{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_282-97","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-04-13","aktenzeichen":"I ZR 282/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UrhG §§ 23, 24, 95 Verkündet am: 13. April 2000 Walz, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Mattscheibe a) Eine freie Benutzung geschützter Laufbilder aus einer Fernsehshow kann auch dann anzunehmen sein, wenn diese unverändert in eine Satire auf diese Show übernommen werden. Dabei kommt es - über die Anforderungen des § 24 UrhG hinaus - nicht darauf an, ob die Übernahmen \"erforderlich\" sind. b) Bei der Beurteilung einer Satire als selbständiges Werk ist es unerheblich, wie das Gelingen oder die inhaltliche Tendenz der darin gestalteten Kritik gewertet werden kann. UWG § 1 Zur Frage, ob ein Sendeunternehmen wettbewerbswidrig handelt, wenn es eine Sati- re über die Fernsehshow eines anderen Sendeunternehmens ausstrahlt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 282/97\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHZ:\nnein\nBGHR: ja\n\nUrhG §§ 23, 24, 95\n\nVerkündet am:\n13. April 2000\nWalz,\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nMattscheibe\n\na) Eine freie Benutzung geschützter Laufbilder aus einer Fernsehshow kann auch\ndann anzunehmen sein, wenn diese unverändert in eine Satire auf diese Show\nübernommen werden. Dabei kommt es - über die Anforderungen des § 24 UrhG\nhinaus - nicht darauf an, ob die Übernahmen \"erforderlich\" sind.\n\nb) Bei der Beurteilung einer Satire als selbständiges Werk ist es unerheblich, wie\ndas Gelingen oder die inhaltliche Tendenz der darin gestalteten Kritik gewertet\nwerden kann.\n\nUWG § 1\n\nZur Frage, ob ein Sendeunternehmen wettbewerbswidrig handelt, wenn es eine Sati-\nre über die Fernsehshow eines anderen Sendeunternehmens ausstrahlt.\n\nBGH, Urteil vom 13. April 2000 - I ZR 282/97 - OLG München\n\n LG München I\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 13. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erd-\n\nmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Bü-\n\nscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 23. Oktober 1997 im Ko-\n\nstenpunkt und im Umfang der Annahme der Revision aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Berufung der Klägerin gegen das Ur-\n\nteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 1. März\n\n1996 zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des ersten Rechtszuges hat die Klägerin zu 11/20, die\n\nBeklagte zu 9/20 zu tragen.\n\nDie Kosten des zweiten Rechtszuges werden der Klägerin zu 1/3,\n\nder Beklagten zu 2/3 auferlegt.\n\nDie Kosten der Revision hat die Klägerin zu 10/11, die Beklagte\n\nzu 1/11 zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin produziert die Fernsehshow des privaten Fernsehsenders\n\nR. \"Der Preis ist heiß\" samt der darin enthaltenen Werbung. Die am 26. April\n\n1994 gesendete Folge dieser Show bewarb in einer Spielszene das Blasen-\n\nstärkungsmittel G. .\n\nDie Beklagte strahlt als Pay-TV-Unternehmen ihr Fernsehprogramm\n\nüberwiegend verschlüsselt aus. Zu ihrem Programm gehört aber auch die bun-\n\ndesweit unverschlüsselt ausgestrahlte Fernsehsendung \"K's Mattscheibe\".\n\nDiese hat sich nach Darstellung der Beklagten eine wöchentliche Fernsehkritik\n\nin satirischer und parodierender Form zum Ziel gesetzt.\n\nAm 8. Mai 1994 befaßte sich \"K's Mattscheibe\" u.a. mit der Fernsehshow\n\n\"Der Preis ist heiß\" vom 26. April 1994. In diesen Beitrag, der eine Gesamtlän-\n\nge von 1:25 Minuten hatte, waren Originalausschnitte aus der Fernsehshow\n\n- einschließlich des Werbespots \"G. \" - mit einer Gesamtdauer von etwa\n\n58 Sekunden übernommen worden. Diese Folge wurde am 8. Januar und am\n\n11. Juni 1995 erneut gesendet.\n\nDie Klägerin hat vorgetragen, sie sei nicht nur originäre Inhaberin der\n\nLeistungsschutzrechte an der von ihr produzierten Fernsehshow \"Der Preis ist\n\nheiß\", sondern habe von ihrer Muttergesellschaft auch sämtliche urheberrecht-\n\nlichen Nutzungsrechte an der Sendung vom 26. April 1994 erworben. Die zu-\n\nnächst dem Fernsehsender R. eingeräumten ausschließlichen Senderechte\n\nseien zeitlich begrenzt gewesen. Die Beklagte habe mit der Verwertung der\n\nerstmals am 8. Mai 1994 ausgestrahlten Sendefolge von \"K's Mattscheibe\" die\n\nRechte der Klägerin zur Vervielfältigung, Vorführung und Sendung der Fern-\n\nsehshow verletzt. Die Beklagte mache demgegenüber zu Unrecht geltend, die\n\naus der Fernsehshow übernommenen Ausschnitte seien in \"K's Mattscheibe\"\n\nals einem selbständigen Werk lediglich frei, insbesondere zu parodistischen\n\nZwecken, benutzt worden. Mit der Benutzung der Originalausschnitte aus der\n\nFernsehshow habe die Beklagte zudem eine fremde Leistung ausgebeutet und\n\ndamit wettbewerbswidrig gehandelt.\n\nDie Klägerin hat wegen der Sendung \"K's Mattscheibe\" vom 8. Mai 1994\n\n- als Klageansprüche zu 4 und 5 - auch Unterlassungsansprüche wegen sit-\n\ntenwidriger Herabsetzung eines Wettbewerbers gestellt, die sie in der mündli-\n\nchen Verhandlung vor dem Landgericht zurückgenommen hat. Sie hat weiter-\n\nhin Klage auf Unterlassung und Schadensersatz erhoben wegen der Übernah-\n\nme von Ausschnitten aus zwei Sendungen ihrer Fernsehserie \"Fa. \" in\n\neine am 30. April 1995 ausgestrahlte Folge von \"K's Mattscheibe\".\n\nDie Klägerin hat - soweit für den Gegenstand des Revisionsurteils noch\n\nvon Bedeutung - vor dem Landgericht beantragt,\n\n1. es zu unterlassen, den Beitrag \"G. \" aus der Sendung \"K's Matt-\n\nscheibe\" vom 8. Mai 1994 in unveränderter Form gemäß beiliegender\n\nVideoaufzeichnung Anlage O&R A zu vervielfältigen, vorzuführen und\n\nzu senden,\n\n2. ...\n\n3. an die Klägerin angemessenen Schadensersatz in Höhe von minde-\n\nstens 10.000,-- DM zu zahlen.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung\n\nhat sich die Klägerin mit ihrer Berufung gewandt. Sie hat im Berufungsverfah-\n\nren ihre Klage dahingehend erweitert, daß sie auch wegen der Übernahme von\n\nAusschnitten aus einer weiteren Sendung der Serie \"Fa. \" in die Folge\n\nvon \"K's Mattscheibe\" vom 7. Januar 1996 Unterlassung (Berufungsantrag\n\nzu 3) und Schadensersatz verlangt hat. Den auf Schadensersatz gerichteten\n\nAntrag hat die Klägerin vor dem Berufungsgericht dahingehend geändert, daß\n\nsie nunmehr beantragt hat festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr\n\nden Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Handlungen gemäß den Anträgen\n\nzu 1 bis 3 entstanden ist und noch entstehen wird.\n\nDas Berufungsgericht hat die Beklagte gemäß den im Berufungsverfah-\n\nren gestellten Anträgen verurteilt (OLG München ZUM-RD 1998, 124).\n\nDiese Entscheidung hat die Beklagte mit ihrer Revision angefochten,\n\nsoweit das Berufungsgericht ihre Schadensersatzpflicht festgestellt hat und\n\nsoweit es die Beklagte verurteilt hat, es zu unterlassen, den Beitrag \"G. \"\n\naus der Sendung \"K's Mattscheibe\" vom 8. Mai 1994 gemäß der Videoauf-\n\nzeichnung Anlage O&R A in unveränderter Form im Gebiet der Bundesrepublik\n\nDeutschland zu vervielfältigen, vorzuführen und zu senden.\n\nDer Senat hat die Revision der Beklagten nur insoweit angenommen, als\n\nsie sich gegen ihre Verurteilung zur Unterlassung wegen der Verwertung des\n\nBeitrags \"G. \" und die darauf bezogene Verpflichtung zum Schadensersatz\n\nwendet.\n\nDie Beklagte beantragt nunmehr, das Berufungsurteil im Umfang der\n\nAnnahme der Revision aufzuheben und insoweit die Berufung der Klägerin ge-\n\ngen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen. Die Klägerin beantragt, die\n\nRevision der Beklagten auch insoweit zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten hat im Umfang der Annahme Erfolg.\n\nI. Der Klägerin stehen wegen der Verwendung von Ausschnitten aus der\n\nFernsehshow \"Der Preis ist heiß\" für den Beitrag \"G. \" in der Sendung \"K's\n\nMattscheibe\" keine Ansprüche aus § 97 Abs. 1 i.V. mit §§ 95, 16, 19, 20 UrhG\n\nauf Unterlassung und Schadensersatz zu.\n\n1. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe\n\ndurch die Verwertung des Beitrags \"G. \" in der Sendung \"K's Mattscheibe\"\n\nvom 8. Mai 1994 das Recht der Klägerin als Filmherstellerin an den benutzten\n\nAusschnitten aus der Sendung \"Der Preis ist heiß\" verletzt. Die Klägerin sei als\n\nProduzentin Inhaberin der Rechte an den Filmaufnahmen für die Fernsehsen-\n\ndung \"Der Preis ist heiß\", die urheberrechtlich als Laufbilder zu werten seien.\n\nDie zwischenzeitliche Rechtseinräumung an den Sender R. sei im Zeitpunkt\n\nder Verletzungshandlungen bereits wieder beendet gewesen.\n\nAus den Filmaufnahmen für die Fernsehsendung seien - als Laufbildfol-\n\ngen geschützte - Ausschnitte in die Sendung \"K's Mattscheibe\" übernommen\n\nworden. Dabei handele es sich um die Spielszene, mit der G. beworben\n\nwerde, und um Bilder, die den Moderator Walter F. als Fischer zeigten.\n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten sei insoweit keine freie Benutzung, auch\n\nnicht in der Form der Parodie, anzunehmen. Der Beitrag \"G. \" in der Sen-\n\ndung \"K's Mattscheibe\" werde in seinem Gesamteindruck bestimmt durch die\n\nunverändert übernommenen Ausschnitte. Diese würden lediglich ergänzt durch\n\neine sich anschließende Darbietung von O. K. , der dazu eine Art persiflie-\n\nrenden Kommentars abgebe. Die Übernahmen seien auch nicht als notwendi-\n\nges Mittel einer Parodie anzusehen. Es möge zwar sein, daß in \"K's Mattschei-\n\nbe\" der gedankliche Inhalt der Laufbilder der Klägerin antithematisch - in der\n\nForm des Lächerlichmachens - behandelt worden sei. Dazu sei es aber nicht\n\nerforderlich gewesen, zuerst Originalteile des von der Klägerin hergestellten\n\nFilms (einschließlich der Titel und Warenbezeichnungen) ablaufen zu lassen,\n\num sie dann zu kommentieren. Zur parodierenden antithematischen Darstel-\n\nlung in Anknüpfung an den Inhalt des Films der Klägerin hätte es vielmehr ge-\n\nnügt, dessen Darstellung nachzuahmen.\n\nDie Beklagte könne sich wegen der Benutzung der Originalausschnitte\n\nauch nicht auf das Zitatrecht berufen. Der Beitrag in der Sendung \"K's Matt-\n\nscheibe\" mache keine selbständigen Ausführungen, die mit den Filmzitaten\n\nbelegt würden. Er beschränke sich vielmehr darauf, die zitierten Bildteile durch\n\nsprachlich-bildliche Weiterführung zu ergänzen und dadurch ins Lächerliche zu\n\nziehen.\n\n2. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht\n\nstand.\n\na) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend und von beiden Partei-\n\nen unbeanstandet davon ausgegangen, daß für die Werbesendung und die\n\nübernommenen Ausschnitte zwar kein urheberrechtlicher Werkschutz, insbe-\n\nsondere nicht der Schutz von Filmwerken im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG,\n\nin Anspruch genommen werden kann, daß die übernommenen Ausschnitte\n\naber als Laufbilder gemäß § 95 UrhG Schutz genießen.\n\nb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind aber die bestehen-\n\nden Laufbildrechte nicht verletzt worden, weil hier eine freie Benutzung im Sin-\n\nne des - auf Laufbilder entsprechend anwendbaren - § 24 UrhG gegeben ist.\n\nBei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die Klägerin überhaupt befugt wäre,\n\nRechte aus Verletzungshandlungen, die in dem hier maßgeblichen Zeitraum\n\nstattgefunden haben, geltend zu machen.\n\n(1) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß eine\n\nfreie Benutzung geschützter Laufbilder (§ 95 UrhG) auch dann anzunehmen\n\nsein kann, wenn diese - wie hier - unverändert in ein selbständiges Werk über-\n\nnommen worden sind (vgl. BGHZ 122, 53, 60 f. - Alcolix; BGH, Urt. v.\n\n11.3.1993 - I ZR 264/91, GRUR 1994, 191, 205, 206 - Asterix-Persiflagen).\n\nDies gilt vor allem dann, wenn sich das neue Werk mit der benutzten Vorlage\n\nkritisch auseinandersetzt, wie dies etwa bei einer Parodie, aber auch einer auf\n\ndie Vorlage bezogenen Satire der Fall ist. Entscheidend ist auch in einem sol-\n\nchen Fall, ob das neue Werk zu dem aus der Vorlage Entlehnten einen so gro-\n\nßen inneren Abstand hält, daß es seinem Wesen nach als selbständig anzuse-\n\nhen ist. Ein solcher innerer Abstand kann sich auch aus einer Auseinanderset-\n\nzung mit dem urheberrechtsfreien Inhalt und der Tendenz der Vorlage ergeben.\n\nEine bloße parodistische Zielsetzung gibt noch keinen Freibrief für unfreie\n\nEntlehnungen (vgl. BGH, Urt. v. 26.3.1971 - I ZR 77/69, GRUR 1971, 588, 590\n\n- Disney-Parodie). Abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts kommt\n\nes aber nicht - über die Anforderungen des § 24 UrhG hinaus - darauf an, ob\n\ndie Übernahmen \"erforderlich\" waren. Ein solches Kriterium würde auch nicht\n\ndem Wesen urheberrechtlich geschützter eigenschöpferischer Werke entspre-\n\nchen, weil deren Wirkung stets abhängig ist von den eingesetzten Mitteln, die-\n\nse daher für die konkrete eigenpersönliche Schöpfung stets auch im eigentli-\n\nchen Sinn erforderlich sind. Bei unveränderten Übernahmen ist allerdings ein\n\nstrenger Maßstab bei der Prüfung, ob ein selbständiges Werk vorliegt, ange-\n\nbracht (vgl. BGH GRUR 1994, 191, 205, 206 - Asterix-Persiflagen).\n\n(2) Das Berufungsgericht hat es aber versäumt, genau festzustellen,\n\nwelche geschützten Laufbilder aus der Fernsehshow \"Der Preis ist heiß\" in den\n\nbeanstandeten Beitrag \"G. \" übernommen worden sind, und danach durch\n\nVergleich dieses Beitrags mit den verwendeten Elementen zu bestimmen, ob\n\ntrotz der Übernahmen in der Gesamtschau ein selbständiges Werk entstanden\n\nist (vgl. BGH, Urt. v. 3.2.1988 - I ZR 142/86, GRUR 1988, 812, 814 - Ein biß-\n\nchen Frieden; BGHZ 122, 53, 58 f. - Alcolix, m.w.N.). Dementsprechend sind\n\ndie Darlegungen, mit denen es eine unfreie Entnahme begründet hat, wie die\n\nRevision mit Recht rügt, lediglich pauschale, in dieser Form nicht nachvollzieh-\n\nbare Äußerungen. Das Berufungsgericht ist damit seiner Aufgabe, die Beson-\n\nderheiten des Falles im einzelnen darzulegen und zu werten, nicht gerecht ge-\n\nworden. Der Senat kann jedoch anhand der vorgelegten Videobänder, deren\n\nInhalt unstreitig ist, selbst beurteilen, daß hier eine freie Benutzung vorliegt.\n\nAuf diese Möglichkeit sind die Parteien in der mündlichen Revisionsverhand-\n\nlung hingewiesen worden. Der beanstandete Beitrag \"G. \" ist auch in der\n\nmündlichen Revisionsverhandlung in Augenschein genommen worden.\n\naa) Bei der am 26. April 1994 gesendeten Folge der Sendereihe \"Der\n\nPreis ist heiß\" (Dauer etwa 30 Minuten) handelt es sich um eine Fernsehshow,\n\ndie im Studio mit einem vielköpfigen Publikum aufgezeichnet worden ist. In\n\nverschiedenen Spielrunden müssen Kandidaten - meist im Wettbewerb mitein-\n\nander - die Preise verschiedenartiger Markenartikel erraten, die in der Sendung\n\npräsentiert und gewürdigt werden. Wer dabei treffsicher ist, kann diese Mar-\n\nkenartikel als Preise von nicht unbeträchtlichem Wert gewinnen. Es handelt\n\nsich der Sache nach um eine Werbesendung für Markenartikel, die - nicht nur\n\nals Gewinne - als besonders begehrenswert herausgestellt werden. Dement-\n\nsprechend wird während der Wiedergabe der Showveranstaltung in der linken\n\nunteren Ecke des Bildes das Wort \"Werbesendung\" eingeblendet. Die Fern-\n\nsehshow wird zusätzlich durch Werbeblöcke unterbrochen. Das Unterhal-\n\ntungsniveau der Show kann nur als eher schlicht und anspruchslos bezeichnet\n\nwerden.\n\nDie Eröffnungsszene zeigt - in einem übergeblendeten goldenen Rah-\n\nmen - das im Studio vor dem Auftritt des Moderators heftig applaudierende Pu-\n\nblikum, darüber groß das kreisförmige, plakettenartige Logo der Sendung mit\n\nder Inschrift \"Der Preis ist heiß\". Unter diesem Logo wird dann das Logo des\n\nProdukts G. , ein aufgeschnittener Kürbis, eingeblendet, dessen Hersteller\n\nals Werbepartner der Show bezeichnet wird. Die Kandidaten werden auf ihre\n\nPlätze gerufen, dann erscheint - begleitet von starkem Applaus - der Moderator\n\nder Show.\n\nNach der ersten Preis-Raterunde mit vier Kandidaten und einem Wer-\n\nbeblock wird eine Spielszene eingeschaltet, in der das Mittel G. , ein Bla-\n\nsenstärkungsmittel, beworben wird. Diese Szene spielt in einer Ecke eines Ge-\n\nschäfts, in der nur Packungen von G. aufgebaut sind. Eine Verkäuferin ist\n\ndabei, weitere Packungen in einem Regal aufzustellen. Eine junge Frau tritt\n\n- erkennbar mit einer kurzen Frage - rasch an die Verkäuferin heran, erhält die\n\nAuskunft \"hinten links\" und geht zügig weiter in die bezeichnete Richtung, in\n\nder ein Toilettenschild zu sehen ist. Unmittelbar darauf nähert sich eine andere\n\njunge Frau mit der Frage \"Verzeihung, Toiletten?\". Sie dankt für die Antwort\n\n\"hinten links, is' aber im Moment besetzt\" mit einem Lächeln und geht ebenso\n\nrasch auf die Toiletten zu. Unmittelbar darauf nähert sich - um das Regal ver-\n\nlegen herumschleichend - ein jüngerer Mann, der von Walter F. , dem\n\nzweiten Moderator der Show, gespielt wird. Er spricht von hinten die Verkäufe-\n\nrin an: \"Tschuldigen Sie Fräulein ...\", die darauf aber nur mit einer kurzen\n\nKopfbewegung und den Worten reagiert \"Schon gut, hinten links\". Nun schiebt\n\nsich der Mann ins Bild und erklärt: \"Nein, ich suche G. , das natürliche Mit-\n\ntel zur Stärkung der Blasenfunktion.\" Die Verkäuferin wendet sich ihm erfreut\n\nzu und überreicht eine Packung G. mit den Worten: \"Ah, bitte schön, da\n\nsind Sie in Apotheken und Reformhäusern genau richtig!\" Die Packung wird\n\ndarauf groß ins Bild gehalten. Eine Sprecherin erklärt dazu im Off, daß das\n\nProdukt als Kern, Kapsel oder auch als Tee erhältlich sei.\n\nIm späteren Verlauf der Show \"Der Preis ist heiß\" wird - nach weiteren\n\nKandidatenrunden und Werbeblöcken - vor dem \"Superpreis\" eine Spielszene\n\ngezeigt, die - auch mit den begleitenden Worten eines \"Erzählers\" im Off - auf\n\ndas Märchen \"Vom Fischer und seiner Frau\" anspielt. Dem Fischer, der vom\n\nModerator Walter F. mit übertriebenen pantomimischen Gesten dargestellt\n\nwird, geht eines Tages \"ein gar wundersamer Fisch\" ins Netz. Dieser verspricht\n\nihm, er dürfe sich etwas wünschen, wenn er ihn leben lasse. Der Fischer\n\nschlägt überrascht die Hände vor den Mund, streckt sich verkrampft und\n\nschließt grimassierend die Augen. Er wünscht sich - eine Unterwasserkamera.\n\nEine solche Kamera wird ins Bild gesetzt und werbemäßig herausgestellt. Der\n\nFischer freut sich wie ein Kind, eilt nach Hause und erzählt seiner Frau von\n\ndem Fang. Diese beginnt sofort mit dem Wünschen und verlangt zuerst eine\n\nneue Spülmaschine und danach einen Fernseher. Sodann wünscht sich der\n\nFischer ein Motorrad und eine Pauschalreise an einen Strand in der Dominika-\n\nnischen Republik. Dies alles wird groß im Bild gezeigt, angepriesen und vom\n\nFischer und seiner Frau mit kindlichem Entzücken bestaunt. Alles sind zugleich\n\nPreise, die kurz darauf eine von zwei Kandidatinnen gewinnt, weil sie genauer\n\nals die andere den Gesamtpreis erraten hat.\n\nbb) Der (etwa 1:25 Minuten dauernde) Beitrag \"G. \" in \"K's Matt-\n\nscheibe\" übernimmt die Anfangsbildfolgen aus der Sendung \"Der Preis ist\n\nheiß\" mit dem Publikum im Studio bis zur Einblendung des Logos von G. \n\n(etwa 15 Sekunden), überblendet aber bald den Hinweis \"Werbesendung\" mit\n\nden Worten \"Idioten Werbe-Sendung\". Nach Erscheinen des Logos \"G. \"\n\nwird unmittelbar der Werbespot für G. angeschlossen. Dieser wird (in einer\n\nDauer von etwa 24 Sekunden) unverändert übernommen bis zu den Worten\n\ndes - vom Moderator Walter F. gespielten - jüngeren Mannes: \"Nein, ich\n\nsuche G. , das natürliche Mittel zur Stärkung der Blasenfunktion.\" Es folgt\n\nein Umschnitt auf O. K. , der eine Packung G. vorzeigt, im Hinter-\n\ngrund groß das Logo der Sendung \"Der Preis ist heiß\". In Mimik und Gestik\n\neinen Werbespot parodierend preist O. K. das Produkt an:\n\n\"Ja, G. -Pipifax, der leckere Blasendurchpuster für die ganze\n\nFamilie. Jetzt mit \n\nlustigen Pinkelrekorden und Prostata-\n\nPartycocktails in jeder Packung.\"\n\nEs folgt ein Schnitt auf die Bildfolge aus \"Der Preis ist heiß\", in der sich\n\nder Moderator Walter F. - in Ölzeug und Blue Jeans den Fischer spielend -\n\ngrimassierend streckt, bevor er sich eine Unterwasserkamera wünscht. Daran\n\nschließen sich Bilder mit der Hüftpartie eines Mannes in Blue Jeans an, der\n\nsein Wasser in die Hose läßt, dann wieder Originalbilder aus \"Der Preis ist\n\nheiß\" mit dem Moderator F. , wie sich dieser als Fischer die Hände vor den\n\nMund schlägt und - erneut - die Bildfolge, in der sich dieser streckt (Original-\n\nausschnitte in dieser Szene etwa vier Sekunden).\n\nO. K. dazu im Off:\n\n\"Auch unser lustiger Walter kann endlich wieder strullen wie ein\n\nRennpferd.\n\nHui, macht das einen Spaß. G. - stärkt die Blase, nicht das\n\nGehirn.\"\n\nDanach tritt wieder O. K. auf - wie vorher für G. mit einer Pak-\n\nkung in der Hand \"werbend\":\n\n\"Ihr Partner in Sachen Wasserlassen. G. -Pipifax. Trinken Sie\n\nes und verpissen Sie sich!\"\n\nIn der Art eines Abspanns für den Beitrag \"G. \" zeigen nun verschie-\n\ndene Ausschnitte aus der Eröffnungssequenz der Show \"Der Preis ist heiß\"\n\n(etwa 15 Sekunden) wieder das heftig applaudierende Publikum und dann den\n\nAuftritt des Moderators, dies alles überblendet mit der goldenen Umrahmung,\n\nsowie zum Schluß das Logo der Show. Im Off kommentiert O. K. :\n\n\"Diese Sendung wurde live vor Publikum in einer geschlossenen\n\nAnstalt aufgenommen. Publikum und Moderatoren befinden sich\n\nin psychiatrischer Behandlung. Bis zum nächsten Mal.\"\n\ncc) Das Berufungsgericht hat seinen Vergleich der in den Beitrag\n\n\"G. \" übernommenen Original-Laufbilder aus \"Der Preis ist heiß\" und die\n\nBeurteilung des Beitrags selbst auf die Beobachtung beschränkt, in \"K's Matt-\n\nscheibe\" werde möglicherweise der gedankliche Inhalt der Laufbilder lächerlich\n\ngemacht. Gemeint ist damit wohl, daß der Beitrag \"G. \" das Thema der\n\nSpielszene aus \"Der Preis ist heiß\", in der für das Blasenstärkungsmittel\n\nG. geworben wird, ins Lächerliche ziehe.\n\nDaran ist zutreffend, daß der Beitrag \"G. \" in seinem Hauptteil die\n\nWerbeszene zunächst fast vollständig wiedergibt und danach das gesundheit-\n\nliche Problem, das durch das Mittel G. gelöst werden soll, und die Wer-\n\nbung für dieses Mittel - durch Umkehrung der für das Mittel behaupteten Wir-\n\nkung - in grober, wohl für viele abstoßender Form satirisch behandelt. Der Ori-\n\nginal-Werbespot versucht das Thema - durch eine Spielszene in betont freund-\n\nlicher und lichter Atmosphäre - als etwas ganz Natürliches zu behandeln, als\n\nein häufiges Problem auch junger Menschen, das leicht zu beheben sei. Es\n\nwird suggeriert, es sei völlig unnötig, sich auf einem Schleichweg nach dem\n\nBlasenstärkungsmittel G. zu erkundigen; Verkäuferinnen seien vielmehr\n\nsehr erfreut, ein solches Mittel anbieten zu können. Der Beitrag \"G. \" setzt\n\ndem drastisch eine ganz andere Behandlung des Themas entgegen. Nicht nur\n\ndas Problem selbst, sondern auch die betont behutsame und abgehobene Art\n\ndes Original-Werbespots, mit dem Thema umzugehen, wird satirisch ins Ge-\n\ngenteil verkehrt.\n\nEntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts beschränkt sich der Beitrag\n\n\"G. \" aber nicht darauf, das Problem, bei dem das Mittel G. helfen soll,\n\ndessen Behandlung in dem Original-Werbespot und das Mittel selbst durch\n\nUmkehrung der Wirkung des Mittels ins Lächerliche zu ziehen. Das Berufungs-\n\ngericht hat nicht beachtet, daß O. K. nach den eingangs verwendeten\n\nOriginal-Ausschnitten aus der Show \"Der Preis ist heiß\" mit seiner antithemati-\n\nschen \"Werbung\" für das Mittel G. zu einer Kritik an der Show selbst über-\n\ngeht und sie in satirischer Form mit der Wertung \"Idioten Werbe-Sendung\"\n\n\"belegt\", die schon bei den Eingangssequenzen dem Wort \"Werbesendung\"\n\nüberblendet war. Es geht dem Beitrag dabei darum, die ganze Show \"Der Preis\n\nist heiß\" mit beißendem Spott zu überziehen. Der Moderator F. , der zuvor\n\nals Mitspieler in dem Original-Werbespot nach G. als einem \"natürlichen\n\nMittel zur Stärkung der Blasenfunktion\" gefragt hatte, wird nun in seiner Rolle\n\nals Fischer nach dem Fang des wundersamen Fisches durch geschickte Bild-\n\nmontage als jemand hingestellt, der G. dümmlich-primitiv als ein Mittel zur\n\nErleichterung des Wasserlassens verwendet. Die übertriebene, von Grimassen\n\nbegleitete Reaktion des Fischers auf die Aussicht, sich so schöne Markenarti-\n\nkel wünschen zu können, wie sie die Show präsentiert, wird durch Einbindung\n\nder Bilder in einen anderen Zusammenhang als \"blödsinniges\" Verhalten hin-\n\ngestellt. Dies leitet über zu einer Kritik an der Show \"Der Preis ist heiß\" als sol-\n\ncher. Nachdem der in der Show als einer der Moderatoren maßgeblich mitwir-\n\nkende Walter F. durch die Art und Weise, wie er - nach dem Inhalt des Sa-\n\ntirebeitrags - das Mittel G. eingesetzt hat, als nicht mehr bei Sinnen \"bloß-\n\ngestellt\" worden ist, wird im folgenden suggeriert, daß diese Bildfolge Ausdruck\n\nfür das insgesamt anspruchslose Niveau der gesamten Show sei. Sie wird als\n\nein Stück aus dem Tollhaus hingestellt, das nicht zufällig unter dem Sponsor-\n\nzeichen eines - in die Satire mit umgekehrter Wirkung eingeführten - Mittels zur\n\nStärkung der Blasenfunktion stehe.\n\nEs werden zwar - nach einer weiteren kurzen \"Werbung\" von O. \n\nK. - nur noch Original-Ausschnitte aus der Show \"Der Preis ist heiß\" ge-\n\nzeigt, diese sind aber so ausgewählt, daß sie nun - nach dem Lächerlichma-\n\nchen des Sponsorprodukts G. und des Moderators F. - sozusagen mit\n\nspitzen Fingern als eine Art von Realsatire und als \"Beleg\" für die mit beglei-\n\ntenden Worten im Off ausgedrückte Pauschalkritik angeführt werden können.\n\nDer eingangs gezeigte, unnatürlich heftig wirkende Applaus des Publikums,\n\ndas sich freiwillig eine derart einfältige, nur der Werbung für Markenartikel die-\n\nnende Show ansieht, und das exaltiert wirkende pantomimische Spiel des Mo-\n\nderators F. in der Fischerszene werden abschließend als Hinweis auf einen\n\nverwirrten Geisteszustand präsentiert. Der goldene Rahmen, in dem in den\n\nEingangssequenzen der Original-Show Publikum und Moderator gezeigt wer-\n\nden, erscheint nun als eine Anspielung auf das gute Aufbewahrtsein in einer\n\ngeschlossenen psychiatrischen Anstalt.\n\ndd) Mit dem Beitrag \"G. \" ist insgesamt ein neues selbständiges\n\nWerk geschaffen worden (§ 24 UrhG). Es mag sein, daß die darin gestaltete\n\nsatirische Kritik als selbst nicht gelungen, geschmacklos, bösartig, gehässig\n\noder ungerechtfertigt, vielleicht sogar als rechts- oder sittenwidrig angesehen\n\nwird. Für die Beurteilung eines Werkes als freie Benutzung im Sinne des Urhe-\n\nberrechtsgesetzes ist dies alles ohne Belang. In dieser Beziehung gilt für die\n\nurheberrechtliche Beurteilung nichts anderes als für die Bewertung einer per-\n\nsönlichen geistigen Schöpfung als urheberrechtlich schutzfähiges Werk (vgl.\n\ndazu auch Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, § 2 UrhG Rdn. 44 ff.; Schack,\n\nUrheber- und Urhebervertragsrecht, 1997, Rdn. 157 f., 221, jeweils m.w.N.).\n\nDer Schutz gegen Schmähkritik sowie gegen die Verbreitung rechts- und sit-\n\ntenwidriger Werke ist nicht Aufgabe des Urheberrechts, sondern anderer ge-\n\nsetzlicher Regelungen. Ebenso ist die Beurteilung von Geschmacksfragen\n\nnicht Sache der Gerichte.\n\nDie Frage, ob in einem Fall, in dem sich ein jüngeres Werk mit einer äl-\n\nteren, durch das Urheberrechtsgesetz geschützten Vorlage auseinandersetzt,\n\neine freie Benutzung vorliegt, ist vom Standpunkt eines Betrachters aus zu be-\n\nurteilen, der die Vorlage kennt, aber auch das für das neue Werk erforderliche\n\nintellektuelle Verständnis besitzt. Andernfalls würde der notwendige - und im\n\nHinblick auf die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) auch gebotene - Frei-\n\nraum gerade für anspruchsvolleres künstlerisches Schaffen zu sehr eingeengt\n\n(vgl. BGH GRUR 1971, 588, 589 - Disney-Parodie; BGHZ 122, 53, 61 f.\n\n- Alcolix). Entscheidend ist die Gesamtwertung, welchen inneren Abstand das\n\nneue Werk von den übernommenen geschützten Teilen wahrt. Es ist deshalb\n\nfür die Wertung nicht wesentlich, daß sich die Stilmittel des Beitrags \"G. \"\n\nin der Regel erst bei wiederholter Betrachtung erschließen und bei isoliertem\n\nSehen des Beitrags nicht durchweg erkennbar ist, welche Laufbilder der kriti-\n\nsierten Show entnommen sind.\n\nDer Beurteilung des Beitrags \"G. \" als freie Benutzung steht nicht be-\n\nreits entgegen, daß dieser sehr kurze Beitrag zu 68 % (58 Sekunden bei einer\n\nGesamtdauer von 1:25 Minuten) Laufbilder aus der Fernsehshow \"Der Preis ist\n\nheiß\" übernommen hat und insbesondere eingangs - etwa 39 Sekunden lang -\n\nnur Original-Ausschnitte zeigt, bei denen lediglich - und auch dies nur teilwei-\n\nse - das Wort \n\n\"Werbesendung\" durch die Worte \n\n\"Idioten Werbe-\n\nSendung\" überblendet ist. Die benutzten Original-Laufbilder haben zusammen\n\ngenommen nur eine kurze Dauer und bilden in der Gesamtbetrachtung einen\n\nintegrierenden, für die Gesamtwirkung wesentlichen Bestandteil des neuen\n\nurheberrechtlich schutzfähigen Werkes, dies nicht zuletzt auch deshalb, weil\n\nsie für sich betrachtet nur einen geringen eigenschöpferischen Gehalt aufwei-\n\nsen (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 24.1.1991 - I ZR 78/89, GRUR 1991, 531, 532\n\n- Brown Girl I; Schricker/Loewenheim aaO § 24 UrhG Rdn. 12). Bereits die se-\n\nzierende Auswahl der eingearbeiteten Laufbilder erweist sich in der Gesamt-\n\nschau als Teil der schöpferischen Leistung.\n\nIn der Gesamtwirkung erscheinen die am Beginn stehenden Übernah-\n\nmen als die Vorführung dessen, was im folgenden zum Gegenstand der satiri-\n\nschen Kritik wird. Der Hauptteil des Beitrags \"G. \" enthält unter Übernahme\n\nneu montierter Laufbildsplitter aus der Show eine beißende eigene Kritik an\n\nderen Niveau. In den dazu eingesetzten Mitteln unterschreitet der Beitrag teil-\n\nweise selbst das seiner Ansicht nach kritikwürdige Niveau der Fernsehshow\n\n- zumindest aus herkömmlicher Sicht - noch erheblich, allerdings in der deutli-\n\nchen Absicht, die Show als eine schwachsinnige Form der Unterhaltung bloß-\n\nzustellen. Durch diesen Hauptteil wird die Grundlage dafür gelegt, daß die\n\nübernommenen Original-Ausschnitte zum Schluß des Beitrags mit kommentie-\n\nrenden Worten neu beleuchtet und bewertet werden können. Der Gesamtbei-\n\ntrag erscheint damit als Einheit, als ein Werk, das mit geschickter Montage-\n\ntechnik darauf hinarbeitet, den Charakter der Fernsehshow mit Hilfe der ein-\n\ngangs und am Schluß aus ihr übernommenen Laufbilder satirisch bloßzustellen\n\nund als unter einem kulturellen Mindeststandard liegend zu decouvrieren. Die\n\nVerwendung der Laufbilder dient so der Kritik an der Show selbst, aus der die-\n\nse stammen, nicht lediglich dazu, die in dieser auftretenden Personen als sol-\n\nche zu treffen oder um mit dem entnommenen Material - unabhängig von der\n\nVorlage - eigene Zwecke zu verfolgen (vgl. dazu auch - zur Parodie - Schack\n\naaO Rdn. 249 m.w.N.).\n\nII. Das Berufungsgericht hat auch zu Unrecht Ansprüche der Klägerin\n\naus § 1 UWG bejaht.\n\n1. Die in der Berufungsinstanz hinsichtlich des Beitrags \"G. \" aus-\n\ndrücklich gestellten Klageanträge stellen nicht auf ein Verhalten der Beklagten\n\nim geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken ab, sondern richten sich\n\nnach ihrem klaren Wortlaut nur gegen (nach dem Urheberrechtsgesetz rele-\n\nvante) Nutzungshandlungen. Dies zeigt sich insbesondere an der Einbezie-\n\nhung von Nutzungshandlungen wie der Vervielfältigung und der Vorführung,\n\ndie auch die Beklagte ohne weiteres vornehmen könnte, ohne im geschäftli-\n\nchen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu handeln. Aus dem Vorbringen der\n\nKlägerin in den Vorinstanzen ergibt sich aber unzweifelhaft, daß sie - unter Be-\n\nrufung auf § 1 UWG - auch deshalb Ansprüche gegen die Beklagte stellen\n\nwollte, weil diese bei der Verwertung des Beitrags \"G. \" auch wettbewerbs-\n\nwidrig gehandelt habe.\n\n2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist aber kein wettbe-\n\nwerbswidriges Verhalten der Beklagten im Sinne des § 1 UWG gegeben.\n\na) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die Beklagte durch den\n\nBeitrag \"G. \" in der Sendung \"K's Mattscheibe\" die Show \"Der Preis ist\n\nheiß\", ein Produkt der Klägerin, herabgesetzt habe. Die Klägerin stehe als Pro-\n\nduzentin von Filmen für Fernsehsender mit der Beklagten als einem Sendeun-\n\nternehmen in einem Wettbewerbsverhältnis. Die Beklagte habe auch in Wett-\n\nbewerbsabsicht gehandelt. Diese sei zwar bei der Beklagten, die zu den Pres-\n\nseunternehmen zu rechnen sei, nicht ohne weiteres zu vermuten, hier sei aber\n\ndie Beurteilung, daß eine Wettbewerbsabsicht gegeben sei, durch besondere\n\nUmstände gerechtfertigt. Wenn die Beklagte als Pay-TV-Sender eine Sendung\n\nwie \"K's Mattscheibe\" ausnahmsweise unverschlüsselt ausstrahle, dann stehe\n\nder Zweck, Interessenten auf ihr Programm aufmerksam zu machen, im Vor-\n\ndergrund. Dem entspreche die Gestaltung des angegriffenen Beitrags, mit dem\n\ndie Beklagte die Werbesendung ihres Wettbewerbers R. ins Lächerliche ge-\n\nzogen habe. Als Wettbewerberin dürfe die Beklagte jedoch die Produkte der\n\nKonkurrenz nicht herabsetzen. Demgegenüber könne sie sich weder auf die\n\nMeinungs- und Pressefreiheit noch auf die Kunstfreiheit berufen. Diese Grund-\n\nrechte schützten nicht solche wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen.\n\nb) Auch diese Beurteilung wird von der Revision mit Erfolg angegriffen.\n\n(1) Die Revision beanstandet allerdings zu Unrecht die Annahme, daß\n\ndie Parteien Wettbewerber sind. Ein Wettbewerbsverhältnis ergibt sich daraus,\n\ndaß die Fernsehsender, die Abnehmer der Produktionen der Klägerin sind, mit\n\nder Beklagten im Wettbewerb um Zuschauer stehen.\n\n(2) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann jedoch nicht an-\n\ngenommen werden, daß die Beklagte wettbewerbswidrig gehandelt hat.\n\nDas Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend angenommen,\n\ndaß keine Vermutung für eine Wettbewerbsabsicht besteht, wenn ein Sende-\n\nunternehmen wie die Beklagte sein Programm an die Öffentlichkeit ausstrahlt\n\n(vgl. - zu Presseunternehmen - BGH, Urt. v. 10.11.1994 - I ZR 216/92, GRUR\n\n1995, 270, 272 = WRP 1995, 186 - Dubioses Geschäftsgebaren; Urt. v.\n\n30.4.1997 - I ZR 196/94, GRUR 1997, 912, 913 = WRP 1997, 1048 - Die Be-\n\nsten I; Urt. v. 12.6.1997 - I ZR 36/95, GRUR 1998, 167, 168 = WRP 1998, 48\n\n- Restaurantführer). Es kann offenbleiben, ob im vorliegenden Fall etwas ande-\n\nres gilt, weil die Sendung \"K's Mattscheibe\" mit ihrer Kritik an Sendungen ande-\n\nrer Rundfunksender ausnahmsweise unverschlüsselt ausgestrahlt wurde und\n\nmaßgeblich auch der Werbung für das eigene - werbefreie - Programm der Be-\n\nklagten dienen sollte. Denn die Beklagte handelte jedenfalls nicht sittenwidrig\n\nim Sinne des § 1 UWG.\n\nBei der Aufnahme der Satire \"G. \" in ihr Programm handelte die Be-\n\nklagte im Rahmen ihrer Aufgabe als Sendeunternehmen, die Öffentlichkeit über\n\nVorgänge von allgemeiner Bedeutung zu unterrichten und zur öffentlichen Mei-\n\nnungsbildung beizutragen. Zur Aufgabe der Presse- und Sendeunternehmen\n\nals öffentliche Medien gehört auch die Medienkritik. Dieser hat auch der Bei-\n\ntrag \"G. \" in künstlerischer Form gedient. Die grob satirische, subjektiv ein-\n\nseitige und gewollt herabsetzende Art und Weise der Kritik ändert nichts daran,\n\ndaß bei dieser die Absicht, auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken,\n\nganz im Vordergrund stand (vgl. dazu auch BGH, GRUR 1995, 270, 272 f.\n\n- Dubioses Geschäftsgebaren). Es ist nicht erkennbar, daß der Beitrag mitbe-\n\nstimmt war durch eine Absicht, mit der kritisierten Sendung \"Der Preis ist heiß\"\n\ngerade auch den Sender R. , der sie ausgestrahlt hat, als einen Wettbewerber\n\nder Beklagten zu treffen. Ebensowenig kann der Beitrag als Werbevergleich\n\nzwischen den von der Klägerin gestalteten, vom Sender R. ausgestrahlten\n\nProgrammen und dem Programm der Beklagten verstanden werden. Wenn die\n\nBeklagte einen Beitrag wie die Satire \"G. \" in ihrem Programm ausstrahlte,\n\nhandelte sie deshalb nicht wettbewerbswidrig, sondern im Rahmen ihrer - auch\n\ndurch die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) geschützten - Aufgabenstellung.\n\nIII. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil im\n\nKostenpunkt und im Umfang der Annahme der Revision aufzuheben und im\n\ngleichen Umfang die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil\n\nzurückzuweisen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 269\n\nAbs. 3 ZPO.\n\nErdmann v. Ungern-Sternberg Starck\n\n Pokrant Büscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_282-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-13/i-zr-282-97","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_282-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_282-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-13/i-zr-282-97","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_282-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:07:58.294804+00:00"}}