{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_244-97","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-07-06","aktenzeichen":"I ZR 244/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 6. Juli 2000 Führinger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle OEM-Version UrhG § 69c Nr. 3 Satz 2, § 17 Abs. 2, § 32 Ein Softwarehersteller kann sein Interesse daran, daß eine zu einem günstigen Preis angebotene Programmversion nur zusammen mit einem neuen PC ver- äußert wird, nicht in der Weise durchsetzen, daß er von vornherein nur ein auf diesen Vertriebsweg beschränktes Nutzungsrecht einräumt. Ist die Programm- version durch den Hersteller oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gesetzt worden, ist die Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts ungeachtet einer inhaltlichen Beschrän- kung des eingeräumten Nutzungsrechts frei.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 244/97\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n6. Juli 2000\nFühringer,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nOEM-Version\n\nUrhG § 69c Nr. 3 Satz 2, § 17 Abs. 2, § 32\n\nEin Softwarehersteller kann sein Interesse daran, daß eine zu einem günstigen\n\nPreis angebotene Programmversion nur zusammen mit einem neuen PC ver-\n\näußert wird, nicht in der Weise durchsetzen, daß er von vornherein nur ein auf\n\ndiesen Vertriebsweg beschränktes Nutzungsrecht einräumt. Ist die Programm-\n\nversion durch den Hersteller oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gesetzt\n\nworden, ist die Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des\n\nurheberrechtlichen Verbreitungsrechts ungeachtet einer inhaltlichen Beschrän-\n\nkung des eingeräumten Nutzungsrechts frei.\n\nBGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - I ZR 244/97 - Kammergericht\n LG Berlin\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 6. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die\n\nRichter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts vom 17. Juni 1997 aufgehoben.\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 16\n\ndes Landgerichts Berlin vom 27. August 1996 abgeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist die Microsoft Corporation. Sie unterhält für die von ihr\n\nentwickelten und vertriebenen Computerprogramme, insbesondere für ihre Be-\n\ntriebssysteme, einen gespaltenen Vertrieb: Auf der einen Seite bietet sie soge-\n\nnannte Fachhandelsversionen ihrer Programme an, die zum isolierten Erwerb\n\ndurch Endverbraucher bestimmt sind. Davon getrennt vertreibt sie ihre Pro-\n\ngramme zur Erstausrüstung neuer Computer in einer einfacheren Ausstattung\n\nzu einem wesentlich günstigeren Preis. Anknüpfend an die Bezeichnung der\n\nHardwarehersteller als \"Original Equipment Manufacturer\" bezeichnet die Klä-\n\ngerin diese als die OEM-Versionen. Sie werden von hierzu autorisierten Unter-\n\nnehmen - die Klägerin bezeichnet sie als \"authorized replicators\" - hergestellt\n\nund entweder unmittelbar oder über Zwischenhändler an die Hardwareherstel-\n\nler geliefert. Die Klägerin schließt mit den großen Hardwareherstellern und mit\n\nden Zwischenhändlern Lizenzverträge für die Weiterverbreitung der OEM-\n\nVersionen ab.\n\nNach den Vertragsbedingungen der Klägerin dürfen die OEM-Versionen\n\nnur zusammen mit der Hardware veräußert werden; außerdem verpflichtet sie\n\nihre Abnehmer, ihren jeweiligen Vertragspartnern eine entsprechende Ver-\n\npflichtung aufzuerlegen. Darüber hinaus läßt die Klägerin bei den OEM-\n\nVersionen einen Hinweis auf die - einen Satz Disketten und das Benutzer-\n\nhandbuch enthaltende - Verpackung drucken, wonach das jeweilige Programm\n\nnur mit einem neuen PC vertrieben werden darf.\n\nDie Beklagte stellt Computerhardware her und vertreibt neben der\n\nHardware auch Software. Sie veräußerte am 29. Mai 1995 die zuvor von einem\n\nZwischenhändler erworbene OEM-Version eines Microsoft-Betriebssystems\n\n(MS-DOS 6.2 & MS Windows for Workgroups 3.11) isoliert, d.h. ohne einen\n\nPC, an einen Endverbraucher.\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte, mit der sie vertraglich nicht verbunden\n\nist, auf Unterlassung und Auskunftserteilung sowie auf Feststellung der Scha-\n\ndensersatzverpflichtung in Anspruch. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten,\n\ndaß sie durch den aufgedruckten Hinweis auf die Verwendungsbeschränkung\n\nder OEM-Versionen eine gegenüber jedermann wirkende Beschränkung des\n\nurheberrechtlichen Verbreitungsrechts begründe. Da sie die OEM-Version nur\n\nfür die gleichzeitige Veräußerung von Hardware zugelassen habe, trete bei\n\ndem Inverkehrbringen dieser Software keine allgemeine Erschöpfung des Ver-\n\nbreitungsrechts ein. Auch ein vertraglich nicht gebundener Händler, der eine\n\nOEM-Version isoliert anbiete, greife daher in das Verbreitungsrecht der Kläge-\n\nrin ein und könne wegen Verletzung der ihr zustehenden Urheberrechte in An-\n\nspruch genommen werden. Darüber hinaus verstoße der isolierte Vertrieb von\n\nOEM-Versionen gegen § 1 UWG sowie - weil die Klägerin dem Vertrieb der mit\n\nihren Kennzeichen versehenen OEM-Versionen nicht zugestimmt habe - gegen\n\n§§ 14, 15 MarkenG.\n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat sich auf den\n\nStandpunkt gestellt, das urheberrechtliche Verbreitungsrecht der Klägerin an\n\nder fraglichen Software sei durch das Inverkehrbringen verbraucht. Es sei nicht\n\nmöglich, das urheberrechtliche Nutzungsrecht auf eine bestimmte Nutzungsart,\n\nhier auf einen Vertrieb nur mit einem neuen PC, zu beschränken. Im übrigen\n\nbegegne die von der Klägerin beabsichtigte Koppelung auch kartellrechtlichen\n\nBedenken.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Berlin NJW-RR 1997,\n\n1065). Das Kammergericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen\n\n(KG CR 1998, 137).\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Kla-\n\ngeabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zu-\n\nrückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des an-\n\ngefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.\n\nI. Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der der Klägerin zuste-\n\nhenden urheberrechtlichen Befugnisse an dem fraglichen Programm bejaht und\n\nzur Begründung ausgeführt:\n\nEs unterliege zunächst keinem Zweifel, daß das Betriebssystem \"MS-\n\nDOS\" und die graphische Benutzeroberfläche \"MS-Windows for Workgroups\"\n\ndie für den urheberrechtlichen Schutz erforderliche Individualität aufwiesen und\n\ndaher gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 69a UrhG urheberrechtlich geschützt seien. Un-\n\nstreitig stünden der Klägerin umfassende ausschließliche Nutzungsrechte hin-\n\nsichtlich dieser Programme zu. Durch das Inverkehrbringen des fraglichen\n\nSoftwarepakets durch die Klägerin sei das urheberrechtliche Verbreitungsrecht\n\nnicht erschöpft worden. Denn die Klägerin habe den Zwischenhändlern - auch\n\ndem autorisierten Zwischenhändler, von dem die Beklagte die Software erwor-\n\nben habe - ein in der Weise dinglich beschränktes Verbreitungsrecht einge-\n\nräumt, daß die betreffende Software nur zusammen mit einem neuen PC an\n\nden Endverbraucher habe gelangen sollen. Durch die der aufgedruckten Be-\n\nstimmung zuwiderlaufende Veräußerung des Softwarepakets an einen Endver-\n\nbraucher, der nicht gleichzeitig einen neuen PC erworben habe, sei daher in\n\ndas der Klägerin zustehende ausschließliche Verbreitungsrecht eingegriffen\n\nworden.\n\nDer Möglichkeit, die Erschöpfung des Verbreitungsrechts auf eine be-\n\nstimmte Nutzungsart zu beschränken, stehe nicht entgegen, daß sich die Er-\n\nschöpfung an Werkstücken von Computerprogrammen nicht nach der allge-\n\nmeinen Bestimmung des § 17 Abs. 2 UrhG, sondern nach der auf europäisches\n\nRecht zurückzuführenden Bestimmung des § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG richte.\n\nDenn durch die Einführung der besonderen Regelungen zum Schutz von Com-\n\nputerprogrammen sei die Möglichkeit einer dinglich wirkenden Beschränkung\n\nder Erschöpfung erhalten geblieben. Durch die Richtlinie über den Schutz von\n\nComputerprogrammen habe die Stellung der Urheber verbessert werden sol-\n\nlen. Da eine Trennung der Vertriebswege dem europäischen Recht nicht zuwi-\n\nderlaufe - sie sei insbesondere mit der Warenverkehrsfreiheit zu vereinbaren,\n\nweil sie weder als Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch zur verschleier-\n\nten Behinderung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten eingesetzt wer-\n\nde -, stehe auch die gesetzliche Regelung einer beschränkten Erschöpfung\n\nnicht entgegen. Dies gelte jedenfalls im vorliegenden Fall; denn es sei durch-\n\naus sachgerecht, danach zu unterscheiden, ob die Software als Zubehör zur\n\nHardware oder isoliert vertrieben werde. Bei den beiden Vertriebsformen\n\n- einerseits zu einem günstigen Preis als OEM-Ware gekoppelt an den Erwerb\n\nvon Hardware, andererseits isoliert zu einem höheren Preis - handele es sich\n\num hinreichend selbständige, wirtschaftlich genügend konturierte und abge-\n\nsetzte Nutzungsarten, die es rechtfertigten, Verbreitungsrechte gesondert zu\n\nvergeben. Auch eine kartellrechtliche Bewertung des Vertriebssystems der\n\nKlägerin spreche nicht gegen eine Beschränkung der Erschöpfung.\n\nDem Schadensersatzbegehren sei ebenfalls stattzugeben. Im Hinblick\n\nauf den unübersehbaren Hinweis auf der Verpackung habe die Beklagte zu-\n\nmindest fahrlässig gehandelt.\n\nII. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin\n\nkein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 i.V. mit § 69c\n\nNr. 3 Satz 1 UrhG gegen die Beklagte zu.\n\nDie isolierte Veräußerung der OEM-Version des Betriebsprogramms an\n\neinen Abnehmer ohne gleichzeitige Veräußerung eines neuen PC stellt keine\n\nUrheberrechtsverletzung dar. Denn das der Klägerin zustehende Verbreitungs-\n\nrecht an dem fraglichen Werkstück ist dadurch erschöpft, daß es von dem von\n\nder Klägerin autorisierten Hersteller (authorized replicator) durch die bestim-\n\nmungsgemäße Veräußerung an einen Zwischenhändler mit Zustimmung der\n\nKlägerin in Verkehr gesetzt worden ist.\n\n1. Allerdings hat es das Berufungsgericht mit Recht nicht in Zweifel ge-\n\nzogen, daß die in Rede stehenden überaus komplexen Computerprogramme\n\nnach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 69a Abs. 1 und 3 UrhG als individuelle geistige Werk-\n\nschöpfungen der an ihrer Entwicklung und Erstellung beteiligten Personen Ur-\n\nheberrechtsschutz genießen. Daß die Klägerin über ausschließliche Nutzungs-\n\nrechte an diesen Programmen verfügt, ist zwischen den Parteien nicht streitig.\n\nDarüber hinaus stehen der Klägerin ausschließliche Nutzungsrechte an dem\n\nvon der Beklagten im Rahmen der OEM-Version mitveräußerten Benutzer-\n\nhandbuch zu.\n\n2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte\n\njedoch dadurch, daß sie ein Werkstück des fraglichen Computerprogramms\n\neinschließlich des Benutzerhandbuchs isoliert - also ohne einen neuen PC - an\n\neinen Kunden veräußert hat, nicht in das der Klägerin als Inhaberin der aus-\n\nschließlichen Nutzungsrechte zustehende Verbreitungsrecht (§ 69c Nr. 3\n\nSatz 1, § 17 Abs. 1 UrhG) eingegriffen. Denn das Verbreitungsrecht hat sich\n\ndadurch erschöpft, daß das fragliche Werkstück zuvor mit Zustimmung der\n\nKlägerin in Verkehr gebracht worden ist (§ 69c Nr. 3 Satz 2, § 17 Abs. 2 UrhG).\n\na) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß\n\n- soweit es im Streitfall um die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an Com-\n\nputerprogrammen geht - dieselben Grundsätze maßgeblich sind, die nach § 17\n\nAbs. 2 UrhG für andere urheberrechtlich geschützte Werke gelten. Zwar beruht\n\ndie Regelung in § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG auf der entsprechenden Bestimmung\n\nin Art. 4 Buchst. c Satz 2 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai\n\n1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. Nr. L 122, S. 42\n\n= GRUR Int. 1991, 545). Was die Möglichkeit einer dinglichen Beschränkung\n\ndes Verbreitungsrechts und der entsprechenden Einschränkung der Erschöp-\n\nfungswirkung angeht, enthält die Richtlinie jedoch keine Regelung. Insofern ist\n\nnach § 69a Abs. 4 UrhG auf die für Sprachwerke geltende Regelung abzustel-\n\nlen, hier insbesondere auf die Bestimmungen der § 17 Abs. 2 und § 32 UrhG\n\nsowie auf die dazu entwickelten Grundsätze (vgl. nur Schricker/Loewenheim,\n\nUrheberrecht, 2. Aufl., § 69a Rdn. 24 und § 69c Rdn. 20 u. 28).\n\nb) Danach sind im Streitfall die folgenden - zu §§ 32, 17 Abs. 2 UrhG\n\naufgestellten - Grundsätze heranzuziehen:\n\nZunächst ergibt sich aus § 32 UrhG, daß Nutzungsrechte räumlich, zeit-\n\nlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden können. Eine nicht nur\n\nschuldrechtlich, sondern dinglich wirkende Aufspaltung des Verbreitungsrechts\n\n(§ 17 Abs. 1 UrhG) kommt dabei - wegen der damit verbundenen möglichen\n\nEinschränkung der Verkehrsfähigkeit der betreffenden Werkstücke - nur in Be-\n\ntracht, wenn es sich um übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige und\n\ndamit klar abgrenzbare Nutzungsformen handelt (BGH, Urt. v. 21.11.1958\n\n- I ZR 98/57, GRUR 1959, 200, 202 - Der Heiligenhof; Urt. v. 6.3.1986\n\n- I ZR 208/83, GRUR 1986, 736, 737 - Schallplattenvermietung; Urt. v.\n\n8.11.1989 - I ZR 14/88, GRUR 1990, 669, 671 - Bibelreproduktion; Urt. v.\n\n12.12.1991 - I ZR 165/89, GRUR 1992, 310, 311 - Taschenbuch-Lizenz;\n\nSchricker/Schricker aaO §§ 31/32 Rdn. 8; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht,\n\n2. Aufl., S. 362 f. u. 444; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht,\n\nRdn. 544).\n\nDie dinglich wirkende Begrenzung des Nutzungsrechts hat auch eine\n\nBeschränkung der Erschöpfung nach § 17 Abs. 2 UrhG zur Folge. Denn bringt\n\nder Lizenznehmer Werkstücke auf einem anderen als auf dem zugelassenen\n\nAbsatzweg in Verkehr, so ist diese Nutzung nicht mehr von der Zustimmung\n\ndes zur Verbreitung Berechtigten gedeckt mit der Folge, daß insoweit mangels\n\nZustimmung keine Erschöpfung des Verbreitungsrechts eintreten kann (BGH\n\nGRUR 1959, 200, 202 \n\n- Der Heiligenhof; GRUR 1986, 736, 737\n\n- Schallplattenvermietung; Schricker/Loewenheim aaO § 17 Rdn. 49; Schack\n\naaO Rdn. 391).\n\nIst ein Werkstück jedoch einmal mit Zustimmung des Berechtigten im\n\nWege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, kann der weitere Vertrieb\n\nvom Berechtigten nicht mehr kontrolliert werden. Denn das Verbreitungsrecht\n\nist \n\nnunmehr \n\nerschöpft \n\n(BGH \n\nGRUR \n\n1986, \n\n736, \n\n737 f.\n\n- Schallplattenvermietung). Die nach § 32 UrhG zulässige dingliche Beschrän-\n\nkung des Nutzungsrechts wirkt sich nicht in der Weise aus, daß der Berech-\n\ntigte nach dem mit seiner Zustimmung erfolgten Inverkehrbringen auch alle\n\nweiteren Verbreitungsakte daraufhin überprüfen könnte, ob sie mit der ur-\n\nsprünglichen Begrenzung des Nutzungsrechts im Einklang stehen oder nicht.\n\nNach dem Erschöpfungsgrundsatz hängt der urheberrechtliche Ver-\n\nbrauch des Verbreitungsrechts allein davon ab, ob der Rechtsinhaber dem (er-\n\nsten) Inverkehrbringen durch Veräußerung zugestimmt hat. Auf die Art und\n\nWeise der weiteren Nutzung braucht sich die Zustimmung nicht zu erstrecken.\n\nDenn bereits mit der (ersten) durch ihn oder mit seiner Zustimmung erfolgten\n\nVeräußerung gibt der Berechtigte die Herrschaft über das Werkexemplar auf;\n\nes wird damit für jede Weiterverbreitung frei. Diese Freigabe dient dem Inter-\n\nesse der Verwerter und der Allgemeinheit, die in Verkehr gebrachten Werk-\n\nstücke verkehrsfähig zu halten (vgl. BGHZ 80, 101, 106 - Schallplattenimport I;\n\nBGH GRUR 1986, 736, 737 - Schallplattenvermietung). Könnte der Rechtsin-\n\nhaber, wenn er das Werkstück verkauft oder seine Zustimmung zur Veräuße-\n\nrung gegeben hat, noch in den weiteren Vertrieb des Werkstücks eingreifen,\n\nihn untersagen oder von Bedingungen abhängig machen, so wäre dadurch der\n\nfreie Warenverkehr in unerträglicher Weise behindert (vgl. bereits RGZ 63,\n\n394, 397 ff. - Koenigs Kursbuch).\n\nDie Möglichkeit, ein Nutzungsrecht nach § 32 UrhG räumlich, zeitlich\n\noder inhaltlich beschränkt einzuräumen, führt danach nicht zu einer entspre-\n\nchenden Einschränkung der Erschöpfung in der Weise, daß der Berechtigte\n\n- ist das Werkstück erst einmal durch ihn oder mit seiner Zustimmung durch\n\nVeräußerung in Verkehr gesetzt worden - auf den weiteren Absatzweg Einfluß\n\nnehmen könnte. Es verhält sich insofern nicht anders als bei einer räumlichen\n\noder zeitlichen Beschränkung: Wird etwa ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht\n\neingeräumt (§ 32 UrhG), so würde das Verbreitungsrecht des Berechtigten\n\nnicht erschöpft, wenn der Lizenznehmer das Werkstück - der Beschränkung\n\nzuwider - nach Ablauf der Lizenz in Verkehr bringt. Hat der Lizenznehmer da-\n\ngegen das Werkexemplar während der Lizenzzeit im Wege der Veräußerung in\n\nVerkehr gesetzt, so tritt eine vollständige Erschöpfung des Verbreitungsrechts\n\nein. Der Berechtigte kann nun eine Weiterverbreitung des Werkstücks auch\n\nnach Ablauf der Lizenzzeit nicht mehr untersagen.\n\nDiese vor allem in der Entscheidung \"Schallplattenvermietung\" des Se-\n\nnats vom 6. März 1986 (GRUR 1986, 736; vgl. dazu zutreffend Hubmann,\n\nGRUR 1986, 739; Pollaud-Dulian, GRUR Int. 1989, 811, 812 f.) herausgestell-\n\nten Grundsätze werden nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Gesetzgeber\n\nfür die Vermietung in Umsetzung einer entsprechenden europäischen Richtlinie\n\nin § 17 Abs. 2 UrhG eine ausdrückliche Ausnahme geschaffen hat; sie haben\n\nvielmehr über den damals entschiedenen Fall hinaus Bedeutung. Dies kommt\n\ngerade auch in der gesetzlichen Regelung des Vermiet- und Verleihrechtes\n\nzum Ausdruck, weil seine Einführung auf der Erkenntnis beruht, daß dem Be-\n\nrechtigten nach dem mit seiner Zustimmung erfolgten Inverkehrbringen eine\n\nEinflußnahme auf die Art und Weise der Weiterverbreitung an sich verwehrt\n\nwäre.\n\nc) Das Berufungsgericht hat die Bedeutung dieser Grundsätze für den\n\nStreitfall verkannt. Sie führen dazu, daß sich das Verbreitungsrecht der Kläge-\n\nrin dadurch erschöpft hat, daß das mit der Vervielfältigung beauftragte Unter-\n\nnehmen (authorized replicator) das fragliche Vervielfältigungsstück des Com-\n\nputerprogramms einschließlich Handbuch den Vorgaben der Klägerin entspre-\n\nchend an einen berechtigten Zwischenhändler veräußert hat.\n\naa) Im Streitfall kann dahinstehen, ob es sich bei dem von der Klägerin\n\npraktizierten sogenannten OEM-Vertrieb um einen üblichen, klar abgrenzbaren\n\nVertriebsweg handelt, der zum Gegenstand eines beschränkten Nutzungs-\n\nrechts gemacht werden kann (skeptisch insoweit Schricker/Loewenheim aaO\n\n§ 69c Rdn. 29). Denn auch wenn diese Beschränkung wirksam ist, steht sie der\n\nErschöpfung des Verbreitungsrechts nicht entgegen.\n\nbb) Der von der Klägerin eingeschaltete Hersteller der einzelnen Ver-\n\nvielfältigungsstücke des Programms war nach den Vorgaben der Klägerin nur\n\nberechtigt, die als OEM-Versionen gekennzeichneten Programmkopien an im\n\neinzelnen benannte Zwischenhändler oder größere Hardware-Hersteller abzu-\n\ngeben. An diese Vorgabe hat sich der Hersteller gehalten, als er die hier in\n\nRede stehende, als OEM-Version gekennzeichnete Programmkopie an einen\n\nvon der Klägerin lizenzierten Zwischenhändler unter bestimmten, von der Klä-\n\ngerin ebenfalls vorgegebenen Auflagen veräußert hat.\n\ncc) Aufgrund dieses mit Zustimmung der Klägerin erfolgten Inverkehr-\n\nbringens hat sich das Verbreitungsrecht der Klägerin erschöpft. Die nachfol-\n\ngenden Veräußerungshandlungen - die Veräußerung der Programmkopie\n\ndurch den Zwischenhändler an die Beklagte sowie die streitgegenständliche\n\nWeiterveräußerung durch die Beklagte an einen Kunden - bedurften nicht mehr\n\nder Zustimmung der Klägerin. Sie ist daher auch daran gehindert, diese Wei-\n\nterverbreitungshandlungen davon abhängig zu machen, daß sie den von ihr\n\naufgestellten Bedingungen für den OEM-Vertrieb entsprechen (vgl. auch\n\nSchricker/Loewenheim aaO § 69c Rdn. 30; Haberstumpf in Lehmann (Hrsg.),\n\nRechtsschutz und Verwertung von Computerprogrammen, 2. Aufl. 1991, Teil II\n\nRdn. 129; Marly, Softwareüberlassungsverträge, 3. Aufl. 2000, Rdn. 922; im\n\nErgebnis ebenso OLG München NJW 1998, 1649, 1650; OLG Frankfurt\n\n(11. ZS) NJW-RR 1997, 494; CR 1999, 7, 8 f.; Berger, NJW 1997, 300, 301;\n\nWitte, CR 1996, 533, 534; Lehmann, NJW 1993, 1822, 1825; Redeker, Der\n\nEDV-Prozeß, 1992, Rdn. 107; a.A. KG GRUR 1996, 974, 975; OLG Frankfurt\n\n(6. ZS), Urt. v. 18.5.2000 - 6 U 63/99, Umdr. S. 7 f.; Nordemann/Vinck in\n\nFromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 69c Rdn. 6; Erben/Zahrnt, CR\n\n1996, 535; dies., CR 1998, 267, 268).\n\nEine beschränkte Erschöpfungswirkung aufgrund einer beschränkten\n\nNutzungsrechtseinräumung ist danach nicht ausgeschlossen: Hätte das ver-\n\nvielfältigende Unternehmen (authorized replicator) die Ware entgegen der\n\nVerwendungsbeschränkung der Klägerin nicht an einen mit der Klägerin ver-\n\ntraglich verbundenen Zwischenhändler oder Hardware-Hersteller, sondern an\n\neinen Dritten abgegeben, hätte eine Erschöpfung - vorausgesetzt, es handelte\n\nsich um eine im Rahmen des § 32 UrhG zulässige Beschränkung - nicht ein-\n\ntreten können, weil die Ware nicht mit Zustimmung der Klägerin in Verkehr ge-\n\nbracht worden wäre. Eine solche Konstellation ist aber - wie dargelegt - nicht\n\nGegenstand des Streitfalls.\n\nd) Für eine Berücksichtigung der von der Revisionserwiderung unter\n\nBerufung auf ein von der Klägerin vorgelegtes Gutachten von Professor S vor-\n\ngebrachten Interessen der Klägerin an einem gespaltenen Vertrieb und einer\n\nentsprechend beschränkten Erschöpfungswirkung ist danach kein Raum. Der\n\nKlägerin bleibt es im Rahmen des kartell- und AGB-rechtlich Zulässigen unbe-\n\nnommen, ihre Vertragspartner vertraglich zu binden und sie zu verpflichten,\n\nbestimmte Verwendungsbeschränkungen an ihre jeweiligen Vertragspartner\n\nweiterzugeben (vgl. auch Marly aaO Rdn. 925 ff.; Harte-Bavendamm in Kili-\n\nan/Heussen, Computerrechts-Handbuch, Stand: März 1999, Kap. 54 Rdn. 76 f.;\n\nanders insoweit Redeker aaO Rdn. 107 f.). Die von der Klägerin erstrebte Be-\n\nschränkung der Erschöpfungswirkung liefe demgegenüber darauf hinaus, daß\n\ndie vertraglich eingegangenen Bindungen nicht nur inter partes, sondern ge-\n\ngenüber jedermann Wirkung entfalten könnten. Eine derartige Verdinglichung\n\nschuldrechtlicher Verpflichtungen ist dem deutschen Recht fremd; sie ist auch\n\nim Interesse der Verkehrsfähigkeit nicht erwünscht (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.1999\n\n- I ZR 130/96, WRP 2000, 734, 737 - Außenseiteranspruch II, zur Veröffentli-\n\nchung in BGHZ bestimmt).\n\nIm übrigen ist nicht erkennbar, weshalb die Klägerin darauf angewiesen\n\nist, die vereinbarten Verwendungsbeschränkungen ungeachtet vertraglich auf-\n\nerlegter Verpflichtungen gegenüber jedermann durchzusetzen. Ihr Interesse,\n\ngegenüber zwei verschiedenen Käufergruppen unterschiedliche Preise für die-\n\nselbe Ware zu fordern und dies mit Hilfe des Urheberrechts durchzusetzen,\n\nerscheint nicht ohne weiteres schützenswert. Kann die Klägerin ihr Ziel, neue\n\nPCs sogleich mit einem Betriebsprogramm sowie einem Grundbestand an\n\nStandardsoftware auszustatten und auf diese Weise PC-Benutzer von der\n\nVerwendung von Raubkopien abzuhalten, nur durch ein preisliches Entgegen-\n\nkommen erreichen, ist nicht von vornherein ersichtlich, warum nicht auch ande-\n\nre Kunden von dem günstigeren Preis der im Markt zirkulierenden Ware profi-\n\ntieren sollten. Weiterreichende Gestaltungsspielräume verbleiben der Klägerin\n\nunbestreitbar immer dann, wenn der Benutzer der jeweiligen Software auf Nut-\n\nzungsrechte angewiesen ist, die ihm die Klägerin unmittelbar einräumen muß.\n\nIII. Der Klägerin stehen auch keine kennzeichen- und wettbewerbs-\n\nrechtlichen Unterlassungsansprüche gegenüber der Beklagten zu.\n\n1. Die kennzeichenrechtlichen Befugnisse der Klägerin sind dadurch\n\nerschöpft, daß die mit ihrer Marke und ihrer geschäftlichen Bezeichnung ver-\n\nsehene Ware mit ihrer Zustimmung in Verkehr gelangt ist (§ 24 Abs. 1 Mar-\n\nkenG). Ihr Interesse an einem gespaltenen Absatz von OEM-Produkten führt\n\nnicht zu einem Ausschluß der Erschöpfung nach § 24 Abs. 2 MarkenG.\n\n2. Ein Anspruch aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Ausnut-\n\nzens fremden Vertragsbruchs und der Verletzung eines geschlossenen Ver-\n\ntriebssystems kommt nach der neueren Senatsrechtsprechung (BGH WRP\n\n2000, 734, 736 ff. - Außenseiteranspruch II) nicht mehr in Betracht.\n\nIV. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Es ist\n\naufzuheben. Die Klage ist unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils ab-\n\nzuweisen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.\n\nErdmann \n\nStarck \n\nBornkamm\n\nPokrant \n\nBüscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_244-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-06/i-zr-244-97","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":8},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":7},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_244-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_244-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-06/i-zr-244-97","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_244-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:22:03.000511+00:00"}}