{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_239-97","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-02-17","aktenzeichen":"I ZR 239/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 1 Space Fidelity Peep-Show a) Zu den Voraussetzungen einer Wettbewerbswidrigkeit wegen psychischen Kaufzwangs bei der Durchführung eines Gewinnspiels. b) Die Ankündigung eines Gewinnspiels mit ungewöhnlichen, weitgehend nichtssagenden Wendungen von erkennbar reißerischem und übertriebe- nem Charakter (hier: \"Space Peep Weeks ... völlig abgehoben mit der Space Fidelity Peep-Show\" durch ein Unternehmen, das Geräte der Unterhaltungs- elektronik u.ä. vertreibt) lockt den durchschnittlich informierten und verstän- digen Verbraucher in der Regel noch nicht in einer den Vorwurf der Sitten- widrigkeit begründenden Weise an. c) Der Umstand, daß Kunden aufgrund der Ankündigung eines Gewinnspiels ein Ladengeschäft aufsuchen und dort einen Gelegenheits- oder Verlegen- heitskauf tätigen, rechtfertigt es für sich genommen im allgemeinen noch nicht, ein Gewinnspiel unter dem Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlok- kens als wettbewerbswidrig anzusehen; dies auch dann nicht, wenn die Kunden die gekaufte Ware anderwärts bequemer hätten erwerben können.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 239/97\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n17. Februar 2000\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHZ : nein\n\nUWG § 1\n\nSpace Fidelity Peep-Show\n\na) Zu den Voraussetzungen einer Wettbewerbswidrigkeit wegen psychischen\n\nKaufzwangs bei der Durchführung eines Gewinnspiels.\n\nb) Die Ankündigung eines Gewinnspiels mit ungewöhnlichen, weitgehend\nnichtssagenden Wendungen von erkennbar reißerischem und übertriebe-\nnem Charakter (hier: \"Space Peep Weeks ... völlig abgehoben mit der Space\nFidelity Peep-Show\" durch ein Unternehmen, das Geräte der Unterhaltungs-\nelektronik u.ä. vertreibt) lockt den durchschnittlich informierten und verstän-\ndigen Verbraucher in der Regel noch nicht in einer den Vorwurf der Sitten-\nwidrigkeit begründenden Weise an.\n\nc) Der Umstand, daß Kunden aufgrund der Ankündigung eines Gewinnspiels\nein Ladengeschäft aufsuchen und dort einen Gelegenheits- oder Verlegen-\nheitskauf tätigen, rechtfertigt es für sich genommen im allgemeinen noch\nnicht, ein Gewinnspiel unter dem Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlok-\n\nkens als wettbewerbswidrig anzusehen; dies auch dann nicht, wenn die\nKunden die gekaufte Ware anderwärts bequemer hätten erwerben können.\n\nBGH, Urt. v. 17. Februar 2000 - I ZR 239/97 - OLG München\n\n LG München I\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche\n\nVerhandlung vom 17. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Bornkamm, Pokrant\n\nund Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 24. Juli 1997 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Vertriebs von Ge-\n\nräten der Unterhaltungselektronik, Elektrogeräten u.ä. Die Beklagte bewarb in\n\nder S. Zeitung vom 29. Februar 1996 verschiedene Artikel aus ihrem\n\nSortiment. In der Mitte der ganzseitigen Anzeige befindet sich eine - nachste-\n\nhend in Kopie wiedergegebene - Raute. Darin wird auf folgende Veranstaltung\n\nin den Geschäftsräumen der Beklagten hingewiesen: \"Space Peep Weeks ...\n\nvom 29. Februar bis 26. März ’96 völlig abgehoben mit der Space Fidelity\n\nPeep-Show und spacigen Sofortgewinnen ...\"\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, die Ankündigung von \"spacigen Sofortge-\n\nwinnen\" sei irreführend, weil in den Geschäftsräumen der Beklagten tatsächlich\n\nkein Gewinnspiel durchgeführt worden sei. Durch den Hinweis auf \"spacige\n\nSofortgewinne\" ohne weitere Angaben würden die Kunden zudem gezielt in\n\ndas Verkaufslokal der Beklagten gelockt und einem psychischen Kaufzwang\n\nunterworfen. Die Anlockwirkung werde durch die Begriffe \"spacig\" und den\n\nblickfangmäßigen Zusatz \"völlig abgehoben\" sowie die zeitliche Begrenzung\n\nverstärkt. Da die Kunden mangels jeglicher Hinweise in der Werbung oder in\n\ndem Geschäftslokal gezwungen seien, nach den \"abgehobenen und spacigen\n\nSofortgewinnen\" zu fragen, bestehe die Gefahr, daß sie nach dieser Frage-\n\nstellung bloß deshalb etwas kauften, um nicht den Eindruck zu erwecken, nur\n\nwegen der Gewinne gekommen zu sein.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, das Ge-\n\nwinnspiel sei an den angekündigten Tagen ganztägig durchgeführt worden. Sie\n\nist der Ansicht, die Werbung sei nicht wegen übertriebenen Anlockens zu be-\n\nanstanden.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln\n\nantragsgemäß verurteilt,\n\nes zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken\n\nmit dem Hinweis zu werben\n\n\"Vom ... bis ... (Datum) - völlig abgehoben mit der Space Fidelity Peep-\n\nShow und spacigen Sofortgewinnen ...\",\n\ninsbesondere wenn dies geschieht wie in der Ausgabe der S. \n\nZeitung vom 27. (richtig: 29.) Februar 1996.\n\nDie dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben (OLG-Rp. Mün-\n\nchen 1998, 97).\n\nMit ihrer Revision erstrebt die Beklagte weiterhin Abweisung der Klage.\n\nDie Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen auf die seiner Ansicht nach\n\nzutreffenden Ausführungen der Vorinstanz Bezug genommen. Das Landgericht\n\nhat gemeint, es könne dahinstehen, ob das Gewinnspiel durchgeführt worden\n\nsei, denn die Werbung verstoße zumindest im Sinne übertriebenen Anlockens\n\ngegen § 1 UWG. Das Berufungsgericht hat dazu ergänzend ausgeführt:\n\nEs handele sich um eine äußerst vollmundige Werbung, die gezielt den\n\nWunsch erwecke \"Nichts wie hin!\". Der Text \"völlig abgehoben\" erwecke das\n\nInteresse des Lesers, der dann den kleingedruckten Hinweis (\"mit der Space\n\nFidelity Peep-Show und spacigen Sofortgewinnen\") lese, der eine äußerst an-\n\nregende Darbietung von besonderem Ausmaß und mit ungewöhnlichen Sofort-\n\ngewinnen erwarten lasse; diese Erwartungshaltung werde durch die zeitliche\n\nBegrenzung auf jeweils drei Tage (\"an jedem Donnerstag, Freitag und Sams-\n\ntag\") noch gesteigert. Der Markenname \"G. \" in dem Werbehinweis (\"G. \n\nmade for you\") besage des weiteren, daß nicht \"No-name-Ware\", sondern Mar-\n\nkenartikel zu gewinnen seien, und zwar \"spacige\", also nicht irgendein kleiner\n\nFirlefanz, sondern nicht gerade billige Markenartikel größeren Ausmaßes.\n\nZudem müsse davon ausgegangen werden, daß es sich um eine über-\n\naus reißerische, vollmundige Werbung ohne entsprechende Leistungen der\n\nBeklagten gehandelt habe, denn die Beklagte habe nicht verraten, was es bei\n\nihr eigentlich Außergewöhnliches zu sehen und zu gewinnen gegeben habe.\n\nNach den bei Gericht geltenden \"Teilnahmebedingungen\" hätte es der Be-\n\nklagten oblegen zu erläutern, daß der Vorwurf übertriebenen Anlockens völlig\n\nverfehlt sei, weil das Publikum von der Peep-Show hingerissen gewesen sei\n\nund infolge der Sofortgewinne vollständig abgehoben habe. Es sei zwar grund-\n\nsätzlich Sache der Klägerin, den Vorwurf der Unlauterkeit zu erläutern. Wenn\n\nsie dies aber dahin tue, daß sie eine entsprechende Veranstaltung im Ge-\n\nschäftslokal nicht habe feststellen können, müsse die Beklagte darlegen, was\n\nsie eigentlich gemacht habe.\n\nSchließlich sei zu berücksichtigen, daß Interessenten, die sich wegen\n\nder Werbung in das nicht gerade in einer Lauflage liegende Geschäftslokal der\n\nBeklagten begäben, dort zur Rechtfertigung des Zeit- und Kostenaufwandes für\n\nden Besuch bei der Beklagten zumindest einen Gelegenheits- oder Verlegen-\n\nheitskauf tätigten, den sie ohne das übertriebene Anlocken bequemer bei der\n\nKonkurrenz hätten tätigen können.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nErfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1. Mit ihrem Klageantrag erstebt die Klägerin ein uneingeschränktes\n\nVerbot der angegriffenen Werbung; der Klageantrag stellt nicht darauf ab, die-\n\nse Werbung nur für den Fall zu untersagen, daß das Gewinnspiel überhaupt\n\nnicht oder nicht so wie angekündigt durchgeführt wird. Die Klage könnte dem-\n\nnach nur dann Erfolg haben, wenn die beanstandete Werbung für sich ge-\n\nnommen wettbewerbswidrig wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.\n\na) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts verstößt die Werbung\n\nder Beklagten mit \"spacigen Sofortgewinnen\" nicht wegen übertriebenen An-\n\nlockens gegen § 1 UWG.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind zu Zwecken\n\ndes Wettbewerbs veranstaltete Gewinnspiele unter dem Blickpunkt des § 1\n\nUWG im allgemeinen zulässig. Auch die Werbung mit einem Gewinnspiel ist\n\ndeshalb wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Ankün-\n\ndigung eines Gewinnspiels kann erst dann als wettbewerbswidrig untersagt\n\nwerden, wenn besondere Umstände vorliegen, die den Vorwurf der Sittenwid-\n\nrigkeit begründen (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.1989 - I ZR 180/87, GRUR 1989, 757\n\n= WRP 1989, 799 - McBacon; Urt. v. 5.2.1998 - I ZR 151/95, GRUR 1998, 735,\n\n736 = WRP 1998, 724 - Rubbelaktion, m.w.N.).\n\nDas Berufungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt zutreffend erkannt,\n\ndaß ein solcher, die Sittenwidrigkeit begründender besonderer Umstand vorlie-\n\ngen kann, wenn die Teilnehmer des Gewinnspiels in übertriebener Weise an-\n\ngelockt werden (vgl. BGH GRUR 1989, 757 - McBacon; GRUR 1998, 735, 736\n\n- Rubbelaktion, m.w.N.). Es hat jedoch die rechtlichen Voraussetzungen ver-\n\nkannt, die an ein übertriebenes Anlocken zu stellen sind. Da die Werbung mit\n\neinem Gewinnspiel wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden\n\nist, reicht die von der Ankündigung eines Gewinnspieles notwendig ausgehen-\n\nde Anlockwirkung nicht aus, um dieser den Charakter einer unbedenklichen\n\nAufmerksamkeitswerbung abzusprechen. Erst dann, wenn der Anlockeffekt so\n\nstark ist, daß das Publikum von einer sachgerechten Prüfung des Warenange-\n\nbots abgelenkt und seine Entschließung maßgeblich von der Erwägung be-\n\nstimmt wird, den in Aussicht gestellten Gewinn zu erlangen, kann die Werbung\n\nmit einem Gewinnspiel unter dem Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlok-\n\nkens als wettbewerbswidrig anzusehen sein (vgl. BGH GRUR 1998, 735, 736\n\n- Rubbelaktion, m.w.N.). Dabei wird allein die Attraktivität der ausgelobten\n\nPreise im allgemeinen nicht ausreichen, um die Wettbewerbswidrigkeit der An-\n\nkündigung eines Gewinnspiels zu begründen. Es kann nämlich - schon wegen\n\nder Häufigkeit derartiger Gewinnspiele und des damit einhergehenden Gewöh-\n\nnungseffektes - nicht angenommen werden, daß sich die Verbraucher aufgrund\n\neines aus ihrer Sicht attraktiven Gewinnspiels dazu verleiten ließen, von einem\n\nWarenangebot unkritisch Gebrauch zu machen. Die Wettbewerbswidrigkeit\n\neiner solchen Werbung wird sich deshalb regelmäßig nicht allein aus der An-\n\nlockwirkung der in Aussicht gestellten Gewinne, sondern aufgrund weiterer\n\nUmstände ergeben. Diese können etwa in einer Irreführung über die Gewinn-\n\nchancen, in einer verschleierten Kopplung mit dem Warenabsatz oder in der\n\nBehinderung kleinerer Mitbewerber liegen (vgl. BGH GRUR 1998, 735, 736\n\n- Rubbelaktion, m.w.N.).\n\nSelbst wenn die Werbung der Beklagten - wie das Berufungsgericht an-\n\ngenommen hat - eine äußerst anregende Darbietung von besonderem Ausmaß\n\nund mit ungewöhnlichen Sofortgewinnen erwarten ließe und darüber hinaus\n\nden Eindruck erweckte, es seien nicht gerade billige Markenartikel größeren\n\nAusmaßes zu gewinnen, würde dies demnach für sich genommen noch nicht\n\nausreichen, um die rechtlichen Voraussetzungen eines übertriebenen Anlok-\n\nkens zu erfüllen. Das Berufungsgericht hat zwar - in anderem Zusammenhang -\n\neinen weiteren maßgeblichen Umstand darin gesehen, daß Interessenten, die\n\nsich wegen der Werbung in das nicht gerade in einer Lauflage liegende Ge-\n\nschäftslokal der Beklagten begäben, dort zur Rechtfertigung des Zeit- und Ko-\n\nstenaufwandes für den Besuch bei der Beklagten zumindest einen Gelegen-\n\nheits- oder Verlegenheitskauf vornehmen, den sie ohne das Anlocken beque-\n\nmer bei der Konkurrenz hätten tätigen können. Auch darin könnte jedoch kein\n\ndie Sittenwidrigkeit begründender Umstand gesehen werden. Von einem über-\n\ntriebenen Anlocken kann nicht schon dann ausgegangen werden, wenn Kun-\n\nden anläßlich der Teilnahme an einem Gewinnspiel Waren kaufen, sondern\n\nerst dann, wenn diese Kunden durch die mit dem Gewinnspiel verbundenen\n\nsachfremden Beeinflussungen davon abgehalten werden, die Güte und Preis-\n\nwürdigkeit dieser Waren zu prüfen (vgl. BGH GRUR 1989, 757, 758\n\n- McBacon; GRUR 1998, 735, 736 - Rubbelaktion, m.w.N.). Dafür gibt es im\n\nStreitfall jedoch keine Anhaltspunkte. Weitere Umstände, in denen ein über-\n\ntriebenes Anlocken gesehen werden könnte, hat das Berufungsgericht nicht\n\nfestgestellt und sind auch nicht erkennbar.\n\nDas Berufungsgericht ist darüber hinaus - wie von der Revision zu Recht\n\ngerügt - von rechtsfehlerhaften tatsächlichen Feststellungen ausgegangen. Es\n\nwiderspricht der Lebenserfahrung anzunehmen, die Verbraucher erwarteten\n\nvon einer \"Space Fidelity Peep-Show und spacigen Sofortgewinnen\" eine äu-\n\nßerst anregende und ungewöhnliche Darbietung sowie Gewinne von \"welt-\n\nraumartigen Ausmaßen\". Derartige, in der Wortwahl zwar ungewöhnliche, dem\n\nWortsinne nach aber weitgehend nichtssagende Wendungen werden bei dem\n\ndurchschnittlich informierten und verständigen Leser erfahrungsgemäß zwar\n\nmöglicherweise eine gewisse Neugier, jedoch regelmäßig keine bestimmten\n\nErwartungen wecken. Es wird der Werbung angesichts ihres erkennbar reißeri-\n\nschen und übertreibenden Charakters keinen ernstzunehmenden Aussagege-\n\nhalt in dem vom Berufungsgericht verstandenen Sinne entnehmen. Desglei-\n\nchen ist die Annahme erfahrungswidrig, der Markenname \"G. \" in dem Wer-\n\nbehinweis besage, daß bei dem Gewinnspiel nicht gerade billige Markenartikel\n\ngrößeren Ausmaßes zu gewinnen seien. Da der Werbespruch \"G. made for\n\nyou\" in keinem erkennbaren sachlichen Zusammenhang zu den \"spacigen So-\n\nfortgewinnen\" steht, ergeben sich für diese Annahme weder aus der Werbung\n\nnoch sonst hinreichende Anhaltspunkte.\n\nb) Die angegriffene Werbung ist - anders als das Berufungsgericht mög-\n\nlicherweise gemeint hat - auch nicht unter dem Gesichtspunkt des psychischen\n\nKaufzwangs zu beanstanden.\n\nEin nach § 1 UWG unlauterer psychischer Kaufzwang wird auf den Um-\n\nworbenen ausgeübt, wenn mit außerhalb der Sache liegenden Mitteln in einem\n\nsolchen Ausmaß auf seine Willensentscheidung eingewirkt wird, daß er zumin-\n\ndest anstandshalber nicht umhinkann, auf das Angebot einzugehen. Von einem\n\nGewinnspiel kann ein unzulässiger Kaufzwang insbesondere dann ausgehen,\n\nwenn Interessenten - wie im Streitfall - ein Geschäftslokal betreten müssen, um\n\nan dem Gewinnspiel teilnehmen zu können. Handelt es sich um ein kleines\n\nLadenlokal mit individueller Bedienung, so wird sich ein nicht unerheblicher\n\nTeil dieser Interessenten dazu veranlaßt sehen, wenigstens eine Kleinigkeit zu\n\nkaufen, um den - als peinlich empfundenen - Eindruck zu vermeiden, nicht als\n\nKunde, sondern nur wegen des Gewinnspiels gekommen zu sein (vgl. BGH\n\nGRUR 1989, 757, 758 - McBacon; GRUR 1998, 735, 736 - Rubbelaktion,\n\nm.w.N.). Geht danach von der Durchführung eines Gewinnspiels ein solcher\n\npsychischer Kaufzwang aus, ist auch die Werbung für die Teilnahme an die-\n\nsem Gewinnspiel wettbewerbswidrig (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht,\n\n21. Aufl., § 1 UWG, Rdn. 161 a.E.).\n\nDas Berufungsgericht hat zwar zutreffend ausgeführt, daß unter diesem\n\nAspekt im Streitfall nicht von einem Kaufzwang ausgegangen werden könne,\n\ndenn die Beklagte habe große Verkaufsflächen und das Personal müsse eher\n\num eine Beratung gebeten werden, als daß es sich aufdränge. Unter diesen\n\nUmständen kann nicht angenommen werden, daß die Interessenten aus der\n\nAnonymität heraustreten müssen, um an dem Gewinnspiel teilnehmen zu kön-\n\nnen (vgl. BGH GRUR 1989, 757, 758 - McBacon; GRUR 1998, 735, 736\n\n- Rubbelaktion). Ebensowenig ist bei dieser Sachlage nach der Lebenserfah-\n\nrung die Befürchtung der Klägerin begründet, Kunden, die nach den \"abgeho-\n\nbenen und spacigen Sofortgewinnen\" fragten, könnten sich gegenüber dem\n\nVerkaufspersonal verpflichtet fühlen, etwas zu kaufen, um nicht den Eindruck\n\nzu erwecken, nur wegen der Gewinne gekommen zu sein. Das Berufungsge-\n\nricht hat offenbar gemeint, ein psychischer Kaufzwang sei deshalb gegeben,\n\nweil sich Interessenten zur Rechtfertigung des Zeit- und Kostenaufwandes für\n\nden Besuch in dem abgelegenen Geschäftslokal der Beklagten zu einem Gele-\n\ngenheits- oder Verlegenheitskauf veranlaßt sähen. Das rechtfertigt jedoch\n\nschon deshalb nicht den Vorwurf unlauterer Werbung, weil - wie bereits aus-\n\ngeführt - ein psychischer Kaufzwang nur dann vorliegt, wenn auf die Willen-\n\nsentschließung des Umworbenen in einem Ausmaß eingewirkt wird, daß dieser\n\nnicht umhin kann, auf das Angebot einzugehen; demgegenüber zeichnet sich\n\nein Gelegenheits- oder Verlegenheitskauf gerade dadurch aus, daß er eben-\n\nsogut unterbleiben könnte.\n\n2. Gleichwohl ist die Klage beim gegenwärtigen Sach- und Streitstand\n\nnicht abweisungsreif. Wie sich aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt, bean-\n\nstandet sie die Werbung der Beklagten auch deshalb, weil in den Geschäfts-\n\nräumen der Beklagten tatsächlich kein Gewinnspiel durchgeführt worden sei.\n\nDas Berufungsgericht hat dazu bislang keine Feststellungen getroffen. Erwiese\n\nsich die Behauptung der Klägerin als zutreffend, könnte sie nach §§ 1, 3 UWG\n\nverlangen, daß die beanstandete Werbung dann unterbleibt, wenn das darin\n\nangekündigte Gewinnspiel tatsächlich nicht durchgeführt wird. Der Klageantrag\n\nstellt darauf allerdings nicht ab. Da dies bislang unerörtert geblieben ist, wird\n\ndas Berufungsgericht der Klägerin im wiedereröffneten Berufungsrechtszug\n\nzunächst Gelegenheit geben müssen, einen sachdienlichen Antrag zu stellen\n\n(vgl. BGH, Urt. v. 5.6.1997 - I ZR 69/95, GRUR 1998, 489, 492 = WRP 1998,\n\n42 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III, m.w.N.).\n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts geben Anlaß, darauf hinzuwei-\n\nsen, daß ein Verbot der beanstandeten Werbung beim derzeitigen Sach- und\n\nStreitstand selbst dann nicht darauf gestützt werden könnte, daß die nach der\n\nWerbung zu erwartenden Leistungen bei der Durchführung des Gewinnspiels\n\nnicht erbracht wurden (vgl. BGH, Urt. v. 2.2.1995 - I ZR 31/93, WRP 1995, 591,\n\n593 - Gewinnspiel II, m.w.N.), wenn die Klägerin einen dahingehenden Antrag\n\nstellen würde. Die Annahme des Berufungsgerichts, es handele sich um eine\n\nüberaus reißerische, vollmundige Werbung ohne entsprechende Leistungen\n\nder Beklagten, beruht - wie die Revision zu Recht beanstandet - auf einer Ver-\n\nkennung der Darlegungs- und Beweislast. Grundsätzlich trifft - davon ist auch\n\ndas Berufungsgericht ausgegangen - die Klägerin die Behauptungs- und Be-\n\nweislast für alle die Wettbewerbswidrigkeit der Werbung begründenden Um-\n\nstände. Es gelten insoweit die allgemeinen Grundsätze, nach denen der Kläger\n\n(der Verletzte) die rechtsbegründenden Tatsachen zu behaupten und zu be-\n\nweisen hat, der Beklagte (der Verletzer) dagegen diejenigen Umstände, die\n\nden rechtsbegründenden Tatsachen ihre Bedeutung oder Grundlage nehmen.\n\nDem Kläger können zwar Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugute\n\nkommen, wenn es um die Aufklärung von Tatsachen geht, die in den Verant-\n\nwortungsbereich des Beklagten fallen, so daß diesen nach dem Gebot redli-\n\ncher Prozeßführung eine prozessuale Erklärungspflicht trifft. Voraussetzung\n\ndafür ist jedoch - und dies hat das Berufungsgericht nicht beachtet -, daß der\n\nKläger - über bloße Verdachtsmomente hinaus - die für eine Wettbewerbswid-\n\nrigkeit sprechenden Tatsachen dargetan und unter Beweis gestellt hat (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 19.9.1996 - I ZR 124/94, GRUR 1997, 229, 230 = WRP 1997, 183\n\n- Beratungskompetenz, m.w.N.). Daran fehlt es hier. Die Klägerin hätte zumin-\n\ndest vortragen müssen, welche Leistungen der Verkehr erwartete und daß die-\n\nse Erwartungen nicht erfüllt wurden. Sie wird Gelegenheit haben, im wiederer-\n\nöffneten Berufungsrechtszug dazu weiter vorzutragen. Bei dieser Sachlage\n\ndurfte das Berufungsgericht, das die Behauptung der Beklagten, es sei ein\n\nGewinnspiel veranstaltet worden, als richtig unterstellte, nicht annehmen, bei\n\nder Durchführung dieses Gewinnspiels seien die in der Werbung angekündig-\n\nten Leistungen nicht erbracht worden.\n\nIII. Auf die Revision der Beklagten war daher das angefochtene Urteil\n\naufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverwei-\n\nsen.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nBornkamm\n\n Pokrant\n\nRaebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_239-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-17/i-zr-239-97","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_239-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_239-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-17/i-zr-239-97","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_239-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:59:34.662917+00:00"}}