{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__12-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-06-08","aktenzeichen":"I ZB 12/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2 Carl Link Zur Frage der Prägung des Gesamteindrucks einer aus Vor- und Familienna- men bestehenden Marke.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZB 12/98\n\nBESCHLUSS\n\nVerkündet am:\n8. Juni 2000\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nbetreffend die Markenanmeldung N 23 503/9 Wz\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ : nein\n\nBGHR : ja\n\nMarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2\n\nCarl Link\n\nZur Frage der Prägung des Gesamteindrucks einer aus Vor- und Familienna-\n\nmen bestehenden Marke.\n\nBGH, Beschl. v. 8. Juni 2000 - I ZB 12/98 - Bundespatentgericht\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 8. Juni 2000 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck,\n\nProf. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Raebel\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 30. Senats (Mar-\n\nken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 7. Juli\n\n1997 wird auf Kosten des Widersprechenden zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 DM\n\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Die Anmelderin begehrt mit ihrer am 2. Oktober 1990 eingereichten\n\nAnmeldung Markenschutz für das Wort\n\n\"LINX\"\n\nmit einer Priorität vom 4. April 1990 für die Waren:\n\nComputersoftware, nämlich Computerprogramme zur Unterstüt-\n\nzung von Entscheidungen in der Produktion, insbesondere zur Re-\n\ngelung des Nachschubes und zur Steuerung von Vorschublinien;\n\nsowie mit dem Zeitrang des Anmeldetages für die Waren:\n\nComputersoftware, nämlich Computerprogramme (mit Ausnahme\n\nvon Computerprogrammen zur Unterstützung bei Entscheidungen\n\nim Produktionsbereich).\n\nDer gemäß § 5 Abs. 2 WZG bekanntgemachten Anmeldung hat der In-\n\nhaber der am 18. Oktober 1963 angemeldeten und seit dem 10. April 1964 ein-\n\ngetragenen Marke Nr. 786 900\n\nderen Schutz sich u.a. auf die Waren\n\n\"physikalische und elektrotechnische Geräte für den Schulunter-\n\nricht, Sprechmaschinen, Rechenmaschinen, Büromaschinen,\n\nSchreib- und Zählkassen\" sowie \"Lichtbild- und Druckereierzeug-\n\nnisse\"\n\nerstreckt, widersprochen.\n\nDie Anmelderin hat die Benutzung der Widerspruchsmarke be-\n\nstritten.\n\nDer Widersprechende hat Benutzungsunterlagen vorgelegt, die nach\n\nseiner Ansicht belegen, daß sein Sortiment neben Druckereierzeugnissen auch\n\nComputerprogramme umfaßt. In den Jahren 1988 bis 1990 habe er mit Com-\n\nputerprogrammen und Anwenderliteratur für Software Umsätze zwischen\n\n115.000,-- bis 207.000,-- DM erzielt. Die Büro- und Rechenmaschinen würden\n\nmit seiner Zustimmung von einer Tochterfirma vertrieben; deren Umsätze hät-\n\nten in demselben Zeitraum zwischen 6.000,-- und 19.000,-- DM pro Jahr betra-\n\ngen.\n\nDie Prüfungsstelle für Klasse 9 Wz des Deutschen Patentamts hat durch\n\nzwei Beschlüsse die zeichenrechtliche Übereinstimmung der Zeichen verneint\n\nund den Widerspruch zurückgewiesen.\n\nDie hiergegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben.\n\nMit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt der Widersprechen-\n\nde seinen Widerspruch weiter.\n\nII. Das Bundespatentgericht hat - unter Anwendung des neuen Marken-\n\nrechts - eine Verwechslungsgefahr der angemeldeten Marke mit der Wider-\n\nspruchsmarke verneint. Es hat ausgeführt:\n\nDie Nichtbenutzungseinrede sei statthaft. Die von dem Widersprechen-\n\nden eingereichten Benutzungsunterlagen wiesen zwar, was die Rechen- und\n\nBüromaschinen betreffe, einen im Verhältnis zum Preis derartiger Ware au-\n\ngenfällig geringen Umsatz auf; die erforderliche Ernsthaftigkeit der Benutzung\n\nkönne jedoch unterstellt werden.\n\nAuf die Benutzung der Widerspruchsmarke für \"Computerprogramme\"\n\nkönne sich der Widersprechende nicht berufen, weil diese Benutzung keine\n\nWaren des Verzeichnisses der Widerspruchsmarke betreffe.\n\nFür \"Druckereierzeugnisse\" sei das Widerspruchszeichen als benutzt\n\nanzusehen, da die glaubhaft gemachten Umsätze für Computerprogramme\n\ndarauf schließen ließen, daß auch die zugehörige Anwenderliteratur für Soft-\n\nware entsprechende Umsätze erbracht habe.\n\nZwischen der Ware \"Computersoftware\" der Anmeldung und den als be-\n\nnutzt anzusehenden und unter das Warenverzeichnis des Widerspruchszei-\n\nchens fallenden Waren bestehe eine enge Ähnlichkeit.\n\nDer Abstand der sich gegenüberstehenden Marken sei gleichwohl aus-\n\nreichend, um Verwechslungen vorzubeugen. Daß der Abstand bei vollständiger\n\nBenennung der Widerspruchsmarke ausreiche, bedürfe keiner besonderen\n\nErörterung. Eine Verwechslungsgefahr könnte allerdings nicht verneint werden,\n\nwenn das Widerspruchszeichen von maßgeblichen Teilen des Verkehrs auf\n\n\"Link\" verkürzt werde, denn dann stimmten die Marken klanglich nahezu über-\n\nein.\n\nDer Bestandteil \"Link\" sei bezüglich der als benutzt anzunehmenden\n\nWaren jedoch unmittelbar beschreibend. Das Wort \"Link\" habe nicht nur bei\n\nComputerprogrammen die Bedeutung von \"Verbindung\" und sei in diesem Sin-\n\nne in die Fachliteratur eingegangen, es werde auch im Bereich der Hardware\n\ngebraucht. Verbindungsstücke und Übertragungsstecker zwischen getrennten\n\nSystemen hießen \"Link\". Auch werde die Schnelltaste, mit der ein Verweis auf\n\nein Dokument, einen Ordner oder ein Laufwerk erfolge, mit Shortcut oder mit\n\n\"Link\" bezeichnet. \"Link\" sei auch für \"Büro- und Rechenmaschinen\" als Fach-\n\nausdruck einzustufen, denn bei diesen handele es sich zu einem hohen Anteil\n\num zweckbestimmte Datenverarbeitungsgeräte.\n\nBei dieser Sachlage könne es nicht darauf ankommen, daß es sich bei\n\ndem Markenbestandteil \"Link\" um den Familiennamen des Widersprechenden\n\nhandele. Denn ebensowenig wie der Verkehr geneigt sei, bei Marken, die aus\n\nVor- und Familiennamen bestünden, den Vornamen dann zu vernachlässigen,\n\nwenn es sich bei dem Familiennamen um einen Allerweltsnamen handele, wer-\n\nde er, wenn ein Namensteil für das Produkt unmittelbar beschreibend sei, nur\n\ndiesen Markenteil verwenden. Auch ein Familienname mit beschreibender Be-\n\ndeutung für die beanspruchten Waren könne eine Verwechslungsgefahr nicht\n\nbegründen, unabhängig davon, ob dies wegen der Schutzunfähigkeit in bezug\n\nauf die maßgebenden Waren schon aus Rechtsgründen zu verneinen sei, oder\n\nob ihm aus tatsächlichen Gründen die Fähigkeit abzusprechen sei, das Ge-\n\nsamtzeichen zu prägen.\n\nDas gelte auch, soweit der Widerspruch sich auf \"Druckereierzeugnisse\"\n\nstütze. Zwar sei \"Link\" für diese Ware ganz allgemein als beschreibende An-\n\ngabe nicht belegt. Im Bereich der gedruckten Programme und der Software-\n\nAnwenderliteratur könne aber nichts anderes gelten als für die auf anderen\n\nTrägern gespeicherten Programme.\n\nIII. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.\n\nDas Bundespatentgericht hat eine der Eintragung des angemeldeten\n\nZeichens entgegenstehende - nach §§ 152, 158 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2\n\nNr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu beurteilende - markenrechtliche Verwechs-\n\nlungsgefahr im Ergebnis zutreffend verneint.\n\nDie Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2\n\nMarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzuneh-\n\nmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehen-\n\nden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit\n\nder mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der\n\nälteren Marke, so daß ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch\n\neinen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann\n\nund umgekehrt (st. Rspr.; zuletzt: BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 110/97, WRP\n\n2000, 529, 531 = MarkenR 2000, 134 - ARD-1; Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 223/97,\n\nGRUR 2000, 506, 508 = WRP 2000, 535 - ATTACHÉ/TISSERAND, jeweils\n\nm.w.N.).\n\n1. Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit hat das Bundespatentge-\n\nricht eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke für Büro- und\n\nRechenmaschinen unterstellt sowie für Druckereierzeugnisse aufgrund der\n\nvorgelegten Unterlagen festgestellt. Es ist von einer engen Ähnlichkeit dieser\n\nWaren mit den Waren der angemeldeten Marke ausgegangen. Die von dem\n\nWidersprechenden ebenfalls als benutzt geltend gemachte Ware \"Computer-\n\nsoftware\" hat es als nicht unter das Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke\n\nfallend bei seiner Beurteilung nicht berücksichtigt. Das greift die Rechtsbe-\n\nschwerde als rechtsfehlerhaft an. Die Frage bedarf keiner abschließenden Ent-\n\nscheidung. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren kann unterstellt werden, daß\n\nauch \"Computersoftware\" unter das Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke\n\nfällt und hierfür auch rechtserhaltend benutzt worden ist, mithin insoweit nicht\n\nnur von enger Warenähnlichkeit, sondern von Warenidentität auszugehen ist.\n\n2. Das Bundespatentgericht hat Feststellungen zur Kennzeichnungskraft\n\nder Widerspruchsmarke nicht getroffen. Da Anhaltspunkte für eine ursprüngli-\n\nche Kennzeichnungsschwäche nicht gegeben sind und der Widersprechende\n\nsich nicht auf eine durch intensive Benutzung gestärkte Kennzeichnungskraft\n\nder Widerspruchsmarke berufen hat - auch den vorgelegten Benutzungsunter-\n\nlagen können in dieser Hinsicht keine Anhaltspunkte entnommen werden - ist\n\nvon normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen.\n\n3. Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit hat das Bundespatentge-\n\nricht zutreffend den das Kennzeichenrecht beherrschenden Grundsatz zugrun-\n\nde gelegt, daß auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehen-\n\nden Marken abzustellen ist (BGH, Beschl. v. 8.7.1999 - I ZB 49/96, GRUR\n\n2000, 233 f. = WRP 2000, 173 - RAUSCH/ELFI RAUCH, m.w.N). Es hat des\n\nweiteren rechtsfehlerfrei angenommen, daß im Streitfall nur dann an eine Ver-\n\nwechslungsgefahr zu denken sei, wenn das Widerspruchszeichen in seinem\n\nGesamteindruck durch seinen Bestandteil \"Link\" in einer Weise geprägt würde,\n\ndaß seine weiteren Bestandteile für den Verkehr in einer Weise zurücktreten,\n\ndaß sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden könnten. Eine derartige\n\nPrägung des Gesamteindrucks durch einen Bestandteil kommt nach der zu-\n\ntreffenden Ansicht des Bundespatentgerichts nicht in Betracht, wenn dieser\n\nBestandteil mit den anderen lediglich gleichwertig ist (vgl. BGH GRUR 2000,\n\n233, 234 - RAUSCH/ELFI RAUCH).\n\nDas Bundespatentgericht ist von dem Erfahrungssatz ausgegangen, daß\n\nder Verkehr dazu neigt, Bezeichnungen in einer die Aussprechbarkeit und\n\nMerkbarkeit erleichternden Weise zu verkürzen (vgl. BGH, Beschl. v.\n\n1.10.1998 - I ZB 28/96 GRUR 1999, 241, 244 = WRP 1999, 192 - Lions,\n\nm.w.N.). Es ist allerdings zweifelhaft, ob das uneingeschränkt auch dann gilt,\n\nwenn es sich - wie im Streitfall - um einen Namen handelt, der nicht nur einen\n\nTeil seiner Einprägsamkeit, sondern auch seine eigentliche Individualisie-\n\nrungsfunktion nicht zuletzt durch den Vornamen erhält (BGH GRUR 2000, 233,\n\n234\n\n- RAUSCH/ELFI RAUCH).\n\na) Eine besondere, das Widerspruchszeichen prägende Bedeutung\n\nkann dem Bestandteil \"Link\" - anders als es das Bundespatentgericht gesehen\n\nhat - nicht schon mit der Begründung abgesprochen werden, daß dieser für die\n\nin Frage stehenden Waren unmittelbar beschreibend sei.\n\nIm Ausgangspunkt zutreffend hat das Bundespatentgericht allerdings\n\nangenommen, daß einem beschreibenden Markenbestandteil in der Regel kei-\n\nne prägende Kraft zugemessen werden kann, weil er vom Verkehr regelmäßig\n\nnur als Sachhinweis zur Unterrichtung des Publikums und nicht als Hinweis auf\n\nden Hersteller verstanden wird (BGHZ 139, 59, 65 - Fläminger). Nicht zu bean-\n\nstanden ist auch die Annahme, daß einem beschreibenden Markenbestandteil\n\n- selbst wenn er für den Verkehr den Gesamteindruck der Marke prägen sollte -\n\ndann kein selbständiger Schutz zugesprochen werden kann, wenn er als sol-\n\ncher nicht schutzfähig ist, weil ihm Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2\n\nMarkenG entgegenstehen.\n\nDie Beurteilung des Bundespatentgerichts, der Bestandteil \"Link\" der\n\nWiderspruchsmarke sei nicht nur für Computersoftware, sondern auch für\n\nHardware und für Druckereierzeugnisse eine unmittelbar beschreibende Aus-\n\nsage, aus ihr könne deshalb selbständiger Schutz nicht abgeleitet werden,\n\nkann jedoch nicht als rechtsfehlerfrei erachtet werden. Das Bundespatentge-\n\nricht hat dazu ausgeführt, das Wort \"Link\" habe nicht nur für Computerpro-\n\ngramme die Bedeutung von \"Verbindung\" und werde so auch in Druckereier-\n\nzeugnissen wie Softwarehandbüchern gebraucht, sondern bezeichne auch im\n\nHardwarebereich Verbindungsstücke und Übertragungsstecker zwischen ge-\n\ntrennten Systemen; es gebe einen \"Link-Standard\" für 9- oder 12-polige Ver-\n\nbindungsstecker, mit denen eine direkte Verbindung zweier Geräte zum Da-\n\ntenaustausch hergestellt werden könne. Daraus ergibt sich nicht, daß das Wort\n\n\"Link\" für die im Streitfall in Betracht zu ziehenden Computerprogramme sowie\n\nfür Büro- und Rechenmaschinen beschreibend wäre; die Bezeichnung von ein-\n\nzelnen Programmteilen oder von untergeordneten Einzelbestandteilen komple-\n\nxer technischer Geräte kann nicht als unmittelbare Beschreibung des Pro-\n\ngramms oder des Gerätes selbst angesehen werden.\n\nb) Gleichwohl kann im Streitfall nicht von einer Prägung des Gesamtein-\n\ndrucks durch den Bestandteil \"Link\", den Familiennamen der als Namensmarke\n\nerscheinenden Widerspruchsmarke, ausgegangen werden. Entgegen der Mei-\n\nnung der Rechtsbeschwerde besteht nämlich kein Erfahrungssatz dahin, daß\n\nsich der Verkehr bei Marken, die aus Vor- und Familiennamen bestehen, re-\n\ngelmäßig an dem Familiennamen als prägendem Bestandteil orientiere.\n\nAuch im Streitfall ist kein Anhalt dafür ersichtlich, daß konkret auf den in\n\nFrage stehenden Warengebieten der Computersoftware, der Büro- und Re-\n\nchenmaschinen und der Druckereierzeugnisse eine allgemeine Übung besteht,\n\naus Vor- und Familiennamen bestehende Kennzeichnungen auf den Familien-\n\nnamen zu verkürzen. Eine derartige Übung ergibt sich - entgegen der Annah-\n\nme der Rechtsbeschwerde - nicht schon daraus, daß in den vorgelegten Be-\n\nnutzungsbeispielen von dem Widersprechenden selbst auch Begriffe wie\n\n\"LINK-Bibliothek\" oder \"LINK-Formular\" u.ä. verwendet werden. Ebensowenig\n\nbesagt die Tatsache, daß der Carl Link Verlag in der CIP-Kurztitelaufnahme\n\nseines EDV-Handbuchs durch die Deutsche Bibliothek als \"Link\" gekennzeich-\n\nnet ist, etwas für die Frage, durch welche Bestandteile der Verkehr den Ge-\n\nsamteindruck der Widerspruchsmarke, insbesondere für Druckereierzeugnisse,\n\ngeprägt sieht.\n\nGegen die Annahme einer entscheidenden Prägung des Gesamtein-\n\ndrucks durch den Bestandteil \"Link\" spricht im Streitfall maßgeblich auch die\n\neingetragene Form der Widerspruchsmarke, bei der durch die besondere gra-\n\nphische Gestaltung der Zusammenhang von Vor- und Familiennamen beson-\n\nders betont ist. Es ist nämlich sowohl für den Bestandteil \"Carl\" als auch für\n\nden Bestandteil \"Link\" nur ein einziges, beide Wörter insgesamt verbindendes\n\n\"L\" verwendet; zudem betonen die beiden Wörtern gleichermaßen unterlegten\n\nund zusammenhängenden schwarzen Parallelogramme deren Gleichgewich-\n\ntigkeit.\n\n4. Sind demnach im Streitfall die sich gegenüberstehenden Marken an-\n\ngesichts der sofort ins Auge fallenden klanglichen und bildlichen Unterschiede\n\neinander allenfalls entfernt ähnlich, fehlt es - wie das Bundespatentgericht für\n\ndie vollständigen Marken zutreffend angenommen hat - auch bei Unterstellung\n\nvon Warenidentität an einer Verwechslungsgefahr.\n\nIV. Danach war die Rechtsbeschwerde auf Kosten des Widersprechen-\n\nden zurückzuweisen (§ 90 Abs. 2 MarkenG).\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nBornkamm\n\nBüscher\n\nRaebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__12-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-08/i-zb-12-98","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__12-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__12-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-08/i-zb-12-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__12-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:17:41.482955+00:00"}}