{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_220-97","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-04-13","aktenzeichen":"I ZR 220/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 13. April 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle MarkenG § 26 Abs. 2 und 3, § 27 Abs. 1, § 30 Abs. 1; ZPO §§ 301, 539 SUBWAY/Subwear Die Erteilung einer Markenlizenz ist im Falle der Eintragung einer Marke nach § 4 Nr. 1 MarkenG auf die eingetragene Marke beschränkt. Diese umfaßt nicht das Recht, Lizenzen an verwechselbaren Zeichen i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu erteilen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 220/97\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n13. April 2000\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nMarkenG § 26 Abs. 2 und 3, § 27 Abs. 1, § 30 Abs. 1;\n\nZPO §§ 301, 539\n\nSUBWAY/Subwear\n\nDie Erteilung einer Markenlizenz ist im Falle der Eintragung einer Marke nach\n\n§ 4 Nr. 1 MarkenG auf die eingetragene Marke beschränkt. Diese umfaßt nicht\n\ndas Recht, Lizenzen an verwechselbaren Zeichen i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2\n\nMarkenG zu erteilen.\n\nBGH, Urteil vom 13. April 2000 - I ZR 220/97 - OLG München\n\n LG München I\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 13. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und\n\nDr. Büscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts München vom 24. Juli 1997 aufgehoben.\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil der 9. Kammer\n\nfür Handelssachen des Landgerichts München I vom 30. Juli 1996\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung\n\n- auch über die Kosten der Rechtsmittel - an das Landgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte \n\nist \n\nInhaberin der beim Deutschen Patentamt am\n\n15. Februar 1982 angemeldeten und am 31. Oktober 1983 eingetragenen Mar-\n\nke Nr. 1 053 725 \"SUBWAY\" für \"Textilbekleidungsstücke für Damen, Herren\n\nund Kinder, insbesondere Oberbekleidungsstücke, gestrickte und gewirkte Be-\n\nkleidungsstücke, T-Shirts und Polohemden, textile Kopfbedeckungen, Hand-\n\nschuhe, Schals und Krawatten\".\n\nDie Klägerin stellt Bekleidungsstücke her und vertreibt sie. Sie ist Inha-\n\nberin der am 2. Dezember 1993 angemeldeten und am 16. Juni 1994 beim\n\nDeutschen Patentamt für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckun-\n\ngen eingetragenen Marke \"Subwear\". Gegen die Eintragung der Marke \"Sub-\n\nwear\" hat die Beklagte Widerspruch erhoben.\n\nDie Beklagte mahnte Abnehmer der Klägerin, unter anderem mit Schrei-\n\nben vom 18. Dezember 1995 die Sport-S. GmbH, wegen Verletzung der\n\nMarke \"SUBWAY\" durch den Vertrieb von Bekleidungsstücken der Klägerin mit\n\nderen Zeichen \"Subwear\" ab und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten\n\nUnterlassungserklärung, Auskunft, Rechnungslegung, die Herausgabe der mit\n\n\"Subwear\" gekennzeichneten Produkte zur Vernichtung und das Anerkenntnis\n\nvon Schadensersatz.\n\nDie Klägerin hat vorgetragen, sie habe mit der französischen Firma L. \n\nD. F. am 10./11. Januar 1996 eine Vereinbarung über die Benutzung des\n\nZeichens \"Subwear\" getroffen. Die Firma L. D. F. ist Inhaberin der gegen-\n\nüber der Marke der Beklagten prioritätsälteren für Bekleidungsstücke eingetra-\n\ngenen IR-Marke Nr. 468 204 \"SUBWAY\".\n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, ihr sei von der Firma L. D. F. eine\n\nLizenz zur Benutzung der Marke \"Subwear\" eingeräumt worden. Die von der\n\nBeklagten ausgesprochenen Abmahnungen ihrer Abnehmer seien unberechtigt\n\ngewesen.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\nI.\n\ndie Beklagte zu verurteilen,\n\n1. es zu unterlassen, von Abnehmern der Klägerin die Abga-\n\nbe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung zu fordern,\n\ndie den, auch sinngemäßen, Inhalt hat,\n\n\"(1) es bei Meidung einer Vertragsstrafe in Höhe von\n\n10.001,-- DM für jedes Bekleidungsstück für jeden Fall\n\nder Zuwiderhandlung zu unterlassen, Bekleidungs-\n\nstücke mit dem Warenzeichen \"Subwear/Subway\"\n\nherzustellen oder herstellen zu lassen, anzubieten, zu\n\nbewerben oder sonstwie in den Verkehr zu bringen;\n\n(2) Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg des unter\n\nZiff. 1 beschriebenen Warenzeichens zu erteilen, und\n\nzwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der An-\n\ngabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Liefe-\n\nranten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen\n\nAbnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der\n\nMenge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen\n\noder bestellten, unter Ziff. 1 beschriebenen Textilien\n\nmit dem Warenzeichen \"Subwear/Subway\";\n\n(3) über den Umfang der unter Ziff. 1 beschriebenen\n\nHandlung Rechnung zu legen, und zwar unter Vorla-\n\nge eines Verzeichnisses mit der Angabe der einzel-\n\nnen Lieferungen, der unterschiedlichen Motive, der\n\neinzelnen Verkaufsstellen unter Nennung\n\na) der Liefermengen, Artikelbezeichnungen, Liefer-\n\nzeiten, Lieferpreise und Namen und Anschriften der\n\nAbnehmer;\n\nb) des erzielten Gewinns und unter Angabe der ein-\n\nzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung\n\nc) der Angebotsmengen, Artikelbezeichnungen, An-\n\ngebotszeiten, Angebotspreise und Namen und An-\n\nschriften der Angebotsempfänger;\n\nd) der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe,\n\nVerbreitungszeitraum und Gebiet;\n\n(4) sämtliche aus dem Verkehr gezogenen und auf Lager\n\nbefindlichen Bekleidungsstücke mit dem unter Ziff. 1\n\ngenannten Warenzeichen \"Subwear/Subway\" an die\n\nBeklagte zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Ko-\n\nsten herauszugeben;\n\n(5) der Beklagten allen Schaden zu ersetzen, der dieser\n\nFirma durch die unter Ziff. 1 bezeichneten Handlun-\n\ngen entstanden ist und noch entstehen wird\",\n\n2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, von welchen Ab-\n\nnehmern der Klägerin die Beklagte die Abgabe einer Un-\n\nterlassungserklärung gemäß Ziff. I.1. verlangt hat;\n\nII.\n\nfestzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin\n\nallen Schaden zu erstatten, der ihr aus den vorstehend unter\n\nZiff. I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig-\n\nhin entstehen wird;\n\nIII.\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.959,50 DM\n\nnebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat sich darauf berufen, die\n\nMarke \"Subwear\" der Klägerin sei mit ihrer prioritätsälteren Marke \"SUBWAY\"\n\nverwechslungsfähig. Bei dem zwischen der Klägerin und der Firma L. D. F. \n\nabgeschlossenen Vertrag handele es sich nicht um eine Lizenzvergabe, son-\n\ndern um eine Abgrenzungsvereinbarung.\n\nDas Landgericht hat durch Teilurteil entschieden und die Beklagte nach\n\ndem Unterlassungsantrag (Antrag zu I.1. (1)-(5)) verurteilt. Auf die Berufung\n\nder Beklagten hat das Berufungsgericht das Teilurteil des Landgerichts aufge-\n\nhoben und die Klage hinsichtlich des Unterlassungsantrags abgewiesen.\n\nMit der Revision beantragt die Klägerin das Berufungsurteil aufzuheben\n\nund die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückzu-\n\nweisen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und zur Zurückverweisung an das Gericht erster Instanz.\n\nI. Das Berufungsgericht ist von der Zulässigkeit des Teilurteils erster In-\n\nstanz ausgegangen. Den Unterlassungsanspruch der Klägerin hat es verneint.\n\nHierzu hat es ausgeführt, die von der Beklagten ausgesprochene Abmahnung\n\nvon Abnehmern der Klägerin sei berechtigt gewesen. Die Beklagte verfüge im\n\nVerhältnis zur Klägerin über die prioritätsältere Marke \"SUBWAY\". Zwischen\n\nden Zeichen der Parteien bestehe Verwechslungsgefahr. Die Firma L. D. \n\nF. habe als Inhaberin der Marke \"SUBWAY\" der Klägerin keine Lizenz an\n\nder Marke \"Subwear\" einräumen können, weil es sich um eine von der Marke\n\n\"SUBWAY\" abweichende Marke handele. Anderenfalls käme es zu einer unge-\n\nrechtfertigten Ausdehnung des Schutzbereichs der Marke \"SUBWAY\". Durch\n\nden Vertrag vom 10./11. Januar 1996 habe die Klägerin daher nur das Recht\n\nerworben, daß die Firma L. D. F. nicht aus der IR-Marke \"SUBWAY\" gegen\n\nihr Zeichen \"Subwear\" vorgehe.\n\nDem Begehren der Klägerin stehe zudem § 30 Abs. 3 MarkenG entge-\n\ngen, wonach der Lizenznehmer nur mit Zustimmung des Markeninhabers Klage\n\nwegen Verletzung der Marke erheben könne. Eine Zustimmung habe die Firma\n\nL. D. F. jedoch nicht erteilt.\n\nII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht\n\nstand.\n\nZu Recht rügt die Revision, das Landgericht habe unter Verstoß gegen\n\n§ 301 ZPO ein Teilurteil nicht erlassen dürfen und das Berufungsgericht habe\n\ndaher entweder über den in erster Instanz noch anhängigen Teil des Rechts-\n\nstreits ebenfalls entscheiden oder die Sache an das Landgericht zurückverwei-\n\nsen müssen.\n\n1. Ein Teilurteil darf nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs nur erlassen werden, wenn es von der Entscheidung über den Rest\n\ndes Anspruchs unabhängig ist, wenn also die Gefahr widersprechender Ent-\n\nscheidungen, auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittel-\n\ngericht, ausgeschlossen ist (vgl. BGHZ 107, 236, 242; 120, 376, 380; BGH, Urt.\n\nv. 5.2.1997 - VIII ZR 14/96, NJW 1997, 2184; Urt. v. 12.1.1999 - VI ZR 77/98,\n\nNJW 1999, 1035; Urt. v. 1.3.1999 - II ZR 305/97, NJW 1999, 1638). Im Rah-\n\nmen des § 301 ZPO soll eine unterschiedliche Beurteilung von bloßen Urteil-\n\nselementen, die nicht in Rechtskraft erwachsen, ausgeschlossen werden. Ein\n\nTeilurteil ist daher unzulässig, wenn es eine Frage entscheidet, die sich im\n\nweiteren Verfahren über die anderen Ansprüche noch einmal stellt (vgl. BGH,\n\nUrt. v. 27.5.1992 - IV ZR 42/91, NJW-RR 1992, 1053).\n\n2. Dies ist vorliegend der Fall.\n\na) Eine Verwarnung wegen einer Schutzrechtsverletzung kann als ein\n\nVerstoß gegen das Wettbewerbsrecht gemäß §§ 1, 3 UWG oder - je nach\n\nSachlage - als ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebe-\n\ntrieb des Verwarnten oder dessen Zulieferers gemäß § 823 Abs. 1 BGB zu be-\n\nanstanden sein, wenn sie sich mangels eines besonderen Rechts als unbe-\n\ngründet oder wenn sie sich ungeachtet der Frage, ob ein Eingriff in ein be-\n\nstandskräftiges Schutzrecht gegeben oder zu befürchten ist, ihrem sonstigen\n\nInhalt oder ihrer Form nach als unzulässig erweist (vgl. BGHZ 62, 29, 32 f.\n\n- Maschenfester Strumpf; BGH, Urt. v. 19.1.1979 - I ZR 166/76, GRUR 1979,\n\n332, 333 - Brombeerleuchte; Urt. v. 23.2.1995 - I ZR 15/93, GRUR 1995, 424,\n\n425 = WRP 1995, 489 - Abnehmerverwarnung; vgl. auch BGH, Urt. v.\n\n10.7.1997 - I ZR 42/95, GRUR 1997, 896, 897 - Mecki-Igel III).\n\nb) Damit kommt es sowohl für den aus § 1 UWG, § 823 Abs. 1 BGB ab-\n\ngeleiteten Unterlassungsanspruch, der Gegenstand des Teilurteils des Land-\n\ngerichts ist, als auch für den Auskunfts- und Schadensersatzanspruch der Klä-\n\ngerin, über den das Gericht erster Instanz und das Berufungsgericht noch nicht\n\nentschieden haben, jedenfalls auch darauf an, ob die Klägerin zum Zeitpunkt\n\nder Abmahnung der Beklagten am 18. Dezember 1995 oder in der Folgezeit\n\nberechtigt war, Bekleidungsstücke mit dem Zeichen \"Subwear\" herzustellen\n\noder herstellen zu lassen, anzubieten, zu bewerben oder sonstwie in den Ver-\n\nkehr zu bringen und sich die an Abnehmer der Klägerin gerichteten Verlangen\n\nder Beklagten auf Abgabe der geforderten Verpflichtungserklärung als unbe-\n\nrechtigt erweisen. Hierfür ist wiederum von Bedeutung, ob zwischen dem Zei-\n\nchen \"Subwear\" der Klägerin und der Marke \"SUBWAY\" der Beklagten Ver-\n\nwechslungsgefahr gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht und welche der\n\nParteien ein prioritätsälteres Recht geltend machen kann.\n\n3. Der Erlaß eines unzulässigen Teilurteils stellt einen wesentlichen\n\nVerfahrensmangel i.S. des § 539 ZPO dar. Hat das Berufungsgericht eine an\n\nsich gebotene Zurückverweisung an die erste Instanz unterlassen, so ist diese\n\nEntscheidung grundsätzlich in der Revisionsinstanz nachzuholen, ohne daß es\n\nvorliegend darauf ankommt, ob dies einer ausdrücklichen Rüge bedarf (vgl.\n\nhierzu BGH, Urt. v. 22.3.1991 - V ZR 16/90, NJW 1991, 2082, 2083; offenge-\n\nlassen BGH, Urt. v. 12.1.1994 - XII ZR 167/92, NJW-RR 1994, 379, 381).\n\nDer Senat hat davon abgesehen, den Rechtsstreit an das Berufungsge-\n\nricht zurückzuverweisen. Zwar können Gründe der Prozeßwirtschaftlichkeit im\n\nEinzelfall dafür sprechen, daß der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen wird und dieses ausnahmsweise den noch im ersten Rechtszug\n\nanhängigen Teil an sich zieht. Solche Gründe der Prozeßwirtschaftlichkeit sind\n\nvorliegend aber nicht ersichtlich und ein Einverständnis der Parteien mit einer\n\nEntscheidung des gesamten Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht\n\nliegt ebenfalls nicht vor.\n\nIII. Bei dem weiteren Verfahren wird das Landgericht zu berücksichtigen\n\nhaben, daß, wie bereits das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, der\n\nKlägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zusteht, weil die\n\nZeichen \"Subwear\" der Klägerin und \"SUBWAY\" der Beklagten gemäß § 14\n\nAbs. 2 Nr. 2 MarkenG in klanglicher Hinsicht verwechslungsfähig sind und die\n\nBeklagte über das prioritätsältere Recht im Verhältnis zur Klägerin verfügt.\n\nDenn die Klägerin hat aufgrund der Vereinbarung vom 10./11. Januar 1996\n\nkeine Lizenz an den Marken \"SUBWAY\" oder \"Subwear\" erworben. Die Marke\n\n\"SUBWAY\" ist nicht Gegenstand der Vereinbarung zwischen der Klägerin und\n\nder Firma L. D. F. , die Inhaberin der IR-Marke Nr. 468 204 \"SUBWAY\" ist.\n\nAn dem Zeichen \"Subwear\" konnte die Klägerin keine Lizenz nach § 30\n\nAbs. 1 MarkenG erwerben, weil die Firma L. D. F. nicht Inhaberin der Mar-\n\nke \"Subwear\" war und aufgrund ihrer Marke \"SUBWAY\" der Klägerin keine Li-\n\nzenz für das Zeichen \"Subwear\" erteilen konnte.\n\nGegenstand einer Lizenz nach § 30 Abs. 1 MarkenG ist das durch die\n\nEintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke be-\n\ngründete Recht. Die Erteilung einer Markenlizenz ist im Falle der Eintragung\n\neiner Marke nach § 4 Nr. 1 MarkenG auf die eingetragene Marke beschränkt.\n\nDiese umfaßt nicht das Recht, Lizenzen an verwechselbaren Zeichen i.S. von\n\n§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu erteilen.\n\nDie von der Revision vertretene gegenteilige Ansicht ist bereits mit dem\n\nWortlaut des § 30 Abs. 1 MarkenG nicht zu vereinbaren. Nach dieser Bestim-\n\nmung bezieht sich die Lizenzerteilung auf das durch die Eintragung begründete\n\nRecht. Für diese Auslegung spricht auch Art. 8 der Ersten Richtlinie des Rates\n\nzur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken\n\n89/104/EG, der durch § 30 MarkenG umgesetzt worden ist. Danach ist die\n\nMarke Gegenstand von Lizenzen, nicht aber ein der Marke ähnliches Zeichen.\n\nNichts anderes gilt nach der Gesetzessystematik und nach Sinn und\n\nZweck der gesetzlichen Bestimmung.\n\nDie Vorschrift des § 27 Abs. 1 MarkenG, die die Übertragung der Marke\n\nregelt, stimmt von dem Regelungsgegenstand - Rechtsübertragung oder Lizen-\n\nzerteilung - abgesehen, wörtlich mit § 30 Abs. 1 MarkenG überein. Es kann\n\naber nicht zweifelhaft sein, daß der Inhaber einer eingetragenen Marke nur\n\ndiese, nicht aber andere mit der Marke verwechselbare Zeichen auf den\n\nRechtsnachfolger übertragen kann. Die Befugnis zur Lizenzerteilung nach § 30\n\nAbs. 1 MarkenG kann in Anbetracht des übereinstimmenden Gesetzeswortlauts\n\ndanach nicht weiterreichen als die Regelung zur Rechtsübertragung nach § 27\n\nAbs. 1 MarkenG.\n\nEntsprechendes folgt aus Sinn und Zweck des § 30 MarkenG, der das\n\nmaterielle Markenlizenzrecht regelt. Durch den Lizenzvertrag überläßt der Mar-\n\nkeninhaber einem Dritten das Recht zur Benutzung der Marke. Das dem Inha-\n\nber einer Marke nach § 14 Abs. 1 MarkenG zustehende ausschließliche Recht\n\nfolgt aber aus dem Erwerb des Markenschutzes nach § 4 MarkenG und damit\n\nim Falle des § 4 Nr. 1 MarkenG aus der Marke in der eingetragenen Form.\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 26 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1\n\nMarkenG. Danach gilt als rechtserhaltende Benutzung einer eingetragenen\n\nMarke auch die Benutzung der Marke durch einen Dritten in einer Form, die\n\nvon der Eintragung abweicht, ohne den kennzeichnenden Charakter der Marke\n\nzu verändern. Diese für die rechtserhaltende Benutzung i.S. von § 26 MarkenG\n\nmaßgeblichen Regelungen sagen nichts darüber aus, was Gegenstand einer\n\naus der eingetragenen Marke abgeleiteten Lizenz sein kann. Entgegen der An-\n\nsicht der Revision läßt sich dem Inhalt der Entscheidung des Bundespatentge-\n\nrichts vom 14. Februar 1995 - 24 W(pat) 5/93 - (BPatGE 35, 40 = GRUR 1995,\n\n588 - Jeannette/Annete) nichts Abweichendes entnehmen.\n\nIm übrigen kann auch von einer rechtserhaltenden Benutzung der Marke\n\n\"SUBWAY\" in abgewandelter Form i.S. des § 26 Abs. 3 MarkenG durch die\n\nKlägerin nicht ausgegangen werden. Die Benutzung des Zeichens \"Subwear\"\n\ngenügte dazu nicht, weil die Abweichungen den kennzeichnenden Charakter\n\nder Marke \"SUBWAY\" verändert haben (vgl. BGH, Beschl. v. 16.7.1998\n\n- I ZB 5/96, GRUR 1999, 164, 165 = WRP 1998, 1078, 1079 - JOHN LOBB;\n\nUrt. v. 5.11.1998 - I ZR 176/96, GRUR 1999, 498, 499 = WRP 1999, 432\n\n- Achterdiek). Insoweit kommt es maßgeblich darauf an, ob der angesprochene\n\nVerkehr, sofern er die eingetragene Form der Marke erkennt, in der benutzten\n\nForm noch dieselbe Marke sieht (vgl. BGH, Beschl. v. 9.7.1998 - I ZB 37/96,\n\nGRUR 1999, 54, 56 = WRP 1998, 1081 - Holtkamp; Beschl. v. 30.3.2000\n\n- I ZB 41/97, Umdr. S. 8 \n\n- Kornkammer). Die Zeichen \n\n\"Subwear\" und\n\n\"SUBWAY\" weichen in der Schreibweise deutlich voneinander ab. Dies gilt\n\nauch für ihren Bedeutungsinhalt, soweit der Verkehr ihn überhaupt erkennt. Die\n\nenglischsprachige Wortmarke \"SUBWAY\" hat die Bedeutung von \"Unterfüh-\n\nrung/Tunnel\" oder \"Untergrundbahn\", während es sich bei \"Subwear\" um ein\n\naus \"sub\" (unter) und \"wear\" (tragen, anhaben) zusammengesetztes (Phanta-\n\nsie-)Wort aus der englischen Sprache handelt.\n\nSchließlich kann die Klägerin aus der von ihr geltend gemachten Lö-\n\nschungsreife des Zeichens der Beklagten auch keine Rechte ableiten. Zur Er-\n\nhebung der Klage wegen Bestehens eines älteren Rechts aufgrund der Marke\n\n\"SUBWAY\" der Fir ma L. D. F. ist die Klägerin nach § 55 Abs. 2 Nr. 2\n\nMarkenG nicht befugt. Eine solche Löschungsreife kann sie daher auch nicht\n\neinredeweise geltend machen.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nRiBGH Starck ist infolge\nUrlaubs an der Unter-\nschriftsleistung verhindert.\n\nErdmann\n\nPokrant\n\nBüscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_220-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-13/i-zr-220-97","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":8},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_220-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_220-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-13/i-zr-220-97","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_220-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:07:41.493043+00:00"}}