{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__13-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-02-24","aktenzeichen":"I ZB 13/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"LOGO MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 a) Die Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG sind abschließend. Der Hinweis auf Anhaltspunkte für ein Eintragungsverbot nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG rechtfertigt keine erhöhten Anforderungen an die Unterschei- dungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. b) Zu den Voraussetzungen der Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG bei Werbeschlagwörtern.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZB 13/98\n\nBESCHLUSS\n\nVerkündet am:\n24. Februar 2000\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nbetreffend die Markenanmeldung Nr. 395 11 412.8\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nLOGO\n\nMarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3\n\na) Die Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG sind abschließend.\nDer Hinweis auf Anhaltspunkte für ein Eintragungsverbot nach § 8 Abs. 2\nNr. 3 MarkenG rechtfertigt keine erhöhten Anforderungen an die Unterschei-\ndungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.\n\nb) Zu den Voraussetzungen der Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 1 Nr. 1\n\nMarkenG bei Werbeschlagwörtern.\n\nBGH, Beschl. v. 24. Februar 2000 - I ZB 13/98 - Bundespatentgericht\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 24. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Starck, Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Raebel\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des\n\n28. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts\n\nvom 10. Dezember 1997 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung\n\nan das Bundespatentgericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf\n\n50.000,-- DM festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Die Anmelderin begehrt mit ihrer am 14. März 1995 eingereichten An-\n\nmeldung die Eintragung der Wortmarke\n\nLOGO\n\nfür eine Vielzahl von Waren (der Klassen 3, 5, 16, 21, 24, 25, 29, 30 und\n\n32-34), u.a. für Wasch- und Bleichmittel, Mittel zur Körper- und Schönheits-\n\npflege, pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse, Papierpro-\n\ndukte für Haushalts- und Hygienezwecke, Haushaltswaren für die Küche, Tex-\n\ntilwaren, Fleisch, Fisch, Geflügel, Wild, Wurst, Kartoffelprodukte, Halbfertig-\n\nund Fertiggerichte, Kaffee, Tee, Kakao, Schokolade, Mehle und Getreideprä-\n\nparate, Gewürze, alkoholfreie und alkoholische Getränke und Tabakwaren.\n\nDie zuständige Markenstelle des Deutschen Patentamts hat die Anmel-\n\ndung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.\n\nDie Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos geblieben.\n\nMit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr\n\nEintragungsbegehren weiter.\n\nII. Das Bundespatentgericht hat das Zeichen aufgrund des Schutzhin-\n\ndernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als von der Eintragung ausgeschlos-\n\nsen angesehen und zur Begründung ausgeführt:\n\nEine Marke könne die Aufgabe, die Waren eines Unternehmens von den\n\nErzeugnissen der Konkurrenzbetriebe zu unterscheiden, nur erfüllen, wenn sie\n\neine Eigentümlichkeit aufweise, die dem Käufer die Meinung aufdränge, nur ein\n\neinziges Unternehmen bringe diese Marke auf seinen Waren an, um so er-\n\nkennbar zu machen, daß sie von ihm stammten. Für erhebliche Teile der ange-\n\nsprochenen Käuferschichten fehle dem Wort \"LOGO\" diese Eigentümlichkeit.\n\nUmgangssprachlich habe \"Logo\" die Bedeutung von \"klar, logisch, verstanden,\n\nstimmt\". Dem Wort komme daher nur eine bloße Werbeaussage zu, die den\n\nInteressenten positiv auf den Kauf der Ware vorbereiten und ihm vermitteln\n\nsolle, es sei logisch, die so gekennzeichneten Waren zu kaufen. \"Logo\" ordne\n\nsich in die Reihe der Wörter des allgemeinen Sprachgebrauchs ein, die in der\n\nWerbung ohne unmittelbar konkrete Produktbezogenheit blickfangmäßig als\n\nallgemeine Anpreisung und zur Erregung der Aufmerksamkeit verwendet wür-\n\nden. An die Unterscheidungskraft seien nicht nur geringe Anforderungen zu\n\nstellen, weil konkrete Anhaltspunkte für ein Eintragungsverbot nach § 8 Abs. 2\n\nNr. 3 MarkenG erkannt werden könnten. Zu einer anderen rechtlichen Beurtei-\n\nlung führten weder die Großschreibung noch der mehrdeutige Sinngehalt der\n\nWortmarke. Der Verkehr sei in der Werbung seit langem an eine bewußt un-\n\nkorrekte Groß-/Kleinschreibung gewöhnt. Die Bedeutung des Wortes \"LOGO\"\n\nim Sinne von \"Marke, Firmensignet\" sei den von den Waren angesprochenen\n\nKäuferschichten entweder nicht bekannt oder werde dahin verstanden, an die-\n\nser Stelle sei die Anbringung der eigentlichen Warenkennzeichnung vorgese-\n\nhen. Zudem seien auch Wörter nicht unterscheidungskräftig, wenn die mögli-\n\ncherweise phantasievolle Bedeutung, die vorliegend allerdings nicht gegeben\n\nsei, von der nicht unterscheidungskräftigen Bedeutung völlig überlagert werde.\n\nIII. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.\n\nDie Beurteilung des Bundespatentgerichts, das Eintragungshindernis\n\nder fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) sei gegeben,\n\nhält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer\n\nMarke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-\n\nmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Un-\n\nternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden\n\n(vgl. BGH, Beschl. v. 19.1.1995 - I ZB 20/92, GRUR 1995, 408, 409\n\n- PROTECH; Beschl. v. 15.7.1999 - I ZB 47/96, GRUR 1999, 1093, 1094 =\n\nWRP 1999, 1169 - FOR YOU; Beschl. v. 15.7.1999 - I ZB 16/97, GRUR 1999,\n\n1089, 1091 = WRP 1999, 1167 - YES). Dabei ist grundsätzlich von einem\n\ngroßzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unter-\n\nscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. Begr.\n\nzum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/6581, S. 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft,\n\nS. 64). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund\n\nstehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es\n\nsich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das\n\nvom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der\n\nWerbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstan-\n\nden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die vorerwähnte\n\nUnterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH\n\nGRUR 1999, 1089, 1091 - YES). Entgegen der Ansicht des Bundespatentge-\n\nrichts muß die Marke auch keinen bestimmten Eigentümlichkeitsgrad aufwei-\n\nsen, um als unterscheidungskräftig angesehen werden zu können.\n\nVon diesen Grundsätzen ist auch bei der Beurteilung der Unterschei-\n\ndungskraft von Werbeschlagwörtern auszugehen. Insoweit sind keine strenge-\n\nren Anforderungen als an andere Wortmarken zu stellen. Denn bei einer Marke\n\nschließen sich die Identifizierungsfunktion und die Werbewirkung nicht gegen-\n\nseitig aus (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/6581, S. 82 =\n\nBlPMZ 1994, Sonderheft, S. 76).\n\nRechtsfehlerhaft ist es auch, erhöhte Anforderungen an die Unterschei-\n\ndungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG unter Hinweis auf konkrete Anhalts-\n\npunkte für das Eintragungsverbot nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG zu stellen.\n\nDie Eintragungshindernisse in § 8 Abs. 2 MarkenG sind abschließend festge-\n\nlegt. Besteht bereits ein Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG,\n\nbedarf es keiner erhöhten Anforderungen an die Unterscheidungskraft i.S. von\n\n§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Liegen dagegen die Voraussetzungen des absolu-\n\nten Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nicht vor, besteht\n\nschon wegen des Eintragungsanspruchs nach § 33 Abs. 2 MarkenG kein\n\nGrund, erhöhte Anforderungen an das Vorliegen der Unterscheidungskraft i.S.\n\nvon § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu stellen (vgl. BGH, Beschl. v. 22.9.1999\n\n- I ZB 19/97, WRP 2000, 95, 97 = MarkenR 1999, 400 - FÜNFER; Fezer, Mar-\n\nkenrecht, 2. Aufl., § 8 Rdn. 30 f.; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 8 Rdn. 18;\n\nAlthammer/\n\nStröbele/Klaka, Markengesetz, 5. Aufl., § 8 Rdn. 17).\n\n2. Den Anforderungen an die Unterscheidungskraft i.S. des § 8 Abs. 2\n\nNr. 1 MarkenG genügt die Marke \"LOGO\".\n\nEine beschreibende Sachaussage, die auf bestimmte Eigenschaften\n\nauch nur einer der in Rede stehenden Waren hinweist, für die die Anmeldung\n\nerfolgt ist, ist dem Zeichen \"LOGO\" nicht zu entnehmen. Dies ergibt sich aus\n\nden nicht zu beanstandenden Feststellungen des Bundespatentgerichts, wo-\n\nnach die Wortmarke keinen unmittelbaren oder konkreten Produktbezug auf-\n\nweist.\n\n\"LOGO\" ist auch kein so gebräuchliches Wort der Alltagssprache, daß\n\nes vom Verkehr nicht als Unterscheidungsmittel aufgenommen wird. Sein Inhalt\n\nist unscharf. \"LOGO\" kann umgangssprachlich die vom Bundespatentgericht\n\nfestgestellten verschiedenen Bedeutungen von \"klar, logisch, verstanden,\n\nstimmt\" haben. Das Zeichen \"LOGO\" hat weiter, wie vom Bundespatentgericht\n\nangenommen, die Bedeutung von \"Marke, Firmenzeichen\". Zu Recht wendet\n\nsich die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang gegen die Annahme\n\ndes Bundespatentgerichts, diese Bedeutung sei den angesprochenen Käufer-\n\nschichten entweder nicht bekannt oder sie verstünden das Zeichen lediglich als\n\n\"Platzhalter\" in dem Sinne, daß an dieser Stelle die Anbringung der eigentli-\n\nchen Firmenkennzeichnung vorgesehen sei. Insoweit fehlen entsprechende\n\nFeststellungen des Bundespatentgerichts, die diesen Schluß zulassen.\n\nDie damit vorliegende Mehrdeutigkeit des Wortes \"LOGO\" ist aber gera-\n\nde Hinweis auf das Bestehen von Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2\n\nNr. 1 MarkenG (vgl. zu Werbeslogans: BGH, Beschl. v. 8.12.1999 - I ZB 2/97,\n\nWRP 2000, 298, 299 f. = MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; Beschl. v.\n\n8.12.1999 - I ZB 21/97, WRP 2000, 300, 301 = MarkenR 2000, 50 - Partner\n\nwith the Best).\n\nNach den weiteren Ausführungen des Bundespatentgerichts ordnet sich\n\ndas Zeichen \"LOGO\" in die Reihe von Werbeschlagwörtern ein, die blickfang-\n\nmäßig als allgemeine Anpreisung und vorrangig zur Erregung von Aufmerk-\n\nsamkeit verwendet werden. Ist der Bedeutungsinhalt der Wortmarke aber un-\n\nscharf und versteht der Verkehr \"LOGO\" als schlagwortartige Anpreisung, die\n\nden Kaufentschluß hervorrufen soll, so liegt darin eine über ein reines Wort-\n\nverständnis in einem bestimmten Sinn hinausgehende Aussage, die der An-\n\nnahme entgegensteht, dem Zeichen fehle jede Unterscheidungskraft.\n\nIV. Danach war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache\n\nzur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht\n\nzurückzuverweisen (§ 89 Abs. 4 MarkenG), das die bislang offengebliebene\n\nFrage nach den Eintragungshindernissen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3\n\nMarkenG zu beantworten hat. Dabei wird es zu beachten haben, daß nach § 8\n\nAbs. 2 Nr. 3 MarkenG nur solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen\n\nsind, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemei-\n\nnen Sprachgebrauch oder den redlichen und verständigen Verkehrsgepflogen-\n\nheiten zur Bezeichnung der Waren üblich geworden sind. Das Eintragungshin-\n\ndernis soll sich nach der Begründung zum Regierungsentwurf (BT-Drucks. 12/\n\n6581, S. 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S. 64) auf solche Bezeichnungen be-\n\nziehen, bei denen es sich um Gattungsbezeichnungen handelt oder die, ohne\n\nGattungsbezeichnungen zu sein, zur Kennzeichnung von Waren oder Dienst-\n\nleistungen der angemeldeten Art im Verkehr üblich geworden sind.\n\nDie Bedeutung der Bestimmung erschöpft sich darin, allgemein sprach-\n\ngebräuchliche oder verkehrsübliche Bezeichnungen für die jeweils in Frage\n\nstehenden Waren von der Eintragung auszuschließen (BGH, Beschl. v.\n\n24.6.1999 - I ZB 45/96, GRUR 1999, 1096 = WRP 1999, 1173 - ABSOLUT,\n\nm.w.N.). Dabei handelt es sich einerseits um ursprünglich unterscheidungs-\n\nkräftige Freizeichen, die von mehreren Unternehmen zur Bezeichnung be-\n\nstimmter\n\nWaren verwendet und deshalb vom Verkehr nicht mehr als kennzeichnend ver-\n\nstanden werden, und andererseits um Gattungsbezeichnungen, die angesichts\n\nihres beschreibenden Inhalts von der Eintragung als Marke ausgeschlossen\n\nsind.\n\nErdmann\n\nStarck\n\nBornkamm\n\n Büscher\n\nRaebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__13-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-24/i-zb-13-98","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":18},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__13-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__13-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-24/i-zb-13-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__13-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:57:54.767591+00:00"}}