{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_254-97","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-02-17","aktenzeichen":"I ZR 254/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 3 a) Begründet ein in der Werbung blickfangmäßig herausgestelltes PC-Kom- plettangebot bei dem angesprochenen Verkehr die Erwartung einer soforti- gen Mitnahmemöglichkeit, so erwartet ein Kaufinteressent im allgemeinen nicht nur das Vorhandensein eines ausreichenden Warenvorrates im Ge- schäftslokal (Lieferfähigkeit), sondern auch, daß ihm die Ware - selbst wenn es zur Herbeiführung des Auslieferungszustandes noch einer in wenigen Minuten zu erledigenden Endmontage bedarf - sofort ausgehändigt wird. b) Zur Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der in einer Fußzeile einer Werbeanzeige enthaltene Hinweis \"Aufgrund der Viel- zahl der Waren ist nicht immer alles sofort verfügbar, wir bestellen sofort für Sie. Keine Mitnahme-Garantie.\" geeignet ist, irrtumsausschließend zu wir- ken, wenn der Verkehr aufgrund der Gestaltung der Werbung eine sofortige Mitnahmemöglichkeit in bezug auf die beworbene Ware erwartet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 254/97\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n17. Februar 2000\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nComputerwerbung\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHZ : nein\nBGHR : ja\n\nUWG § 3\n\na) Begründet ein in der Werbung blickfangmäßig herausgestelltes PC-Kom-\nplettangebot bei dem angesprochenen Verkehr die Erwartung einer soforti-\ngen Mitnahmemöglichkeit, so erwartet ein Kaufinteressent im allgemeinen\nnicht nur das Vorhandensein eines ausreichenden Warenvorrates im Ge-\nschäftslokal (Lieferfähigkeit), sondern auch, daß ihm die Ware - selbst wenn\nes zur Herbeiführung des Auslieferungszustandes noch einer in wenigen\nMinuten zu erledigenden Endmontage bedarf - sofort ausgehändigt wird.\n\nb) Zur Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der in\neiner Fußzeile einer Werbeanzeige enthaltene Hinweis \"Aufgrund der Viel-\nzahl der Waren ist nicht immer alles sofort verfügbar, wir bestellen sofort für\nSie. Keine Mitnahme-Garantie.\" geeignet ist, irrtumsausschließend zu wir-\nken, wenn der Verkehr aufgrund der Gestaltung der Werbung eine sofortige\nMitnahmemöglichkeit in bezug auf die beworbene Ware erwartet.\n\nBGH, Urt. v. 17. Februar 2000 - I ZR 254/97 - OLG Braunschweig\nLG Braunschweig\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 17. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Bornkamm, Pokrant\n\nund Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Braunschweig vom 11. September 1997 wird auf Kosten\n\nder Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin und die Beklagte zu 1 sind im Raum W. Wettbewerber\n\nauf dem Gebiet des Handels mit Computern und Computerzubehör. Der Be-\n\nklagte zu 2 ist Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der\n\nBeklagten zu 1 (im folgenden: die Beklagte).\n\nIn einer - nachstehend auszugsweise (verkleinert) wiedergegebenen -\n\nWerbeanzeige in der W. Zeitung vom 25. April 1996 bot die Be-\n\nklagte u.a. einen Personal-Computer (im folgenden: PC) zum Preis von\n\n2.290,-- DM an:\n\nFerner bewarb die Beklagte in einem mehrseitigen Prospekt vom 14. Mai\n\n1996 auf der ersten Seite einen PC zum Preis von 2.190,-- DM wie folgt:\n\nDie Klägerin hat diese Werbungen als irreführend beanstandet. Sie hat\n\nbehauptet, die beworbenen Computer hätten am Tag des Erscheinens der\n\nWerbung im W. Geschäftslokal der Beklagten nicht zur sofortigen Mit-\n\nnahme zur Verfügung gestanden. Hierdurch sei der Verkehr in der Erwartung\n\nenttäuscht worden, er könne die - herausgestellt - beworbenen Computer bei\n\nGefallen sogleich mitnehmen. Die Beklagte verschaffe sich einen ungerecht-\n\nfertigten Wettbewerbsvorteil gegenüber ihren Mitbewerbern, indem sie den\n\nsonst erforderlichen Aufwand für eine Lagerhaltung einspare.\n\nDie Klägerin hat - nach Beschränkung ihres Antrags auf besonders her-\n\nausgestellte Artikel - beantragt,\n\n1. den Beklagten unter Ordnungsmittelandrohung zu verbieten, im\nWirtschaftsraum B. /W. im geschäftlichen Verkehr zu\nWettbewerbszwecken Computerartikel zu bewerben, soweit die\nin der Werbung besonders herausgestellten Artikel am Tag des\nErscheinens der Werbung nicht zur sofortigen Mitnahme vorrätig\nsind,\n\n2. festzustellen, daß die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, ihr allen\nSchaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer 1 geschil-\nderte Wettbewerbshandlung entstanden ist und noch entsteht,\n\n3. die Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen, in\nwelchem Umfang sie seit dem 25. April 1996 im Wirtschaftsraum\nB. /W. gemäß Ziffer 1 geworben haben, ohne die be-\nworbenen Artikel vorrätig zu halten, wobei die Werbung nach\nWerbeträgern, Auflage der Werbeträger und Kalendervierteljah-\nren aufzuschlüsseln ist.\n\nDie Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben eingewandt, die\n\nbeworbenen Rechner seien zur Mitnahme vorrätig gewesen. Darüber hinaus\n\nsei eine sofortige Mitnahme von Computern wegen meist notwendiger Konfigu-\n\nrationsleistungen branchenunüblich und werde deshalb vom Verkehr auch\n\nnicht erwartet. Jedenfalls werde eine solche Erwartung durch den Hinweis in\n\nder Fußzeile der Werbung beseitigt, wonach nicht immer alles vorrätig sei und\n\neine Mitnahmegarantie nicht gegeben werden könne.\n\nDer Beklagte zu 2 hat gegen seine Inanspruchnahme überdies vorge-\n\nbracht, er habe angesichts der wettbewerblichen Angriffe der M. -Gruppe\n\nalle erdenklichen organisatorischen Maßnahmen getroffen, um eine ausrei-\n\nchende Warenbevorratung sicherzustellen. Vereinzeltes menschliches Versa-\n\ngen der sorgfältig ausgewählten Filialleiter liege außerhalb seines organisato-\n\nrischen Zugriffsbereichs und könne ihm nicht angelastet werden.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, soweit das Klagebegehren\n\nsich über sogenannte Komplettsysteme hinaus auf Computerartikel jeglicher\n\nArt bezogen hat. Im übrigen hat es der Klage mit der beantragten Beschrän-\n\nkung auf den Wirtschaftsraum B. /W. stattgegeben.\n\nAuf die Berufungen der Parteien hat das Berufungsgericht - unter Ab-\n\nweisung der weitergehenden Klage und unter Zurückweisung der weitergehen-\n\nden Rechtsmittel - das Urteil des Landgerichts geändert und\n\n1. die Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel\nverurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu\nZwecken des Wettbewerbs Computer in besonderer Heraus-\nstellung zu bewerben, wenn die in der Werbung besonders her-\nausgestellten Computer am Tage des Erscheinens der Werbung\nnicht zur sofortigen Mitnahme vorrätig sind,\n\n2. festgestellt, daß die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, der Klägerin\nallen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer 1 genannte\nWettbewerbshandlung entstanden ist oder noch entsteht.\n\nMit der dagegen gerichteten Revision, deren Zurückweisung die Kläge-\n\nrin beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel der Beklagten hinsichtlich\n\nihrer Verurteilung zur Auskunftserteilung für begründet erachtet, da der geltend\n\ngemachte Auskunftsanspruch bereits durch Erfüllung erloschen sei. Im übrigen\n\nhat es die klagestattgebende Entscheidung des Landgerichts bestätigt, wobei\n\nes die Urteilswirkungen auf die Berufung der Klägerin über den Raum\n\nB. /W. hinaus auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt hat. Dazu hat\n\nes ausgeführt:\n\nDer geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei aus § 3 UWG ge-\n\nrechtfertigt. Die Klägerin habe bewiesen, daß die Beklagte den durch ihre\n\nWerbung geweckten Verbrauchererwartungen an einen präsenten Warenvorrat\n\nbei Computern nicht immer gerecht werde. Die angegriffenen Werbungen, in\n\nder PCs herausgestellt beworben seien, vermittle dem angesprochenen Ver-\n\nkehr den Eindruck, daß jedenfalls die standardisierte Ausstattung des fertig\n\nzusammengestellten Rechners, der als solcher keine individuellen Anpas-\n\nsungsarbeiten mehr erfordere, zur sofortigen Mitnahme vorrätig sei. Dies gelte\n\ntrotz der auf jeder Seite angebrachten Fußzeile, wonach aufgrund der Vielzahl\n\nder Waren nicht immer alles greifbar sei und eine Mitnahmegarantie nicht ab-\n\ngegeben werden könne. Denn zum einen stehe dieser Hinweis außerhalb des\n\nBlickfangs der beworbenen Rechnerangebote und zum anderen beziehe der\n\nLeser des Angebots diese Einschränkung gerade wegen des Hinweises auf die\n\nWarenvielfalt nicht auf die sogenannten Top-Angebote, sondern lediglich auf\n\ndas beworbene übrige Sortiment, bei dem es wegen der Anzahl der Artikel ver-\n\neinzelt zu Fehlleistungen kommen könne.\n\nBei Erscheinen der Werbungen vom 25. April und 14. Mai 1996 seien\n\ndie herausgehoben beworbenen PACOMP HyperSpeed-Rechner nicht zur so-\n\nfortigen Mitnahme vorrätig gewesen. Dies ergebe sich aus den übereinstim-\n\nmenden Bekundungen der als Zeugen vernommenen Testkäufer H. , W. \n\nund Bä. , denen eine Lieferbarkeit der Geräte - zum Teil unter Hinweis auf\n\nMontageerfordernisse - erst nach einigen Tagen in Aussicht gestellt worden\n\nsei. Diese Aussagen stünden mit der Verkaufspraxis der Beklagten, wie sie ihr\n\nFilialleiter Bi. als Zeuge bekundet habe, in Einklang. Zwar habe dessen Aus-\n\nsage ergeben, daß der bei den beworbenen Geräten noch erforderliche Einbau\n\ndes Prozessors und gegebenenfalls des Lüfters einschließlich einer Funkti-\n\nonsprüfung in einigen Minuten hätte erledigt werden können und deshalb bei\n\nsofortiger Durchführung den Anforderungen an einen präsenten Warenvorrat\n\nnicht entgegengestanden hätte. Jedoch könne angesichts der Angaben des\n\nZeugen Bi. nicht davon ausgegangen werden, daß dies im geschäftlichen\n\nAlltag der Beklagten üblicherweise auch sofort geschehe. Ein zurückhaltender\n\nKunde, der seiner Erwartung nach sofortiger Mitnahme nicht oder nicht genü-\n\ngend Nachdruck verleihe, werde im Regelfall auf eine Auslieferung in einigen\n\nTagen vertröstet. Nur in Ausnahmefällen, etwa wenn der Kunde nachfasse und\n\nauf einer unmittelbaren Belieferung bestehe, komme es zu einer sofortigen\n\nEndmontage und Auslieferung. Bei dieser Sachlage werde der Verkehr unab-\n\nhängig davon, daß die betreffenden Waren in der W. Filiale der Beklag-\n\nten vorrätig gewesen seien und binnen weniger Minuten hätten komplettiert\n\nwerden können, irregeführt. Denn für die wettbewerbsrechtlichen Bevorra-\n\ntungsanforderungen komme es nicht nur auf die körperliche Präsenz der be-\n\nworbenen Waren im Verkaufslokal an, sondern auch auf eine - hier fehlende -\n\nLieferbereitschaft des Gewerbetreibenden.\n\nDem Unterlassungsbegehren der Klägerin sei, auch wenn diese nur re-\n\ngional beschränkt tätig sei, bezogen auf das gesamte Bundesgebiet zu ent-\n\nsprechen. An der Sachbefugnis des Verletzten und dem ihm schon immer als\n\nselbstverständlich zugebilligten Recht, einen Unterlassungsanspruch für den\n\ngesamten räumlichen Bereich des UWG durchsetzen zu können, habe sich\n\ndurch die UWG-Novelle nichts geändert. Der Beklagte zu 2 hafte in seiner Ei-\n\ngenschaft als Geschäftsführer als verantwortlicher Wettbewerbsstörer auf Un-\n\nterlassung. Die Beklagte zu 1 sei darüber hinaus gemäß § 13 Abs. 6 Nr. 1\n\nUWG zum Schadensersatz verpflichtet.\n\nII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.\n\n1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß eine\n\nWerbung grundsätzlich als irreführend zu beurteilen ist, wenn die angebotene\n\nWare, die - wie hier - zum persönlichen Gebrauch bestimmt ist, entgegen einer\n\ndurch die konkrete Werbemaßnahme hervorgerufenen Erwartung des Verkehrs\n\nzum angekündigten Zeitpunkt nicht oder nicht in genügender Menge im Ver-\n\nkaufslokal vorrätig ist und zur sofortigen Mitnahme bereitsteht (st. Rspr.; vgl.\n\nBGH, Urt. v. 5.5.1983 - I ZR 46/81, GRUR 1983, 650 = WRP 1983, 613\n\n- Kamera; Urt. v. 9.5.1996 - I ZR 107/94, GRUR 1996, 800, 801 = WRP 1996,\n\n899 - EDV-Geräte; Urt. v. 30.10.1997 - I ZR 127/95, GRUR 1998, 949, 950 =\n\nWRP 1998, 598 - D-Netz-Handtelefon; Urt. v. 10.12.1998 - I ZR 141/96, GRUR\n\n1999, 509, 511 = WRP 1999, 421 - Vorratslücken; Urt. v. 4.2.1999 - I ZR 71/97,\n\nGRUR 1999, 1011, 1012 = WRP 1999, 924 - Werbebeilage). Für die Beurtei-\n\nlung der beanstandeten Werbung als irreführend kommt es gemäß § 3 UWG\n\ndarauf an, welchen Inhalt das Publikum der Werbung entnimmt und ob dieser\n\nEindruck mit der Wirklichkeit übereinstimmt (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.1989\n\n- I ZR 33/87, GRUR 1989, 609, 610 = WRP 1989, 570 - Fotoapparate; Urt. v.\n\n25.6.1992 - I ZR 136/90, GRUR 1992, 858, 859 = WRP 1992, 768 - Clemen-\n\ntinen; BGH GRUR 1998, 949, 950 - D-Netz-Handtelefon).\n\na) Die Feststellungen des Berufungsgerichts zu der im Blick auf die an-\n\ngegriffenen Werbemaßnahmen vom 25. April und 14. Mai 1996 bestehenden\n\nVerkehrserwartung sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDas Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht an-\n\ngenommen, ein nicht unerheblicher Teil des Publikums erwarte bei einem PC\n\njedenfalls dann die Möglichkeit einer sofortigen Mitnahme, wenn dieser - wie im\n\nStreitfall - in einer zu einem Komplettsystem zusammengestellten konkreten\n\nAusstattung mit einem attraktiven Preis besonders herausgestellt beworben\n\nwerde. Wer wie die Beklagte in besonderer Weise auf eine Ware aufmerksam\n\nmache, vermittle den Eindruck, daß er sich dem dadurch geweckten Interesse\n\nauch in besonderer Weise widme und einen darauf abgestimmten Warenvorrat\n\nzur sofortigen Präsentation und Abgabe vorhalte. Selbst wenn sämtliche Be-\n\nstandteile des beworbenen Rechners am Tag des Erscheinens der Werbung\n\nim Verkaufslokal vorrätig seien, werde der Verkehr getäuscht, wenn es für die\n\nHerbeiführung des Auslieferungszustandes noch einer Endmontage und einer\n\nFunktionsprüfung bedürfe und der Kunde deshalb - auch wenn diese Arbeiten\n\nin wenigen Minuten durchgeführt werden könnten - regelmäßig auf eine Aus-\n\nlieferung in einigen Tagen vertröstet werde. Diese Ausführungen begegnen\n\nkeinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\naa) Das Berufungsgericht ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstanden-\n\nder tatrichterlicher Würdigung davon ausgegangen, daß die PCs in den am\n\n25. April und 14. Mai 1996 erschienenen Druckerzeugnissen herausgestellt\n\nbeworben worden sind. Gegen diese Feststellung wendet sich die Revision\n\nohne Erfolg. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die in Rede ste-\n\nhende Computerwerbung blickfangmäßig herausgestellt sei, widerspricht we-\n\nder der Lebenserfahrung noch Denkgesetzen. Die angegriffene Computerwer-\n\nbung unterscheidet sich von anderen in derselben Anzeige oder im selben\n\nProspekt enthaltenen Werbeankündigungen durch größere Abbildungen und\n\nein größeres Schriftbild, mögen daneben auch weitere Angebote in etwa gleich\n\ngroß und auffällig, d.h. ebenfalls hervorgehoben, präsentiert werden.\n\nbb) Davon ausgehend hat das Berufungsgericht den Erfahrungssatz an-\n\ngewandt, daß die besondere Herausstellung eines einzelnen Artikels vom Ver-\n\nkehr eher als eine Behauptung sofortiger Lieferfähigkeit und -bereitschaft auf-\n\ngefaßt werde, als eine nicht besonders auffällige Anführung eines Artikels un-\n\nter zahlreichen anderen. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden\n\n(vgl. BGH, Urt. v. 4.6.1986 - I ZR 43/84, GRUR 1987, 52, 53 = WRP 1987, 101\n\n- Tomatenmark; Urt. v. 22.1.1987 - I ZR 211/84, GRUR 1987, 371 = WRP\n\n1987, 461 - Kabinettwein; BGH GRUR 1996, 800, 801 - EDV-Geräte). Das Be-\n\nrufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Revision auch hinreichend be-\n\nachtet, daß die Verkehrserwartung nur anhand des jeweiligen Einzelfalls unter\n\nBerücksichtigung von Art, Inhalt und Umständen der konkreten Werbung sowie\n\nder betroffenen Warenart ermittelt werden kann und einer schematischen Be-\n\nurteilung entzogen ist (vgl. BGH GRUR 1989, 609, 610 - Fotoapparate, m.w.N.;\n\nGRUR 1999, 1011, 1012 - Werbebeilage). Eine generelle Verkehrserwartung,\n\nsämtliche beworbenen Computer und EDV-Artikel am Tag des Erscheinens der\n\nWerbung vorzufinden, hat das Berufungsgericht nicht angenommen; es hat im\n\nGegenteil die Berufung der Klägerin, mit der diese einen weitergehenden, auch\n\nauf nicht herausgestellt beworbene Computerartikel bezogenen Unterlas-\n\nsungsantrag verfolgt hat, zurückgewiesen.\n\nDas Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, ein nicht unerheblicher Teil\n\nder Verbraucher erwarte bei dem vorliegend in einer bestimmten standardi-\n\nsierten Ausstattung zusammengestellten Rechnerangebot, das als solches kei-\n\nne individuellen Anpassungsarbeiten mehr erfordere, eine sofortige Greifbar-\n\nkeit. Diesen Ausführungen läßt sich entnehmen, daß das Berufungsgericht le-\n\ndiglich hinsichtlich der hauptsächlich beworbenen Grundausstattung und nicht\n\nzugleich auch für die angebotenen Ausstattungsvarianten angenommen hat,\n\nder Verkehr erwarte, das Computergerät so, wie es in der Werbung beschrie-\n\nben ist, am Tage des Erscheinens der Werbung im Geschäftslokal der Be-\n\nklagten vorzufinden und sogleich mitnehmen zu können. Für davon abwei-\n\nchende, an individuelle Kundenwünsche angepaßte Ausstattungen mit zusätz-\n\nlichen Funktionen und Leistungen hat das Berufungsgericht eine entsprechen-\n\nde Verkehrserwartung gerade nicht festgestellt. Diese differenzierende Be-\n\ntrachtung trägt dem Umstand Rechnung, daß Kaufinteressenten erfahrungs-\n\ngemäß nicht stets und ohne jede Einschränkung davon ausgehen, auch nach\n\nden Kundenwünschen jeweils noch individuell einzurichtende und zu konfigu-\n\nrierende Computer am Tag des Erscheinens der Werbung mitnehmen zu kön-\n\nnen (vgl. BGH GRUR 1996, 800, 801 f. - EDV-Geräte; GRUR 1999, 509, 511\n\n- Vorratslücken; GRUR 1999, 1011, 1012 - Werbebeilage).\n\ncc) Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht des weiteren ange-\n\nnommen, daß der Verkehr hinsichtlich des in der Grundausstattung herausge-\n\nstellt beworbenen Rechners neben einem präsenten Warenvorrat auch eine\n\nentsprechende Lieferbereitschaft der Beklagten erwartet. Ist - wovon für die\n\nRevisionsinstanz mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts\n\nauszugehen ist - der Rechner mit allen für die Funktionsfähigkeit der beworbe-\n\nnen Grundausstattung erforderlichen Komponenten vorrätig und fehlt es ledig-\n\nlich an einer mit wenigen Handgriffen in einigen Minuten zu erledigenden\n\nMontage des Prozessors, gegebenenfalls des Einbaus eines Lüfters und der\n\nDurchführung einer Funktionsprüfung, um den Auslieferungszustand des Ge-\n\nräts herbeizuführen, so steht dies nach der Verkehrserwartung bei sofortiger\n\nDurchführung der Annahme eines präsenten Warenvorrats noch nicht entge-\n\ngen. Dies hat das Berufungsgericht auch beachtet.\n\nAls mit der Verkehrserwartung nicht mehr in Einklang stehend hat es das\n\nBerufungsgericht hingegen angesehen, wenn die zur Herbeiführung des Aus-\n\nlieferungszustandes des beworbenen Computergeräts erforderlichen Rest-\n\narbeiten nicht oder nur in Ausnahmefällen, nämlich dann, wenn der Kunde\n\nnachdrücklich auf einer Mitnahme besteht, sofort vorgenommen werden. Dage-\n\ngen wendet sich die Revision ohne Erfolg.\n\nDie Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach der Verkehr nicht nur\n\nerwarte, daß die herausgestellt beworbenen Computer zur Ansicht und zum\n\nVerkauf vorrätig seien, sondern zugleich davon ausgehe, daß sie mitnahmebe-\n\nreit seien oder auf Wunsch sofort zur Auslieferung fertiggestellt würden, ist\n\nnicht erfahrungswidrig. Welches Hindernis einer sofortigen Mitnahme entge-\n\ngensteht, ist aus Sicht des umworbenen Interessenten grundsätzlich ohne Be-\n\nlang (vgl. BGH GRUR 1983, 650, 651 - Kamera). Unerheblich ist daher, ob die\n\nsofortige Mitnahme des beworbenen Computers an einer mangelnden Lieferfä-\n\nhigkeit (Warenvorratsmangel) oder an einer fehlenden Lieferbereitschaft\n\nscheitert. Entgegen der Auffassung der Revision wird den Erwartungen des\n\nVerkehrs daher nicht genügt, wenn lediglich ein ausreichender Warenvorrat\n\nvorhanden ist, ohne daß der Kaufinteressent den herausgestellt beworbenen\n\nPC im Geschäftslokal erwerben und sofort mitnehmen kann.\n\ndd) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Revision, das Berufungsge-\n\nricht habe den unten auf jeder Werbeseite befindlichen Hinweis, daß aufgrund\n\nder Vielzahl der Waren nicht immer alles greifbar sei und eine Mitnahmegaran-\n\ntie nicht abgegeben werden könne, unzutreffend gewürdigt. Es begegnet kei-\n\nnen revisionsrechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht den in einer\n\nFußzeile enthaltenen Hinweis auf mögliche Lieferengpässe als ungeeignet an-\n\ngesehen hat, die durch die blickfangmäßige Herausstellung der beworbenen\n\nPCs geschaffene Irreführungsgefahr zu beseitigen.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf eine\n\nblickfangmäßig herausgestellte Angabe für sich genommen nicht unrichtig bzw.\n\nfür den Verkehr mißverständlich sein. Eine irrtumsausschließende Aufklärung\n\nkann zwar durch einen klaren und unmißverständlichen Sternchenhinweis er-\n\nfolgen, wenn dieser am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung zu den\n\nherausgestellten Angaben gewahrt bleibt (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.1998\n\n- I ZR 187/97, GRUR 1999, 264, 267 = WRP 1999, 90 - Handy für 0,00 DM,\n\nm.w.N.); darauf, ob sich der richtige Sinn herausgehobener Werbeaussagen\n\naus anderen, ihrerseits nicht blickfangmäßig hervortretenden Angaben dersel-\n\nben Werbung bei näherer Befassung mit dieser entnehmen läßt, kommt es da-\n\ngegen nicht an; denn eine im Sinne des § 3 UWG relevante Irreführung liegt\n\nschon dann vor, wenn der Verkehr durch den - den falschen Anschein erwek-\n\nkenden - Blickfang veranlaßt wird, sich mit dem Angebot näher zu beschäftigen\n\n(vgl. BGH, Urt. v. 5.10.1989 - I ZR 56/89, GRUR 1990, 282, 286 = WRP 1990,\n\n255 - Wettbewerbsverein IV; Urt. v. 13.12.1990 - I ZR 103/89, GRUR 1991,\n\n554, 555 = WRP 1991, 385 - Bilanzbuchhalter, m.w.N.). Diese Grundsätze hat\n\ndas Berufungsgericht nicht unberücksichtigt gelassen. Es hat anhand der Wer-\n\nbeanzeige vom 25. April 1996 und des Werbeprospekts vom 14. Mai 1996\n\nfestgestellt, daß der Fußzeilenhinweis außerhalb des Blickfangs der hervorge-\n\nhoben beworbenen Rechnerangebote stehe und nach Plazierung sowie Auf-\n\nmachung nicht geeignet sei, die Verbrauchererwartung einer sofortigen Ver-\n\nfügbarkeit der herausgestellt beworbenen Artikel zu zerstören. Diese auf\n\ntatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung läßt einen Rechtsfehler nicht er-\n\nkennen. Dies gilt auch, soweit das Berufungsgericht eine Zuordnung des Fuß-\n\nzeilenhinweises zu den blickfangmäßig hervorgehoben beworbenen Compu-\n\ntern wegen seines Wortlauts für ausgeschlossen erachtet hat. Die Annahme,\n\ndaß der Leser des Angebots den einschränkenden Hinweis schon wegen der\n\nAnspielung auf die Warenvielfalt nicht auf die sogenannten Top-Angebote,\n\nsondern auf das beworbene (umfangreiche) übrige Sortiment beziehe, ist nicht\n\nerfahrungswidrig.\n\nee) Entgegen der Ansicht der Revision durfte sich das Berufungsgericht,\n\ndessen Mitglieder zu dem angesprochenen Verkehrskreis zählen, bei der Fest-\n\nstellung der Verkehrserwartung auf seine eigene Sachkunde und Lebenserfah-\n\nrung stützen; denn bei Computergeräten handelt es sich um Waren des allge-\n\nmeinen Bedarfs (vgl. BGH GRUR 1996, 800, 802 - EDV-Geräte). Zweifel an\n\nder eigenen Sachkunde bei der Beurteilung der Verkehrsauffassung mußten\n\nsich dem Berufungsgericht auch nicht im Hinblick auf das umfangreiche Vor-\n\nbringen der Beklagten zu der Frage aufdrängen, wie ihre Mitbewerber ein-\n\nschließlich der Klägerin üblicherweise die Vorratshaltung bei beworbenen\n\nEDV-Produkten handhaben. Sollte das Vorbringen der Beklagten zutreffen,\n\nwonach es in der Branche der Computerhändler häufig und regelmäßig vor-\n\nkomme, daß beworbene PCs und vergleichbare technische Geräte dem Kun-\n\nden nicht sofort mitgegeben werden (vgl. zur Häufigkeit dies aufgreifender Be-\n\nschwerden auch Gutachter-Ausschuß für Wettbewerbsfragen WRP 1997, 300),\n\nso würde es sich dabei um eine mit der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei\n\nfestgestellten Verkehrserwartung nicht in Einklang stehende Vernachlässigung\n\nder guten kaufmännischen Sitten handeln; ein derartiges Verhalten wäre nicht\n\ngeeignet, die angesichts der Werbung bestehende Erwartung der angespro-\n\nchenen Verkehrskreise zu erschüttern oder nachhaltig zu beeinflussen.\n\nb) Ohne Rechtsverstoß ist das Berufungsgericht auf der Grundlage der\n\nfestgestellten Verkehrserwartung von einer Irreführung der angesprochenen\n\nComputer-Interessenten ausgegangen. Die Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts zur fehlenden Übereinstimmung der dargelegten Verkehrserwartung mit\n\nder Wirklichkeit sind nicht zu beanstanden. Die Rüge der Revision, das Beru-\n\nfungsgericht habe bei seinen Feststellungen zur Irreführung den Sachverhalt\n\nnicht hinreichend ausgeschöpft, Beweismittel unzutreffend gewürdigt und ent-\n\nscheidungserhebliches Vorbringen der Beklagten einschließlich der hierzu an-\n\ngebotenen Beweismittel zu Unrecht außer acht gelassen (§ 286 ZPO), hat kei-\n\nnen Erfolg.\n\naa) Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht hätte aus Grün-\n\nden der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme die drei Testkäufer der Klägerin\n\nnochmals selbst als Zeugen vernehmen müssen, da es auf deren Glaubwür-\n\ndigkeit ankomme und das Landgericht hierzu keine Feststellungen getroffen\n\nhabe. Hiermit vermag die Revision nicht durchzudringen.\n\nUnzutreffend ist, daß das Landgericht die Glaubwürdigkeit der als Zeu-\n\ngen vernommenen Testkäufer ausdrücklich offengelassen hat. Das Landgericht\n\nhatte erkennbar keinen Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Zeu-\n\ngen. Ihre - übereinstimmenden - Aussagen hat es unter anderem deshalb als\n\nglaubhaft angesehen, weil sie nicht im Widerspruch zu den Bekundungen des\n\nFilialleiters der Beklagten, des Zeugen Bi. , standen. Wegen dieser inhaltli-\n\nchen Übereinstimmungen hat das Landgericht auf eine eingehendere Erörte-\n\nrung des Beweisergebnisses verzichtet. Dem ist das Berufungsgericht, das er-\n\nsichtlich ebenfalls keine Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen ge-\n\nhabt hat, gefolgt, was revisionsrechtlich keinen Beanstandungen begegnet. Nur\n\nim Falle einer - hier nicht gegebenen - abweichenden Beurteilung der Glaub-\n\nwürdigkeit von Zeugen ist das Berufungsgericht ohne Ermessensspielraum ge-\n\nhalten, eine in erster Instanz durchgeführte Beweisaufnahme zu wiederholen.\n\nRevisionsrechtlich beachtliche Fehler bei der Beweiswürdigung des Beru-\n\nfungsgerichts sind weder aufgezeigt noch ersichtlich.\n\nbb) Es ist revisionsrechtlich auch hinzunehmen, daß das Berufungsge-\n\nricht von einer erneuten Vernehmung des Zeugen Bi. Abstand genommen hat.\n\nZwar weist die Revision zutreffend darauf hin, daß die Beklagte schon in der\n\nBerufungsbegründung unter erneuter Bezugnahme auf das Zeugnis des Filial-\n\nleiters Bi. geltend gemacht hatte, daß sich die Angaben des Zeugen über ei-\n\nnen regelmäßigen Lieferzeitraum von einigen Tagen nur auf Kundensonder-\n\nwünsche berücksichtigende Ausstattungsvarianten und nicht auf das beworbe-\n\nne Grundmodell bezogen hätten, das in nur wenigen Minuten in einen auslie-\n\nferbaren Zustand hätte versetzt werden können. Dem Beklagtenvorbringen ist\n\njedoch nicht zu entnehmen, innerhalb welchen Zeitraums in der Regel mit der\n\nLieferung des Grundmodells gerechnet werden konnte, oder daß die beworbe-\n\nne Grundausstattung regelmäßig sofort ausgeliefert werde. Auch die Aussage\n\ndes Zeugen Bi. enthält hierzu keine konkreten Angaben. Vor allem deutet in\n\nseiner Aussage nichts darauf hin, daß die regelmäßigen Lieferzeiten bei dem\n\nin wenigen Minuten fertigzustellenden Grundmodell tatsächlich andere seien\n\nals bei einer in einer halben bis einer vollen Stunde einzurichtenden Ausstat-\n\ntungsvariante. Soweit die Revision geltend macht, die Beklagte habe im Beru-\n\nfungsverfahren mit Schriftsatz vom 7. Mai 1997 Zeugenbeweis dafür angebo-\n\nten, daß die beworbenen Grundmodelle nach Einsetzen des Pentium-Chips\n\nsofort ausgeliefert würden, war hierdurch eine erneute Vernehmung des Zeu-\n\ngen Bi. schon deshalb nicht veranlaßt, weil sich dieses Beweisangebot aus-\n\ndrücklich nur auf die erstmalig mit der Berufung der Klägerin beanstandete\n\nWerbung der Beklagten vom 28. Februar 1997 und nicht auf die vom Beru-\n\nfungsgericht seiner Entscheidung allein zugrundegelegten Werbemaßnahmen\n\nvom 25. April und 14. Mai 1996 bezogen hat. Daß ein beworbenes Grundmo-\n\ndell generell auf Wunsch des Kunden in einen lieferbereiten Zustand versetzt\n\nund sofort zur Mitnahme ausgehändigt werde, hat die Beklagte in der Beru-\n\nfungsinstanz nicht behauptet.\n\nc) Der vorerörterten Irreführung fehlt auch nicht die Relevanz.\n\nDies zieht die Revision erfolglos mit dem Hinweis darauf in Zweifel, es\n\nbestehe nicht die Gefahr einer Umlenkung auf andere, im Geschäftslokal vor-\n\nrätige Waren, weil der Kunde den beworbenen PC zu dem angekündigten at-\n\ntraktiven Preis im Verkaufslokal erwerben, d.h. bestellen und wenige Tage\n\nspäter erhalten könne. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß PCs nicht\n\nselten als ständige Arbeitsmittel benötigt werden, so daß vor allem bei Ersatz-\n\nbeschaffungen längere Betriebsunterbrechungen unerwünscht seien, die durch\n\nlängere Bereitstellungszeiten aber gerade erzwungen würden. Der Einwand\n\nder Revision, die Mitglieder des Berufungsgerichts hätten insoweit nicht die\n\nVerkehrserwartung, sondern ihre eigenen, höchstpersönlichen Erfahrungen\n\nzugrunde gelegt, verfängt nicht; denn es ist nichts dafür ersichtlich, daß letzte-\n\nre von den Vorstellungen und Erwartungen nicht unerheblicher Teile des Ver-\n\nkehrs abwichen. Zudem entspricht die Annahme, daß längere Ausfall- und\n\nWartezeiten im Regelfall unerwünscht seien, der Lebenserfahrung. Dement-\n\nsprechend ist es nicht fernliegend, daß ein Kaufinteressent, der das Verkaufs-\n\nlokal nur wegen des günstigen Angebots aufgesucht hat, veranlaßt wird, ein\n\nanderes Gerät zu erwerben, dem seine Aufmerksamkeit zunächst nicht gegol-\n\nten hat, das aber im Gegensatz zu dem beworbenen Computer zur sofortigen\n\nMitnahme bereitsteht (vgl. BGH GRUR 1996, 800, 802 - EDV-Geräte).\n\n2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich gegen die Verurtei-\n\nlung des Beklagten zu 2, der in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der\n\nKomplementär-GmbH der Beklagten zu 1 ebenfalls auf Unterlassung in An-\n\nspruch genommen wird. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Beru-\n\nfungsgericht die Anforderungen an ihm zumutbare Vorkehrungen zur Verhinde-\n\nrung von Fällen mangelnder Lieferbereitschaft der vorliegenden Art nicht über-\n\nspannt. Dem Beklagten zu 2 ist, wovon das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei\n\nausgegangen ist, zuzumuten, durch organisatorische Maßnahmen sicherzu-\n\nstellen, daß Kaufinteressenten ein herausgestellt beworbenes Computergerät,\n\nauch wenn noch eine innerhalb weniger Minuten zu bewerkstelligende End-\n\nmontage und Funktionsprüfung vorzunehmen ist, regelmäßig sofort mitnehmen\n\nkönnen.\n\nIII. Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97\n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nRaebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_254-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-17/i-zr-254-97","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_254-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_254-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-17/i-zr-254-97","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_254-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:59:25.121050+00:00"}}