{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_241-97","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-01-27","aktenzeichen":"I ZR 241/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 27. Januar 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Telefonwerbung VI UWG § 1; AGBG §§ 8, 9 A, Bl Ein - außerhalb einer Versicherungsfragen betreffenden laufenden Geschäfts- verbindung - unaufgefordert und ohne Einverständnis erfolgter Telefonanruf zu dem Zweck, einen Besuchstermin zu vereinbaren, der dem Abschluß eines Versicherungsvertrages dienen soll, ist wettbewerbswidrig i.S. des § 1 UWG. Eine vorformulierte Klausel in einem Antrag auf Eröffnung eines Sparkontos, in der der Kunde sich mit der persönlichen und telefonischen Beratung in Geld- angelegenheiten durch die Bank einverstanden erklärt, stellt kein wirksames Einverständnis mit einer solchen Telefonwerbung dar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 241/97\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ : nein\n\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n27. Januar 2000\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nTelefonwerbung VI\n\nUWG § 1;\n\nAGBG §§ 8, 9 A, Bl\n\nEin - außerhalb einer Versicherungsfragen betreffenden laufenden Geschäfts-\n\nverbindung - unaufgefordert und ohne Einverständnis erfolgter Telefonanruf zu\n\ndem Zweck, einen Besuchstermin zu vereinbaren, der dem Abschluß eines\n\nVersicherungsvertrages dienen soll, ist wettbewerbswidrig i.S. des § 1 UWG.\n\nEine vorformulierte Klausel in einem Antrag auf Eröffnung eines Sparkontos, in\n\nder der Kunde sich mit der persönlichen und telefonischen Beratung in Geld-\n\nangelegenheiten durch die Bank einverstanden erklärt, stellt kein wirksames\n\nEinverständnis mit einer solchen Telefonwerbung dar.\n\nBGH, Urt. v. 27. Januar 2000 - I ZR 241/97 - OLG Stuttgart\n\nLG Hechingen\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 27. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Dr. Büscher und\n\nRaebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Stuttgart vom 22. August 1997 wird auf Kosten der Be-\n\nklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist ein eingetragener Verein. Zu ihren satzungsgemäßen\n\nAufgaben gehört es, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Be-\n\nratung wahrzunehmen. Die Beklagte ist eine Genossenschaftsbank. Sie ver-\n\nmittelt im Rahmen eines Agenturverhältnisses auch Versicherungsverträge für\n\ndie R. Versicherungsgruppe.\n\nEine Kundin der Beklagten unterzeichnete im Herbst 1994 zwei Anträge\n\nzur Eröffnung von Sparkonten, deren vorgedruckter Text unter Ziffer 3 lautet:\n\n\"Der Konto-/Depotinhaber ist mit der persönlichen und telefoni-\nschen Beratung in Geldangelegenheiten durch die Bank \n ein-\nverstanden \n\n nicht einverstanden\".\n\nIn beiden Anträgen ist das Kästchen vor dem Wort \"einverstanden\" an-\n\ngekreuzt. Ein Mitarbeiter der Beklagten rief im November 1995 bei der Kundin\n\nan und vereinbarte mit ihr einen Besuchstermin \"wegen einer Steuererspar-\n\nnissache\". Während des Termins bot er ihr den Abschluß einer Kapitallebens-\n\nversicherung bei der R. Lebensversicherung AG an.\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, der Anruf des Mitarbeiters der Beklagten\n\nhabe gegen § 1 UWG verstoßen, weil er ohne Aufforderung erfolgt sei und\n\ndem Zweck gedient habe, neue Geschäftsbeziehungen anzubahnen. Die in\n\nden Kontoeröffnungsanträgen formularmäßig erteilte Erlaubnis zur Beratung in\n\nGeldangelegenheiten habe nur Anrufe in Bankgeschäften, nicht aber in Versi-\n\ncherungsangelegenheiten abgedeckt.\n\nDie Klägerin hat zuletzt beantragt,\n\nes der Beklagten zu untersagen, Letztverbraucher außerhalb einer\n\nVersicherungsfragen betreffenden laufenden Geschäftsverbindung\n\nunaufgefordert und ohne deren Einverständnis anrufen zu lassen,\n\num einen Besuchstermin zu vereinbaren, der dem Abschluß eines\n\nVersicherungsvertrages dienen soll, wobei es als Einverständnis\n\ninsbesondere nicht ausreicht, wenn der Angerufene bei der Be-\n\nklagten einen Antrag auf Eröffnung eines Sparkontos unterzeichnet\n\nhat, der formularmäßig die Klausel enthält, daß der Kontoinhaber\n\nmit der persönlichen und telefonischen Beratung in Geldangele-\n\ngenheiten durch die Bank einverstanden sei.\n\n(cid:0)\n(cid:0)\n\nDie Beklagte ist der Ansicht, der Anruf ihres Mitarbeiters sei nicht wett-\n\nbewerbswidrig i.S. des § 1 UWG, weil die Kundin in den Kontoeröffnungsanträ-\n\ngen ihr ausdrückliches Einverständnis mit einer persönlichen und telefonischen\n\nBeratung in Geldangelegenheiten durch die Bank erklärt habe; unter Geldan-\n\ngelegenheiten seien sämtliche üblichen Finanzdienstleistungen einer Bank,\n\neinschließlich der Vermittlung von Versicherungsverträgen, zu verstehen.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat\n\ndie Beklagte antragsgemäß verurteilt (OLG Stuttgart BB 1997, 2181 = WM\n\n1998, 2054 = WuB V B § 1 UWG 1.99).\n\nMit ihrer (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Klägerin\n\nbeantragt, begehrt die Beklagte weiterhin Abweisung der Klage.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der von der Beklagten veran-\n\nlaßte Telefonanruf sei wettbewerbswidrig. Telefonanrufe bei Privaten zu Wer-\n\nbezwecken seien, auch wenn sie der Vorbereitung eines häuslichen Vertreter-\n\nbesuches dienten, nur zulässig, wenn sich der Angerufene zuvor mit einem\n\nsolchen Anruf einverstanden erklärt habe. Ein derartiges Einverständnis sei\n\nden Erklärungen der Kundin in den Kontoeröffnungsanträgen nicht zu entneh-\n\nmen. Ihr Einverständnis mit der telefonischen Beratung in Geldangelegenhei-\n\nten durch die Bank erstrecke sich unter Berücksichtigung der Unklarheitenregel\n\ndes AGB-Gesetzes nicht auf die telefonische Vereinbarung eines Termins we-\n\ngen einer Versicherungsangelegenheit. Auf ein mutmaßliches Einverständnis\n\ndes Angerufenen komme es bei dem gewerblichen Anruf im privaten Bereich\n\nnicht an.\n\nII. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis\n\nkeinen Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagte nach §§ 1, 13 Abs. 2\n\nNr. 3, Abs. 4 UWG der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.\n\n1. Die Klägerin ist als rechtsfähiger Verband, zu dessen satzungsgemä-\n\nßen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und\n\nBeratung wahrzunehmen, gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG befugt, den auf § 1\n\nUWG gestützten Unterlassungsanspruch geltend zu machen, da unerbetene\n\nTelefonwerbung in erheblichem Maße die persönlichen Belange des privaten\n\nEndverbrauchers beeinträchtigt und damit wesentliche Belange der Verbrau-\n\ncher berührt (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.1989 - I ZR 178/87, GRUR 1989, 753, 754 =\n\nWRP 1990, 169 - Telefonwerbung II; Urt. v. 8.11.1989 - I ZR 55/88, GRUR\n\n1990, 280, 281 = WRP 1990, 288 - Telefonwerbung III).\n\n2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß ein Te-\n\nlefonanruf im Privatbereich zu Werbezwecken grundsätzlich gegen die guten\n\nSitten des Wettbewerbs verstößt und nur dann ausnahmsweise zulässig ist,\n\nwenn der Angerufene zuvor ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis\n\nmit einem solchen Anruf erklärt hat. Das entspricht der ständigen Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofes zu den Grenzen geschäftlicher Telefonwer-\n\nbung (BGH, Urt. v. 8.12.1994 - I ZR 189/92, GRUR 1995, 220 - Telefonwer-\n\nbung V, m.w.N; BGHZ 141, 124 ff.; 141, 137 ff.). Dies gilt auch für Anrufe, die\n\n- wie hier - der Vorbereitung eines häuslichen Vertreterbesuchs dienen (BGH,\n\nUrt. v. 16.12.1993 - I ZR 285/91, GRUR 1994, 380, 381 f. = WRP 1994, 262\n\n- Lexikothek, m.w.N.). Ein mutmaßliches Einverständnis des Angerufenen kann\n\neine Telefonwerbung im geschäftlichen Bereich, nicht aber im privaten Bereich\n\nrechtfertigen (vgl. BGHZ 113, 282, 284 f. - Telefonwerbung IV; BGH GRUR\n\n1994, 380, 382 - Lexikothek).\n\nEs ist demnach grundsätzlich wettbewerbswidrig, den Inhaber eines\n\nFernsprechanschlusses in dessen privatem Bereich ohne dessen zuvor aus-\n\ndrücklich oder konkludent erklärtes Einverständnis anzurufen, um einen Be-\n\nsuchstermin zu vereinbaren, der dem Neuabschluß eines Versicherungsvertra-\n\nges dienen soll.\n\n3. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis auch zutreffend angenommen,\n\ndaß kein wirksames Einverständnis der Kundin mit dem Anruf des Mitarbeiters\n\nder Beklagten vorlag.\n\na) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die in\n\nden Kontoeröffnungsanträgen enthaltene Einverständniserklärung nach § 1\n\nAbs. 1 AGBG als Allgemeine Geschäftsbedingung zu behandeln ist. Auch auf\n\neine vom Verwender vorformulierte einseitige rechtsgeschäftliche Erklärung\n\ndes anderen Teils, die im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis steht,\n\nsind mit Rücksicht auf den Schutzzweck des AGB-Gesetzes dessen Vorschrif-\n\nten anzuwenden (BGHZ 98, 24, 28, m.w.N.). Dabei ist es ohne Bedeutung, ob\n\nder Kunde die Wahl zwischen bestimmten, vom Verwender vorgegebenen Al-\n\nternativen hat (BGH, Urt. v. 3.12.1991 - XI ZR 77/91, NJW 1992, 503 f.; Urt. v.\n\n7.2.1996 - IV ZR 16/95, NJW 1996, 1208, m.w.N.). Entscheidend ist, daß der\n\nVerwender - wie im vorliegenden Fall - bei der von den Kunden abzugebenden\n\nErklärung die rechtsgeschäftliche Gestaltungsfreiheit für sich ebenso in An-\n\nspruch nimmt wie bei der Vorformulierung eines Vertragstextes, und daß der\n\nKunde nur darauf, ob er die Erklärung abgeben will, nicht aber auf ihren Inhalt\n\nEinfluß hat (vgl. BGHZ 141, 124 ff.).\n\nb) Die Auslegung der von der Beklagten vorformulierten Einverständ-\n\nniserklärung der Kundin durch das Berufungsgericht ist vom Revisionsgericht\n\nuneingeschränkt nachzuprüfen (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.1990 - IX ZR 257/89,\n\nNJW 1990, 2313; BGHZ 129, 297, 300; BGH, Urt. v. 13.11.1997 - X ZR 135/95,\n\nWRP 1998, 615, 618), da die Allgemeine Geschäftsbedingung nach den Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts bundesweit von allen V. \n\nbanken verwendet wird.\n\nDer Senat kann allerdings offenlassen, ob der Begriff der Geldangele-\n\ngenheiten - wie das Berufungsgericht ausführt - sich im gegebenen Zusam-\n\nmenhang auf Bankgeschäfte im Sinne des Kreditwesengesetzes beschränkt\n\noder - wie die Revision meint - nach heutigem Verständnis weit ausgelegt wer-\n\nden muß und Geldanlagen in Versicherungen, Bausparverträgen oder sonsti-\n\ngen Finanzdienstleistungsprodukten umfaßt (vgl. auch Reischauer/Kleinhans,\n\nKWG, Losebl., Stand August 1998, § 1 Rdn. 5a; Beck, KWG, Losebl., Stand\n\nOktober 1999, § 1 Rdn. 49).\n\nAuch wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem Einver-\n\nständnis der Kundin zur - auch telefonischen - Beratung in Geldangelegenhei-\n\nten weit auszulegen wären und danach auch in Telefonwerbung der Beklagten\n\nfür den Abschluß einer Kapitallebensversicherung bei ihrer Kooperationspart-\n\nnerin eingewilligt worden wäre, so ist die Klausel doch als unangemessene\n\nBenachteiligung nach § 9 AGBG unwirksam (vgl. BGHZ 141, 124 ff.; 141,\n\n137 ff.).\n\nDie Klausel ist gemäß § 8 AGBG am Maßstab des § 9 AGBG zu mes-\n\nsen, da sie von der gesetzlichen Regelung des § 1 UWG in ihrer Ausprägung\n\ndurch die Rechtsprechung abweicht, nach der Telefonwerbung gegenüber Pri-\n\nvaten grundsätzlich unzulässig ist. Geboten ist insoweit in Verbandsklagever-\n\nfahren nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG ebenso wie bei Verbandsklagen gemäß\n\n§ 13 Abs. 2 Nr. 1 AGBG eine generalisierende und die beiderseitigen Interes-\n\nsen abwägende Betrachtung. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedin-\n\ngungen sind nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam, wenn sie den Vertragspartner\n\ndes Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen\n\nbenachteiligen; dies ist nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG im Zweifel anzunehmen,\n\nwenn sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der\n\nabgewichen wird, nicht zu vereinbaren sind. So liegt es hier.\n\nDer wettbewerbsrechtlichen Mißbilligung unerbetener Telefonwerbung\n\nim privaten Bereich liegt der Gedanke zugrunde, daß der Schutz der Indivi-\n\ndualsphäre vorrangig gegenüber dem wirtschaftlichen Gewinnstreben von\n\nWettbewerbern ist und daß die berechtigten Interessen der gewerblichen Wirt-\n\nschaft, ihre Produkte werbemäßig anzupreisen, es angesichts der Vielfalt der\n\nWerbemethoden nicht erfordern, mit der Werbung auch in den privaten Bereich\n\ndes umworbenen Verbrauchers einzudringen (st. Rspr.; BGH GRUR 1995, 220\n\n- Telefonwerbung V, m.w.N.; BGHZ 141, 124 ff.; 141, 137 ff.). Danach ist es bei\n\neiner generalisierenden Abwägung der beiderseitigen Interessen gerade auch\n\ngegenüber dem in seiner Privatsphäre geschützten Werbeadressaten unan-\n\ngemessen, wenn Kontoeröffnungsanträge von Banken eine vorformulierte Ein-\n\nverständniserklärung des Kunden enthalten, die eine telefonische Werbung der\n\nBank für Vertragsabschlüsse in anderweitigen Geldangelegenheiten ermögli-\n\nchen soll, die über das Vertragsverhältnis mit der Bank, mit dem die Abgabe\n\nder Einverständniserklärung in Zusammenhang steht, hinausgehen (BGHZ\n\n141, 124 ff.). Die Unangemessenheit der Klausel wird entgegen einer im\n\nSchrifttum vertretenen Auffassung (vgl. v. Westphalen, BB 1999, 1131 f.;\n\nImping, MDR 1999, 857) nicht dadurch ausgeräumt, daß die vorformulierte Ein-\n\nverständniserklärung jederzeit widerruflich ist, denn damit wird die Initiative zur\n\nWiederherstellung der ungestörten Privatsphäre in unzulässiger Weise auf den\n\nBetroffenen verlagert (BGHZ 141, 124 ff.; 141, 137 ff.).\n\n4. Der Beurteilung der beanstandeten Telefonwerbung als wettbewerbs-\n\nwidrig steht die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-\n\ntes vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im\n\nFernabsatz (Fernabsatzrichtlinie - ABl. EG Nr. L 144 v. 4.6.1997, S. 19), deren\n\nUmsetzungsfrist am 4. Juni 2000 abläuft, nicht entgegen. Zum einen enthält die\n\nRichtlinie nur eine Mindestregelung, die den Mitgliedstaaten grundsätzlich ei-\n\nnen weitergehenden Schutz der Verbraucher freistellt (Art. 14 FernabsatzRL).\n\nSodann findet die Richtlinie nach ihrem Art. 3 Abs. 1 1. Spiegelstrich keine An-\n\nwendung auf Verträge über Finanzdienstleistungen, zu denen gemäß An-\n\nhang II 2. Spiegelstrich auch Versicherungsgeschäfte zählen. Soweit eine spe-\n\nzielle Richtlinie für den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen geplant ist, die\n\nnicht nur den Mindest-, sondern auch den zulässigen Höchststandard be-\n\nschreiben soll, kann dies noch nicht berücksichtigt werden. Insoweit liegt bis-\n\nlang lediglich der 1998 vorgelegte Vorschlag der Kommission vor.\n\nIII. Die Revision war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung be-\n\nruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nErdmann\n\n v. Ungern-Sternberg\n\n Starck\n\n Büscher\n\nRaebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_241-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-27/i-zr-241-97","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_241-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_241-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-27/i-zr-241-97","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_241-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:53:19.217770+00:00"}}