{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_214-97","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-03-16","aktenzeichen":"I ZR 214/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 16. März 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Rechtsbetreuende Verwaltungshilfe RBerG Art. 1 §§ 1, 3 Nr. 1 a) Zum Begriff der fremden Rechtsangelegenheit i.S. von Art. 1 § 1 RBerG. b) Art. 1 § 3 Nr. 1 RBerG setzt keine eigenen Zuständigkeitsmaßstäbe, son- dern geht von der Zuständigkeitsordnung des öffentlichen Rechts aus. c) Das Kommunalrecht bestimmt, auf welchem rechtlichen Weg Gemeinden sich zur Besorgung ihrer Rechtsangelegenheiten der Rechtsbetreuung durch den Landkreis bedienen können und inwieweit ein Landkreis die Zu- ständigkeit besitzt, kommunalen Ansuchen auf Rechtsbetreuung nachzu- kommen. d) Rechtsbetreuung i.S. von Art. 1 § 3 Nr. 1 RBerG kann die Prozeßvertretung einschließen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 214/97\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ : ja\n\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n16. März 2000\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nRechtsbetreuende Verwaltungshilfe\n\nRBerG Art. 1 §§ 1, 3 Nr. 1\n\na) Zum Begriff der fremden Rechtsangelegenheit i.S. von Art. 1 § 1 RBerG.\n\nb) Art. 1 § 3 Nr. 1 RBerG setzt keine eigenen Zuständigkeitsmaßstäbe, son-\n\ndern geht von der Zuständigkeitsordnung des öffentlichen Rechts aus.\n\nc) Das Kommunalrecht bestimmt, auf welchem rechtlichen Weg Gemeinden\n\nsich zur Besorgung ihrer Rechtsangelegenheiten der Rechtsbetreuung\n\ndurch den Landkreis bedienen können und inwieweit ein Landkreis die Zu-\n\nständigkeit besitzt, kommunalen Ansuchen auf Rechtsbetreuung nachzu-\n\nkommen.\n\nd) Rechtsbetreuung i.S. von Art. 1 § 3 Nr. 1 RBerG kann die Prozeßvertretung\n\neinschließen.\n\nBGH, Urt. v. 16. März 2000 - I ZR 214/97 - OLG Saarbrücken\n\n LG Saarbrücken\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 16. März 2000 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,\n\nStarck, Pokrant, Dr. Büscher und Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländi-\n\nschen Oberlandesgerichts vom 22. Juli 1997 wird auf Kosten des\n\nKlägers zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer beklagte saarländische Landkreis und seine kreisangehörigen Ge-\n\nmeinden unterhalten eine Einrichtung, die im Bedarfsfall zur Besorgung ge-\n\nmeindlicher Rechtsangelegenheiten tätig werden soll und von den Gemeinden\n\nüber die Kreisumlage mitfinanziert wird. In Ausübung dieser Funktion nahm der\n\nLeiter des Rechtsamtes des Beklagten, Verwaltungsoberrat Dr. Z., in verschie-\n\ndenen zivilrechtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich die\n\nInteressen der kreisangehörigen Gemeinden N. und T. wahr. Die Rechtsange-\n\nlegenheiten betrafen Werklohnansprüche für Arbeiten an einer gemeindeeige-\n\nnen Sporthalle sowie an einem Haus, das von einer Gemeinde zur Unterbrin-\n\ngung von Asylanten angemietet worden war. In einem anderen Fall war die\n\nGemeinde T. von einem Bürger darauf verklagt worden, in der gemeindeeige-\n\nnen Kulturhalle zu bestimmten Zeiten Diskoabende zu unterlassen. In einer\n\nweiteren Zivilrechtssache vertrat der Beklagte durch Verwaltungsoberrat Dr. Z.\n\ndie Interessen der S.bad T. GmbH, deren Geschäftsanteile von der Gemeinde\n\nT. gehalten werden.\n\nDer Kläger, ein Verein saarländischer Rechtsanwälte, hat in den ge-\n\nnannten Tätigkeiten des Beklagten einen Verstoß gegen das Rechtsbera-\n\ntungsgesetz gesehen und nach § 1 UWG und § 823 Abs. 2 BGB Unterlassung\n\nbegehrt. Er hat dazu vorgetragen, der Beklagte besorge fremde Rechtsangele-\n\ngenheiten, da die zivilrechtliche Rechtsberatung nicht gemäß Art. 1 § 3 Nr. 1\n\nRBerG im Rahmen der Zuständigkeit des Beklagten ausgeübt werde. Auch sei\n\nder Beklagte von dem jeweiligen Prozeßausgang in wirtschaftlicher Hinsicht\n\nweder unmittelbar noch mittelbar betroffen.\n\nDer Kläger hat im Berufungsrechtszug beantragt,\n\ndem Beklagten zu untersagen, ihm zugehörigen Gemeinden sowie\n\nauch Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Geschäfts-\n\nanteile von diesen Gemeinden gehalten werden, dadurch Rechts-\n\nbetreuung zu leisten, daß er durch sein Rechtsamt, insbesondere\n\ndurch \n\nseinen \n\nLeiter, \n\nderzeit \n\nVerwaltungsoberrat Dr. \n\nZ., in zivilrechtlichen Angelegenheiten außergerichtliche Korre-\n\nspondenz führt und in Amtsgerichtsstreitigkeiten deren Prozeßver-\n\ntretung übernimmt.\n\nDer Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat vorgetragen, er sei\n\naufgrund seiner öffentlich-rechtlichen Ausgleichsfunktion berechtigt, die Inter-\n\nessen finanzschwacher Gemeinden auf allen Rechtsgebieten wahrzunehmen\n\nund zu vertreten. Die Gemeinden N. und T. seien aufgrund ihrer Finanzschwä-\n\nche nicht in der Lage, sich selbst um ihre Rechtsangelegenheiten zu kümmern.\n\nEine besondere Zuständigkeit zur rechtlichen Beratung und Vertretung kreis-\n\nangehöriger Gemeinden ergebe sich ferner aus der sozialhilferechtlichen De-\n\nlegation von Kreisaufgaben an die Gemeinden. Deshalb falle ins Gewicht, daß\n\nes sich in dem Rechtsstreit Elektro-P. gegen die Gemeinde N. um Ansprüche\n\nim Zusammenhang mit der Wahrnehmung sozialhilferechtlicher Aufgaben ge-\n\nhandelt habe.\n\nDas Landgericht hat den Beklagten unter Androhung gesetzlicher Ord-\n\nnungsmittel antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage ab-\n\ngewiesen.\n\nMit der zugelassenen Revision begehrt der Kläger, das landgerichtliche\n\nUrteil wiederherzustellen, jedoch nach Maßgabe seines Berufungsantrags dem\n\nBeklagten \"Rechtsbetreuung\" statt der erstinstanzlich genannten \"Rechtsbera-\n\ntung\" zu untersagen. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Die Verfahrensrügen der Revision greifen nicht durch.\n\n1. Die Revision bemängelt ohne Erfolg, daß der erkennende Senat des\n\nBerufungsgerichts nach dem Geschäftsverteilungsplan nicht zuständig gewe-\n\nsen sei (§ 551 Nr. 1 ZPO). Gegen das Gebot des gesetzlichen Richters\n\n(Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 Satz 2 GVG) wird durch Irrtümer über die ge-\n\nsetzliche oder geschäftsplanmäßige Zuständigkeit des Gerichts im allgemeinen\n\nnicht verstoßen; anders läge es nur bei willkürlicher Zuständigkeitsleugnung\n\noder Zuständigkeitsanmaßung (vgl. BVerfGE 29, 45, 48; 95, 322, 333; BGHZ 6,\n\n178, 182; BGHSt 11, 106, 110; BGH, Beschl. v. 9.3.1976 - X ZB 17/74, NJW\n\n1976, 1688; BGHZ 85, 116, 118 f.). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gege-\n\nben; denn eine vorrangige Sonderzuständigkeit des 1. Zivilsenats des Beru-\n\nfungsgerichts drängte sich trotz der Zuständigkeitsrüge der Berufungserwide-\n\nrung nicht auf. Der Kläger verfolgte zwar auch einen wettbewerbsrechtlichen\n\nUnterlassungsanspruch und entsprechende Streitigkeiten waren nach den Be-\n\nstimmungen des Geschäftsverteilungsplans dem 1. Zivilsenat zugewiesen.\n\nSein Begehren hat der Kläger daneben jedoch auf allgemeine Vorschriften\n\n(§ 823 Abs. 2 BGB i.V. mit dem Rechtsberatungsgesetz) gestützt und das\n\nLandgericht hatte den Klageanspruch unter beiden rechtlichen Gesichtspunk-\n\nten zuerkannt. Es war schon deshalb zumindest nicht willkürlich, wenn der zu-\n\nnächst befaßte 4. Zivilsenat von einer Übernahmeanfrage bei dem 1. Zivilsenat\n\nabgesehen hat. Bei dieser Sachlage wurde der 4. Zivilsenat jedenfalls gemäß\n\nNr. D IV 1 a des Geschäftsverteilungsplanes für 1997 zuständig, auf die er\n\n- nach Verstreichen der Abgabefrist und erneuter Zuständigkeitsrüge - den\n\nKlägervertreter auch hingewiesen hat. Diese Bestimmung lautete:\n\nHält ein Senat, an den eine Sache innerhalb oder außerhalb des laufenden Tur-\n\nnus oder außerhalb des Turnussystems ... gelangt ist, die Sonderzuständigkeit\n\neines anderen Senats ... für gegeben, so gibt er die Sache durch Beschluß un-\n\nverzüglich, spätestens drei Monate nach Eingang der ersten Rechtsmittelbe-\n\ngründung, an den anderen Senat ab. Die Übernahmeanfrage wahrt die Frist.\n\nWird die Sache nicht innerhalb dieser Frist abgegeben, gilt der Senat als zustän-\n\ndig.\n\nEin Fehler des Berufungsgerichts bei Anwendung der Nr. D IV 1 a des\n\nGeschäftsverteilungsplans von 1997 ist nicht gegeben.\n\nEine Bestimmung des Geschäftsverteilungsplans, die den anfänglich in\n\nFrage kommenden Kompetenzmangel beseitigt, wenn ein Spruchkörper seine\n\ngeschäftsplanmäßige Zuständigkeit zu Unrecht bejaht und deshalb von einer\n\nÜbernahmeanfrage abgesehen hat, ist auch verfassungsrechtlich unbedenk-\n\nlich. Nur wenn sich der Richter - anders als hier - mit der Nichtabgabe einer\n\nSache eine eigene Zuständigkeit willkürlich anmaßt, kann der Geschäftsver-\n\nteilungsplan den Zuständigkeitsmangel nicht heilen (vgl. BVerfGE 95, 322,\n\n333).\n\n2. Vergebens rügt die Revision im gleichen Zusammenhang, die Ent-\n\nscheidung sei deshalb nicht mit Gründen versehen, weil das Berufungsurteil\n\nkeinerlei Ausführungen zur geschäftsplanmäßigen Zuständigkeit des angerufe-\n\nnen Senats enthalte (§ 551 Nr. 7 ZPO). Es ist schon fraglich, ob der Kläger\n\nseine Zuständigkeitsrüge aus der Berufungserwiderung in der mündlichen Ver-\n\nhandlung vor dem Berufungsgericht aufrechterhalten hat. Jedenfalls bleibt der\n\nRüge, es liege ein Begründungsmangel vor, dann der Erfolg versagt, wenn sich\n\ndie Entscheidung im Ergebnis - wie hier - als zutreffend erweist (BGHZ 39, 333,\n\n339; BGH, Urt. v. 26.1.1983 - IVb ZR 351/81, NJW 1983, 2318, 2320; Urt. v.\n\n18.1.1990 - III ZR 269/88, WM 1990, 1126, 1129).\n\n3. Die Rüge der Revision, die Berufung des Beklagten sei teilweise nicht\n\nordnungsgemäß begründet, weil sie nicht auch auf den Verbotsausspruch des\n\nLandgerichts eingegangen sei, zugunsten von gemeindeeigenen Gesellschaf-\n\nten mit beschränkter Haftung Rechtsberatung zu betreiben (§ 519 Abs. 3 Nr. 2\n\nZPO), greift nicht durch. Nach der Begründung der landgerichtlichen Entschei-\n\ndung beruhte dieses Verbot wie die anderen Verbotsaussprüche auf der Erwä-\n\ngung, daß sich eine Gemeinde in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten allge-\n\nmein anwaltschaftlicher Hilfe bedienen müsse. Eine gesonderte Begründung\n\ndafür, daß die Rechtsberatung für gemeindeeigene Gesellschaften zulässig\n\nsei, enthielt das landgerichtliche Urteil nicht. Durch seine Berufungsangriffe\n\ngegen die alle Verbotsaussprüche gemeinsam tragenden Erwägungen des\n\nlandgerichtlichen Urteils hat der Beklagte deshalb die Berufung gegen das\n\nlandgerichtliche Urteil insgesamt ausreichend begründet.\n\n4. Im Hinblick darauf, daß die Berufung des Beklagten - wie vorstehend\n\ndargelegt - in vollem Umfang ordnungsgemäß begründet war, kann die Revisi-\n\non auch mit ihrer weiteren Rüge nicht durchdringen, daß das Berufungsurteil\n\nzu dieser Frage keine Ausführungen enthält, weil dieses Urteil auf dem gerüg-\n\nten Begründungsmangel jedenfalls nicht beruht.\n\nII. Die Revision hat auch in der Sache keinen Erfolg.\n\n1. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1\n\nRBerG mit der Begründung verneint, die Tätigkeit des Beklagten unterfalle\n\nnicht dem Rechtsberatungsgesetz, da sie gemäß Art. 1 § 3 Nr. 1 RBerG im\n\nRahmen der Zuständigkeit des Beklagten ausgeübt werde. Es hat hierzu aus-\n\ngeführt:\n\nDie Schaffung einer beim Beklagten angesiedelten zentralen Verwal-\n\ntungseinrichtung zur kompetenten Erledigung kommunaler Rechtsangelegen-\n\nheiten entspreche dem Gebot optimaler Verwaltungseffizienz, dessen zweck-\n\nmäßige Umsetzung dem verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungs-\n\nrecht der Gemeinden unterliege. Auch sei der Beklagte in Ausübung seines\n\neigenen Selbstverwaltungsrechts berechtigt gewesen, die kreisangehörigen\n\nGemeinden durch administrative Hilfen zu unterstützen. Insbesondere sei der\n\nbeklagte Landkreis im Rahmen seiner sogenannten Ergänzungs- und Aus-\n\ngleichsaufgaben zu derartigen administrativen oder finanziellen Hilfen befugt.\n\nEbenso wie jede einzelne Gemeinde eine Stelle zur kompetenten Erledigung\n\nihrer eigenen Rechtsangelegenheiten schaffen könne, dürfe es ihr nicht ver-\n\nwehrt werden, sich zu diesem Zweck mit anderen Gemeinden zusammenzu-\n\nschließen und eine gemeinsam nutzbare Einrichtung zu schaffen. Diese eigen-\n\nverantwortliche kommunale Selbstbestimmung umfasse auch die Sicherstel-\n\nlung der kompetenten Rechtsbetreuung ihrer im Bereich der Daseinsvorsorge\n\ntätigen Eigengesellschaften wie der S.bad T. GmbH.\n\n2. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß Ansprüche des\n\nKlägers aus § 1 UWG und § 823 Abs. 2 BGB hier nicht bestehen, weil die be-\n\nanstandete Rechtsbetreuung des beklagten Landkreises nicht gegen das\n\nRechtsberatungsgesetz verstößt. Nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG bedarf\n\ndie geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten - von Aus-\n\nnahmen abgesehen - der behördlichen Erlaubnis. Eine solche Erlaubnis besitzt\n\nder beklagte Landkreis zwar nicht. Er war hierauf für die Fälle der Rechtsbe-\n\ntreuung, die ihm der Kläger vorwirft, jedoch auch nicht angewiesen.\n\nDer sehr allgemein gehaltene Klageantrag, der insbesondere auch die\n\naußergerichtliche Korrespondenz in sämtlichen zivilrechtlichen Angelegenhei-\n\nten umfaßt, wäre im übrigen schon dann nicht begründet, wenn nur in einer\n\noder mehreren der vom Antrag erfaßten Fallgestaltungen die erlaubnisfreie\n\nRechtsbetreuung des Beklagten gegenüber ihm zugehörigen Gemeinden und\n\nihren Gesellschaften zulässig ist. Da das klageabweisende Berufungsurteil in-\n\ndes der rechtlichen Nachprüfung insgesamt standhält, erübrigt sich ein Einge-\n\nhen auf die Frage, ob dem Kläger andernfalls hätte Gelegenheit gegeben wer-\n\nden müssen, seinen Antrag neu zu fassen oder sein Vorbringen zu ergänzen.\n\na) Das Berufungsgericht hat die Erlaubnisfreiheit der beanstandeten\n\nRechtsbetreuung nach Art. 1 § 3 Nr. 1 RBerG bejaht, ohne zu prüfen, inwieweit\n\nder Beklagte überhaupt fremde Rechtsangelegenheiten betreut hat. Teilweise\n\nfehlt es schon hieran, so daß das gesetzliche Rechtsbesorgungsverbot unbe-\n\nschadet seiner besonderen Einschränkungen nicht eingreift. Der Beklagte hat\n\nnämlich bei der Rechtsbetreuung zugehöriger Gemeinden, die sich auf fiskali-\n\nsche Hilfsgeschäfte in Angelegenheiten der Sozialhilfe bezog, vorwiegend ei-\n\ngene Rechtsangelegenheiten besorgt.\n\nUm derartige Fälle handelte es sich auch bei den Vertragsstreitigkeiten\n\nder Gemeinde N. aus der Anmietung und Herrichtung eines Asylantenwohn-\n\nheims. Die Gemeinde war insoweit nach § 4 des saarländischen Gesetzes\n\nNr. 776 zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (BS 2170-1) als wei-\n\nsungsabhängige Beauftragte des Beklagten tätig; der Beklagte hatte nach § 6\n\nAbs. 2 des Gesetzes Nr. 776 der Gemeinde die aufgewendeten Kosten (außer\n\nVerwaltungskosten) zu erstatten. Die Auslegung dieser Vorschriften ist nach\n\n§ 549 Abs. 1, § 562 ZPO revisionsrechtlich nicht nachprüfbar, da sich ihr Gel-\n\ntungsbereich nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt. Da\n\ndas Berufungsgericht das Gesetz Nr. 776 insoweit jedoch nicht erwähnt hat,\n\nohne damit ersichtlich von seiner Nichtanwendbarkeit ausgegangen zu sein,\n\nsind auch jene Vorschriften der revisionsgerichtlichen Würdigung des Streitge-\n\ngenstands zugrunde zu legen (BGH, Urt. v. 11.7.1996 - III ZR 133/95, NJW\n\n1996, 3151). Führte die Gemeinde somit bei Hilfsgeschäften in Angelegenhei-\n\nten der Sozialhilfe überwiegend ein Geschäft des Landkreises, so muß umge-\n\nkehrt dem Landkreis die Rechtsbetreuung der Gemeinde auf diesem Feld als\n\nBesorgung eigener Rechtsangelegenheiten zugerechnet werden (vgl. auch\n\nBGHZ 38, 71, 80 f., 84 f. zur Rechtsbesorgung des Haftpflichtversicherers für\n\nden Versicherten).\n\nb) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die streitbe-\n\nfangene Betreuung fremder Rechtsangelegenheiten durch den Beklagten zu-\n\ngunsten kreisangehöriger Gemeinden und eines kommunalen Unternehmens\n\nnach Art. 1 § 3 Nr. 1 RBerG erlaubnisfrei gewesen ist.\n\naa) Die Vorschrift des Art. 1 § 3 RBerG fordert - entgegen der Ansicht\n\nder Revision - nicht, daß die Zuständigkeit zur Rechtsbetreuung in bestimmter\n\nWeise, etwa durch formelles Gesetz, begründet worden ist. Nach Art. 1 § 3\n\nNr. 1 RBerG werden die Rechtsberatung und Rechtsbetreuung, die von Kör-\n\nperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Zuständigkeit ausgeübt\n\nwerden, durch das Rechtsberatungsgesetz nicht berührt. Gesetzestechnisch\n\nhandelt es sich bei der oft als Ausnahmetatbestand bezeichneten Vorschrift\n\n(vgl. BGH, Urt. v. 12.7.1990 - I ZR 62/89, GRUR 1991, 53, 54 = WRP 1991,\n\n102 - Kreishandwerkerschaft I; vgl. auch BGH, Urt. v. 7.5.1974 - VI ZR 7/73,\n\nNJW 1974, 1374, 1375 zu Art. 1 § 3 Nr. 2 RBerG; Beschl. v. 6.5.1993\n\n- V ZB 9/92, AnwBl 1994, 254 m. Anm. Chemnitz zu Art. 1 § 3 Nr. 6 RBerG) um\n\ndie Klarstellung von Gesetzeskonkurrenzen, hier auch zugunsten des Landes-\n\nrechts. In Art. 1 § 3 Nr. 1 RBerG ist nur insofern ein Ausnahmetatbestand ge-\n\nregelt, als Zuständigkeiten von Körperschaften des öffentlichen Rechts zur\n\nRechtsberatung und Rechtsbetreuung Dritter nicht die Regel sind.\n\nSchon nach seinem Wortlaut, aber auch nach seinem Sinn und Zweck\n\ngeht Art. 1 § 3 Nr. 1 RBerG von der Zuständigkeitsordnung aus, wie sie das\n\nöffentliche Recht begründet; er setzt keine eigenen Zuständigkeitsmaßstäbe.\n\nDementsprechend kann sich die Zuständigkeit zur Rechtsbetreuung, wenn\n\nnichts anderes bestimmt ist, auch aus Verwaltungsvorschriften, Vereinbarun-\n\ngen oder allgemeinen Grundsätzen ergeben (wie hier: Erbs/Kohlhaas/Senge,\n\nStrafrechtliche Nebengesetze, Stand 1. März 1999, § 3 RBerG Rdn. 4; wohl\n\nauch Altenhoff/Busch/Chemnitz, Rechtsberatungsgesetz, 10. Aufl., Art. 1 § 3\n\nRdn. 359; ebenso für den Fall der Annexkompetenz Rennen/Caliebe, RBerG,\n\n2. Aufl., § 2 Rdn. 7; ähnlich Henssler/Prütting/Weth, BRAO, Art. 1 § 3 RBerG,\n\nRdn. 10).\n\nUnter Zuständigkeitsgesichtspunkten bleibt es danach dem Kommunal-\n\nrecht überlassen, inwieweit und auf welchem rechtlichen Wege die Gemeinden\n\ndie Besorgung ihrer eigenen Rechtsangelegenheiten durch die Landkreisver-\n\nwaltung, durch eine Samtgemeinde, ein Amt oder eine kommunale Arbeitsge-\n\nmeinschaft wahrnehmen lassen können und in welchen Grenzen und unter\n\nwelchen Voraussetzungen hiernach eine Zuständigkeit jener Körperschaften\n\nzur Rechtsbetreuung von Mitgliedsgemeinden, hier des Landkreises für seine\n\nkreisangehörigen Gemeinden, begründet werden kann.\n\nbb) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die Rechtsbesorgung des\n\nBeklagten für kreisangehörige Gemeinden in den streitgegenständlichen Fällen\n\nmit dem saarländischen Landesrecht im Einklang stand, weil sich die Gemein-\n\nden im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts zur Besorgung ihrer Rechtsan-\n\ngelegenheiten der Hilfe des beklagten Landkreises bedienen durften und jener\n\nfür die geleistete Rechtsbetreuung auf Anfordern zuständig war. Diese Rechts-\n\nauffassung des Berufungsgerichts ist auf die Revision nach § 549 Abs. 1,\n\n§ 562 ZPO nur eingeschränkt nachprüfbar.\n\n(1) Das von Art. 28 Abs. 2 GG geschützte Selbstverwaltungsrecht der\n\nGemeinden umfaßt auch ihre privatrechtliche Vermögenssorge. Dementspre-\n\nchend erlaubt es, im Rahmen der Gesetze die bedarfsweise Mitwirkung des\n\nLandkreises bei der Wahrnehmung solcher Rechtsangelegenheiten zu organi-\n\nsieren. Nach dem Grundsatz der kommunalen Allzuständigkeit im eigenen Wir-\n\nkungskreis können die Gemeinden die Rechtsbetreuung des Landkreises da-\n\nbei ohne eine besondere gesetzliche Ermächtigung in Anspruch nehmen.\n\n(2) Der beklagte Landkreis war seinerseits dafür zuständig, in den vor-\n\ngetragenen Einzelfällen den Gemeinden Rechtsbetreuung zu gewähren. Wie\n\ndas Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, entspricht die Schaffung einer\n\nGemeinderechtsstelle innerhalb des Kreisrechtsamts und ihre fallweise Ein-\n\nschaltung hier dem Zweck, die Verwaltungseffizienz in Erfüllung des Gebots\n\neiner wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung zu verbessern. Der beklagte\n\nLandkreis hat sich damit im Rahmen seiner global zuständigkeitsbegründenden\n\nkommunalen Ergänzungs- und Ausgleichsfunktion bewegt, wenn er leistungs-\n\nschwächeren Gemeinden Verwaltungshilfe geleistet hat (vgl. BVerfGE 23, 353,\n\n368; 58, 177, 196; BVerwG DVBl 1996, 1062, 1063 f.; Wolff/Bachof/Stober,\n\nVerwaltungsrecht II, 5. Aufl., § 85 Rdn. 25). Das gilt auch, soweit er fehlende\n\nVerwaltungskraft von Kommunen zur Besorgung von Rechtsangelegenheiten\n\neigener Vermögensverwaltung, fiskalischer Hilfsgeschäfte und privatrechtlich\n\nbetriebener Daseinsvorsorge durch subsidiäre Rechtsbetreuung ausgeglichen\n\nhat (Wohlfarth, Kommunalrecht - Auf der Grundlage des Saarländischen\n\nKSVG, 2. Aufl., Rdn. 309 a.E.). Die Ergänzungs- und Ausgleichsfunktion der\n\nLandkreise findet gerade auch bei der rechtsbetreuenden Verwaltungshilfe auf\n\ndem Gebiet des Privatrechts ihren Platz, welches den nicht volljuristisch vorge-\n\nbildeten Mitarbeitern kleiner Gemeindeverwaltungen nur schwer zugänglich ist.\n\nRechtsbetreuende Verwaltungshilfe des Landkreises für kreisangehörige Ge-\n\nmeinden wahrt jedenfalls in diesen Grenzen den aus dem Subsidiaritätsgedan-\n\nken entwickelten, in Art. 28 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verankerten Zu-\n\nständigkeitsvorrang der Gemeinden.\n\n(3) Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision auch insoweit\n\nstand, als sich die Rechtsbetreuung des Beklagten für die Gemeinde T. auf\n\nRechtsangelegenheiten ihrer im Bereich der Daseinsvorsorge tätigen Eigenge-\n\nsellschaft \"S.bad T. GmbH\" erstreckte. Denn diese Rechtsangelegenheiten\n\ngalten nach den Umständen als solche der Gemeinde selbst.\n\nDie nach Art. 1 § 3 RBerG vom Rechtsbesorgungsverbot nicht berührten\n\nBereiche müssen in der Frage, welchen Beteiligten die geleistete Rechtsbera-\n\ntung, Rechtsbetreuung und Rechtsbesorgung zuzurechnen ist, funktional ab-\n\ngegrenzt werden, weil eine rein organisationsbezogene Betrachtungsweise\n\ndem Verbotszweck nicht gerecht würde (vgl. auch BGHZ 125, 1, 4 - Genos-\n\nsenschaftsprivileg - zur genossenschaftlichen Rechtsberatung nach Art. 1 § 3\n\nNr. 7 RBerG). Deshalb ist es einer Gemeinde bei reinen Organisationsprivati-\n\nsierungen nicht verwehrt, die \n\nfunktional überwiegend gemeindeeigenen\n\nRechtsangelegenheiten einer von ihr voll beherrschten juristischen Person pri-\n\nvaten Rechts auch im Sinne von Art. 1 § 1 RBerG als eigene Rechtsangele-\n\ngenheiten zu besorgen (im Ergebnis wie hier: Hermanns, Grenzen zulässiger\n\nRechtsberatung durch die öffentliche Hand und den privaten Unternehmer,\n\n2000, S. 156 f., 166 f.; a.A. AG Hagen AnwBl 1962, 154 f. mit zust. Anm.\n\nSchueler; Schorn, Die Rechtsberatung, 2. Aufl., S. 143; Erbs/Kohlhaas/Senge\n\naaO, § 3 RBerG Rdn. 4). Damit rechtfertigt die vom Berufungsgericht auch hier\n\nzutreffend herangezogene Ergänzungs- und Ausgleichsfunktion für leistungs-\n\nschwächere Gemeindeverwaltungen die rechtsbetreuende Verwaltungshilfe\n\ndes Landkreises für die hinter dem privatrechtlichen Unternehmen stehende\n\nKommune und diese selbst.\n\n(4) Das Berufungsgericht ist bei der Prüfung der Frage, ob der beklagte\n\nLandkreis aufgrund der Ergänzungs- und Ausgleichsfunktion zuständig war,\n\nseinen zugehörigen Gemeinden rechtsbetreuende Verwaltungshilfe zu gewäh-\n\nren, ersichtlich davon ausgegangen, daß § 143 KSVG nicht entgegensteht. Die\n\nFrage, ob § 143 Abs. 3 und 4 KSVG die Ergänzungs- und Ausgleichsfunktion\n\nder saarländischen Landkreise gegenüber den Gemeinden abschließend kon-\n\nkretisiert, unterliegt nicht der revisionsrechtlichen Prüfung durch den Senat,\n\nweil sie die Auslegung des Landesrechts betrifft. Das Berufungsgericht hat\n\n§ 143 KSVG mehr beiläufig als Beleg dafür erwähnt, daß die Landkreise nach\n\nsaarländischem Kommunalrecht in Ausübung ihres eigenen Selbstverwaltungs-\n\nrechts gemeindliche Selbstverwaltungsangelegenheiten übernehmen können,\n\nohne im weiteren den in § 143 Abs. 3 und 4 KSVG genannten Verfahrensan-\n\nforderungen nachzugehen. Das Berufungsgericht hat demnach die Vorschriften\n\ndes § 143 Abs. 3 und 4 KSVG so ausgelegt, daß sie nur die befreiende Über-\n\nnahme gemeindlicher Selbstverwaltungsangelegenheiten durch die Landkreise\n\nim Auge haben und damit kooperative Tätigkeiten des Landkreises im Rahmen\n\nder Ergänzungs- und Ausgleichsfunktion nicht ausschließen.\n\ncc) Der beklagte Landkreis überschreitet den Bereich der nach Art. 1 § 3\n\nNr. 1 RBerG zulässigen Rechtsbetreuung auch insoweit nicht, als er für die\n\nrechtsuchenden Gemeinden nach außen tätig wird und sich nicht darauf be-\n\nschränkt, die Gemeinden lediglich verwaltungsintern zu unterstützen (so aber\n\nVGH Kassel AnwBl 1969, 408, 409). Sowohl der Wortsinn der Vorschrift als\n\nauch die Gesetzessystematik des Rechtsberatungsgesetzes stehen einem so\n\nengen Verständnis des Begriffs der Rechtsbetreuung entgegen. Insbesondere\n\nder Vergleich mit den Beratungsbefugnissen, die den berufsständischen Verei-\n\nnigungen in § 7 RBerG eingeräumt sind, zeigt, daß zur erlaubnisfreien Betreu-\n\nung eines Ratsuchenden durch eine hierfür zuständige Körperschaft des öf-\n\nfentlichen Rechts auch das Tätigwerden nach außen gehören kann (BGH\n\nGRUR 1991, 53, 55 - Kreishandwerkerschaft I). Dies schließt eine etwaige\n\nProzeßvertretung ein (a.A. BayObLG AnwBl 1985, 277, 278). Der Entschei-\n\ndung des Gerichts, dem Vertreter der prozeßführenden Kreisdienststelle den\n\nmündlichen Vortrag für die vertretene Gemeinde nach § 157 ZPO zu gestatten\n\noder zu versagen, wird dadurch nicht vorgegriffen.\n\nc) Da das Rechtsbesorgungsverbot des Art. 1 § 1 RBerG den Beklagten\n\nim Streitfall schon deshalb nicht trifft, weil er teils eigene Rechtsangelegenhei-\n\nten besorgt, teils innerhalb seiner Zuständigkeit rechtsbetreuende Verwal-\n\ntungshilfe geleistet hat, ist der Unterlassungsantrag zu Recht abgewiesen wor-\n\nden. Es bedarf deshalb - trotz der weiten Fassung des Klageantrags - keiner\n\ngesonderten Prüfung mehr, inwieweit Art. 1 § 1 RBerG für die Rechtsbesor-\n\ngung zugunsten einer Gemeinde bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben über-\n\nhaupt gilt (vgl. dazu bei Einschaltung eines privaten Dritten in die Erfüllung öf-\n\nfentlicher Aufgaben einer Gemeinde BGH, Urt. v. 18.5.1995 - III ZR 109/94,\n\nNJW 1995, 3122, 3123 im Anschluß an OLG Stuttgart, NJW-RR 1988, 678;\n\noffengelassen in BGH, Urt. v. 14.5.1998 - I ZR 116/96, GRUR 1999, 259, 260 =\n\nWRP 1999, 98 - Klärung vermögensrechtlicher Ansprüche).\n\nIII. Die Revision des Klägers war danach auf seine Kosten zurückzuwei-\n\nsen (§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\n Pokrant\n\nBüscher\n\n Raebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_214-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-16/i-zr-214-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_214-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_214-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-16/i-zr-214-97","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_214-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:03:23.750141+00:00"}}