\n\nEigenschaften zu versehen. Darauf ist allerdings der Anwendungsbereich des\n\n§ 3 Abs. 2 MarkenG beschränkt. Ein etwaiges Freihaltebedürfnis i.S. von § 8\n\nAbs. 2 Nr. 2 MarkenG (Art. 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL) ist auch bei Marken, die\n\ndie Form der Ware darstellen, im Rahmen dieser Vorschrift und nicht durch eine\n\nweite Auslegung des § 3 Abs. 2 MarkenG (Art. 3 Abs. 1 lit. e MarkenRL) zu be-\n\nrücksichtigen. Denn § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kommt auch bei der vorliegen-\n\nden Markenform eine selbständige Bedeutung neben § 3 Abs. 2 MarkenG zu\n\n(vgl. zu Art. 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL: EuGH GRUR 2003, 514, 518 Tz. 67 und\n\nNr. 2 der Urteilsformel - Linde, Winward u. Rado).\n\nDas Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 MarkenG erfaßt daher Formmarken,\n\nderen wesentliche Merkmale durch die Art der Ware selbst bedingt sind, einer\n\ntechnischen Funktion entsprechen oder wertbedingt sind (vgl. EuGH GRUR\n\n2002, 804, 809 Tz. 78-80 - Philips/Remington; GRUR 2003, 514, 518 Tz. 72\n\n- Linde, Winward u. Rado). Davon kann bei der angemeldeten Marke nicht aus-\n\ngegangen werden. Diese verfügt über eine Reihe von Gestaltungsmerkmalen,\n\ndie weder durch die Art der Ware noch technisch oder wertbedingt sind. Die\n\ntechnische Grundform einer Taschenlampe erfordert einen Beleuchtungskörper\n\nzur Aufnahme der Lichtquelle (Birne) und ein Batteriefach. Dagegen weist die\n\nangemeldete Marke einen zylinderförmigen Schaft mit einer in axialer Richtung\n\nverlaufenden Stegen versehenen Kunststoffeinlage, einen zylinderförmigen\n\nKopf mit zwei umlaufenden Einkerbungen und einer in axialer Richtung ge-\n\nzahnten Kunststoffeinlage und eine gegenüber dem Schaft verkleinerte zylindri-\n\nsche Verschlußkappe auf. Diese Merkmale dienen weder der Ermöglichung\n\neiner technischen Wirkung noch der Erzielung bestimmter Eigenschaften. Mit-\n\nbewerber werden daher bei der Gestaltung ihrer Produkte auch nicht bei der\n\nWahl technischer Lösungen oder Eigenschaften, mit denen sie ihre Produkte\n\nversehen wollen, behindert.\n\n3. Das Bundespatentgericht hat die angemeldete Marke für nicht (kon-\n\nkret) unterscheidungskräftig i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gehalten. Dieser\n\nBeurteilung kann nicht beigetreten werden.\n\na) Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Bestimmung ist die ei-\n\nner Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterschei-\n\ndungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines\n\nUnternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden.\n\nDenn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeich-\n\nneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der\n\nUnterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszu-\n\ngehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das\n\nSchutzhindernis zu überwinden.\n\nDiese Grundsätze finden auch bei der Beurteilung der Unterscheidungs-\n\nkraft dreidimensionaler Marken Anwendung, die aus der Form der Ware beste-\n\nhen. Bei ihnen ist kein strengerer Maßstab anzulegen als bei herkömmlichen\n\nMarkenformen. Wie bei jeder anderen Markenform, ist auch bei der dreidimen-\n\nsionalen, die Ware selbst darstellenden Markenform allein maßgeblich, daß der\n\nVerkehr in dem angemeldeten Zeichen für die in Rede stehenden Waren oder\n\nDienstleistungen einen Herkunftshinweis sieht (vgl. EuGH GRUR 2003, 514,\n\n517 Tz. 41 f., 46 - Linde, Winward u. Rado; BGH, Beschl. v. 23.11.2000\n\n- I ZB 15/98, GRUR 2001, 334, 336 = WRP 2001, 261 - Gabelstapler; GRUR\n\n2001, 413, 414 - SWATCH; GRUR 2001, 416, 417 - OMEGA).\n\naa) Für Bildmarken, die sich in der bloßen Abbildung der Ware selbst er-\n\nschöpfen, für die der Schutz in Anspruch genommen wird, geht der Bundesge-\n\nrichtshof auch bei Anlegung des gebotenen großzügigen Prüfungsmaßstabs\n\ndavon aus, daß ihnen im allgemeinen die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erfor-\n\nderliche (konkrete) Unterscheidungskraft fehlen wird. Soweit die zeichnerischen\n\nElemente einer angemeldeten Marke lediglich die typischen Merkmale der in\n\nRede stehenden Ware darstellen und keine über die technische Gestaltung der\n\nWare hinausgehenden Elemente aufweisen, wird einem Zeichen im allgemei-\n\nnen wegen seines bloß beschreibenden Inhalts die konkrete Eignung fehlen,\n\nmit ihm gekennzeichnete Waren von denjenigen anderer Herkunft zu unter-\n\nscheiden. Anders liegt der Fall, wenn sich die Bildmarke nicht in der Darstellung\n\nvon Merkmalen erschöpft, die für die Art der Ware typisch oder zur Erreichung\n\neiner technischen Wirkung erforderlich sind, sondern darüber hinausgehende\n\ncharakteristische Merkmale aufweist, in denen der Verkehr einen Hinweis auf\n\ndie betriebliche Herkunft sieht (vgl. BGH, Beschl. v. 26.10.2000 - I ZB 3/98,\n\nGRUR 2001, 239 f. = WRP 2001, 31 - Zahnpastastrang).\n\nbb) Diese bei Bildmarken entwickelten Grundsätze sind in der Regel\n\nauch auf dreidimensionale Marken übertragbar, die in der Form der Ware be-\n\nstehen. Zwar kann die Beurteilung, ob die Marke keine Unterscheidungskraft\n\nhat, bei dreidimensionalen Marken, die die Form der Ware darstellen, schwieri-\n\nger sein als bei herkömmlichen Markenformen (vgl. EuGH GRUR 2003, 514,\n\n517 Tz. 48, 49 - Linde, Winward u. Rado), weil der Verkehr in dem Bereich der\n\nWaren, für die Schutz beansprucht wird, sich (noch) nicht an die Herkunfts-\n\nkennzeichnung von Produktgestaltungen gewöhnt hat. Daraus darf indessen\n\nnicht für Formmarken ein erweitertes Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1\n\nMarkenG abgeleitet werden. Bei der Feststellung der Unterscheidungskraft des\n\nangemeldeten Zeichens ist auch auf die besonderen Verhältnisse auf dem\n\nmaßgeblichen Warengebiet abzustellen. Denn der Vergleich der tatsächlich\n\nvorhandenen Gestaltungsformen auf dem jeweiligen Warengebiet läßt einen\n\nSchluß darauf zu, ob der Verkehr der Marke einen Hinweis auf die betriebliche\n\nHerkunft beilegt (BGH GRUR 2001, 418, 419 - Montre; GRUR 2001, 413, 416\n\n- SWATCH; GRUR 2001, 416, 417 - OMEGA).\n\nb) Das Bundespatentgericht hat zu hohe Anforderungen an die Unter-\n\nscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gestellt. Es hat sich nicht mit\n\nden der Bestimmung des § 3 Abs. 2 MarkenG nicht unterfallenden Merkmalen\n\ndes angemeldeten Zeichens auseinandergesetzt, aus denen die Anmelderin\n\neine Herkunftsfunktion ableitet.\n\nDas Bundespatentgericht hat angenommen, daß der Verkehr bei Pro-\n\ndukten, wie Stabtaschenlampen, bestimmte Designelemente erwarte, so daß\n\nsich die Abweichungen in den Gestaltungsformen auf wenig einprägsame Nu-\n\nancen beschränkten, denen ein hohes Maß an Beliebigkeit anhafte. Es handele\n\nsich um typische Stablampenformen, die im marktüblichen Rahmen blieben.\n\nDie einzelnen Elemente der angemeldeten Gestaltung seien nicht so unge-\n\nbräuchlich, daß die Aufmerksamkeit des Publikums auf die Anmelderin als Her-\n\nstellerin gelenkt werde. Dies gelte für den vorderen Teil der Lampe, in dem sich\n\nder eigentliche Leuchtkörper befinde, ebenso wie für den geriffelten Mittelteil\n\nund das Endstück, mit dem sich die Lampe an einer Halterung befestigen lasse.\n\nAuch die Gesamtgestaltung sei nicht so eigenartig und einprägsam, daß hierin\n\neine markenmäßige Kennzeichnung zu erblicken sei. Der Markt sei, was die\n\nAnmelderin eingeräumt habe, mit ähnlichen Taschenlampen überschwemmt.\n\nGeringfügigen Abweichungen, wie der Riffelung in der Mitte der Taschenlampe,\n\nkomme keine das Unternehmen kennzeichnende Funktion auf diesem Waren-\n\ngebiet zu. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, daß der Verbraucher auf\n\ndem hier maßgeblichen Warensektor in der Form der Ware zugleich einen Hin-\n\nweis auf ihre Herkunft aus einem Unternehmen sehe.\n\nBei dieser Beurteilung hat das Bundespatentgericht rechtsfehlerhaft un-\n\nberücksichtigt gelassen, daß die Anmelderin vorgetragen hat, die Taschenlam-\n\npen wiesen Merkmale auf, die in ihrer Kombination ausreichten, die Taschen-\n\nlampen von denen anderer Anbieter zu unterscheiden und damit die betriebli-\n\nche Herkunft zu kennzeichnen. Dazu hat sich die Anmelderin auf den zylinder-\n\nförmigen Schaft mit einer in axialer Richtung verlaufenden Stegen versehenen\n\nKunststoffeinlage, einen zylinderförmigen Kopf mit zwei umlaufenden Einker-\n\nbungen und einer in axialer Richtung gezahnten Kunststoffeinlage und eine ge-\n\ngenüber dem Schaft verkleinerte zylindrische Verschlußkappe bezogen. Zu-\n\ntreffend macht die Rechtsbeschwerde geltend, daß das Bundespatentgericht\n\nnicht weiter geprüft habe, ob diesen Merkmalen herkunftshinweisende Funktion\n\nzukomme.\n\nDie Notwendigkeit dieser Beurteilung wird auch nicht durch die Feststel-\n\nlung des Bundespatentgerichts ersetzt, auf dem Markt seien zahlreiche ähnli-\n\nche Taschenlampen vorhanden. Den Ausführungen des Bundespatentgerichts\n\nund den in Bezug genommenen Abbildungen, die dem Beschluß des Deut-\n\nschen Patentamts vom 22. November 1995 beigefügt sind, ist nicht zu entneh-\n\nmen, ob und in welcher Kombination diese Taschenlampen die von der Anmel-\n\nderin angeführten charakteristischen Merkmale aufweisen.\n\nc) Entsprechende Feststellungen wird das Bundespatentgericht nachzu-\n\nholen haben. Dabei wird es bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft in die\n\nPrüfung auch den Umstand einzubeziehen haben, ob und in welchem Umfang\n\nEintragungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und aufgrund der Ge-\n\nmeinschaftsmarkenverordnung bereits erfolgt sind (vgl. BGH, Beschl. v.\n\n10.4.1997 - I ZB 1/95, GRUR 1997, 527, 529 f. = WRP 1997, 755 - Autofelge).\n\nDa es um die Anwendung harmonisierten Rechts und Gemeinschaftsrechts\n\ngeht, kann die Eintragungspraxis der anderen Mitgliedstaaten und des Harmo-\n\nnisierungsamtes nicht außer Betracht bleiben, ohne daß ihr eine bindende Wir-\n\nkung zukommt.\n\nSollte das Bundespatentgericht ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2\n\nNr. 1 MarkenG verneinen, wird es bei der Beurteilung des Eintragungshinder-\n\nnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (Art. 3 Abs. 1 lit. d MarkenRL) zu be-\n\nrücksichtigen haben, daß dieser Bestimmung neben § 3 Abs. 2 MarkenG (Art. 3\n\nAbs. 1 lit. e MarkenRL) für dreidimensionale Marken, die aus der Form der Wa-\n\nre bestehen, eine selbständige Bedeutung zukommt und die Prüfung, wie bei\n\nanderen Markenformen auch, in jedem Einzelfall anhand der für das jeweilige\n\nSchutzhindernis maßgeblichen Anforderungen vorzunehmen ist (vgl. EuGH\n\nGRUR 2003, 514, 518 Tz. 74, 76 f. - Linde, Winward u. Rado). In die Beurtei-\n\nlung einzubeziehen ist das Interesse der Allgemeinheit an einer Freihaltung der\n\nFormenvielfalt (vgl. EuGH GRUR 2003, 514, 518 Tz. 73-75 u. 77 - Linde, Win-\n\nward u. Rado; Ullmann, in: 100 Jahre Markenverband - Marken im Wettbewerb,\n\nNJW-Sonderheft 2003, S. 83, 85). Liegt die als Marke beanspruchte Form der\n\nWare innerhalb einer auf dem Warengebiet üblichen Formenvielfalt und sind die\n\nMöglichkeiten, die Produktgestaltung im Interesse einer Individualisierung zu\n\nvariieren, beschränkt, kann dies dafür sprechen, daß die als Marke bean-\n\nspruchte Form im Interesse der Allgemeinheit freizuhalten ist. In einem solchen\n\nFall kann das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG begründet sein.\n\nIV. Danach war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache\n\nzur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht\n\nzurückzuverweisen (§ 89 Abs. 4 MarkenG).\n\nUllmann\n\nHerr Prof. Starck ist im\nRuhestand.\n\nUllmann\n\nBornkamm\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__21-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-20/i-zb-21-98","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":13},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":10},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__21-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__21-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-20/i-zb-21-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__21-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:00:40.402216+00:00"}}