{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_283-97","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-08-10","aktenzeichen":"I ZR 283/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 10. August 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle EQUI 2000 MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2, §§ 13, 50 Abs. 1 Nr. 4, § 51 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 2, § 54 Abs. 1, § 55; UWG § 1 a) Zu den sonstigen Rechten i.S. des § 13 MarkenG gehört nicht der wettbe- werbsrechtliche Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG. b) Der beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellende Antrag auf Lö- schung einer Marke nach § 54 Abs. 1 i.V. mit § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG schließt einen vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgenden Anspruch auf Löschung der Marke nach § 1 UWG wegen bösgläubiger Markenanmeldung nicht aus.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 283/97\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ : nein\n\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n10. August 2000\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nEQUI 2000\n\nMarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2, §§ 13, 50 Abs. 1 Nr. 4, § 51 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 2,\n\n§ 54 Abs. 1, § 55;\n\nUWG § 1\n\na) Zu den sonstigen Rechten i.S. des § 13 MarkenG gehört nicht der wettbe-\n\nwerbsrechtliche Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG.\n\nb) Der beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellende Antrag auf Lö-\n\nschung einer Marke nach § 54 Abs. 1 i.V. mit § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG\n\nschließt einen vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgenden Anspruch auf\n\nLöschung der Marke nach § 1 UWG wegen bösgläubiger Markenanmeldung\n\nnicht aus.\n\nBGH, Urt. v. 10. August 2000 - I ZR 283/97 - OLG München\n\nLG München I\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 27. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher\n\nund Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts München vom 23. Oktober 1997 wird auf Kosten der Klä-\n\ngerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin produziert und vertreibt unter anderem Futtermittel und\n\nnichtmedizinisches Ergänzungsfutter. Zuvor vertrieb von 1985 bis November\n\n1989 die S. GmbH die Produkte der Klägerin unter deren Marke \"Equi-\n\nstro\". Nach Beendigung der Tätigkeit \n\nfür die Klägerin nahm die S.\n\nGmbH im November 1989 den Vertrieb eigener, von der Beklagten entwickelter\n\nProdukte unter der Bezeichnung \"EQUI 2000\" auf.\n\nDie Klägerin meldete am 8. Januar 1990 die Marke \"EQUI\" unter ande-\n\nrem für Futtermittel und nichtmedizinisches Ergänzungsfutter an, die das Deut-\n\nsche Patentamt am 8. Februar 1996 unter Nr. 2099587 eintrug.\n\nDie Beklagte ist aufgrund Rechtsübergangs Inhaberin der für identische\n\nWaren aufgrund einer Anmeldung der S. GmbH vom 24. Februar 1990\n\neingetragenen Marke Nr. 1158993 \"EQUI 2000\".\n\nDie Klägerin hat in der Verwendung des Zeichens \"EQUI 2000\" wegen\n\nder Gefahr der Verwechslung mit ihrem Kennzeichen \"EQUI\" eine Verletzung\n\nihrer Markenrechte gesehen. Sie hat einen Anspruch auf Einwilligung in die\n\nLöschung der Marke der Beklagten geltend gemacht.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat eine Verwechslungsge-\n\nfahr der Marken in Abrede gestellt und den Einwand des Rechtsmißbrauchs\n\nerhoben. Sie hat vorgetragen, die Klägerin habe die Marke \"EQUI\" mit der Ab-\n\nsicht angemeldet, die S. GmbH im Wettbewerb zu behindern.\n\nIm Wege der Widerklage hat die Beklagte die Klägerin auf Einwilligung\n\nin die Löschung der Marke \"EQUI\" in Anspruch genommen.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abge-\n\nwiesen. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Klägerin auf\n\ndie Widerklage verurteilt, in die Löschung ihrer Marke \"EQUI\" einzuwilligen.\n\nMit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landge-\n\nrichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat eine Verwechslungsgefahr zwischen den\n\nKollisionszeichen bejaht, die Klage der Klägerin jedoch abgewiesen und der\n\nBeklagten einen Anspruch auf Löschung der Klagemarke \"EQUI\" nach § 1\n\nUWG wegen unbilliger Behinderung zuerkannt. Dazu hat es ausgeführt:\n\nDie prioritätsältere Marke der Klägerin sei kennzeichnungsschwach. An-\n\ngesichts der Warenidentität sei bei den Marken der Parteien zumindest von\n\nmittelbarer Verwechslungsgefahr auszugehen. Die Zahl \"2000\" schließe die\n\nAnnahme nicht aus, daß die Waren aus einem mit der Klägerin verbundenen\n\nBetrieb stammten.\n\nDie Klägerin könne jedoch aus ihrer Marke \"EQUI\" keine Rechte gegen\n\ndie Beklagte ableiten, sondern sei zur Einwilligung in die Löschung ihrer Marke\n\nverpflichtet, weil der S. GmbH ein Löschungsanspruch nach § 13\n\nMarkenG, § 1 UWG zugestanden habe, der auf die Beklagte übergegangen\n\nsei. Die Eintragung der Marke \"EQUI\" der Klägerin sei in Behinderungsabsicht\n\nerfolgt. Nachdem ihr die Werbung der S. GmbH bekannt geworden sei,\n\nhabe die Klägerin versucht, \"EQUI 2000\" als Marke eintragen zu lassen. Auf\n\nRat ihres Patentanwalts habe sie sodann nur \"EQUI\" als Marke angemeldet.\n\nDie Klägerin nutze auch ihre ältere Marke \"Equistro\" weiter und erziele mit der\n\nMarke \"EQUI\" nur Umsätze von jährlich mindestens 50.000,-- DM. Zudem habe\n\ndie Klägerin Ansprüche aus ihrer Marke erst mit der Klage vom 26. November\n\n1996 geltend gemacht.\n\nZwar habe die Beklagte wegen der kurzen Benutzungszeit von sechs bis\n\nsieben Wochen im Zeitpunkt der Markenanmeldung der Klägerin noch nicht\n\nüber einen wertvollen Besitzstand verfügt. Dieser sei wegen der Behinde-\n\nrungsabsicht der Klägerin aber auch nicht erforderlich.\n\nDie Beendigung der Zusammenarbeit mit der S. GmbH und der\n\nAufbau einer konkurrierenden Vertriebsorganisation seien kein ausreichender\n\nGrund für die Markenanmeldung der Klägerin. Diese habe sich nicht in einer\n\nAbwehrsituation befunden. Unterlassungsansprüche wegen unzulässiger Wer-\n\nbung habe die Klägerin gerichtlich durchgesetzt. Weitergehende Unterlas-\n\nsungsansprüche der Klägerin gegen eine Betätigung der S. GmbH auf\n\ndemselben Marktsektor hätten nicht bestanden.\n\nII. Die dagegen gerichtete Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg.\n\n1. Das Berufungsgericht hat die auf Einwilligung in die Löschung der\n\nMarke \"EQUI 2000\" gerichtete Klage zu Recht abgewiesen.\n\na) Zutreffend ist das Berufungsgericht nach Inkrafttreten des Markenge-\n\nsetzes am 1. Januar 1995 für die nach diesem Zeitpunkt erhobene Löschungs-\n\nklage von den Vorschriften des Markengesetzes ausgegangen. Zwar hat das\n\nBerufungsgericht nicht festgestellt, wann die am 24. Februar 1990 angemel-\n\ndete Marke \"EQUI 2000\" der S. GmbH eingetragen worden ist. Darauf\n\nkommt es jedoch nicht an. Denn auch wenn die Marke vor dem 1. Januar 1995\n\neingetragen worden sein sollte, wäre die auf Löschung gerichtete Klage nur\n\nbegründet, wenn der Löschungsanspruch sich auch aus den Vorschriften des\n\nMarkengesetzes ergibt (§ 163 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit Satz 1 MarkenG).\n\nb) Das Berufungsgericht hat - ohne dies ausdrücklich anzuführen - zu\n\nRecht angenommen, daß die Voraussetzungen eines markenrechtlichen Lö-\n\nschungsanspruchs der Klägerin gemäß § 51 Abs. 1, § 55, § 9 Abs. 1 Nr. 2\n\nMarkenG an sich gegeben sind. Von einer Verwechslungsgefahr nach § 9\n\nAbs. 1 Nr. 2 MarkenG ist auch dann auszugehen, wenn der Verkehr zwar - wie\n\nvom Berufungsgericht offengelassen - nicht der Gefahr unmittelbarer Ver-\n\nwechslungen (die angegriffene Kennzeichnung für die Klagemarke zu halten)\n\nerliegt, sondern im Sinne der in § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besonders ange-\n\nsprochenen Gefahr des gedanklichen Inverbindungbringens der einander ge-\n\ngenüberstehenden Kennzeichen die angegriffene Bezeichnung infolge teilwei-\n\nser Übereinstimmung mit der Klagemarke in einem wesensgleichen Stamm\n\ndem Inhaber der Klagemarke zuordnet (Verwechslungsgefahr unter dem\n\nAspekt des Serienzeichens: vgl. BGH, Urt. v. 29.10.1998 - I ZR 125/96, GRUR\n\n1999, 587, 589 = WRP 1999, 530 - Cefallone, m.w.N.; Urt. v. 20.10.1999\n\n- I ZR 110/97, WRP 2000, 529, 531 = MarkenR 2000, 134 - ARD-1). Diese\n\nVoraussetzungen hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen.\n\nc) Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurtei-\n\nlung des Berufungsgerichts, daß der Löschungsanspruch der Klägerin nach\n\n§ 51 Abs. 1, § 55, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG gleichwohl nicht durchgreift.\n\naa) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts steht dem Lö-\n\nschungsanspruch der Klägerin allerdings kein Anspruch aus § 13 MarkenG in\n\nVerbindung mit § 1 UWG wegen unbilliger Behinderung der Rechtsvorgängerin\n\nder Beklagten entgegen. Die Vorschrift des § 13 MarkenG ist bei einem wett-\n\nbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG nicht anwendbar\n\n(vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 13 Rdn. 14; a.A. Fezer, Markenrecht,\n\n2. Aufl., § 13 Rdn. 2). Sie setzt sonstige ältere Rechte voraus. Das sind aber\n\ngrundsätzlich nur absolute Rechte, die mit einem bestimmten Zeitrang erwor-\n\nben werden (vgl. Ingerl/Rohnke aaO § 13 Rdn. 14; Althammer/Ströbele/Klaka,\n\nMarkenG, 5. Aufl., § 13 Rdn. 2), wie die beispielhafte Aufführung der sonstigen\n\nRechte in § 13 Abs. 2 MarkenG zeigt. Dazu gehören nicht wettbewerbsrechtli-\n\nche Unterlassungsansprüche.\n\nbb) Bei der Marke der Klägerin liegen aber die Voraussetzungen des\n\nabsoluten Schutzhindernisses nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG vor, die die Be-\n\nklagte gemäß § 51 Abs. 4 Nr. 2 MarkenG im Löschungsverfahren vor den or-\n\ndentlichen Gerichten (§ 55 MarkenG) der Klägerin entgegenhalten kann.\n\nDie Eintragung einer Marke wird auf Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht,\n\nwenn der Anmelder bei der Anmeldung bösgläubig war. Mit der Regelung des\n\n§ 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG hat der Gesetzgeber von der Möglichkeit in Art. 3\n\nAbs. 2 Buchst. d der Markenrechtsrichtlinie Gebrauch gemacht. Der aus der\n\nMarkenrechtsrichtlinie stammende Begriff der Bösgläubigkeit i.S. von § 50\n\nAbs. 1 Nr. 4 MarkenG bedarf einer eigenständigen kennzeichenrechtlichen\n\nAuslegung (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/6581, S. 79, 95 =\n\nBlPMZ 1994, Sonderheft, S. 73, 89; Fezer aaO § 50 Rdn. 22; Ingerl/Rohnke\n\naaO § 50 Rdn. 8).\n\nVon einer Bösgläubigkeit des Anmelders i.S. von § 50 Abs. 1 Nr. 4\n\nMarkenG ist danach jedenfalls dann auszugehen, wenn die Anmeldung\n\nrechtsmißbräuchlich oder sittenwidrig erfolgt ist (vgl. Begr. zum Regierungs-\n\nentwurf, BT-Drucks. 12/6581, S. 95 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S. 89). Damit\n\nknüpft die Bestimmung an die Rechtsprechung zum außerkennzeichenrechtli-\n\nchen Löschungsanspruch aus § 1 UWG oder § 826 BGB unter Geltung des\n\nWarenzeichengesetzes an. Zur Beurteilung der Bösgläubigkeit des Anmelders\n\nnach § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG sind daher diese Grundsätze weiter heranzu-\n\nziehen (vgl. BGH, Urt. v. 9.10.1997 - I ZR 95/95, GRUR 1998, 412, 414 = WRP\n\n1998, 373 - Analgin; Fezer aaO § 50 Rdn. 29; Ingerl/Rohnke aaO § 50 Rdn. 8).\n\nSchon deshalb kommt es auf den Einwand der Revision nicht an, daß das Mar-\n\nkengesetz zum Zeitpunkt der Zeichenanmeldung noch nicht in Kraft getreten\n\nwar und es das in § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG geregelte Erfordernis der Bös-\n\ngläubigkeit noch nicht gab.\n\nDer Anmelder eines Kennzeichens handelt nicht schon deshalb unlau-\n\nter, weil er weiß, daß ein anderer dasselbe Kennzeichen im Inland für gleiche\n\nWaren benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu\n\nhaben (BGH, Urt. v. 28.9.1979 - I ZR 125/75, GRUR 1980, 110, 111 = WRP\n\n1980, 74 - TORCH; GRUR 1998, 412, 414 - Analgin; Urt. v. 19.2.1998\n\n- I ZR 138/95, GRUR 1998, 1034, 1036 f. - Makalu). Etwas anderes kann je-\n\ndoch dann gelten, wenn auf seiten des Zeicheninhabers besondere Umstände\n\nvorliegen, die die Erwirkung der Zeicheneintragung als sittenwidrig im Sinne\n\nder genannten Vorschriften erscheinen lassen. Derartige Umstände können\n\ndarin liegen, daß der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitz-\n\nstandes des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche\n\noder gleichartige Waren die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Be-\n\nzeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder\n\nin der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als\n\nKennzeichen hat eintragen lassen. Das wettbewerblich Verwerfliche kann auch\n\ndarin gesehen werden, daß ein Markenanmelder die mit der Eintragung der\n\nMarke entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwir-\n\nkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (vgl. BGH\n\nGRUR 1998, 1034, 1037 - Makalu).\n\nOhne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, die Klägerin habe den zeichenrechtlichen Schutz zweckfremd\n\nnur als Mittel des Wettbewerbskampfes eingesetzt. Sie meint, das Berufungs-\n\ngericht habe bereits eine Absicht der Klägerin, die angemeldete Marke tat-\n\nsächlich zu benutzen, als einen die Unlauterkeit ausschließenden Beweggrund\n\ngenügen lassen müssen.\n\nDie Absicht, die Marke zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes\n\neinzusetzen, braucht jedoch nicht der einzige Beweggrund zu sein; vielmehr\n\nreicht es aus, wenn diese Absicht das wesentliche Motiv war (vgl. BGH, Urt. v.\n\n10.10.1985 - I ZR 135/83, GRUR 1986, 74, 76 f. = WRP 1986, 142 - Sham-\n\nrock III; GRUR 1998, 412, 414 - Analgin, m.w.N.).\n\nDas hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen. Es hat\n\ndies vor allem - in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise - daraus\n\ngefolgert, daß die Klägerin sich zunächst die Marke \"EQUI 2000\" eintragen\n\nlassen wollte, die die Beklagte bereits zur Kennzeichnung ihrer Produkte be-\n\nnutzte, sich aber noch nicht hatte eintragen lassen, und daß die Umsätze der\n\nKlägerin mit der Marke \"EQUI\" gering geblieben sind. Zu Recht hat das Beru-\n\nfungsgericht auch darauf abgestellt, daß die Klägerin zum Zeitpunkt der Mar-\n\nkenanmeldung über die eigene Marke \"Equistro\" verfügte und nach Beendi-\n\ngung der Zusammenarbeit mit der S. GmbH kein Grund ersichtlich war, eine\n\nneue,\n\nmit dem Zeichen \"EQUI 2000\" der S. GmbH verwechslungsfähige Mar-\n\nke einzuführen.\n\nOhne Erfolg rügt die Revision weiterhin, das Berufungsgericht hätte eine\n\nunlautere Verwendung der Bezeichnung \n\n\"EQUI 2000\" durch die S.\n\nGmbH unter Abwehrgesichtspunkten als hinreichenden sachlichen Grund für\n\neine Markenanmeldung der Klägerin genügen lassen müssen.\n\nDas Berufungsgericht hat berücksichtigt, daß die S. GmbH\n\n- ebenso wie die Klägerin - nach der Beendigung der gemeinsamen Zusam-\n\nmenarbeit unzulässige Werbemaßnahmen durchgeführt hat. Es hat jedoch zu-\n\ntreffend angenommen, daß daraus nur Unterlassungsansprüche hinsichtlich\n\nder jeweiligen Werbemaßnahmen der Parteien folgten.\n\nDen weiteren Vortrag der Klägerin zur Auflösung der Alleinvertriebsver-\n\neinbarung mit der S. GmbH und zu den Begleitumständen hat das Be-\n\nrufungsgericht zu Recht nicht in die Beurteilung einbezogen. Der Vortrag ist\n\nvon der Beklagten bestritten und von der Klägerin nicht unter Beweis gestellt\n\nworden.\n\nDanach besteht der Löschungsausschlußgrund des § 51 Abs. 4 Nr. 2\n\nMarkenG wegen absoluter Schutzhindernisse der Klagemarke nach § 50\n\nMarkenG, der im Löschungsverfahren (§ 55 MarkenG) zugunsten der jüngeren\n\nMarke auch von der Beklagten als Markeninhaberin geltend gemacht werden\n\nkann, ohne daß es in diesem Zusammenhang auf den vom Berufungsgericht\n\nangenommenen Übergang eines Löschungsanspruchs nach § 1 UWG von der\n\nS. GmbH auf die Beklagte ankommt.\n\n2. Die Revision hat auch insoweit keinen Erfolg, als das Berufungsge-\n\nricht der Widerklage stattgegeben hat.\n\na) Die Beklagte ist mit der auf Einwilligung in die Löschung der Marke\n\n\"EQUI\" der Klägerin gerichteten Widerklage nach § 1 UWG im Klageverfahren\n\nvor den ordentlichen Gerichten nicht ausgeschlossen.\n\nNach der Vorschrift des § 54 Abs. 1 MarkenG kann beim Deutschen\n\nPatent- und Markenamt ein Antrag auf Löschung der Marke gestellt werden,\n\nwenn der Anmelder bei der Anmeldung bösgläubig war, § 50 Abs. 1 Nr. 4\n\nMarkenG. Dies schließt jedoch einen vor den ordentlichen Gerichten und nicht\n\nim Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt zu verfol-\n\ngenden Anspruch aus § 1 UWG auf Einwilligung in die Löschung der Marke\n\nnicht aus (vgl. Fezer aaO § 50 Rdn. 29; Ingerl/Rohnke aaO § 55 Rdn. 43;\n\nBaumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., § 1 UWG Rdn. 240; Helm,\n\nGRUR 1996, 593, 600; Kiethe/Groeschke, WRP 1997, 269, 274; v. Linstow,\n\nMarkenR 1999, 81, 83). Das absolute Schutzhindernis des § 50 Abs. 1 Nr. 4\n\nMarkenG stellt keine abschließende Regelung dar, um rechtsmißbräuchliche\n\noder sittenwidrige Markeneintragungen zur Löschung zu bringen. Der Gesetz-\n\ngeber hat mit den Bestimmungen des Markengesetzes den unter Geltung des\n\nWarenzeichengesetzes bestehenden ergänzenden wettbewerbsrechtlichen\n\nSchutz nicht einengen und die grundsätzliche Verteilung der Zuständigkeiten\n\nzwischen dem Patentamt und den ordentlichen Gerichten erhalten wollen (vgl.\n\nBegr. zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/6581 S. 57, 64 = BlPMZ 1994,\n\nSonderheft, S. 51, 58). Unter der Geltung des Warenzeichengesetzes ent-\n\nsprach es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß ein An-\n\nspruch auf Löschung eines eingetragenen Warenzeichens nach § 1 UWG,\n\n§ 826 BGB gegeben sein konnte (vgl. BGH GRUR 1986, 74 - Shamrock III).\n\nAuch nach dem Markengesetz sind die Zivilgerichte ebenfalls mit der Prüfung\n\nbösgläubiger Markenanmeldungen befaßt (§ 55 Abs. 1, § 51 Abs. 4 Nr. 2, § 50\n\nAbs. 1 Nr. 4 MarkenG). Auch die Gemeinschaftsmarkenverordnung sieht in\n\nArt. 51 Abs. 1b eine Zuständigkeit des Harmonisierungsamtes für den Binnen-\n\nmarkt und der Gerichte im Falle einer bösgläubigen Markenanmeldung vor. Die\n\nauch nach neuem Recht bestehende Möglichkeit eines Klageverfahrens nach\n\nder Zivilprozeßordnung vor den ordentlichen Gerichten ist auch sinnvoll. Denn\n\nein solches Verfahren ist besser als das Amtsermittlungsverfahren beim Deut-\n\nschen Patent- und Markenamt auf die Entscheidung der hier in Rede stehen-\n\nden häufig streitigen und komplexen Sachverhalte zugeschnitten (vgl.\n\nv. Linstow, MarkenR 1999, 81, 83). Schließlich dient die zivilrechtliche Rechts-\n\nschutzmöglichkeit nach § 1 UWG gegen sittenwidrige Markenanmeldungen\n\nauch unter der Geltung des Markengesetzes der Verfahrensvereinfachung. Ein\n\neinheitlicher Sachverhalt wird - wie auch im Streitfall - nicht zur Entscheidung\n\nin unterschiedliche Zuständigkeiten zwischen Patentamt und Bundespatentge-\n\nricht einerseits und ordentlichen Gerichten andererseits aufgespalten.\n\nb) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß der S.\n\nGmbH ein Löschungsanspruch nach § 1 UWG zustand, weil die Klägerin die\n\nMarke \"EQUI\" hat eintragen lassen, um die S. GmbH unbillig zu behin-\n\ndern. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision greifen nicht durch (vgl.\n\noben unter II 1 c bb).\n\nDie Revision macht geltend, der Löschungsanspruch sei nicht von der\n\nS. GmbH auf die Beklagte übergegangen. Dem kann nicht beigetreten\n\nwerden. Der Löschungsanspruch nach § 1 UWG richtet sich gegen die von der\n\nKlägerin mit der Absicht der unbilligen Behinderung angemeldete Marke\n\n\"EQUI\". Nach dem Übergang des Rechts an der Marke \"EQUI 2000\" setzt sich\n\nbei der Beklagten als jetzigen Inhaberin dieser Marke die unbillige Behinde-\n\nrung durch die Markenanmeldung \"EQUI\" fort.\n\nIII. Die Revision war daher zurückzuweisen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\n Pokrant\n\n Büscher \n\nRaebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_283-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-10/i-zr-283-97","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":15},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":11},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":5},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_283-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_283-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-10/i-zr-283-97","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_283-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:23:38.185359+00:00"}}