{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_203-97","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-07-13","aktenzeichen":"I ZR 203/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 13. Juli 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Unternehmenskennzeichnung UWG § 3 Zur Frage der Irreführung durch Verwendung des Begriffs der Gesundheits- forschung im Firmennamen eines Unternehmens.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 203/97\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n13. Juli 2000\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nUnternehmenskennzeichnung\n\nUWG § 3\n\nZur Frage der Irreführung durch Verwendung des Begriffs der Gesundheits-\n\nforschung im Firmennamen eines Unternehmens.\n\nBGH, Urteil vom 13. Juli 2000 - I ZR 203/97 - OLG München\n\nLG München I\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 27. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher\n\nund Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts München vom 19. Juni 1997 wird auf Kosten des Klägers\n\nzurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist ein als Verein konstituierter Verband, in dem sich Markt-\n\nund Sozialforschungsunternehmen zusammengeschlossen haben. Gemäß § 2\n\nseiner Satzung gehört es zu den Aufgaben des Klägers, national und interna-\n\ntional die Belange der institutionellen Markt- und Sozialforschung zu wahren\n\nund zu fördern. In § 2 lit. f) der Satzung ist bestimmt, daß als Maßnahme zur\n\nErreichung der satzungsgemäßen Zielvorgabe die Bekämpfung des unlauteren\n\nWettbewerbs, insbesondere durch Einschreiten gegen gezielte Verkaufsmaß-\n\nnahmen Dritter unter Vorspiegelung markt- und sozialforscherischer Tätigkeit,\n\ndient. Dem Kläger gehören elf der fünfzehn größten Markt- und Meinungsfor-\n\nschungsinstitute Deutschlands an. Er beschäftigt einen hauptamtlichen Ge-\n\nschäftsführer und eine Assistentin der Geschäftsführung, die sich mit rechtli-\n\nchen Problemen der Marktforschung befassen. Hierzu gehört u.a. die Beurtei-\n\nlung, ob das Wettbewerbsverhalten anderer, das dem Kläger durch seine Mit-\n\nglieder mitgeteilt wurde, wettbewerbswidrig sein könne, um gegebenenfalls die\n\nRechtsanwälte des Klägers zu beauftragen, dagegen vorzugehen. Zum 31. De-\n\nzember 1995 hatte der Kläger ein Vermögen von mehr als 500.000,-- DM.\n\nDie Beklagte versandte - jedenfalls im Juni 1993 - an mehrere Unter-\n\nnehmen der pharmazeutischen Industrie eine von ihr erstellte Projektbeschrei-\n\nbung mit dem Titel \"A.-Erfolgsforschung im Apothekenmarkt\", dem das\n\nMuster eines von Apotheken zu beantwortenden Fragebogens beigefügt war,\n\nan dessen Ende eine Einverständniserklärung folgenden Inhalts enthalten ist:\n\nDer Speicherung meiner in diesem Fragebogen gemachten Anga-\nben einschließlich meiner Adresse zur Weitergabe und Nutzung für\nInformationszwecke an pharmazeutische Firmen stimme ich zu.\n\nDer Kläger, der sich für prozeßführungsbefugt hält, hat behauptet, die\n\nBeklagte habe auch tatsächlich Apotheken befragt. Er hat die Auffassung ver-\n\ntreten, die in der Projektbeschreibung verwendete Bezeichnung \"Forschung\"\n\nfür das Vorgehen der Beklagten sei wettbewerbswidrig und für die tatsächliche,\n\nseriöse Marktforschung in höchstem Maße schädlich. Ebenso sei die Angabe\n\n\"Zielgruppen-Selektion\" zu beanstanden. Die Beklagte betreibe keine For-\n\nschung, sondern nur eine Form des Marketings, indem sie der Pharmaindustrie\n\ngenaue Angaben über den Verkaufserfolg ihrer Präparate und Adressen von\n\nApothekern liefere, die noch nicht zu den Kunden der angeschriebenen phar-\n\nmazeutischen Unternehmen zählten. Darin liege eine Irreführung i.S. des § 3\n\nUWG. Überdies sei das Vorgehen der Beklagten insbesondere wegen Versto-\n\nßes gegen Standesregeln der Marktforscher sowie das Bundesdatenschutzge-\n\nsetz (bezogen auf die Einverständniserklärung) und wegen Rufausbeutung\n\nsittenwidrig i.S. von § 1 UWG. Die Beklagte nutze den gerade in Deutschland\n\nguten Ruf der Forschung und Marktforschung aus, um die Antwortbereitschaft\n\nder Befragten zu erhöhen oder erst herzustellen.\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\ndie Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel\n\nzu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu\n\nWettbewerbszwecken,\n\n1. die Projektbeschreibung A. gemäß Anlage K 1 zu ver-\n\nwenden, verwenden zu lassen bzw. deren Verwendung zu er-\n\nmöglichen, wenn\n\na) darin der Begriff \"Forschung\" alleinstehend und/oder zusam-\n\nmengesetzt mit anderen Wortbestandteilen verwendet wird;\n\nb) die Behauptung enthalten \n\nist: \n\n\"A.-Daten ermöglichen\n\nZielgruppen-Selektionen anhand vielfältiger untereinander\n\nverknüpfbarer Selektionskriterien\";\n\n2. den Fragebogen gemäß Anlage K 2 zu verwenden, verwenden\n\nzu lassen oder dessen Verwendung zu ermöglichen, wenn\n\na) darin der Begriff \"Forschung\" einzeln und/oder zusammenge-\n\nsetzt mit anderen Wortbestandteilen verwendet wird und/oder\n\nb) darauf die Erklärung enthalten ist: \"Der Speicherung meiner in\n\ndiesem Fragebogen gemachten Angaben einschließlich mei-\n\nner Adresse zur Weitergabe und Nutzung für Informations-\n\nzwecke an pharmazeutische Firmen stimme ich zu\".\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Prozeßführungsbe-\n\nfugnis des Klägers in Abrede gestellt und dazu behauptet, nur drei seiner Mit-\n\nglieder seien im Bereich Gesundheitsforschung/Pharmamarketing tätig. Zudem\n\nfehle es an den sachlichen und personellen Voraussetzungen, die satzungs-\n\ngemäßen Aufgaben tatsächlich wahrzunehmen. Des weiteren hat die Beklagte\n\nvorgebracht, sie habe die in Rede stehende Projektbeschreibung lediglich im\n\nJuni 1993 an die Pharmaindustrie versandt. Der Fragebogen sei zu keinem\n\nZeitpunkt an Apotheken versandt worden. Sie habe nicht die Absicht, das Pro-\n\njekt \"A.\" oder ähnliche Projekte in Zukunft zu realisieren. Deshalb be-\n\nstehe weder eine Wiederholungs- noch eine Erstbegehungsgefahr. Für die\n\nVerwendung des Begriffs \"Forschung\" in der konkreten Form sei im übrigen\n\nnicht das Verständnis der Markt- und Sozialforscher, sondern dasjenige der\n\nAdressaten maßgebend.\n\nDas Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Beru-\n\nfung ist erfolglos geblieben.\n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt\n\nder Kläger sein Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Prozeßführungsbefugnis des Klägers\n\nbejaht und angenommen, daß das Vorgehen der Beklagten weder irreführend\n\ngemäß § 3 UWG noch sittenwidrig i.S. von § 1 UWG sei. Dazu hat es ausge-\n\nführt:\n\nDie Prozeßführungsbefugnis des Klägers sei gegeben. Angesichts des\n\nUmstands, daß die Mitglieder des Klägers auf dem gleichen Markt tätig seien\n\nbzw. werden könnten, genügten die Ausführungen der Beklagten nicht, um die-\n\nsen Streitpunkt in Frage zu stellen und näher zu prüfen.\n\nEs fehle auch nicht an der Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Anlage\n\nK 1 und der Erstbegehungsgefahr bezüglich der Anlage K 2, da die Beklagte\n\nbis zuletzt geltend gemacht habe, in der beanstandeten Art verfahren zu dür-\n\nfen. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung habe sie auch nach vier Jah-\n\nren offenbar nicht abgeben wollen.\n\nStreitgegenstand sei allein, ob die Anlagen K 1 und K 2 beim angespro-\n\nchenen Verkehr falsch verstanden werden könnten. Dementsprechend komme\n\nes nicht darauf an, was die Mitglieder des Klägers unter \"Forschung\", \"Wissen-\n\nschaft\" oder gar \"Marktforschung\" - die Beklagte habe diese Begriffe im übrigen\n\nnicht verwendet - verstünden, was nach dem Grundgesetz hiernach geschützt\n\nsei oder welche Anforderungen im Steuerrecht diesbezüglich gestellt würden.\n\nDie Anlage K 1 sei an pharmazeutische Unternehmen übersandt worden und\n\nhabe zur Auftragserteilung an die Beklagte führen sollen. Es komme mithin auf\n\ndas Verständnis der Personen an, die sich in den angeschriebenen Unterneh-\n\nmen gegebenenfalls mit einer \"Erfolgsforschung im Apothekenmarkt\" bzw. ent-\n\nsprechenden Projekten zu befassen hätten. Eine Irreführung dieses Personen-\n\nkreises könne nicht angenommen werden. In der Anlage K 2 werde der Begriff\n\n\"Gesundheitsforschung\" \n\nim Zusammenhang mit \"M.\" und der Adresse\n\nverwendet. Hierbei handele es sich um die - nicht irreführende - Firmenbe-\n\nzeichnung der Beklagten. Eine Verwendung des Begriffs \"Forschung\" isoliert\n\noder in anderer Zusammensetzung sei nicht behauptet oder ersichtlich. Damit\n\nfehle es an der Darlegung einer Erstbegehungsgefahr. Die Einverständnisklau-\n\nsel (Gegenstand des Klageantrages 2 b) sei unbedenklich. Schließlich sei nicht\n\nersichtlich, daß aufgrund des beanstandeten Verhaltens der Beklagten eine\n\nwesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG\n\nzu befürchten sei.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nkeinen Erfolg.\n\n1. Die Prozeßführungsbefugnis des Klägers, die in jeder Lage des Ver-\n\nfahrens, mithin auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen ist\n\n(BGHZ 131, 90, 91 - Anonymisierte Mitgliederliste; BGH, Urt. v. 9.10.1997\n\n- I ZR 122/95, GRUR 1998, 417 = WRP 1998, 175 - Verbandsklage in Prozeß-\n\nstandschaft), ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung gegeben.\n\nDer Kläger ist ein rechtsfähiger Verband, der satzungsgemäß die Belan-\n\nge der institutionellen Markt- und Sozialforschung wahrt und fördert; zu seinen\n\nsatzungsgemäßen Aufgaben gehört auch die Bekämpfung unlauteren Wettbe-\n\nwerbs. Seine Prozeßführungsbefugnis erfordert nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG,\n\ndaß er seine satzungsmäßige Zielsetzung auch durch eigene Aktivitäten tat-\n\nsächlich selbst verfolgt (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.1989 - I ZR 56/89, GRUR 1990,\n\n282, 284 = WRP 1990, 255 - Wettbewerbsverein IV; BGHZ 126, 145, 146\n\n- Verbandsausstattung II). Dazu gehört, daß er über die erforderliche finan-\n\nzielle, personelle und sachliche Ausstattung verfügt, um den Satzungszweck\n\nerfüllen zu können. Darüber hinaus muß dem Kläger gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2\n\nUWG eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden angehören, die Waren\n\noder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben\n\nMarkt wie die Beklagte vertreiben.\n\nDiesen Anforderungen wird der Kläger gerecht.\n\na) An einer ausreichenden finanziellen Ausstattung des Klägers, die von\n\nder Beklagten im übrigen auch nicht in Abrede gestellt wird, bestehen keine\n\nZweifel. Es ist unstreitig, daß der Kläger zum 31. Dezember 1995 über ein\n\nVermögen von mehr als 500.000,-- DM verfügte.\n\nb) Wie der Senat in seinem am 27. April 2000 verkündeten Urteil in dem\n\nVerfahren I ZR 287/97 im einzelnen dargelegt hat, verfügt der Kläger auch über\n\ndie notwendige personelle und sachliche Ausstattung zur Erfüllung seines sat-\n\nzungsgemäßen Zwecks.\n\nNach den im unstreitigen Teil des Tatbestandes enthaltenen Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts beschäftigt der Kläger einen hauptamtlichen Ge-\n\nschäftsführer und eine Assistentin der Geschäftsführung, die sich mit zahlrei-\n\nchen rechtlichen Problemen der Marktforschung befassen. Dazu gehört un-\n\nstreitig (vgl. Tatbestand BU 3) auch die Beurteilung, ob das Wettbewerbsver-\n\nhalten anderer, das ihnen durch Mitglieder mitgeteilt wurde, wettbewerbswidrig\n\nsein könne, um gegebenenfalls die Rechtsanwälte des Klägers zu beauftragen,\n\ndagegen vorzugehen. Damit ist der Kläger in personeller Hinsicht grundsätzlich\n\nin der Lage, seinen satzungsgemäßen Zweck, die gemeinsamen Belange sei-\n\nner Mitglieder zu wahren und zu fördern, zu erfüllen. Daß der Geschäftsführer\n\ndes Klägers und die Assistentin der Geschäftsführung nicht über eine juristi-\n\nsche Ausbildung verfügen und keine eigenen Recherchen in bezug auf etwaige\n\nWettbewerbsverstöße anstellen, steht dieser Annahme ebensowenig entgegen\n\nwie der Umstand, daß der Kläger selbst keine Abmahnungen vornimmt (vgl.\n\nnäher BGH, Urt. v. 27.4.2000 - I ZR 287/97 - Fachverband, zur Veröffentli-\n\nchung bestimmt).\n\nDie hinreichende sachliche Ausstattung des Klägers, der über eine ei-\n\ngene Geschäftsstelle verfügt und seine Betriebseinnahmen im Jahre 1995 zu\n\nca. 79 % durch Mitgliedsbeiträge erbracht hat, ist ebenfalls nicht zweifelhaft.\n\nc) Es ist ferner entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung davon\n\nauszugehen, daß der Kläger seine satzungsmäßige Zielsetzung auch durch\n\neigene Aktivitäten tatsächlich selbst verfolgt. Denn bei einem ordnungsgemäß\n\ngegründeten und aktiv tätigen Verband spricht eine tatsächliche Vermutung für\n\ndie tatsächliche Zweckverfolgung, die der Gegner zu widerlegen hat (vgl. BGH,\n\nUrt. v. 29.11.1974 - I ZR 117/73, GRUR 1975, 377, 378 = WRP 1975, 215\n\n- Verleger von Tonträgern; Urt. v. 7.11.1985 - I ZR 105/83, GRUR 1986, 320,\n\n321 = WRP 1986, 201 - Wettbewerbsverein I; Urt. v. 11.4.1991 - I ZR 82/89,\n\nGRUR 1991, 684 - Verbandsausstattung I; BGHZ 126, 145, 147 - Verbands-\n\nausstattung II; Großkomm./Erdmann, § 13 UWG Rdn. 63; Teplitzky, Wettbe-\n\nwerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 13 Rdn. 27; Pastor/Ahrens/Jestaedt,\n\nDer Wettbewerbsprozeß, 4. Aufl., Kap. 24 Rdn. 15).\n\nDer Kläger ist im Jahre 1949 gegründet worden und seitdem auch tätig.\n\nEr verfügt - wie bereits dargelegt - über eine hinreichende finanzielle, perso-\n\nnelle und sachliche Ausstattung, um seiner satzungsgemäßen Aufgabe, die\n\ngemeinsamen Belange seiner Mitglieder zu wahren und zu fördern sowie den\n\nunlauteren Wettbewerb zu bekämpfen, nachkommen zu können. Auf dieser\n\nGrundlage ist dem Kläger bereits in der Vergangenheit die tatsächliche Ver-\n\nmutung für das Vorliegen seiner Prozeßführungsbefugnis zugebilligt worden.\n\nDaß er auch tatsächlich im Sinne seiner satzungsmäßigen Zielsetzung tätig\n\nwird, liegt zudem nach der allgemeinen Lebenserfahrung - insbesondere in\n\nAnbetracht der Größe und des wirtschaftlichen Gewichts seiner Mitglieder, zu\n\ndenen nach den unbeanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts elf\n\nder fünfzehn größten Markt- und Meinungsforschungsinstitute in Deutschland\n\ngehören - nahe (vgl. BGH, Urt. v. 28.6.1990 - I ZR 287/88, GRUR 1990, 1038\n\n- Haustürgeschäft).\n\nEntgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Köln im Urteil vom\n\n7. November 1997 - 6 U 188/95 -, auf das die Revisionserwiderung sich beruft,\n\nist die zugunsten des Klägers sprechende Vermutung auch nicht erschüttert.\n\nDer Senat hat in seinem die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln aufhe-\n\nbenden Urteil vom 27. April 2000 - I ZR 287/97 - (- Fachverband, zur Veröffent-\n\nlichung bestimmt), näher ausgeführt, daß bei einem nur auf einem engen Sek-\n\ntor tätigen Fachverband, zu dessen Aufgaben vor allem die Wahrung aller\n\nbranchen- bzw. berufsspezifischen Belange gehört, die Verfolgung von Wett-\n\nbewerbsverstößen auch - anders als bei einem Verein zur Bekämpfung unlau-\n\nteren Wettbewerbs - eine nur untergeordnete Rolle spielen kann.\n\nd) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung bestehen schließlich\n\nkeine Bedenken gegen die Annahme, daß der Kläger das vom Gesetzgeber\n\n(neu) aufgestellte Erfordernis erfüllt, daß ihm eine erhebliche Anzahl von Ge-\n\nwerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher\n\noder verwandter Art auf demselben Markt wie die Beklagte vertreiben.\n\nUnstreitig gehören dem Kläger elf der fünfzehn größten Markt- und Mei-\n\nnungsforschungsinstitute in Deutschland an (vgl. Tatbestand BU 3). Dies hat\n\ndas Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß als \"erhebliche Zahl von Gewerbe-\n\ntreibenden\" i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG ausreichen lassen. Der Revisi-\n\nonserwiderung kann nicht darin beigetreten werden, daß es für die Prozeßfüh-\n\nrungsbefugnis des Klägers darauf ankomme, daß ihm eine erhebliche Anzahl\n\nvon Unternehmen angehöre, die im Bereich der Gesundheitsforschung bzw.\n\nPharma-Marktforschung tätig seien.\n\nBei der Frage, ob dem Kläger eine \"erhebliche Zahl von Gewerbetrei-\n\nbenden\" angehört, sind diejenigen Mitglieder zu berücksichtigen, die der Be-\n\nklagten auf demselben räumlichen und sachlichen Markt als Wettbewerber be-\n\ngegnen, also mit ihr um Kunden konkurrieren können (vgl. BGH, Urt. v.\n\n30.1.1997 - I ZR 20/94, GRUR 1997, 927, 928 = WRP 1997, 846 - Selbsthilfe-\n\neinrichtung der Beamten; Urt. v. 26.6.1997 - I ZR 53/95, GRUR 1998, 498, 499\n\n= WRP 1998, 177 - Fachliche Empfehlung III). Danach sind abweichend von\n\nder Ansicht der Revisionserwiderung bei der Beurteilung der Prozeßführungs-\n\nbefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG nicht nur solche Mitgliedsunternehmen\n\ndes Klägers zu berücksichtigen, die im Bereich der Gesundheitsforschung bzw.\n\nPharma-Marktforschung tätig sind. Einzubeziehen sind vielmehr auch diejeni-\n\ngen Mitgliedsunternehmen, bei denen eine nicht gänzlich unbedeutende (po-\n\ntentielle) Beeinträchtigung durch die beanstandete Werbemaßnahme mit einer\n\ngewissen - sei es auch nur geringen - Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen\n\nwerden kann (vgl. BGH GRUR 1998, 498, 499 - Fachliche Empfehlung III; Urt.\n\nv. 18.3.1999 - I ZR 33/97, GRUR 1999, 936, 937 = WRP 1999, 918 - Hypoto-\n\nnietee).\n\nDas Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang u.a. zutreffend dar-\n\nauf abgestellt, daß sich die bislang noch nicht im Bereich der Gesundheits- und\n\nPharmaforschung tätigen Mitgliedsunternehmen des Klägers künftig auch auf\n\ndiesem Gebiet betätigen könnten. Überdies ist zu berücksichtigen, daß der\n\nKläger sein Unterlassungsbegehren auch darauf gestützt hat, daß die Beklagte\n\nmit dem beanstandeten Vorgehen Standesregeln der Marktforscher mißachte,\n\ndie nur anonymisierte Erhebungen gestatteten. Hiervon wären - sofern der\n\nVorwurf zuträfe - alle Mitgliedsunternehmen des Klägers betroffen, weil da-\n\ndurch der Ruf der Marktforscher in Deutschland beeinträchtigt werden könnte.\n\n2. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten wegen der Versendung\n\nder Projektbeschreibung \n\n\"A.\" an Unternehmen der pharmazeutischen\n\nIndustrie (Klageanträge zu 1 a und 1 b) und der möglichen Verwendung des für\n\neine Apothekerbefragung konzipierten Fragebogens (Klageanträge zu 2 a und\n\n2 b) kein Unterlassungsanspruch aus § 1 oder § 3 UWG zu.\n\na) Das Berufungsgericht hat das mit dem Klageantrag zu 1 a verfolgte\n\nUnterlassungsbegehren für unbegründet erachtet, weil die Adressaten der\n\nProjektbeschreibung - Unternehmen der pharmazeutischen Industrie - durch\n\ndie Verwendung der Begriffe \"Gesundheitsforschung\" und \"Erfolgsforschung im\n\nApothekenmarkt\" auf dem Deckblatt nicht irregeführt würden. Die verwendeten\n\nBegriffe seien so allgemein, daß sich dem Leser nicht sofort ein konkretes Ver-\n\nständnis aufdränge; er werde sich vielmehr aufgrund des Hinweises \"Projekt-\n\nbeschreibung\" auf dem Deckblatt ohne genaue Vorstellung der Lektüre der\n\nnachfolgenden Blätter widmen. Diese enthielten jedoch, wie das Landgericht,\n\ndessen Ausführungen sich das Berufungsgericht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zu\n\neigen gemacht hat, dargelegt hat, eine derart detaillierte Beschreibung des\n\nAngebots der Beklagten, daß es unmöglich erscheine, jemand werde durch die\n\nbeanstandete Verwendung des Begriffs \"Forschung\" auf den Gedanken ge-\n\nbracht, die Beklagte biete etwas anderes als eine Marketinghilfe an. Angesichts\n\nder Klarheit, mit der die Beklagte ihr Projekt \"A.\" beschreibe, so hat\n\ndas Landgericht weiter ausgeführt, sei nicht zu erkennen, inwieweit die Ver-\n\nwendung der in Rede stehenden Begriffe mit dem Bestandteil \"Forschung\" eine\n\ndas Angebot zusätzlich attraktiv machende Inanspruchnahme eines guten Rufs\n\ndarstellen könnte.\n\naa) Die Revision rügt, das Berufungsgericht hätte dem mit dem Klage-\n\nantrag zu 1 a verfolgten Unterlassungsbegehren aus § 1 UWG stattgeben\n\nmüssen, weil die Beklagte keine Forschungs-, sondern Marketingdienstleistun-\n\ngen anbiete. Durch die Verwendung von mit \"Forschung\" zusammengesetzten\n\nBegriffen nutze die Beklagte \"den guten Ruf der Forschung\", um damit zu sug-\n\ngerieren, ihre Leistung sei den Leistungen der Markt- und Sozialforscher\n\ngleichwertig und mit der Lieferung von Adressen biete sie noch eine darüber\n\nhinausgehende, zusätzliche Leistung an. Die Beklagte werbe \n\ninsofern\n\n- unzutreffend - mit einem Begriff, mit dem der Verkehr konkrete Gütevorstel-\n\nlungen verbinde. Das sei unlauter und daher sittenwidrig i.S. von § 1 UWG.\n\nDieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg.\n\nbb) Nach der Rechtsprechung des Senats, auf die die Revision verweist,\n\nist es mit den Grundsätzen des lauteren Wettbewerbs nicht zu vereinbaren, für\n\neine Ware, die nicht mit einer Marke gekennzeichnet ist, mit der auf den Begriff\n\nder Markenware hinweisenden Bezeichnung \"Markenqualität\" zu werben und\n\ndamit die Werbekraft des Begriffs \"Markenware\" in Anspruch zu nehmen, auch\n\nwenn die Ware aus der Produktion von Markenartikeln stammt oder solchen\n\nArtikeln qualitativ vergleichbar ist. Bei Verwendung des auf Markenware hin-\n\nweisenden Begriffs \"Markenqualität\" für in Wirklichkeit markenlose (anonyme)\n\nWare würde mit einer Bezeichnung geworben werden, mit der der Verbraucher\n\neine andere, günstigere Vorstellung verbindet, als dies tatsächlich der Fall ist.\n\nEin derartiges Vorgehen steht nicht mit § 1 UWG in Einklang (vgl. BGH, Urt. v.\n\n7.4.1965 - Ib ZR 32/63, GRUR 1966, 45, 46 = WRP 1965, 367 - Markenbenzin;\n\nUrt. v. 26.10.1966 - Ib ZR 126/64, GRUR 1967, 360, 362 = WRP 1967, 184\n\n- Maßkleidung; Urt. v. 29.6.1989 - I ZR 88/87, GRUR 1989, 754, 755 f. = WRP\n\n1989, 794 - Markenqualität).\n\nDiese Grundsätze können auf die hier gegebene Fallgestaltung nicht\n\nübertragen werden. Der maßgebliche Unterschied zu den genannten Entschei-\n\ndungen, die insbesondere dadurch geprägt waren, daß sich der Werbende je-\n\nweils den großen Werbewert zunutze gemacht hatte, der dem Hinweis auf\n\n\"Markenware\" traditionell beigemessen wird, besteht darin, daß den von der\n\nBeklagten verwendeten Begriffen \"Gesundheitsforschung\", \"Erfolgsforschung\"\n\nund \"Auftragsforschung\" keine vergleichbar festgefügte Qualitätsvorstellung\n\nwie den Bezeichnungen \"Markenware\" oder \"Markenqualität\" zukommt. Der\n\nKläger leitet sein Verständnis des Begriffs \"Forschung\" vor allem aus dem\n\ngrundgesetzlich geschützten Bereich der Forschung und Lehre sowie den\n\nStandesregeln der Markt- und Sozialforschungsinstitute her. Das mag für den\n\nBereich der demoskopisch-wissenschaftlichen Forschung zutreffend sein. Der\n\nBegriff der \"Forschung\" wird dadurch jedoch nicht hinreichend ausgeschöpft.\n\nBei der im Streitfall zur Beurteilung anstehenden Sachverhaltsgestaltung\n\nkommt es maßgeblich darauf an, wie die mit dem Angebot der Beklagten be-\n\nfaßten Mitarbeiter eines pharmazeutischen Unternehmens den von der Be-\n\nklagten konkret benutzten Begriff der \"Forschung\" verstehen. Denn das Beru-\n\nfungsgericht hat von der Revision unbeanstandet festgestellt, daß als ange-\n\nsprochene Verkehrskreise für die Projektbeschreibung \"A.\" nur Pharma-\n\nUnternehmen \n\nin \n\nBe-\n\ntracht kommen. Einem wirtschaftlich orientierten Unternehmen kommt es aber\n\nvor allem auf die Betreibung von Markt- und Absatzforschung an, zu der auch\n\ndie Werbeforschung gehört (vgl. Wöhe, Einführung in die allgemeine Betriebs-\n\nwirtschaftslehre, 19. Aufl., S. 702). In diesem Sinne wird die Absatzchancena-\n\nnalyse für einen Einzelbetrieb ebenfalls als Forschung bezeichnet. Sofern die\n\ninsoweit erforderlichen Untersuchungen nicht vom produzierenden Unterneh-\n\nmen selbst durchgeführt, sondern als Dienstleistung von darauf spezialisierten\n\nBetrieben extern angeboten werden, ist kein Grund ersichtlich, für diese Tätig-\n\nkeit den Begriff der \"Forschung\" zu sperren, und zwar auch nicht in Zusam-\n\nmensetzungen wie \"Erfolgsforschung\" oder \"Auftragsforschung\".\n\nVon diesem Verständnis des Begriffs \"Forschung\" ist im Ergebnis auch\n\ndas Berufungsgericht ausgegangen. Dagegen wendet sich die Revision ohne\n\nErfolg mit der Rüge, das Berufungsgericht habe nicht selbst beurteilen dürfen,\n\nwas sich die angesprochenen Pharma-Unternehmen unter den verwendeten\n\n\"Forschungsbegriffen\" vorstellten, weil die Richter den maßgeblichen Ver-\n\nkehrskreisen nicht angehörten. Es kann davon ausgegangen werden, daß die\n\nvon der Beklagten versandte Projektbeschreibung an die für Absatz und Mar-\n\nketing zuständige Abteilung des \n\njeweils angeschriebenen Pharma-\n\nUnternehmens gelangt ist, die erfahrungsgemäß mit Personen besetzt ist, die\n\neine wirtschafts- und/oder sozialwissenschaftliche bzw. kaufmännische oder\n\njuristische Ausbildung genossen haben. Von deren Sprach- und Erfahrungs-\n\nschatz sind die Richter eines Wettbewerbssenats nicht so weit entfernt, daß\n\neine eigene Beurteilung der hier in Rede stehenden Begriffe ausgeschlossen\n\nwäre.\n\nDer Begriff der \"Forschung\" wird in dem hier gegebenen Zusammen-\n\nhang auch nicht durch die Standesregeln der Markt- und Sozialforschungsin-\n\nstitute eingeengt, weil die Beklagte in derartige, allenfalls vertraglich bindende\n\nRegeln (vgl. BGHZ 124, 230, 235 - Warnhinweis) unstreitig nicht einbezogen\n\nist.\n\nDie Benutzung des Begriffs \"Forschung\" ist der Beklagten entgegen der\n\nAuffassung des Klägers auch nicht deshalb verwehrt, weil sie nur Fragebögen\n\nauswertet, in denen einer nicht anonymisierten Weitergabe der erlangten Da-\n\nten an ihre Abnehmer zugestimmt wurde. Für die potentiellen Kunden der Be-\n\nklagten ist die Werbeforschung - wie aus der Projektbeschreibung insgesamt\n\ndeutlich hervorgeht - nur von Interesse, wenn die übermittelten Daten nicht an-\n\nonymisiert sind. Ein Verwendungsverbot für die von dem Kläger beanstandeten\n\n\"Forschungsbegriffe\" kann daraus nicht hergeleitet werden.\n\nb) Gegenüber der Abweisung des mit dem Klageantrag zu 1 b verfolgten\n\nUnterlassungsbegehrens macht die Revision insbesondere geltend, mit dem\n\nBegriff \"Zielgruppen-Selektionen\" verbinde der angesprochene Verkehr eben-\n\nfalls eine von der Marktforschung her geprägte günstigere Vorstellung, als sie\n\nvom Berufungsgericht zugrunde gelegt worden sei. Der Verkehr erwarte die\n\nMöglichkeit, anhand repräsentativer Daten die Gemeinsamkeiten von Gruppen\n\nvon Händlern ermitteln zu können, was bei den Daten der Beklagten nicht\n\nmöglich sei, da die zurückgesandten Fragebögen ohne die erbetene Einwilli-\n\ngung zur Weitergabe der erlangten Angaben in nicht anonymisierter Form un-\n\nberücksichtigt blieben. Hiermit vermag die Revision ebenfalls nicht durchzu-\n\ndringen.\n\nDas Berufungsgericht hat - wie dargelegt - bei der revisionsrechtlich un-\n\nbedenklichen eigenen Beurteilung des Angebots der Beklagten zutreffend auf\n\ndas Verständnis der mit dem Angebot befaßten Mitarbeiter in dem jeweiligen\n\nPharma-Unternehmen abgestellt. Danach erscheint es nicht als erfahrungswid-\n\nrig, daß aus den von der Beklagten ermittelten und ihren Abnehmern überlas-\n\nsenen Daten eine Auswahl von Werbezielgruppen für bestimmte Werbeaktio-\n\nnen oder Produkte möglich ist, und daß sich die Pharma-Unternehmen dies\n\nauch unter dem beanstandeten Begriff der \"Zielgruppen-Selektion\" vorstellen.\n\nc) Den Unterlassungsantrag zu 2 a hat das Berufungsgericht mit der Be-\n\ngründung abgewiesen, der Begriff \"Gesundheitsforschung\" werde nur im Zu-\n\nsammenhang mit \"M.\" und der Adresse der Beklagten, mithin als deren\n\n- nicht irreführende - Firmenbezeichnung verwendet. Eine isolierte Verwendung\n\ndes Begriffs \"Forschung\" im Fragebogen sei ebensowenig behauptet oder er-\n\nsichtlich wie eine Benutzung in anderer Zusammensetzung. Damit fehle es an\n\nder Darlegung einer Erstbegehungsgefahr.\n\naa) Die Revision rügt, die Vorinstanzen hätten verkannt, daß die wett-\n\nbewerbsrechtliche Zulässigkeit des Gebrauchs eines Firmenbestandteils sich\n\nnach anderen Kriterien richte als die handelsrechtliche Zulässigkeit; letztere\n\nschließe eine wettbewerbsrechtliche Unzulässigkeit nicht aus. Das Berufungs-\n\ngericht habe insbesondere nicht beachtet, daß die wettbewerbsrechtliche Un-\n\nzulässigkeit nicht abstrakt, sondern auf den konkreten Fall bezogen zu beur-\n\nteilen sei. Es komme darauf an, ob ein nicht unerheblicher Teil des angespro-\n\nchenen Verkehrs den Firmenbestandteil mit der konkreten Tätigkeit des Ver-\n\nwenders ihm gegenüber in Verbindung bringe und daraus unrichtige Vorstel-\n\nlungen ableite. Im Streitfall begründe die Verwendung des Firmenbestandteils\n\n\"Gesundheitsforschung\" die Vorstellung, es mit einem besonderen Zweig der\n\nMarkt- und Sozialforschung zu tun zu haben. Dies führe dazu, daß sich ein Teil\n\nder potentiellen Adressaten - Apotheker - mit dem Fragebogen überhaupt erst\n\nbeschäftige. Dieser Beurteilung vermag der Senat ebenfalls nicht beizutreten.\n\nbb) Die Frage, ob die Verwendung des Begriffs \"Gesundheitsforschung\"\n\nim Firmennamen der Beklagten wegen Irreführung gegen § 3 UWG verstößt\n\nund deshalb den mit dem Klageantrag zu 2 a geltend gemachten Unterlas-\n\nsungsanspruch rechtfertigt, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht an\n\neiner einzelnen Aktivität des handelnden Unternehmens zu messen. Erforder-\n\nlich ist vielmehr die Vornahme einer Gesamtbetrachtung der unternehmeri-\n\nschen Tätigkeiten, um entscheiden zu können, ob eine Angabe zur Irreführung\n\ngeeignet ist (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.1996 - I ZR 103/94, GRUR 1996, 802, 803 =\n\nWRP 1996, 1032 - Klinik). Dementsprechend hat das Landgericht, auf dessen\n\nAusführungen das Berufungsgericht auch in diesem Zusammenhang gemäß\n\n§ 543 Abs. 2 ZPO in zulässiger Weise Bezug genommen hat, zu Recht darauf\n\nhingewiesen, daß es im Streitfall ohne Belang sei, welche Art von Tätigkeit die\n\ndurch den Fragebogen (potentiell) angesprochenen Apotheker mit dem Begriff\n\n\"Gesundheitsforschung\" verbänden, solange der Kläger nicht dargelegt habe,\n\nwelche Geschäftsaktivitäten die Beklagte neben der angegriffenen Befragung\n\nfür das Projekt \"A.\" betreibe. Denn selbst wenn eine bestimmte Ver-\n\nkehrsauffassung vom Inhalt des Begriffs \"Gesundheitsforschung\" festgestellt\n\nwürde, wäre die Verwendung dieser Bezeichnung im Firmennamen der Be-\n\nklagten nur dann irreführend, wenn die Beklagte einen diesen Erwartungen\n\nentsprechenden Geschäftszweig nicht oder jedenfalls nicht in erheblichem\n\nUmfang betriebe. Hierfür ergeben sich aus dem Sachvortrag der Parteien je-\n\ndoch keinerlei konkrete Anhaltspunkte.\n\nd) Das mit dem Klageantrag zu 2 b geltend gemachte Unterlassungsbe-\n\ngehren hat das Berufungsgericht - unter Bezugnahme auf die Ausführungen\n\ndes Landgerichts - für unbegründet erachtet, weil die beanstandete Zustim-\n\nmungsklausel nicht gegen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes ver-\n\nstoße. Insbesondere die Fragen 15, 16 und 17 vor der Klausel sowie der Hin-\n\nweis, daß die Adresse des befragten Apothekers an Pharma-Unternehmen\n\nweitergegeben werden solle, ließen keine Zweifel daran aufkommen, daß die\n\nDaten von der Pharma-Industrie für gezielte Verkaufsförderungsmaßnahmen\n\nherangezogen werden würden.\n\naa) Die Revision rügt, die Formulierung \"zur Weitergabe und Nutzung\n\nfür Informationszwecke an pharmazeutische Firmen\" sei nicht nur grammatika-\n\nlisch fehlerhaft - der Bezug zwischen \"Weitergabe\" und \"an pharmazeutische\n\nFirmen\" werde getrennt -, sondern lasse vor allem nicht erkennen, daß den\n\nPharma-Unternehmen auch die Nutzung der Adressen für eine unmittelbare\n\nKontaktaufnahme erlaubt sein solle. Das Berufungsgericht habe zudem unbe-\n\nrücksichtigt gelassen, daß es an einer ausreichenden Aufklärung über den\n\nZweck der Befragung auch deshalb fehle, weil der Fragebogen keinen Hinweis\n\ndarauf enthalte, daß nur solche Fragebögen ausgewertet würden, bei denen\n\ndie Einverständniserklärung unterschrieben sei. Diesen Rügen bleibt ebenfalls\n\nder Erfolg versagt.\n\nbb) Eine wettbewerbswidrige Irreführung gemäß § 3 UWG ist schon\n\ndeshalb nicht gegeben, weil es an der hierfür erforderlichen wettbewerblichen\n\nRelevanz fehlt. Die (potentiell) befragten Apotheker gehören nicht zu den Ab-\n\nnehmern der von der Beklagten angebotenen Leistungen. Ihre (mögliche) Irre-\n\nführung hat mithin nicht zur Folge, daß die an den Marktforschungsleistungen\n\nder Mitglieder des Klägers interessierten Verkehrskreise oder die an den Wer-\n\nbeforschungsleistungen der Beklagten interessierten Abnehmer in ihrer Ent-\n\nscheidung, mit welchem Unternehmen sie zusammenarbeiten wollen, beein-\n\nflußt werden könnten.\n\nEin Verstoß gegen § 1 UWG i.V. mit § 4 BDSG liegt ebenfalls nicht vor.\n\nDie in Rede stehende Zustimmungsklausel genügt dem Schriftformerfordernis\n\ndes § 4 Abs. 2 Satz 2 BDSG. Die tatrichterliche Würdigung, wonach die vor-\n\nformulierte Einverständniserklärung den Zweck der Datenerhebung und die\n\nAbnehmer der erlangten Daten hinreichend erkennen lasse (§ 4 Abs. 2 Satz 1\n\nBDSG), läßt einen revisiblen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Auslegung der\n\nin Rede stehenden Erklärung durch den Tatrichter ist zumindest vertretbar. Auf\n\ndie Folgen der Verweigerung der Einwilligung muß der Befragte nach § 4\n\nAbs. 1 Satz 1 BDSG nur hingewiesen werden, wenn er dies verlangt. Für die\n\nAnnahme, daß die Beklagte dem nicht nachkommt, ist nichts ersichtlich.\n\nIII. Danach war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97\n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\n Pokrant\n\nBüscher\n\n Raebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_203-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-13/i-zr-203-97","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":6},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_203-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_203-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-13/i-zr-203-97","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_203-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:23:08.490901+00:00"}}