{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_196-97","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-01-20","aktenzeichen":"I ZR 196/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ambulanter Schlußverkauf UWG § 7 Abs. 1 und 3 Nr. 1 Ein Schlußverkauf, der in der zeitlichen Lage der Sommerschlußverkäufe ohne Bezug zu einer stationären Verkaufsstätte in einer nur für die Dauer des Schluß- verkaufs eingerichteten provisorischen Verkaufsstätte angekündigt wird, stellt keine zulässige Sonderveranstaltung dar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 196/97\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ: nein\nBGHR: ja\n\nja\n\nVerkündet am:\n20. Januar 2000\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nAmbulanter Schlußverkauf\n\nUWG § 7 Abs. 1 und 3 Nr. 1\n\nEin Schlußverkauf, der in der zeitlichen Lage der Sommerschlußverkäufe ohne\nBezug zu einer stationären Verkaufsstätte in einer nur für die Dauer des Schluß-\nverkaufs eingerichteten provisorischen Verkaufsstätte angekündigt wird, stellt\nkeine zulässige Sonderveranstaltung dar.\n\nBGH, Urteil v. 20. Januar 2000 - I ZR 196/97 - OLG Düsseldorf\n LG Düsseldorf\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 20. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und\n\ndie Richter Prof. Dr. Mees, Starck, Dr. Bornkamm und Dr. Büscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Juli 1997 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des\n\nLandgerichts Düsseldorf vom 11. September 1996 wird zurückgewie-\n\nsen.\n\nDie Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die\n\nBeklagte ist ein bundesweit tätiges Unternehmen des Textileinzelhandels. Sie\n\nbietet ihre Textilien in den bekannten C-&-A-Häusern an, die sich typischerweise\n\nin den Geschäftszonen der Innenstädte befinden. Mit diesen Verkaufsstätten\n\nnimmt sie auch an den Saisonschlußverkäufen teil.\n\nIn Kulmbach verfügt die Beklagte über keine stationäre Verkaufsniederlas-\n\nsung. Ihr nächstes Verkaufsgeschäft befindet sich im etwa 20 km entfernten Bay-\n\nreuth. Im Juni 1995 zeigte die Beklagte dem Landratsamt Kulmbach einen für die\n\nZeit vom 31. Juli bis 12. August 1995 in Kulmbach geplanten Sommerschlußver-\n\nkauf an, wofür eine provisorische Verkaufsstelle auf einem Parkplatz eingerichtet\n\nwerden sollte. Das Landratsamt verzichtete auf die Vorlage einer Reisegewerbe-\n\nkarte. Für den Verkauf warb die Beklagte mit Handzetteln, die nachfolgend teil-\n\nweise (verkleinert) wiedergegeben sind:\n\nDie Klägerin sieht in der angekün-\n\ndigten Veranstaltung eine unzulässige Sonderveranstaltung. Diese sei von der\n\nAusnahmeregelung in § 7 Abs. 3 Nr. 1 UWG nicht gedeckt, weil es sich nicht um\n\neinen üblichen Saisonschlußverkauf gehandelt habe, der in den regelmäßigen\n\nGeschäftsräumen stattfinde.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\ndie Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es\nzu unterlassen,\n\nin Zeitungsinseraten, Wurfzetteln oder sonst werblich eine \"Einladung\nzum C & A Schlußverkauf auf dem C & A Schnuppermarkt\" anzukündi-\ngen, wenn dies geschieht, wie aus einer der nachstehend abgebildeten\nAnzeigen ersichtlich (es folgen die oben wiedergegebenen Ankündi-\ngungen).\n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten,\n\ndie beanstandete Verkaufsveranstaltung werde als ein Saisonschlußverkauf von\n\nder Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 3 Nr. 1 UWG erfaßt und sei damit vom Son-\n\nderveranstaltungsverbot ausdrücklich freigestellt.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Berufungs-\n\ngericht hat die Klage abgewiesen.\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihren Klagean-\n\ntrag weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin aus § 13 Abs. 2\n\nNr. 2 i.V. mit § 7 Abs. 1 UWG verneint und zur Begründung ausgeführt:\n\nZwar handele es sich bei dem angekündigten Verkauf um eine Sonderver-\n\nanstaltung nach § 7 Abs. 1 UWG. Diese werde jedoch durch die Ausnahmerege-\n\nlung in § 7 Abs. 3 Nr. 1 UWG gedeckt. Für die Frage, ob eine unter § 7 Abs. 1\n\nUWG fallende Verkaufsveranstaltung nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 UWG erlaubt sei,\n\nkomme es nur auf die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes an, mit dem\n\nsich der Gesetzgeber bewußt für eine pauschale, also eher für eine grobe statt für\n\neine differenzierende Lösung entschlossen habe. § 7 Abs. 3 Nr. 1 UWG stelle\n\naber an einen zulässigen Saisonschlußverkauf keine zusätzlichen Anforderun-\n\ngen; insbesondere verlange das Gesetz nicht, daß ein Abschnittsschlußverkauf\n\nvon Räumlichkeiten aus stattfinden müsse, die der Händler auch als regelmäßi-\n\nges Geschäftslokal nutze.\n\nGegen einen zulässigen Schlußverkauf spreche auch nicht die Ankündi-\n\ngung, wonach die \"ganze Modepalette supergünstig\" sei. In welchem Umfang der\n\nHändler im Rahmen eines zulässigen Schlußverkaufs die Preise reduziere, stehe\n\nihm frei. Für die Annahme eines Abschnittsschlußverkaufs sei der Eindruck der\n\nangesprochenen Verkehrskreise maßgeblich, der in erster Linie durch die Wer-\n\nbung bestimmt werde. Im Streitfall werde in den Ankündigungen unmißverständ-\n\nlich zum Ausdruck gebracht, daß es sich um einen Saisonschlußverkauf handele;\n\nhieran könne auch der Umstand nichts ändern, daß der Verkauf an einer Stelle\n\nstattfinde, an der die Beklagte kein Verkaufsgeschäft unterhalte. Die Beklagte ha-\n\nbe auch nicht einen neuen Geschäftsbetrieb in Kulmbach eröffnet; sie habe viel-\n\nmehr die bestehende Verkaufsfläche nur kurzfristig erweitert und näher an den\n\nKunden gebracht, der ansonsten bis nach Bayreuth hätte reisen müssen, um bei\n\nder Beklagten Schlußverkaufsware zu erwerben.\n\nDa die beanstandete Verkaufsveranstaltung unter die Ausnahme des § 7\n\nAbs. 3 Nr. 1 UWG falle, komme es nicht darauf an, ob es sich dabei um eine\n\nkaufmännisch vernünftige Maßnahme handele. § 7 UWG diene nicht dem Mittel-\n\nstandsschutz und habe insbesondere nicht die Aufgabe, \"anständige Gewerbe-\n\ntreibende\" vor einem \"übermäßigen Wettbewerb\" zu schützen.\n\nII. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie führen\n\nzur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\n1. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß es sich bei dem\n\nvon der Beklagten angekündigten Verkauf um eine Sonderveranstaltung nach § 7\n\nAbs. 1 UWG handelt. Hierfür sind vor allem zwei Gesichtspunkte maßgeblich:\n\nZum einen machen die Ankündigungen deutlich, daß es sich um einen \"Schluß-\n\nverkauf\" handelt, also um eine dem Verkehr geläufige Form einer (zulässigen)\n\nSonderveranstaltung; auch die für Sommerschlußverkäufe typische zeitliche Be-\n\ngrenzung\n\n– zwölf Werktage beginnend mit dem letzten Montag im Juli – lenkt das Verständ-\n\nnis des Verkehrs in Richtung auf eine Sonderveranstaltung. Hinzu tritt der weitere\n\nUmstand, daß der Verkauf außerhalb der üblichen Geschäftsräume stattfinden\n\nsollte und damit erkennbar aus dem üblichen Rahmen fiel.\n\n2. Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, es handele sich bei der\n\nangekündigten Veranstaltung um einen nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 UWG zulässigen\n\nSaisonschlußverkauf, begegnet dagegen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\na) Ob es sich bei einem angekündigten Verkauf um eine privilegierte Form\n\nder Sonderveranstaltung nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 UWG handelt oder nicht, hängt\n\n– ebenso wie die Frage der Sonderveranstaltung im Rahmen des § 7 Abs. 1\n\nUWG – von der Verkehrsauffassung ab (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs-\n\nrecht, 21. Aufl., § 7 Rdn. 40; Großkomm.UWG/Jestaedt, § 7 Rdn. 107; Piper in\n\nKöhler/Piper, UWG, § 7 Rdn. 7). Dabei ist zum einen auf den Eindruck abzustel-\n\nlen, den der Verkehr aufgrund der konkreten Ankündigung und Durchführung der\n\nfraglichen Verkaufsveranstaltung gewinnt. Daneben wird die Verkehrsanschauung\n\naber auch davon beeinflußt, ob es sich um einen auch sonst in der fraglichen\n\nBranche üblichen Verkauf handelt. Da es maßgeblich auf die Verkehrsauffassung\n\nankommt, braucht daher eine Veranstaltung, die die äußeren Merkmale des § 7\n\nAbs. 3 Nr. 1 UWG erfüllt, nicht notwendig ein zulässiger Sommer- oder Winter-\n\nschlußverkauf zu sein.\n\nb) Für das vom Berufungsgericht angenommene Verständnis als übliche\n\nAnkündigung eines Saisonschlußverkaufs sprechen im Streitfall die Umstände,\n\ndie bereits zur Begründung der Sonderveranstaltung herangezogen worden sind.\n\nDa die Beklagte eine als \"Schlußverkauf\" bezeichnete Veranstaltung angekündigt\n\nhat, die am letzten Montag im Juli beginnen und zwölf Werktage dauern sollte,\n\nliegt die Annahme an sich nicht fern, es handele sich um einen der üblichen\n\nSommerschlußverkäufe.\n\nc) Das Berufungsgericht hat jedoch dem folgenden Gesichtspunkt nicht\n\nhinreichend Rechnung getragen: Die angekündigte Verkaufsveranstaltung weicht\n\nin einem wesentlichen Punkt von den üblichen Ankündigungen von Saison-\n\nschlußverkäufen ab. Üblicherweise finden Schlußverkäufe in den Räumen statt, in\n\ndenen auch sonst die Ware angeboten wird. Diese Übung korreliert mit der weite-\n\nren Erwartung des Verkehrs, daß der Schlußverkauf in erster Linie dazu diene,\n\ndie noch mit saisongebundener Ware gefüllten Lager zu leeren. Zwar soll die Pri-\n\nvilegierung der Abschnittsschlußverkäufe ermöglichen, nicht nur die Lager des\n\nEinzelhandels, sondern auch die des Großhandels, der Hersteller und ihrer Zu-\n\nlieferer zu leeren, weswegen – anders als beim Räumungsverkauf – ein Nach-\n\nschieben von Ware und sogar der Verkauf speziell für den Schlußverkauf herge-\n\nstellter Ware zulässig ist (BGH, Urt. v. 24.2.1983 – I ZR 16/81, GRUR 1983, 383\n\n= \n\nWRP \n\n1983, \n\n400\n\n– Stündlich neue Angebote; Piper in Köhler/Piper aaO Rdn. 55 u. 57). Dies ver-\n\nmag aber nichts daran zu ändern, daß es nach der Verkehrsanschauung bei den\n\nSaisonschlußverkäufen in erster Linie, wenn nicht ausschließlich, um die zu lee-\n\nrenden Lager des Handels geht. Derartige Veranstaltungen finden daher nach der\n\nErwartung des Verkehrs, wie sie das Landgericht festgestellt hat – das Beru-\n\nfungsurteil enthält insoweit keine entgegenstehenden Feststellungen –, in den\n\nVerkaufsräumen oder in ihrer unmittelbaren Nähe statt. Dies entspricht dem\n\nZweck der gesetzlichen Regelung, die darauf abzielt, dem Einzelhandel eine\n\nMöglichkeit des verstärkten Warenabsatzes im Rahmen der herkömmlichen Ab-\n\nsatzwege zur Verfügung zu stellen. Mit dieser Zielrichtung ist es nicht vereinbar,\n\nwenn Saisonabschlußverkäufe in Verkaufsstätten durchgeführt werden, die nur zu\n\ndiesem Zwecke errichtet und mit dem Ende des Schlußverkaufs wieder geschlos-\n\nsen werden.\n\nDie angekündigte Verkaufsveranstaltung entspricht nicht dem Bild, das der\n\nVerkehr von Abschnittsschlußverkäufen gewonnen hat. Sie fällt in dieser Hinsicht\n\naus dem Rahmen der nach dem Zweck des Gesetzes privilegierten Sonderver-\n\nkäufe.\n\nd) Der Eindruck, daß es sich nicht um einen der dem Verkehr auch sonst\n\nbegegnenden Saisonschlußverkäufe handelt, wird durch einen weiteren Umstand\n\ngestützt, auf den das Landgericht ebenfalls abgestellt hat. Dadurch, daß die Be-\n\nklagte in den Ankündigungen darauf hinweist, \"die ganze Modepalette\" sei \"su-\n\npergünstig\" zu haben, erweckt sie nicht den Eindruck, als gehe es ihr – saisonbe-\n\ndingt – um einen beschleunigten Absatz der typischen Sommerware. Vielmehr\n\nwird der Verkehr an diese Ankündigung die Erwartung knüpfen, die Beklagte ge-\n\nwähre aus Anlaß des ausnahmsweise in Kulmbach stattfindenden Sonderverkaufs\n\ndurchweg, also für ihr gesamtes Sortiment, besonders günstige Preise.\n\n3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu § 7 Abs. 1 UWG\n\nkönnen allerdings auch neue, noch unübliche Werbe- und Verkaufsmethoden als\n\nzum regelmäßigen Geschäftsverkehr eines Unternehmens gehörig anzusehen\n\nsein, wenn diese Methoden als wirtschaftlich vernünftige, sachgerechte und des-\n\nhalb billigenswerte Fortentwicklung des Bisherigen erscheinen und sich im Rah-\n\nmen der von der Rechtsordnung gebilligten Ziele halten (BGHZ 103, 349, 353\n\n– Kfz-Versteigerung, m.w.N.). Dabei darf kein zu strenger Maßstab angelegt wer-\n\nden (BGH, Urt. v. 20.3.1997 – I ZR 241/94, GRUR 1997, 672, 673 = WRP 1997,\n\n727 – Sonderpostenhändler; Urt. v. 15.1.1998 – I ZR 244/95, GRUR 1998, 585,\n\n586 = WRP 1998, 487 – Lager-Verkauf). Diese Grundsätze sind auch im Rahmen\n\ndes § 7 Abs. 3 Nr. 1 UWG zu berücksichtigen: Auch hier darf die Erwartung des\n\nVerkehrs nicht dazu führen, daß vernünftigen Fortentwicklungen der Ge-\n\nschäftspraktiken der Weg versperrt wird.\n\nDie Veranstaltung von nach § 7 Abs. 3 UWG privilegierten Sonderveran-\n\nstaltungen auch außerhalb der üblichen Geschäftsräume und in großer Entfer-\n\nnung zu diesen zählt nicht zu einer solchen vernünftigen Fortentwicklung. Sie\n\nkäme ohnehin in erster Linie für Unternehmen in Betracht, die überregional tätig\n\nund bekannt sind und die auch an Standorten, an denen sie sonst nicht vertreten\n\nsind, einen Namen haben, auf den sie kurzfristig aufbauen können. Zwar dient\n\ndas Sonderveranstaltungsverbot – worauf das Berufungsgericht mit Recht hinge-\n\nwiesen hat – nicht dem Mittelstandsschutz. Gleichwohl kann aber eine neue Form\n\ndes Absatzes, die allein wenigen überregional tätigen Handelsunternehmen zu-\n\ngute kommt, nicht als eine vernünftige Fortentwicklung angesehen werden. Gera-\n\nde vor dem Hintergrund des verhältnismäßig strengen Sonderveranstaltungsver-\n\nbots, das das deutsche Recht kennzeichnet, stellen die ausnahmsweise zulässi-\n\ngen Sonderveranstaltungen einen besonderen Anreiz für den Verbraucher dar.\n\nWäre der räumliche Zusammenhang zwischen dem normalen Geschäftslokal und\n\ndem Ort des Saisonabschlußverkaufs gelöst, würde gerade die aus der Be-\n\nschränkung erwachsene besondere Absatzchance, die mit ausnahmsweise zuläs-\n\nsigen Sonderveranstaltungen verbunden ist, dem überregional tätigen Handel in\n\nbesonderem Maße zugute kommen, der auch außerhalb der Orte bekannt ist, in\n\ndenen er seine Niederlassungen betreibt. Hierin liegt keine sinnvolle Fortent-\n\nwicklung der Absatzmethoden des Einzelhandels.\n\n4. Die Ankündigung der Sonderveranstaltung in Kulmbach war geeignet,\n\nden Wettbewerb auf dem hier einschlägigen Markt wesentlich zu beeinträchtigen\n\n(§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Das Merkmal der Wettbewerbsbeeinträchtigung, das\n\neine zusätzliche materiell-rechtliche Voraussetzung für den von einem Wettbe-\n\nwerbsverein geltend gemachten Unterlassungsanspruch darstellt, enthält objekti-\n\nve und subjektive Momente, an denen Art und Schwere des Verstoßes zu messen\n\nsind. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, zu de-\n\nnen u.a. ein besonderes Interesse der Allgemeinheit einschließlich der Verbrau-\n\ncher, eine besondere Anreizwirkung der Werbung für den Umworbenen sowie die\n\nGröße des erzielten Wettbewerbsvorsprungs gehören können (BGH, Urt. v.\n\n20.5.1999 – I ZR 31/97, GRUR 1999, 1119, 1121 = WRP 1999, 1159 – RUMMS!,\n\nm.w.N.). Bei einem Verstoß gegen das Verbot der Ankündigung von Sonderver-\n\nanstaltungen liegt die Bejahung der Spürbarkeit bereits deswegen nahe, weil es\n\nsich um eine aus dem Rahmen des Üblichen fallende Verkaufsveranstaltung han-\n\ndelt, deren besondere Anreizwirkung im allgemeinen außer Frage stehen wird, je-\n\ndenfalls im Streitfall nicht zweifelhaft ist. Hinzu kommt, daß für derartige Veran-\n\nstaltungen in der Regel – so auch vorliegend – in aufwendiger Form geworben\n\nwird. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß die Beklagte durch An-\n\nkündigungen der beanstandeten Art in erheblichem Umfang Nachfrage auf sich\n\nzieht und damit eine spürbare Beeinträchtigung ihrer Mitbewerber verursacht.\n\nIII. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Klägerin aufzu-\n\nheben und das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen, durch das die Beklagte\n\nantragsgemäß verurteilt worden war.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nErdmann\n\nRiBGH Prof. Dr. Mees ist \nausgeschieden und daher\nan der Unterschriftsleistung\nverhindert.\n\nErdmann\n\nStarck\n\nBornkamm\n\nBüscher","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-20/i-zr-196-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-20/i-zr-196-97","retrieved":"2026-10-15 10:15:44.076136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-01-20/i-zr-196-97","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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