{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_210-97","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-06-07","aktenzeichen":"I ZR 210/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 210/97\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n7. Juni 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 7. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die\n\nRichter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts München vom 17. Juli 1997 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwie-\n\nsen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Unterhaltungselektronik\n\neinschließlich des Vertriebs von Mobiltelefonen mit entsprechenden Netzkarten-\n\nverträgen.\n\nAm 30. November 1995 warb die Beklagte in der Allgäuer Zeitung für ein\n\nMobiltelefon der Marke Bosch zu einem Preis von 1 DM bei gleichzeitigem Ab-\n\nschluß eines Netzkartenvertrages. Bei der Preisangabe findet sich ein Sternchen,\n\ndas auf eine – kleiner gedruckte – Aufstellung von Tarifen für einen Netzkarten-\n\nvertrag mit einer Laufzeit von zwölf Monaten verweist.\n\nDie Klägerin hat diese Werbung gemäß § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt\n\neines übertriebenen Anlockens als wettbewerbswidrig beanstandet. Ferner hat sie\n\nsich auf einen Verstoß gegen die Zugabeverordnung berufen und die Darstellung\n\nder Bedingungen des Kartenvertrages als irreführend gerügt.\n\nDie Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen,\n\nim geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Werbean-\nzeigen, Zeitungsinseraten und ähnlichem für den Verkauf von Handys\nzu werben, die zu dem beworbenen Preis nur bei Freischaltung eines\nNetzkartenvertrages abgegeben werden – wie geschehen in der All-\ngäuer Zeitung vom 30. November 1995 –, wenn für das Handy ein\nPreis von 1 DM gefordert wird.\n\nDas Landgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, in der be-\n\nanstandeten Werbung liege ein Verstoß gegen die Zugabeverordnung und gegen\n\ndas Irreführungsverbot des § 3 UWG. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß\n\ngegen die Zugabeverordnung verneint, die Verurteilung jedoch mit der Begrün-\n\ndung bestätigt, die Werbung verstoße unter dem Gesichtspunkt eines übertriebe-\n\nnen Anlockens gegen § 1 UWG.\n\nMit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nDie Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1. Die Annahme des Berufungsgerichts, in der beanstandeten Werbung\n\nliege ein nach § 1 UWG wettbewerbswidriges übertriebenes Anlocken, hält der\n\nrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nWie der Senat in mehreren nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen\n\nEntscheidungen vom 8. Oktober 1998 ausgeführt hat, stellt sich die Werbung mit\n\nder an den Abschluß eines Netzkartenvertrages gekoppelten unentgeltlichen oder\n\nbesonders günstigen Abgabe eines Mobiltelefons als ein legitimer Hinweis auf\n\nden günstigen, durch verschiedene Bestandteile geprägten Preis der angebote-\n\nnen Gesamtleistung dar, durch den die eigene Leistungsfähigkeit hervorgehoben\n\nwird (BGHZ 139, 368, 374 f. – Handy für 0,00 DM; BGH, Urt. v. 8.10.1998 –\n\nI ZR 7/97, GRUR 1999, 261, 263 = WRP 1999, 94 – Handy-Endpreis; Urt. v.\n\n8.10.1998\n\n– I ZR 147/97, WRP 1999, 517, 518 m.w.N.). Die damit verbundene Anlockwir-\n\nkung ist nicht wettbewerbswidrig, sondern liegt als gewollte Folge in der Natur des\n\nLeistungswettbewerbs (vgl. BGH, Urt. v. 28.4.1994 – I ZR 68/92, GRUR 1994,\n\n743, 744 = WRP 1994, 610 – Zinsgünstige Kfz-Finanzierung durch Hersteller-\n\nbank; Urt. v. 25.9.1997 – I ZR 84/95, GRUR 1998, 500, 501 = WRP 1998, 388\n\n– Skibindungsmontage). Nach den Senatsentscheidungen vom 8. Oktober 1998\n\ntritt dem auch die Revisionserwiderung nicht mehr entgegen.\n\n2. Das Berufungsgericht hat allerdings – aus seiner Sicht folgerichtig – un-\n\ngeprüft gelassen, ob die beanstandete Werbung hinsichtlich der Darstellung der\n\nPreise für die Leistungen aus dem Netzkartenvertrag gegen das Irreführungsver-\n\nbot oder gegen die Gebote der Preisangabenverordnung verstößt. Hierzu besteht\n\nnunmehr Veranlassung.\n\nGegenstand des mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Unterlas-\n\nsungsantrages ist die konkrete Verletzungsform, auf die der Antrag – ungeachtet\n\nder in ihm enthaltenen abstrakten Beschreibung der angegriffenen Wettbewerbs-\n\nhandlung – durch den Hinweis “... wie geschehen in der Allgäuer Zeitung vom\n\n30.11.1995 ...” Bezug nimmt (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 7.6.2001 – I ZR 115/99,\n\nWRP 2001, 1182, 1183 – Jubiläumsschnäppchen). Die Klägerin hat diese konkret\n\nbezeichnete Werbeanzeige – mit Blick auf die Bedingungen des Kartenvertrages\n\n– in der Klageschrift und in der Berufungserwiderung vom 24. Februar 1997 unter\n\nanderem als irreführend und als Verstoß gegen die Gebote der Preisangabenver-\n\nordnung beanstandet. Nachdem die auf § 1 UWG gestützte Verurteilung keinen\n\nBestand hat, ist dem nun nachzugehen.\n\nDem Senat ist eine eigene Sachentscheidung verwehrt. Denn das Beru-\n\nfungsgericht hat keine Feststellungen zur Gestaltung der Anzeige getroffen, die\n\neine entsprechende rechtliche Beurteilung erlauben würden. Auch dem unstreiti-\n\ngen Parteivorbringen läßt sich nicht entnehmen, ob die beanstandete Werbung\n\nvollständig über die mit dem Abschluß des Netzkartenvertrages verbundenen Ko-\n\nsten aufklärt. Nach der Senatsrechtsprechung ist die Werbung mit einem Mobil-\n\ntelefon, das nichts oder fast nichts kosten soll, irreführend und verstößt gegen die\n\nPreisangabenverordnung, wenn die für den Verbraucher mit Abschluß des Netz-\n\nkartenvertrags verbundenen Kosten nicht deutlich kenntlich gemacht werden.\n\nDies bedeutet, daß die Angaben über die Kosten des Netzzugangs räumlich ein-\n\ndeutig dem blickfangmäßig herausgestellten Preis für das Mobiltelefon zugeord-\n\nnet sowie gut lesbar und grundsätzlich vollständig sein müssen (BGHZ 139, 368,\n\n375 ff.\n\n– Handy für 0,00 DM; BGH GRUR 1999, 261, 264 – Handy-Endpreis; BGH, Urt. v.\n\n8.10.1998 – I ZR 94/97, WRP 1999, 509, 512 m.w.N.). Bei den Akten befindet\n\nsich lediglich eine stark verkleinerte, größtenteils unleserliche Kopie der ange-\n\ngriffenen Werbeanzeige, die sich nicht als Grundlage für eine anhand des un-\n\nstreitigen Parteivorbringens nachzuholende Feststellung eignet (vgl. BGH, Urt. v.\n\n28.11.1996 – I ZR 197/94, GRUR 1997, 767, 769 = WRP 1997, 735 – Brillenprei-\n\nse II). Das erst im Revisionsverfahren vorgelegte Original der Werbeanzeige muß\n\nbei der rechtlichen Beurteilung außer Betracht bleiben (§ 561 Abs. 1 ZPO).\n\n3. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur an-\n\nderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an\n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nBüscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_210-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-07/i-zr-210-97","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_210-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_210-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-07/i-zr-210-97","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_210-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:10:34.448814+00:00"}}