{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_290-97","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-04-13","aktenzeichen":"I ZR 290/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"CMR Art. 17 Abs. 2 Verkündet am: 13. April 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Der Verlust von - erkennbar besonders wertvollem - Transportgut (hier: sechs PKW) infolge Raubüberfalls im Ausland (hier: Sofia/Bulgarien) ist in der Regel nicht unvermeidbar, wenn der in der Dunkelheit eintreffende Fahrer deshalb gezwungen ist, anzuhalten und Dritte nach dem Weg zu fragen, weil er weder mit einem Stadtplan vom Empfangsort noch zumindest mit einer genauen Wegbeschreibung zur Empfängeradresse ausgestattet ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 290/97\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ : nein\n\nBGHR : ja\n\nCMR Art. 17 Abs. 2\n\nVerkündet am:\n13. April 2000\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer Verlust von - erkennbar besonders wertvollem - Transportgut (hier: sechs\n\nPKW) infolge Raubüberfalls im Ausland (hier: Sofia/Bulgarien) ist in der Regel\n\nnicht unvermeidbar, wenn der in der Dunkelheit eintreffende Fahrer deshalb\n\ngezwungen ist, anzuhalten und Dritte nach dem Weg zu fragen, weil er weder\n\nmit einem Stadtplan vom Empfangsort noch zumindest mit einer genauen\n\nWegbeschreibung zur Empfängeradresse ausgestattet ist.\n\nBGH, Urt. v. 13. April 2000 - I ZR 290/97 - OLG Bremen\n\nLG Bremen\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 13. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und\n\nDr. Büscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen\n\nOberlandesgerichts in Bremen - 2. Zivilsenat - vom 6. November\n\n1997 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für\n\nHandelssachen des Landgerichts Bremen vom 18. März 1997 wird\n\nzurückgewiesen.\n\nDie Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten der Rechts-\n\nmittel.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, eine Gesellschaft bulgarischen Rechts mit Sitz in Sofia,\n\nnimmt die Beklagten wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadenser-\n\nsatz und Erstattung gezahlter Frachtkosten in Anspruch.\n\nDie Klägerin erteilte der Beklagten zu 1, die ein Speditionsunternehmen\n\nbetreibt und deren Komplementärin die Beklagte zu 2 ist, am 29. November\n\nund 1. Dezember 1994 zu festen Kosten den Auftrag, sechs Personenkraftwa-\n\ngen im Gesamtwert von 84.294,-- US-$ von Bremerhaven nach Sofia/Bulgarien\n\nzu befördern. Die Durchführung der Beförderung übertrug die Beklagte zu 1\n\ndem polnischen Transportunternehmen L. und S. , dessen Fahrer\n\nJ. die Fahrzeuge am 12. Dezember 1994 an der Ladestelle der Beklagten\n\nzu 1 in Bremerhaven übernahm. Kurz vor Erreichen des Ziels in Sofia wurde\n\nder Fahrer des polnischen Frachtführers überfallen und der Autotransporter mit\n\nden darauf befindlichen PKWs geraubt. Die Ermittlungen der Polizei blieben\n\nerfolglos.\n\nDie Klägerin begehrt mit der Klage Zahlung von 84.294,-- US-$ und\n\nRückzahlung der bereits von ihr geleisteten Frachtkosten in Höhe von\n\n9.800,-- DM. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagten hafteten für den\n\neingetretenen Schaden gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR sowie auf Erstattung der\n\ngezahlten Frachtkosten nach Art. 23 Abs. 4 CMR. Die Beklagten hätten nicht\n\nhinreichend dargelegt, daß der Verlust durch Umstände eingetreten sei, die der\n\nFrachtführer nicht habe vermeiden und deren Folgen er nicht habe vorausse-\n\nhen können. Ihnen sei zumindest vorzuwerfen, daß sie bzw. der polnische\n\nFrachtführer den Fahrer des Autotransporters nicht mit einer überall erhältli-\n\nchen Straßenkarte von Sofia ausgestattet hätten. Überdies habe der Fahrer\n\nnicht einmal die Telefonnummer der Empfängerin gekannt.\n\nDie Beklagten sind dem entgegengetreten und haben geltend gemacht,\n\nder Verlust des Transportgutes beruhe auf einem unabwendbaren Ereignis, so\n\ndaß ihre Haftung nach Art. 17 Abs. 2 CMR entfalle. Dazu haben sie behauptet,\n\nder Fahrer habe sich nach seiner Ankunft in Sofia gegen 22.00 Uhr in einem\n\nHotel nach dem Weg zur Klägerin in der A. straße erkundigt. Obwohl in\n\ndem Hotel mehrere Personen anwesend gewesen seien, habe er keine Aus-\n\nkunft erhalten. Nachdem er die Fahrt etwa 500 bis 600 m fortgesetzt habe, sei\n\nihm ein rotes Auto aufgefallen, in dem zwei Männer gesessen hätten, die er\n\nzuvor in der Hotelhalle gesehen habe. Diese Männer hätten dem Fahrer zuge-\n\nrufen, sie wüßten nunmehr, wo sich die gesuchte Empfängeradresse befinde;\n\ner solle ihnen folgen. Nach etwa 2 km seien die Männer von der Schnellstraße\n\nabgefahren, hätten angehalten und den Fahrer aufgefordert, ihnen 50,-- US-$\n\nfür ihre \"Hilfeleistung\" zu zahlen. Darauf habe sich der Fahrer nicht eingelas-\n\nsen. Er habe den Männern angeboten, ihnen 25,-- US-$ sofort und weitere\n\n25,-- US-$ nach Ankunft bei der Empfängerin zu geben, womit die Männer sich\n\neinverstanden erklärt hätten. Als der Fahrer die Geldscheine aus dem Fenster\n\nseines Führerhauses herausgereicht habe, hätten die Männer ihn am Arm fest-\n\ngehalten und versucht, ihn aus dem Führerhaus zu ziehen, was wegen der Ver-\n\nriegelung der Fahrertür aber mißlungen sei. Einem der beiden Täter sei es\n\nschließlich gelungen, das Fenster auf der ebenfalls verriegelten Beifahrerseite\n\neinzuschlagen, in die Fahrerkabine einzudringen und den Fahrer zu überwälti-\n\ngen. Anschließend sei der Fahrer gefesselt und in den Kofferraum eines zwei-\n\nten, inzwischen hinzugekommenen PKWs, der ebenfalls mit zwei Personen\n\nbesetzt gewesen sei, geworfen worden.\n\nDas Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die Be-\n\nrufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.\n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, er-\n\nstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten nach Art. 17\n\nAbs. 1, Art. 23 Abs. 4 CMR verneint, da sie sich auf einen Haftungsausschluß\n\ngemäß Art. 17 Abs. 2 CMR berufen könnten. Dazu hat es ausgeführt:\n\nEin von vier Tätern verübter Raubüberfall stelle grundsätzlich ein unab-\n\nwendbares Ereignis i.S. von Art. 17 Abs. 2 CMR dar. Die Beklagten hätten die-\n\nsen Überfall nicht durch besondere Vorsichtsmaßnahmen vermeiden können.\n\nAus dem Umstand, daß der Transport nur mit einem Fahrer durchgeführt wor-\n\nden sei, ergebe sich kein Verschuldensvorwurf gegenüber den Beklagten bzw.\n\nihrem \"Unterfrachtführer\", da diese Verfahrensweise auch bei der Beförderung\n\nwertvoller Güter grundsätzlich vertretbar sei. Dies gelte jedenfalls dann, wenn\n\nder Fahrer die Möglichkeit habe, bewachte Parkplätze aufzusuchen und dem\n\nAuftraggeber das erhöhte Diebstahlsrisiko bekannt gewesen sei. Ebensowenig\n\nkönne den Beklagten vorgeworfen werden, daß der Fahrer nicht mit einem\n\nStadtplan von Sofia ausgestattet gewesen sei, da sich der Überfall gerade\n\nnicht ereignet habe, als er sich nach dem Weg zur Klägerin erkundigt habe; der\n\nÜberfall habe sich vielmehr erst zugetragen, als sich der Fahrer bereits auf der\n\nWeiterfahrt in Richtung Sofia befunden habe.\n\nFür das nachfolgende Geschehen treffe den Fahrer kein Verschulden,\n\nda er die gebotene Sorgfalt - insbesondere Verriegeln der Türen des Führer-\n\nhauses - beachtet habe. Es könne ihm auch nicht vorgeworfen werden, daß er\n\nüberhaupt angehalten habe, da er zum einen den ihn anhaltenden Personen\n\nein Mindestmaß an Vertrauen habe entgegenbringen dürfen und er zum ande-\n\nren zunächst habe davon ausgehen können, daß er in seinem verriegelten\n\nFahrzeug zwei Männern ausreichenden Widerstand würde entgegensetzen\n\nkönnen.\n\nII. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung\n\ndes erstinstanzlichen Urteils.\n\n1. Die Vorinstanzen sind ohne Rechtsverstoß und von der Revisionser-\n\nwiderung unbeanstandet davon ausgegangen, daß die Beklagte zu 1 zumin-\n\ndest als Fixkostenspediteurin im Sinne des § 413 Abs. 1 HGB (in der bis zum\n\n30. Juni 1998 gültigen Fassung) anzusehen ist und als solche der Haftung\n\nnach der CMR unterliegt (vgl. BGH, Urt. v. 13.11.1997 - I ZR 157/95, TranspR\n\n1998, 250 = VersR 1998, 872; Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96, TranspR 1999,\n\n19, 20 f. = VersR 1999, 254; Herber/Piper, CMR, Art. 1 Rdn. 28 ff. m.w.N.).\n\nNach Art. 17 Abs. 1 i.V. mit Art. 3 CMR schuldet der Frachtführer grund-\n\nsätzlich Schadensersatz für den während seiner Obhutszeit eingetretenen\n\nVerlust des Transportgutes. Der Frachtführer ist von dieser Haftung nach\n\nArt. 17 Abs. 2 CMR nur dann befreit, wenn der Schaden durch Umstände ver-\n\nursacht worden ist, die sowohl für ihn selbst als auch für seine Gehilfen (Art. 3\n\nCMR) unvermeidbar waren und deren Folgen keine dieser Personen abwenden\n\nkonnte. Unvermeidbarkeit i.S. von Art. 17 Abs. 2 CMR ist nur anzunehmen,\n\nwenn der Frachtführer darlegt und gegebenenfalls beweist, daß der Schaden\n\nauch bei Anwendung der äußersten, dem Frachtführer möglichen und zumut-\n\nbaren Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können (vgl. BGH, Urt. v.\n\n8.10.1998 - I ZR 164/96, TranspR 1999, 59, 61 = VersR 1999, 469).\n\nWelche Sicherheitsvorkehrungen der Transportunternehmer zur Erfül-\n\nlung seiner vertraglichen Verpflichtung, das ihm anvertraute Transportgut wäh-\n\nrend der Beförderung vor Diebstahl oder Raub zu bewahren, ergreifen muß,\n\nhängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BGH, Urt. v. 16.2.1984\n\n- I ZR 197/81, TranspR 1984, 182, 183 = VersR 1984, 551; Urt. v. 28.5.1998\n\n- I ZR 73/96, TranspR 1998, 454, 456 = VersR 1998, 1264). Es kommt ent-\n\nscheidend darauf an, ob die getroffenen Maßnahmen den aktuell erforderlichen\n\näußersten Sorgfaltsanforderungen genügen. Je größer die mit der Güterbeför-\n\nderung verbundenen Risiken sind, desto höhere Anforderungen sind an die zu\n\ntreffenden Sicherheitsmaßnahmen zu stellen. Von erheblicher Bedeutung ist in\n\ndiesem Zusammenhang, ob das transportierte Gut leicht verwertbar und damit\n\nbesonders diebstahlsgefährdet ist, welchen Wert es hat, ob dem Frachtführer\n\ndie besondere Gefahrenlage bekannt sein mußte und welche konkreten Mög-\n\nlichkeiten einer gesicherten Fahrtunterbrechung es gegeben hat, um vorge-\n\nschriebene Pausen einzuhalten (vgl. BGH TranspR 1998, 454, 456).\n\n2. Das Berufungsgericht hat angenommen, der streitgegenständliche\n\nVerlust sei für die Beklagten bzw. den von der Beklagten zu 1 eingesetzten\n\nFrachtführer, für dessen Verhalten die Beklagten nach Art. 3 CMR einzustehen\n\nhaben, unvermeidbar i.S. von Art. 17 Abs. 2 CMR gewesen, weil gegen die Be-\n\nklagten bzw. ihren Unterfrachtführer \"kein Verschuldensvorwurf\" erhoben wer-\n\nden könne. Den Beklagten bzw. ihrem polnischen Transporteur könne weder\n\ndie Durchführung des Transportes mit nur einem Fahrer vorgeworfen werden\n\nnoch, daß dieser nicht mit einem Stadtplan von Sofia ausgestattet gewesen\n\nsei.\n\nAuch wenn das Berufungsgericht eingangs der Entscheidungsgründe\n\nnoch zutreffend davon ausgegangen ist, daß der Eintritt der Haftungsbefreiung\n\neine Unvermeidbarkeit bzw. ein unabwendbares Ereignis voraussetze, so hat\n\nes diesen rechtlichen Ausgangspunkt bei seinen folgenden Ausführungen er-\n\nsichtlich aus dem Blick verloren. Denn es stellt maßgebend darauf ab, daß ge-\n\ngen den Frachtführer kein \"Verschuldensvorwurf\" erhoben werden könne (BU 7\n\nAbs. 2) bzw. daß den Fahrer kein \"Verschulden\" treffe (BU 7 Abs. 3). Das Be-\n\nrufungsgericht hat dabei nicht hinreichend beachtet, daß es sich bei der Haf-\n\ntung nach Art. 17 Abs. 1 CMR um eine verschuldensunabhängige (Gefähr-\n\ndungs-)Haftung mit der Möglichkeit des Unabwendbarkeitsbeweises handelt\n\n(vgl. BGH, Urt. v. 28.2.1975 - I ZR 40/74, VersR 1975, 610, 611; Koller, Trans-\n\nportrecht, 4. Aufl., Art. 17 CMR, Rdn. 21). Dies hat ersichtlich dazu geführt, daß\n\nes an die von dem Frachtführer darzulegende und gegebenenfalls zu bewei-\n\nsende Entlastung gemäß Art. 17 Abs. 2 CMR zu geringe Anforderungen ge-\n\nstellt hat.\n\na) Ob im Streitfall ein Haftungsausschluß nach Art. 17 Abs. 2 CMR - wie\n\ndie Revision geltend macht - schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil der\n\nFrachtführer den Transport nur mit einem Fahrer hat durchführen lassen (vgl.\n\ndazu BGH, Urt. v. 17.4.1997 - I ZR 131/95, TranspR 1998, 25 = VersR 1998,\n\n82, zu Art. 29 Abs. 1 CMR), bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn\n\ndie Anwendung des Art. 17 Abs. 2 CMR scheitert entgegen der Auffassung des\n\nBerufungsgerichts daran, daß der Frachtführer, dem es obliegt, mit der Gewis-\n\nsenhaftigkeit eines ordentlichen Kaufmanns für eine sichere Ankunft der zu\n\ntransportierenden Güter beim bestimmungsgemäßen Empfänger zu sorgen,\n\nweitere naheliegende Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung eines Raubes\n\noder Diebstahls des Transportgutes nicht ergriffen hat.\n\nb) Nach dem unstreitigen Parteivortrag ist davon auszugehen, daß der\n\nFahrer des Autotransporters bei seiner Ankunft in Sofia die genaue Fahrtroute\n\nzur Empfängerin der Personenkraftwagen nicht kannte. Das folgt vor allem aus\n\ndem Vorbringen der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung, wonach sich der\n\nFahrer in Sofia nicht besonders gut ausgekannt habe; insbesondere sei ihm die\n\nim Frachtbrief angegebene Adresse der Empfängerin der Fahrzeuge unbe-\n\nkannt gewesen. Weiterhin steht fest - wie vom Berufungsgericht auch zugrunde\n\ngelegt -, daß der Fahrer weder mit einem Stadtplan von Sofia noch mit einer\n\nkonkreten Beschreibung des Weges zur Empfangsadresse ausgestattet war,\n\ndie es ihm eventuell ermöglicht hätten, den Weg zur Empfängerin selbst aus-\n\nfindig zu machen. Das ergibt sich ebenfalls aus dem Beklagtenvortrag. Der\n\nFahrer hat sich deshalb mehrfach nach dem Weg zur Empfängerin erkundigen\n\nmüssen. Das Berufungsgericht hat gleichwohl eine mangelhafte Organisation\n\nder Transportdurchführung seitens des polnischen Frachtführers und der Be-\n\nklagten zu 1 verneint und angenommen, daß der Verlust des Transportgutes\n\nunvermeidbar im Sinne des Art. 17 Abs. 2 CMR gewesen sei. Diese Beurtei-\n\nlung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\naa) Das Berufungsgericht hat gemeint, den Beklagten bzw. dem polni-\n\nschen Transporteur könne nicht vorgeworfen werden, daß der Fahrer keinen\n\nStadtplan von Sofia zur Verfügung gehabt habe, da bei Straßentransporten die\n\nMöglichkeit eines kurzfristigen Halts immer als \"naturgegeben\" hingenommen\n\nwerden müsse, sei es wegen der Verkehrsbedingungen, wegen kurzfristiger\n\nStraßensperren oder Umleitungen oder auch wegen natürlicher Bedürfnisse\n\ndes Fahrers. Das Berufungsgericht hat des weiteren für bedeutsam gehalten,\n\ndaß sich der Überfall nicht ereignet habe, als sich der Fahrer im Hotel nach\n\ndem Weg erkundigt habe, sondern erst, als er sich bereits auf der Weiterfahrt\n\nin Richtung Sofia befunden habe. Die Revision beanstandet mit Recht, daß\n\nsich damit eine Haftungsbefreiung nicht begründen läßt. Das Berufungsgericht\n\nhat maßgebliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen und - wie oben\n\ndargelegt - zu geringe Anforderungen an die für einen Haftungsausschluß nach\n\nArt. 17 Abs. 2 CMR gebotene äußerste Sorgfalt des Frachtführers gestellt.\n\nbb) Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß der Fahrer nicht\n\nmehrfach nach dem Weg zur Empfängerin hätte fragen müssen, wenn er einen\n\nStadtplan von Sofia (oder zumindest eine genaue Wegbeschreibung) zur Ver-\n\nfügung gehabt hätte. Die fehlende Ortskenntnis des Fahrers und die dadurch\n\nbedingte Nachfrage haben das Risiko eines Raubes erhöht. Denn die Täter,\n\ndie der Fahrer zuvor in einem Hotel vergeblich nach dem Weg gefragt hatte\n\nund die ihn dann zum Anhalten bewogen und überfallen haben, wären mögli-\n\ncherweise nicht auf den Transport aufmerksam geworden. Zumindest hätte der\n\nFahrer keine Veranlassung gehabt, dem PKW der späteren Täter 2 km zu fol-\n\ngen und auf ihr Zeichen von der Schnellstraße abzubiegen und anzuhalten.\n\nDas mit der fehlenden Ortskenntnis des Fahrers verbundene Sicher-\n\nheitsrisiko für den streitgegenständlichen Transport hätte der Frachtführer bei\n\nAnwendung der gebotenen äußersten Sorgfalt auch erkennen können. Denn er\n\nhätte berücksichtigen müssen, daß es sich bei dem Transportgut erkennbar um\n\nbesonders wertvolles Gut gehandelt hat, das damit auch besonders dieb-\n\nstahlsgefährdet war. Ferner hätte einkalkuliert werden müssen, daß der Fahrer\n\nmöglicherweise erst bei Dunkelheit in Sofia eintreffen würde, was im Falle der\n\nfehlenden Ortskenntnis ebenfalls zu einer Erhöhung des Raubrisikos führen\n\nkann, da die meisten Raubüberfälle auf Straßen erfahrungsgemäß bei Dunkel-\n\nheit stattfinden.\n\nDie Erwägung des Berufungsgerichts, der Überfall auf den PKW-\n\nTransporter habe sich erst zugetragen, als sich der Fahrer bereits auf der\n\nWeiterfahrt in Richtung Sofia befunden habe, wirkt sich unter den dargelegten\n\nUmständen nicht zugunsten der Beklagten aus. Das Berufungsgericht hat bei\n\nseiner Sichtweise unberücksichtigt gelassen, daß es sich bei den Tätern gera-\n\nde um diejenigen Personen gehandelt hat, die in dem Hotel anwesend waren,\n\nin dem der Fahrer nach dem Weg gefragt hat.\n\ncc) Die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, den Beklagten könne\n\nauch deshalb nicht der Vorwurf einer unzureichenden Ausrüstung des Fahrers\n\ngemacht werden, weil dieser ein Mobiltelefon zur Verfügung gehabt habe,\n\ndurch dessen Einsatz er sich hätte \"zum Ziel lotsen\" lassen können, rechtfertigt\n\nebenfalls nicht die Annahme eines Haftungsausschlusses nach Art. 17 Abs. 2\n\nCMR. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sprachen der polnische\n\nFahrer und der Empfänger der Fracht verschiedene Sprachen. Sie hätten sich\n\ndeshalb beide nur notdürftig in Russisch verständigen können. Unter diesen\n\nUmständen durfte sich der Frachtführer bei Anwendung der nach Art. 17 Abs. 2\n\nCMR gebotenen äußersten Sorgfalt nicht darauf verlassen, daß der Fahrer oh-\n\nne geeignetes Kartenmaterial allein durch den Einsatz seines Mobiltelefons\n\nden Weg zur Empfangsadresse finden würde.\n\n3. Da sich schon aus dem Vortrag der Beklagten ergibt, daß der Raub-\n\nüberfall nicht unvermeidbar i.S. von Art. 17 Abs. 2 CMR war und der durch den\n\nVerlust des Transportgutes entstandene Schaden unstreitig ist, ist der Senat in\n\nder Lage, eine abschließende Sachentscheidung zu treffen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1\n\nZPO).\n\nDie Ersatzpflicht für den Verlust des Transportgutes hat ihre Grundlage\n\nin Art. 17 Abs. 1 CMR. Der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der von\n\nder Klägerin bereits gezahlten Frachtkosten ergibt sich aus Art. 23 Abs. 4\n\nCMR. Der Zinsanspruch ist nach Art. 27 Abs. 1 CMR gerechtfertigt.\n\nDie Haftung der Beklagten zu 2 beruht auf § 161 Abs. 2 in Verbindung\n\nmit § 128 HGB.\n\nIII. Danach war auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil aufzu-\n\nheben und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das landgerichtli-\n\nche Urteil wiederherzustellen.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 4\n\nZPO.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\n Pokrant\n\nBüscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_290-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-13/i-zr-290-97","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 413","ref_norm":"413","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_290-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_290-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-13/i-zr-290-97","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_290-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:07:48.060621+00:00"}}