{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__15-98A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-11-20","aktenzeichen":"I ZB 15/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Gabelstapler II MarkenG § 3 Abs. 1 und Abs. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 1, § 36 Abs. 1 Nr. 1 a) Um den Anforderungen an eine Wiedergabe der Marke i.S. von § 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu genügen, muß die angemeldete Marke so klar und ein- deutig dargestellt sein, daß nachträgliche Änderungen zweifelsfrei ausge- schlossen sind. b) Durch § 3 Abs. 2 MarkenG soll im öffentlichen Interesse ausgeschlossen werden, daß technische Lösungen oder Eigenschaften einer Ware monopoli- siert und daher Mitbewerber aufgrund der Markeneintragung daran gehindert werden können, ihre Waren mit diesen technischen Lösungen oder Eigen- schaften zu versehen. c) Auch wenn die Beurteilung des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft) bei dreidimensionalen Marken, die die Form der Ware darstellen, schwieriger sein kann als bei her- kömmlichen Markenformen, folgt daraus kein erweitertes Schutzhindernis nach dieser Vorschrift.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZB 15/98\n\nBESCHLUSS\n\nVerkündet am:\n20. November 2003\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nbetreffend die Markenanmeldung Nr. 395 52 135.1\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nGabelstapler II\n\nMarkenG § 3 Abs. 1 und Abs. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 32 Abs. 2, § 33\nAbs. 1, § 36 Abs. 1 Nr. 1\n\na) Um den Anforderungen an eine Wiedergabe der Marke i.S. von § 32 Abs. 2\nNr. 2 MarkenG zu genügen, muß die angemeldete Marke so klar und ein-\ndeutig dargestellt sein, daß nachträgliche Änderungen zweifelsfrei ausge-\nschlossen sind.\n\nb) Durch § 3 Abs. 2 MarkenG soll im öffentlichen Interesse ausgeschlossen\nwerden, daß technische Lösungen oder Eigenschaften einer Ware monopoli-\nsiert und daher Mitbewerber aufgrund der Markeneintragung daran gehindert\nwerden können, ihre Waren mit diesen technischen Lösungen oder Eigen-\nschaften zu versehen.\n\nc) Auch wenn die Beurteilung des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1\nMarkenG (Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft) bei dreidimensionalen\nMarken, die die Form der Ware darstellen, schwieriger sein kann als bei her-\nkömmlichen Markenformen, folgt daraus kein erweitertes Schutzhindernis\nnach dieser Vorschrift.\n\nBGH, Beschl. v. 20. November 2003 - I ZB 15/98 - Bundespatentgericht\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 20. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und\n\nDr. Schaffert\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des\n\n28. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts\n\nvom 17. Dezember 1997 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung\n\nan das Bundespatentgericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 \n\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Mit ihrer am 21. Dezember 1995 eingereichten Anmeldung begehrt die\n\nAnmelderin die Eintragung einer dreidimensionalen Marke für die Waren \"mo-\n\ntorgetriebene Flurförderzeuge und sonstige fahrbare Arbeitsmaschinen mit Fah-\n\nrerkabine, insbesondere Gabelstapler\" entsprechend der nachfolgenden Abbil-\n\ndung:\n\nDie Markenstelle des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung wegen\n\nfehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.\n\nDie Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos geblieben.\n\nMit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihren\n\nEintragungsantrag weiter.\n\nDurch Beschluß vom 23. November 2000 hat der Senat dem Gerichtshof\n\nder Europäischen Gemeinschaften nach Art. 234 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 EG\n\nfolgende Fragen zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 lit. b, c und e MarkenRL zur\n\nVorabentscheidung vorgelegt (GRUR 2001, 334 = WRP 2001, 261 - Gabel-\n\nstapler):\n\n\"1.\n\nIst bei der Feststellung der Unterscheidungskraft i.S. von Art. 3 Abs. 1\n\nlit. b der genannten Richtlinie bei dreidimensionalen Marken, die die\n\nForm der Ware darstellen, ein strengerer Maßstab an die Unterschei-\n\ndungskraft anzulegen als bei anderen Markenformen?\n\n 2. Besitzt Art. 3 Abs. 1 lit. c neben Art. 3 Abs. 1 lit. e der Richtlinie für\n\ndreidimensionale Marken, die die Form der Ware darstellen, eine ei-\n\ngenständige Bedeutung? Ist bejahendenfalls bei der Prüfung von\n\nArt. 3 Abs. 1 lit. c - andernfalls bei lit. e - das Interesse des Verkehrs\n\nan der Freihaltung der Produktform dergestalt zu berücksichtigen,\n\ndaß eine Eintragung jedenfalls grundsätzlich ausgeschlossen ist und\n\nin der Regel nur bei Marken in Betracht kommt, die die Vorausset-\n\nzungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie erfüllen?\"\n\nDer Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat hierüber durch\n\nUrteil vom 8. April 2003 - verb. Rs. C-53/01 bis C-55/01 - wie folgt entschieden\n\n(Slg. 2003, I-3161 = GRUR 2003, 514 = WRP 2003, 627 - Linde, Winward u.\n\nRado):\n\n\"1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft i.S. von Artikel 3 Abs. 1\n\nBuchstabe b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom\n\n21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-\n\ngliedstaaten über die Marken ist bei dreidimensionalen Marken, die\n\naus der Form der Ware bestehen, kein strengerer Maßstab anzule-\n\ngen als bei anderen Markenformen.\n\n 2. Neben Artikel 3 Abs. 1 Buchst. e der Ersten Richtlinie 89/104 besitzt\n\nArtikel 3 Abs. 1 Buchstabe c dieser Richtlinie auch für dreidimensio-\n\nnale Marken, die aus der Form der Ware bestehen, eine Bedeutung.\n\nBei der Prüfung des Eintragungshindernisses nach Artikel 3 Abs. 1\n\nBuchst. c der Ersten Richtlinie 89/104 ist in jedem Einzelfall das die-\n\nser Vorschrift zugrundeliegende Allgemeininteresse daran zu berück-\n\nsichtigen, daß dreidimensionale, aus der Form der Ware bestehende\n\nMarken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die\n\nim Sinne dieser Bestimmung zur Bezeichnung der Merkmale einer\n\nWare oder einer Dienstleistung dienen können, von allen frei verwen-\n\ndet und vorbehaltlich des Artikels 3 Abs. 3 dieser Richtlinie nicht ein-\n\ngetragen werden können.\"\n\nII. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.\n\n1. Die Bedenken des Bundespatentgerichts gegen eine wirksame An-\n\nmeldung der dreidimensionalen Marke greifen nicht durch. Die angemeldete\n\nMarke erfüllt die Anforderungen des § 36 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG. Danach muß\n\ndie Anmeldung, um den Erfordernissen für die Zuerkennung eines Anmeldeta-\n\nges nach § 33 Abs. 1 MarkenG zu genügen, unter anderem die Wiedergabe der\n\nMarke gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG enthalten. In der Anmeldung muß die\n\nMarke eindeutig bestimmt sein. Nach Begründung eines Anmeldetages kann\n\ndie Marke nicht mehr verändert werden (vgl. BGH, Beschl. v. 26.10.2000\n\n- I ZB 3/98, GRUR 2001, 239, 240 = WRP 2001, 31 - Zahnpastastrang; Fezer,\n\nMarkenrecht, 3. Aufl., § 39 Rdn. 10; Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz,\n\n7. Aufl., § 32 Rdn. 20). Deshalb muß die Marke so klar und eindeutig dargestellt\n\nsein, daß nachträgliche Änderungen zweifelsfrei ausgeschlossen werden kön-\n\nnen.\n\nDiesen Erfordernissen genügt die vorliegende Markenanmeldung. Sie\n\nzeigt die graphische Darstellung eines im einzelnen wiedergegebenen Gabel-\n\nstaplers aus verschiedenen Blickwinkeln und enthält die Angabe, daß die Marke\n\nals dreidimensionale Marke in das Register eingetragen werden soll. Das ent-\n\nspricht den durch die Markenverordnung näher ausgestalteten weiteren Anmel-\n\ndeerfordernissen (§ 32 Abs. 3, § 65 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i.V. mit § 6 Nr. 3, § 9\n\nAbs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 3 MarkenV). Zweifel an der Bestimmtheit der Wie-\n\ndergabe der Marke nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG können hierdurch nicht\n\nbegründet werden.\n\n2. Die Markenfähigkeit i.S. von § 3 Abs. 1 MarkenG kann der angemel-\n\ndeten Marke, die aus der Form der Ware besteht, nicht abgesprochen werden.\n\nNach der Bestimmung des § 3 Abs. 1 MarkenG können Marken alle Zei-\n\nchen sein, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens\n\nvon denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dazu gehört auch die\n\nForm einer Ware. Die Markenfähigkeit eines Zeichens ist nach § 3 Abs. 1\n\nMarkenG abstrakt, d.h. ohne Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienst-\n\nleistungen allein danach zu prüfen, ob das Zeichen als solches geeignet ist,\n\nWaren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen eines ande-\n\nren Unternehmens zu unterscheiden \n\n(vgl. EuGH, Urt. v. 18.6.2002\n\n- Rs. C-299/99, Slg. 2002, I-5475 = GRUR 2002, 804, 806 Tz. 37 = WRP 2002,\n\n924 - Philips/Remington; BGH, Beschl. v. 8.12.1999 - I ZB 2/97, GRUR 2000,\n\n321, 322 = WRP 2000, 298 - Radio von hier; Beschl. v. 21.9.2000 - I ZB 35/98,\n\nGRUR 2001, 240, 241 = WRP 2001, 157 - SWISS ARMY).\n\nZudem darf ein Zeichen, um markenfähig i.S. von § 3 Abs. 1 MarkenG zu\n\nsein, kein funktionell notwendiger Bestandteil der Ware sein. Sie muß über die\n\ntechnisch bedingte Grundform hinausreichende Elemente aufweisen, die zwar\n\nnicht physisch, aber doch gedanklich von der Ware abstrahierbar sind und die\n\nIdentifizierungsfunktion der Marke erfüllen können (vgl. BGHZ 140, 193, 197\n\n- Farbmarke gelb/schwarz; BGH, Beschl. v. 13.4.2000 - I ZB 6/98, GRUR 2001,\n\n56, 57 = WRP 2000, 1290 - Likörflasche; Fezer aaO § 3 Rdn. 211 f.; Erdmann,\n\nHABM-ABl. 2001, Sonderheft, 22, 38; a.A. Ströbele/Hacker aaO § 3 Rdn. 18).\n\nDa die Selbständigkeit der Marke in diesem Sinne ausschließlich ein gedankli-\n\nches Erfordernis ist, ist eine willkürliche Ergänzung der Form der Ware nicht\n\nnotwendig, um die Markenfunktion zu erfüllen (vgl. EuGH GRUR 2002, 804,\n\n807 Tz. 50 - Philips/Remington zu Art. 2 MarkenRL).\n\nIm vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die es recht-\n\nfertigen, die abstrakte Unterscheidungseignung der angemeldeten Formmarke\n\nnach § 3 Abs. 1 MarkenG zu verneinen (zur Markenfähigkeit dreidimensionaler\n\nFormmarken vgl. auch: BGH, Beschl. v. 14.12.2000 - I ZB 25/98, GRUR 2001,\n\n418, 419 - Montre; Beschl. v. 14.12.2000 - I ZB 26/98, GRUR 2001, 416, 417\n\n= WRP 2001, 403 - OMEGA - in der Veröffentlichung in GRUR mit der falschen\n\nAbbildung der Marke aus der nachstehenden Entscheidung \"SWATCH\";\n\nBeschl. v. 14.12.2000 - I ZB 27/98, GRUR 2001, 413, 414 = WRP 2001, 405\n\n- SWATCH - in der Veröffentlichung in GRUR mit der falschen Abbildung der\n\nMarke aus der vorstehenden Entscheidung \"OMEGA\"). Dies folgt schon aus\n\nden nachstehend angeführten Merkmalen, aus denen sich eine von der\n\nGrundform eines Gabelstaplers abweichende Gestaltung ergibt \n\n(vgl.\n\nAbschn. II. 3.).\n\n3. Der Ausschlußgrund nach § 3 Abs. 2 MarkenG greift bei der in Rede\n\nstehenden Marke ebenfalls nicht durch.\n\nDiesem Schutzhindernis unterfallen Zeichen, die ausschließlich aus einer\n\nForm bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, die zur Erreichung\n\neiner technischen Wirkung erforderlich ist oder die der Ware einen wesentlichen\n\nWert verleiht. Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 MarkenG setzt Art. 3 Abs. 1 lit. e\n\nMarkenRL um. Dieser schließt es im öffentlichen Interesse aus, daß der Inha-\n\nber des Markenrechts technische Lösungen oder Eigenschaften einer Ware für\n\nsich monopolisieren und dadurch Mitbewerber aufgrund seiner Markeneintra-\n\ngung daran hindern kann, ihre Waren mit diesen technischen Lösungen oder\n\nEigenschaften zu versehen. Darauf ist allerdings der Anwendungsbereich des\n\n§ 3 Abs. 2 MarkenG beschränkt. Ein etwaiges Freihaltebedürfnis i.S. von § 8\n\nAbs. 2 Nr. 2 MarkenG (Art. 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL) ist auch bei Marken, die\n\ndie Form der Ware darstellen, im Rahmen dieser Vorschrift und nicht durch eine\n\nweite Auslegung des § 3 Abs. 2 MarkenG (Art. 3 Abs. 1 lit. e MarkenRL) zu be-\n\nrücksichtigen. Denn § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kommt auch bei der vorliegen-\n\nden Markenform eine selbständige Bedeutung neben § 3 Abs. 2 MarkenG zu\n\n(vgl. zu Art. 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL: EuGH GRUR 2003, 514, 518 Tz. 67 und\n\nNr. 2 der Urteilsformel - Linde, Winward u. Rado).\n\nDas Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 MarkenG erfaßt daher Formmarken,\n\nderen wesentliche Merkmale durch die Art der Ware selbst bedingt sind, einer\n\ntechnischen Funktion entsprechen oder wertbedingt sind (vgl. EuGH GRUR\n\n2002, 804, 809 Tz. 78-80 - Philips/Remington; GRUR 2003, 514, 518 Tz. 72\n\n- Linde, Winward u. Rado). Davon kann bei der angemeldeten Marke nicht aus-\n\ngegangen werden. Diese verfügt über eine Reihe von Gestaltungsmerkmalen,\n\ndie weder durch die Art der Ware noch technisch oder wertbedingt sind. Dies\n\nsind der ein abgerundetes Fünfeck darstellende Fahrerkabinenrahmen, die\n\ndurchweg abgerundeten Kantenlinien und das rundlich ausgeprägte Heck. Die-\n\nse Merkmale dienen weder der Ermöglichung einer technischen Wirkung noch\n\nder Erzielung bestimmter Eigenschaften. Mitbewerber werden daher bei der\n\nGestaltung ihrer Produkte auch nicht bei der Wahl technischer Lösungen oder\n\nEigenschaften, mit denen sie ihre Produkte versehen wollen, behindert.\n\n4. Das Bundespatentgericht hat die angemeldete Marke für nicht (kon-\n\nkret) unterscheidungskräftig i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gehalten. Dieser\n\nBeurteilung kann nicht beigetreten werden.\n\na) Unterscheidungskraft i.S. der genannten Bestimmung ist die einer\n\nMarke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-\n\nmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unter-\n\nnehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Denn\n\nHauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten\n\nWaren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unter-\n\nscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen,\n\nd.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das\n\nSchutzhindernis zu überwinden.\n\nDiese Grundsätze finden auch bei der Beurteilung der Unterscheidungs-\n\nkraft dreidimensionaler Marken Anwendung, die aus der Form der Ware beste-\n\nhen. Bei ihnen ist kein strengerer Maßstab anzulegen als bei herkömmlichen\n\nMarkenformen. Wie bei jeder anderen Markenform ist auch bei der dreidimen-\n\nsionalen, die Ware selbst darstellenden Markenform allein maßgebend, daß der\n\nVerkehr in dem angemeldeten Zeichen für die in Rede stehenden Waren oder\n\nDienstleistungen einen Herkunftshinweis sieht (vgl. EuGH GRUR 2003, 514,\n\n517 Tz. 41 f., 46 - Linde, Winward u. Rado; BGH, Beschl. v. 23.11.2000\n\n- I ZB 18/98, GRUR \n\nInt. 2001, 462, 463 f. = WRP 2001, 265 - Stab-\n\ntaschenlampen; GRUR 2001, 413, 414 - SWATCH; GRUR 2001, 416, 417\n\n- OMEGA).\n\naa) Für Bildmarken, die sich in der bloßen Abbildung der Ware selbst er-\n\nschöpfen, für die der Schutz in Anspruch genommen wird, geht der Bundesge-\n\nrichtshof auch bei der Anlegung des gebotenen großzügigen Prüfungsmaß-\n\nstabs davon aus, daß ihnen im allgemeinen die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG\n\nerforderliche (konkrete) Unterscheidungskraft fehlen wird. Soweit die zeichneri-\n\nschen Elemente einer angemeldeten Marke lediglich die typischen Merkmale\n\nder in Rede stehenden Ware darstellen und keine über die technische Gestal-\n\ntung der Ware hinausgehenden Elemente aufweisen, wird einem Zeichen im\n\nallgemeinen wegen seines bloß beschreibenden Inhalts die konkrete Eignung\n\nfehlen, mit ihm gekennzeichnete Waren von denjenigen anderer Herkunft zu\n\nunterscheiden. Anders liegt der Fall, wenn sich die Bildmarke nicht in der Dar-\n\nstellung von Merkmalen erschöpft, die für die Art der Ware typisch oder zur Er-\n\nreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind, sondern darüber hinaus-\n\ngehende charakteristische Merkmale aufweist, in denen der Verkehr einen Hin-\n\nweis auf die betriebliche Herkunft sieht (vgl. BGH GRUR 2001, 239 f.\n\n- Zahnpastastrang).\n\nbb) Diese bei Bildmarken entwickelten Grundsätze sind in der Regel\n\nauch auf dreidimensionale Marken übertragbar, die in der Form der Ware be-\n\nstehen. Zwar kann die Beurteilung, ob die Marke keine Unterscheidungskraft\n\nhat, bei dreidimensionalen Marken, die die Form der Ware darstellen, schwieri-\n\nger sein als bei herkömmlichen Markenformen (vgl. EuGH GRUR 2003, 514,\n\n517 Tz. 48, 49 - Linde, Winward u. Rado), weil der Verkehr in dem Bereich der\n\nWaren, für die der Schutz beansprucht wird, sich (noch) nicht an die Herkunfts-\n\nkennzeichnung von Produktgestaltungen gewöhnt hat. Daraus darf indessen\n\nnicht für Formmarken ein erweitertes Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar-\n\nkenG abgeleitet werden. Bei der Feststellung der Unterscheidungseignung des\n\nangemeldeten Zeichens ist auch auf die besonderen Verhältnisse auf dem\n\nmaßgeblichen Warengebiet abzustellen. Denn der Vergleich der tatsächlich\n\nvorhandenen Gestaltungsformen läßt einen Schluß darauf zu, ob der Verkehr\n\nder Marke einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft beilegt (vgl. BGH GRUR\n\n2001, 418, 419 - Montre; GRUR 2001, 413, 416 - SWATCH; GRUR 2001, 416,\n\n417 - OMEGA).\n\nb) Den Anforderungen an die Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2\n\nNr. 1 MarkenG genügt die angemeldete Marke.\n\nMit Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Annahme des\n\nBundespatentgerichts, der Verkehr sei an die Formgebung der Ware seit lan-\n\ngem gewöhnt und messe ihr keine kennzeichnende Funktion bei. Entgegen der\n\nAnsicht des Bundespatentgerichts bedarf es zur Feststellung einer Unterschei-\n\ndungseignung der Marke weder eines phantasievollen Überschusses noch\n\nkommt es darauf an, daß der Verkehr an die bei der Markenanmeldung einge-\n\nreichte Art von Zeichnungen - die Anmeldung ist für eine Marke, die die Wa-\n\nrenform darstellt (Gabelstapler), erfolgt, so daß die Zeichnungen nicht zur Be-\n\nurteilung anstehen - gewöhnt ist. Ausreichend ist vielmehr, daß die angemel-\n\ndete Marke über die typischen Merkmale und die technisch notwendige Ge-\n\nstaltung eines Gabelstaplers hinaus charakteristische Elemente aufweist, in\n\ndenen der Verkehr einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sieht.\n\nDer Gabelstapler zeichnet sich durch einen abgerundet ausgebildeten\n\nFahrzeugkörper, durch kurvenlinienförmig begrenzte Radläufe und eine als\n\nFünfeck ausgebildete Fahrerkabine aus. Diese Merkmale stellen auf dem maß-\n\ngeblichen Warengebiet, dem Nutzfahrzeugsektor, eine charakteristische Form-\n\ngebung dar, die sich in dieser Art bei anderen Gabelstaplern nicht findet. Dies\n\nvermag der Senat auf der Grundlage der zu den Akten gereichten Abbildungen\n\nvon Gabelstaplern der Hersteller bzw. Marken S. , J. , M. ,\n\nMi. und T. selbst zu beurteilen.\n\nIII. Danach war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sa-\n\nche zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentge-\n\nricht zurückzuverweisen, das nunmehr der Frage etwaiger sonstiger Eintra-\n\ngungshindernisse nachzugehen haben wird. Dabei wird es bei der Beurteilung\n\ndes Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (Art. 3 Abs. 1 lit. d Mar-\n\nkenRL) zu berücksichtigen haben, daß dieser Bestimmung neben § 3 Abs. 2\n\nMarkenG (Art. 3 Abs. 1 lit. e MarkenRL) für dreidimensionale Marken, die aus\n\nder Form der Ware bestehen, eine selbständige Bedeutung zukommt und die\n\nPrüfung, wie bei anderen Markenformen auch, in jedem Einzelfall anhand der\n\nfür das jeweilige Schutzhindernis maßgeblichen Anforderungen vorzunehmen\n\nist (vgl. EuGH GRUR 2003, 514, 518 Tz. 74, 76 f. - Linde, Winward u. Rado). In\n\ndie Beurteilung einzubeziehen ist das Interesse der Allgemeinheit an einer Frei-\n\nhaltung der Formenvielfalt (vgl. EuGH GRUR 2003, 514, 518 Tz. 73-75 u. 77\n\n- Linde, Winward u. Rado; Ullmann, in: 100 Jahre Markenverband - Marken im\n\nWettbewerb, NJW-Sonderheft 2003, S. 83, 85). Liegt die als Marke bean-\n\nspruchte Form der Ware innerhalb einer auf dem Warengebiet üblichen For-\n\nmenvielfalt und sind die Möglichkeiten, die Produktgestaltung im Interesse einer\n\nIndividualisierung zu variieren, beschränkt, kann dies dafür sprechen, daß die\n\nals Marke beanspruchte Form im Interesse der Allgemeinheit freizuhalten ist. In\n\neinem solchen Fall kann das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG\n\nbegründet sein.\n\nUllmann\n\nHerr Prof. Starck ist\nim Ruhestand.\n Ullmann\n\nBornkamm\n\nBüscher\n\n Schaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__15-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-20/i-zb-15-98","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":13},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":8},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__15-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__15-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-20/i-zb-15-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__15-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:57:23.468969+00:00"}}