{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_222-97","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-05-24","aktenzeichen":"I ZR 222/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 3; ZPO § 256 Falsche Herstellerpreisempfehlung a) Die Angabe einer zu hohen Herstellerpreisempfehlung in einer Werbeanzeige stellt eine irreführende Werbung dar, auch wenn es sich um einen kleinge- druckten Hinweis handelt und aus anderen in der Anzeige mitgeteilten Um- ständen (hier: Preisangabe und Herausstellung der Preisdifferenz) auf die Un- richtigkeit der Preisempfehlung geschlossen werden kann. b) Für die Feststellung der Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz ge- nügt es, wenn der Eintritt des Schadens wahrscheinlich, d.h. mit einiger Si- cherheit zu erwarten ist. Liegt jedoch ein kalkulierbarer Schaden aufgrund ei- ner eher geringfügigen Irreführung fern, muß der Kläger Näheres zu dem be- haupteten Schaden vortragen, indem er beispielsweise darlegt, in welchem Umfang die Parteien dieselben Kunden ansprechen und wie sich Werbeaktio- nen des in Rede stehenden Wettbewerbers üblicherweise auf seine Umsätze auswirken.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 222/97\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n24. Mai 2000\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n\nUWG § 3; ZPO § 256\n\nFalsche Herstellerpreisempfehlung\n\na) Die Angabe einer zu hohen Herstellerpreisempfehlung in einer Werbeanzeige\nstellt eine irreführende Werbung dar, auch wenn es sich um einen kleinge-\ndruckten Hinweis handelt und aus anderen in der Anzeige mitgeteilten Um-\nständen (hier: Preisangabe und Herausstellung der Preisdifferenz) auf die Un-\nrichtigkeit der Preisempfehlung geschlossen werden kann.\n\nb) Für die Feststellung der Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz ge-\nnügt es, wenn der Eintritt des Schadens wahrscheinlich, d.h. mit einiger Si-\ncherheit zu erwarten ist. Liegt jedoch ein kalkulierbarer Schaden aufgrund ei-\nner eher geringfügigen Irreführung fern, muß der Kläger Näheres zu dem be-\nhaupteten Schaden vortragen, indem er beispielsweise darlegt, in welchem\nUmfang die Parteien dieselben Kunden ansprechen und wie sich Werbeaktio-\nnen des in Rede stehenden Wettbewerbers üblicherweise auf seine Umsätze\nauswirken.\n\nBGH, Urteil vom 24. Mai 2000 - I ZR 222/97 - OLG Hamm\n\n LG Hagen\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 24. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die\n\nRichter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Hamm vom 27. Mai 1997 unter Zurückweisung des\n\nweitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-\n\nben, als die Klage mit dem Unterlassungsantrag abgewiesen worden\n\nist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien betreiben Einzelhandelsmärkte für Elektroartikel, die Klägerin\n\nmit Sitz in Lüdenscheid, die Beklagte mit Sitz in Hagen-Hohenlimburg. Sie stehen\n\nmiteinander im Wettbewerb. Beide betreiben – u.a. in großformatigen Zeitungs-\n\nbeilagen – intensiv Werbung für die von ihnen angebotenen Produkte.\n\nAm 12. Dezember 1995 warb die Beklagte in einer – nachstehend auszugs-\n\nweise wiedergegebenen – Werbebeilage zu den Tageszeitungen \"Lüdenscheider\n\nNachrichten\" und \"Westfälische Rundschau\" für eine Hifi-Anlage von Sony zum\n\nPreis von 444 DM mit dem hervorgehobenen Hinweis \"Preisdifferenz 155.-\". Am\n\nunteren Rand der Anzeige findet sich der weitere Hinweis: \"unverbindliche Preis-\n\nempfehlungen des Herstellers 699.-\". Tatsächlich hatte der Hersteller damals ei-\n\nnen Endverkaufspreis von 599 DM empfohlen.\n\nDie Klägerin hat diese Werbung als irreführend beanstandet und die Be-\n\nklagte auf Unterlassung, Feststellung der Verpflichtung zur Leistung von Scha-\n\ndensersatz und Auskunftserteilung in Anspruch genommen.\n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hält das Vorgehen der\n\nKlägerin für rechtsmißbräuchlich. Die Klägerin und ihre ebenfalls zum Sa-\n\nturn/Media-Markt-Konzern gehörenden Schwesterunternehmen in Dortmund und\n\nIserlohn gingen regelmäßig in konzertierten Aktionen gegen die Beklagte und ihre\n\nSchwestergesellschaft in Arnsberg vor, die auf dieselbe Weise wie sie werbe.\n\nWegen der hier beanstandeten Werbung seien gegen sie und ihre Schwesterge-\n\nsellschaft mindestens vier einstweilige Verfügungen beantragt und fünf Klagen\n\nerhoben worden.\n\nDas Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben; es hat ledig-\n\nlich die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung und die Verurteilung zur\n\nAuskunftserteilung auf die konkrete Verletzungsform beschränkt. Auf die Berufung\n\nder Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihre Klageanträ-\n\nge in dem vom Landgericht zugesprochenen Umfang weiterverfolgt. Die Beklagte\n\nbeantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die beanstandete Werbung\n\nunrichtig und damit im Sinne von § 3 UWG irreführend sei. Gleichwohl stehe der\n\nKlägerin kein Unterlassungsanspruch zu, weil die Werbung nicht geeignet sei,\n\nden Wettbewerb auf dem hier in Rede stehenden Markt wesentlich zu beeinflus-\n\nsen (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG). Der Streitfall zeichne sich dadurch aus, daß sowohl\n\ndie Preisangabe als auch die Angabe über die Preisersparnis im Verhältnis zur\n\nHerstellerpreisempfehlung zutreffend seien. Lediglich der empfohlene Preis sei\n\nfalsch angegeben. Es könnten daher nur die Kunden irregeführt werden, die den\n\nempfohlenen Preis für richtig, die angegebene Preisdifferenz dagegen für zu\n\nniedrig hielten. Die verbleibende Gefahr der Irreführung sei derart gering, daß sie\n\nkeine nennenswerten Auswirkungen auf die Kaufentscheidung der Kunden habe.\n\nAuch wenn der Klägerin aus diesen Gründen kein Unterlassungsanspruch\n\nzustehe, könne ihr doch grundsätzlich ein Schaden entstanden sein, den ihr die\n\nBeklagte zu ersetzen habe. Die Klägerin habe es jedoch versäumt, detailliert dar-\n\nzulegen, in welcher Hinsicht sie trotz des minimalen Irreführungspotentials der in\n\nRede stehenden Werbung geschädigt sei. Daher seien auch ein Schadenser-\n\nsatzanspruch sowie ein der Geltendmachung eines solchen Anspruchs dienender\n\nAuskunftsanspruch zu verneinen.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nteilweise Erfolg. Sie führen hinsichtlich des Unterlassungsantrags zur Aufhebung\n\nund Zurückverweisung. Im übrigen ist die Revision nicht begründet.\n\n1. Zum Unterlassungsantrag:\n\na) Die Revision rügt mit Erfolg, daß das Berufungsgericht einen Anspruch\n\nder Klägerin aus § 3 UWG als unmittelbar betroffene Wettbewerberin nicht ge-\n\nprüft hat, sondern offenbar davon ausgegangen ist, die Sachbefugnis der Klägerin\n\nkönne sich nur aus § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG ergeben. Den getroffenen Feststellun-\n\ngen sowie dem unstreitigen Parteivorbringen läßt sich indessen entnehmen, daß\n\ndie Parteien auf dem relevanten räumlichen und sachlichen Markt im Wettbewerb\n\nzueinander stehen. Was den sachlichen Markt angeht, ergibt sich dies bereits\n\ndaraus, daß die Parteien Waren gleicher Art anbieten. Hinsichtlich des räumli-\n\nchen Marktes entspricht es der Lebenserfahrung, daß der Einzugsbereich von am\n\nStadtrand angesiedelten Verbrauchermärkten der hier in Rede stehenden Art\n\ndeutlich über die jeweiligen Stadtgrenzen hinausreicht. Im Hinblick auf die räumli-\n\nche Nähe der beiden Standorte ist daher davon auszugehen, daß sich die Ein-\n\nzugsbereiche der beiden Märkte in Hagen-Hohenlimburg und Lüdenscheid je-\n\ndenfalls teilweise überdecken. Diese Annahme wird dadurch bekräftigt, daß die im\n\nStreitfall beanstandete Anzeige, mit der die Beklagte und ihre Schwestergesell-\n\nschaft für ihre Verkaufsstätten in Hagen-Hohenlimburg und Arnsberg werben, u.a.\n\nauch in den \"Lüdenscheider Nachrichten\" erschienen ist.\n\nIst die Klägerin somit eine konkrete Wettbewerberin der Beklagten, ergibt\n\nsich ihre Sachbefugnis unmittelbar aus der verletzten Norm, ohne daß es eines\n\nRückgriffs auf § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG bedürfte. Als unmittelbar betroffener Mitbe-\n\nwerber ist grundsätzlich derjenige anzusehen, der zu dem Verletzer (oder dem\n\nvon diesem Geförderten) in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Mit\n\ndiesem im Gesetz nicht ausdrücklich genannten Erfordernis wird das u.a. in den\n\n§§ 1 und 3 UWG vorausgesetzte Tatbestandsmerkmal des Handelns zu Zwecken\n\ndes Wettbewerbs im Blick auf die Klagebefugnis umschrieben. An diesem schon\n\nbisher in der Rechtsprechung vertretenen Verständnis hat sich durch die UWG-\n\nNovelle 1994 – wie der Senat in mehreren nach dem Erlaß des Berufungsurteils\n\nergangenen Entscheidungen klargestellt hat – nichts geändert (vgl. BGH, Urt. v.\n\n5.3.1998 – I ZR 229/95, GRUR 1998, 1039, 1040 = WRP 1998, 973 – Fotover-\n\ngrößerungen; Urt. v. 23.4.1998 – I ZR 2/96, GRUR 1999, 69, 70 = WRP 1998,\n\n1065\n\n– Preisvergleichsliste II; Urt. v. 22.4.1999 – I ZR 159/96, GRUR 1999, 1007 =\n\nWRP 1999, 915 – Vitalkost).\n\nb) Die Abweisung der Klage mit dem Unterlassungsantrag erweist sich\n\nnicht aus anderen Gründen als zutreffend (§ 563 ZPO). Mit Recht sind Landge-\n\nricht und Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die beanstandete Werbung\n\nnach § 3 UWG irreführend ist.\n\nDie Beklagte hat eingeräumt, daß die in der beanstandeten Werbung ange-\n\ngebene Herstellerpreisempfehlung unrichtig, d.h. um 100 DM zu hoch, war. Die\n\nRevisionserwiderung stellt jedoch darauf ab, daß gerade der flüchtige Verbrau-\n\ncher den – gegenüber den anderen Angaben zurücktretenden – Vermerk über die\n\nHerstellerpreisempfehlung gar nicht bemerke und sich allein an dem zutreffend\n\nwiedergegebenen Preis von 444 DM und an der ebenfalls richtigen Preisdifferenz\n\nvon 155 DM orientiere. Hierauf kommt es indessen nicht entscheidend an. Die\n\nBeklagte hat den fraglichen Hinweis in die Anzeige aufgenommen, um den von ihr\n\ngeforderten Preis als besonders günstig darzustellen und dem Interessenten den\n\nEindruck zu vermitteln, daß ihm mit dem angebotenen Gerät ein besonders gün-\n\nstiges Angebot unterbreitet wird. Sie hat sich von dieser Angabe einen Vorteil\n\nversprochen; hieran muß sie sich festhalten lassen. Für eine falsche Angabe zu\n\neiner solchen leicht nachprüfbaren, objektiven Tatsache gibt es keinen vernünfti-\n\ngen Grund. Sie mag auf einem Versehen beruhen und in Ausnahmefällen sogar\n\nvom Werbenden nicht verschuldet sein. Zu rechtfertigen ist sie dagegen nicht.\n\nHierbei kommt es nicht maßgeblich darauf an, daß einerseits der flüchtige Ver-\n\nkehr – wie die Revisionserwiderung einwendet – diese Angabe überhaupt nicht\n\nwahrnimmt und daß andererseits besonders aufmerksame Leser die Wider-\n\nsprüchlichkeit der Preisangaben erkennen mögen. Denn es verbleibt ein nicht zu\n\nvernachlässigender Teil des Verkehrs, der die fragliche Angabe zur Kenntnis\n\nnimmt und – ohne die Unstimmigkeit zur angegebenen Preisdifferenz zu bemer-\n\nken – davon ausgeht, daß das angebotene Gerät üblicherweise fast 700 DM ko-\n\nstet. Im Streitfall deutet zwar nichts darauf hin, daß die Beklagte absichtlich eine\n\nfalsche Preisangabe in ihre Anzeige aufgenommen hat. Das Irreführungsverbot\n\nmuß aber in der Lage sein, auch die durch nichts zu rechtfertigende, dreiste Lüge\n\nzu erfassen, selbst wenn sie sich im äußeren Erscheinungsbild von der irrtümli-\n\nchen Falschangabe nicht unterscheidet.\n\nDie Fehlvorstellung, der ein maßgeblicher Teil der Verbraucher unterliegt, ist\n\nfür die Kaufentscheidung relevant. Dies bedarf im Hinblick auf die Bedeutung des\n\nPreises als Wettbewerbsparameter im Streitfall, in dem die Herstellerpreisemp-\n\nfehlung in Wirklichkeit um 100 DM niedriger ist als in der Anzeige angegeben,\n\nkeiner weiteren Erörterung.\n\nc) Der Senat ist nicht in der Lage, der Klage mit dem Unterlassungsantrag\n\nstattzugeben; denn die Sache ist noch nicht zur Entscheidung reif (§ 565 Abs. 3\n\nNr. 1 ZPO).\n\nMit Recht weist die Revisionserwiderung darauf hin, daß sowohl das Land-\n\ngericht als auch das Berufungsgericht sich bislang nicht mit dem von der Beklag-\n\nten erhobenen Einwand des Rechtsmißbrauchs auseinandergesetzt haben. Der\n\nSenat hat am 6. April 2000 in mehreren Verfahren, in denen andere Gesellschaf-\n\nten aus dem Saturn/Media-Markt-Konzern als Kläger aufgetreten waren, ent-\n\nschieden, daß die Klagebefugnis, die im Interesse einer effizienten Verfolgung\n\nvon Wettbewerbsverstößen einer Vielzahl von Anspruchsberechtigten zusteht,\n\nnicht zur Verfolgung sachfremder Ziele, insbesondere nicht dazu mißbraucht wer-\n\nden darf, den Gegner durch möglichst hohe Prozeßkosten zu belasten. Anhalts-\n\npunkte für eine mißbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs\n\nkönnen sich danach aus verschiedenen prozessualen Situationen ergeben: So\n\nstellt es einen Hinweis auf ein mißbräuchliches Vorgehen dar, wenn ein An-\n\nspruchsberechtigter ohne Not neben dem Verfahren der einstweiligen Verfügung\n\ngleichzeitig ein Hauptsacheverfahren anstrengt, ohne abzuwarten, ob die bean-\n\ntragte Verfügung erlassen wird und der Gegner diese als endgültige Regelung\n\nakzeptiert. Ein Mißbrauch kann ferner naheliegen, wenn konzernmäßig verbun-\n\ndene Unternehmen, die von demselben Rechtsanwalt vertreten werden, nicht ge-\n\nmeinsam klagen, sondern ohne vernünftigen Grund getrennte Verfahren anstren-\n\ngen oder wenn mehrere für einen Verstoß verantwortliche Personen oder Gesell-\n\nschaften jeweils gesondert in Anspruch genommen werden mit der Folge, daß\n\nsich die von der unterliegenden Partei zu tragenden Kosten nahezu verdoppeln\n\n(BGH, \n\nUrt. \n\nv. \n\n6.4.2000 \n\n– \n\nI ZR 76/98, \n\nUmdruck \n\nS. 9 f.\n\n– Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen;\n\nUrt. v. 6.4.2000 – I ZR 67/98, Umdruck S. 7 f. – Neu in Bielefeld I; Urt. v. 6.4.2000\n\n– I ZR 114/98, Umdruck S. 8 f. – Neu in Bielefeld II).\n\nIm Streitfall hat die Beklagte im einzelnen vorgetragen, daß sie und ihre mit\n\nihr gemeinsam werbende Schwestergesellschaft in Arnsberg wegen der hier in\n\nRede stehenden Werbung mehrfach in Anspruch genommen worden seien, und\n\nzwar nach von drei verschiedenen Konzernunternehmen ausgesprochenen zeit-\n\ngleichen Abmahnungen durch mehrere Verfügungs- und mehrere Hauptsache-\n\nverfahren. Ob im Streitfall ein rechtsmißbräuchliches Verhalten i.S. von § 13\n\nAbs. 5 UWG anzunehmen ist, kann aufgrund der bislang getroffenen Feststellun-\n\ngen nicht beantwortet werden. So ist offen, ob die Klägerin des vorliegenden\n\nVerfahrens parallel zur Hauptsacheklage eine einstweilige Verfügung beantragt\n\nund ob sie gegebenenfalls – wie sie geltend macht – mit der Hauptsacheklage\n\ngewartet hat, bis deutlich war, daß die Beklagte die einstweilige Verfügung nicht\n\nals endgültige Regelung akzeptieren würde. Auch im übrigen wird die Klägerin im\n\nwiedereröffneten Berufungsverfahren Gelegenheit haben, Gründe dafür anzufüh-\n\nren, weshalb sie und ihre Schwestergesellschaften in der von der Beklagten be-\n\nschriebenen Weise vorgegangen sind.\n\nDa der Rechtsmißbrauch nach § 13 Abs. 5 UWG zur Unzulässigkeit der\n\nKlage führt (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.1998 – I ZR 141/96, GRUR 1999, 509, 510 =\n\nWRP 1999, 421 – Vorratslücken, m.w.N.), sind seine Voraussetzungen auch in\n\nder Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen. Die noch offenen tatsächlichen\n\nFragen werden jedoch zweckmäßigerweise (vgl. BGH, Urt. v. 19.5.1988 –\n\nI ZR 52/86, GRUR 1988, 918, 919 = WRP 1988, 662 – Wettbewerbsverein III; Urt.\n\nv. 30.4.1997 – I ZR 30/95, GRUR 1997, 934 = WRP 1997, 1179 – 50 % Son-\n\nder-AfA, m.w.N.) vom Berufungsgericht geklärt, an das die Sache insoweit zu-\n\nrückzuverweisen ist.\n\n2. Zu den Schadensersatz- und Auskunftsanträgen:\n\nOhne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht\n\nSchadensersatz- und Auskunftsansprüche der Klägerin verneint hat.\n\nFür die Feststellung einer Schadensersatzpflicht fehlt es vorliegend an der\n\nerforderlichen Wahrscheinlichkeit eines Schadens. Grundsätzlich werden zwar in\n\nder Rechtsprechung insoweit keine hohen Anforderungen gestellt; es genügt, daß\n\nnach der Lebenserfahrung der Eintritt des Schadens in der Zukunft mit einiger Si-\n\ncherheit zu erwarten ist (BGH, Urt. v. 19.11.1971 – I ZR 72/70, GRUR 1972, 180,\n\n183 = WRP 1972, 309 – Chéri), ohne daß es hierfür einer hohen Wahrscheinlich-\n\nkeit bedarf (vgl. BGH, Urt. v. 5.7.1984 – I ZR 88/82, GRUR 1984, 741, 742\n\n– PATENTED; Urt. v. 20.6.1991 – I ZR 277/89, GRUR 1992, 61, 63 = WRP 1991,\n\n654 – Preisvergleichsliste I; BGHZ 130, 205, 220 f. – Feuer, Eis & Dynamit I). Das\n\nentbindet die Klägerin jedoch nicht von jeglicher Darlegung. Der Hinweis auf das\n\nWeihnachtsgeschäft, in dem ein Drittel der Jahresumsätze erzielt werde, genügt\n\nnicht. Vielmehr hätte es des Vortrags dazu bedurft, in welchem Umfang die Par-\n\nteien dieselben Kunden ansprechen und in welcher Weise sich Werbeaktionen\n\nder Beklagten üblicherweise auf ihre Umsätze auswirken. Unabhängig davon, daß\n\njede irreführende Angabe eines Wettbewerbers die Konkurrenten benachteiligt,\n\nist bei dem hier in Rede stehenden Wettbewerbsverstoß ein kalkulierbarer Scha-\n\nden von vornherein so fernliegend, daß es der näheren Darlegung der Umstände\n\nbedurft hätte, die gleichwohl einen Schadenseintritt als wahrscheinlich erscheinen\n\nlassen (vgl. BGH, Urt. v. 6.4.2000 – I ZR 114/98, Umdruck S. 13 – Neu in Biele-\n\nfeld II; Urt. v. 29.6.2000 – I ZR 29/98, Umdruck S. 20 f. – Filialleiterfehler).\n\nSteht der Klägerin ein Schadensersatzanspruch nicht zu, entfällt auch der\n\nAnspruch auf Auskunftserteilung.\n\nIII. Danach ist die Revision zurückzuweisen, soweit sie sich gegen die Ab-\n\nweisung der Klage mit den auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und auf\n\nAuskunftserteilung gerichteten Anträgen wendet. Hinsichtlich des Unterlassungs-\n\nantrags ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die\n\nEntscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen ist.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nRiBGH Raebel ist infolge\nUrlaubs an der Unter-\nschriftsleistung verhindert.\n\nErdmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_222-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-24/i-zr-222-97","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_222-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_222-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-24/i-zr-222-97","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_222-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:13:13.864246+00:00"}}