{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_243-97","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-07-06","aktenzeichen":"I ZR 243/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Altunterwerfung IV UWG § 13 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 242 Bb Aus einer vor Inkrafttreten der UWG-Novelle am 1. August 1994 abgegebenen, räumlich nicht beschränkten Unterwerfungserklärung kann ein Gläubiger vorge- hen, auch wenn der erneute Verstoß nicht geeignet ist, den Wettbewerb auf dem räumlichen Markt zu beeinträchtigen, auf dem der Gläubiger tätig ist, und diesem daher kein gesetzlicher Unterlassungsanspruch zustünde. Ein Wegfall der Ge- schäftsgrundlage mit der Folge der Möglichkeit der fristlosen Kündigung der Un- terwerfungserklärung kommt nur in Betracht, wenn der Unterlassungsanspruch, der mit der Unterwerfungserklärung ausgeräumt werden sollte, infolge der Geset- zesänderung entfallen ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 243/97\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n6. Juli 2000\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n\nAltunterwerfung IV\n\nUWG § 13 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 242 Bb\n\nAus einer vor Inkrafttreten der UWG-Novelle am 1. August 1994 abgegebenen,\nräumlich nicht beschränkten Unterwerfungserklärung kann ein Gläubiger vorge-\nhen, auch wenn der erneute Verstoß nicht geeignet ist, den Wettbewerb auf dem\nräumlichen Markt zu beeinträchtigen, auf dem der Gläubiger tätig ist, und diesem\ndaher kein gesetzlicher Unterlassungsanspruch zustünde. Ein Wegfall der Ge-\nschäftsgrundlage mit der Folge der Möglichkeit der fristlosen Kündigung der Un-\nterwerfungserklärung kommt nur in Betracht, wenn der Unterlassungsanspruch,\n\nder mit der Unterwerfungserklärung ausgeräumt werden sollte, infolge der Geset-\nzesänderung entfallen ist.\n\nBGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - I ZR 243/97 - OLG Köln\n\n LG Köln\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 6. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die\n\nRichter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Klägerinnen wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 29. August 1997 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 31. Zivilkammer des\n\nLandgerichts Köln vom 11. Januar 1996 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittel hat die Beklagte zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerinnen gehören zur Media-Markt/Saturn-Gruppe. Die zu dieser\n\nGruppe zählenden Unternehmen betreiben in zahlreichen deutschen Städten,\n\ndarunter in Regensburg (Klägerin zu 1) und Saarbrücken (Klägerin zu 2), den\n\nEinzelhandel mit Elektro- und Elektronikgeräten. Die Beklagte ist ein bundesweit\n\ntätiges Unternehmen, das unter der Bezeichnung \"ProMarkt\" in verschiedenen\n\nStädten Geräte der Unterhaltungselektronik an Endverbraucher veräußert.\n\nIm Hinblick auf eine im \"Wochenblatt Regensburg\" vom 12. Januar 1994 er-\n\nschienene Werbeanzeige verpflichtete sich die Beklagte mit Schreiben vom\n\n16. Februar 1994 strafbewehrt gegenüber der Klägerin zu 1,\n\nes zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken\nin der Werbung für Artikel der Unterhaltungselektronik höherwertige\nArtikel abzubilden, als textlich beworben und/oder tatsächlich zu den\nangegebenen Preisen verkauft werden.\n\nWegen einer im \"Saarbrückener Wochenspiegel\" vom 13. Oktober 1994 er-\n\nschienenen Werbung gab die Beklagte, nachdem sie von der Klägerin zu 2 ab-\n\ngemahnt worden war, am 7. November 1994 eine im wesentlichen gleichlautende,\n\nebenfalls strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.\n\nIn einer Werbebeilage zu den \"Lübecker Nachrichten\" vom 4. Januar 1995\n\nbewarb die Beklagte einen Philips-Farbfernseher Modell 14-151. Neben den\n\ntextlichen Angaben zu dem beworbenen Gerät befand sich eine Abbildung des –\n\nhöherwertigen – Fernsehgeräts Philips 14-155.\n\nDie Klägerinnen haben darin einen Verstoß gegen die ihnen gegenüber ab-\n\ngegebenen Unterwerfungserklärungen gesehen und die vereinbarten Vertrags-\n\nstrafen in Höhe von 7.500 DM (Klägerin zu 1) und 8.000 DM (Klägerin zu 2) gel-\n\ntend gemacht.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten, die\n\nWerbebeilage zu den \"Lübecker Nachrichten\", die – unstreitig – nur im Raum Lü-\n\nbeck verteilt worden sei, betreffe allenfalls Mitbewerber in Lübeck, nicht aber die\n\nin Regensburg bzw. Saarbrücken ansässigen Klägerinnen. Eine bundesweite\n\nUnterlassungsverpflichtung lasse sich den Unterwerfungserklärungen nicht ent-\n\nnehmen.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung\n\nder Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klagen abgewiesen.\n\nMit den (zugelassenen) Revisionen erstreben die Klägerinnen die Wieder-\n\nherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revisionen\n\nzurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klagen als unbegründet abgewiesen.\n\nHierzu hat es ausgeführt:\n\nZwar habe die Beklagte mit der beanstandeten Werbung vom\n\n4. Januar 1995 für ein Philips-Fernsehgerät gegen die zwischen den Parteien be-\n\nstehenden und regional unbegrenzt geltenden Unterlassungsverträge verstoßen.\n\nDem Vertragsstrafeverlangen der Klägerin zu 1 stehe aber infolge der zum\n\n1. August 1994 in Kraft getretenen Änderung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG der\n\nEinwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, weil der in Lübeck began-\n\ngene Verstoß gegen § 3 UWG in keiner denkbaren Weise geeignet sei, den\n\nWettbewerb der in Regensburg ansässigen Klägerin zu 1 nachteilig zu beeinflus-\n\nsen. Die Klägerin zu 1 sei daher ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zu einer bundes-\n\nweit auf demselben Markt tätigen Unternehmensgruppe weder als unmittelbar\n\nBetroffene noch nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG n.F. zur Verfolgung des erneuten\n\nWettbewerbsverstoßes der Beklagten berechtigt. In einem solchen Fall sei das\n\nVertragsstrafebegehren treuwidrig, das sich auf einen vor der Gesetzesänderung\n\nzustande gekommenen Unterlassungsvertrag stütze.\n\nDem Vertragsstrafeverlangen der in Saarbrücken ansässigen Klägerin zu 2\n\nstehe ebenfalls der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, auch\n\nwenn der Unterlassungsvertrag, auf den das Zahlungsbegehren gestützt sei, erst\n\nnach Inkrafttreten der Neufassung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG zustande gekom-\n\nmen sei. Denn bei Abschluß des Unterlassungsvertrages vom 7. November 1994\n\nhabe die Diskussion um die Gesetzesänderung und um die Mehrfachverfolgung\n\ndesselben Wettbewerbsverstoßes durch jeweils nur regional beschränkt tätige, in\n\neinem Konzern zusammengeschlossene Schwestergesellschaften gerade erst\n\nbegonnen.\n\nII. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Re-\n\nvisionen führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung\n\ndes den Klagen stattgebenden landgerichtlichen Urteils.\n\n1. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die gegen-\n\nüber den Klägerinnen abgegebenen Unterwerfungserklärungen den neuen Sach-\n\nverhalt – Werbebeilage zu den \"Lübecker Nachrichten\" – erfassen.\n\nDas Berufungsgericht hat zunächst den beiden Unterwerfungserklärungen\n\nim Wege der Auslegung entnommen, daß ihre Reichweite regional nicht begrenzt\n\nist. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Vertragsstrafeversprechen\n\nsind grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln auszulegen (vgl. BGH, Urt. v.\n\n20.6.1991 – I ZR 277/89, GRUR 1992, 61, 62 = WRP 1991, 654 – Preisver-\n\ngleichsliste I; Urt. v. 9.11.1995 – I ZR 212/93, GRUR 1996, 290, 291 = WRP\n\n1996, 199 – Wegfall der Wiederholungsgefahr I; Urt. v. 17.7.1997 – I ZR 40/95,\n\nGRUR 1997, 931, 932 = WRP 1997, 1067 – Sekundenschnell). Im Streitfall\n\nspricht für die Auslegung des Berufungsgerichts schon der Wortlaut der abgege-\n\nbenen Erklärungen, der keinerlei Anhalt für eine räumliche Beschränkung bietet.\n\nFerner hat das Berufungsgericht in der Werbebeilage zu den \"Lübecker Nach-\n\nrichten\", in der ein höherwertiges Fernsehgerät als das im Text beschriebene ab-\n\ngebildet war, eine Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverträge gesehen.\n\nAuch diese Beurteilung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ihr steht – anders\n\nals die Revisionserwiderung meint – auch der regelmäßig mit der Abgabe derarti-\n\nger Erklärungen verfolgte Zweck nicht entgegen, einen gesetzlichen Unterlas-\n\nsungsanspruch durch einen vereinfacht durchsetzbaren und strafbewehrten ver-\n\ntraglichen Anspruch zu ersetzen (vgl. BGH, Urt. v. 5.3.1998 – I ZR 202/95, GRUR\n\n1998, 953, 954 = WRP 1998, 743 – Altunterwerfung III). Denn dem Umstand, daß\n\ndie Klägerinnen jeweils nur regional begrenzt tätig sind, kann nicht ohne weiteres\n\nentnommen werden, sie hätten nur an einem räumlich eingeschränkten Unterlas-\n\nsungstitel ein schützenswertes Interesse.\n\n2. Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß das\n\ngegenüber der Klägerin zu 1 abgegebene Unterlassungsversprechen vom 16. Fe-\n\nbruar 1994 auch noch nach Änderung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG im Rahmen der\n\nUWG-Novelle 1994 Bestand hatte, also weder durch einen Wegfall der Ge-\n\nschäftsgrundlage noch durch außerordentliche Kündigung untergegangen war.\n\nAus der Senatsentscheidung \"Altunterwerfung I\" (BGHZ 133, 316, 326) ergibt\n\nsich, daß die Auflösung eines Unterlassungsvertrages aufgrund eines mit der Ge-\n\nsetzesänderung zum 1. August 1994 zusammenhängenden Verlustes der Aktivle-\n\ngitimation, wie ihn die Beklagte auch im Streitfall behauptet, jedenfalls eine – ex\n\nnunc wirkende – Gestaltungserklärung voraussetzt (vgl. auch BGHZ 133, 331,\n\n337 – Altunterwerfung II; BGH GRUR 1998, 953, 954 – Altunterwerfung III). Nach\n\nden Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte die Kündigung des\n\nUnterlassungsvertrages aber erst am 26. April 1996 erklärt. Diese mehr als ein\n\nJahr nach Erscheinen der beanstandeten Werbebeilage abgegebene Kündi-\n\ngungserklärung konnte auf die Verwirkung einer Vertragsstrafe im Januar 1995\n\nkeinen Einfluß mehr haben. Ob die Geschäftsgrundlage für den im Februar 1994\n\ngeschlossenen Unterlassungsvertrag entfallen ist und der Beklagten ein außeror-\n\ndentliches Kündigungsrecht zustand, das sie rechtzeitig ausgeübt hat, konnte das\n\nBerufungsgericht daher in diesem Zusammenhang offenlassen.\n\n3. Nicht frei von Rechtsfehlern ist aber die weitere Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, das Vertragsstrafebegehren der Klägerin zu 1 stelle mit Blick auf\n\ndie Gesetzesänderung vom 1. August 1994 eine unzulässige Rechtsausübung\n\ndar und verstoße daher gegen Treu und Glauben.\n\na) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht auf die fehlende Befugnis der Klä-\n\ngerin zu 1 abgestellt, in einem (neuen) Erkenntnisverfahren gegen die – aus-\n\nschließlich im Raum Lübeck verbreitete – Werbebeilage vom 4. Januar 1995 vor-\n\nzugehen. Wie die Revision mit Recht geltend macht, kommt es für eine Verwir-\n\nkung der versprochenen Vertragsstrafe nicht darauf an, ob die beanstandete\n\nWerbung vom Januar 1995 einen – prozessual durchsetzbaren – Unterlassungs-\n\nanspruch der Klägerin zu 1 begründet. Entscheidend ist, ob die beanstandete\n\nWettbewerbshandlung einen Verstoß gegen den zwischen der Klägerin zu 1 und\n\nder Beklagten zustande gekommenen und fortbestehenden Unterlassungsvertrag\n\ndarstellt. Dies ist – wie oben (unter II.1 und 2) dargelegt – grundsätzlich der Fall.\n\nb) Allerdings hat es der Senat bei einer Fallkonstellation, in der die Ver-\n\nbandsklagebefugnis des auf Erfüllung eines Vertragsstrafeversprechens klagen-\n\nden Unterlassungsgläubigers aufgrund der Änderung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG\n\nim Rahmen der UWG-Novelle 1994 vollständig entfallen war, als unbillig angese-\n\nhen, den Gegner weiterhin an dem Unterlassungsversprechen festzuhalten. Der\n\nauf die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gestützte und nur aus-\n\nnahmsweise anzunehmende Wegfall der Bindungswirkung beruhte im wesentli-\n\nchen auf der Überlegung, daß dem Gläubiger das Vorgehen aus einem nicht\n\nrechtzeitig gekündigten Vertragsstrafeversprechen dann verwehrt sein müsse,\n\nwenn ihm der durch die Unterwerfungserklärung gesicherte Anspruch eindeutig\n\nnicht mehr zusteht (vgl. BGHZ 133, 316, 329 – Altunterwerfung I). Denn es stünde\n\nweder mit dem mit der Rechtsänderung verfolgten Ziel noch mit der Funktion der\n\nUnterwerfungserklärung als eines in seinen Wirkungen dem gerichtlichen Unter-\n\nlassungstitel angenäherten Instrument in Einklang, wenn der seines gesetzlichen\n\nUnterlassungsanspruchs eindeutig beraubte Gläubiger für vor der Kündigung lie-\n\ngende Verstöße noch Vertragsstrafe beanspruchen könnte.\n\nc)\n\nIm Streitfall liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Der mit der Unter-\n\nwerfungserklärung der Klägerin zu 1 gesicherte Anspruch ist durch die UWG-\n\nNovelle 1994 nicht entfallen, da sie Werbemaßnahmen der Beklagten in demsel-\n\nben Markt betraf, in dem auch die Klägerin zu 1 tätig ist. Hätte die Klägerin zu 1\n\ndiesen Anspruch gerichtlich geltend machen müssen, hätte sie nicht nur einen re-\n\ngional begrenzten, sondern einen bundesweit geltenden und durchsetzbaren\n\nUnterlassungstitel erstreiten können (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.1998 – I ZR 141/96,\n\nGRUR 1999, 509, 510 = WRP 1999, 421 – Vorratslücken; Urt. v. 6.4.2000 –\n\nI ZR 76/98, Umdruck S. 18 – Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung, zur Veröffentli-\n\nchung in BGHZ bestimmt). Auch die Neuregelung der Klagebefugnis der Mitbe-\n\nwerber in § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG hat nicht dazu geführt, daß wettbewerbsrechtli-\n\nche Ansprüche, für die ein Wettbewerber nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG klagebe-\n\nfugt ist, entsprechend seinem räumlichen Tätigkeitsbereich beschränkt sind (BGH\n\nGRUR 1999, 509, 510 – Vorratslücken). Gegen die Vollstreckung eines inhalts-\n\ngleichen, regional unbeschränkten Unterlassungstitels in Gestalt eines Urteils\n\nkönnte sich die Beklagte daher auch nicht erfolgreich mit einer Vollstreckungsab-\n\nwehrklage (§ 767 ZPO) wenden. Unter diesen Umständen bestehen aber – auch\n\nunter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben – keine Bedenken gegen die An-\n\nnahme einer fortbestehenden Bindungswirkung des von der Beklagten eingegan-\n\ngenen Vertragsstrafeversprechens.\n\nd) Auf die vom Berufungsgericht in den Mittelpunkt gestellte Frage, ob die\n\nKlägerin zu 1 wegen der Lübecker Werbung mit Erfolg ein neues Erkenntnisver-\n\nfahren anstrengen und einen (neuen) Unterlassungstitel erstreiten könnte, kommt\n\nes demgegenüber nicht an. Ebensowenig wie ein Unterlassungstitel einer räumli-\n\nchen Beschränkung unterworfen wäre, ist die Durchsetzung eines Vertragsstrafe-\n\nversprechens davon abhängig, daß dem Gläubiger auch hinsichtlich der Zuwider-\n\nhandlung ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch zusteht.\n\n4. Entsprechendes gilt für das Vertragsstrafeverlangen der Klägerin zu 2,\n\ndas sogar auf einem erst nach Inkrafttreten der UWG-Novelle 1994, nämlich im\n\nNovember 1994, geschlossenen Unterlassungsvertrag beruht. Eine Einschrän-\n\nkung der Reichweite der in Kenntnis der Neuregelung der Klagebefugnis in § 13\n\nAbs. 2 Nr. 1 UWG abgegebenen regional unbegrenzten Unterwerfungserklärung\n\nkommt in diesem Fall erst recht nicht in Betracht.\n\nIII. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Berufung der Be-\n\nklagten gegen das der Klage stattgebende landgerichtliche Urteil ist zurückzuwei-\n\nsen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nErdmann Starck Bornkamm\n\n Pokrant Büscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_243-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-06/i-zr-243-97","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_243-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_243-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-06/i-zr-243-97","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_243-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:21:50.724395+00:00"}}