{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_253-97","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-01-13","aktenzeichen":"I ZR 253/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 3 Verkündet am: 13. Januar 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Tageszulassung II Zur Frage der Irreführung mit der Angabe \"Tageszulassung mit 0 km\" in einer Werbeanzeige für ein Neufahrzeug, das sechs Tage zugelassen war, im Stra- ßenverkehr aber nicht benutzt worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 253/97\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHZ : nein\nBGHR : ja\n\nUWG § 3\n\nVerkündet am:\n13. Januar 2000\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nTageszulassung II\n\nZur Frage der Irreführung mit der Angabe \"Tageszulassung mit 0 km\" in einer\nWerbeanzeige für ein Neufahrzeug, das sechs Tage zugelassen war, im Stra-\nßenverkehr aber nicht benutzt worden ist.\n\nBGH, Urt. v. 13. Januar 2000 - I ZR 253/97 - OLG Nürnberg\n\nLG Regensburg\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 13. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter\n\nProf. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Bornkamm,\n\nPokrant und Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Nürnberg vom 9. September 1997 im Ko-\n\nstenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Unterlas-\n\nsungsantrags zu I c zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen\n\ndas Urteil des Landgerichts Regensburg - 2. Kammer für Handels-\n\nsachen - vom 16. Oktober 1996 zurückgewiesen.\n\nVon den Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens tragen\n\nder Kläger 4/7 und die Beklagte 3/7. Die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens trägt der Kläger.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des gewerblichen Han-\n\ndels mit Kraftfahrzeugen.\n\nDie Beklagte bewarb in der Ausgabe des S. Tageblattes vom\n\n5. Januar 1996 (einem Freitag) u.a. einen Pkw \"Corsa-Fun\" zum Preis von\n\n16.900,-- DM, der in der Anzeige wie folgt beschrieben wurde (Anlage K 3 zur\n\nKlageschrift):\n\n\"Corsa-Fun\n\n...\n\nTageszulassung mit 0 km ...\"\n\nDer beworbene Pkw war am 4. Januar 1996 erstmals angemeldet und\n\nam 9. Januar 1996 wieder abgemeldet worden.\n\nDer Kläger hat die Auffassung vertreten, die Werbung mit der Angabe\n\n\"Tageszulassung\" sei irreführend, weil der Verkehr bei einem mit dieser Anga-\n\nbe beworbenen Pkw erwarte, daß das Fahrzeug bis zur Abmeldung nur einen\n\nTag zugelassen gewesen sei. Es sei für den Kunden nicht unerheblich, ob ein\n\nFahrzeug nur einen oder mehrere Tage zugelassen gewesen sei. Deshalb\n\nmüsse, was von Mitbewerbern auch getan werde, eine mehrtägige Zulassung\n\nals \"Kurzzulassung\" bezeichnet werden.\n\nDer Kläger hat außer der Angabe \"Tageszulassung\", um die es im Revi-\n\nsionsverfahren allein noch geht, eine Reihe weiterer Werbeaussagen in Wer-\n\nbeanzeigen der Beklagten beanstandet.\n\nEr hat beantragt,\n\ndie Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,\n\nes zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des\n\nWettbewerbs in Zeitungsanzeigen oder sonst werblich\n\n... (Klageanträge zu Ia und Ib)\n\nI c)\n\nfür Kraftfahrzeuge mit Aussagen wie \"Tageszulassung\" zu\n\nwerben, sofern das Fahrzeug bereits länger als einen Tag zu-\n\ngelassen war,\n\n... (Klageanträge zu Id bis Ig).\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten und hat geltend gemacht, es be-\n\nstehe kein Erfahrungssatz des Inhalts, daß der Verkehr mit dem Begriff \"Ta-\n\ngeszulassung\" die Erwartung verbinde, das Fahrzeug sei bis zur Abmeldung\n\ntatsächlich nur einen Tag zugelassen gewesen. Dieser Annahme stehe bereits\n\nentgegen, daß es bei der Abwicklung der Abmeldung bei den Zulassungsstel-\n\nlen zu zeitlichen Verzögerungen kommen könne. Der Verkehr verbinde mit dem\n\nBegriff \"Tageszulassung\" vielmehr die Vorstellung, daß das Fahrzeug lediglich\n\nwenige Tage zugelassen gewesen sei. Für den Käufer sei im übrigen allein\n\nmaßgeblich, daß der beworbene Pkw nicht der verkehrsmäßigen Nutzung zu-\n\ngeführt worden sei.\n\nDas Landgericht hat der Klage mit zwei Unterlassungsanträgen, die in-\n\nzwischen nicht mehr im Streit sind, stattgegeben und sie im übrigen abgewie-\n\nsen.\n\nAuf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht - unter Zurück-\n\nweisung des Rechtsmittels im übrigen - die Beklagte u.a. auch nach dem Un-\n\nterlassungsantrag zu Ic verurteilt.\n\nMit der (auf die Verurteilung gemäß dem Unterlassungsantrag zu Ic be-\n\nschränkt zugelassenen) Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Kla-\n\nge auch insoweit, als sie nach dem Klageantrag zu Ic verurteilt worden ist. Der\n\nKläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat in der Werbung mit dem Hinweis \"Tageszu-\n\nlassung\" einen Verstoß gegen § 3 UWG gesehen, weil das beworbene Fahr-\n\nzeug für mehrere Tage zugelassen gewesen sei. Dazu hat es ausgeführt:\n\nDer Begriff \"Tageszulassung\" umfasse schon von seinem Wortlaut her\n\nkeine Zulassung für mehrere Tage. Zudem verbänden potentielle Autokäufer\n\nmit dem in Rede stehenden Begriff ganz bestimmte Vorstellungen. Sie gingen\n\ndavon aus, daß eine derartige Zulassung rein formal erfolge, um es dem\n\nHändler zu ermöglichen, gegenüber dem Hersteller Mindestabnahmemengen\n\nnachzuweisen und sich auf diese Weise einen Bonus zu sichern. Es sei dem\n\nPublikum bewußt, daß sich durch eine Tageszulassung an der Beschaffenheit\n\ndes Fahrzeugs nichts ändere, es insbesondere nicht benutzt werde. Bei einem\n\nWeiterverkauf werde der Käufer des Pkws faktisch wie ein Erstbesitzer ange-\n\nsehen und könne einen Preis annähernd wie bei einem Verkauf aus erster\n\nHand erzielen. Diese Möglichkeit werde bei einer Mehrtageszulassung einge-\n\nschränkt. Aus den Kraftfahrzeugpapieren sei nicht ersichtlich, daß das Fahr-\n\nzeug von dem Erstbesitzer nicht genutzt worden sei. Es könne deshalb auch\n\nvermutet werden, daß der Wagen einige Tage gefahren und anschließend\n\n- egal aus welchen Gründen - an den Händler zurückgegeben worden sei. Mit\n\ndem unzutreffenden Gebrauch des Begriffs \"Tageszulassung\" erfolge daher\n\neine Irreführung des Publikums, die geeignet sei, den Wettbewerb zwischen\n\nden Parteien wesentlich zu beeinträchtigen (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG).\n\nII. Die Revision hat Erfolg. Sie führt hinsichtlich des Unterlassungsantra-\n\nges zu I c zur Wiederherstellung des die Klage insoweit abweisenden landge-\n\nrichtlichen Urteils.\n\n1. Das Berufungsgericht hat die Revision nur insoweit zugelassen, als\n\nes die Beklagte nach dem Unterlassungsantrag zu Ic verurteilt hat. Dagegen\n\nbestehen keine rechtlichen Bedenken. Für eine nach § 546 Abs. 1 ZPO wirk-\n\nsame Zulassungsbeschränkung genügt es, daß über den von der Revisions-\n\nzulassung erfaßten Teil des prozessualen Anspruchs eine gesonderte Ent-\n\nscheidung unabhängig von dem übrigen Teil ergehen kann (vgl. BGHZ 130,\n\n50, 59; BGH, Urt. v. 8.3.1995 - VIII ZR 156/94, BGHR-ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1\n\n- Beschränkte Revisionszulassung Nr. 17; Zöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl.,\n\n§ 546 Rdn. 46). Das ist in bezug auf das mit dem Klageantrag zu I c verfolgte\n\nUnterlassungsbegehren der Fall.\n\n2. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Verkehr erwarte bei der\n\nWerbung für Neufahrzeuge mit dem Begriff \"Tageszulassung\", daß das bewor-\n\nbene Fahrzeug tatsächlich nur einen Tag zugelassen gewesen sei. Ob die ge-\n\ngen diese Beurteilung vorgebrachten Angriffe der Revision durchgreifen, kann\n\noffenbleiben. Denn selbst wenn nicht unerhebliche Teile des Verkehrs anneh-\n\nmen sollten, das beworbene Fahrzeug sei nur für einen Tag zugelassen gewe-\n\nsen, wäre ein derartiger Irrtum im Streitfall jedenfalls nicht relevant. Das Beru-\n\nfungsgericht hat die Frage der Relevanz zwar nicht ausdrücklich geprüft. Der\n\nSenat kann sie jedoch aufgrund des unstreitigen Sachverhalts und der in ande-\n\nrem Zusammenhang getroffenen Feststellungen selbst beantworten, ohne daß\n\nes einer Aufhebung und Zurückverweisung bedarf.\n\na) Eine irreführende Angabe ist nur dann wettbewerbsrechtlich relevant,\n\nwenn sie in dem Punkt und in dem Umfang, in dem sie von der Wahrheit ab-\n\nweicht, bei ungezwungener Auffassung geeignet ist, die Kaufentscheidung des\n\nPublikums - im Sinne einer allgemeinen Wertschätzung - zu beeinflussen (st.\n\nRspr.; vgl. BGH, Urt. v. 2.5.1991 - I ZR 258/89, GRUR 1992, 70, 72 = WRP\n\n1991, 642 - 40 % weniger Fett; Urt. v. 10.11.1994 - I ZR 201/92, GRUR 1995,\n\n125, 126 = WRP 1995, 183 - Editorial I). Eine Werbeaussage ist danach\n\ngrundsätzlich nur dann wettbewerbswidrig, wenn es nach der Lebenserfahrung\n\nnaheliegt, daß die erzeugte Fehlvorstellung für die Kaufentscheidung eines\n\nnicht unbeachtlichen Teil des Verkehrs von Bedeutung ist. Vorausgesetzt ist\n\nhierbei jedoch, daß es sich um eine Werbeaussage handelt, die für die Kauf-\n\nentscheidung des Verbrauchers nicht unwesentlich ist. Denn Aufgabe des\n\nWettbewerbsrechts ist es nicht, den Verbraucher vor jedweder Fehlvorstellung\n\nzu schützen. Das Verbot der irreführenden Werbung gemäß § 3 UWG dient\n\nvielmehr allein der Wahrung schützenswerter Interessen, sei es des Verbrau-\n\nchers, sei es des Mitbewerbers (vgl. BGH GRUR 1995, 125, 126 - Editorial I;\n\nUrt. v. 30.10.1997 - I ZR 127/95, GRUR 1998, 949, 951 = WRP 1998, 598 - D-\n\nNetz-Handtelefon).\n\nb) Unter den im Streitfall gegebenen Umständen kann nicht angenom-\n\nmen werden, daß durch die beanstandete Werbeanzeige wettbewerbsrechtlich\n\nmaßgebliche Interessen der Verbraucher verletzt werden.\n\naa) Die - im Zusammenhang mit der Frage der Eignung zur wesentlichen\n\nBeeinträchtigung i.S. des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG angestellte - Erwägung des\n\nBerufungsgerichts, aufgrund der Bedeutung der Tageszulassung im Autohan-\n\ndel sowie des damit verbundenen Kaufanreizes für Verbraucher und der er-\n\nheblichen Gefahr, daß Autohändler den Begriff der Tageszulassung immer\n\nweiter auslegten, könne die Auswirkung der beanstandeten Werbung der Be-\n\nklagten, die mit einem Umsatz von 500 Neufahrzeugen jährlich eine nicht un-\n\nbedeutende Marktstellung habe, auf das Wettbewerbsgeschehen erheblich\n\nsein, vermag die Relevanz der vom Berufungsgericht bejahten Irreführung des\n\nVerkehrs nicht zu begründen.\n\nTageszulassungen sind - wovon auch das Berufungsgericht ausgegan-\n\ngen ist - eine besondere Form des Neuwagengeschäfts. Der Kunde erwirbt in\n\ndiesen Fällen ein fabrikneues Fahrzeug. Die Zulassung dient, anders als bei\n\nsogenannten Vorführwagen, nicht der Nutzung des Fahrzeugs. Tageszulas-\n\nsungen erfolgen insbesondere im Absatzinteresse des Händlers, der durch die\n\nSteigerung der Abnahmemenge in den Genuß höherer Prämien kommt, die er\n\n- in den nach dem Rabattgesetz zulässigen Grenzen - an den Endkunden wei-\n\ntergeben kann (BGH, Urt. v. 5.6.1996 - VIII ZR 7/95, NJW 1996, 2302, 2304 f.).\n\nDas ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch dem mit der Wer-\n\nbung angesprochenen potentiellen Autokäufer bewußt, der weiß, daß eine\n\n\"Tageszulassung\" aus den genannten Gründen nur rein formal erfolgt, ohne\n\ndaß sich die Beschaffenheit des Fahrzeugs als Neufahrzeug dadurch ändert,\n\nes insbesondere nicht benutzt worden ist.\n\nDem Verkehr kommt es unter diesen Umständen nicht maßgeblich dar-\n\nauf an, ob das als Neuwagen beworbene Fahrzeug nur einen Tag oder für we-\n\nnige Tage, also kurzfristig, zugelassen war. Für den potentiellen Autokäufer ist\n\nvielmehr entscheidend, daß es - dem Sinn und Zweck der sogenannten Tages-\n\nzulassung entsprechend - noch nicht im Straßenverkehr genutzt wurde. Von\n\nletzterem ist auch im Streitfall aufgrund der Werbeangabe \"Tageszulassung mit\n\n0 km\" und mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts auszu-\n\ngehen.\n\nbb) Die Relevanz der Irreführung läßt sich auch nicht mit der vom Beru-\n\nfungsgericht in anderem Zusammenhang angestellten weiteren Erwägung be-\n\njahen, daß der Käufer eines Pkws mit mehrtägiger Zulassung entgegen der\n\nAnsicht der Beklagten erhebliche Nachteile habe.\n\nDie Annahme des Berufungsgerichts, der Käufer eines wenige Tage zu-\n\ngelassenen Fahrzeugs erziele bei der Weiterveräußerung in der Regel einen\n\ngeringeren Erlös als der Käufer eines nur einen Tag zugelassenen Pkws, weil\n\nvermutet werden könne, daß das Fahrzeug einige Tage gefahren und an-\n\nschließend wegen eines Unfalls, eines Fabrikationsfehlers oder sonstigen in\n\nder Beschaffenheit des Fahrzeugs liegenden Fehlers wieder an den Händler\n\nzurückgegeben worden sei, findet in der allgemeinen Lebenserfahrung keine\n\nStütze. Entscheidend ist für den durchschnittlich informierten und verständigen\n\nAutokäufer, daß er ein Neufahrzeug mit - wie beworben - \"0 km\" Laufleistung\n\nerwirbt. Dies kann er bei einem Weiterverkauf im allgemeinen durch Vorlage\n\ndes Kaufvertrags auch nachweisen, so daß die vom Berufungsgericht befürch-\n\ntete Benachteiligung des Käufers, der ein Neufahrzeug mit einer nur wenige\n\nTage umfassenden Zulassung erworben hat, als verhältnismäßig gering einzu-\n\nschätzen ist.\n\nAuch der vom Berufungsgericht angeführte Gesichtspunkt, daß sich auf-\n\ngrund der Erstzulassung rechtliche Nachteile - beispielsweise in bezug auf die\n\nGarantiefrist - für den Käufer ergeben können, ist für die Relevanz der Irrefüh-\n\nrung ohne Bedeutung, da die Dauer der Herstellergarantie im allgemeinen\n\nnicht davon abhängt, wie lange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen war.\n\nSchließlich vermag auch der Hinweis der Revisionserwiderung, daß sich\n\nder Fristbeginn für die nach § 29 StVZO vorgeschriebene Fahrzeuguntersu-\n\nchung nach dem Tag der Erstzulassung bestimmt, im Streitfall die Relevanz\n\neiner Irreführung nicht zu begründen. Abgesehen davon, daß es schon zwei-\n\nfelhaft erscheint, daß ein potentieller Autokäufer diesen Umstand bei seinem\n\nKaufentschluß überhaupt mitberücksichtigt, betrug die Zulassung im konkreten\n\nFall nur sechs Tage. Dieser kurze Zeitraum kann bei der Beurteilung der Rele-\n\nvanz der (hier unterstellten) Irreführung vernachlässigt werden.\n\nIII. Danach war auf die Revision der Beklagten das den Unterlassungs-\n\nantrag zu I c abweisende landgerichtliche Urteil in diesem Umfang wiederher-\n\nzustellen.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1\n\nZPO.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nRaebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_253-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-13/i-zr-253-97","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_253-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_253-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-13/i-zr-253-97","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_253-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:51:08.364664+00:00"}}