{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_256-97","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-05-04","aktenzeichen":"I ZR 256/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UrhG §§ 16, 17 Abs. 2 Verkündet am: 4. Mai 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Parfumflakon Die gesetzliche Regelung in § 17 Abs. 2 UrhG ist Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens, daß das Urheberrecht ebenso wie andere Schutzrechte ge- genüber dem Interesse an der Verkehrsfähigkeit der mit Zustimmung des Berech- tigten in Verkehr gesetzten Waren zurücktreten muß. Der zur Weiterverbreitung Berechtigte – hier der Verkäufer von Parfum, das in einem urheberrechtlich ge- schützten Flakon abgefüllt ist – kann mit Hilfe des Urheberrechts nicht daran ge- hindert werden, die Ware anzubieten und im Rahmen des Üblichen werblich dar- zustellen, auch wenn damit eine Vervielfältigung nach § 16 Abs. 1 UrhG verbun- den ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 256/97\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ: ja\nBGHR: ja\n\nja\n\nUrhG §§ 16, 17 Abs. 2\n\nVerkündet am:\n4. Mai 2000\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nParfumflakon\n\nDie gesetzliche Regelung in § 17 Abs. 2 UrhG ist Ausdruck des allgemeinen\nRechtsgedankens, daß das Urheberrecht ebenso wie andere Schutzrechte ge-\ngenüber dem Interesse an der Verkehrsfähigkeit der mit Zustimmung des Berech-\ntigten in Verkehr gesetzten Waren zurücktreten muß. Der zur Weiterverbreitung\nBerechtigte – hier der Verkäufer von Parfum, das in einem urheberrechtlich ge-\nschützten Flakon abgefüllt ist – kann mit Hilfe des Urheberrechts nicht daran ge-\nhindert werden, die Ware anzubieten und im Rahmen des Üblichen werblich dar-\nzustellen, auch wenn damit eine Vervielfältigung nach § 16 Abs. 1 UrhG verbun-\nden ist.\n\nBGH, Urteil vom 4. Mai 2000 – I ZR 256/97 – OLG Hamburg\n LG Hamburg\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 4. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die\n\nRichter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts\n\nHamburg, 3. Zivilsenat, vom 25. September 1997 wird auf Kosten der\n\nKlägerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist Herstellerin hochwertiger Parfums – u.a. der Marke \"Poi-\n\nson\" –, die sie über ein ausgewähltes Händlernetz vertreibt. Die Beklagte, die\n\nnicht zu den Vertragshändlern der Klägerin gehört, bietet in ihren Kaffee-Filialge-\n\nschäften ebenfalls das Parfum \"Poison\" an, das sie auf der Klägerin im einzelnen\n\nnicht bekannten Wegen bezieht. Ihr Nebensortiment bewirbt sie mit einem Pro-\n\nspekt, dem \"T. Magazin\". Dort fand sich im Herbst 1994 die nachstehend wie-\n\ndergegebene Abbildung einer Flasche des Parfums \"Poison\":\n\nDie Klägerin sieht hierin eine Verletzung des Urheberrechts an dem Parfum-\n\nflakon. Sie ist der Ansicht, es handele sich bei diesem von der französischen\n\nGlaskünstlerin Véronique Monod geschaffenen Flakon um ein Werk der ange-\n\nwandten Kunst. Frau Monod habe ihr, der Klägerin, umfassende ausschließliche\n\nNutzungsrechte an diesem Werk eingeräumt.\n\nDie Klägerin hat die Beklagte – soweit in der Revisionsinstanz noch von Be-\n\ndeutung – wegen der Abbildung des Flakons auf Unterlassung in Anspruch ge-\n\nnommen.\n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Schutzfähigkeit des\n\nFlakons in Abrede gestellt und die Ansicht vertreten, die beanstandete Abbildung\n\nstelle eine aufgrund der eingetretenen Erschöpfung zulässige Weiterverbreitung\n\ndar. Im übrigen sei es rechtsmißbräuchlich, daß die Klägerin mit Hilfe des Urhe-\n\nberrechts legale Parallelimporte zu unterbinden versuche.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte\n\nkeinen Erfolg (OLG Hamburg ZUM-RD 1998, 2).\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegeh-\n\nren weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin\n\naus § 97 Abs. 1 UrhG verneint und zur Begründung ausgeführt:\n\nEs sei zweifelhaft, könne aber letztlich offenbleiben, ob der fragliche Flakon\n\nals Werk der angewandten Kunst urheberrechtlichen Schutz genieße. Denn im\n\nStreitfall bestünden keine Bedenken, die Bestimmung des § 58 UrhG über die\n\nVervielfältigung und Verbreitung von Katalogbildern entsprechend anzuwenden\n\nund dabei auch den Rechtsgedanken aus § 59 Abs. 1 UrhG über die Zulässigkeit\n\nder Vervielfältigung und Verbreitung von Abbildungen von Werken, die sich blei-\n\nbend an öffentlichen Straßen und Plätzen befinden, fruchtbar zu machen. Dies\n\nhabe zur Folge, daß die Abbildung des Flakons auch ohne Zustimmung der Klä-\n\ngerin habe hergestellt und verbreitet werden dürfen. Dem könne nicht entgegen-\n\ngehalten werden, daß Ausnahmevorschriften wie die urheberrechtlichen Schran-\n\nkenbestimmungen einer analogen erweiternden Auslegung nicht zugänglich sei-\n\nen. Einen allgemeinen Grundsatz, wonach Ausnahmebestimmungen stets eng\n\nauszulegen seien, gebe es nicht. Auch eine Ausnahmevorschrift sei der Analogie\n\nzugänglich, soweit das ihr zugrundeliegende Prinzip auf einen nicht ausdrücklich\n\ngeregelten Fall Anwendung finden könne. Die Berufung der Klägerin auf das ihr\n\nausschließlich zustehende Vervielfältigungsrecht sei in der gegebenen Konstella-\n\ntion nicht typisch. Das Interesse der Klägerin sei nicht auf den Handel mit urhe-\n\nberrechtlich geschützten Gegenständen gerichtet. Vielmehr solle das visuelle Er-\n\nscheinungsbild ihrer Produktlinie Allgemeingut werden. Daher sei die Abbildung\n\ndes Produkts im Rahmen des Vertriebs ein Vorgang, der den Vertriebspartnern\n\nselbstverständlich gestattet sei.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nkeinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß\n\nder Klägerin gegenüber der Beklagten wegen der beanstandeten Vervielfältigung\n\nund Verbreitung der Abbildungen des Flakons kein Anspruch aus § 97 Abs. 1\n\nUrhG zusteht.\n\n1. Das Berufungsgericht hat es offengelassen, ob der in Rede stehende\n\nFlakon als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlichen Schutz genießt (§ 2\n\nAbs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG) oder nicht. Dementsprechend hat es auch keine weite-\n\nren tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen, ob und gegebenenfalls in wel-\n\ncher Hinsicht sich die Formgestaltung der Flasche von dem vorbekannten For-\n\nmenschatz abhebt. Unter diesen Umständen muß für das Revisionsverfahren da-\n\nvon ausgegangen werden, daß der Flakon als Werk der angewandten Kunst eine\n\npersönliche geistige Schöpfung der mit der Formgestaltung beauftragten Künstle-\n\nrin darstellt.\n\n2. Mit der Herstellung und dem Vertrieb des fraglichen Prospekts hat die\n\nBeklagte, soweit darin der Flakon abgebildet ist, grundsätzlich in das Vervielfälti-\n\ngungs- und Verbreitungsrecht eingegriffen (§ 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 UrhG). An\n\ndem Flakon stehen der Klägerin – auch dies ist in Ermangelung entsprechender\n\nFeststellungen im Berufungsurteil zu unterstellen – ausschließliche Nutzungs-\n\nrechte zu. Dem steht der Umstand nicht entgegen, daß das Werk nicht in seiner\n\nplastischen Körperform, sondern als Flächenabbildung vervielfältigt worden ist.\n\nJede körperliche Festlegung eines Werkes, die geeignet ist, das Werk den\n\nmenschlichen Sinnen auf irgendeine Art mittelbar oder unmittelbar wahrnehmbar\n\nzu machen, stellt eine Vervielfältigung i.S. des § 16 Abs. 1 UrhG dar (BGH, Urt. v.\n\n1.7.1982 – I ZR 119/80, GRUR 1983, 28, 29 – Presseberichterstattung und\n\nKunstwerkwiedergabe II, m.w.N.). Dazu gehört auch die Vervielfältigung von kör-\n\nperlichen Kunstwerken durch bildhafte Wiedergabe.\n\n3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts läßt sich die Rechtmäßig-\n\nkeit des Verhaltens der Beklagten nicht aus einer entsprechenden Anwendung\n\nder §§ 58, 59 UrhG herleiten.\n\na) Die Revision weist zunächst mit Recht darauf hin, daß die §§ 58, 59\n\nUrhG wie alle auf der Sozialbindung des geistigen Eigentums beruhenden\n\nSchrankenbestimmungen der §§ 45 ff. UrhG grundsätzlich eng auszulegen und\n\neiner analogen Anwendung nur in seltenen Ausnahmefällen zugänglich sind (vgl.\n\nBGHZ 50, 147, 152 – Kandinsky I; 58, 262, 265 – Landesversicherungsanstalt;\n\nBGH, Urt. v. 1.7.1982 – I ZR 118/80, GRUR 1983, 25, 27 – Presseberichterstat-\n\ntung und Kunstwerkwiedergabe I; GRUR 1983, 28, 29 – Presseberichterstattung\n\nund Kunstwerkwiedergabe II; BGHZ 87, 126, 129 – Zoll- und Finanzschulen;\n\nBGH, Urt. v. 18.4.1985 – I ZR 24/83, GRUR 1985, 874, 875, 876 – Schulfunksen-\n\ndung; BGHZ 99, 162, 164 f. – Filmzitat; 114, 368, 371 – Liedersammlung; BGH,\n\nUrt. v. 12.11.1992 – I ZR 194/90, GRUR 1993, 822, 823 – Katalogbild; BGHZ 123,\n\n149, 155 f. – Verteileranlagen; 134, 250, 263 f. – CB-infobank I; 140, 183, 191 –\n\nElektronische Pressearchive). Dies hat seinen Grund weniger darin, daß Aus-\n\nnahmevorschriften generell eng auszulegen wären, sondern beruht darauf, daß\n\nmit den Schrankenbestimmungen das Ausschließlichkeitsrecht begrenzt wird, das\n\ndem Urheber hinsichtlich der Verwertung seiner Werke an sich, und zwar dem\n\nGrundsatz gemäß, daß der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke\n\ntunlichst angemessen zu beteiligen ist, möglichst uneingeschränkt zusteht.\n\nb) Nach § 58 UrhG ist es zulässig, öffentlich ausgestellte sowie zur öffentli-\n\nchen Ausstellung oder zur Versteigerung bestimmte Werke der bildenden Künste\n\nin Verzeichnissen, die zur Durchführung der Ausstellung oder Versteigerung vom\n\nVeranstalter herausgegeben werden, zu vervielfältigen und zu verbreiten. Auf\n\ndiese Regelung kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen.\n\nOb die unmittelbare oder entsprechende Anwendung des § 58 UrhG schon\n\ndaran scheitert, daß diese Bestimmung – wie im Schrifttum vertreten wird\n\n(v. Gamm, Urheberrechtsgesetz, § 58 Rdn. 2; Schricker/Vogel, Urheberrecht,\n\n2. Aufl., § 58 UrhG Rdn. 10; a.A. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheber-\n\nrecht, 9. Aufl., § 58 UrhG Rdn. 1) – nur auf Werke der bildenden Kunst im enge-\n\nren Sinne, dagegen nicht auf Werke der angewandten Kunst Anwendung findet,\n\nerscheint zweifelhaft. Werke der angewandten Kunst zählen grundsätzlich ebenso\n\nwie etwa Bilder, Skulpturen und Graphiken zu den Werken der bildenden Kunst\n\n(vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG); bei ihnen kann ebenso wie bei Werken der reinen\n\nKunst das Bedürfnis bestehen, sie in einem Ausstellungs- oder Versteigerungs-\n\nkatalog abzubilden.\n\nDie Frage bedarf aber vorliegend keiner Entscheidung. Denn § 58 UrhG ist\n\nschon deswegen nicht anwendbar, weil es sich bei dem Flakon der Klägerin nicht\n\num ein öffentlich ausgestelltes oder versteigertes Werk und bei dem Werbepro-\n\nspekt nicht um ein Verzeichnis handelt, das zur Durchführung einer Ausstellung\n\noder Versteigerung herausgegeben worden ist. Auch eine entsprechende Anwen-\n\ndung dieser Bestimmung kommt nicht in Betracht. Die gesetzliche Regelung ver-\n\nfolgt das Ziel, allen Beteiligten zu dienen: dem Veranstalter, dem in der Regel\n\nkeine Nutzungsrechte an den Ausstellungsstücken zustehen, dem Informations-\n\nbedürfnis des Publikums und nicht zuletzt dem Interesse des Urhebers, die Publi-\n\nzität und den Absatz der ausgestellten Werke zu fördern (vgl. Begründung zu\n\n§ 59 des Regierungsentwurfs eines UrhG, BT-Drucks. IV/270, S. 76; BGH GRUR\n\n1993, 822, 823 – Katalogbild, mit Anm. Jacobs; Schricker/Vogel aaO § 58 UrhG\n\nRdn. 3). Bei der Abbildung des Flakons in dem Werbeprospekt geht es dagegen\n\nallein um das Absatzinteresse der Beklagten; an einer illustrierten Information\n\nüber das Werkschaffen des Urhebers ist ihr anders als dem Aussteller, der Aus-\n\nstellungsstücke in einem Katalog zeigt, nicht gelegen. Damit fehlt eine Vergleich-\n\nbarkeit der Interessenlage, die neben einer bestehenden Regelungslücke Vor-\n\naussetzung für eine analoge Anwendung des § 58 UrhG wäre. Dementsprechend\n\nhat der Senat die Katalogbildfreiheit nur auf den Katalog, nicht dagegen auf einen\n\nWerbeprospekt erstreckt, auf dem ein zur Versteigerung stehendes Bild ebenfalls\n\nabgedruckt war (BGH GRUR 1993, 822, 823 f. – Katalogbild).\n\nc) Aus der Regelung des § 59 UrhG, nach der es zulässig ist, Abbildungen\n\nvon Werken, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen be-\n\nfinden, zu vervielfältigen und zu verbreiten, lassen sich keine Erkenntnisse für die\n\nBeurteilung des Streitfalls gewinnen. Zwar geht es in dieser Bestimmung darum,\n\nGestaltungsformen, die – wie das Landgericht zutreffend bemerkt – für jedermann\n\nohne weiteres zugänglicher Bestandteil des öffentlichen Umfeldes sind, zur Wie-\n\ndergabe mit bildlichen Mitteln freizugeben. Doch läßt sich der – einen ganz spezi-\n\nellen Tatbestand regelnden – gesetzlichen Bestimmung des § 59 UrhG kein der-\n\nart weitreichender, allgemeine Geltung beanspruchender Rechtsgedanke ent-\n\nnehmen, wonach an allgemein zugänglichen Gestaltungen durchweg ein den\n\nBelangen des Urhebers vorzugswürdiges Freihalteinteresse der Öffentlichkeit an-\n\nzuerkennen sei.\n\n4. Auch wenn die (entsprechende) Anwendung der Schrankenbestimmun-\n\ngen der §§ 58, 59 UrhG nicht in Betracht kommt, erweist sich das angefochtene\n\nUrteil doch aus anderen Gründen als zutreffend (§ 563 ZPO).\n\na) Die beanstandete Wiedergabe des Flakons in dem Verkaufsprospekt\n\nder Beklagten stellt keine Urheberrechtsverletzung dar, weil die Zustimmung des\n\nBerechtigten zum Vertrieb der Flakons nicht nur den Weitervertrieb (§ 17 Abs. 2\n\nUrhG), sondern auch eine werbliche Ankündigung mit umfaßt, die im Zusammen-\n\nhang mit dem (zulässigen) Weitervertrieb steht und sich im Rahmen dessen hält,\n\nwas für einen solchen Vertrieb üblich ist.\n\nMit Recht weist die Revision allerdings darauf hin, daß sich die Beklagte oh-\n\nne Erfolg auf den Erschöpfungseinwand nach § 17 Abs. 2 UrhG beruft. Denn eine\n\nErschöpfung kann im Urheberrecht grundsätzlich nur hinsichtlich des Verbrei-\n\ntungsrechts, nicht dagegen hinsichtlich des hier ebenfalls in Rede stehenden\n\nVervielfältigungsrechts eintreten (vgl. zu der Erwägung, auch das Recht der öf-\n\nfentlichen Wiedergabe unterliege der Erschöpfung, BGH, Urt. v. 17.2.2000\n\n– I ZR 194/97, Umdr. S. 11 ff. – Kabelweitersendung, m.w.N.). Die gesetzliche\n\nRegelung in § 17 Abs. 2 UrhG ist jedoch Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes,\n\ndaß das Urheberrecht ebenso wie andere Schutzrechte gegenüber dem Interesse\n\nan der Verkehrsfähigkeit der mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr ge-\n\nsetzten Waren zurücktreten muß (vgl. BGH, Urt. v. 6.3.1986 – I ZR 208/83, GRUR\n\n1986, 736, 737 f. – Schallplattenvermietung). Innerhalb eines einheitlichen Wirt-\n\nschaftsraums soll das mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gesetzte\n\nWerkstück ungeachtet des urheberrechtlichen Schutzes frei zirkulieren dürfen.\n\nDem Berechtigten ist es unbenommen, die Erstverbreitung des Werkstücks zu\n\nuntersagen oder von einer angemessenen, auch diese Nutzung seines Werks be-\n\nrücksichtigenden Vergütung abhängig zu machen. Hat er diese Zustimmung aber\n\nerst einmal erteilt, soll es ihm verwehrt sein, mit Hilfe des Urheberrechts die wei-\n\nteren Absatzwege dieser Ware zu kontrollieren.\n\nDer mit der Erschöpfung verfolgte Zweck, die Verkehrsfähigkeit der Waren\n\nsicherzustellen, betrifft im allgemeinen allein das Verbreitungsrecht. Der Ver-\n\nkehrsfähigkeit dienen darüber hinaus aber auch Angebote und andere Werbe-\n\nhinweise auf die angebotene Ware. Durch sie wird allerdings unter Umständen\n\nnicht nur in das Verbreitungsrecht, sondern auch in andere urheberrechtliche\n\nVerwertungsrechte eingegriffen. So liegt im Streitfall in der Abbildung der Ware in\n\neinem Werbeprospekt eine Vervielfältigung des Flakons. Zeigt beispielsweise ei-\n\nne Buchhandlung in einem Prospekt oder einer Zeitungsanzeige die angebotenen\n\nBücher, liegt darin ebenfalls eine Vervielfältigung der auf dem Buchdeckel zu er-\n\nkennenden Lichtbilder oder Lichtbildwerke; entsprechendes gilt für den in der An-\n\nzeige eines Möbelgeschäfts zu erkennenden Designerstuhl oder den ausgefalle-\n\nnen (urheberrechtlich geschützten) Vorhangstoff. In derartigen Fällen ist mit der\n\nAusübung des Verbreitungsrechts üblicherweise ein derartiger Eingriff in das Ver-\n\nvielfältigungsrecht verbunden, der auch sonst nicht als eine gesondert zustim-\n\nmungsbedürftige Nutzung angesehen wird. Vielmehr wird derjenige, der urheber-\n\nrechtlich berechtigt ist, die Ware zu vertreiben, auch hinsichtlich der darüber hin-\n\nausgehenden, sich jedoch im Rahmen üblicher Absatzmaßnahmen haltenden\n\nNutzung ohne weiteres als berechtigt angesehen, ohne daß es der Konstruktion\n\neiner – möglicherweise über mehrere Absatzstufen hinweg konkludent erteilten –\n\nzusätzlichen Nutzungsrechtseinräumung bedürfte (vgl. hierzu Kur, GRUR Int.\n\n1999, 24, 26 ff., die allerdings eine Gesetzesänderung für erforderlich hält).\n\nMit Recht weist die Revisionserwiderung auf eine insofern bestehende Pa-\n\nrallele zum Markenrecht hin, wo allerdings der Erschöpfungseinwand nach neuem\n\nanders als nach altem Recht (BGH, Urt. v. 10.4.1997 – I ZR 65/92, GRUR 1997,\n\n629, 632 = WRP 1997, 742 – Sermion II) nicht mehr grundsätzlich auf das Ver-\n\nbreitungsrecht beschränkt ist und daher unmittelbar herangezogen wird. Aber be-\n\nreits in der Rechtsprechung zum Warenzeichengesetz war anerkannt, daß nicht\n\nnur das Recht, die markierte Ware weiterzuvertreiben, Gegenstand des zeichen-\n\nrechtlichen Verbrauchs ist, sondern auch das Recht, die Marke in der Werbung\n\noder anderen Ankündigungen zu benutzen. Durch das Inverkehrbringen der mit\n\nder Marke versehenen Waren werde, so hat der Bundesgerichtshof in den Ent-\n\nscheidungen \"Ankündigungsrecht I und II\" ausgeführt, nicht nur das Erstvertriebs-\n\nrecht erschöpft, sondern auch das den Weitervertrieb durch entsprechende An-\n\nkündigungen erst ermöglichende Ankündigungsrecht; ohne Nennung der Origi-\n\nnalware, also ohne Anbringung der Marke auf Ankündigungen, Preislisten, Ge-\n\nschäftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen, sei der bestim-\n\nmungsgemäße Weitervertrieb praktisch nicht möglich (BGH, Urt. v. 30.4.1987\n\n– I ZR 39/85, GRUR 1987, 707, 708; Urt. v. 30.4.1987 – I ZR 237/85, GRUR\n\n1987, 823, 824; vgl. auch Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 24 Rdn. 5).\n\nEbenso hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu Art. 7\n\nMarkenRL entschieden, daß es dem Markeninhaber als eine Folge der Erschöp-\n\nfung unmöglich gemacht werden solle, die nationalen Märkte abzuschotten und\n\ndadurch die Beibehaltung eventueller Preisunterschiede zwischen den Mitglied-\n\nstaaten zu fördern. Wäre – so hat der Gerichtshof ausgeführt – das Recht, die\n\nBenutzung der Marke zur Ankündigung des weiteren Vertriebs zu verbieten, nicht\n\nebenso erschöpft wie das Recht, den Wiederverkauf zu verbieten, so würde die-\n\nser Wiederverkauf erheblich erschwert und der mit dem Erschöpfungsgrundsatz\n\nverfolgte Zweck verfehlt. Daher könne der Markeninhaber den Wiederverkäufer,\n\nder gewöhnlich Artikel gleicher Art (nicht notwendig gleicher Qualität) wie die mit\n\nder Marke versehenen Waren vertreibt, nicht daran hindern, die Marke im Rah-\n\nmen der für seine Branche üblichen, den Ruf der Marke nicht erheblich beein-\n\nträchtigenden Werbeformen zu benutzen, um der Öffentlichkeit den weiteren Ver-\n\ntrieb dieser Waren anzukündigen (EuGH, Urt. v. 4.11.1997 – Rs. C-337/95, Slg.\n\n1997, \n\nI-6013\n\n= GRUR Int. 1998, 140, 143 = WRP 1998, 150 Tz. 37 f. – Parfums Christian\n\nDior/Evora; vgl. auch EuGH, Urt. v. 11.7.1996 – Rs. C-427/93, C-429/93 und\n\nC-436/93, Slg. 1996, I-3457 = GRUR Int. 1996, 1144, 1146 f. = WRP 1996, 880\n\nTz. 26 ff. – Bristol-Myers Squibb). Darüber hinaus hat der Gerichtshof in einem\n\nebenfalls die Klägerin des vorliegenden Verfahrens betreffenden Fall klargestellt,\n\ndaß der Hersteller auch einen eventuell bestehenden urheberrechtlichen Schutz\n\nder Produktausstattung nicht einsetzen könne, um die Vertriebswege zu kontrol-\n\nlieren: Der durch das Urheberrecht hinsichtlich der Abbildung von geschützten\n\nWerken im Werbematerial des Wiederverkäufers gewährte Schutz könne jeden-\n\nfalls nicht weitergehen als der Schutz, den ein Markenrecht seinem Inhaber unter\n\ndenselben Umständen gewährt (EuGH Slg. 1997, I-6013 = GRUR Int. 1998, 140,\n\n144 = WRP 1998, 150 Tz. 58 – Parfums Christian Dior/Evora; hierzu eingehend\n\nKur, GRUR Int. 1999, 24 ff.).\n\nOhne Erfolg weist die Revision in diesem Zusammenhang darauf hin, daß im\n\nGemeinschaftsrecht nur dann von einer Erschöpfung der marken- und urheber-\n\nrechtlichen Befugnisse ausgegangen werde, wenn der Wiederverkäufer gewöhn-\n\nlich Artikel der gleichen Art vertreibe. Dem unstreitigen Sachvortrag läßt sich\n\nnämlich entnehmen, daß die Beklagte neben Kaffee ein weitgefächertes, wech-\n\nselndes Nebensortiment führt, das in nicht unerheblichem Umfang auch Parfums\n\numfaßt.\n\nDiese Grundsätze sind auch für das nationale Urheberrecht von Bedeutung.\n\nDenn das nationale Urheberrecht möchte die Verkehrsfähigkeit der einmal mit\n\nZustimmung des Berechtigten in Verkehr gebrachten Waren ebenso sichern, wie\n\ndie Bestimmungen des EG-Vertrages die Verkehrsfähigkeit der Güter innerhalb\n\ndes Binnenmarktes gewährleisten sollen. Die dargestellten Grundsätze sind da-\n\nher dort heranzuziehen, wo die Gestaltung eines Produkts urheberrechtlichen\n\nSchutz genießt und insofern in seinen Wirkungen mit einem markenrechtlichen\n\nSchutz der Ausstattung verglichen werden kann. Könnte hier der Hersteller mit\n\nHilfe des Urheberrechts eine übliche werbende Ankündigung des Produkts unter-\n\nbinden, wäre ihm ein Instrument zur Kontrolle des Weitervertriebs an die Hand\n\ngegeben, über das er im Interesse der Verkehrsfähigkeit der mit seiner Zustim-\n\nmung in Verkehr gebrachten Waren gerade nicht verfügen soll. Insofern ist der\n\nvorliegende Fall dem Sachverhalt nicht vergleichbar, der der Senatsentscheidung\n\n\"Bedienungsanweisung\" zugrunde lag (BGH, Urt. v. 10.10.1991 – I ZR 147/89,\n\nGRUR 1993, 34). Dort hatte ein Händler, der – lediglich mit einer Bedienungsan-\n\nweisung in englischer Sprache ausgestattete – reimportierte Motorsägen vertrieb,\n\ndie deutschsprachige Bedienungsanweisung des Herstellers kopiert, um sie den\n\nreimportierten Sägen beizulegen. Sein Einwand, der Hersteller setze das Urhe-\n\nberrecht mißbräuchlich ein, um die Vertriebswege zu kontrollieren, fand in jenem\n\nVerfahren\n\n– mit Recht – kein Gehör. Denn dort betraf der Eingriff in das Urheberrecht nicht\n\ndie weiterzuvertreibende Ware.\n\nb) Findet der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch\n\nschon im nationalen Urheberrecht keine Grundlage, kommt es nicht darauf an, ob\n\nim Streitfall – was die Revision in Abrede stellen möchte – ein grenzüberschrei-\n\ntender Warenverkehr berührt ist, was zweifelhaft sein könnte, wenn die Beklagte\n\ndas Parfum der Marke Dior im Inland erwirbt. Damit kann auch offenbleiben, ob\n\ndurch die mit der Klage beanspruchten weitergehenden Rechte die Freiheit des\n\nWarenverkehrs in der Europäischen Union in unzulässiger Weise beschränkt\n\nwürde (Art. 28, 30 EG).\n\nIII. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97\n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\nErdmann\n\nStarck\n\nBornkamm\n\nBüscher\n\nRiBGH Raebel \ninfolge\nUrlaubs an der Unter-\nschriftsleistung verhindert.\n\nist \n\nErdmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_256-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-04/i-zr-256-97","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":11},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":6},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":5},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_256-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_256-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-04/i-zr-256-97","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_256-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:12:58.424247+00:00"}}