{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_236-97","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-04-27","aktenzeichen":"I ZR 236/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Verkündet am: 27. April 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (EWG-Markenrechts- richtlinie) Art. 4 Abs. 4 Buchst. a und Art. 5 Abs. 2; MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 Davidoff Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden fol- gende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Sind die Vorschriften der Art. 4 Abs. 4 Buchst. a und Art. 5 Abs. 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken vom 21. Dezember 1988 (ABl. 1989 Nr. L 40/1) dahin auszulegen (gegebenenfalls entsprechend anzuwenden), daß sie den Mitgliedstaaten die Befugnis geben, den weitergehenden Schutz bekannter Marken auch in Fällen vorzusehen, in de- nen die jüngere Marke für Waren oder Dienstleistungen be- nutzt wird oder benutzt werden soll, die mit denen identisch oder ähnlich sind, für die die ältere Marke eingetragen ist? 2. Regeln die Art. 4 Abs. 4 Buchst. a und Art. 5 Abs. 2 MarkenRL die Zulässigkeit eines weitergehenden Schutzes bekannter Marken nach nationalem Recht aus den Gründen, die in die- sen Vorschriften genannt sind (unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wert- schätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund), abschließend oder lassen sie ergänzende nationale Bestim- mungen zum Schutz bekannter Marken gegen jüngere Zei- chen zu, die für identische oder ähnliche Waren oder Dienst- leistungen benutzt werden oder benutzt werden sollen?","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZR 236/97\n\nBESCHLUSS\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ : nein\n\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n27. April 2000\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nErste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (EWG-Markenrechts-\nrichtlinie) Art. 4 Abs. 4 Buchst. a und Art. 5 Abs. 2;\nMarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3\n\nDavidoff\n\nDem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden fol-\ngende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:\n\n1. Sind die Vorschriften der Art. 4 Abs. 4 Buchst. a und Art. 5\nAbs. 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG zur Angleichung der\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken vom\n21. Dezember 1988 (ABl. 1989 Nr. L 40/1) dahin auszulegen\n(gegebenenfalls entsprechend anzuwenden), daß sie den\nMitgliedstaaten die Befugnis geben, den weitergehenden\n\nSchutz bekannter Marken auch in Fällen vorzusehen, in de-\nnen die jüngere Marke für Waren oder Dienstleistungen be-\nnutzt wird oder benutzt werden soll, die mit denen identisch\noder ähnlich sind, für die die ältere Marke eingetragen ist?\n\n2. Regeln die Art. 4 Abs. 4 Buchst. a und Art. 5 Abs. 2 MarkenRL\ndie Zulässigkeit eines weitergehenden Schutzes bekannter\nMarken nach nationalem Recht aus den Gründen, die in die-\nsen Vorschriften genannt sind (unlautere Ausnutzung oder\nBeeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wert-\nschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund),\nabschließend oder lassen sie ergänzende nationale Bestim-\nmungen zum Schutz bekannter Marken gegen jüngere Zei-\nchen zu, die für identische oder ähnliche Waren oder Dienst-\nleistungen benutzt werden oder benutzt werden sollen?\n\nBGH, Beschluß v. 27. April 2000 - I ZR 236/97 - OLG Bremen\n\n LG Bremen\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 27. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erd-\n\nmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und\n\nRaebel\n\nbeschlossen:\n\nI. Das Verfahren wird ausgesetzt.\n\nII. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden\n\nfolgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:\n\n1. Sind die Vorschriften der Art. 4 Abs. 4 Buchst. a und Art. 5\n\nAbs. 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG zur Angleichung\n\nder Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken\n\nvom 21. Dezember 1988 (ABl. 1989 Nr. L 40/1) dahin aus-\n\nzulegen (gegebenenfalls entsprechend anzuwenden), daß\n\nsie den Mitgliedstaaten die Befugnis geben, den weiterge-\n\nhenden Schutz bekannter Marken auch in Fällen vorzuse-\n\nhen, in denen die jüngere Marke für Waren oder Dienstlei-\n\nstungen benutzt wird oder benutzt werden soll, die mit de-\n\nnen identisch oder ähnlich sind, für die die ältere Marke ein-\n\ngetragen ist?\n\n2. Regeln die Art. 4 Abs. 4 Buchst. a und Art. 5 Abs. 2\n\nMarkenRL die Zulässigkeit eines weitergehenden Schutzes\n\nbekannter Marken nach nationalem Recht aus den Gründen,\n\ndie in diesen Vorschriften genannt sind (unlautere Ausnut-\n\nzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder\n\nder Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden\n\nGrund), abschließend oder lassen sie ergänzende nationale\n\nBestimmungen zum Schutz bekannter Marken gegen jünge-\n\nre Zeichen zu, die für identische oder ähnliche Waren oder\n\nDienstleistungen benutzt werden oder benutzt werden sol-\n\nlen?\n\nGründe:\n\nI. Die Klägerin zu 2 ist Inhaberin der nachfolgend wiedergegebenen, am\n\n28. Januar 1982 international - mit Schutzausdehnung auch für Deutschland -\n\nregistrierten Marke Nr. 466 965:\n\nDie Marke ist u.a. für Waren der Warenklassen 3, 14, 25 und 34 einge-\n\ntragen.\n\nFür die Klägerin zu 1 ist am 3. August 1989 derselbe Schriftzug als IR-\n\nMarke Nr. 540 856 - mit Schutzausdehnung auch für Deutschland - für Waren\n\nder Warenklasse 34 eingetragen worden.\n\nDie Klägerinnen vertreiben unter ihren Marken Herrenkosmetikartikel,\n\nCognac, Krawatten, Brillengestelle, Zigarren, Zigarillos und Zigaretten nebst\n\nZubehörartikeln, Pfeifen und Pfeifentabake nebst Zubehörartikeln sowie Le-\n\nderwaren (vgl. den Katalog Anlage K 2).\n\nDie Beklagte hat am 5. April 1991 bei dem Deutschen Patentamt die\n\nnachstehend als Teil des Klageantrags abgebildete Wort-/Bildmarke angemel-\n\ndet, die unter der Nr. G 39363/14 Wz eingetragen worden ist. Das Warenver-\n\nzeichnis dieser Marke umfaßt die im Klageantrag angeführten Waren der Wa-\n\nrenklassen 14 und 34.\n\nDie Klägerinnen haben behauptet, die von ihnen unter den Marken\n\n\"Davidoff\" vertriebenen Waren seien durchweg Luxusartikel mit hohem Presti-\n\ngewert. Eine im Jahre 1990 im Inland durchgeführte Meinungsumfrage unter\n\nZigarrenrauchern habe einen Bekanntheitsgrad der Marken \"Davidoff\" von\n\n88 % ergeben. Das durch die Klagemarken geschützte Zeichen habe eine\n\nüberragende Verkehrsgeltung. Es werde wesentlich durch seinen bekannten\n\neigentümlichen Schriftzug geprägt. Zwischen den einander gegenüberstehen-\n\nden Marken bestehe Verwechslungsgefahr. Die Marke der Beklagten verwende\n\ndieselbe Schrift und insbesondere die Buchstaben \"D\" und \"ff\" in der charakte-\n\nristischen Gestaltung, die sie in den Marken der Klägerinnen aufwiesen. Die\n\nBeklagte habe ihre Marke absichtlich dem Zeichen \"Davidoff\" angenähert, um\n\ndessen hohen Prestigewert und dessen Werbekraft für ihre eigenen Produkte\n\nauszunutzen. Die Benutzung der angegriffenen Marke durch die Beklagte als\n\neinem in Hongkong ansässigen Unternehmen gefährde zudem den guten Ruf\n\nder Marken der Klägerinnen, weil der Verkehr aus dem chinesischen Raum\n\nkeine exklusiven Spitzenprodukte erwarte, sondern eher Billigprodukte von\n\nminderer Qualität.\n\nDie Klägerinnen haben beantragt, die Beklagte unter Androhung von\n\nOrdnungsmitteln zu verurteilen,\n\n1. \n\nes zu unterlassen, im Geschäftsverkehr die unter dem\n\nAktenzeichen G 39363/14 Wz beim Deutschen Patentamt an-\n\ngemeldete Wort-/Bildmarke\n\nfür\n\nund\n\nEdelmetalle\n\nderen\n\nLegierungen sowie aus Edelmetallen oder deren Legierung her-\n\ngestellte und damit plattierte Waren, nämlich kunstgewerbliche\n\nGegenstände, Ziergegenstände, Tafelgeschirr (ausgenommen\n\nBestecke), Tafelaufsätze, Aschenbecher, Zigarren- und Ziga-\n\nrettenetuis, Zigarren- und Zigarettenspitzen, Juwelierwaren,\n\nSchmuckwaren, Edelsteine, Uhren und Zeitinstrumente zu be-\n\nnutzen;\n\n2. in die Rücknahme der Markenanmeldung einzuwilligen oder für\n\nden Fall, daß die Marke bereits eingetragen sein sollte, in deren\n\nLöschung.\n\nDie Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat in Abrede gestellt,\n\ndaß zwischen den Marken der Klägerinnen und ihrer Marke Verwechslungs-\n\ngefahr bestehe; ebensowenig sei die Möglichkeit einer Rufübertragung gege-\n\nben. Die bei den Marken der Klägerinnen verwendete englische Schrift werde\n\nhäufig benutzt, gerade auch zur Kennzeichnung von Waren für Raucher, aber\n\nauch bei Uhren, Juwelierwaren und Accessoires.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin-\n\nnen ist ohne Erfolg geblieben.\n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfol-\n\ngen die Klägerinnen ihre Klageanträge weiter.\n\nII. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die geltend gemachten\n\nAnsprüche auf Unterlassung der Benutzung der angegriffenen Marke und auf\n\nEinwilligung in deren Löschung weder nach den Vorschriften des vor der Um-\n\nsetzung der Ersten Richtlinie des Rates 89/104/EG zur Angleichung der\n\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken vom 21. Dezember\n\n1988 (ABl. 1989 Nr. L 40/1; im folgenden: Markenrechtsrichtlinie) geltenden\n\nWarenzeichengesetzes noch nach denen des am 1. Januar 1995 in Kraft ge-\n\ntretenen Markengesetzes begründet seien.\n\nZwischen den einander gegenüberstehenden Marken bestehe keine\n\nVerwechslungsgefahr. Die Marke der Beklagten unterscheide sich nach ihrem\n\nGesamteindruck ausreichend von den \"Davidoff\"-Marken der Klägerinnen.\n\nNach dem Klang der Markenwörter könnten die Marken nicht verwechselt wer-\n\nden. \"Davidoff\" sei ein dreisilbiger bulgarischer Name, \"Durffee\" ein zweisilbi-\n\nges Phantasiewort, das verschieden ausgesprochen werden könne (\"dafi\",\n\n\"dörfi\", \"durfi\" oder \"durfe\"), dem aber in jedem Fall die markante Endsilbe des\n\nNamens \"Davidoff\" fehle.\n\nAuch in bildlicher Hinsicht ergäben sich keine Ähnlichkeiten, die Ver-\n\nwechslungen erwarten ließen. Das Schriftbild der klägerischen Marken sei kei-\n\nne originelle Schöpfung der Klägerinnen, sondern sei - wie die Beklagte unter\n\nHinweis auf den von ihr vorgelegten Schriftenkatalog (Anlage B 2) zu Recht\n\ngeltend mache - der \"englischen Schreibschrift\" (\"English 157\") entnommen,\n\nderen Benutzung auch anderen Unternehmen offenstehen müsse. Der Um-\n\nstand, daß das \"D\" in \"Davidoff\" durch Hinzufügen eines Punkts am Anfang des\n\nAufstrichs leicht individualisiert sei, rechtfertige keine andere Beurteilung.\n\nWerde zudem berücksichtigt, daß in der angegriffenen Marke das graphisch\n\nauffällig gestaltete \"DD\" vor den Wortbestandteil gesetzt sei, könne eine Ver-\n\nwechslungsgefahr - trotz der teilweisen Identität der beiderseitigen Waren (et-\n\nwa bei Zigarettenspitzen und Aschenbechern) - nicht als realistisch angesehen\n\nwerden. Aufgrund der klanglichen Unterschiede der Markennamen könne der\n\nVerkehr auch nicht irrtümlich annehmen, es handele sich zwar um unterscheid-\n\nbare, aber wegen ihrer Ähnlichkeit auf denselben Geschäftsbetrieb hindeuten-\n\nde Zeichen.\n\nMarkenrechtliche Ansprüche aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG seien nicht\n\ngegeben.\n\nDie Klageansprüche seien ebensowenig als Ansprüche gegen unlaute-\n\nres Wettbewerbsverhalten begründet (§ 1 UWG). Derartige Ansprüche könnten\n\nneben markenrechtlichen Ansprüchen gegeben sein, wenn zu der Benutzung\n\noder Beeinträchtigung einer fremden, besonders bekannten Kennzeichnung\n\ndurch einen Wettbewerber besondere Umstände hinzuträten, die dieses Ver-\n\nhalten als unlauter erscheinen ließen. Solche Umstände lägen hier - wie das\n\nBerufungsgericht näher ausgeführt hat - aber nicht vor.\n\nIII. Die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung der Benutzung\n\nder Wort-/Bildmarke G 39363/14 Wz sind gemäß der Übergangsvorschrift des\n\n§ 153 Abs. 1 MarkenG (vgl. Art. 5 Abs. 4 MarkenRL) nur dann begründet, wenn\n\nsie bereits vor Inkrafttreten des Markengesetzes am 1. Januar 1995 bestanden\n\nhaben. Das Berufungsgericht hat zwar nicht festgestellt, daß das angegriffene\n\nZeichen bereits vor dem Inkrafttreten des Markengesetzes benutzt worden ist,\n\neine nach Sinn und Zweck des § 153 Abs. 1 MarkenG zu berücksichtigende\n\nKollisionslage zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen wurde\n\naber jedenfalls bereits durch die Anmeldung der angegriffenen Marke am\n\n5. April 1991 begründet (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 110/97, WRP\n\n2000, 529, 531 = MarkenR 2000, 134 - ARD-1; Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 153\n\nRdn. 17; vgl. auch BPatG GRUR 1996, 413, 414).\n\nZu den nach § 153 Abs. 1 MarkenG zu berücksichtigenden Anspruchs-\n\ngrundlagen zählen nicht nur der zeichenrechtliche Unterlassungsanspruch ge-\n\nmäß den §§ 24, 31 WZG, sondern auch § 1 UWG und § 823 Abs. 1 BGB als\n\nGrundlagen für Ansprüche zum Schutz bekannter Marken (vgl. BGHZ 138, 349,\n\n352 - MAC Dog, m.w.N.).\n\nAuch die auf die Löschung der Eintragung der Wort-/Bildmarke\n\nG 39363/14 Wz gerichteten Klageanträge können nur Erfolg haben, wenn ih-\n\nnen sowohl nach altem als auch nach neuem Recht stattgegeben werden kann.\n\nDie Übergangsvorschrift des § 163 Abs. 1 Satz 2 MarkenG ist insoweit auf die\n\nLöschungsklage der Klägerinnen gegen die vor dem 1. Januar 1995 angemel-\n\ndete, aber erst danach eingetragene Marke der Beklagten entsprechend anzu-\n\nwenden (vgl. Ingerl/Rohnke aaO § 163 Rdn. 4). Für das alte Recht ist dabei\n\nnicht nur auf § 11 Abs. 1 Nr. 1 WZG, sondern auch auf die außerzeichenrecht-\n\nlichen Löschungsansprüche abzustellen, die vor dem Inkrafttreten des Marken-\n\ngesetzes aus § 1 UWG oder § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB\n\n(analog) hergeleitet werden konnten (vgl. BGHZ 138, 349, 353 - MAC Dog).\n\nIV. Das Berufungsgericht hat in Anwendung des alten und des neuen\n\nRechts angenommen, daß den Klägerinnen die geltend gemachten Ansprüche\n\nnicht unter dem Gesichtspunkt einer Verwechslungsgefahr der angegriffenen\n\nMarke mit den prioritätsälteren Klagemarken zustehen (§ 11 Abs. 1 Nr. 1,\n\n§§ 24, 31 WZG; § 14 Abs. 5 i.V. mit Abs. 2 Nr. 2, § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 2, § 51\n\nAbs. 1 i.V. mit § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG; Art. 4 Abs. 1 Buchst. b, Art. 5 Abs. 1\n\nBuchst. b MarkenRL). Dem kann auf der Grundlage des bisher festgestellten\n\nSachverhalts nicht zugestimmt werden.\n\n1. Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2\n\nMarkenG (Art. 4 Abs. 1 Buchst. b, Art. 5 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL) ist unter\n\nBerücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. EuGH, Urt.\n\nv. 11.11.1997 - Rs. C-251/95, Slg. 1997, I-6214, 6224 Tz. 22 = GRUR 1998,\n\n387, 389 = WRP 1998, 39 - Sabèl/Puma; Urt. v. 29.9.1998 - Rs. C-39/97, Slg.\n\n1998, I-5525, 5532 Tz. 16 f. = GRUR 1998, 922, 923 = WRP 1998, 1165\n\n- Canon; Urt. v. 22.6.1999 - Rs. C-342/97, Slg. 1999, I-3819 Tz. 18 = GRUR\n\nInt. 1999, 734, 736 = WRP 1999, 806 - Lloyd). Dabei besteht eine Wechselbe-\n\nziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der\n\nÄhnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren\n\nsowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke. So kann insbeson-\n\ndere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen durch einen höheren\n\nGrad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden und umgekehrt (vgl.\n\nEuGH Slg. 1998, I-5525, 5532 Tz. 17 = GRUR 1998, 922, 923 - Canon; Slg.\n\n1999,\n\nI-3819 Tz. 19 = GRUR Int. 1999, 734, 736 - Lloyd; BGH, Urt. v. 13.1.2000\n\n- I ZR 223/97, WRP 2000, 535, 538 f. = MarkenR 2000, 140 - ATTACHÉ/\n\nTISSERAND, m.w.N.).\n\n2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß zwischen den Marken der\n\nKlägerinnen und der angegriffenen Marke keine Verwechslungsgefahr besteht,\n\nwird von der Revision in ihren tatsächlichen Grundlagen, die sowohl für die\n\nBeurteilung nach altem als auch nach neuem Recht maßgeblich wären, mit\n\nErfolg angegriffen.\n\nEine Gefahr der Verwechslung der einander gegenüberstehenden Mar-\n\nken nach dem Klang hat das Berufungsgericht allerdings rechtsfehlerfrei ver-\n\nneint.\n\nEine unmittelbare Verwechslungsgefahr in bildlicher Hinsicht kann aber\n\nnach dem gegenwärtigen Sachstand jedenfalls insoweit nicht ganz ausge-\n\nschlossen werden, als - wie bei Artikeln des Raucherbedarfs - Identität der bei-\n\nderseitigen Waren besteht, wenn entsprechend dem Vorbringen der Klägerin-\n\nnen unterstellt wird, daß die Marken \"Davidoff\" in diesem Bereich berühmt sind\n\nund deshalb eine hohe Kennzeichnungskraft besitzen. Wie die Revision mit\n\nErfolg rügt, hat das Berufungsgericht den Umfang der Übereinstimmungen zwi-\n\nschen den einander gegenüberstehenden Marken zu gering bemessen.\n\nDas Berufungsgericht hat sich zu dem Gesamteindruck der Marken nicht\n\ngeäußert. Der Senat kann ihn aber ohne weiteres selbst beurteilen. Die unter-\n\neinander identischen Klagemarken werden als Namenszug in einer besonde-\n\nren Schreibschrift aufgefaßt. Die angegriffene Marke wird im Schriftbild maß-\n\ngeblich durch das zunächst in die Augen fallende Wort \"Durffee\" geprägt, das\n\nwegen seiner Wiedergabe in einer besonderen Schreibschrift und wegen des\n\nFehlens eines erkennbaren Sinngehalts in erster Linie als Namenszug gese-\n\nhen werden wird. Darauf deuten auch die monogrammähnlich ineinanderge-\n\nstellten Buchstaben \"DD\" hin, die dem Schriftzug vorangestellt sind.\n\nDas Berufungsurteil enthält jedoch keine klaren Feststellungen dazu, in\n\nwelchem Umfang das Schriftbild der Klagemarken eigenständig entworfen wor-\n\nden ist. Das Berufungsgericht hat (nach den Entscheidungsgründen in deren\n\nberichtigter Fassung) angenommen, daß das Schriftbild der Klagemarken \"ei-\n\nner bestimmten auch sonst im Verkehr verwendeten Schriftart (der englischen\n\nSchreibschrift)\" entnommen sei. An anderer Stelle heißt es im Berufungsurteil,\n\ndas Schriftbild sei keine originelle Schöpfung der Klägerinnen, sondern \"der\n\n'englischen Schreibschrift' ('English 157')\" entnommen. Danach bleibt bereits\n\nunklar, ob das Berufungsgericht die verwendete Schriftart als die einzige engli-\n\nsche Schreibschrift, eine besonders gebräuchliche oder als eine in besonderer\n\nWeise ausgeformte Schriftart, die im Verkehr auch sonst - aber möglicherweise\n\nnur in untergeordnetem Umfang - Verwendung findet, angesehen hat. Es ist\n\nauch ungeklärt, in welchem Umfang die Bestandteile der Klagemarken mit den\n\nBuchstaben der Schreibschrift \"English 157\" übereinstimmen. Während das\n\nBerufungsgericht an einer Stelle davon spricht, daß auch die Buchstaben \"D\"\n\nund \"ff\" in \"Davidoff\" Bestandteile der verwendeten englischen Schreibschrift\n\nseien, führt es an anderer Stelle aus, (nur) das \"D\" werde von den Klägerinnen\n\nin einer leicht individualisierend abgewandelten Form benutzt. Diese Ausfüh-\n\nrungen zum Umfang der Entnahme aus der Schriftart \"English 157\" widerspre-\n\nchen auch dem Schriftartenkatalog (Anlage B 2), auf den sich das Berufungs-\n\ngericht gestützt hat. Aus diesem ergibt sich, daß die Buchstaben \"D\" und \"ff\",\n\ndie als Anfangsbuchstabe und als Schlußbuchstaben in den Klagemarken ge-\n\nrade besonders charakteristisch sind, deutlich individualisiert sind. Weitere\n\n- weniger auffallende - Veränderungen sind bei den Buchstaben \"v\" und \"i\" (bei\n\ndenen der i-Punkt in das \"v\" integriert ist) festzustellen. Auch diejenigen, denen\n\ndie als Grundlage verwendete englische Schreibschrift nicht bekannt ist, wer-\n\nden in den Klagemarken \"überzogen\" gestaltete Buchstaben wie das initialartig\n\ngeformte \"D\" und das - wegen der sich verbreiternden Unterlänge - besonders\n\nauffällige \"f\" nicht als unveränderte Bestandteile einer Gebrauchsschrift auffas-\n\nsen, sondern als Individualisierungen von Buchstaben, wie sie gerade bei Na-\n\nmenszügen zu finden sind.\n\nDie angegriffene Marke ist den Klagemarken deutlich angenähert. An-\n\nders als das Berufungsgericht gemeint hat, ist in diesem Zusammenhang nicht\n\nnur die Verwendung der Buchstaben \"D\" und \"ff\" in derselben Gestaltung wie in\n\n\"Davidoff\" zu berücksichtigen. Dazu kommt vielmehr, daß die Marke der Be-\n\nklagten ebenfalls maßgeblich durch ein Markenwort geprägt wird, das nach\n\ndem Schriftbild in erster Linie als Namenszug zu verstehen ist, und zudem die-\n\nselbe englische Schreibschrift mit denselben charakteristischen Individualisie-\n\nrungen gerade des Anfangsbuchstabens und der auffallenden Doppelbuchsta-\n\nben \"ff\" verwendet. Ob der Umfang der Annäherungen ausreicht, um eine un-\n\nmittelbare Verwechslungsgefahr zu bejahen, kann ohne weitere tatsächliche\n\nFeststellungen nicht beurteilt werden. Gegen die Annahme, daß für einen\n\ndurchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnitts-\n\nverbraucher (vgl. EuGH Slg. 1999, I-3819 Tz. 26 = GRUR Int. 1999, 734, 736\n\n- Lloyd) die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen besteht (in dem Sinne, daß\n\ndie angegriffene Marke für eine der Klagemarken gehalten wird), könnte spre-\n\nchen, daß die Namenswörter der einander gegenüberstehenden Marken sehr\n\nverschieden sind. Wegen der erheblichen Unterschiede der Markenwörter er-\n\nscheint es auch nicht naheliegend, daß trotz Erkennens der gegebenen Unter-\n\nschiede der Marken wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung wirtschaftliche\n\noder organisatorische Zusammenhänge zwischen den Markeninhabern ange-\n\nnommen werden könnten (unmittelbare Verwechslungsgefahr im weiteren Sin-\n\nne, vgl. BGH WRP 2000, 529, 531 - ARD-1). Die bloße Gefahr, daß die einan-\n\nder gegenüberstehenden Marken wegen der bestehenden Übereinstimmungen\n\ngedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden können, wäre für sich\n\nallein kein ausreichender Grund, um eine Verwechslungsgefahr anzunehmen\n\n(vgl. EuGH Slg. 1997, I-6214, 6223 f. Tz. 18 ff. = GRUR 1998, 387, 389\n\n- Sabèl/Puma).\n\nV. Nach dem zu unterstellenden Sachverhalt waren - abweichend von\n\nder Ansicht des Berufungsgerichts - nach altem Recht auch Ansprüche aus\n\nunlauterem Wettbewerb durch Annäherung an eine berühmte Kennzeichnung\n\nohne Begründung einer Verwechslungsgefahr in Betracht zu ziehen (§ 1\n\nUWG). Dabei kann im gegenwärtigen Verfahrensstadium offenbleiben, ob sol-\n\nche Ansprüche aus beiden Klagemarken auch dann gegeben sind, wenn die\n\nangegriffene Marke für Waren benutzt wird, die nicht mit den Waren der Kla-\n\ngemarken identisch oder ihnen ähnlich sind.\n\n1. Nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Markengesetzes\n\nkonnten einem Markeninhaber Ansprüche aus § 1 UWG gegen einen Wettbe-\n\nwerber zustehen, der sich mit der Kennzeichnung seiner Waren der Marke an-\n\ngenähert hat, um Gütevorstellungen, die der Verkehr mit den unter der Marke\n\nvertriebenen Erzeugnissen verbindet, in unlauterer Weise für sich auszunutzen\n\n(vgl. BGHZ 113, 115, 126 = IIC 1992, 279 (englische Übersetzung) - SL,\n\nm.w.N.; vgl. auch Erdmann in Mostert, Famous and well-known marks, 1997, S.\n\n283, 296 ff.). Erforderlich war dazu ein hoher Grad der Bekanntheit und vor\n\nallem ein solches Ansehen der Marke, daß deren Ausnutzung einerseits für\n\nden Wettbewerber lohnend und andererseits - wegen des mit der Marke durch\n\nbesondere Leistungen des Inhabers geschaffenen Wertes - objektiv unlauter\n\nerscheint (vgl. dazu näher BGHZ 113, 115, 126 - SL). Eine solche unlautere\n\nRufausbeutung hat das Berufungsgericht auch für den Bereich, in dem die\n\nParteien identische Waren vertreiben, verneint, weil eine Rufübertragung nicht\n\nin nennenswertem Umfang stattfinde. Die von der Beklagten gewählte graphi-\n\nsche Gestaltung ihrer Marke erwecke keine gerade auf die Klägerinnen bezo-\n\ngenen Verbrauchervorstellungen; sie begründe allenfalls Assoziationen an Wa-\n\nren der \"feinen englischen Art\", wie sie auch die Beklagte zu vertreiben in An-\n\nspruch nehme.\n\nDiese Beurteilung kann jedoch der revisionsgerichtlichen Entscheidung\n\nnicht zugrunde gelegt werden, weil die Annäherung der angegriffenen Marke\n\nan die Klagemarken - wie dargelegt - durch die Übernahme charakteristischer\n\nBesonderheiten bei der Wahl des Markenwortes und dessen besonderer Ge-\n\nstaltung als Schriftzug über das vom Berufungsgericht angenommene Maß je-\n\ndenfalls deutlich hinausgeht. Das Berufungsgericht hat seine Annahme, daß es\n\nan einer unlauteren Rufausnutzung fehlt, auf eine unzureichende Tatsachen-\n\ngrundlage gestützt. Es hätte indessen berücksichtigen müssen, daß die Annä-\n\nherung an eine fremde Kennzeichnung bei Anwendung des alten Rechts auch\n\nohne Herkunftstäuschung als unlauter zu beurteilen sein kann, wenn dadurch\n\nfür die eigene Ware der Ruf des fremden Erzeugnisses, insbesondere eine\n\ndamit infolge seiner Qualität oder infolge besonderer Werbeanstrengungen des\n\nHerstellers verbundene Gütevorstellung ausgenutzt wird (vgl. BGH, Urt. v.\n\n14.11.1980 - I ZR 134/78, GRUR 1981, 142, 144 - Kräutermeister). Dies kann\n\nbereits dadurch geschehen, daß die Assoziation einer Kennzeichnung mit einer\n\nbekannten Marke ein besonderes Maß an Aufmerksamkeit wecken kann, das\n\neiner anderen (neuen) Kennzeichnung, die nicht die Erinnerung an ein dem\n\nVerkehr bekanntes Erzeugnis weckt, nicht zuteil würde (vgl. dazu näher BGH\n\nGRUR 1981, 142, 144 - Kräutermeister; A. Meyer, Der Begriff bekannte Marke\n\nim MarkenG, 1999, S. 158 ff.).\n\n2. Im vorliegenden Fall könnte die Annäherung der angegriffenen Marke\n\nan die Klagemarken, wenn deren Berühmtheit unterstellt wird, bei Anwendung\n\ndes alten Rechts auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der unlauteren Be-\n\nhinderung als wettbewerbswidrig anzusehen sein und dementsprechend vor\n\nInkrafttreten des Markengesetzes Ansprüche aus § 1 UWG begründet haben,\n\nfalls sie geeignet war, einen mit der Marke verbundenen guten Ruf oder deren\n\nKennzeichnungskraft entscheidend zu beeinträchtigen (vgl. BGHZ 113, 115,\n\n128 - SL, m.w.N.).\n\nMit Rücksicht auf die Wertungen des Kennzeichenrechts kann es aller-\n\ndings grundsätzlich nicht als wettbewerbswidrig angesehen werden, wenn die\n\nKennzeichnungskraft der Marke eines Wettbewerbers dadurch geschwächt\n\nwird, daß ein anderes Zeichen außerhalb des Bereichs der zeichenrechtlichen\n\nVerwechslungsgefahr benutzt wird (vgl. BGH, Urt. v. 20.3.1997 - I ZR 246/94,\n\nGRUR 1997, 754, 755 = WRP 1997, 748 - grau/magenta; Baumbach/Hefer-\n\nmehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., § 1 UWG Rdn. 560). Etwas anderes ist aber\n\nbei Anwendung des alten Rechts dann anzunehmen, wenn es sich um die Be-\n\neinträchtigung einer Kennzeichnung handelt, die - wie vorliegend von den Klä-\n\ngerinnen behauptet - jedenfalls in maßgeblichen Verkehrskreisen berühmt ist\n\nund einen besonderen Ruf und Prestigewert aufweist und dadurch für ihren\n\nInhaber einen hohen, durch eigene Leistung geschaffenen Wert verkörpert.\n\nDenn in diesem Fall bildet die Beeinträchtigung des schützenswerten Besitz-\n\nstands des Zeicheninhabers jedenfalls dann einen besonderen Umstand, der\n\ndie Wettbewerbsschädlichkeit der Verwendung der anderen Kennzeichnung\n\nbegründen kann, wenn diese dem älteren Zeichen bewußt und ohne zwingen-\n\nde Notwendigkeit angenähert ist (vgl. BGHZ 113, 115, 130 - SL, m.w.N.). Dabei\n\nist auch die Gefahr der Nachahmung des Verhaltens durch andere Mitbewer-\n\nber zu berücksichtigen, die sich im Fall der Hinnahme der beanstandeten\n\nKennzeichnung zu ähnlichen Annäherungen an die beeinträchtigte Marke ver-\n\nanlaßt sehen könnten (vgl. BGHZ 113, 115, 129 - SL).\n\nFür das Revisionsverfahren ist das Vorbringen der Klägerinnen zu un-\n\nterstellen, daß die (identischen) Klagemarken in ihrer charakteristischen\n\nschriftbildlichen Gestaltung bereits im Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffe-\n\nnen Marke (am 5.4.1991; vgl. dazu BGH GRUR 1981, 142, 145 -\n\n Kräutermeister) im gesamten Bereich von Luxusartikeln weithin bekannte und\n\nberühmte Prestige-Marken waren. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, daß ein\n\nErfordernis bestanden habe, die angegriffene Marke den Klagemarken durch\n\ndie Wahl eines Phantasienamens mit dem Anfangsbuchstaben \"D\" und den\n\nBuchstaben \"ff\" als Markenwort, dessen schriftbildlicher Ausformung als Na-\n\nmenszug unter Wahl derselben Schriftart und Übernahme wesentlicher Merk-\n\nmale der besonderen individuellen Ausgestaltung der Schrift so wie geschehen\n\nanzunähern. Die Kenntnis aller Umstände, aus denen sich das Wettbewerbs-\n\nwidrige der Handlung ergibt, wäre hier, wenn die Behauptungen der Klägerin-\n\nnen zum Bekanntheitsgrad und zum besonderen Ruf und Prestigewert der Kla-\n\ngemarken unterstellt werden, nach der Lebenserfahrung ohne weiteres anzu-\n\nnehmen (vgl. dazu auch BGHZ 113, 115, 131 - SL).\n\nVI. Unter diesen Umständen hängt die vom Senat zu treffende Entschei-\n\ndung davon ab, ob die Klägerinnen wegen der Annäherung der angegriffenen\n\nMarke an die Klagemarken gegebenenfalls auch aufgrund des seit dem In-\n\nkrafttreten des Markengesetzes geltenden Rechts - insbesondere unter dem\n\nGesichtspunkt der unlauteren Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der\n\nKlagemarken ohne rechtfertigenden Grund - Ansprüche gegen die Beklagte\n\ngeltend machen können. Entscheidend ist dafür die Auslegung der Art. 4\n\nAbs. 4 Buchst. a und Art. 5 Abs. 2 MarkenRL.\n\nVon der durch Art. 4 Abs. 4 Buchst. a und Art. 5 Abs. 2 MarkenRL einge-\n\nräumten Befugnis hat Deutschland durch entsprechende Fassung der §§ 9 und\n\n14 MarkenG Gebrauch gemacht. Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 MarkenG hat\n\n- soweit hier von Bedeutung - folgenden Wortlaut:\n\n\"§ 9 Angemeldete oder eingetragene Marken als relative Schutzhinder-\n\nnisse\n\n(1) Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden,\n\n1. ...\n2. ...\n3. wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit\nälterem Zeitrang identisch oder dieser ähnlich ist und für Waren\noder Dienstleistungen eingetragen worden ist, die nicht denen\nähnlich sind, für die die Marke mit älterem Zeitrang angemeldet\noder eingetragen worden ist, falls es sich bei der Marke mit älte-\nrem Zeitrang um eine im Inland bekannte Marke handelt und die\nBenutzung der eingetragenen Marke die Unterscheidungskraft\noder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigen-\nden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen\nwürde.\n\n(2) ...\"\n\nDie Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG regelt dementsprechend\n\ndie Rechte des Markeninhabers wie folgt:\n\n\"§ 14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke; Unterlassungs-\n\nanspruch; Schadensersatzanspruch\n\n(1) ...\n(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke\n\nim geschäftlichen Verkehr\n1. ...\n2. ...\n3. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zei-\nchen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht\ndenen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es\n\nsich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt\nund die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder\ndie Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden\nGrund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.\"\n\nDie Vorschriften der Art. 4 Abs. 4 Buchst. a und Art. 5 Abs. 2 MarkenRL\n\nbeziehen sich nach ihrem Wortlaut auf Fälle, in denen die jüngere Marke für\n\nWaren oder Dienstleistungen benutzt werden soll oder benutzt wird, die nicht\n\nmit denen identisch oder ähnlich sind, für die die ältere Marke eingetragen ist.\n\nEs ist umstritten, ob die Vorschriften die Zulässigkeit eines weitergehenden\n\nmarkenrechtlichen Schutzes bekannter Marken auf Fälle der fehlenden Wa-\n\nrenähnlichkeit beschränken oder ob sie - in erweiternder Auslegung oder in\n\nentsprechender Anwendung - einen markenrechtlichen Schutz auch in Fällen\n\nzulassen, in denen es, wie im Streitfall jedenfalls teilweise, um ähnliche oder\n\nsogar identische Waren geht (vgl. BGH, Urt. v. 2.7.1998 - I ZR 273/95, GRUR\n\n1999, 155, 156 = WRP 1998, 1006 - DRIBECK's LIGHT, insoweit nicht in\n\nBGHZ 139, 147; BGH WRP 2000, 529, 532 - ARD-1; Schlußanträge des Gene-\n\nralanwalts Jacobs vom 27.1.2000 im Verfahren C-425/98 Tz. 45 f.; vgl. weiter\n\nzum Streitstand Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 14 Rdn. 431; Sambuc, Der\n\nUWG-Nachahmungsschutz, 1996, Rdn. 667; A. Meyer aaO S. 114 ff.; Großner,\n\nDer Rechtsschutz bekannter Marken, 1998, S. 261 ff.; Piper, GRUR 1996, 429,\n\n437; Eichmann, GRUR 1998, 201, 206 f.; Sack, WRP 1998, 1127, 1139). Bei\n\nder Beurteilung dieser Frage wird wohl davon auszugehen sein, daß der Begriff\n\nder Markenähnlichkeit im Sinne der Art. 4 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 4 sowie Art. 5\n\nAbs. 1 Buchst. b, Abs. 2 MarkenRL einheitlich auszulegen ist (vgl. Generalan-\n\nwalt Jacobs aaO Tz. 46; Großner aaO S. 203 f.; Starck, Markenrecht 2000, 73,\n\n76). Für eine erweiternde oder entsprechende Auslegung der Art. 4 Abs. 4\n\nBuchst. a und Art. 5 Abs. 2 MarkenRL könnte sprechen, daß der Schutz be-\n\nkannter Marken in Fällen, in denen identische oder ähnliche Zeichen für Waren\n\noder Dienstleistungen benutzt werden, die mit denen identisch oder ähnlich\n\nsind, für die die bekannte Marke eingetragen ist, noch dringender erscheint.\n\nEine solche Auslegung könnte gegebenenfalls auch eine Grundlage dafür\n\nschaffen, daß einschlägige Fälle in den verschiedenen Mitgliedstaaten nach\n\neinheitlichen Grundsätzen beurteilt werden.\n\nAuf der Grundlage der Annahme, daß die genannten Vorschriften der\n\nMarkenrechtsrichtlinie jedenfalls in entsprechender Anwendung auch für Fälle\n\ngelten, in denen es um die Benutzung der Marken für identische oder ähnliche\n\nWaren geht, wird teilweise die Ansicht vertreten, daß zumindest bei Wareni-\n\ndentität - ungeachtet der bestehenden Übereinstimmungen - nicht notwendig\n\neine Markenähnlichkeit im Sinne der Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und Art. 5 Abs. 1\n\nBuchst. b MarkenRL vorliegen muß. Für diese Ansicht könnte die Erwägung\n\nsprechen, daß Art. 4 Abs. 4 Buchst. a und Art. 5 Abs. 2 MarkenRL Fälle be-\n\ntreffen, in denen keine Verwechslungsgefahr besteht (vgl. Sambuc aaO\n\nRdn. 662; Schultze/Schwenn, WRP 1997, 536, 537; A. Meyer aaO S. 116 f.).\n\nDas Bedürfnis des Inhabers einer bekannten Marke nach einem Schutz dage-\n\ngen, daß die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung seiner Marke ohne\n\nrechtfertigenden Grund ausgenutzt wird, besteht aber unabhängig davon, ob\n\ndas Vorliegen einer Verwechslungsgefahr im Sinne der Art. 4 Abs. 1 Buchst. b\n\nund Art. 5 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL daran scheitert, daß es an der Wa-\n\nrenähnlichkeit fehlt, oder daran, daß trotz bestehender Übereinstimmungen\n\nkeine Markenähnlichkeit im Rechtssinn gegeben ist. In diesem Zusammenhang\n\nkönnte auch berücksichtigt werden, daß bei der Beurteilung der Verwechs-\n\nlungsgefahr ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marke durch einen höhe-\n\nren Grad der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren ausgeglichen\n\nwerden kann und umgekehrt (vgl. EuGH Slg. 1998, I-5525, 5532 Tz. 17 =\n\nGRUR 1998, 922, 923 - Canon; Slg. 1999, I-3819 Tz. 19 = GRUR Int. 1999,\n\n734, \n\n736\n\n- Lloyd). Das könnte darauf hindeuten, daß es auch bei der Anwendung der\n\nArt. 4 Abs. 4 Buchst. a und Art. 5 Abs. 2 MarkenRL nicht entscheidend ist, ob\n\neine Verwechslungsgefahr im Sinne der Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und Art. 5\n\nAbs. 1 Buchst. b MarkenRL wegen eines zu geringen Grades der Markenähn-\n\nlichkeit oder eines zu geringen Grades der Warenähnlichkeit zu verneinen ist\n\n(vgl. Großner aaO S. 203 f.).\n\nVII. Falls die Vorschriften der Art. 4 Abs. 4 Buchst. a und Art. 5 Abs. 2\n\nMarkenRL auf Fälle, in denen Warenidentität oder Warenähnlichkeit gegeben\n\nist, nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar sein sollten, gegebenenfalls\n\naber auch dann, wenn diese Vorschriften in jedem Fall das Vorliegen einer\n\nMarkenähnlichkeit voraussetzen, stellt sich die weitere Frage, ob diese Vor-\n\nschriften die Zulässigkeit eines weitergehenden Schutzes bekannter Marken\n\nnach nationalem Recht aus den Gründen, die in ihnen genannt sind (unlautere\n\nAusnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wert-\n\nschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund), abschließend re-\n\ngeln oder ergänzende nationale Bestimmungen (insbesondere zum Schutz ge-\n\ngen unlauteren Wettbewerb) zum Schutz bekannter Marken gegen jüngere\n\nZeichen zulassen, die für identische oder ähnliche Waren benutzt werden oder\n\nbenutzt werden sollen (vgl. dazu auch die Erwägungsgründe 6 und 9 der Mar-\n\nkenrechtsrichtlinie; vgl. auch BGHZ 138, 349, 351 f. - MAC Dog; BGH, Urt. v.\n\n14.1.1999 - I ZR 149/96, GRUR 1999, 992, 995 = WRP 1999, 931 - BIG PACK;\n\nzur Anwendbarkeit des § 1 UWG bei Vorliegen sonstiger - nicht in Art. 4 Abs. 4\n\nBuchst. a und Art. 5 Abs. 2 MarkenRL genannter - Unlauterkeitsmomente vgl.\n\n§ 2 MarkenG; vgl. weiter Starck, Markenrecht 2000, 73, 74, 76; vgl. auch Fezer\n\naaO § 2 Rdn. 2 ff.).\n\nVIII. Die Entscheidung über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist\n\nnach Art. 234 EG dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorbe-\n\nhalten. Unter Aussetzung des Verfahrens sind daher dem Gerichtshof nach\n\nArt. 234 Abs. 3 EG die im Beschlußtenor aufgeführten Fragen zur Vorabent-\n\nscheidung vorzulegen.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\n Pokrant\n\nBüscher\n\nRaebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_236-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-27/i-zr-236-97","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":8},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_236-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_236-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-27/i-zr-236-97","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_236-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:07:19.438995+00:00"}}