{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_287-97","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-04-27","aktenzeichen":"I ZR 287/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 27. April 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Fachverband UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2 F.: 25. Juli 1994 a) Zur Frage der Prozeßführungsbefugnis eines Fachverbandes, dessen satzungs- gemäße Hauptaufgabe in der Förderung und Wahrung der gewerblichen Interes- sen seiner Mitglieder besteht. b) Bei einem ordnungsgemäß gegründeten und aktiv tätigen Verband spricht eine tatsächliche Vermutung für die tatsächliche Zweckverfolgung, die der Gegner grundsätzlich zu widerlegen hat. Durch die am 1. August 1994 in Kraft getretene UWG-Novelle vom 25. Juli 1994 (BGBl. I 1738) ist insoweit keine Änderung ein- getreten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 287/97\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ : nein\n\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n27. April 2000\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nFachverband\n\nUWG § 13 Abs. 2 Nr. 2 F.: 25. Juli 1994\n\na) Zur Frage der Prozeßführungsbefugnis eines Fachverbandes, dessen satzungs-\n\ngemäße Hauptaufgabe in der Förderung und Wahrung der gewerblichen Interes-\n\nsen seiner Mitglieder besteht.\n\nb) Bei einem ordnungsgemäß gegründeten und aktiv tätigen Verband spricht eine\n\ntatsächliche Vermutung für die tatsächliche Zweckverfolgung, die der Gegner\n\ngrundsätzlich zu widerlegen hat. Durch die am 1. August 1994 in Kraft getretene\n\n \n\nUWG-Novelle vom 25. Juli 1994 (BGBl. I 1738) ist insoweit keine Änderung ein-\n\ngetreten.\n\nBGH, Urt. v. 27. April 2000 - I ZR 287/97 - OLG Köln\n\nLG Köln\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung \n\nvom \n\n27. April \n\n2000 \n\ndurch \n\nden Vorsitzenden Richter\n\nProf. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant,\n\nDr. Büscher und Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Köln vom 7. November 1997 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer im Jahre 1949 gegründete und seit 1960 unter seinem jetzigen Na-\n\nmen handelnde Kläger ist ein als Verein konstituierter Verband, in dem sich\n\nMarkt- und Sozialforschungsunternehmen zusammengeschlossen haben. Ge-\n\nmäß § 2 seiner Satzung gehört es zu den Aufgaben des Klägers, national und\n\ninternational die Belange der institutionellen Markt- und Sozialforschung zu\n\nwahren und zu fördern. In § 2 lit. f) der Satzung ist bestimmt, daß als Maßnah-\n\nme zur Erreichung der satzungsmäßigen Zielvorgabe die Bekämpfung des un-\n\nlauteren Wettbewerbs, insbesondere durch Einschreiten gegen gezielte Ver-\n\nkaufsmaßnahmen Dritter unter Vorspiegelung markt- und sozialforscherischer\n\nTätigkeit, dient.\n\nDie Beklagte führte im Jahre 1993 sowie im Zeitraum vom 1. September\n\n1994 bis 31. Mai 1995 Befragungen bei Ärzten und Apothekern durch, und\n\nzwar betreffend deren Verhalten beim Verkauf und bei der Verordnung von\n\nArzneimitteln. Sie benutzte hierfür Fragebögen, die von den Ärzten und Apo-\n\nthekern ausgefüllt an die Beklagte zurückgesandt werden sollten. Diese Frage-\n\nbögen enthielten auch eine von den Befragten gegebenenfalls zu unterzeich-\n\nnende, vom übrigen Text abgesetzte, vorformulierte Erklärung folgenden In-\n\nhalts:\n\n\"Der Speicherung meiner in diesem Fragebogen gemachten\nAngaben einschließlich meines Namens und meiner Adresse\nund der Weitergabe dieser gespeicherten Daten zur Nutzung\nfür Informationszwecke an pharmazeutische Unternehmen\nstimme ich zu.\"\n\nDie im Wege der Befragung erlangten Daten flossen in die von der Be-\n\nklagten erstellten Studien \"A. -D. \" und \"M. -D. \" ein, die die Be-\n\nklagte interessierten pharmazeutischen Unternehmen in jeweils anonymisierter\n\nFassung zum Erwerb anbot. In ihrem Angebotsschreiben wies die Beklagte\n\ndarauf hin, daß die Daten auch in \"personalisierter Form\" bzw. \"mit Namen und\n\nAdresse des Arztes\" lieferbar seien.\n\nDer Kläger hat die Vorgehensweise der Beklagten insbesondere wegen\n\nIrreführung, Verstoßes gegen Standesregeln sowie das Bundesdatenschutzge-\n\nsetz und Rufausbeutung als wettbewerbswidrig gemäß §§ 1, 3 UWG bean-\n\nstandet und die Beklagte auf Unterlassung näher bezeichneter Erhebungen bei\n\nApothekern und/oder Ärzten unter Verwendung der Firma \"I. Marktfor-\n\nschung GmbH\" in Anspruch genommen. Er hat sich für prozeßführungsbefugt\n\ngehalten und dazu vorgebracht, er sei in personeller und sachlicher Hinsicht\n\nhinreichend ausgestattet, um das Wettbewerbsverhalten beobachten und be-\n\nwerten zu können. Typische, durchschnittlich schwere Wettbewerbsverstöße\n\nkönne er aufgrund seiner personellen Ausstattung erkennen und selbst verfol-\n\ngen. Bei vielen seiner Mitglieder, die ihrerseits Juristen beschäftigten, sei zu-\n\ndem eine umfassende Kenntnis des Wettbewerbsrechts vorhanden. Er unter-\n\nrichte seine Mitglieder in einem internen Rundschreiben über wesentliche\n\nRechtsprobleme. Soweit er das Verhalten eines Unternehmens für wettbe-\n\nwerbswidrig halte, bediene er sich für die Abmahnung regelmäßig einer An-\n\nwaltskanzlei.\n\nDer Kläger hat des weiteren (unbestritten) vorgebracht, er habe im Zeit-\n\nraum ab 1982 mehr als 30 Gerichtsentscheidungen erwirkt, in denen er unbe-\n\nanstandet als klagebefugt angesehen worden sei. Aufgrund dieses Umstandes\n\nspreche bereits eine tatsächliche Vermutung für seine Klagebefugnis.\n\nDie Beklagte hat die Prozeßführungsbefugnis des Klägers in Abrede ge-\n\nstellt und ist dem Unterlassungsbegehren auch in der Sache entgegengetreten.\n\nSie hat behauptet, der Kläger beobachte und verfolge Wettbewerbsverstöße\n\nnicht eigenständig. Die Tätigkeit des Klägers im Zusammenhang mit Wettbe-\n\nwerbsverstößen erfolge allein im Interesse eines bestimmten Rechtsanwaltes.\n\nDas Landgericht hat die Klage als sachlich unbegründet abgewiesen.\n\nDie Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben; das Berufungsgericht hat die\n\nKlage jedoch mangels Prozeßführungsbefugnis des Klägers als unzulässig ab-\n\ngewiesen.\n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt\n\nder Kläger sein Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat dem Kläger die Prozeßführungsbefugnis\n\ngemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG abgesprochen und die Klage als unzulässig\n\nabgewiesen. Dazu hat es ausgeführt:\n\nEs könne offenbleiben, ob der Kläger in personeller, sachlicher und fi-\n\nnanzieller Hinsicht hinreichend ausgestattet sei, um den in § 2 lit. f) seiner Sat-\n\nzung formulierten Zweck, unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen, erfüllen zu\n\nkönnen. Denn es sei nicht ersichtlich, daß der Kläger die ihm zur Verfügung\n\ngestellten Ausstattungsmittel tatsächlich für eine eigene Bekämpfung unlaute-\n\nren Wettbewerbs einsetze. Ein rechtsfähiger Verband, dessen Zweck in der\n\nFörderung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder unter anderem durch\n\ndie Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs bestehe, müsse zu einer derartigen\n\nTätigkeit nicht nur theoretisch in der Lage sein, sondern diese auch regelmäßig\n\ntatsächlich ausüben. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der\n\ntatsächlichen Voraussetzungen der Prozeßführungsbefugnis obliege grund-\n\nsätzlich dem klagenden Verband. Der Kläger könne sich im Streitfall insoweit\n\nnicht deshalb auf eine zu seinen Gunsten sprechende tatsächliche Vermutung\n\nberufen, weil er in den vergangenen Jahren Gerichtsentscheidungen erwirkt\n\nhabe, in denen er unbeanstandet als klagebefugt behandelt worden sei. Eine\n\nderartige Vermutung könne zwar in Fällen in Betracht kommen, in denen die\n\nnach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG erforderlichen Voraussetzungen für die Prozeß-\n\nführungsbefugnis eines Verbandes in vorangegangenen Gerichtsentscheidun-\n\ngen einer eigenen Feststellung unterzogen und ausdrücklich bejaht worden\n\nseien, weil dann die Annahme naheliege, daß ein Verband auch weiterhin die\n\nnotwendigen Voraussetzungen der Prozeßführungsbefugnis erfülle. Im Streit-\n\nfall könne hiervon jedoch nicht ausgegangen werden. Der Umstand allein, daß\n\nin früheren Gerichtsentscheidungen unbeanstandet von der Prozeßführungs-\n\nbefugnis des Klägers ausgegangen worden sei, belege nur, daß der Verband\n\ndurch die Einschaltung von Rechtsanwälten Wettbewerbsverstöße gerichtlich\n\nverfolgt habe. Ob er (derzeit) die materiellen Voraussetzungen der Prozeßfüh-\n\nrungsbefugnis erfülle, sei damit nicht gesagt. Im Streitfall kämen auch konkrete\n\nUmstände hinzu, die eine Vermutung zugunsten des Klägers jedenfalls er-\n\nschütterten.\n\nDen Kläger treffe danach von vornherein die volle Darlegungs- und Be-\n\nweislast für die seine Prozeßführungsbefugnis begründenden tatsächlichen\n\nUmstände. Dieser Beweis sei ihm im Hinblick auf die hier maßgebliche Voraus-\n\nsetzung, daß er im Interesse der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs eigene\n\nTätigkeiten entfalte, jedoch - wie das Berufungsgericht näher ausgeführt hat -\n\nnicht gelungen.\n\nII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht\n\nstand. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, daß dem Kläger die\n\nProzeßführungsbefugnis i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG (n.F.) fehlt.\n\nBei der Prozeßführungsbefugnis gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG handelt\n\nes sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes um eine Pro-\n\nzeßvoraussetzung, deren Vorliegen in jeder Lage des Verfahrens, also auch\n\nvom Revisionsgericht, von Amts wegen geprüft werden muß (vgl. BGHZ 131,\n\n90, 91 - Anonymisierte Mitgliederliste; BGH, Urt. v. 9.10.1997 - I ZR 122/95,\n\nGRUR 1998, 417 = WRP 1998, 175 - Verbandsklage in Prozeßstandschaft).\n\n1. Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz ohne Rechtsverstoß\n\ndavon ausgegangen, daß der klagende Verband seinen satzungsgemäßen\n\nHauptzweck, die Interessen seiner Mitglieder zu wahren und zu fördern, auch\n\ndurch eigene Aktivitäten tatsächlich selbst verfolgen muß (vgl. BGH, Urt. v.\n\n5.10.1989 - I ZR 56/89, GRUR 1990, 282, 284 = WRP 1990, 255 - Wettbe-\n\nwerbsverein IV; BGHZ 126, 145, 146 - Verbandsausstattung II). Dazu gehört,\n\ndaß er über die erforderliche finanzielle, personelle und sachliche Ausstattung\n\nverfügt, um den Satzungszweck erfüllen zu können. Bezweckt er die Bekämp-\n\nfung unlauteren Wettbewerbs, muß er in der Lage sein, das Wettbewerbsver-\n\nhalten zu beobachten und zu bewerten, so daß typische und durchschnittlich\n\nschwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße von ihm selbst erkannt und ab-\n\ngemahnt werden können, falls er sich nicht, was ihm freisteht, im Einzelfall ei-\n\nnes Rechtsanwaltes bedienen wollte (vgl. BGH, Urt. v. 11.4.1991 - I ZR 82/89,\n\nGRUR 1991, 684 f. - Verbandsausstattung I; BGHZ 126, 145, 147 - Verbands-\n\nausstattung II).\n\nDiesen Anforderungen wird der Kläger gerecht.\n\n2. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Kläger in finanzieller,\n\npersoneller und sachlicher Hinsicht hinreichend ausgestattet ist, um seinem\n\nsatzungsgemäßen Hauptzweck, die Interessen seiner Mitglieder zu wahren und\n\nzu fördern, nachkommen zu können. Aufgrund des unstreitigen Sachverhaltes,\n\nder vom Berufungsgericht unbeanstandet getroffenen Feststellungen und der\n\nvom Kläger vorgelegten Unterlagen ist der Senat in der Lage, die Prozeßfüh-\n\nrungsbefugnis des Klägers nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG selbständig abschlie-\n\nßend zu beurteilen.\n\na) Die hinreichende finanzielle Ausstattung des Klägers ergibt sich aus\n\ndem für das Jahr 1995 gefertigten Bericht über die Prüfung der Rechnungsle-\n\ngung, der sich bei den Akten befindet. Danach verfügte der Kläger zum\n\n1. Januar 1995 über ein Vermögen von 809.602,08 DM. Seine Einnahmen ein-\n\nschließlich der Kursgewinne beliefen sich im Jahre 1995 auf 602.128,40 DM.\n\nDem stehen Ausgaben in Höhe von 846.182,40 DM gegenüber, so daß zum\n\n31. Dezember 1995 noch ein Vermögen von 565.548,08 DM vorhanden war.\n\nDanach bestehen an einer ausreichenden finanziellen Ausstattung des Klä-\n\ngers, die von der Beklagten im übrigen auch nicht in Abrede gestellt wird, keine\n\nZweifel.\n\nb) Der Kläger verfügt auch über die nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG erfor-\n\nderliche personelle und sachliche Ausstattung zur Erfüllung seines Satzungs-\n\nzwecks.\n\nNach den von der Revisionserwiderung nicht beanstandeten Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts verfügt der Kläger unter anderem über einen bei\n\nihm angestellten Geschäftsführer sowie weiter über eine Assistentin der Ge-\n\nschäftsleitung. Der Vorstand des Klägers besteht, wie der Geschäftsführer\n\nW. bei seiner Vernehmung durch das Berufungsgericht bekundet hat,\n\naus drei Personen, die ihrerseits Inhaber oder Geschäftsführer von Mitgliedern\n\ndes Klägers sind. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist der\n\nKläger damit in personeller Hinsicht grundsätzlich in der Lage, seinen sat-\n\nzungsgemäßen Zweck, die gemeinsamen Belange seiner Mitglieder zu wahren\n\nund zu fördern, zu erfüllen. Daß der Geschäftsführer des Klägers und die Assi-\n\nstentin der Geschäftsleitung nicht über eine juristische Ausbildung verfügen\n\nund keine eigenen Recherchen in bezug auf etwaige Wettbewerbsverstöße\n\nanstellen, steht dieser Annahme ebensowenig entgegen wie der Umstand, daß\n\nder Kläger selbst keine Abmahnungen vornimmt. Nach den revisionsrechtlich\n\nnicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts schließt allein\n\nder Umstand, daß es sich um juristische Laien handelt, es nicht aus, daß diese\n\nsich die erforderlichen Kenntnisse im Verlaufe ihrer Berufspraxis angeeignet\n\nhaben, um zumindest ihr spezielles Fachgebiet berührende, durchschnittlich\n\nschwierige Wettbewerbsverstöße zu erkennen und gegebenenfalls selbst zu\n\nverfolgen. Insofern dürfen an einen Fachverband ohnehin keine allzu hohen\n\nAnforderungen gestellt werden (vgl. nachf. unter II. 3. b), so daß es ausreicht,\n\ndaß dem Geschäftsführer etwaige Wettbewerbsverstöße - wie dieser bei seiner\n\nVernehmung durch das Berufungsgericht bekundet hat - auch durch die Vor-\n\nstandsmitglieder des Klägers und dessen sonstige Mitglieder zur Kenntnis ge-\n\nbracht werden. Auf diese Weise kann der Kläger die Beobachtung des Wett-\n\nbewerbsgeschehens und die Verfolgung von etwaigen Wettbewerbsverstößen\n\nebenfalls verwirklichen.\n\nDie hinreichende sachliche Ausstattung des Klägers, der über eine ei-\n\ngene Geschäftsstelle verfügt und nach den Bekundungen des Geschäftsfüh-\n\nrers W. im Jahre 1996 Mitgliedsbeiträge in Höhe von 497.500,-- DM er-\n\nhalten hat, wird von der Revisionserwiderung nicht in Zweifel gezogen.\n\n3. Das Berufungsgericht hat dem Kläger die Prozeßführungsbefugnis\n\ngleichwohl versagt, weil er nicht nachgewiesen habe, daß er die ihm zur Verfü-\n\ngung stehenden Ausstattungsmittel auch tatsächlich für eine eigene Bekämp-\n\nfung unlauteren Wettbewerbs einsetze. Es hat in diesem Zusammenhang an-\n\ngenommen, der für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der Pro-\n\nzeßführungsbefugnis grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtige Kläger\n\nkönne sich nicht aufgrund des Umstandes, daß er in den vergangenen Jahren\n\nGerichtsentscheidungen erwirkt habe, in denen er unbeanstandet als klagebe-\n\nfugt behandelt worden sei, auf eine zu seinen Gunsten sprechende tatsächli-\n\nche Vermutung berufen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung\n\nnicht stand.\n\na) Bei einem ordnungsgemäß gegründeten und aktiv tätigen Verband\n\nspricht eine tatsächliche Vermutung für die tatsächliche Zweckverfolgung, die\n\nder Gegner zu widerlegen hat (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.1974 - I ZR 117/73,\n\nGRUR 1975, 377, 378 = WRP 1975, 215 - Verleger von Tonträgern; Urt. v.\n\n7.11.1985 \n\n- I ZR 105/83, GRUR 1986, 320, 321 = WRP 1986, 201\n\n- Wettbewerbsverein I; BGH GRUR 1991, 684 - Verbandsausstattung I; BGHZ\n\n126, 145, 147 - Verbandsausstattung II; Großkomm./Erdmann, § 13 UWG\n\nRdn. 63; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 13\n\nRdn. 27; Pastor/Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozeß, 4. Aufl., Kap. 24\n\nRdn. 15).\n\nDas Berufungsgericht hat eine zugunsten des Klägers sprechende tat-\n\nsächliche Vermutung in erster Linie deshalb verneint, weil diese nur dann ein-\n\ngreife, wenn die Prozeßführungsbefugnis in den vorangegangenen Verfahren\n\nnäher geprüft und bejaht worden sei. Dieser Annahme ist nicht beizutreten. Der\n\nKläger ist im Jahre 1949 gegründet worden und seitdem auch tätig. Er verfügt\n\n- was das Berufungsgericht letztlich auch nicht in Abrede gestellt hat - über\n\neine hinreichende finanzielle, personelle und sachliche Ausstattung, um seiner\n\nsatzungsgemäßen Aufgabe der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs nach-\n\nkommen zu können. Wenn dem Kläger auf dieser Grundlage bereits in der\n\nVergangenheit die tatsächliche Vermutung für das Vorliegen seiner Prozeßfüh-\n\nrungsbefugnis zugebilligt worden ist, so war schon allein deswegen eine be-\n\nsondere Prüfung entbehrlich. Durch die UWG-Novelle von 1994 ist insoweit\n\nkeine Änderung eingetreten, die es nahelegen könnte, einem aktiven Verband\n\ndie im bisherigen Umfang anerkannte Vermutung zu versagen; denn das Erfor-\n\ndernis der tatsächlichen Verfolgung der satzungsgemäßen Zwecke durch eige-\n\nne Aktivitäten ist zwar nunmehr in § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG expressis verbis auf-\n\ngenommen worden, war aber schon vorher allgemein anerkannt (st. Rspr.; vgl.\n\nu.a. BGHZ 126, 145, 146 - Verbandsausstattung II). Daß der Kläger im übrigen\n\nauch tatsächlich im Sinne seiner satzungsmäßigen Zielsetzung tätig wird, liegt\n\nzudem nach der allgemeinen Lebenserfahrung - insbesondere in Anbetracht\n\nder Größe und des wirtschaftlichen Gewichts seiner Mitglieder, zu denen die\n\nmeisten der großen deutschen Markt- und Sozialforschungsinstitute gehören,\n\nwie Roland Berger, EMNID, FORSA, infas und Allensbach - nahe (vgl. BGH,\n\nUrt. v. 28.6.1990 - I ZR 287/88, GRUR 1990, 1038 - Haustürgeschäft).\n\nb) Dem Berufungsgericht kann auch nicht in seiner Hilfserwägung bei-\n\ngetreten werden, wonach eine etwaige Vermutung zugunsten des Klägers je-\n\ndenfalls erschüttert sei.\n\nDer vom Berufungsgericht angeführte Umstand, daß der Kläger von\n\n1994 bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz im Au-\n\ngust 1997 nur vier Gerichtsentscheidungen vorgelegt hat, in denen unbean-\n\nstandet von seiner Prozeßführungsbefugnis ausgegangen wurde, steht der tat-\n\nsächlichen Vermutung nicht entgegen. Das Berufungsgericht hat bei seiner\n\ngegenteiligen Annahme unberücksichtigt gelassen, daß es sich bei dem Kläger\n\num einen Fachverband handelt, der auf einem engen Sektor tätig ist. Der Klä-\n\nger und seine Mitgliedsinstitute haben sich nach § 2 der Satzung des Klägers\n\ndie Aufgabe gestellt, national und international alle gemeinsamen Belange der\n\ninstitutionellen Markt- und Sozialforschung zu wahren und zu fördern. Der\n\nUmfang der erforderlichen Tätigkeit richtet sich nach dem Satzungszweck. Bei\n\neinem Fachverband wie dem Kläger gehört die Wahrung aller branchen- bzw.\n\nberufsspezifischen Belange zu den zu erfüllenden Aufgaben. Der Verfolgung\n\nvon Wettbewerbsverstößen kann hierbei unter Umständen auch eine nur un-\n\ntergeordnete Rolle zukommen (vgl. Teplitzky aaO, Kap. 13 Rdn. 29). Denn\n\nderartige Aktivitäten hat er - anders als ein Verein zur Bekämpfung unlauteren\n\nWettbewerbs - nicht als Hauptaufgabe seiner Verbandstätigkeit, sondern nur\n\nals einen Teilbereich wahrzunehmen, womit sich die nur gelegentliche Pro-\n\nzeßführung zwanglos erklären läßt (vgl. BGH GRUR 1990, 1038, 1039\n\n- Haustürgeschäft).\n\nDie Prozeßführungsbefugnis des Klägers kann danach nicht verneint\n\nwerden. Das Berufungsgericht hat an das Vorliegen der Voraussetzungen für\n\ndas Klagerecht des Klägers als eines Fachverbandes, bei dem für ein rechts-\n\nmißbräuchliches Vorgehen keinerlei Anhaltspunkte bestehen, zu hohe Anforde-\n\nrungen gestellt, zumal es selbst festgestellt hat, daß der Kläger auch sonstige\n\nwettbewerbsbezogene Aktivitäten entfaltet, wie Herausgabe von Rundschrei-\n\nben und Pressemitteilungen, die sich unter anderem mit der Darstellung von\n\ndie Interessen der Verbandsmitglieder berührenden Fragen des Wettbewerbs-\n\nrechts befassen, und der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, seit 1982\n\nüber 30 Gerichtsentscheidungen herbeigeführt zu haben. Für einen Fachver-\n\nband, dessen Hauptaufgabe nicht in der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs\n\nbesteht, ist letzteres nicht ungewöhnlich. Denn es sind keine Anhaltspunkte\n\ndafür ersichtlich, daß auf dem von dem Kläger vertretenen Gebiet eine Vielzahl\n\nvon Wettbewerbsverstößen anfällt. Sind die Anforderungen an die eigenen Ak-\n\ntivitäten bei einem Fachverband aufgrund der dargestellten Besonderheiten in\n\nder Regel niedriger anzusetzen, so kommt jedenfalls im Streitfall dem Umstand\n\nkeine entscheidende Bedeutung zu, daß der Kläger erst von seinen Mitgliedern\n\nüber mögliche Wettbewerbsverstöße informiert wird und daß er sodann gege-\n\nbenenfalls einen Rechtsanwalt mit der weiteren Prüfung und Verfolgung beauf-\n\ntragt (vgl. zu letzterem BGH, Urt. v. 12.4.1984 - I ZR 45/82, GRUR 1984, 691,\n\n692 - Anwaltsabmahnung; Urt. v. 6.3.1986 - I ZR 14/84, GRUR 1986, 676, 677\n\n- Bekleidungswerk). Insoweit hat aber keine vollständige Aufgabenverlagerung\n\nstattgefunden.\n\nIII. Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Es ist aufzu-\n\nheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das\n\nnunmehr zu prüfen haben wird, ob das Klagebegehren begründet ist.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\n Pokrant\n\nBüscher\n\n Raebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_287-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-27/i-zr-287-97","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":8},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_287-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_287-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-27/i-zr-287-97","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_287-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:05:16.193254+00:00"}}