{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_289-97","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-03-30","aktenzeichen":"I ZR 289/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 30. März 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachverständigenbeauftragung UWG § 1; RBerG Art. 1 § 1 Zur Frage eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz durch eine Kfz-Werkstatt im Zusammenhang mit der Erteilung eines Auftrags zur Repa- ratur eines Unfallfahrzeugs (hier: Angebot zur Beauftragung eines Sachver- ständigen, zur Gutachtenweiterleitung an die Versicherung und zur Reser- vierung eines Ersatzwagens).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 289/97\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n30. März 2000\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nSachverständigenbeauftragung\n\nUWG § 1; RBerG Art. 1 § 1\n\nZur Frage eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz durch eine\n\nKfz-Werkstatt im Zusammenhang mit der Erteilung eines Auftrags zur Repa-\n\nratur eines Unfallfahrzeugs (hier: Angebot zur Beauftragung eines Sachver-\n\nständigen, zur Gutachtenweiterleitung an die Versicherung und zur Reser-\n\nvierung eines Ersatzwagens).\n\nBGH, Urteil vom 30. März 2000 - I ZR 289/97 - OLG Hamm\n\nLG Essen\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 30. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Oktober 1997 aufgehoben.\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des\n\nLandgerichts Essen vom 7. Februar 1997 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten beider Rechtsmittelverfahren hat der Kläger zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Rechtsanwalt in E. . Die Beklagte betreibt dort eine\n\nKfz-Werkstatt. Im Juli 1996 suchte der Kläger die Werkstatt der Beklagten auf,\n\num festzustellen, ob die Beklagte Kunden bei Vertragsgesprächen über die\n\nReparatur unfallgeschädigter Kraftfahrzeuge anbiete, auch rechtsbesorgend\n\ntätig zu werden. Der Kläger gab an, mit seinem Fahrzeug einen Auffahrunfall\n\nerlitten zu haben, und erkundigte sich nach einem Reparaturtermin.\n\nDer Kläger hat behauptet, ihm sei, als er die Begutachtung des unfallge-\n\nschädigten Kraftfahrzeuges durch einen von ihm mitzubringenden Sachver-\n\nständigen angesprochen habe, durch einen Mitarbeiter der Beklagten erklärt\n\nworden, die Gutachteneinholung übernehme die Beklagte. Wenn das Fahrzeug\n\nin der Werkstatt sei, rufe die Beklagte den Sachverständigen an, der nach Be-\n\nsichtigung das Gutachten fertige, welches sie, die Beklagte, dann der gegneri-\n\nschen Versicherung zuleite. Der Mitarbeiter der Beklagten habe sich ferner er-\n\nkundigt, ob ein Leihwagen benötigt werde und damit den Hinweis verbunden,\n\ndaß sich ein großer Fahrzeugvermieter im Hause befinde. Die Beklagte könne\n\ndort für den Kläger ein Fahrzeug reservieren lassen und jederzeit auch wieder\n\nabsagen.\n\nDer Kläger sieht in dem Verhalten der Beklagten einen Fall unerlaubter\n\nBesorgung fremder Rechtsangelegenheiten und nimmt die Beklagte insoweit\n\nauf Unterlassung in Anspruch.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten und hat insbesondere bestritten,\n\ndaß der Kläger eingangs davon gesprochen habe, einen Sachverständigen zur\n\nBegutachtung des Unfallschadens mitbringen zu wollen. Ihr Mitarbeiter habe\n\ndem Kläger daher angeboten, das Unfallfahrzeug auf seinen Wunsch durch die\n\nD. im Hause der Beklagten begutachten zu lassen.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat\n\ndie Beklagte auf die Berufung des Klägers unter Androhung gesetzlicher Ord-\n\nnungsmittel antragsgemäß verurteilt und ihr untersagt,\n\nunfallgeschädigten Dritten geschäftsmäßig anzubieten oder von ih-\n\nren Mitarbeitern anbieten zu lassen, für diese Dritten\n\n1. einen Kfz-Sachverständigen mit der Begutachtung von Ver-\n\nkehrsunfall-Fahrzeugschäden zu beauftragen;\n\n2. ein solches Unfall-Gutachten an den Haftpflichtversicherer des\n\nUnfallschädigers zu versenden oder weiterzuleiten;\n\n3. im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall einen Mietwagen\n\noder \"Leihwagen\" anzumieten oder zu reservieren.\n\nDagegen wendet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Wie-\n\nderherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt. Der Kläger beantragt, die\n\nRevision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat das Unterlassungsbegehren des Klägers\n\nschon nach dem von der Beklagten eingeräumten Gesprächsverlauf für ge-\n\nrechtfertigt gehalten. Für den wettbewerbswidrigen Verstoß gegen das Rechts-\n\nberatungsgesetz komme es nicht darauf an, ob im konkreten Fall eine Gefähr-\n\ndung des Dritten, dessen Rechtsangelegenheiten besorgt werden, zu befürch-\n\nten sei. Die eigenständige Begründung von Vertragsverhältnissen zugunsten\n\neines Dritten, wozu sich die Beklagte hier mit der Auftragserteilung an einen\n\nKfz-Sachverständigen erboten habe, stelle mit Ausnahme von Bargeschäften\n\ndes täglichen Lebens stets die Besorgung von fremden Rechtsangelegenheiten\n\ndar. Die Auftragserteilung an den Kfz-Sachverständigen begründe Rechte und\n\nPflichten, die von nicht unerheblichem Gewicht seien. Dasselbe gelte in bezug\n\nauf die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs, zu der sich die Beklagte gleichfalls\n\nerboten habe. Auch die angebotene direkte Gutachtenversendung an den\n\nHaftpflichtversicherer des Unfallgegners sei ein gewichtiger Schritt in der\n\nSchadensabwicklung und damit unerlaubte Besorgung fremder Rechtsangele-\n\ngenheiten, weil der Kläger das Gutachten vor Absendung nicht mehr zu Ge-\n\nsicht bekommen hätte, so daß die Beklagte mit der Übersendung eigenverant-\n\nwortlich den Schadensbetrag festgelegt hätte, dessen sich der Kläger gegen-\n\nüber dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners berühme. Die Ausnahmere-\n\ngelung des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG komme der Beklagten nicht zugute, weil die\n\nbeanstandeten Rechtsbesorgungen nicht mit der Reparatur des Unfallfahr-\n\nzeugs zusammenhingen, mit welcher die Beklagte vom Kläger angeblich be-\n\nauftragt werden sollte.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe haben Er-\n\nfolg.\n\nDas beanstandete Verhalten der Beklagten stellt keine wettbewerbswid-\n\nrige Rechtsbesorgung im Sinne des § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 RBerG dar.\n\n1. Eine - erlaubnispflichtige - Besorgung fremder Rechtsangelegenhei-\n\nten i.S. des Art. 1 § 1 RBerG liegt vor, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit\n\ndarauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu\n\nverwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten (BGHZ 38,\n\n71, 75; 48, 12, 19 f.; BGH, Urt. v. 16.3.1989 - I ZR 30/87, GRUR 1989, 437,\n\n438 = WRP 1989, 508 - Erbensucher; Urt. v. 18.5.1995 - III ZR 109/94, NJW\n\n1995, 3122; Urt. v. 25.6.1998 - I ZR 62/96, GRUR 1998, 956, 957 = WRP\n\n1998, 976 - Titelschutzanzeigen für Dritte). Zur Abgrenzung erlaubnisfreier Ge-\n\nschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung ist, weil eine Be-\n\nsorgung fremder Geschäfte außer mit wirtschaftlichen Belangen vielfach auch\n\nmit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist, auf den Kern und den Schwerpunkt\n\nder Tätigkeit abzustellen. Es ist danach zu fragen, ob die Tätigkeit überwie-\n\ngend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher\n\nBelange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vorder-\n\ngrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht\n\n(BGH, Urt. v. 24.6.1987 - I ZR 74/85, GRUR 1987, 714, 715 = WRP 1987, 726\n\n- Schuldenregulierung; BGHZ 102, 128, 130; BGH NJW 1995, 3122 m.w.N.;\n\nGRUR 1998, 956 - Titelschutzanzeigen für Dritte; zur Abgrenzung der berufli-\n\nchen Tätigkeit eines Rechtsanwalts ähnlich auch BGH, Urt. v. 17.4.1980\n\n- III ZR 73/79, NJW 1980, 1855 f.). Darauf, ob es sich um rechtliche Tätigkeiten\n\nschwieriger oder einfacher Art handelt, kommt es für die Anwendung von Art. 1\n\n§ 1 RBerG nicht an (BGH GRUR 1987, 714 f. - Schuldenregulierung; anders\n\nbei Entwicklung eines eigenen Berufes für einen einfach zu beherrschenden\n\nTeilbereich, vgl. BVerfGE 97, 12 ff. = GRUR 1998, 556 \n\n- Patent-\n\ngebührenüberwachung).\n\nFür die Einstufung als erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung kann in An-\n\nbetracht der Tatsache, daß nahezu alle Lebensbereiche rechtlich durchdrun-\n\ngen sind und kaum eine wirtschaftliche Betätigung ohne rechtsgeschäftliches\n\nHandeln möglich ist oder ohne rechtliche Wirkung bleibt, nicht allein auf die\n\nrechtlichen Formen und Auswirkungen des Verhaltens abgestellt werden (vgl.\n\nauch BVerfGE 97, 12, 27 f.). Es bedarf vielmehr einer abwägenden Beurteilung\n\ndes jeweils beanstandeten Verhaltens danach, ob es sich hierbei um Rechts-\n\nbesorgung handelt oder ob es um eine Tätigkeit geht, welche von anderen\n\nDienstleistern erfüllt werden kann, ohne daß die Qualität der Dienstleistung\n\noder die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die zu ihrer Aufrechterhal-\n\ntung benötigten Rechtsberater beeinträchtigt werden (vgl. BGH GRUR 1998,\n\n956 - Titelschutzanzeigen für Dritte). Würde, der Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts folgend, jede eigenständige Begründung von Vertragsverhältnissen für\n\nDritte, die sich nicht - wie bei den Bargeschäften des täglichen Lebens - im\n\neinmaligen sofortigen Leistungsaustausch erschöpft oder die sonst ohne er-\n\nhebliches Gewicht ist, als erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsange-\n\nlegenheiten angesehen, so wären weite Bereiche des stellvertretenden Han-\n\ndelns, mit dem seit jeher und anstandslos erlaubnisfrei Geschäfte des Vertre-\n\ntenen besorgt werden, durch das Rechtsberatungsgesetz blockiert. Das ent-\n\nspricht nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes (ebenso König, Rechtsbera-\n\ntungsgesetz, 1993, S. 30).\n\nMaßgebend ist, ob der Auftraggeber eine besondere rechtliche Prüfung\n\nvon Geschäftsinhalt oder Geschäftsrisiken ausdrücklich wünscht oder zumin-\n\ndest erkennbar erwartet (vgl. Altenhoff/Busch/Chemnitz, Rechtsberatungsge-\n\nsetz, 10. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 63-74; Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz,\n\n2. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 16; König aaO S. 32 f., 40 f.). Was der Auftraggeber im\n\nRahmen einer Geschäftsbesorgung durch Dritte erkennbar erwartet, richtet\n\nsich im Zweifel nach Person und Qualifikation des Geschäftsbesorgers, den\n\nverkehrstypischen Gepflogenheiten und objektiven Maßstäben des jeweiligen\n\nGeschäfts. Auszunehmen sind danach jedenfalls solche Tätigkeiten wirtschaft-\n\nlicher Art, bei denen sich die mit ihr notwendig verbundene rechtliche Betäti-\n\ngung in Formen abspielt, die den angesprochenen Verkehrskreisen geläufig\n\nsind und die daher ihrer Art nach nicht mehr als Betätigung auf rechtlichem\n\nGebiet empfunden wird. Ist beim Abschluß von Verträgen für Dritte eine be-\n\nsondere rechtliche Prüfung weder verkehrsüblich noch im Einzelfall offensicht-\n\nlich geboten oder vom Auftraggeber ausdrücklich gewünscht, so entbehrt die\n\nGeschäftsbesorgung in der Regel der Besonderheiten einer Rechtsbesorgung.\n\n2. Diesen rechtlichen Anforderungen wird die Beurteilung der drei mit\n\nder Klage beanstandeten Verhaltensweisen durch das Berufungsgericht nicht\n\ngerecht.\n\na) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Reservierung\n\neines Unfall-Ersatzfahrzeugs, welche die Beklagte dem Kläger angeboten hat,\n\nnicht als Rechtsbesorgung i.S. des Art. 1 § 1 RBerG aufgefaßt werden.\n\nEine besondere rechtliche Beratung eines Auftraggebers oder weiterge-\n\nhende Rechtsbesorgung für ihn kommt bei der Reservierung eines Unfall-\n\nErsatzfahrzeugs noch nicht in Betracht. Selbst die Anmietung eines Unfall-\n\nErsatzfahrzeugs unterscheidet sich rechtlich nicht wesentlich von der Kfz-\n\nMiete, die auf anderen Anlässen beruht. Ein Unterschied im Vertragsinhalt be-\n\nsteht typischerweise nur, soweit der Mieter dem Vermieter einen Teil seiner\n\nErsatzansprüche aus dem Kfz-Unfall abtritt. Je nach Umständen kann eine sol-\n\nche Abtretung Rechtsfragen aufwerfen, durch welche sich die Vertragsgestal-\n\ntung nach den Kundenerwartungen aus der Masse der Geschäftsbesorgungen\n\nheraushebt und das Gepräge einer Rechtsbesorgung gewinnt. Seitens der Be-\n\nklagten ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die - unver-\n\nbindliche - Reservierung eines Unfall-Ersatzfahrzeugs bei einem im Hause be-\n\nfindlichen Vermieter nur ganz allgemein angesprochen worden, ohne auf den\n\nmöglichen Inhalt des Kfz-Mietvertrages weiter einzugehen. Eine Rechtsbesor-\n\ngung für den Kläger hatte die Beklagte hier zumindest deshalb noch nicht an-\n\ngeboten.\n\nb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann ferner die Einho-\n\nlung des Unfallschaden-Gutachtens eines Kraftfahrzeugsachverständigen,\n\nwelche die Beklagte dem Kläger auf seine Rechnung ebenfalls angeboten hat,\n\nnicht als Rechtsbesorgung i.S. von Art. 1 § 1 RBerG aufgefaßt werden.\n\nEine rechtliche Beratung dazu, ob die Einholung eines privaten Unfall-\n\nschaden-Gutachtens durch den Kläger im Interesse einer reibungslosen Regu-\n\nlierung seines Unfallschadens zu empfehlen sei, ist nicht behauptet worden. Es\n\nging insoweit nur noch um die Auswahl des Sachverständigen und dessen Be-\n\nauftragung im Namen des Klägers.\n\nDie Auswahl des Sachverständigen war eine Frage seiner fachlich-\n\ntechnischen Qualifikation, seiner Erledigungskapazität für kurzfristige Gutach-\n\ntenaufträge und seiner etwaigen Honorarvorstellungen. Rechtsfragen waren\n\nmithin insoweit nicht berührt. Die Ausgestaltung der Vertragsbeziehung des\n\nKlägers zu dem Sachverständigen ist nach den Feststellungen des Berufungs-\n\ngerichts bei dem (mit welcher Bestimmtheit auch immer geäußerten) Vorschlag\n\nder Beklagten nicht besprochen worden. Der Kläger hat in dieser Hinsicht auch\n\nkeine Fragen aufgeworfen, etwa in bezug auf die Haftung des Sachverständi-\n\ngen, Wünsche geäußert oder besondere Erwartungen erkennen lassen, die\n\nrechtliche Erwägungen - wenn auch nur einfacher Art - herausgefordert hätten.\n\nDamit fehlte es auch hier an allem, was der Geschäftsbesorgung für den Klä-\n\nger, welche die Beklagte angeboten hat, das Gepräge der Rechtsbesorgung\n\nhätte geben können. Das Argument des Berufungsgerichts, die Beauftragung\n\neines Gutachters für einen Dritten stelle eine Rechtsbeziehung her, die we-\n\nsentlich auch vom Vertrauen geprägt sei und so eine entschieden rechtliche\n\nAusgestaltung verlange, findet danach für den Streitfall im vorliegenden Sach-\n\nverhalt keine Stütze.\n\nc) Nicht zu folgen ist dem Berufungsgericht letztlich auch darin, daß es\n\ndie von der Beklagten angebotene direkte Weiterleitung eines vom Kläger in\n\nAuftrag gegebenen Unfallschaden-Gutachtens an den Haftpflichtversicherer\n\ndes Unfallgegners als Rechtsbesorgung wertet.\n\nDie Beurteilung des Berufungsgerichts könnte nur dann zutreffen, wenn\n\nmit der Gutachtenweiterleitung Haftpflichtansprüche des Geschädigten gegen-\n\nüber dem Versicherer verfolgt würden. Davon kann hier indessen nicht ausge-\n\ngangen werden.\n\nDer Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgeführt, daß mit der Weiter-\n\nleitung eines Kfz-Unfallberichts an den Haftpflichtversicherer durch Mietwa-\n\ngenunternehmen keine fremden Rechtsangelegenheiten besorgt werden, weil\n\ndiese Tätigkeit keine ins Gewicht fallende Hilfe für den Mieter bei der Durch-\n\nsetzung seiner - dort jeweils sicherungshalber abgetretenen - Schadenser-\n\nsatzforderung darstellt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn außer Zweifel steht, daß\n\nder Geschädigte für die Regulierung des Schadens und die Durchsetzung sei-\n\nnes Schadensersatzanspruchs selbst tätig werden muß (vgl. BGH, Urt. v.\n\n5.7.1984 - I ZR 90/82, NJW 1985, 1223, 1224 - Kraftfahrzeug-Unfallbericht;\n\nUrt. v. 26.4.1994 - VI ZR 305/93, WM 1994, 1443, 1447 = NJW-RR 1994,\n\n1081, 1083). In gleichem Sinne hat das Oberlandesgericht Karlsruhe (NJWE-\n\nWettbR 1996, 85) befunden, daß ein Kfz-Reparaturbetrieb keine fremden\n\nRechtsangelegenheiten besorge, wenn er die Reparaturrechnung nicht dem\n\nAuftraggeber, sondern auf dessen Wunsch unmittelbar der Haftpflichtversiche-\n\nrung zuleite, die zur Kostenübernahme bereit sei.\n\nVon diesen Grundsätzen ist auch hier auszugehen. Das Angebot der\n\nBeklagten sollte nur die Gutachtenübermittlung an den Haftpflichtversicherer\n\nvereinfachen und beschleunigen. Als bloße Abwicklungserleichterung bezog es\n\nsich auf eine Geschäftsbesorgung außerhalb der Rechtsbesorgung. Dem Klä-\n\nger blieb unabhängig davon die Geltendmachung und Durchsetzung seines\n\nSchadensersatzanspruchs überlassen. Dies stand im Streitfall für die Beteilig-\n\nten außer Zweifel, weil der Kläger selbst, als er die Beklagte wegen der angeb-\n\nlichen Unfallreparatur aufsuchte, eingangs davon gesprochen hat, daß er be-\n\nreits einen Rechtsanwalt hinzugezogen habe. In der bloßen Zuleitung des Un-\n\nfallschaden-Gutachtens durch die Beklagte hätte auch noch nicht die Erklärung\n\ngelegen, daß sich der Kläger als vermeintlich Geschädigter dieses von ihm\n\neingeholte Privatgutachten zur Bestimmung seines Schadensersatzanspruchs\n\nzu eigen mache und in dieser Höhe seinen Anspruch verfolge (vgl. OLG Karls-\n\nruhe aaO). Es ist nicht vorgetragen worden, daß die Beklagte angeregt hat, der\n\nKläger möge sie im Zusammenhang mit der Gutachtenübersendung auch zur\n\nGeltendmachung seines Schadensersatzanspruchs bevollmächtigen und be-\n\nauftragen. Ohne eine entsprechende Feststellung entbehrt aber die Annahme\n\ndes Berufungsgerichts, die Übersendung des Gutachtens würde gegenüber\n\ndem Haftpflichtversicherer den Schadensbetrag festgelegt haben, dessen Er-\n\nsatz verlangt werde, des tragenden Grundes.\n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nErdmann\n\nStarck\n\nBornkamm\n\n Pokrant Raebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_289-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-30/i-zr-289-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_289-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_289-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-30/i-zr-289-97","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_289-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:01:59.729684+00:00"}}