{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_271-97","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-01-13","aktenzeichen":"I ZR 271/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 13. Januar 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Null-Tarif ZugabeVO § 1 Abs. 1; UWG §§ 1, 3 SGB V § 33 Abs. 1 und 4 idF v. 1.1.1997 Eine Anzeigenwerbung für Brillen mit der Aussage, \"K. bleibt beim Null-Tarif\", und dem Hinweis, daß die Brillenfassung bei Verordnung von zwei Brillenglä- sern im Festpreis enthalten sei, ist auch nach Inkrafttreten des Beitragsentla- stungsgesetzes vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1631), durch das für die Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen der Zuschuß für die Kosten des Brillengestells entfallen ist, grundsätzlich weder als unzulässige Zugabe noch als wettbewerbswidrig zu beanstanden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 271/97\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHZ : nein\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n13. Januar 2000\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNull-Tarif\n\nZugabeVO § 1 Abs. 1;\nUWG §§ 1, 3\nSGB V § 33 Abs. 1 und 4 idF v. 1.1.1997\n\nEine Anzeigenwerbung für Brillen mit der Aussage, \"K. bleibt beim Null-Tarif\",\nund dem Hinweis, daß die Brillenfassung bei Verordnung von zwei Brillenglä-\nsern im Festpreis enthalten sei, ist auch nach Inkrafttreten des Beitragsentla-\nstungsgesetzes vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1631), durch das für die\nMitglieder der gesetzlichen Krankenkassen der Zuschuß für die Kosten des\nBrillengestells entfallen ist, grundsätzlich weder als unzulässige Zugabe noch\nals wettbewerbswidrig zu beanstanden.\n\nBGH, Urt. v. 13. Januar 2000 - I ZR 271/97 - OLG Hamm\nLG Essen\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 13. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Bornkamm, Pokrant\n\nund Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Hamm vom 18. September 1997 wird auf Kosten der Klä-\n\ngerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte betreibt Kaufhäuser, in denen sie auch Leistungen von\n\nOptikerfachgeschäften anbietet. Sie ließ Mitte Dezember 1996 vor dem Hinter-\n\ngrund des Beitragsentlastungsgesetzes vom 1. November 1996, nach dem die\n\nKostenbeteiligung der gesetzlichen Krankenkassen an Brillengestellen mit Ab-\n\nlauf des 31. Dezember 1996 wegfiel, bundesweit nachstehende Anzeige er-\n\nscheinen:\n\nDie Klägerin, eine Augenoptikerinnung, hat diese Werbeaussage bean-\n\nstandet und die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie sieht in\n\ndem Angebot einer unentgeltlichen Abgabe von Brillenfassungen an Mitglieder\n\ngesetzlicher Krankenkassen eine unzulässige Zugabe zu den Gläsern und hält\n\ndie angegriffene Werbung überdies unter den Gesichtspunkten des verdeckten\n\nKopplungsangebotes, des übertriebenen Anlockens und der Irreführung für\n\nwettbewerbswidrig. Dies beruht darauf, daß die Beschränkung des kassen-\n\nrechtlichen Versorgungsanspruchs zum 1. Januar 1997 auf Sehhilfen ohne die\n\nbisherige Zuzahlung für Brillengestelle nach Auffassung der Klägerin dazu\n\nführt, den Brillenerwerb durch Kassenmitglieder in ein gegenständlich vom\n\nFestpreis der Krankenkassen begrenztes Hauptgeschäft über den Erwerb und\n\ndas Einschleifen der Brillengläser und ein weiteres Geschäft über den Erwerb\n\ndes Brillengestells aufzuspalten.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen\n\nVerkehr zu Zwecken des Wettbewerbs\n\na) unter der Überschrift \"K. bleibt beim Null-Tarif\" wie folgt zu\n\nwerben: \"Für Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen ist bei Ver-\n\nordnung von zwei Brillengläsern eine Brillenfassung aus unse-\n\nrem Null-Tarif-Sortiment im Festbetrag enthalten\",\n\nb) die, wie unter a) beschrieben, beworbenen Brillenfassungen den\n\nKunden unentgeltlich, d.h. ohne Bezahlung durch den Kunden\n\noder einen Dritten, zu überlassen.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Ober-\n\nlandesgericht hat die Klage abgewiesen.\n\nMit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstin-\n\nstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat in der beanstandeten Werbung und der Ab-\n\ngabe der so beworbenen Brillen weder einen Verstoß gegen die Zugabever-\n\nordnung noch gegen §§ 1 und 3 UWG gesehen. Dazu hat es ausgeführt:\n\nDie Beklagte habe - wie die Gestaltung der Bildmontage zeige - in ihrer\n\nAnzeige eine Brille als Gesamtheit beworben. Die Überschrift \"K. bleibt\n\nbeim Null-Tarif\" verstärke diesen Eindruck, weil das Preisschlagwort sich bis-\n\nher auf Brillenangebote bezogen habe. Auch in der Verkehrsauffassung der\n\nLetztverbraucher besitze allein die aus der Fassung und den Gläsern individu-\n\nell zusammengefügte Einheit, die Ware Brille, Bedeutung. Hiervon ausgehend\n\nkönne § 1 Abs. 1 ZugabeVO durch die Anzeige der Beklagten nicht verletzt\n\nsein, weil eine Zugabe vorausgesetzt hätte, daß der Verkehr in der beanstan-\n\ndeten Anzeige die Gläser als Hauptware betrachtet hätte, zu welcher die Bril-\n\nlenfassung als eine von dieser verschiedene, zusätzliche Nebenware gewährt\n\nwerde.\n\nDa die Beklagte nicht mehrere Waren zu einem Gesamtpreis beworben\n\nhabe, scheide ein Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt eines\n\nverdeckten Kopplungsangebotes gleichfalls aus. Die Werbeaussage der Be-\n\nklagten, beim Null-Tarif zu bleiben, habe im Zusammenhang mit der älteren\n\nNull-Tarif-Werbung des Optikerhandwerkes Kunden auch noch nicht in über-\n\ntriebener, wettbewerbswidriger Weise angelockt. Schließlich könne die ange-\n\ngriffene Werbung nicht als irreführend bezeichnet werden, da der Verkehr nicht\n\nüber die Preisgünstigkeit des Angebotes getäuscht werde.\n\nII. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\n1. Das Berufungsgericht hat zu Recht verneint, daß die Beklagte in der\n\nbeanstandeten Anzeige eine Zugabe angekündigt und § 1 Abs. 1 ZugabeVO\n\nzuwidergehandelt hat.\n\na) Eine Zugabe liegt vor, wenn eine Leistung ohne besondere Berech-\n\nnung neben einer entgeltlich angebotenen Hauptware gewährt wird, der Erwerb\n\nder Nebenleistung vom Abschluß des Geschäfts über die Hauptware abhängig\n\nist und dabei in der Weise ein innerer Zusammenhang besteht, daß die Ne-\n\nbenleistung mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptware gewährt wird und das\n\nAngebot wegen dieser Abhängigkeit objektiv geeignet ist, den Kunden in seiner\n\nEntschließung zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen. Eine Zugabe kann\n\ndanach immer nur eine von der Hauptware verschiedene, zusätzlich in Aus-\n\nsicht gestellte oder gewährte Nebenleistung sein. Werden dagegen die beiden\n\nin Rede stehenden Waren oder Leistungen vom Verkehr als eine Einheit ange-\n\nsehen, ist eine Zugabe begrifflich ausgeschlossen (st. Rspr.; BGHZ 139, 368,\n\n371 f. - Handy für 0,00 DM, m.w.N.).\n\nb) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, der Letztver-\n\nbraucher verstehe die streitgegenständliche Werbung nicht dahin, daß die\n\nGläser die Hauptware und die Brillenfassung eine von dieser verschiedene\n\nNebenware seien. Der Letztverbraucher sehe darin vielmehr ein einheitliches\n\nAngebot. Der Senat hat in seinem Urteil vom 28. November 1996 \"Brillenprei-\n\nse II\" (I ZR 197/94, GRUR 1997, 767, 770 = WRP 1997, 735) - in anderem\n\nrechtlichen Zusammenhang - bereits entschieden, daß die sozialversiche-\n\nrungsrechtliche Leistungsabgeltung bei Sehhilfen in ihrer unterschiedlichen\n\nEintrittspflicht für Gläser einerseits, Brillenfassungen andererseits, die Ver-\n\nkehrsauffassung nicht prägt. Daran hat sich auch durch das Beitragsentla-\n\nstungsgesetz vom 1. November 1996 nichts geändert. Schon mit dem Gesund-\n\nheitsreformgesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) ist nach der sozi-\n\nalversicherungsrechtlichen Leistungsseite die einheitliche Ware Brille aus Ko-\n\nstendämpfungsgründen in ihren Hauptbestandteilen unterschiedlich behandelt\n\nworden (anders noch § 182 Abs. 1 Nr. 1b, § 182a Satz 1c, § 182g RVO), auch\n\nmit dem Ziel, bei Brillengestellen dem Wettbewerb durch das Zuschußsystem\n\nmehr Raum zu geben. Es ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden\n\nund auch nicht ersichtlich, daß die zum 1. Januar 1997 durch die weitere Lei-\n\nstungsbeschränkung lediglich vertiefte sozialversicherungsrechtliche Differen-\n\nzierung das Verkehrsverständnis beeinflußt (ebenso im vorliegenden Zusam-\n\nmenhang OLG Frankfurt WRP 1999, 951, 953). Im übrigen hat das Berufungs-\n\ngericht auch zu Recht angenommen, daß insbesondere die konkrete Ausge-\n\nstaltung der streitgegenständlichen Werbung dafür spricht, daß vorliegend eine\n\nBrille als Gesamtheit beworben worden ist. Der Einholung eines demoskopi-\n\nschen Gutachtens durch den Tatrichter bedurfte es dazu entgegen der Ansicht\n\nder Revision nicht.\n\n2. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch einen Verstoß der Beklag-\n\nten gegen § 1 UWG verneint.\n\na) Ein Verstoß gegen § 1 UWG durch ein verdecktes Kopplungsangebot\n\nscheidet schon deshalb aus, weil hier nicht - wie das Berufungsgericht zu\n\nRecht angenommen hat - mehrere Einzelwaren zu einem Gesamtangebot ver-\n\nbunden werden.\n\nb) Entgegen der Ansicht der Revision, die auch das Oberlandesgericht\n\nHamburg in einer von ihr vorgelegten - im Verfügungsverfahren ergangenen -\n\nEntscheidung vertreten hat (WRP 1999, 374), ist die angegriffene Werbung der\n\nBeklagten auch nicht geeignet, in übertriebener, sittenwidriger Weise Kunden\n\nanzulocken.\n\naa) Die Anlockwirkung, die von einem attraktiven Angebot ausgeht, ist\n\ngrundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, sondern gewollte Folge des Leistungs-\n\nwettbewerbs. Ein wettbewerbswidriger Anlockeffekt kann erst durch den Ein-\n\nsatz zusätzlicher, unsachlicher Mittel entstehen. Kennzeichen solcher Mittel ist,\n\ndaß sie nicht Preiswürdigkeit oder Qualität des Angebotes steigern, sondern\n\nKunden von einer preis- und qualitätsbewußten Prüfung verschiedener Ange-\n\nbote durch werbendes Herausstellen leistungsfremder Vergünstigungen ab-\n\nhalten (BGH, Urt. v. 28.4.1994 - I ZR 68/92, GRUR 1994, 743, 745 = WRP\n\n1994, 610 - Zinsgünstige Kfz-Finanzierung durch Herstellerbank; Urt. v.\n\n25.9.1997 - I ZR 84/95, GRUR 1998, 500, 502 = WRP 1998, 388 - Skibin-\n\ndungsmontage; BGHZ 139, 368, 375 - Handy für 0,00 DM).\n\nbb) Zu Recht hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die beanstan-\n\ndete Werbung der Beklagten für den zuzahlungsfreien Erwerb von Brillen\n\ndurch Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen mit Brillenfassungen aus einem\n\nfür diesen Zweck vorgehaltenen Sortiment sich keiner zusätzlichen, unsachli-\n\nchen Mittel bedient. Auch der Annahme einer leistungsfremden Vergünstigung\n\nals Lockmittel steht bereits entgegen, daß sich die angegriffene Werbeaussage\n\nebenso wie die ältere Null-Tarif-Werbung des Augenoptikerhandwerkes auf die\n\nLieferung von Brillen an Kassenmitglieder als einheitliches Angebot bezieht. Es\n\nist nicht zu mißbilligen, wenn die Beklagte die bei Belieferung von Kassenmit-\n\ngliedern mit ärztlich verordneten Sehhilfen gewährten Festbeträge der Kassen\n\nkalkulatorisch unterschreiten zu können glaubte und im Rahmen dieser Ver-\n\ngütung auch die in der sozialversicherungsrechtlichen Versorgung ausgespar-\n\nten Brillengestelle zuzahlungsfrei an ihre versicherten Kunden mitliefern wollte.\n\nDie vom Oberlandesgericht Hamburg (WRP 1999, 374, 375) angenommene\n\n\"Sogwirkung\" der fortgesetzten Null-Tarif-Werbung vor dem geänderten sozial-\n\nversicherungsrechtlichen Hintergrund mag nach allem zwar zutreffen. Es han-\n\ndelte sich nach den Umständen aber gleichwohl um nicht mehr als den zuläs-\n\nsigen Ausdruck der Leistungsstärke, welche die Beklagte für sich in Anspruch\n\nnimmt und mit der sie auch werben darf.\n\n3. Vergeblich wendet sich die Revision ferner dagegen, daß das Beru-\n\nfungsgericht einen Verstoß gegen § 3 UWG verneint hat.\n\na) Die Revision verweist zunächst darauf, daß es einen allgemeinen\n\nNull-Tarif für die Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen bei Anschaffung einer\n\nBrille auch bei der Beklagten nicht mehr gebe. Die Revision folgert daraus aber\n\nzu Unrecht, daß der Verbraucher durch das Preisschlagwort Null-Tarif über\n\ndiese Einschränkung getäuscht werde. Denn eine Brille zum Null-Tarif war für\n\ndie Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen stets die nur so bezeichnete Kas-\n\nsenbrille, also die Brille mit Wahlbestandteilen eines entsprechend begrenzten\n\nSortiments, wenn auch früher mit einem Zuschuß der Krankenkassen für die\n\nKosten des Brillengestells in Höhe von 20,-- DM. Die Revisionserwiderung\n\nweist insoweit zu Recht darauf hin, daß es einen echten Null-Tarif auch vor der\n\nGesetzesnovelle nicht gab.\n\nb) Die Werbeaussage im unteren Teil der Anzeige, eine Brillenfassung\n\naus dem Null-Tarif-Sortiment der Beklagten sei im Festbetrag enthalten, mag,\n\nwie die Revision beanstandet, nicht in jeder Hinsicht genau sein. Eine Irrefüh-\n\nrung der Letztverbraucher droht hier dennoch nicht. Denn der Verkehr versteht\n\ndiese Angabe nicht im Hinblick auf die Versorgungspflicht der gesetzlichen\n\nKrankenkassen und ihre Grenzen. Die von der Werbung angesprochenen Ver-\n\nsicherten können vielmehr ohne weiteres erkennen, daß die Beklagte den\n\nFestbetrag bei Lieferung einer verordneten Brille mit zwei Gläsern an Mitglie-\n\nder der gesetzlichen Krankenkasse bei ihrer Kalkulation insgesamt für ausrei-\n\nchend hält und für die Kosten des Gestells auf Zuzahlung verzichtet, wenn der\n\nKunde sich bei der Auswahl desselben aus dem hierfür vorgehaltenen Null-\n\nTarif-Sortiment bedient. Es ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revision\n\nnicht geltend gemacht, daß die Beklagte den Eindruck erweckt hätte, nur sie\n\nkönne beim Null-Tarif bleiben, weil ihr das Privileg eines höheren Festbetrages\n\nzugestanden worden sei als ihren Mitbewerbern.\n\nIII. Danach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97\n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nRaebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_271-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-13/i-zr-271-97","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_271-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_271-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-13/i-zr-271-97","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_271-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:51:15.709806+00:00"}}