{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_269-97","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-06-08","aktenzeichen":"I ZR 269/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 8. Juni 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle dentalästhetika ZPO §§ 253, 308; UWG § 3 Das Verbot der Werbung mit einer bestimmten Anzeige darf vom Gericht im Hin- blick auf seine Bindung an den vom Kläger bestimmten Streitgegenstand (§ 308 ZPO) nicht darauf gestützt werden, daß der Verkehr durch bestimmte in der An- zeige enthaltene Angaben irregeführt werde, wenn der Kläger nicht diese, son- dern andere in der Anzeige enthaltene Angaben als irreführend angegriffen hat. UWG § 1; NordrheinZÄBerufsO § 20 a) Einem Zahnarzt ist es aufgrund der berufsrechtlichen Werbeverbote verwehrt, seine Leistungen reklamehaft in einer Publikumszeitschrift anzupreisen. Das berechtigte Bedürfnis, das eigene Leistungsangebot gegenüber Interessenten darzustellen, kann auf andere Weise befriedigt werden. b) Eine Zahnarzt-GmbH, die eine ambulante zahnärztliche Behandlung anbietet, ist zwar nicht unmittelbar dem berufsrechtlichen Werbeverbot unterworfen. Sie haftet aber als wettbewerbsrechtliche Störerin für von ihr veranlaßte Werbe- maßnahmen, falls der Zahnarzt, dessen Leistungen angepriesen werden, die Werbemaßnahmen kennt und duldet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 269/97\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHZ : nein\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n8. Juni 2000\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\ndentalästhetika\n\nZPO §§ 253, 308; UWG § 3\n\nDas Verbot der Werbung mit einer bestimmten Anzeige darf vom Gericht im Hin-\nblick auf seine Bindung an den vom Kläger bestimmten Streitgegenstand (§ 308\nZPO) nicht darauf gestützt werden, daß der Verkehr durch bestimmte in der An-\nzeige enthaltene Angaben irregeführt werde, wenn der Kläger nicht diese, son-\ndern andere in der Anzeige enthaltene Angaben als irreführend angegriffen hat.\n\nUWG § 1; NordrheinZÄBerufsO § 20\n\na) Einem Zahnarzt ist es aufgrund der berufsrechtlichen Werbeverbote verwehrt,\nseine Leistungen reklamehaft in einer Publikumszeitschrift anzupreisen. Das\nberechtigte Bedürfnis, das eigene Leistungsangebot gegenüber Interessenten\ndarzustellen, kann auf andere Weise befriedigt werden.\n\nb) Eine Zahnarzt-GmbH, die eine ambulante zahnärztliche Behandlung anbietet,\nist zwar nicht unmittelbar dem berufsrechtlichen Werbeverbot unterworfen. Sie\nhaftet aber als wettbewerbsrechtliche Störerin für von ihr veranlaßte Werbe-\nmaßnahmen, falls der Zahnarzt, dessen Leistungen angepriesen werden, die\nWerbemaßnahmen kennt und duldet.\n\nBGH, Urt. v. 8. Juni 2000 – I ZR 269/97 – OLG Düsseldorf\nLG Düsseldorf\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 8. Juni 2000 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck,\n\nProf. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Oktober 1997 im Kostenpunkt\n\nund insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt wor-\n\nden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist die Zahnärztekammer Nordrhein. Die Beklagte, eine Gesell-\n\nschaft mit beschränkter Haftung, betreibt in Düsseldorf ein Zahnlabor, den Handel\n\nmit medizinischen Geräten und die Fortbildung auf dem Gebiet der Zahnheilkun-\n\nde. Außerdem bietet sie zahnärztliche Behandlungen an. Für diese Leistungen\n\nwarb sie – u.a. in der Zeitschrift \"auto, motor und sport\" – mit folgendem, im Origi-\n\nnal mit der schematischen Darstellung einer Zahnwurzel illustrierten Anzeigen-\n\ntext:\n\ndentalästhetica\nInstitut für orale Implantologie und ästhetische Zahnheilkunde\n\nUnser langjährig erfahrenes Ärzteteam erstellt in ruhiger Atmosphäre\nein individuelles Behandlungskonzept für Sie:\n• Ästhetische Zahnkonturierung mit Keramik-Schalen (Veneers)\n• beim Fehlen von Zähnen möglichst festsitzende Versorgung mit\n\nkünstlichen Zahnwurzeln (Implantate)\n\n• Komplettbehandlung des Gebisses mit Keramik, Kronen und Inlays\nDie Behandlung erfolgt in wenigen Sitzungen und auf Wunsch\nselbstverständlich unter Vollnarkose.\n\nDie Klägerin hat in dieser Werbung einen Verstoß gegen das für Zahnärzte\n\ngeltende Werbeverbot und damit gegen § 1 UWG gesehen und die Beklagte in\n\nAnspruch genommen, es zu unterlassen, im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs zu\n\nWettbewerbszwecken auf die von ihr angebotenen zahnheilkundlichen Leistun-\n\ngen hinzuweisen. Zwar gelte das standesrechtliche Werbeverbot nicht für die Be-\n\nklagte unmittelbar, sondern nur für die bei ihr beschäftigten Zahnärzte. Sie dürfe\n\ndiese Zahnärzte aber nicht an der Beachtung der für sie geltenden standesrecht-\n\nlichen Pflichten hindern und sei daher mittelbar ebenfalls an das Werbeverbot\n\ngebunden. Hilfsweise hat die Klägerin Unterlassung der konkreten Werbung be-\n\nansprucht und sich zur Begründung auf einen Verstoß gegen § 1 UWG i.V. mit\n\n§ 3 Satz 2 Nr. 2 lit. a HWG (irreführendes Versprechen eines Heilungserfolges)\n\nberufen.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte entsprechend dem in erster Linie gestell-\n\nten Antrag verurteilt. Das Berufungsgericht hat dagegen die Klage mit diesem\n\numfassenden Antrag abgewiesen, die konkret beanstandete Werbung jedoch\n\nunter dem Gesichtspunkt einer irreführenden Werbung nach § 3 UWG untersagt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag\n\nauf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die\n\nRevision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die beanstandete Anzeige als wettbewerbs-\n\nwidrig angesehen und zur Begründung ausgeführt:\n\nKeiner Entscheidung bedürfe, ob die Beklagte als Störerin wegen eines Ver-\n\nstoßes der bei ihr beschäftigten Zahnärzte gegen das standesrechtliche Werbe-\n\nverbot in Anspruch genommen werden könne; denn die Klägerin habe nicht vor-\n\ngetragen, daß die bei der Beklagten tätigen Zahnärzte von der Werbung gewußt\n\nhätten. Ebenso brauche nicht entschieden zu werden, ob die Beklagte unter dem\n\nGesichtspunkt einer Umgehung des zahnärztlichen Werbeverbots gegründet\n\nworden sei; denn es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte von\n\neinem Zahnarzt gegründet worden sei, der an ihr als Geschäftsführer oder zumin-\n\ndest als Kapitalgeber maßgeblich beteiligt sei. Schließlich könne dahinstehen, ob\n\ndie Beklagte – was im Hinblick auf die verfassungsrechtlich geschützte Berufs-\n\nfreiheit nicht unbedenklich wäre – an die berufsrechtlichen Werbevorschriften\n\nmittelbar gebunden sei.\n\nDie beanstandete Anzeige sei aber in mehrfacher Hinsicht irreführend und\n\naus diesem Grunde nach § 3 UWG zu untersagen. Die Angabe \"Behandlung er-\n\nfolgt in wenigen Sitzungen\" erwecke den Eindruck, als lasse sich die Behandlung\n\nin jedem Fall unabhängig vom Gebiß- und Zahnstatus des einzelnen Patienten\n\nalsbald abschließen. Mit der Aussage, die Behandlung erfolge \"auf Wunsch\n\nselbstverständlich unter Vollnarkose\" erwecke die Beklagte den Eindruck, als sei\n\ndie Vollnarkose für jeden Patienten ohne Risiko. Die Begriffe \"orale Implantologie\"\n\nund \"ästhetische Zahnheilkunde\" deuteten – unzutreffend – darauf hin, daß es\n\nsich um geschützte Gebietsbezeichnungen handele, die den Mitgliedern des\n\nZahnärzteteams nach einer entsprechenden Weiterbildung in einem dafür vorge-\n\nsehenen Verfahren verliehen worden seien. Schließlich stelle die Aussage \"indi-\n\nviduelles Behandlungskonzept in ruhiger Atmosphäre\" eine unzulässige Werbung\n\nmit Selbstverständlichkeiten dar.\n\nII. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie führen\n\nzur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\n1. Die Klägerin als die berufsständische Vertretung der Zahnärzte ist – was\n\nauch die Revision nicht in Zweifel zieht – nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG berechtigt,\n\nWettbewerbsverstöße zu verfolgen, die von ihren Mitgliedern oder von deren\n\nWettbewerbern begangen werden (BGH, Urt. v. 20.5.1999 – I ZR 40/97, GRUR\n\n1999, 1009 = WRP 1999, 1136 – Notfalldienst für Privatpatienten, m.w.N.).\n\n2. Das Berufungsgericht hat die beanstandete Werbung in vier Punkten als\n\nirreführend angesehen. Die Revision rügt mit Erfolg, daß die Klägerin nur hin-\n\nsichtlich einer dieser Aussagen eine Irreführung des Verkehrs geltend gemacht\n\nhatte und das Berufungsgericht der Klägerin daher mehr als beantragt zugebilligt\n\nhat. Aber auch insoweit, als das Berufungsgericht die von der Klägerin behaup-\n\ntete Irreführung aufgegriffen und seiner Verurteilung zugrunde gelegt hat, kann\n\ndas Berufungsurteil keinen Bestand haben.\n\na) Die Verurteilung der Beklagten geht über die gestellten Klageanträge\n\nhinaus (§ 308 ZPO). Das Berufungsgericht hat die in Rede stehende Werbung\n\nwegen des Hinweises auf die nach Wunsch mögliche Vollnarkose, wegen der Be-\n\nzeichnung \"Institut für orale Implantologie und ästhetische Zahnheilkunde\" sowie\n\nwegen der Werbung damit, daß ein individuelles Behandlungskonzept erstellt\n\nwerde, als irreführend untersagt, obwohl eine entsprechende Irreführung des Ver-\n\nkehrs von der Klägerin nicht behauptet worden und damit auch nicht zum Streit-\n\ngegenstand geworden war.\n\naa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt\n\nsich auch der Streitgegenstand einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage\n\nnach dem Antrag und dem dazu vorgetragenen Lebenssachverhalt (BGH, Urt. v.\n\n11.6.1992 – I ZR 226/90, GRUR 1992, 625, 627 = WRP 1992, 697 – Thera-\n\npeutische Äquivalenz; Urt. v. 2.4.1992 – I ZR 146/90, GRUR 1992, 552, 554 –\n\nStundung ohne Aufpreis; Urt. v. 5.4.1995 – I ZR 67/93, GRUR 1995, 518 = WRP\n\n1995, 608 – Versäumte Klagenhäufung; Urt. v. 2.7.1998 – I ZR 77/96, GRUR\n\n1999, 272 = WRP 1999, 183 – Die Luxusklasse zum Nulltarif). Bei einer auf eine\n\nIrreführung gestützten Klage setzt sich der maßgebliche Lebenssachverhalt – un-\n\ngeachtet der rechtlichen Würdigung, die dem Gericht obliegt – aus der beanstan-\n\ndeten Werbemaßnahme und der – nach der Behauptung des Klägers – dadurch\n\nerzeugten Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise zusammen. Dem-\n\ngemäß ist bei einer Anzeige, die eine Mehrzahl von Werbeangaben enthält, für\n\ndie Bestimmung des Streitgegenstands von maßgeblicher Bedeutung, welche von\n\ndiesen in der Klage als irreführend beanstandet wird; dabei wird der Streitgegen-\n\nstand durch die Behauptung einer bestimmten Fehlvorstellung weiter eingegrenzt.\n\nbb) Die Klägerin hat ihre Klage wie folgt begründet: Den in erster Linie ge-\n\nstellten umfassenden Unterlassungsantrag, durch den der Beklagten die Wer-\n\nbung für von ihr angebotene zahnheilkundliche Leistungen schlechthin untersagt\n\nwerden sollte, hat sie auf einen Verstoß gegen das zahnärztliche Werbeverbot\n\ngestützt. In dem umfassenden Antrag war jedoch der Antrag auf ein Verbot der\n\nkonkret beanstandeten Werbung – ungeachtet seiner Bezeichnung als Hilfsantrag\n\n– bereits als ein Minus enthalten (vgl. BGH, Urt. v. 3.12.1998 – I ZR 74/96, GRUR\n\n1999, 760 = WRP 1999, 842 – Auslaufmodelle II; Urt. v. 10.12.1998 –\n\nI ZR 141/96, GRUR 1999, 509 = WRP 1999, 421 – Vorratslücken). Soweit die\n\nKlägerin gerade auch die konkrete Verletzungsform beanstandet hat, hat sie sich\n\nneben dem Verstoß gegen das zahnärztliche Werbeverbot auf einen Verstoß ge-\n\ngen § 3 Satz 2 Nr. 2 lit. a HWG berufen (dazu sogleich unter II.2.b)). Diese Vor-\n\nschrift verbietet eine Werbung für Heilbehandlungen als irreführend, wenn fälsch-\n\nlich der Eindruck erweckt wird, daß ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden\n\nkann.\n\nDie drei weiteren Punkte, in denen das Berufungsgericht eine Irreführung\n\ndes Verkehrs angenommen hat, finden in dem Klagevorbringen keine Grundlage.\n\nInsbesondere hatte die Klägerin nicht behauptet, der Verkehr verstehe die Aus-\n\nsage, wonach die Behandlung \"auf Wunsch selbstverständlich unter Vollnarkose\"\n\nerfolge, dahin, daß eine Vollnarkose für jeden Patienten ohne Risiko sei. Sie hatte\n\nauch nicht vorgetragen, der Verkehr nehme aufgrund der Verwendung der Be-\n\ngriffe \"orale Implantologie\" und \"ästhetische Zahnheilkunde\" an, den Mitgliedern\n\ndes Ärzteteams der Beklagten seien nach einer entsprechenden Weiterbildung\n\nentsprechende besondere Gebietsbezeichnungen verliehen worden. Schließlich\n\nhatte die Klägerin sich nicht darauf berufen, der Verkehr nehme aufgrund der\n\nWerbeaussage, wonach \"unser langjährig erfahrenes Ärzteteam ... in ruhiger At-\n\nmosphäre ein individuelles Behandlungskonzept für Sie (erstellt)\", an, dies sei ei-\n\nne besondere, bei anderen Zahnärzten nicht ohne weiteres zu erwartende Lei-\n\nstung.\n\nDamit fehlt der Vortrag des Lebenssachverhalts, den das Berufungsgericht\n\nder Verurteilung der Beklagten in diesen drei Punkten zugrunde gelegt hat. Die-\n\nser Mangel kann – entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung – nicht mit\n\nder Erwägung ausgeräumt werden, der Tatrichter, der selbst zu den angespro-\n\nchenen Verkehrskreisen zähle, habe aufgrund eigener Sachkunde darüber ent-\n\nscheiden können, ob die fraglichen Aussagen irreführend seien oder nicht. Denn\n\nhierauf käme es nur an, wenn der entsprechende – hier fehlende – Vortrag der\n\nKlägerin streitig geblieben und sich daher die Frage gestellt hätte, ob es zur Klä-\n\nrung einer Beweisaufnahme bedarf.\n\nb) Soweit das Berufungsgericht in der Aussage, daß die Behandlung in\n\nwenigen Sitzungen erfolge, ein nach § 3 Satz 2 Nr. 2 lit. a HWG unzulässiges\n\nErfolgsversprechen gesehen hat, konnte es sich zwar auf ein entsprechendes\n\nVorbringen der Klägerin stützen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts kann\n\naber insoweit aus sachlichen Gründen keinen Bestand haben.\n\nMit Recht rügt die Revision, daß das vom Berufungsgericht festgestellte\n\nVerkehrsverständnis mit der Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen ist.\n\nDaß die Zahl der erforderlichen Sitzungen bei den in Rede stehenden zahnärztli-\n\nchen Maßnahmen von einer Reihe von Faktoren abhängt – bei der Zahnkonturie-\n\nrung mit Keramikschalen von der Beschaffenheit und der Anzahl der zu behan-\n\ndelnden Zähne, bei einer Implantatbehandlung vom Zustand des Kiefers –, stellt\n\neine Selbstverständlichkeit dar, über die in der fraglichen Werbeaussage nicht\n\ngetäuscht wird. Die Aussage vermittelt allenfalls den Eindruck, daß aufgrund des\n\nKönnens und der langjährigen Erfahrung der behandelnden Ärzte sowie aufgrund\n\neiner optimalen Organisation der Behandlungsabläufe möglichst wenige Sitzun-\n\ngen anfallen. Daß dieser Inhalt der Werbeaussage unrichtig wäre, hat die Kläge-\n\nrin nicht behauptet. Eine weitergehende Aussage aber, etwa des Inhalts, daß die\n\nBeklagte auch im Falle von sich ergebenden Komplikationen oder bei einer un-\n\ngewöhnlichen Häufung der erforderlichen Maßnahmen immer mit einer – absolut\n\ngesehen – geringen Zahl von Sitzungen auskomme, läßt sich der beanstandeten\n\nAussage nicht entnehmen.\n\n3. Kann die Verurteilung der Beklagten nicht mit der vom Berufungsgericht\n\ngegebenen Begründung aufrechterhalten werden, stellt sich die Frage, ob die be-\n\nanstandete Werbung aus anderen Gründen zu untersagen ist (§ 563 ZPO). Da\n\nsich die Klägerin zur Begründung ihres Begehrens auf Untersagung der konkre-\n\nten Verletzungsform sowohl auf den heilmittelwerberechtlichen Verstoß als auch\n\nauf den Gesichtspunkt einer berufsrechtswidrigen Werbung gestützt hat, kann die\n\nKlage in vollem Umfang nur abgewiesen werden, wenn eine Haftung der Beklag-\n\nten auch unter diesem zweiten Gesichtspunkt zu verneinen wäre. Hiervon kann\n\njedoch nicht ausgegangen werden. Die Voraussetzungen einer solchen – vom Be-\n\nrufungsgericht offengelassenen – Haftung liegen vielmehr vor, falls die bei der\n\nBeklagten beschäftigten Zahnärzte von der beanstandeten Werbung Kenntnis\n\nhatten und sie geduldet haben. Denn dann ist ein Verstoß gegen das zahnärztli-\n\nche Werbeverbot gegeben, für den die Beklagte als Störerin haftet. Insoweit be-\n\ndarf der Sachverhalt jedoch noch der tatrichterlichen Klärung.\n\na) Wäre die in Rede stehende Werbeanzeige von einem niedergelassenen\n\noder einem bei der Beklagten beschäftigten Zahnarzt veranlaßt oder geduldet\n\nworden, läge darin ein Verstoß gegen das berufsrechtliche Werbeverbot.\n\naa) Dieses Verbot ergibt sich aus § 20 Abs. 1 der Berufsordnung der Zahn-\n\närztekammer Nordrhein vom 19. April 1997, die von der Kammerversammlung\n\naufgrund der § 29 Abs. 1, § 31 Abs. 1 und 2, § 32 des nordrhein-westfälischen\n\nHeilberufsgesetzes vom 27. April 1994 (GV NW S. 204/SGV NRW 2122) erlassen\n\nworden ist. Nach der auf der Ermächtigungsgrundlage des § 32 Nr. 10 HeilBerG\n\nNordrhein-Westfalen beruhenden Bestimmung des § 20 Abs. 1 der Berufsord-\n\nnung ist dem Zahnarzt jede Werbung und Anpreisung untersagt. In der Recht-\n\nsprechung ist allerdings anerkannt, daß dem Arzt – ähnlich den anderen freien\n\nBerufen, für die ähnliche berufsrechtliche Werbeverbote bestehen – neben der\n\nauf seiner Leistung und seinem Ruf beruhenden Werbewirkung in bestimmten\n\nGrenzen auch Ankündigungen mit werbendem Charakter nicht verwehrt werden\n\nkönnen\n\n(BVerfGE 71, 162, 174; BVerfG NJW 2000, 2734). Dementsprechend ist § 20\n\nAbs. 1 der Berufsordnung verfassungskonform dahin auszulegen, daß nur die be-\n\nrufswidrige Werbung unzulässig ist. Für interessengerechte und sachangemes-\n\nsene Information, die keinen Irrtum erregt, muß im rechtlichen und geschäftlichen\n\nVerkehr Raum bleiben (vgl. BVerfGE 82, 18, 28; BVerfG NJW 1993, 2988 f.; BGH\n\nGRUR 1999, 1009, 1010 – Notfalldienst für Privatpatienten). Dabei ist es auch\n\ndem Arzt grundsätzlich unbenommen, in angemessener Weise auf seine Leistun-\n\ngen hinzuweisen und ein vorhandenes, an ihn herangetragenes Informationsin-\n\nteresse zu befriedigen.\n\nbb) Wo im einzelnen die Grenze zwischen angemessener Information und\n\nberufswidriger Werbung liegt, läßt sich für die freien Berufe nicht einheitlich be-\n\nurteilen, auch wenn verschiedene Berufsordnungen Werbung in jeweils ähnlich\n\nlautenden Regelungen generell untersagen. Für Ärzte und Zahnärzte gilt, daß\n\ndas Werbeverbot eine Verfälschung des ärztlichen Berufsbildes verhindern soll,\n\ndie einträte, wenn der Arzt Werbemethoden verwendete, wie sie in der gewerbli-\n\nchen Wirtschaft üblich sind. Hinter diesem Zweck steht das Rechtsgut der Ge-\n\nsundheit der Bevölkerung. Die ärztliche Berufsausübung soll sich nicht an öko-\n\nnomischen Erfolgskriterien, sondern an medizinischen Notwendigkeiten orientie-\n\nren. Das Werbeverbot beugt damit einer gesundheitspolitisch unerwünschten\n\nKommerzialisierung des Arztberufs vor. Dieser Zweck rechtfertigt das Werbever-\n\nbot und – weil es eine Umgehung dieses Verbots verhindert – auch das Dul-\n\ndungsverbot (vgl. BVerfGE 85, 248, 259 f.; BGH GRUR 1999, 1009, 1010 – Not-\n\nfalldienst für Privatpatienten; Urt. v. 10.11.1999 – I ZR 121/97, GRUR 2000, 613,\n\n615 = WRP 2000, 506 – Klinik Sanssouci).\n\ncc) Die werbemäßige, in einer Publikumszeitschrift wie \"auto, motor und\n\nsport\" erfolgende Anpreisung zahnärztlicher Leistungen, die in ambulanter Zahn-\n\narztpraxis erbracht werden sollen, fiele unter das Werbeverbot des § 20 Abs. 1\n\nder Berufsordnung.\n\nDie fragliche Anzeige in einer Zeitschrift wie \"auto, motor und sport\" will zwar\n\n– wie es bei Werbung im allgemeinen der Fall ist – informieren. Da es jedoch\n\nnicht um die Befriedigung eines an den Inserenten herangetragenen Informati-\n\nonsbedürfnisses geht, steht die Akquisition potentieller Patienten im Vordergrund\n\nder Werbemaßnahme. Die Anzeige zielt darauf ab, Patienten im gesamten Bun-\n\ndesgebiet anzusprechen und zu veranlassen, die beworbenen Leistungen gerade\n\nbeim Inserenten nachzufragen, indem die angebotenen zahnärztlichen Behand-\n\nlungen ungefragt wie gewerbliche Leistungen und mit reklamehaften Zügen an-\n\ngepriesen werden. Eine solche Art und Weise der Werbung kann auch deswegen\n\nnicht mit dem berechtigten Informationsinteresse auf seiten des Zahnarztes und\n\nder potentiellen Patienten gerechtfertigt werden, weil dem (Zahn-)Arzt heute über\n\ndas Internet andere Formen der Darstellung des eigenen Leistungsangebots of-\n\nfenstehen, die – wenn sich die Darstellung im sachlich-angemessenen Rahmen\n\nhält – grundsätzlich mit dem (zahn-)ärztlichen Berufsbild zu vereinbaren sind.\n\nb) Läge ein Verstoß eines Zahnarztes gegen das berufsrechtliche Werbe-\n\nverbot vor, wäre der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch nicht nur ge-\n\ngen diesen, sondern auch gegen die Beklagte begründet, die dann als Störerin\n\nhaften würde. Die Beklagte unterliegt zwar nicht selbst den Werbebeschränkun-\n\ngen des § 20 Abs. 1 der zahnärztlichen Berufsordnung, weil sie als juristische\n\nPerson nicht unmittelbar Adressatin der berufsrechtlichen Werbebeschränkungen\n\nfür Zahnärzte ist (anders etwa die Regelung in § 59m Abs. 2 BRAO, nach der das\n\nin § 43b BRAO enthaltene Verbot berufswidriger Werbung sinngemäß für\n\nRechtsanwaltsgesellschaften gilt). In der beanstandeten Werbung kann deshalb\n\nnicht unabhängig von dem Verhalten der behandelnden Zahnärzte ein Verstoß\n\ngegen § 1 UWG gesehen werden. In Betracht käme aber eine Haftung als Störe-\n\nrin, wenn es die Beklagte bewußt auf einen Verstoß der bei ihr beschäftigten\n\nZahnärzte gegen das berufsrechtliche Werbeverbot abgestellt haben sollte (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 14.4.1994 – I ZR 12/92, GRUR 1996, 905, 907 = WRP 1994, 859 –\n\nGmbH-Werbung für ambulante ärztliche Leistungen; BGH GRUR 2000, 613, 616\n\n– Klinik Sanssouci).\n\nDer Störerhaftung der Beklagten stünde nicht entgegen, daß für Kliniken\n\nebenso wie für Sanatorien nicht dieselben Werbebeschränkungen gelten wie für\n\nniedergelassene Ärzte. Diese Ungleichbehandlung hat ihren Grund darin, daß\n\nKliniken und Sanatorien, die neben der ärztlichen Behandlung noch weitere, ge-\n\nwerbliche Leistungen wie Unterbringung und Verpflegung anbieten, meist mit\n\ngrößerem personellen und sachlichen Aufwand arbeiten und zur Sicherung ihrer\n\nExistenz darauf angewiesen sind, auf ihr Leistungsangebot aufmerksam zu ma-\n\nchen. Zwischen ambulanter und stationärer Behandlung bestehen erhebliche be-\n\ntriebswirtschaftliche Unterschiede, die es rechtfertigen, Kliniken und Sanatorien\n\nhinsichtlich der Werbung anders zu behandeln als niedergelassene Ärzte (vgl.\n\nBVerfGE 71, 183, 199; BGH GRUR 1996, 905, 907 – GmbH-Werbung für ambu-\n\nlante ärztliche Leistungen). Im Streitfall stehen jedoch nur zahnärztliche Behand-\n\nlungen in Rede, die – nach der Lebenserfahrung zu urteilen – im allgemeinen\n\nambulant und in vergleichbarer Weise auch von niedergelassenen Zahnärzten\n\nerbracht werden. Daß die Beklagte über Möglichkeiten verfügt, einen Patienten\n\nausnahmsweise auch einmal stationär aufzunehmen, rechtfertigt es nicht, sie ei-\n\nner im Schwerpunkt stationäre Behandlungen anbietenden Klinik gleichzustellen\n\nund ihr – anders als den niedergelassenen Zahnärzten – eine ausschließlich auf\n\ndie Akquisition von Patienten gerichtete Werbung zu gestatten. Dabei kann auch\n\nnicht außer Betracht bleiben, daß es eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbe-\n\nhandlung darstellen würde, wenn die Beklagte in der beanstandeten Form für Lei-\n\nstungen werben dürfte, die ein niedergelassener Zahnarzt in dieser Form nicht\n\nbewerben darf. Mit Hilfe der Störerhaftung kann die Lücke geschlossen werden,\n\ndie dadurch entsteht, daß Ärzte und Zahnärzte ihre Praxen in der Form einer Ka-\n\npitalgesellschaft betreiben können, die berufsrechtlichen Werbebeschränkungen\n\njedoch unmittelbar nur für die Ärzte und Zahnärzte selbst, nicht dagegen für ärzt-\n\nliche oder zahnärztliche Leistungen anbietende Kapitalgesellschaften gelten.\n\nc)\n\nIm Streitfall fehlt es an Feststellungen dazu, ob die bei der Beklagten\n\nbeschäftigten Zahnärzte die beanstandeten Werbemaßnahmen gekannt und ge-\n\nduldet haben. Das Berufungsgericht hat Vorbringen der Klägerin zu diesem Punkt\n\nvermißt. Nachdem das Landgericht die Beklagte als Störerin verurteilt hatte, hätte\n\ndas Berufungsgericht die Klägerin allerdings nach § 139 ZPO auf diese Lücke ih-\n\nres Vorbringens hinweisen müssen, zumal es nach den Umständen eher nahe-\n\nliegt, daß die behandelnden Zahnärzte von der fraglichen Werbemaßnahme\n\nKenntnis haben. Daß ein solcher Hinweis unterblieben ist, hat die Revisionserwi-\n\nderung in zulässiger Weise gerügt.\n\nIII. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Im wiedereröffneten\n\nBerufungsverfahren wird die Klägerin Gelegenheit haben, ihr Vorbringen in dem\n\noben angeführten Punkt zu ergänzen.\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nBornkamm\n\nBüscher\n\nRaebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_269-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-08/i-zr-269-97","cited_norms":[{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43b","ref_norm":"43b","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 59m","ref_norm":"59m","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_269-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_269-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-08/i-zr-269-97","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_269-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:17:52.099094+00:00"}}