{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_231-97","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-06-15","aktenzeichen":"I ZR 231/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 Verkündet am: 15. Juni 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Schiedsstellenanrufung Eine Berufung gegen eine Verurteilung zur Zahlung ist hinreichend begründet, wenn geltend gemacht wird, daß der Klageantrag wegen Fehlens einer Pro- zeßvoraussetzung (hier: Durchführung des durch § 16 UrhWG vorgeschriebe- nen Schiedsstellenverfahrens) unzulässig ist. UrhWG § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 16 Abs. 1 und 2 a) Erhebt eine Verwertungsgesellschaft eine auf Vertrag gestützte Zahlungs- klage, bedarf es grundsätzlich keiner vorherigen Anrufung der Schiedsstelle nach § 16 Abs. 1 UrhWG. b) Dagegen ist die Erfüllung der Prozeßvoraussetzung des § 16 Abs. 1 UrhWG auch dann erforderlich, wenn eine Verwertungsgesellschaft Schadensersatz nur in der Form fordert, daß die sich nach ihrem Tarif ergebende Vergütung nur unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch die Schiedsstelle gezahlt oder bei dem zuständigen Amtsgericht hinterlegt werden soll.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 231/97\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHZ : nein\n\nZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2\n\nVerkündet am:\n15. Juni 2000\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nSchiedsstellenanrufung\n\nEine Berufung gegen eine Verurteilung zur Zahlung ist hinreichend begründet,\nwenn geltend gemacht wird, daß der Klageantrag wegen Fehlens einer Pro-\nzeßvoraussetzung (hier: Durchführung des durch § 16 UrhWG vorgeschriebe-\nnen Schiedsstellenverfahrens) unzulässig ist.\n\nUrhWG § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 16 Abs. 1 und 2\n\na) Erhebt eine Verwertungsgesellschaft eine auf Vertrag gestützte Zahlungs-\nklage, bedarf es grundsätzlich keiner vorherigen Anrufung der Schiedsstelle\nnach § 16 Abs. 1 UrhWG.\n\nb) Dagegen ist die Erfüllung der Prozeßvoraussetzung des § 16 Abs. 1 UrhWG\nauch dann erforderlich, wenn eine Verwertungsgesellschaft Schadensersatz\nnur in der Form fordert, daß die sich nach ihrem Tarif ergebende Vergütung\n\nnur unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch die Schiedsstelle gezahlt\noder bei dem zuständigen Amtsgericht hinterlegt werden soll.\n\nBGH, Urt. v. 15. Juni 2000 - I ZR 231/97 - OLG Naumburg\nLG Magdeburg\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 27. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Dr. Büscher und\n\nRaebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg vom 19. August 1997 im Ko-\n\nstenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung des Be-\n\nklagten gegen seine Verurteilung nach dem Klageantrag zu 1 als\n\nunzulässig verworfen und ihn auf die Berufung der Klägerin nach\n\ndem Klageantrag zu 2 verurteilt hat.\n\nHinsichtlich eines mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachten\n\nBetrages von 15.449,03 DM nebst Zinsen wird die Sache zur an-\n\nderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\nder Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil der\n\n7. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 31. Januar 1997\n\nunter Zurückweisung der Berufung der Klägerin insoweit abgeän-\n\ndert, als der Beklagte nach dem Klageantrag zu 1 zur Zahlung\n\nweiterer 11.980,72 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist. Im Um-\n\nfang dieser Verurteilung wird der Klageantrag zu 1 als unzulässig\n\nabgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin (GEMA) ist die einzige in der Bundesrepublik Deutschland\n\nbestehende Verwertungsgesellschaft für musikalische Aufführungs- und me-\n\nchanische Vervielfältigungsrechte. Der Beklagte betreibt die Gaststätte \"E. \"\n\nin T. . Die Parteien schlossen am 15. September/9. Oktober 1991 einen\n\nVertrag über die Wiedergabe von Werken der Musik in dieser Gaststätte unter\n\nNutzung des Repertoires der Klägerin und des von der Klägerin wahrgenom-\n\nmenen Repertoires der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrech-\n\nten mbH (GVL) mit Hilfe von Tonträgern. Die Vergütung sollte sich nach dem\n\nTarif der Klägerin M-U/III/1c \"Tonträgerwiedergabe in Diskotheken\" richten.\n\nErstmalig mit Schreiben vom 15. Januar 1993 verlangte der Beklagte\n\nvon der Klägerin, in eine Vertragsänderung einzuwilligen, nach der statt des\n\nTarifs M-U/III/1c der Tarif M-U/III/1b (\"Tonträgerwiedergabe mit Veranstaltung-\n\nscharakter oder mit Tanz\") anzuwenden sei. Seit dem 1. März 1993 zahlte der\n\nBeklagte an die Klägerin keine Nutzungsentgelte mehr. Mit Schreiben vom\n\n2. Juni 1994 kündigte der Beklagte den Vertrag vom 15. September/9. Oktober\n\n1991.\n\nDie Klägerin hat behauptet, daß die von dem Beklagten betriebene\n\nGaststätte eine Diskothek im Sinne ihres Tarifs M-U/III/1c sei. Sie hat bean-\n\ntragt, den Beklagten zu verurteilen,\n\n1. an die Klägerin 27.429,75 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezu-\n\nstellung zu zahlen;\n\n2. an die Klägerin weitere 23.762,28 DM unter Vorbehalt der\n\nNachprüfung durch die Schiedsstelle nach dem Urheberrechts-\n\nwahrnehmungsgesetz zu zahlen oder bei dem zuständigen\n\nAmtsgericht zu hinterlegen.\n\nAls Klageantrag zu 3 hat die Klägerin einen Unterlassungsantrag ge-\n\nstellt.\n\nDen Zahlungsantrag zu 1 hat die Klägerin in Höhe von 15.449,03 DM als\n\nVergütungsanspruch aus dem Vertrag vom 15. September/9. Oktober 1991 und\n\nin Höhe von 11.980,72 DM - für die Zeit ab dem 1. September 1994 bis zum\n\n31. August 1996 - auf der Grundlage des sogenannten Gaststättentarifs als\n\nSchadensersatzforderung (unter Ansatz einer doppelten Tarifgebühr) berech-\n\nnet, weil der Vertrag vom 15. September/9. Oktober 1991 durch die vom Be-\n\nklagten ausgesprochene Kündigung beendet worden sei. Mit dem Klageantrag\n\nzu 2 hat die Klägerin als weiteren Schadensersatzanspruch die Differenz zwi-\n\nschen dem niedrigeren Gaststätten- und dem höheren Diskothekentarif für die\n\nZeit ab dem 1. September 1994 bis zum 31. August 1996 geltend gemacht. Sie\n\nhat dazu vorgetragen, es gehe ihr insoweit nicht um eine endgültige Zahlung\n\nan sich selbst, sondern um eine Sicherung ihrer Ansprüche in dem Umfang,\n\nwie sie gegeben wäre, wenn ein Nutzer in der Lage des Beklagten rechtmäßig\n\n- unter Ausnutzung der Möglichkeiten des § 11 Abs. 2 UrhWG - vorgegangen\n\nwäre.\n\nDer Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat dabei unter ande-\n\nrem vorgebracht, die Anwendung des für Diskotheken aufgestellten Tarifs sei\n\nbei seiner Gaststätte verfehlt, weil er lediglich einmal wöchentlich Jugendtanz\n\nund im übrigen auch Theatervorstellungen, Bunte Abende, Betriebsfeiern,\n\nTanzturniere usw. veranstalte.\n\nDas Landgericht hat den Beklagten gemäß dem Klageantrag zu 1 (Zah-\n\nlung von 27.429,75 DM) und dem Klageantrag zu 3 (Unterlassung) verurteilt.\n\nDen Klageantrag zu 2 (Zahlung unter Vorbehalt oder Hinterlegung von\n\n23.762,28 DM) hat es als unzulässig abgewiesen.\n\nDieses Urteil haben beide Parteien, soweit es sie beschwert, mit der Be-\n\nrufung angegriffen. Die Klägerin hat mit ihrem Berufungsantrag ihren Klagean-\n\ntrag zu 2 weiterverfolgt, der Beklagte seinen Antrag auf vollständige Abweisung\n\nder Klage.\n\nDas Berufungsgericht hat auf die Berufung der Klägerin auch deren Kla-\n\ngeantrag zu 2 stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat es als unzulässig\n\nverworfen (OLG Naumburg ZUM 1997, 937).\n\nDie gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Beklagten hat der Senat\n\nnicht angenommen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung\n\nwendet; im übrigen verfolgt der Beklagte mit seiner Revision seinen Antrag auf\n\nKlageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision insoweit zurück-\n\nzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Beklagten hat im Umfang ihrer Annahme Erfolg. Sie\n\nführt hinsichtlich eines mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachten Betrages\n\nvon 15.449,03 DM zur Aufhebung und Zurückverweisung und im übrigen zur\n\nAbweisung der Klage als unzulässig.\n\nI. 1. Das Landgericht hat den Beklagten nach dem Klageantrag zu 1 zur\n\nZahlung von 27.429,75 DM nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat\n\ndie dagegen gerichtete Berufung des Beklagten als unzulässig angesehen. Es\n\nhat dies damit begründet, daß weder der Schriftsatz vom 15. April 1997, mit\n\ndem der Beklagte am 16. April 1997 Berufung eingelegt habe, noch der Schrift-\n\nsatz vom 29. Mai 1997, den der Beklagte in der mündlichen Verhandlung als\n\nunselbständige Anschlußberufung bezeichnet habe, eine ausreichende Beru-\n\nfungsbegründung enthalte.\n\n2. Dieser Ansicht kann nicht zugestimmt werden. Der Beklagte hat die\n\nBerufung gegen seine Verurteilung nach dem Klageantrag zu 1 im Schriftsatz\n\nvom 15. April 1997 hinreichend begründet.\n\nNach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß die Berufungsbegründung die be-\n\nstimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung\n\n(Berufungsgründe) sowie die neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinre-\n\nden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat.\n\nDie Vorschrift soll gewährleisten, daß der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz\n\nausreichend vorbereitet wird, indem sie den Berufungsführer anhält, die Beur-\n\nteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuwei-\n\nsen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für\n\nunrichtig gehalten wird. Dadurch soll bloß formelhaften Berufungsbegründun-\n\ngen entgegengewirkt und eine Beschränkung des Rechtsstoffs im Berufungs-\n\nverfahren erreicht werden. Demnach muß die Berufungsbegründung jeweils auf\n\nden Streitfall zugeschnitten sein und im einzelnen erkennen lassen, in welchen\n\nPunkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Be-\n\nrufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält (st. Rspr.; vgl. BGH,\n\nUrt. v. 6.5.1999 - III ZR 265/98, NJW 1999, 3126; Urt. v. 24.6.1999\n\n- I ZR 164/97, NJW 1999, 3269, 3270; Beschl. v. 25.11.1999 - III ZB 50/99,\n\nUmdr. S. 4, jeweils m.w.N.). Die Berufung ist jedoch insgesamt zulässig, wenn\n\nsie zu einem den gesamten Streitgegenstand betreffenden Punkt eine den Er-\n\nfordernissen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genügende Begründung enthält (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 17.3.1994 - IX ZR 102/93, NJW 1994, 1656, 1657; Urt. v.\n\n11.5.1999 - IX ZR 298/97, NJW 1999, 2435, 2436, jeweils m.w.N.). So liegt der\n\nFall hier.\n\nDer Beklagte hat in seiner Berufungsbegründung seine Verurteilung\n\nnach dem Klageantrag zu 1 auch mit dem Argument angegriffen, der Antrag sei\n\nunzulässig, weil vor Klageerhebung nicht gemäß § 16 Abs. 1 UrhWG ein Ver-\n\nfahren vor der Schiedsstelle durchgeführt worden sei. Dieser Angriff auf die\n\nZulässigkeit der Zahlungsklage war als Berufungsbegründung ausreichend,\n\nweil er geeignet war, der angefochtenen Entscheidung über den Klageantrag\n\nzu 1 insgesamt die Grundlage zu nehmen. Es war danach nicht mehr erforder-\n\nlich, daß der Beklagte auch zu der ihm nachteiligen materiell-rechtlichen Be-\n\ngründung des angefochtenen Urteils Stellung nahm (vgl. MünchKomm/\n\nRimmelspacher, § 519 ZPO Rdn. 41; Musielak/Ball, ZPO, § 519 Rdn. 33).\n\n3. Zur Entscheidung über die Begründetheit der danach zulässigen Be-\n\nrufung bedarf es einer Aufhebung und Zurückverweisung, soweit mit dem Kla-\n\ngeantrag zu 1 ein vertraglicher Vergütungsanspruch \n\n(in Höhe von\n\n15.449,03 DM) geltend gemacht wird. Soweit mit dem Klageantrag zu 1 ein\n\nSchadensersatzanspruch (in Höhe von 11.980,72 DM) gefordert wird, vermag\n\nder Senat selbst zu befinden, da sich der Antrag insoweit schon jetzt mangels\n\nErfüllung der Prozeßvoraussetzung des § 16 Abs. 1 UrhWG als unzulässig er-\n\nweist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).\n\na) Über den auf den Vertrag vom 15. September/9. Oktober 1991 gestütz-\n\nten Zahlungsanspruch von 15.449,03 DM vermag der Senat beim gegenwärtigen\n\nSach- und Streitstand nicht abschließend zu entscheiden. Der Klageantrag zu 1\n\nist insoweit insbesondere nicht als unzulässig zu beurteilen, da die Prozeßvor-\n\naussetzung des § 16 Abs. 1 UrhWG entgegen der Ansicht der Revision bei der\n\nGeltendmachung vertraglicher Vergütungsansprüche grundsätzlich nicht ein-\n\ngreift.\n\nAllerdings folgt dies nicht aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 UrhWG,\n\nnach dem bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 UrhWG Ansprüche im Wege der\n\nKlage erst geltend gemacht werden können, nachdem ein Verfahren vor der\n\nSchiedsstelle vorausgegangen ist. Zu den von dieser Regelung erfaßten Streit-\n\nfällen gehören grundsätzlich alle Streitigkeiten zwischen einer Verwertungsge-\n\nsellschaft und einem Einzelnutzer über die Nutzung urheberrechtlich geschützter\n\nWerke oder Leistungen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UrhWG).\n\nDiese weite gesetzliche Regelung, die ihrem Wortlaut nach sogar Unter-\n\nlassungsansprüche erfassen würde, bedarf jedoch nach dem Sinn und Zweck\n\ndes Gesetzes, wie er sich insbesondere aus § 16 Abs. 2 Satz 1 UrhWG ergibt,\n\neiner Einschränkung. Nach dieser Ausnahmeregelung greift die Prozeßvoraus-\n\nsetzung des § 16 Abs. 1 UrhWG nicht ein, wenn bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1\n\nNr. 1 Buchst. a UrhWG die Anwendbarkeit und die Angemessenheit des Tarifs\n\nnicht bestritten sind. Dies kann nach dem Willen des Gesetzgebers und dem\n\nZweck der Regelung nur bedeuten, daß die Schiedsstelle vor Klageerhebung\n\nnur dann einzuschalten ist, wenn es im konkreten Fall auf die Anwendbarkeit\n\noder die Angemessenheit des Tarifs auch tatsächlich ankommt. Das Verfahren\n\nvor der Schiedsstelle dient in erster Linie dem Ziel, eine einheitliche und sach-\n\nkundige Beurteilung der von den Verwertungsgesellschaften aufzustellenden\n\nTarife zu ermöglichen; den Gerichten, die sich nur mit Schwierigkeiten die für die\n\nBeurteilung der Angemessenheit erforderlichen Vergleichsmaßstäbe erarbeiten\n\nkönnen, soll Hilfestellung gegeben werden (vgl. Begr. zum RegEntwurf in BT-\n\nDrucks. 10/837 S. 12). Die Anwendbarkeit oder Angemessenheit des Tarifs muß\n\n\"im Streit\" sein (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 2 UrhWG), d.h. es muß auf sie ankommen.\n\nMit der zwingenden Vorschaltung der Schiedsstelle sollen deren Sachkunde in\n\nmöglichst großem Umfang nutzbar gemacht und die Gerichte entlastet werden\n\n(Begr. zum RegEntwurf aaO S. 24). Aus der Verpflichtung der Schiedsstelle, auf\n\neine gütliche Beilegung des Streitfalls hinzuwirken (§ 14 Abs. 5 UrhWG) und\n\nden Beteiligten einen Einigungsvorschlag zu unterbreiten (§ 14a Abs. 2\n\nUrhWG), läßt sich kein selbständiger Grund für einen generellen Zwang zur\n\nAnrufung der Schiedsstelle auch bei der Geltendmachung vertraglicher Ansprü-\n\nche herleiten.\n\nDa der Gesetzgeber ersichtlich auf eine tarifbezogene Sachkunde der\n\nSchiedsstelle abgestellt hat, ist ihre vorherige Einschaltung dann nicht geboten,\n\nwenn die Anwendbarkeit oder die Angemessenheit des von der Verwertungsge-\n\nsellschaft aufgestellten Tarifs nicht zur Überprüfung steht. Letzteres ist bei Zah-\n\nlungsansprüchen in der Regel der Fall, wenn der geltend gemachte Anspruch\n\nauf Vertrag gestützt ist (ebenso KG Report 1995, 84; vgl. auch Fromm/Norde-\n\nmann, 8. Aufl., WahrnG § 16 Rdn. 4 Abs. 2 a.E., die ein Rechtsschutzbedürfnis\n\nfür die Überprüfung eines Tarifs durch die Schiedsstelle verneinen). Denn den\n\nVertragspartnern bleibt es grundsätzlich überlassen, den Inhalt eines Vertrages\n\nfrei zu bestimmen. Ist ein Vertrag als wirksam zu beurteilen, so sind die Parteien\n\ndaran bis zu seiner Beendigung gebunden. Aufgrund einer Stellungnahme der\n\nSchiedsstelle könnte in einem solchen Fall, selbst wenn die Schiedsstelle einen\n\nvereinbarten Tarif für nicht anwendbar und/oder unangemessen hält, nicht in\n\nbestehende Vertragsverhältnisse eingegriffen werden. Unter diesen Umständen\n\nwürden - was der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann - die Verwertungsge-\n\nsellschaften durch die mit der vorherigen Anrufung der Schiedsstelle zwangs-\n\nläufig verbundene Verfahrensverzögerung in der Durchsetzung ihrer vertragli-\n\nchen Vergütungsansprüche ohne hinreichenden Grund beeinträchtigt. Das vom\n\nBeklagten selbst vorgelegte Weißbuch der Bundesvereinigung der Musikveran-\n\nstalter e.V. macht deutlich, daß Schiedsstellenverfahren teils ungewöhnlich\n\nlange dauern; dort wird angeführt, daß um die Jahreswende 1995/96 noch Ver-\n\nfahren aus den Jahren 1989 und 1990 anhängig gewesen seien, in denen sich\n\nseit Jahren nichts mehr bewegt habe (Weißbuch S. 27, GA I 139).\n\nWird die Wirksamkeit eines Vertrages in Zweifel gezogen, sei es aufgrund\n\nvon Nichtigkeits- oder Anfechtungsgründen nach dem BGB oder aus AGB-\n\nrechtlichen oder kartellrechtlichen Gründen, so handelt es sich um Fragen, de-\n\nren Beurteilung zu den typischen und gängigen Aufgaben der Gerichte gehören.\n\nDie besondere tarifbezogene Sachkunde der Schiedsstelle wird hier in der Re-\n\ngel nicht benötigt; es sei denn, die Frage der Angemessenheit des vereinbarten\n\nTarifs wirkt sich ausnahmsweise unmittelbar auf die Wirksamkeit des Vertrages\n\naus. Für den Regelfall ist allerdings davon auszugehen, daß eine gerichtliche\n\nÜberprüfung der Angemessenheit des von einer Verwertungsgesellschaft ange-\n\nwendeten Tarifs unzulässig ist, wenn sich Verwertungsgesellschaft und Verwer-\n\nter vertraglich über die für die Nutzungsrechtseinräumung zu zahlende Vergü-\n\ntung geeinigt haben, bei dem Verwerter aber nachträglich Zweifel an der Ange-\n\nmessenheit auftreten (BGHZ 87, 281 ff. - Tarifüberprüfung I). Von diesem noch\n\nzu § 11 UrhWG a.F. aufgestellten Grundsatz ist auch unter der Geltung der\n\ndurch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheber-\n\nrechts vom 24. Juni 1985 (BGBl. I S. 1137) erfolgten Neuregelung des Schieds-\n\nstellenverfahrens auszugehen. Den Gesetzesmaterialien lassen sich keine An-\n\nhaltspunkte dafür entnehmen, daß abweichend von der angeführten - zum Zeit-\n\npunkt der Novellierung bekannten - Senatsrechtsprechung künftig auch im Rah-\n\nmen bestehender Vertragsverhältnisse der Weg für eine Angemessenheitsprü-\n\nfung, sei es durch die Gerichte oder die Schiedsstelle, generell eröffnet werden\n\nsollte.\n\nDer Verwerter wird dadurch nicht unzumutbar benachteiligt. Der Senat hat\n\nbereits in der Entscheidung \"Tarifüberprüfung I\" (BGHZ 87, 281, 285) darauf\n\nverwiesen, daß das Gesetz in § 11 Abs. 2 UrhWG eine Regelung vorsieht, die\n\nden Interessen des Verwerters hinreichend gerecht wird. Hält er eine vertragli-\n\nche Vergütungsregelung nicht mehr für angemessen, so gibt ihm das Gesetz die\n\nMöglichkeit, die Nutzungsrechte schon vor der abschließenden gerichtlichen\n\nKlärung, welche Bedingungen angemessen sind, zu verwerten, sofern er zuvor\n\nden Vertrag kündigt und zugleich die weiterhin geforderte Vergütung zahlt oder\n\nhinterlegt. Überdies hat der Verwerter die Möglichkeit, jederzeit gem. § 14 Abs. 1\n\nNr. 1 Buchst. a UrhWG selbst die Schiedsstelle anzurufen, wenn er sich z.B. vor\n\nder Kündigung Klarheit über den Standpunkt der Schiedsstelle verschaffen\n\nmöchte. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs soll es für die Zustän-\n\ndigkeit der Schiedsstelle nach § 14 UrhWG unerheblich sein, ob es sich um\n\neinen reinen Vergütungsanspruch oder um einen Schadensersatz- oder Berei-\n\ncherungsanspruch wegen unberechtigter Werknutzung handelt (BT-Drucks. 10/\n\n837 S. 23). Dementsprechend hat die Schiedsstelle ihre Zuständigkeit nach § 14\n\nUrhWG auch für die Angemessenheitsprüfung im Rahmen eines Einzelvertrages\n\nbejaht (Schiedsstelle ZUM 1987, 187, 188); um die Frage, unter welchen Vor-\n\naussetzungen die Prozeßvoraussetzung des § 16 Abs. 1 UrhWG eingreift, ging\n\nes dabei nicht.\n\nDas Berufungsgericht wird nunmehr unter Berücksichtigung des Urteils\n\ndes Landgerichts Berlin vom 23. Februar 1995 - 16 O 58/94 -, durch das die\n\nKlage des Beklagten auf Feststellung der Nichtigkeit des streitgegenständlichen\n\nVertrages rechtskräftig abgewiesen worden ist, zu prüfen haben, ob die vom\n\nBeklagten gegen die Wirksamkeit des Vertrages weiter erhobenen Bedenken\n\ndurchgreifen. Sollte dies der Fall sein und die Klägerin anstelle des vertraglichen\n\nVergütungsanspruchs Schadensersatz verlangen, wird, da dann die Angemes-\n\nsenheit des Tarifs im Streit stünde, eine Aussetzung des Verfahrens nach § 16\n\nAbs. 2 Satz 2 UrhWG in Betracht zu ziehen sein, damit zunächst die Schieds-\n\nstelle angerufen werden kann. Sollte sich der Vertrag als wirksam erweisen, wird\n\ndas Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die mit Schreiben des Beklagten vom\n\n2. Juni 1994 ausgesprochene Kündigung nicht erst - wie von der Klägerin ange-\n\nnommen - mit Ablauf des 31. August 1996, sondern - wie der Beklagte meint -\n\nals fristlose Kündigung sofort wirksam geworden ist. Denn eine frühere Beendi-\n\ngung des Vertragsverhältnisses würde sich auf die Berechnung des vertragli-\n\nchen Vergütungsanspruchs auswirken.\n\nb) Soweit mit dem Klageantrag zu 1 ein Schadensersatz in Höhe von\n\n11.980,72 DM verlangt wird, greift allerdings die Prozeßvoraussetzung des § 16\n\nAbs. 1 UrhWG ein, so daß die Klage insoweit als unzulässig abzuweisen ist.\n\nDie Revisionserwiderung ist der Ansicht, daß der auf der Grundlage des\n\nsogenannten Gaststättentarifs (M-U/III/1b) berechnete Schadensersatz als Sok-\n\nkelbetrag auch dann zu zahlen sei, wenn der Ansicht des Beklagten gefolgt\n\nwerde, daß nur dieser Tarif und nicht der höhere Tarif für Tonträgerwiedergaben\n\nin Diskotheken (M-U/III/1c) anzuwenden sei. Dem kann nicht beigetreten wer-\n\nden. Es kann dahinstehen, ob einer Verwertungsgesellschaft ein Sockelbetrag\n\nauch ohne vorherige Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens zugespro-\n\nchen werden kann, wenn die Forderung insoweit nicht in Abrede gestellt wird.\n\nDenn ein solcher Fall ist hier nicht gegeben, weil der Beklagte den geltend ge-\n\nmachten Schadensersatzanspruch - worauf die Revision in der mündlichen Ver-\n\nhandlung noch einmal hingewiesen hat - dem Grund und der Höhe nach be-\n\nstreitet.\n\nEine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 16 Abs. 2 Satz 2 UrhWG, um\n\nden Parteien die Anrufung der Schiedsstelle zu ermöglichen, scheidet schon\n\ndeshalb aus, weil sich insoweit nicht erst während des Rechtsstreits herausge-\n\nstellt hat, daß die Anwendbarkeit oder Angemessenheit des Tarifs im Streit ist.\n\nII. 1. Das Berufungsgericht hat den Beklagten nach dem Klageantrag\n\nzu 2 verurteilt, an die Klägerin weitere 23.762,23 DM unter Vorbehalt der\n\nNachprüfung durch die Schiedsstelle nach dem Urheberrechtswahrnehmungs-\n\ngesetz zu zahlen oder bei dem zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen. Dazu\n\nhat es ausgeführt, der Klageanspruch ergebe sich nicht bereits aus § 11 Abs. 2\n\nUrhWG. Diese Vorschrift sei keine Anspruchsgrundlage für die Verwertungs-\n\ngesellschaft, sondern solle nur den Verwerter davor schützen, daß die Ver-\n\nwertungsgesellschaft bei der Vergabe von Nutzungsrechten ihre Monopolstel-\n\nlung dazu einsetze, auf ihn hinsichtlich der Höhe der Vergütung Druck auszu-\n\nüben.\n\nDer Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch aber als Schadens-\n\nersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung der von ihr wahrgenommenen\n\nurheberrechtlichen und leistungsschutzrechtlichen Befugnisse zu, weil der Be-\n\nklagte die Nutzung des von der Klägerin wahrgenommenen Repertoires fortge-\n\nsetzt habe, obwohl der Lizenzvertrag durch seine Kündigung zum 2. Juni 1994\n\nbeendet gewesen sei.\n\nDer Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin den dadurch entstandenen\n\nSchaden zu ersetzen. Dieser bestehe darin, daß der Beklagte - anders als er\n\ndies bei rechtmäßigem Vorgehen hätte tun müssen - die von der Klägerin ge-\n\nforderte Lizenzgebühr nicht gemäß § 11 Abs. 2 UrhWG unter Vorbehalt gezahlt\n\noder hinterlegt habe. Aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens des Beklagten\n\nhabe die Klägerin keine Sicherung dagegen erhalten, daß sie nach Durchfüh-\n\nrung des Schiedsstellenverfahrens ihre eventuell gerechtfertigte Lizenzgebüh-\n\nrenforderung wegen Insolvenz des Beklagten nicht mehr vollstrecken könne. Im\n\nWege des Schadensausgleichs müsse der Beklagte die Klägerin so stellen,\n\nwie sie stünde, wenn er sich rechtmäßig verhalten hätte.\n\nFür den Klageantrag zu 2 sei die vorherige Durchführung des Schieds-\n\nstellenverfahrens nicht Prozeßvoraussetzung, weil er nicht auf die unmittelbare\n\nAnwendung eines Tarifs der klagenden Verwertungsgesellschaft gestützt sei.\n\nVielmehr sei die Höhe des Schadensersatzbetrages gesetzlich festgelegt, da\n\nnach § 249 BGB, § 11 Abs. 2 UrhWG die von der Klägerin geforderten Lizenz-\n\ngebühren unter Vorbehalt zu zahlen oder zu hinterlegen seien.\n\n2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die\n\nProzeßvoraussetzung der vorgängigen Durchführung des Schiedsstellenver-\n\nfahrens ist nach dem klaren Wortlaut des § 16 Abs. 1 UrhWG auch bei einer\n\nSchadensersatzklage zu beachten (vgl. Nordemann aaO § 16 WahrnG Rdn. 6).\n\nDies gilt auch dann, wenn sie - wie der hier mit dem Klageantrag zu 2 geltend\n\ngemachte Anspruch - nur auf Zahlung unter Vorbehalt der Nachprüfung durch\n\ndie Schiedsstelle oder auf Hinterlegung gerichtet ist (a.A. Schricker/Reinbothe,\n\nUrheberrecht, 2. Aufl., § 11 WahrnG Rdn. 9, § 16 WahrnG Rdn. 3).\n\nBei Klageansprüchen dieser Art die Vorschrift des § 16 Abs. 1 UrhWG \n\nnicht anzuwenden, widerspräche nicht nur dem Wortlaut und der Entstehungs-\n\ngeschichte dieser Vorschrift, sondern auch ihrem Sinn und Zweck. Die vom\n\nGesetz grundsätzlich vorgeschriebene vorgängige Durchführung eines\n\nSchiedsstellenverfahrens soll in Streitfällen im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 1\n\nBuchst. a UrhWG die besondere Sachkunde der Schiedsstelle in möglichst\n\ngroßem Umfang nutzbar machen und die Gerichte soweit wie möglich entla-\n\nsten. Diese Aufgabe kann die Schiedsstelle in weitem Umfang auch dann er-\n\nfüllen, wenn eine Verwertungsgesellschaft ihren Klageantrag - wie hier den\n\nKlageantrag zu 2 - so formuliert, daß es für die Entscheidung über den Antrag\n\nnicht auf die Anwendbarkeit und Angemessenheit des Tarifs ankommen soll.\n\nWürde die Prozeßvoraussetzung des Schiedsstellenverfahrens in einem sol-\n\nchen Fall nicht gelten, könnte eine Verwertungsgesellschaft zudem ihrem Pro-\n\nzeßgegner durch eine entsprechende Fassung des Klageantrags das ihm zu-\n\nstehende Recht zur sofortigen Anrufung der Schiedsstelle nehmen.\n\nDie notwendige Einschaltung der Schiedsstelle in Streitfällen zwischen\n\neiner Verwertungsgesellschaft, die für ihren Tätigkeitsbereich meist eine Mo-\n\nnopolstellung besitzt, und den in Urheberrechtsfragen häufig unerfahrenen\n\nWerknutzern dient nicht zuletzt auch dem Zweck, die Schiedsstelle frühzeitig\n\nals besonders sachkundige und unabhängige Kontrollinstanz tätig werden zu\n\nlassen. Damit wäre es nicht vereinbar, wenn eine Verwertungsgesellschaft die\n\nSchiedsstelle durch eine entsprechende Fassung ihres Klageantrags - zumin-\n\ndest zunächst - umgehen könnte.\n\n3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wäre der mit dem Klage-\n\nantrag zu 2 geltend gemachte Schadensersatzanspruch im übrigen auch nicht\n\nbegründet. Eine Verwertungsgesellschaft hat bei einer Verletzung der von ihr\n\nwahrgenommenen Rechte Anspruch auf Schadensersatz (§ 97 UrhG). Danach\n\nkann sie Schadensausgleich für den Eingriff in die von ihr wahrgenommenen\n\nRechte verlangen, der auch in Form einer angemessenen Lizenzgebühr be-\n\nrechnet werden kann (zu den Berechnungsarten vgl. BGH, Urt. v. 22.9.1999\n\n- I ZR 48/97, WRP 2000, 101, 102 - Planungsmappe, m.w.N.). Die Schadens-\n\nberechnung nach der angemessenen Lizenzgebühr führt regelmäßig dazu, daß\n\ndie Tarifvergütung zugrunde zu legen ist, die der Rechtsverletzer bei ord-\n\nnungsgemäßer Einholung der Erlaubnis der Klägerin hätte entrichten müssen\n\n(vgl. BGHZ 97, 37, 40 - Filmmusik; BGH, Urt. v. 1.6.1983 - I ZR 98/81, GRUR\n\n1983, 565, 566 - Tarifüberprüfung II). Daraus folgt jedoch nicht, daß die Kläge-\n\nrin verlangen kann, so gestellt zu werden, wie sie stünde, wenn der Verletzer\n\nrechtmäßig gehandelt hätte und gemäß § 11 Abs. 2 UrhWG vor seinen Nut-\n\nzungshandlungen die von der Verwertungsgesellschaft geforderte Lizenzge-\n\nbühr unter Vorbehalt gezahlt oder hinterlegt hätte. Die Vorschrift des § 11\n\nAbs. 2 UrhWG soll nicht eine Vermögensposition der Verwertungsgesellschaf-\n\nten begründen und sie - anders als andere Inhaber urheber- und leistungs-\n\nschutzrechtlicher Befugnisse - gegen die Gefahr sichern, Ansprüche wegen\n\nRechtsverletzungen nach Erwirkung eines Schadensersatztitels nicht mehr\n\nvollstrecken zu können. Zweck des § 11 Abs. 2 UrhWG ist vielmehr allein der\n\nSchutz des Verwerters. Die Vorschrift soll verhindern, daß sich die Verwer-\n\ntungsgesellschaft, die meist für ihren Tätigkeitsbereich eine Monopolstellung\n\nbesitzt, durch Hinauszögern der Rechtseinräumung und unangemessen hohe\n\nVergütungsforderungen dem Abschlußzwang, dem sie nach § 11 Abs. 1\n\nUrhWG unterliegt, tatsächlich entzieht (vgl. die Begründung zu § 11 des Regie-\n\nrungsentwurfs eines Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten\n\nund verwandten Schutzrechten - Urheberrechtswahrnehmungsgesetz, BT-\n\nDrucks. IV/271 S. 17 = UFITA 46 [1966] S. 271; vgl. Schricker/Reinbothe aaO\n\n§ 11 WahrnG Rdn. 9).\n\nIII. Auf die Revision des Beklagten war danach das Berufungsurteil im\n\nKostenpunkt und insoweit aufzuheben, als es die Berufung des Beklagten ge-\n\ngen seine Verurteilung nach dem Klageantrag zu 1 als unzulässig verworfen\n\nund ihn auf die Berufung der Klägerin nach dem Klageantrag zu 2 verurteilt hat.\n\nHinsichtlich des mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachten Vergü-\n\ntungsanspruchs (15.449,03 DM) war die Sache zur anderweiten Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsge-\n\nricht zurückzuverweisen. Im übrigen war auf die Berufung des Beklagten das\n\nlandgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin insoweit\n\nabzuändern, als der Beklagte nach dem Klageantrag zu 1 zur Zahlung von\n\nSchadensersatz (11.980,72 DM) verurteilt worden ist. Insoweit war die Klage\n\nmit dem Antrag zu 1 als unzulässig abzuweisen. Dieser Abänderung auf die\n\nRevision des Beklagten steht das Verbot der reformatio in peius (§ 559 Abs. 1\n\nZPO) nicht entgegen (BGH, Urt. v. 22.1.1997 - VIII ZR 339/95, WM 1997, 1713,\n\n1716; Urt. v. 10.11.1999 - VIII ZR 78/98, Umdr. S. 10 - zur Veröffentlichung\n\nvorgesehen; Musielak/Ball aaO § 536 Rdn. 8).\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nBüscher\n\nRaebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_231-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-15/i-zr-231-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_231-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_231-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-15/i-zr-231-97","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_231-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:17:50.478479+00:00"}}