{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__18-98A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-11-20","aktenzeichen":"I ZB 18/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Stabtaschenlampen II MarkenG § 3 Abs. 1 und Abs. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Zur Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke, die in der Form der Ware besteht (hier: Taschenlampe).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZB 18/98\n\nBESCHLUSS\n\nVerkündet am:\n20. November 2003\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nbetreffend die Markenanmeldung Nr. 394 02 518.0\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nStabtaschenlampen II\n\nMarkenG § 3 Abs. 1 und Abs. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2\n\nZur Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke, die in der Form\n\nder Ware besteht (hier: Taschenlampe).\n\nBGH, Beschl. v. 20. November 2003 - I ZB 18/98 - Bundespatentgericht\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 20. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann\n\nund die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des\n\n32. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts\n\nvom 14. Januar 1998 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung\n\nan das Bundespatentgericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 \n\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Die Anmelderin begehrt mit ihrer am 3. Dezember 1994 eingereichten\n\nAnmeldung mit Zeitrang zum 1. Januar 1995 die Eintragung der nachfolgend\n\nabgebildeten Taschenlampe als dreidimensionale Marke für entsprechende\n\nWaren:\n\nDie zuständige Markenstelle des Deutschen Patentamts hat die Anmel-\n\ndung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.\n\nDie Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos geblieben (BPatGE 39, 219\n\n= BPatG GRUR 1999, 56).\n\nMit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihren\n\nEintragungsantrag weiter.\n\nDurch Beschluß vom 23. November 2000 hat der Senat dem Gerichtshof\n\nder Europäischen Gemeinschaften nach Art. 234 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 EG\n\nfolgende Fragen zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 lit. b, c und e MarkenRL zur\n\nVorabentscheidung vorgelegt (GRUR Int. 2001, 462 = WRP 2001, 265\n\n- Stabtaschenlampen):\n\n\"1.Ist bei der Feststellung der Unterscheidungskraft i.S. von Art. 3 Abs. 1\n\nlit. b der genannten Richtlinie bei dreidimensionalen Marken, die die\n\nForm der Ware darstellen, ein strengerer Maßstab an die Unterschei-\n\ndungskraft anzulegen als bei anderen Markenformen?\n\n 2. Besitzt Art. 3 Abs. 1 lit. c neben Art. 3 Abs. 1 lit. e der Richtlinie für\n\ndreidimensionale Marken, die die Form der Ware darstellen, eine ei-\n\ngenständige Bedeutung? Ist bejahendenfalls bei der Prüfung von Art. 3\n\nAbs. 1 lit. c - andernfalls bei lit. e - das Interesse des Verkehrs an der\n\nFreihaltung der Produktform dergestalt zu berücksichtigen, daß eine\n\nEintragung jedenfalls grundsätzlich ausgeschlossen ist und in der Re-\n\ngel nur bei Marken in Betracht kommt, die die Voraussetzungen des\n\nArt. 3 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie erfüllen?\"\n\nDer Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat hierüber durch\n\nUrteil vom 8. April 2003 - verb. Rs. C-53/01 bis C-55/01 - wie folgt entschieden\n\n(Slg. 2003, I-3161 = GRUR 2003, 514 = WRP 2003, 627 - Linde, Winward u.\n\nRado):\n\n\"1.Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft i.S. von Artikel 3 Abs. 1\n\nBuchstabe b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. De-\n\nzember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-\n\nstaaten über die Marken ist bei dreidimensionalen Marken, die aus der\n\nForm der Ware bestehen, kein strengerer Maßstab anzulegen als bei\n\nanderen Markenformen.\n\n 2. Neben Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe e der Ersten Richtlinie 89/104 besitzt\n\nArtikel 3 Abs. 1 Buchstabe c dieser Richtlinie auch für dreidimensio-\n\nnale Marken, die aus der Form der Ware bestehen, eine Bedeutung.\n\nBei der Prüfung des Eintragungshindernisses nach Artikel 3 Abs. 1\n\nBuchstabe c der Ersten Richtlinie 89/104 ist in jedem Einzelfall das\n\ndieser Vorschrift zugrundeliegende Allgemeininteresse daran zu be-\n\nrücksichtigen, daß dreidimensionale, aus der Form der Ware beste-\n\nhende Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben beste-\n\nhen, die im Sinne dieser Bestimmung zur Bezeichnung der Merkmale\n\neiner Ware oder einer Dienstleistung dienen können, von allen frei\n\nverwendet und vorbehaltlich des Artikels 3 Abs. 3 dieser Richtlinie\n\nnicht eingetragen werden können.\"\n\nII. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.\n\n1. Die angemeldete Marke, die aus der Form der Ware besteht, ist mar-\n\nkenfähig i.S. von § 3 Abs. 1 MarkenG.\n\nNach der Bestimmung des § 3 Abs. 1 MarkenG können Marken alle Zei-\n\nchen sein, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens\n\nvon denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dazu gehört auch die\n\nForm einer Ware. Die Markenfähigkeit eines Zeichens ist nach § 3 Abs. 1 Mar-\n\nkenG abstrakt, d.h. ohne Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstlei-\n\nstungen allein danach zu prüfen, ob das Zeichen als solches geeignet ist, Wa-\n\nren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen eines anderen\n\nUnternehmens zu unterscheiden (vgl. EuGH, Urt. v. 18.6.2002 - Rs. C-299/99,\n\nSlg. 2002, I-5475 = GRUR 2002, 804, 806 Tz. 37 = WRP 2002, 924 - Philips/\n\nRemington; BGH, Beschl. v. 8.12.1999 - I ZB 2/97, GRUR 2000, 321, 322 =\n\nWRP 2000, 298 - Radio von hier; Beschl. v. 21.9.2000 - I ZB 35/98, GRUR\n\n2001, 240, 241 = WRP 2001, 157 - SWISS ARMY).\n\nZudem darf ein Zeichen, um markenfähig i.S. von § 3 Abs. 1 MarkenG zu\n\nsein, kein funktionell notwendiger Bestandteil der Ware sein. Sie muß über die\n\ntechnisch bedingte Grundform hinausreichende Elemente aufweisen, die zwar\n\nnicht physisch, aber doch gedanklich von der Ware abstrahierbar sind und die\n\nIdentifizierungsfunktion der Marke erfüllen können (vgl. BGHZ 140, 193, 197\n\n- Farbmarke gelb/schwarz; BGH, Beschl. v. 13.4.2000 - I ZB 6/98, GRUR 2001,\n\n56, 57 = WRP 2000, 1290 - Likörflasche; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 3\n\nRdn. 211 f.; Erdmann, HABM-ABl. 2001, Sonderheft, 22, 38; a.A. Ströbe-\n\nle/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 3 Rdn. 18). Da die Selbständigkeit der\n\nMarke in diesem Sinn ausschließlich ein gedankliches Erfordernis ist, ist eine\n\nwillkürliche Ergänzung der Form der Ware nicht notwendig, um die Marken-\n\nfunktion zu erfüllen (vgl. EuGH GRUR 2002, 804, 807 Tz. 50 - Philips/\n\nRemington zu Art. 2 MarkenRL).\n\nIm vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die es recht-\n\nfertigen, die abstrakte Unterscheidungseignung der angemeldeten Formmarke\n\nnach § 3 Abs. 1 MarkenG zu verneinen (zur Markenfähigkeit dreidimensionaler\n\nMarken vgl. auch: BGH, Beschl. v. 14.12.2000 - I ZB 25/98, GRUR 2001, 418,\n\n419 - Montre; Beschl. v. 14.12.2000 - I ZB 26/98, GRUR 2001, 416, 417 = WRP\n\n2001, 403 - OMEGA - in der Veröffentlichung in GRUR mit der falschen Abbil-\n\ndung der Marke aus der nachstehenden Entscheidung \"SWATCH\"; Beschl. v.\n\n14.12.2000 - I ZB 27/98, GRUR 2001, 413, 414 = WRP 2001, 405 - SWATCH\n\n- in der Veröffentlichung in GRUR mit der falschen Abbildung der Marke aus der\n\nvorstehenden Entscheidung \"OMEGA\"). Dies folgt schon aus den nachstehend\n\nangeführten Merkmalen, aus denen sich eine von der Grundform einer Ta-\n\nschenlampe abweichende Gestaltung ergibt (vgl. Abschn. II.2.).\n\n2. Der Ausschlußgrund nach § 3 Abs. 2 MarkenG greift bei der in Rede\n\nstehenden Marke ebenfalls nicht durch.\n\nDiesem Schutzhindernis unterfallen Zeichen, die ausschließlich aus einer\n\nForm bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, die zur Erreichung\n\neiner technischen Wirkung erforderlich ist oder die der Ware einen wesentlichen\n\nWert verleiht. Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 MarkenG setzt Art. 3 Abs. 1 lit. e\n\nMarkenRL um. Dieser schließt es im öffentlichen Interesse aus, daß der Inha-\n\nber des Markenrechts technische Lösungen oder Eigenschaften einer Ware für\n\nsich monopolisieren und dadurch Mitbewerber aufgrund seiner Markeneintra-\n\ngung daran hindern kann, ihre Waren mit diesen technischen Lösungen oder\n\nEigenschaften zu versehen. Darauf ist allerdings der Anwendungsbereich des\n\n§ 3 Abs. 2 MarkenG beschränkt. Ein etwaiges Freihaltebedürfnis i.S. von § 8\n\nAbs. 2 Nr. 2 MarkenG (Art. 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL) ist auch bei Marken, die\n\ndie Form der Ware darstellen, im Rahmen dieser Vorschrift und nicht durch eine\n\nweite Auslegung des § 3 Abs. 2 MarkenG (Art. 3 Abs. 1 lit. e MarkenRL) zu be-\n\nrücksichtigen. Denn § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kommt auch bei der vorliegen-\n\nden Markenform eine selbständige Bedeutung neben § 3 Abs. 2 MarkenG zu\n\n(vgl. zu Art. 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL: EuGH GRUR 2003, 514, 518 Tz. 67 und\n\nNr. 2 der Urteilsformel - Linde, Winward u. Rado).\n\nDas Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 MarkenG erfaßt daher Formmarken,\n\nderen wesentliche Merkmale durch die Art der Ware selbst bedingt sind, einer\n\ntechnischen Funktion entsprechen oder wertbedingt sind (vgl. EuGH GRUR\n\n2002, 804, 809 Tz. 78-80 - Philips/Remington; GRUR 2003, 514, 518 Tz. 72\n\n- Linde, Winward u. Rado). Davon kann bei der angemeldeten Marke nicht aus-\n\ngegangen werden. Diese verfügt über eine Reihe von Gestaltungsmerkmalen,\n\ndie weder durch die Art der Ware noch technisch oder wertbedingt sind. Die\n\ntechnische Grundform einer Taschenlampe erfordert einen Beleuchtungskörper\n\nzur Aufnahme der Lichtquelle (Birne) und ein Batteriefach. Dagegen weist die\n\nangemeldete Marke einen zylinderförmigen Schaft, den zylinderförmig gegen-\n\nüber dem Schaft vergrößerten Kopf, den konischen Übergang zwischen Schaft\n\nund Taschenlampenkopf, die Dreiteilung des Taschenlampenkopfes durch zwei\n\numlaufende Einkerbungen, zwei umlaufende Riffelungen im mittleren Kopfteil\n\nder Taschenlampe sowie eine gegenüber dem Schaft verkleinerte zylindrische\n\nVerschlußkappe auf. Diese Merkmale dienen weder der Ermöglichung einer\n\ntechnischen Wirkung noch der Erzielung bestimmter Eigenschaften. Mitbewer-\n\nber werden daher bei der Gestaltung ihrer Produkte auch nicht bei der Wahl\n\ntechnischer Lösungen oder Eigenschaften, mit denen sie ihre Produkte verse-\n\nhen wollen, behindert.\n\n3. Das Bundespatentgericht hat die angemeldete Marke für nicht (kon-\n\nkret) unterscheidungskräftig i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gehalten. Dieser\n\nBeurteilung kann nicht beigetreten werden.\n\na) Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Bestimmung ist die ei-\n\nner Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterschei-\n\ndungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines\n\nUnternehmens gegenüber solchen anderen Unternehmen aufgefaßt zu werden.\n\nDenn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeich-\n\nneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der\n\nUnterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszu-\n\ngehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das\n\nSchutzhindernis zu überwinden.\n\nDiese Grundsätze finden auch bei der Beurteilung der Unterscheidungs-\n\nkraft dreidimensionaler Marken Anwendung, die aus der Form der Ware beste-\n\nhen. Bei ihnen ist kein strengerer Maßstab anzulegen als bei herkömmlichen\n\nMarkenformen. Wie bei jeder anderen Markenform, ist auch bei der dreidimen-\n\nsionalen, die Ware selbst darstellenden Markenform allein maßgeblich, daß der\n\nVerkehr in dem angemeldeten Zeichen für die in Rede stehenden Waren oder\n\nDienstleistungen einen Herkunftshinweis sieht (vgl. EuGH GRUR 2003, 514,\n\n517 Tz. 41 f., 46 - Linde, Winward u. Rado; BGH, Beschl. v. 23.11.2000\n\n- I ZB 15/98, GRUR 2001, 334, 336 = WRP 2001, 261 - Gabelstapler; GRUR\n\n2001, 413, 414 - SWATCH; GRUR 2001, 416, 417 - OMEGA).\n\naa) Für Bildmarken, die sich in der bloßen Abbildung der Ware selbst er-\n\nschöpfen, für die der Schutz in Anspruch genommen wird, geht der Bundesge-\n\nrichtshof auch bei Anlegung des gebotenen großzügigen Prüfungsmaßstabs\n\ndavon aus, daß ihnen im allgemeinen die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erfor-\n\nderliche (konkrete) Unterscheidungskraft fehlen wird. Soweit die zeichnerischen\n\nElemente einer angemeldeten Marke lediglich die typischen Merkmale der in\n\nRede stehenden Ware darstellen und keine über die technische Gestaltung der\n\nWare hinausgehenden Elemente aufweisen, wird einem Zeichen im allgemei-\n\nnen wegen seines bloß beschreibenden Inhalts die konkrete Eignung fehlen,\n\nmit ihm gekennzeichnete Waren von denjenigen anderer Herkunft zu unter-\n\nscheiden. Anders liegt der Fall, wenn sich die Bildmarke nicht in der Darstellung\n\nvon Merkmalen erschöpft, die für die Art der Ware typisch oder zur Erreichung\n\neiner technischen Wirkung erforderlich sind, sondern darüber hinausgehende\n\ncharakteristische Merkmale aufweist, in denen der Verkehr einen Hinweis auf\n\ndie betriebliche Herkunft sieht (vgl. BGH, Beschl. v. 26.10.2000 - I ZB 3/98,\n\nGRUR 2001, 239 f. = WRP 2001, 31 - Zahnpastastrang).\n\nbb) Diese bei Bildmarken entwickelten Grundsätze sind in der Regel\n\nauch auf dreidimensionale Marken übertragbar, die in der Form der Ware be-\n\nstehen. Zwar kann die Beurteilung, ob die Marke keine Unterscheidungskraft\n\nhat, bei dreidimensionalen Marken, die die Form der Ware darstellen, schwieri-\n\nger sein als bei herkömmlichen Markenformen (vgl. EuGH GRUR 2003, 514,\n\n517 Tz. 48, 49 - Linde, Winward u. Rado), weil der Verkehr in dem Bereich der\n\nWaren, für die Schutz beansprucht wird, sich (noch) nicht an die Herkunfts-\n\nkennzeichnung von Produktgestaltungen gewöhnt hat. Daraus darf indessen\n\nnicht für Formmarken ein erweitertes Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1\n\nMarkenG abgeleitet werden. Bei der Feststellung der Unterscheidungskraft des\n\nangemeldeten Zeichens ist auch auf die besonderen Verhältnisse auf dem\n\nmaßgeblichen Warengebiet abzustellen. Denn der Vergleich der tatsächlich\n\nvorhandenen Gestaltungsformen auf dem jeweiligen Warengebiet läßt einen\n\nSchluß darauf zu, ob der Verkehr der Marke einen Hinweis auf die betriebliche\n\nHerkunft beilegt (BGH GRUR 2001, 418, 419 - Montre; GRUR 2001, 413, 416\n\n- SWATCH; GRUR 2001, 416, 417 - OMEGA).\n\nb) Das Bundespatentgericht hat zu hohe Anforderungen an die Unter-\n\nscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gestellt. Es hat sich nicht mit\n\nden der Bestimmung des § 3 Abs. 2 MarkenG nicht unterfallenden Merkmalen\n\ndes angemeldeten Zeichens auseinandergesetzt, aus denen die Anmelderin\n\neine Herkunftsfunktion ableitet.\n\nDas Bundespatentgericht hat angenommen, daß der Verkehr bei Pro-\n\ndukten, wie Stabtaschenlampen, bestimmte Designelemente erwarte, so daß\n\nsich die Abweichungen in den Gestaltungsformen auf wenig einprägsame Nu-\n\nancen beschränkten, denen ein hohes Maß an Beliebigkeit anhafte. Es handele\n\nsich um typische Stablampenformen, die im marktüblichen Rahmen blieben.\n\nDie einzelnen Elemente der angemeldeten Gestaltung seien nicht so unge-\n\nbräuchlich, daß die Aufmerksamkeit des Publikums auf die Anmelderin als Her-\n\nstellerin gelenkt werde. Dies gelte für den vorderen Teil der Lampe, in dem sich\n\nder eigentliche Leuchtkörper befinde, ebenso wie für den geriffelten Mittelteil\n\nund das Endstück, mit dem sich die Lampe an einer Halterung befestigen lasse.\n\nAuch die Gesamtgestaltung sei nicht so eigenartig und einprägsam, daß hierin\n\neine markenmäßige Kennzeichnung zu erblicken sei. Der Markt sei, was die\n\nAnmelderin eingeräumt habe, mit ähnlichen Taschenlampen überschwemmt.\n\nGeringfügigen Abweichungen, wie der Riffelung in der Mitte der Taschenlampe,\n\nkomme keine das Unternehmen kennzeichnende Funktion auf diesem Waren-\n\ngebiet zu. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, daß der Verbraucher auf\n\ndem hier maßgeblichen Warensektor in der Form der Ware zugleich einen Hin-\n\nweis auf ihre Herkunft aus einem Unternehmen sehe.\n\nBei dieser Beurteilung hat das Bundespatentgericht rechtsfehlerhaft un-\n\nberücksichtigt gelassen, daß die Anmelderin vorgetragen hat, die Taschenlam-\n\npen wiesen Merkmale auf, die in ihrer Kombination ausreichten, die Taschen-\n\nlampen von denen anderer Anbieter zu unterscheiden und damit die betriebli-\n\nche Herkunft zu kennzeichnen. Dazu hat sich die Anmelderin auf den zylinder-\n\nförmigen Schaft, den zylinderförmigen gegenüber dem Schaft vergrößerten\n\nKopf, den konischen Übergang zwischen Schaft und Kopf, die Dreiteilung des\n\nKopfes durch zwei umlaufende Einkerbungen, zwei umlaufende Riffelungen im\n\nmittleren Kopfteil sowie eine gegenüber dem Schaft verkleinerte zylindrische\n\nVerschlußkappe bezogen. Zutreffend macht die Rechtsbeschwerde geltend,\n\ndaß das Bundespatentgericht nicht weiter geprüft habe, ob diesen Merkmalen\n\nherkunftshinweisende Funktion zukomme.\n\nDie Notwendigkeit dieser Beurteilung wird auch nicht durch die Feststel-\n\nlung des Bundespatentgerichts ersetzt, auf dem Markt seien zahlreiche ähnli-\n\nche Taschenlampen vorhanden. Den Ausführungen des Bundespatentgerichts\n\nund den in Bezug genommenen Abbildungen, die dem Beschluß des Deut-\n\nschen Patentamts vom 22. November 1995 beigefügt sind, ist nicht zu entneh-\n\nmen, ob und in welcher Kombination diese Taschenlampen die von der Anmel-\n\nderin angeführten charakteristischen Merkmale aufweisen.\n\nc) Entsprechende Feststellungen wird das Bundespatentgericht nachzu-\n\nholen haben. Dabei wird es bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft in die\n\nPrüfung auch den Umstand einzubeziehen haben, ob und in welchem Umfang\n\nEintragungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und aufgrund der Ge-\n\nmeinschaftsmarkenverordnung bereits erfolgt sind (vgl. BGH, Beschl. v.\n\n10.4.1997 - I ZB 1/95, GRUR 1997, 527, 529 f. = WRP 1997, 755 - Autofelge).\n\nDa es um die Anwendung harmonisierten Rechts und Gemeinschaftsrechts\n\ngeht, kann die Eintragungspraxis der anderen Mitgliedstaaten und des Harmo-\n\nnisierungsamtes nicht außer Betracht bleiben, ohne daß ihr eine bindende Wir-\n\nkung zukommt.\n\nSollte das Bundespatentgericht ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2\n\nNr. 1 MarkenG verneinen, wird es bei der Beurteilung des Eintragungshinder-\n\nnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (Art. 3 Abs. 1 lit. d MarkenRL) zu be-\n\nrücksichtigen haben, daß dieser Bestimmung neben § 3 Abs. 2 MarkenG (Art. 3\n\nAbs. 1 lit. e MarkenRL) für dreidimensionale Marken, die aus der Form der Wa-\n\nre bestehen, eine selbständige Bedeutung zukommt und die Prüfung, wie bei\n\nanderen Markenformen auch, in jedem Einzelfall anhand der für das jeweilige\n\nSchutzhindernis maßgeblichen Anforderungen vorzunehmen ist (vgl. EuGH\n\nGRUR 2003, 514, 518 Tz. 74, 76 f. - Linde, Winward u. Rado). In die Beurtei-\n\nlung einzubeziehen ist das Interesse der Allgemeinheit an einer Freihaltung der\n\nFormenvielfalt (vgl. EuGH GRUR 2003, 514, 518 Tz. 73-75 u. 77 - Linde, Win-\n\nward u. Rado; Ullmann, in: 100 Jahre Markenverband - Marken im Wettbewerb,\n\nNJW-Sonderheft 2003, S. 83, 85). Liegt die als Marke beanspruchte Form der\n\nWare innerhalb einer auf dem Warengebiet üblichen Formenvielfalt und sind die\n\nMöglichkeiten, die Produktgestaltung im Interesse einer Individualisierung zu\n\nvariieren, beschränkt, kann dies dafür sprechen, daß die als Marke bean-\n\nspruchte Form im Interesse der Allgemeinheit freizuhalten ist. In einem solchen\n\nFall kann das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG begründet sein.\n\nIII. Danach war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache\n\nzur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht\n\nzurückzuverweisen (§ 89 Abs. 4 MarkenG).\n\nUllmann\n\nProf. Starck ist im\nRuhestand.\n\n Ullmann\n\nBornkamm\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__18-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-20/i-zb-18-98","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":12},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":9},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__18-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__18-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-20/i-zb-18-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__18-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:58:03.229064+00:00"}}