{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_223-97","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-01-13","aktenzeichen":"I ZR 223/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ATTACHÉ/TISSERAND MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; WZG § 31 a) Zwischen einer zweidimensionalen Wort-/Bildmarke und einer dreidimensio- nalen Aufmachung kann eine Verwechslungsgefahr bestehen. b) Bei der Beurteilung des Gesamteindrucks einer Marke als Voraussetzung für die Prüfung der Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Art von Waren oder Dienstlei- stungen abzustellen (im Anschluß an EuGH GRUR Int. 1999, 734, 736 Tz. 26 = WRP 1999, 806 - Lloyd). Die Betrachtungsweise des flüchtigen Verkehrs ist bei der Beurteilung des Gesamteindrucks eines Zeichens auch insoweit nicht maßgebend, als noch die Vorschriften des Warenzeichenge- setzes anzuwenden sind (Bestätigung von BGH GRUR 1998, 942, 943 = WRP 1998, 990 - ALKA-SELTZER).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 223/97\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n13. Januar 2000\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHZ : nein\nBGHR : ja\n\nATTACHÉ/TISSERAND\n\nMarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; WZG § 31\n\na) Zwischen einer zweidimensionalen Wort-/Bildmarke und einer dreidimensio-\n\nnalen Aufmachung kann eine Verwechslungsgefahr bestehen.\n\nb) Bei der Beurteilung des Gesamteindrucks einer Marke als Voraussetzung für\ndie Prüfung der Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist\nauf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen\nDurchschnittsverbraucher der betreffenden Art von Waren oder Dienstlei-\nstungen abzustellen (im Anschluß an EuGH GRUR Int. 1999, 734, 736\nTz. 26 = WRP 1999, 806 - Lloyd). Die Betrachtungsweise des flüchtigen\nVerkehrs ist bei der Beurteilung des Gesamteindrucks eines Zeichens auch\ninsoweit nicht maßgebend, als noch die Vorschriften des Warenzeichenge-\nsetzes anzuwenden sind (Bestätigung von BGH GRUR 1998, 942, 943 =\nWRP 1998, 990 - ALKA-SELTZER).\n\nBGH, Urt. v. 13. Januar 2000 - I ZR 223/97 - OLG Düsseldorf\nLG Düsseldorf\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 13. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Bornkamm, Pokrant\n\nund Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Juli 1997 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin stellt den Weinbrand \"ATTACHÉ\" her und vertreibt ihn.\n\nDieser Weinbrand wurde bis zum 1. Mai 1992 im Sortiment der P. -Märkte der\n\nR. -Gruppe geführt. Seitdem vertreiben diese den Weinbrand der Beklagten\n\n\"TISSERAND\".\n\nBis zum Jahr 1993 benutzte die Klägerin für \"ATTACHÉ\" eine Aufma-\n\nchung, die dem farbigen Warenzeichen Nr. 1 093 017 (im folgenden: Klage-\n\nmarke I, Anl. 3 u. 4) entsprach, das am 26. Juni 1986 für die \"Waren/Dienst-\n\nleistungen: Weinbrand\" eingetragen worden ist. Danach verwendete sie eine\n\nsehr ähnliche Aufmachung, die mit ihrem farbigen, nachstehend schwarz/weiß\n\nabgebildeten Warenzeichen Nr. 2 081 870 (im folgenden: Klagemarke II, vgl.\n\nAnl. 6 u. 7), das am 21. Oktober 1994 für die \"Waren/Dienstleistungen: Alkoho-\n\nlische Getränke, nämlich Weinbrand\" eingetragen worden ist, und dem für sie\n\neingetragenen Geschmacksmuster M 93 09 732.8 übereinstimmte.\n\nEtwa Ende 1993 änderte die Beklagte die früher für ihren Weinbrand\n\n\"TISSERAND\" benutzte Aufmachung ab und benutzte nacheinander die beiden\n\nAufmachungen, die im nachstehend angeführten Urteilsausspruch des Landge-\n\nrichts (schwarz/weiß) abgebildet sind.\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte verletze mit diesen beiden Fla-\n\nschenaufmachungen ihre Klagemarken. Die Aufmachungen seien zudem un-\n\nzulässige Nachbildungen ihres Geschmacksmusters. Die Beklagte handele\n\nauch wettbewerbswidrig, weil sie sich mit den im Klageantrag abgebildeten\n\nAusstattungen ihres Weinbrands unzulässig an die Klagemarken angenähert\n\nhabe; sie habe damit bezweckt, durch Ausnutzung des vertrauten Erschei-\n\nnungsbilds des Weinbrands \"ATTACHÉ\" in den P. -Märkten den Austausch\n\ndieses Produkts durch einen anderen Weinbrand derselben Preisklasse zu\n\nverdecken, um so Werbekosten für die Einführung des neuen Produkts zu spa-\n\nren und den Umsatz zu halten.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten.\n\nDas Landgericht hat den Klageanträgen stattgegeben und wie folgt ent-\n\nschieden:\n\nI. Die Beklagte wird verurteilt,\n\n1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwider-\nhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM,\nersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu\n6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insge-\nsamt 2 Jahren, zu unterlassen,\n\nin der Bundesrepublik Deutschland Weinbrand mit einer der\nnachstehend als Front- und Rückenansicht wiedergegebenen\nAusstattungen zu versehen und/oder in den Verkehr zu bringen\nund/oder zum Zweck des Inverkehrbringens zu besitzen, die im\nwesentlichen gekennzeichnet sind durch folgende Merkmale der\nFrontansicht:\n\na) einen Flaschenkörper aus lichtgrünem, annähernd weißem\n\nGlas, der\n\n(1)\n\nvom Flaschenboden zylindrisch aufsteigt,\n\n(2)\n\neine Höhe von etwa 30 cm besitzt und\n\n(3)\n\nsich etwa im letzten Drittel der Gesamthöhe mit bauchig\nausgebildeter Schulter zur Flaschenkapsel hin verjüngt,\n\nb) einen goldfarbenen Schraubverschluß,\n\nc) ein rechteckiges Hauptetikett\n\n(1) mit der Grundfarbe schwarz,\n\n(2) mit der in schattierten Versalien mit vergrößertem An-\nfangsbuchstaben aufgeführten Aufschrift \"TISSERAND\" in\nder Farbe Gold,\n\n(3) mit der Kontur des Hauptetiketts folgendem Randstreifen\n\nin der Farbe Gold\n\n(3 a) und gegebenenfalls zusätzlich in den oberen und unteren\nEckbereichen angeordneten, im Umriß etwa dreieckigen\nStrichornamenten in gleicher Farbe,\n\n(4) wobei im oberen Bereich des Hauptetiketts ein Wappen-\n\nfeld in goldener Farbe mit rotfarbigem Wappenschild und\n\n(5)\n\nunterhalb des Wappenschildes die Bezeichnung\n\"TISSERAND\" angeordnet ist und\n\n(6)\n\nunterhalb des Namens \"TISSERAND\" in nach rechts ge-\nneigter Schreibschrift und in goldener Farbe die Aufschrift\n\"Weinbrand\" steht,\n\nd) mit einem geschweiftem Schulteretikett, das\n\n(1)\n\nauf schwarzem Grund\n\n(2)\n\ninnerhalb goldfarbener Umrandung\n\n(3)\n\nin goldfarbener, nach rechts geneigter Schreibschrift die\nBezeichnung \"Weinbrand\" trägt,\n\ne) mit einem Halsetikett von\n\n(1)\n\nschwarzer Grundfarbe,\n\n(2) mit unterem in Goldfarbe ausgeführten Randstreifen und\n\n(3)\n\noberhalb des Randstreifens befindlichem heraldischem\nWappenfeld und Wappenschild in mit dem Wappen des\nHauptetiketts identischer Gestaltung und Farbausführung,\nwobei unterhalb des Wappenschildes der Produktname\n\"TISSERAND\" in gleicher Schrift ausgeführt ist wie auf\ndem Hauptetikett;\n\n(3 a) gegebenenfalls mit oberem in Goldfarbe ausgeführtem\nRandstreifen in derselben Farbe, wobei unterer und obe-\nrer Randstreifen aus parallel übereinander in geringem\nAbstand angeordneten Linien bestehen und auf der\nSchauseite durch das vorstehend bezeichnete Wappen-\nfeld und Wappenschild unterbrochen sind;\n\n2. der Klägerin unter Angabe der nach Kalendervierteljahren aufge-\ngliederten Liefermengen und Verkaufserlöse Auskunft darüber zu\nerteilen, in welchem Umfang die Beklagte die vorstehend zu I 1\nbezeichneten Handlungen begangen hat.\n\n II. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin\nallen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu I 1 be-\nzeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und noch ent-\nstehen wird.\n\n...\n\nGegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt.\n\nDie Klägerin hat beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuwei-\n\nsen, daß der Urteilsausspruch zu I 1 e wie folgt gefaßt wird:\n\ne) mit einem Halsetikett\n\n(1)\n\nvon schwarzer Grundfarbe,\n\n(2) mit unterem in Goldfarbe ausgeführtem Randstreifen und ober-\nhalb des Randstreifens befindlichem heraldischem Wappenfeld\nund Wappenschild in mit dem Wappen des Hauptetiketts iden-\ntischer Gestaltung und Farbausführung, wobei unterhalb des\nWappenschildes der Produktname \"TISSERAND\" in gleicher\nSchrift ausgeführt ist wie auf dem Hauptetikett;\n\n(2 a) gegebenenfalls mit oberem in Goldfarbe ausgeführtem Rand-\nstreifen in derselben Farbe, der aus parallel übereinander in\ngeringem Abstand angeordneten Linien besteht und auf der\nSchauseite durch ein Wappenfeld und Wappenschild in mit\ndem Wappen des Hauptetikettes identischer Gestaltung und\nFarbausführung unterbrochen ist.\n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung mit dieser Maßgabe zurückge-\n\nwiesen.\n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt\n\ndie Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Berufungsgericht hat der Klage - entsprechend den geänderten Be-\n\nrufungsanträgen - allein auf der Grundlage der markenrechtlichen Ansprüche,\n\ndie auf die Klagemarke II gestützt sind, stattgegeben. Die dagegen gerichtete\n\nRevision hat Erfolg; das Berufungsurteil kann mit der gegebenen Begründung\n\nnicht aufrechterhalten werden.\n\nI. Die in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanträge sind, soweit sie\n\nauf Markenrecht gestützt sind, zunächst gemäß § 152 MarkenG nach den Be-\n\nstimmungen des am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Markengesetzes zu\n\nbeurteilen. Ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen eine Aufma-\n\nchung, die schon vor dem 1. Januar 1995 benutzt worden ist, setzt zudem vor-\n\naus, daß ihre Verwendung auch schon nach altem Recht (§§ 24, 31 WZG) eine\n\nWarenzeichenverletzung darstellte (§ 153 Abs. 1 MarkenG; vgl. BGH, Urt. v.\n\n10.4.1997 - I ZR 65/92, GRUR 1997, 629, 631 = WRP 1997, 742 - Sermion II;\n\nUrt. v. 18.6.1998 - I ZR 25/96, GRUR 1999, 238, 239 = WRP 1999, 189 - Tour\n\nde culture, jeweils m.w.N.).\n\nII. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts fehlt es hier bereits an\n\nder erforderlichen Verwechslungsgefahr für einen markenrechtlichen Anspruch\n\nder Klägerin gegen die Beklagte, es zu unterlassen, für Weinbrand die im Be-\n\nrufungsantrag wiedergegebenen (und im Sinne einer Merkmalsanalyse näher\n\nbeschriebenen) beiden Aufmachungen zu verwenden (§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5\n\nMarkenG).\n\n1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß zwischen der Klagemar-\n\nke II, einem zweidimensionalen Wort-/Bildzeichen, und den beiden angegriffe-\n\nnen Aufmachungen Verwechslungsgefahr bestehe. Es ist dabei davon ausge-\n\ngangen, daß für diese Prüfung im vorliegenden Fall bei der Anwendung der\n\n§§ 24, 31 WZG und des § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG die gleichen Maß-\n\nstäbe anwendbar seien.\n\nFür den Gesamteindruck der Klagemarke II seien neben dem Umriß und\n\nder Farbe des Flaschenkörpers und dessen goldfarbenem Schraubverschluß\n\nfolgende Merkmale besonders prägend: Die schwarzgrundigen Etiketten seien\n\ngoldfarben bedruckt und eingefaßt. Das rechteckige Hauptetikett sei in zwei\n\nBereiche unterteilt, einen oberen Bereich (mit dem Produktnamen \"ATTACHÉ\"\n\nund der darüberstehenden Bezeichnung \"Weinbrand\" sowie einem den Rah-\n\nmen überragenden Wappen) und einen unteren durch eine Trennlinie unter-\n\nteilten Bereich, in dem sich eine mehrzeilige Aufschrift befinde. Auf dem\n\nSchulteretikett würden der Produktname \"ATTACHÉ\" und die Angabe \"Wein-\n\nbrand\" in jeweils gleicher Schrift und in gleicher Anordnung wie auf dem\n\nHauptetikett wiederholt und auf einem Halsetikett darüber - entsprechend der\n\nAnordnung auf dem Hauptetikett - das Wappen mit dem roten Wappenschild.\n\nDiese Merkmale seien für den angesprochenen Endverbraucher auch aus\n\nweiterer Entfernung sofort sichtbar und deshalb in besonderer Weise geeignet,\n\nsich ihm einzuprägen.\n\nIn diesen für den Gesamteindruck besonders charakteristischen Merk-\n\nmalen bestehe Übereinstimmung zwischen der Klagemarke II und den ange-\n\ngriffenen Flaschenaufmachungen. Bei beiden weise der Flaschenkörper die\n\ngleiche Gestaltung und Farbe auf wie auf dem Bild der Klagemarke II. Unter-\n\nschiede gegenüber der Klagemarke II bestünden nur in folgenden Merkmalen:\n\nBei den angegriffenen Aufmachungen \"TISSERAND\" liege die Schattierung der\n\nDruckbuchstaben bei dem Produktnamen auf der linken statt auf der rechten\n\nSeite. Auf dem Hauptetikett stehe der Produktname zwischen dem Wappen\n\nund der Gattungsangabe \"Weinbrand\" statt unter diesen. Die Aufschrift im un-\n\nteren Bereich des Hauptetiketts sei übersichtlicher und - anders als bei einer\n\nAufmachung entsprechend der Klagemarke II - auch aus einer gewissen Ent-\n\nfernung noch lesbar. Der Produktname werde nicht auf dem Schulteretikett,\n\nsondern auf dem Halsetikett unterhalb des Wappens wiederholt, während das\n\n- geschweift statt oval ausgebildete - Schulteretikett nur die Gattungsbezeich-\n\nnung \"Weinbrand\" trage. Gegenüber den Gemeinsamkeiten träten diese Un-\n\nterschiede jedoch zurück.\n\nDie spätere, ebenfalls angegriffene Aufmachung unterscheide sich von\n\nder Klagemarke II zusätzlich dadurch, daß der das Hauptetikett einfassende\n\nRahmen nicht mehr schraffiert und mit Abstand vom Etikettrand geführt sei,\n\nsondern einen einfachen, breit gehaltenen Streifen darstelle, der zugleich den\n\nRand des Etiketts bilde. In allen vier Eckbereichen des Hauptetiketts befänden\n\nsich zudem - im Umriß etwa dreieckige - Strichornamente in goldener Farbge-\n\nbung. Dem Halsetikett fehle der untere Randstreifen. Die Beschriftung sei vor\n\nallem auf dem Halsetikett vergrößert worden. Auch diese Unterschiede fielen\n\njedoch bei der im Verkehr üblichen flüchtigen Betrachtungsweise nicht auf.\n\nDie Klagemarke II sei in ihrer konkreten Merkmalskombination kenn-\n\nzeichnungskräftig. Dem stehe nicht entgegen, daß für \"ATTACHÉ\" Ausstat-\n\ntungselemente gewählt worden seien, die bei Weinbrand und anderen Spiri-\n\ntuosen weitgehend üblich und deshalb jeweils für sich genommen wenig kenn-\n\nzeichnungskräftig seien, wie etwa die Kombination der Farben schwarz und\n\ngold - als Hinweis auf Tradition und gehobene Qualität - oder die Beifügung\n\nvon (Phantasie-)Wappen, die auf (gesellschaftliche) Vornehmheit hindeuten\n\nsollten.\n\nDer Unterschied \n\nin den Wortbestandteilen der Kennzeichnungen\n\n(\"ATTACHÉ\" bzw. \"TISSERAND\") werde dabei nicht zu gering eingeschätzt.\n\nAuch wenn der Grundsatz der Rechtsprechung nicht verkannt werde, daß der\n\nVerkehr bei zusammengesetzten Zeichen dem Wortbestandteil regelmäßig\n\nbesondere Bedeutung beimesse, sei hier die Flüchtigkeit des Verkehrs zu be-\n\nrücksichtigen. Für die Verwechslungsgefahr sei das Erinnerungsbild maßge-\n\nbend, das durch die übereinstimmenden optischen Merkmale der Flaschen-\n\naufmachungen geprägt werde, unter die sich die Schriftzüge der Produktnamen\n\n- goldfarbig auf schwarzem Grund - als weiteres, eher optisches Element ein-\n\nreihten. Dabei sei auch zu berücksichtigen, daß der Produktname jeweils der\n\nfranzösischen Sprache entstamme oder zumindest an sie angelehnt sei. Ein\n\ngroßer Teil des Publikums werde mit der (korrekten) Aussprache der Namen\n\nSchwierigkeiten haben und deshalb nur behalten, daß da in gold und schwarz\n\nein Schriftzug mit französisch klingendem Namen stehe. Dieses Merkmal sei\n\naber allen einander gegenüberstehenden Aufmachungen gemeinsam.\n\n2. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht\n\nstand. Das Berufungsgericht hat seiner Prüfung der Verwechslungsgefahr teil-\n\nweise unzutreffende rechtliche Maßstäbe zugrunde gelegt.\n\na) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen,\n\ndaß aus der Klagemarke II, die als farbige Wort-/Bildmarke eingetragen ist,\n\nauch Ansprüche gegen dreidimensionale Warenaufmachungen hergeleitet\n\nwerden können. Der markenrechtliche Schutz hat zwar von der eingetragenen\n\nGestaltung der Marke auszugehen (vgl. BGH, Beschl. v. 4.2.1999 - I ZB 38/96,\n\nGRUR 1999, 583, 584 = WRP 1999, 662 - LORA DI RECOARO), dies schließt\n\naber eine Verwechslungsgefahr zwischen einer (flächenhaften) Wort-/Bild-\n\nmarke und einer dreidimensionalen Gestaltung nicht aus (vgl. - zum Warenzei-\n\nchengesetz - BGH, Urt. v. 18.11.1955 - I ZR 208/53, GRUR 1956, 179, 180 =\n\nWRP 1956, 135 - Ettaler-Klosterliqueur; Urt. v. 18.9.1981 - I ZR 11/80, GRUR\n\n1982, 111, 112 = WRP 1982, 214 - Original-Maraschino; vgl. weiter Fezer,\n\nMarkenR, 2. Aufl., § 14 Rdn. 197; Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl., § 9\n\nRdn. 107; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 14 Rdn. 72). Die - vom Berufungs-\n\ngericht nicht geprüfte - Frage, ob die angegriffenen Aufmachungen markenmä-\n\nßig benutzt worden sind (vgl. dazu EuGH, Urt. v. 23.2.1999 - Rs. C-63/97,\n\nGRUR Int. 1999, 438, 440 Tz. 31 ff. = WRP 1999, 407 - BMW), ist hier ohne\n\nweiteres zu bejahen, zumal nach § 3 Abs. 1 MarkenG nunmehr auch dreidi-\n\nmensionale Gestaltungen als Marke eintragungsfähig sind (vgl. Fezer aaO § 14\n\nRdn. 197; Althammer/Ströbele aaO § 9 Rdn. 107; Ingerl/Rohnke aaO § 14\n\nRdn. 72).\n\nb) Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2\n\nMarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurtei-\n\nlen (vgl. EuGH, Urt. v. 11.11.1997 - Rs. C-251/95, GRUR 1998, 387, 389\n\nTz. 22 = WRP 1998, 39 - Sabèl/Puma; Urt. v. 29.9.1998 - Rs. C-39/97, GRUR\n\n1998, 922, 923 Tz. 16 f. = WRP 1998, 1165 - Canon; Urt. v. 22.6.1999\n\n- Rs. C-342/97, GRUR Int. 1999, 734, 736 Tz. 18 = WRP 1999, 806 - Lloyd).\n\nDabei besteht eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden\n\nFaktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der\n\ndamit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritäts-\n\nälteren Marke. So kann insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der\n\nZeichen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen\n\nwerden und umgekehrt (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 17 - Canon;\n\nGRUR Int. 1999, 734, 736 - Tz. 19 - Lloyd; BGH, Beschl. v. 25.3.1999\n\n- I ZB 32/96, GRUR 1999, 735, 736 = WRP 1999, 855 - MONOFLAM/\n\nPOLYFLAM; Beschl. v. 6.5.1999 - I ZB 54/96, GRUR 1999, 995, 997 = WRP\n\n1999, 936 - HONKA, jeweils m.w.N.).\n\nc) Angesichts der bestehenden Warenidentität und normaler Kennzeich-\n\nnungskraft ist bei der Prüfung, ob durch eine markenrechtliche Ähnlichkeit der\n\nangegriffenen Aufmachungen mit der Klagemarke II eine Verwechslungsgefahr\n\nbegründet wird, ein strenger Maßstab anzulegen. Abweichend von der Ansicht\n\ndes Landgerichts, die sich das Berufungsgericht durch Bezugnahme zu eigen\n\ngemacht hat, verschärft sich dieser Maßstab aber nicht deshalb, weil die Be-\n\nklagte die angegriffenen Aufmachungen für einen Weinbrand benutzt, der in\n\nderselben Preisklasse wie der Weinbrand der Klägerin vertrieben wird. Für den\n\nSchutzumfang der Klagemarke ist ohne Bedeutung, wie die Waren, die mit ihr\n\nversehen sind, vertrieben werden (vgl. BGH, Urt. v. 19.2.1998 - I ZR 138/95,\n\nGRUR 1998, 1034, 1036 = WRP 1998, 978 - Makalu; Beschl. v. 16.7.1998\n\n- I ZB 5/96, GRUR 1999, 164, 166 = WRP 1998, 1078 - JOHN LOBB).\n\nd) Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung weiter zutreffend zu-\n\ngrunde gelegt, daß bei der Prüfung der markenrechtlichen Verwechslungsge-\n\nfahr auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen\n\nabzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 390 Tz. 23 - Sabèl/Puma; GRUR\n\nInt. 1999, 734, 736 Tz. 25 - Lloyd; BGH GRUR 1999, 583, 584 - LORA DI\n\nRECOARO; Beschl. v. 8.7.1999 - I ZB 49/96, Umdr. S. 6 f. - RAUSCH/ELFI\n\nRAUCH, m.w.N.). Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß bei Zei-\n\nchen, die - wie hier - aus mehreren Bestandteilen bestehen, die Kennzeich-\n\nnungskraft der den Gesamteindruck bestimmenden Bestandteile zu prüfen ist\n\n(vgl. dazu - zum Warenzeichengesetz - BGH, Urt. v. 31.1.1991 - I ZR 71/89,\n\nGRUR 1992, 48, 50 - frei öl, m.w.N.). Die Beurteilung dieser Frage liegt zwar\n\nim wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet, sie ist aber im Revisionsverfahren\n\ndarauf zu überprüfen, ob der Tatrichter einen richtigen Rechtsbegriff zugrunde\n\ngelegt, bestehende Erfahrungssätze angewandt und den Sachvortrag umfas-\n\nsend berücksichtigt hat (vgl. BGH GRUR 1999, 995, 997 - HONKA).\n\nDas Berufungsgericht hat hier die Frage des Gesamteindrucks anhand\n\neines unzutreffenden rechtlichen Maßstabs geprüft. Es hat maßgeblich darauf\n\nabgestellt, welchen Gesamteindruck gerade der flüchtige Verkehr von den ein-\n\nander gegenüberstehenden Kennzeichnungen gewinnt. Aus diesem Grund\n\nkam es zu der Ansicht, daß die Produktnamen den angesprochenen Verbrau-\n\nchern jeweils nur als ein Schriftzug in gold und schwarz mit einem französisch\n\nklingenden Namen in Erinnerung bleiben würden.\n\nDemgegenüber kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf\n\nden Durchschnittsverbraucher der betreffenden Art von Waren oder Dienstlei-\n\nstungen wirkt. Dabei ist auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen\n\nund verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen (vgl. EuGH GRUR Int.\n\n1999, 734, 736 Tz. 26 - Lloyd), dessen Aufmerksamkeit allerdings je nach der\n\nArt der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein\n\nkann. Der Gesamteindruck der Marke bei Verbrauchern, die sich nur flüchtig\n\nmit der Ware befassen, kann schon deshalb nicht maßgebend sein, weil für die\n\nBeurteilung der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr auf die Marke in\n\nihrer den Schutz begründenden eingetragenen Form abzustellen ist. Der regi-\n\nsterrechtliche Schutz darf nicht durch die Art der Betrachtung des Zeichens\n\ndurch den flüchtigen Verkehr, d.h. den oberflächlichen und unaufmerksamen\n\nVerbraucher, erweitert verstanden werden (vgl. BGH, Urt. v. 18.6.1998\n\n- I ZR 15/96, GRUR 1998, 942, 943 = WRP 1998, 990 - ALKA-SELTZER; an-\n\nders noch BGH GRUR 1982, 111, 113 - Original-Maraschino). Bei Spirituosen\n\nwie Weinbrand kann auch deshalb nicht auf den Gesamteindruck abgestellt\n\nwerden, den gerade der flüchtige Verkehr von den sich gegenüberstehenden\n\nKennzeichnungen gewinnt, weil bei diesen nicht geringwertigen Waren erfah-\n\nrungsgemäß der Marke Bedeutung als Hinweis auf die Qualität beigemessen\n\nwird. Zu berücksichtigen bleibt allerdings, daß der Durchschnittsverbraucher\n\nnur selten die Möglichkeit hat, verschiedene Marken unmittelbar zu verglei-\n\nchen, und er sich sonst auf das unvollkommene Bild verlassen muß, das er von\n\nihnen im Gedächtnis behalten hat (vgl. EuGH GRUR Int. 1999, 734, 736 Tz. 26\n\n- Lloyd; BGHZ 126, 287, 293 - Rotes Kreuz).\n\n3. Die Beurteilung des Berufungsgerichts kann danach keinen Bestand\n\nhaben. Der Senat kann jedoch über die Frage der Verwechslungsgefahr auf\n\nder Grundlage des feststehenden Sachverhalts selbst entscheiden, weil es sich\n\ndabei um eine Rechtsfrage handelt, deren Beurteilung auch dem Revisionsge-\n\nricht offensteht (vgl. BGHZ 138, 143, 156 - Les-Paul-Gitarren, m.w.N.).\n\na) Bei der Beurteilung des Gesamteindrucks der Klagemarke II ist der\n\nErfahrungssatz zu berücksichtigen, daß der Durchschnittsverbraucher eine\n\nMarke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Ein-\n\nzelheiten achtet (vgl. EuGH GRUR Int. 1999, 734, 736 Tz. 25 - Lloyd; BGH,\n\nBeschl. v. 5.3.1998 - I ZB 28/95, GRUR 1998, 932, 933 = WRP 1998, 868\n\n- MEISTERBRAND; Beschl. v. 2.4.1998 - I ZB 25/96, GRUR 1998, 927, 929 =\n\nWRP 1998, 872 - COMPO-SANA). Dementsprechend kann nicht angenommen\n\nwerden, daß der in der Klagemarke II deutlich herausgestellte Produktname\n\n\"ATTACHÉ\" im Gesamteindruck derart zurücktritt, wie dies das Berufungsge-\n\nricht angenommen hat.\n\nDies kann allerdings nicht schon dem Erfahrungssatz entnommen wer-\n\nden, daß sich der Verkehr bei kombinierten Wort-/Bildzeichen jedenfalls bei\n\n- wie vorliegend - normaler Kennzeichnungskraft des Wortbestandteils eher an\n\ndem Wort als an den Bildbestandteilen orientiert, weil das Kennwort in der Re-\n\ngel die einfachste Form ist, die Ware zu bezeichnen (BGH, Beschl. v.\n\n29.6.1995 - I ZB 22/93, GRUR 1996, 198, 200 = WRP 1997, 443 - Springende\n\nRaubkatze; BGHZ 139, 59, 64 - Fläminger; BGH, Beschl. v. 2.7.1998\n\n- I ZB 6/96, GRUR 1999, 52, 53 = WRP 1998, 986 - EKKO BLEIFREI; Beschl.\n\nv. 2.7.1998 - I ZB 36/95, GRUR 1998, 1014, 1015 = WRP 1998, 988\n\n- ECCO II). Dieser Grundsatz entfaltet seine Wirkung im Regelfall, sofern es\n\nsich bei dem Bildbestandteil nicht lediglich um eine nichtssagende oder geläu-\n\nfige und nicht ins Gewicht fallende graphische Gestaltung (Verzierung) handelt,\n\nlediglich bei der Prüfung der klanglichen Verwechslungsgefahr, weil eine bildli-\n\nche Gestaltung nicht die akustische, sondern allein die visuelle Wahrnehmung\n\nanspricht. Denn es ist kein Erfahrungssatz ersichtlich, nach dem der Verkehr\n\n(auch) bei der rein visuellen Wahrnehmung einer Wort-/Bildmarke, um die es\n\nim gegebenen Zusammenhang allein geht, in erster Linie die Wörter (gegebe-\n\nnenfalls in ihrer inhaltlichen Bedeutung), nicht jedoch den Bildbestandteil in\n\nsein Erinnerungsbild aufnimmt (vgl. BGHZ 139, 340, 348 - Lions; BGH, Beschl.\n\nv. 11.2.1999 - I ZB 33/96, GRUR 1999, 733, 735 - LION DRIVER).\n\nIm Streitfall ist die Klagemarke II gleichwohl auch bildlich maßgeblich\n\ndurch den Produktnamen als solchen geprägt. Der bildliche Gesamteindruck\n\nder Klagemarke II ist allerdings aus der Sicht der Durchschnittsverbraucher\n\ntrotz der zweifachen blickfangartigen Herausstellung des Produktnamens\n\n\"ATTACHÉ\" - auf dem Haupt- und auf dem Schulteretikett - nicht nur durch die-\n\nsen Produktnamen, sondern wesentlich auch durch die sonstige Gestaltung der\n\nMarke bestimmt. Dies hat seinen Grund darin, daß der Produktname in die\n\ngraphische Gesamtgestaltung der - eine Weinbrandflasche darstellenden -\n\nMarke derart einbezogen ist, daß die Schriftzüge des Produktnamens zugleich\n\ntragende graphische Elemente der Marke bilden. Dies führt jedoch nicht dazu,\n\ndaß der Produktname den Gesamteindruck der Marke nicht maßgeblich prägt,\n\nsondern darin zurücktritt. Denn dem Wortbestandteil \"ATTACHÉ\" kommt als\n\nsolchem eine normale Kennzeichnungskraft zu. Dagegen besitzen die bei der\n\ngraphischen Gestaltung verwendeten Einzelelemente, wie das Berufungsge-\n\nricht (unter Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil) festgestellt hat, jeweils\n\nfür sich nur eine geringe Kennzeichnungskraft. Das gilt für den dargestellten\n\nFlaschenkörper ebenso wie für die Kombination der Farben schwarz und gold,\n\ndie - wie die Verwendung von Hals- und Schulteretiketten - als äußere Merk-\n\nmale einer gehobenen Ausstattung jedermann zugänglich sind (vgl. auch BGH,\n\nUrt. v. 29.9.1994 - I ZR 76/92, GRUR 1995, 60, 62 = WRP 1995, 9 - Na-\n\npoléon IV; vgl. dazu auch BGH GRUR 1992, 48, 50 - frei öl; Altham-\n\nmer/Ströbele aaO § 9 Rdn. 129) und die Verwendung eines (Phantasie-\n\n)Wappens (vgl. auch - zu Wappen als Bildbestandteil einer Marke für alkoholi-\n\nsche Getränke - BGHZ 139, 59, 66 - Fläminger; BGH, Urt. v. 26.5.1961\n\n- I ZR 74/60, GRUR 1961, 628, 630 - Umberto Rosso). Nur in ihrer Gesamt-\n\nkombination erreichen die graphischen Elemente, wie das Berufungsgericht\n\nfestgestellt hat, eine normale Kennzeichnungskraft; sie prägen deshalb den\n\nGesamteindruck neben dem Produktnamen nicht maßgebend.\n\nb) Die angegriffenen Aufmachungen sind in gleicher Weise wie die Kla-\n\ngemarke II maßgeblich durch den Produktnamen \"TISSERAND\" geprägt.\n\nc) Zwischen den einander gegenüberstehenden Kennzeichnungen, die\n\nim Gesamteindruck jeweils maßgeblich durch die Produktnamen geprägt sind,\n\nbestehen keine Übereinstimmungen, die ausreichend sind, um eine Ver-\n\nwechslungsgefahr zu begründen; es fehlt bereits an einer Markenähnlichkeit im\n\nRechtssinn. Diese Beurteilung gilt für beide aus der Klagemarke II angegriffe-\n\nnen Aufmachungen, da sich diese untereinander nur wenig unterscheiden.\n\nBei der Prüfung der markenrechtlichen Ähnlichkeit der sich gegenüber-\n\nstehenden Kennzeichnungen sind insbesondere die sie unterscheidenden und\n\ndominierenden Elemente zu berücksichtigen (vgl. EuGH GRUR Int. 1999, 734,\n\n736 Tz. 25 - Lloyd). Da der Verkehr derartige Bezeichnungen regelmäßig nicht\n\ngleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung\n\naufgrund eines Erinnerungseindrucks gewinnt, ist dabei maßgeblich nicht so\n\nsehr auf die Unterschiede als auf die Übereinstimmungen abzustellen. Denn im\n\nErinnerungsbild treten regelmäßig die übereinstimmenden Merkmale stärker\n\nhervor als die Unterschiede (vgl. BGHZ 126, 287, 293 - Rotes Kreuz; vgl. wei-\n\nter Fezer aaO § 14 Rdn. 157; Althammer/Ströbele aaO § 9 Rdn. 72, jeweils\n\nm.w.N.). Trotz dieses Grundsatzes kann hier - bei Beurteilung aus der Sicht\n\neines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durch-\n\nschnittsverbrauchers - keine Markenähnlichkeit im Rechtssinn angenommen\n\nwerden. Dem steht entgegen, daß die jeweils zweifach blickfangartig heraus-\n\ngestellten Produktnamen \"ATTACHÉ\" und \"TISSERAND\" gänzlich voneinander\n\nabweichen. Dazu kommt, daß den Übereinstimmungen in der graphischen Ge-\n\nsamtgestaltung der Kennzeichnungen, die nur in ihrer Gesamtkombination\n\nkennzeichnungskräftig sind, auch die vom Berufungsgericht dargelegten Un-\n\nterschiede in der graphischen Gestaltung gegenüberstehen, die in ihrer Sum-\n\nme letztlich nicht unerheblich sind.\n\nIII. Aus dem Vorstehenden folgt bereits, daß die geltend gemachten An-\n\nsprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht\n\nnicht mit der Verletzung der Klagemarke II begründet werden können, soweit\n\nes um behauptete Verletzungshandlungen nach Inkrafttreten des Markenge-\n\nsetzes am 1. Januar 1995 geht. Aber auch durch Handlungen der Beklagten\n\nzur Zeit der Geltung des Warenzeichengesetzes sind derartige Ansprüche\n\nnicht entstanden. Die Frage einer Verwechslungsgefahr zwischen den Marken\n\nder Klägerin und den angegriffenen Aufmachungen ist im vorliegenden Fall in\n\nAnwendung des Warenzeichengesetzes nicht anders als nach den Vorschriften\n\ndes Markengesetzes zu beurteilen (vgl. dazu auch BGH GRUR 1998, 942, 943\n\n- ALKA-SELTZER; BGH, Urt. v. 4.12.1997 - I ZR 111/95, GRUR 1998, 815, 816\n\n= WRP 1998, 755 - Nitrangin; BGHZ 139, 340, 344 - Lions).\n\nIV. Ansprüche aus der Klagemarke I, die den angegriffenen Aufmachun-\n\ngen noch ferner steht als die Klagemarke II, werden aus den dargelegten\n\nGründen nicht in Betracht kommen. Das Berufungsgericht wird daher nunmehr\n\nzu prüfen haben, ob die Klage auf der Grundlage der anderen von der Klägerin\n\ngeltend gemachten Ansprüche begründet ist.\n\nAuf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil aufzu-\n\nheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nErdmann\n\n v. Ungern-Sternberg\n\n Bornkamm\n\n Pokrant\n\n Raebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_223-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-13/i-zr-223-97","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_223-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_223-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-13/i-zr-223-97","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_223-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:55:03.095777+00:00"}}