{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_292-97","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-04-27","aktenzeichen":"I ZR 292/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 27. April 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Steuerberateranzeige UWG § 1; StBerG § 57a; BOStB § 11 Abs. 1 Jedenfalls seit Inkrafttreten der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkam- mer vom 2. Juni 1997 ist eine 13,4 x 18 cm große Zeitungsanzeige eines Steu- erberaters grundsätzlich nicht mehr als berufs- oder wettbewerbswidrig zu be- anstanden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 292/97\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHZ : nein\n\nVerkündet am:\n27. April 2000\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nSteuerberateranzeige\n\nUWG § 1; StBerG § 57a; BOStB § 11 Abs. 1\n\nJedenfalls seit Inkrafttreten der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkam-\nmer vom 2. Juni 1997 ist eine 13,4 x 18 cm große Zeitungsanzeige eines Steu-\nerberaters grundsätzlich nicht mehr als berufs- oder wettbewerbswidrig zu be-\nanstanden.\n\nBGH, Urt. v. 27. April 2000 - I ZR 292/97 - OLG Dresden\nLG Chemnitz\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 27. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher\n\nund Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Dresden vom 2. Dezember 1997 wird auf Kosten des Klä-\n\ngers zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer beklagte Steuerberater ließ im März und Mai 1996 im \"A. An-\n\nzeiger\" die nachstehende halbseitige, 13,4 x 18 cm große Anzeige erscheinen:\n\nDer Kläger, ein Lohnsteuerhilfeverein, beanstandet vor allem, daß das\n\nFormat der Anzeige reklamehaft übertrieben sei, denn angesichts der größeren\n\nunbedruckten Freiflächen habe der gesamte Text - ohne die Übersichtlichkeit\n\nder Anzeige zu gefährden - auf deutlich kleinerem Raum untergebracht werden\n\nkönnen.\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\nden Beklagten unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel zu\n\nverurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwek-\n\nken des Wettbewerbs mit Anzeigenannoncen auf seine Tätigkeit\n\nhinzuweisen, die eine Größe von 13,4 cm x 18 cm oder mehr auf-\n\nweisen.\n\nDem ist der Beklagte in erster Instanz ohne Erfolg entgegengetreten.\n\nSeine Berufung führte zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und zur\n\nKlagabweisung (OLG Dresden WRP 1998, 317).\n\nMit seiner - zugelassenen - Revision erstrebt der Kläger die Wiederher-\n\nstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte beantragt, die Revision\n\nzurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß spätestens mit\n\nInkrafttreten der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer vom 2. Juni\n\n1997 (BOStB, DStR 1997, Beihefter Nr. 26 v. 27.6.1997) am 1. September\n\n1997 die angegriffene, zweimal erschienene Zeitungsanzeige nicht mehr als\n\nberufs- und wettbewerbswidrig nach § 1 UWG i.V. mit §§ 57, 57a StBerG und\n\n§ 11 Abs. 1 BOStB untersagt werden kann. Auf die zur Zeit der Anzeigenauf-\n\ngabe geltenden Vorschriften des Berufsrechts der Steuerberater kommt es\n\nnicht an, weil der Kläger einen in die Zukunft gerichteten Unterlassungsan-\n\nspruch erhebt (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.1988 - I ZR 17/86, GRUR 1988, 767, 768\n\n= WRP 1988, 607 - Ernährungsbroschüre).\n\n1. Nach den §§ 57, 57a Abs. 1 StBerG ist einem Steuerberater Werbung\n\nnur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich\n\nunterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.\n\nDas ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG WRP 1996, 190, 191; BGH,\n\nUrt. v. 3.12.1998 - I ZR 112/96, GRUR 1999, 748, 749 = WRP 1999, 824\n\n- Steuerberaterwerbung auf Fachmessen). Die gesetzgeberische Grundent-\n\nscheidung der §§ 57, 57a StBerG ist inzwischen in das Satzungsrecht der\n\nBundessteuerberaterkammer mit den §§ 10 ff. BOStB übernommen und teil-\n\nweise konkretisiert worden (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.1997 - StbSt (R) 5/97, INF\n\n1998, 351 = DStRE 1998, 154). In die Prüfung der Frage, ob das Werbever-\n\nhalten eines Steuerberaters das Sachlichkeitsgebot verletzt, sind auch diese\n\nverbandsrechtlichen Vorschriften einzubeziehen (BGH GRUR 1999, 748, 749\n\n- Steuerberaterwerbung auf Fachmessen, m.w.N.). Die Regelung des § 11\n\nAbs. 1 Satz 1 BOStB stellt klar, daß Steuerberater auch in Anzeigen über ihre\n\nberufliche Tätigkeit sachlich unterrichten dürfen. In § 11 Abs. 1 Satz 3 BOStB\n\nist dazu ergänzend bestimmt, daß Anzeigen keine übertriebene, auffällige oder\n\nin sonstiger Weise reklamehafte Form haben dürfen. Durch § 61 BOStB sind\n\naußerdem die Standesrichtlinien der Bundessteuerberaterkammer vom\n\n24./25. Januar 1977 (RichtlStB) ausdrücklich aufgehoben worden. Der älteren\n\nAufsichtspraxis der Bundessteuerberaterkammer zu Nr. 34 RichtlStB, Anzeigen\n\noberhalb einer Maximalgröße von 10 x 12 cm oder 13 x 7 cm zu beanstanden\n\n(vgl.\n\nGilgan, INF 1998, 245, 247), ist damit der Boden entzogen. Auch eine strikte\n\nGrößenbeschränkung von Anzeigen in der Tagespresse nach dem anlaßbezo-\n\ngenen Minimum, wie es aus Nr. 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 RichtlStB her-\n\ngeleitet wurde, ist durch die Abkehr vom Anlaßprinzip in § 57a StBerG über-\n\nholt. Um die berufswidrige Anzeigenwerbung allgemein abzugrenzen, stellt\n\n§ 11 Abs. 1 Satz 3 BOStB nicht mehr auf bestimmte Anlässe und Maximalfor-\n\nmate ab, sondern nur noch auf die Wirkung im Einzelfall, die sich aus dem Ge-\n\nsamteindruck der angesprochenen Verkehrskreise ergibt (vgl. BGH INF 1998,\n\n351 = DStRE 1998, 154; GRUR 1999, 748, 749 - Steuerberaterwerbung auf\n\nFachmessen; vgl. \n\nferner zu § 43b BRAO BGH, Beschl. v. 26.5.1997\n\n- AnwZ (B) 67/96, GRUR 1997, 765, 767 = WRP 1997, 949 = AnwBl. 1997,\n\n562). Dies entspricht Sinn und Zweck von § 57a StBerG. Ob eine Anzeigen-\n\nwerbung, die berufsrechtlich zur Sachlichkeit verpflichtet ist, übertrieben und\n\nreklamehaft wirkt, läßt sich allein aus der Größe eines Inserates nicht ableiten\n\n(BVerfGE 94, 372, 396). Der sehr allgemeine, nur auf das Anzeigenformat ge-\n\nrichtete Klagantrag ist demnach schon dann unbegründet, wenn der Anzeigen-\n\nrahmen überhaupt mit einem auf die Berufstätigkeit hinweisenden Inhalt gefüllt\n\nwerden könnte, der mit dem Sachlichkeitsgebot vereinbar ist.\n\n2. Die Frage, ob die Presseanzeige eines Steuerberaters das Sachlich-\n\nkeitsgebot verletzt, weil sie auf die angesprochenen Verkehrskreise nach ihrem\n\nGesamteindruck übertrieben, auffällig oder in sonstiger Weise reklamehaft\n\nwirkt, ist in erster Linie der Würdigung des Tatrichters vorbehalten, wie auch\n\ndie Revision im Grundsatz nicht verkennt.\n\nDas Berufungsgericht hat dazu festgestellt, daß sich die Anzeige des\n\nBeklagten dem angesprochenen Verkehr als ein schlicht gestalteter und inhalt-\n\nlich sachlich gehaltener Hinweis auf seine Existenz, sein Tätigkeitsgebiet und\n\ndie Erreichbarkeit (Zeit, Ort, Fernsprechanschlüsse) darstelle. Das Publikum\n\nverstehe die Anzeige nicht als eine mit den Werbemethoden der gewerblichen\n\nWirtschaft vergleichbare Anpreisung, die unter gezieltem Einsatz von ständig\n\nfortentwickelten und deshalb nicht abschließend definierbaren Lockeffekten\n\ndarauf angelegt sei, potentielle Interessenten von den Vorzügen eines Ange-\n\nbots zu überzeugen und entsprechend zu beeinflussen. Vielmehr habe die An-\n\nzeige für den Durchschnittsleser, auf dessen Sicht es für die Beurteilung an-\n\nkomme, in erster Linie einen sachlich-informatorischen, wenn auch nicht an-\n\nlaßbezogenen Charakter und werde als dem Berufsbild und Ansehen der\n\nSteuerberater in der Öffentlichkeit angemessen empfunden. Daran ändere die\n\nGröße der Anzeige nichts, die sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung für den\n\nCharakter der Anzeige nicht als prägend erweise, ihr keine übertriebene oder\n\nauffällige Gestalt verleihe und auch nicht schon für sich genommen, etwa we-\n\ngen Mißachtung des Verhältnismäßigkeitsgebots, als berufswidrig angesehen\n\nwerden könne.\n\nDie Revision rügt demgegenüber ohne Erfolg die Verletzung des Erfah-\n\nrungssatzes, daß die Größe der Anzeige im halbseitigen Format mit erhebli-\n\nchen Freiräumen die Vorstellung erwecke, der Beklagte nehme im Kreise sei-\n\nner Mitbewerber eine beherrschende Stellung ein; die Freiräume könnten aber\n\nauch den Eindruck einer offenen Haltung gegenüber den Ratsuchenden her-\n\nvorrufen. Revisionsrechtlich ist nicht zu beanstanden, daß nach Ansicht des\n\nBerufungsgerichts die angegriffene Werbung weder durch die Größe der An-\n\nzeige noch durch die Größe im Zusammenwirken mit den inneren Freiflächen\n\ndie Grenze formaler Sachlichkeit zur reklamehaften Form überschreitet.\n\nRechtsfehlerfrei ist zunächst die Annahme des Berufungsgerichts, daß\n\ndie nach § 57a StBerG gebotene Sachlichkeit der Form (vgl. auch § 11 Abs. 1\n\nSatz 3 BOStB) nicht voraussetzt, daß die beanspruchte Anzeigenfläche das\n\ninformationswesentliche Minimum nicht überschreitet. Auch größere Freiflä-\n\nchen innerhalb einer Anzeige sind für sich genommen noch kein genügender\n\nAnhaltspunkt für eine Verletzung des formalen Sachlichkeitsgebotes. Eine in\n\nder Form sachliche, nicht reklamehaft übersteigerte Anzeigengestaltung wird\n\njedenfalls noch nicht dadurch verlassen, daß eine Anzeige auch durch einen im\n\nGesamteindruck noch ausgewogenen druckfreien Anteil der eingerahmten Flä-\n\nche gefüllt ist. Es ist ferner nicht erfahrungswidrig, wenn das Berufungsgericht\n\ndie Anzeige trotz ihrer Größe als schlicht und unaufdringlich beurteilt und ihr\n\neine dem Berufsbild des Steuerberaters angemessene, zurückhaltende Wer-\n\nbewirkung beigemessen hat. Wie bereits dargelegt, läßt sich allein aus der\n\nGröße eines Inserates nicht ableiten, daß es sich mit dem Gebot der formalen\n\nSachlichkeit in Widerspruch setzt. Halbseitige Inserate eines freiberuflich täti-\n\ngen Steuerberaters in einem lokalen, kleinformatigen Anzeigenblatt, die ange-\n\nsichts des relativ niedrigen Anzeigenpreises von 100,-- DM nicht aus dem all-\n\ngemeinen Rahmen fallen, erwecken bei den angesprochenen Verkehrskreisen\n\nauch noch nicht den Eindruck, daß der Werbetreibende zumindest örtlich eine\n\nführende Stellung einnehme. Das gilt um so mehr, wenn bei Prüfung etwaiger\n\nReklamehaftigkeit gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 BOStB auch berücksichtigt wird,\n\ndaß die Anzeige des Beklagten im Abstand von zwei Monaten nur zweimal er-\n\nschienen ist.\n\n3. Auf die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsge-\n\nrichts, sämtliche in der Anzeige enthaltenen Informationen und die Wiedergabe\n\ndes Logos im Anzeigenkopf seien mit § 57a StBerG vereinbar (vgl. auch BGH,\n\nBeschl. v. 24.6.1996 - NotZ 35/95, NJW 1996, 2733 zum Logo auf dem Brief-\n\nbogen eines Anwaltsnotars), kommt es nicht an. Denn der Kläger wendet sich\n\nmit seinem Antrag nur gegen die Größe der Anzeige, nicht auch gegen deren\n\nInhalt.\n\nDie Revision ist danach auf Kosten des Klägers zurückzuweisen, § 97\n\nAbs. 1 ZPO.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nPokrant\n\nBüscher\n\nRaebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_292-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-27/i-zr-292-97","cited_norms":[{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":7},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43b","ref_norm":"43b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_292-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_292-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-27/i-zr-292-97","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_292-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:06:14.913671+00:00"}}