{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_205-97","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-04-06","aktenzeichen":"I ZR 205/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 205/97\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n6. April 2000\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 6. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 19. Juni 1997 aufgehoben.\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 7. Kammer für\n\nHandelssachen des Landgerichts München I vom 15. Mai 1996 ab-\n\ngeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, die u.a. Stanzmaschinen für die Herstellung von Produkten\n\nfür die Verpackungsindustrie sowie Ausrüstungen und Hilfsartikel für derartige\n\nMaschinen herstellt, war Inhaberin der am 17. Juni 1994 angemeldeten und am\n\n2. Februar 1995 eingetragenen Marke Nr. 2 901 156 \"CENTERLINE\", die für\n\nmaschinelle Geräte zum Einsetzen von Stanz-, Ausbrech- und Nutzentrenn-\n\nwerkzeugen für Pappe-, Papier- und Wellpappebearbeitungsmaschinen und\n\nTeile vorstehend genannter Geräte Schutz genoß. Die Marke ist im Laufe des\n\nRevisionsverfahrens gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG gelöscht worden, weil\n\nsie entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eingetragen worden war.\n\nDie Beklagte stellt u.a. Ausrüstungen und Zubehörartikel für die Verpak-\n\nkungsindustrie her und vertreibt diese. In ihrem Prospekt \"Come together\" be-\n\nwarb die Beklagte ein Gerät \"M. Centerline\". Sie hat den Begriff \"Centerline\"\n\nauch in Alleinstellung verwendet.\n\nDie Klägerin hat die Beklagte aus ihrer Marke erfolglos abgemahnt. Sie\n\nhat geltend gemacht, sie vertreibe ihr Zentriersystem in Deutschland bereits\n\nseit etwa zehn Jahren unter der Bezeichnung \"Centerline\". Die Beklagte ver-\n\nwende die Bezeichnung \n\n\"Centerline\", \n\n\"M. Centerline\" bzw. \n\n\"Mi./\n\nCenterline\" für Geräte, die denselben Zwecken dienten. Bei \"Centerline\" han-\n\ndele es sich um einen Phantasiebegriff mit hoher Assoziationskraft. Die Be-\n\nklagte könne sich nicht auf § 23 MarkenG berufen, denn auch wenn \"Centerli-\n\nne\" in deutscher Übersetzung so viel bedeute wie \"Mittellinie\" bzw. \"Mittelach-\n\nse\", folge daraus noch nicht, daß es sich für die im Warenverzeichnis der Kla-\n\ngemarke genannten Geräte um eine freihaltungsbedürftige glatte Beschaffen-\n\nheitsangabe handele. Im übrigen verstoße die Beklagte mit ihrem Verhalten\n\ngegen die guten Sitten. Sie, die Klägerin, benutze bereits seit etwa zehn Jah-\n\nren \"Centerline\" als eingeführte und bei den Fachkreisen bestens bekannte\n\nKennzeichnung für ihre Geräte. Die Beklagte versuche, sich an ihren guten Ruf\n\nanzuhängen. Die Klägerin hat die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung\n\nder Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen, zur Entfernung der ange-\n\ngriffenen Bezeichnungen auf Maschinen und zur Vernichtung der zur Kenn-\n\nzeichnung benutzten oder bestimmten Vorrichtungen sowie zur Auskunftser-\n\nteilung über derartige Handlungen und die Feststellung von deren Schadens-\n\nersatzpflicht, die beiden letzteren auf die Zeit seit dem Zugang der Abmahnung\n\nbeschränkt, begehrt.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten und hat geltend gemacht, bei\n\n\"Centerline\" handele es sich um eine rein beschreibende Angabe. Sie verwen-\n\nde den Begriff auch in dieser Weise, um über Merkmale und Eigenschaften der\n\nentsprechend gekennzeichneten Geräte zu unterrichten. Diese Art der Ver-\n\nwendung verstoße nicht gegen die guten Sitten. Die Anträge seien schon des-\n\nhalb größtenteils unschlüssig, weil sie, die Beklagte, die in Frage stehenden\n\nGeräte nicht mit den beanstandeten Bezeichnungen versehe und derartige Ge-\n\nräte nicht anbiete oder sonst in den Verkehr bringe. Für den Vernichtungsan-\n\nspruch fehle jeder substantiierte Vortrag.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte im wesentlichen antragsgemäß verur-\n\nteilt.\n\nDie Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.\n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt\n\ndie Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Klageabweisung.\n\nI. Das Berufungsgericht hat in dem angegriffenen Verhalten der Beklag-\n\nten eine Verletzung der Marke der Klägerin gesehen und eine beschreibende\n\nVerwendung des Markenworts i.S. des § 23 Nr. 2 MarkenG verneint.\n\nII. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.\n\n1. Nach der Löschung der Klagemarke kann das Klagebegehren nicht\n\nmehr mit Erfolg auf die Klagemarke \"CENTERLINE\" gestützt werden. Diese\n\nMarke ist, wie die Beklagte in der Revisionsinstanz unwidersprochen vorgetra-\n\ngen hat, in dem von ihr angestrengten Löschungsverfahren aufgrund des Be-\n\nschlusses der Markenabteilung vom 23. Juli 1997, der nach Rücknahme der\n\nhiergegen gerichteten Beschwerde der Klägerin rechtskräftig geworden ist,\n\ngelöscht worden.\n\nDiese Veränderung der Schutzrechtslage ist im Markenverletzungsstreit\n\nebenso wie eine Gesetzesänderung, die die gesetzliche Anspruchsgrundlage\n\nbetrifft, auch noch in der Revisionsinstanz zu beachten (st. Rspr. zum Patent-\n\nund Gebrauchsmusterrecht, vgl. Benkard/Rogge, Patentgesetz, Gebrauchsmu-\n\nstergesetz, 9. Aufl., § 139 PatG Rdn. 4, 145 m.w.N.). Das gilt in markenrechtli-\n\nchen Verfahren nicht nur im Rechtsbeschwerdeverfahren (BGH, Beschl. v.\n\n13.3.1997 - I ZB 4/95, GRUR 1997, 634 = WRP 1997, 758 - Turbo II, m.w.N.),\n\nsondern, wie der Senat bereits ausgesprochen hat, ebenso im markenrechtli-\n\nchen Verletzungsverfahren (BGH, Urt. v. 24.2.2000 - I ZR 168/97, Umdr. S. 13\n\n- Ballermann).\n\nAngesichts der Löschung der Klagemarke fehlt es an einer markenrecht-\n\nlichen Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin geltend gemachten An-\n\nsprüche, so daß die Verurteilung der Beklagten aus Markenrecht nicht auf-\n\nrechterhalten bleiben kann.\n\n2. Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen\n\nals richtig dar (§ 563 ZPO).\n\na) Die Revisionserwiderung hat zwar vorgebracht, daß die Klägerin In-\n\nhaberin zweier (weiterer) eingetragener Marken \"CENTERLINE\" ist (Marke\n\nNr. , die u.a. für maschinelle Geräte zum Einsetzen von Stanz-,\n\nAusbrech- und Nutzertrennwerkzeugen für Pappe-, Papier- und Wellpappebe-\n\narbeitungsmaschinen Schutz genießt, und IR-Marke Nr. deren Wa-\n\nrenverzeichnis \"Équipements et machines pour la transformation du papier, du\n\ncarton et du carton ondulé pour l'industrie de la fabrication des emballages\"\n\nenthält). Sie verkennt aber selbst nicht, daß die geltend gemachten Ansprüche\n\nin diesen Marken keine Stütze finden können, weil insoweit eine Änderung des\n\nKlagegrunds vorläge, die in der Revisionsinstanz unzulässig ist (BGHZ 28,\n\n131, 136 f.).\n\nb) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung sind die Ansprüche\n\nauch nicht aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Rufausbeutung begrün-\n\ndet. Hierzu macht die Revisionserwiderung geltend, die Klägerin habe bereits\n\nin den Instanzen jedenfalls teilweise entsprechende Tatsachen vorgetragen,\n\naus denen sich die geltend gemachten Ansprüche ergäben. Damit vermag sie\n\nnicht durchzudringen.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ergibt sich seit dem\n\nInkrafttreten des Markengesetzes der Schutz gegen Rufausbeutung in erster\n\nLinie aus § 9 Abs. 1 Nr. 3 und § 14 Abs. 2 Nr. 3 sowie aus § 15 Abs. 3\n\nMarkenG. Das gilt auch für Kennzeichen, die wie die Klagemarke, schon vor\n\ndem 1. Januar 1995 angemeldet worden sind (§ 152 MarkenG). Der Schutz der\n\nbekannten Marke im Markengesetz stellt sich als eine umfassende spezialge-\n\nsetzliche Regelung dar, mit der der bislang in der Rechtsprechung entwickelte\n\nSchutz fixiert und ausgebaut werden sollte. Diese Regelung ist an die Stelle\n\ndes bisherigen von der Rechtsprechung entwickelten Schutzes getreten und\n\nläßt in ihrem Anwendungsbereich für eine gleichzeitige Anwendung des § 1\n\nUWG oder des § 823 BGB grundsätzlich keinen Raum (BGHZ 138, 349, 351 f.\n\n- MAC Dog; zustimmend wohl Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht,\n\n21. Aufl., § 1 UWG Rdn. 569; a.A. Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 14 Rdn. 411\n\nf.). Der von der Revisionserwiderung herangezogene Sachvortrag der Klägerin\n\nbezog sich auf den markengesetzlich geregelten Anspruch und befaßte sich\n\nmit dem Begriff des Verstoßes gegen die guten Sitten i.S. des § 23 MarkenG.\n\nVorliegend fehlt es bereits an einem schlüssigen Vortrag für die An-\n\nspruchsgrundlage aus § 1 UWG. Denn die Klägerin hat weder zum Tatbestand\n\nder Rufausbeutung noch zur Frage der Bekanntheit ihrer Kennzeichnung hin-\n\nreichend vorgetragen.\n\nAuch der von der Revisionserwiderung herangezogene Gesichtspunkt\n\neiner wettbewerbswidrigen Nachahmung von Kennzeichen (§ 1 UWG) greift\n\nnicht durch. Insoweit fehlt es an jedem Sachvortrag der Klägerin in den Tatsa-\n\ncheninstanzen.\n\n3. Ohne Erfolg beruft sich die Revisionserwiderung auch darauf, daß es\n\nAufgabe des Berufungsgerichts gewesen wäre, in diesem Fall einen Hinweis\n\ngemäß § 278 Abs. 3, § 139 ZPO zu geben. Allerdings ist, worauf die Revisi-\n\nonserwiderung zutreffend hinweist, die richterliche Aufklärungspflicht grund-\n\nsätzlich großzügig zu handhaben. Gleichwohl liegt ein Verfahrensfehler des\n\nBerufungsgerichts nicht vor.\n\na) Die Aufklärungsrüge greift hinsichtlich der von der Revisionserwide-\n\nrung erstmals im Revisionsverfahren neu eingeführten Anspruchsgrundlagen\n\nim Streitfall schon deshalb nicht durch, weil das Berufungsgericht der Klage\n\nstattgegeben hat und deshalb der in Rede stehende Hinweis nicht veranlaßt\n\nwar.\n\nb) Es greift aber auch nicht ausnahmsweise der Grundsatz des Vertrau-\n\nensschutzes und der Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren\n\nein, die es gebieten können, den Kläger nicht wegen eines Umstandes, der\n\nerstmals in der Revisionsinstanz bedeutsam geworden ist, die Rechtsfolge der\n\nKlageabweisung in Kauf nehmen zu lassen, die er vor dem Tatrichter nicht ab-\n\nzusehen vermochte (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.1997 - I ZR 69/95, GRUR 1998, 489,\n\n492 = WRP 1998, 42 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III, m.w.N.). Denn\n\ndie angeführten Grundsätze bedeuten nicht, daß eine Partei auch ohne jegli-\n\nche Anhaltspunkte im vorgetragenen Sachverhalt auf theoretisch denkbare An-\n\nspruchsgrundlagen hingewiesen und sie zu entsprechendem Sachvortrag auf-\n\ngefordert werden müßte.\n\nIII. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben, auf die Berufung\n\nder Beklagten das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuwei-\n\nsen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.\n\nErdmann\n\nStarck\n\nBornkamm\n\nRiBGH Dr. Büscher und RiBGH Raebel\nsind infolge Urlaubs an der Unterschrifts-\nleistung verhindert.\n\nErdmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_205-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-06/i-zr-205-97","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_205-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_205-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-06/i-zr-205-97","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_205-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:05:03.582269+00:00"}}