{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_194-97","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-02-17","aktenzeichen":"I ZR 194/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UrhG § 20, § 20b Abs. 1 Verkündet am: 17. Februar 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Kabelweitersendung a) Die Vorschrift des § 20b Abs. 1 UrhG ist nicht anwendbar auf Ansprüche, die aus Rechtsverletzungen hergeleitet werden, die vor ihrem Inkrafttreten be- gangen worden sind. b) Zur Frage des Eingriffs in das Senderecht durch die zeitgleiche, unverän- derte und vollständige Kabelweiterübertragung des Programms einer öffent- lich-rechtlichen Rundfunkanstalt in deren Versorgungsbereich. c) Der Umstand, daß eine Werknutzung durch einen öffentlich-rechtlichen Zwang oder eine gesetzliche Verpflichtung, wie sie der Versorgungsauftrag einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt darstellt, ausgelöst wird, recht- fertigt nicht, bei der Werknutzung die dem Urheber gesetzlich gewährten Ansprüche nicht zu beachten (Bestätigung von BGH, Urt. v. 4.6.1987 - I ZR 117/85, GRUR 1988, 206, 211 - Kabelfernsehen II).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 194/97\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHZ : nein\nBGHR : ja\n\nUrhG § 20, § 20b Abs. 1\n\nVerkündet am:\n17. Februar 2000\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nKabelweitersendung\n\na) Die Vorschrift des § 20b Abs. 1 UrhG ist nicht anwendbar auf Ansprüche, die\naus Rechtsverletzungen hergeleitet werden, die vor ihrem Inkrafttreten be-\ngangen worden sind.\n\nb) Zur Frage des Eingriffs in das Senderecht durch die zeitgleiche, unverän-\nderte und vollständige Kabelweiterübertragung des Programms einer öffent-\nlich-rechtlichen Rundfunkanstalt in deren Versorgungsbereich.\n\nc) Der Umstand, daß eine Werknutzung durch einen öffentlich-rechtlichen\nZwang oder eine gesetzliche Verpflichtung, wie sie der Versorgungsauftrag\neiner öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt darstellt, ausgelöst wird, recht-\nfertigt nicht, bei der Werknutzung die dem Urheber gesetzlich gewährten\n\nAnsprüche nicht zu beachten (Bestätigung von BGH, Urt. v. 4.6.1987\n- I ZR 117/85, GRUR 1988, 206, 211 - Kabelfernsehen II).\n\nBGH, Urt. v. 17. Februar 2000 - I ZR 194/97 - Kammergericht\n\n LG Berlin\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 17. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Bornkamm, Pokrant\n\nund Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammerge-\n\nrichts vom 18. Februar 1997 wird auf Kosten der Beklagten zurück-\n\ngewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin erwarb mit Vertrag vom 5. Dezember 1989 von der S. \n\nLtd. die ausschließlichen Fernseh-Senderechte an dem Film \"Einzigartige\n\nChanel\". Die Rechtsübertragung war zeitlich auf zehn Jahre und räumlich auf\n\ndie damalige Bundesrepublik Deutschland (einschließlich West-Berlin) und\n\nLuxemburg beschränkt.\n\nDie Beklagte, die Landesrundfunkanstalt für das Bundesland Branden-\n\nburg, sendete diesen Spielfilm am 3. Oktober 1992 in ihrem Dritten Programm.\n\nDieses in ganz Berlin drahtlos empfangbare Fernsehprogramm wurde zeit-\n\ngleich von der Deutschen Bundespost Telekom (im folgenden: Telekom) in das\n\nBerliner Breitbandkabelnetz eingespeist.\n\nDie Beklagte leitet ihre Senderechte von dem ehemaligen Fernsehen\n\nder DDR ab. Dem liegen folgende Verträge zugrunde: Mit Vertrag vom 16. Mai\n\n1987 übertrug die S. Ltd. ausschließliche Fernsehrechte an dem Film u.a.\n\nfür das Gebiet der DDR bis zum 30. April 1995 auf die P. GmbH. Von dieser\n\nerwarb die O. GmbH die Rechte für das Lizenzgebiet DDR für die Zeit\n\nvom 1. Dezember 1987 bis zum 30. November 1992 und übertrug sie - mit der-\n\nselben zeitlichen Beschränkung - durch Vertrag vom 24. Juni 1987 auf das\n\nFernsehen der DDR.\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe dadurch widerrechtlich in\n\nihre Senderechte eingegriffen, daß sie gestattet habe, die Fernsehsendung\n\ndes Films \"Einzigartige Chanel\" am 3. Oktober 1992 zeitgleich in das Kabel-\n\nnetz für West-Berlin einzuspeisen. Sie verlangt von der Beklagten Schadens-\n\nersatz und hat dementsprechend beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie\n\n100.000,-- DM nebst Zinsen zu bezahlen.\n\nDie Beklagte hat demgegenüber vorgebracht, die Kabelweiterübertra-\n\ngung ihrer Fernsehsendung habe keine Rechte der Klägerin verletzt. Sie sei\n\nzudem nicht für die Kabelweitersendung verantwortlich.\n\nDas Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt er-\n\nklärt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben (Kammergericht MMR\n\n1998, 107).\n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt\n\ndie Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg.\n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die zeitgleiche, vollstän-\n\ndige und unveränderte Weiterübertragung der Fernsehsendung des Spielfilms\n\n\"Einzigartige Chanel\" im Breitbandkabelnetz des früheren Westteils von Berlin\n\nam 3. Oktober 1992 die ausschließlichen Senderechte verletzt habe, die der\n\nKlägerin aufgrund ihres Vertrages vom 5. Dezember 1989 mit der S. Ltd.\n\nzugestanden hätten. Die Beklagte sei für diese Rechtsverletzung verantwort-\n\nlich. Die Kabeleinspeisung sei zwar von der Telekom vorgenommen worden,\n\ndie Beklagte habe aber zumindest dadurch in die Rechte der Klägerin einge-\n\ngriffen, daß sie gemeinsam mit den anderen Landesrundfunkanstalten und an-\n\nderen Vertragsparteien in dem Vertrag über die Weiterübertragung von Fern-\n\nsehprogrammen mit Wirkung vom 1. Januar 1992 der Telekom die Kabelwei-\n\ntersendung aller in Berlin drahtlos empfangbaren Fernsehprogramme gestattet\n\nhabe, obwohl sie für den Bereich von West-Berlin keine Kabelsenderechte be-\n\nsessen habe.\n\nDie Kabelweiterübertragung des Films \"Einzigartige Chanel\" sei ein Ein-\n\ngriff in die Senderechte, die der Klägerin unstreitig für West-Berlin zustünden,\n\nweil sie außerhalb des Versorgungsgebiets der Beklagten, zu dem West-Berlin\n\nnicht gehöre, stattgefunden habe. Die Ausstrahlung des Films durch die Be-\n\nklagte habe das Senderecht der Klägerin für West-Berlin nicht erschöpft. Die\n\nBeklagte leite ihre Senderechte von einer Rechtseinräumung an das Fernse-\n\nhen der DDR her, die sich ausdrücklich nur auf das Gebiet der DDR und damit\n\nnur auf das offizielle Versorgungsgebiet des Fernsehens der DDR bezogen\n\nhabe.\n\nDie Beklagte habe zumindest fahrlässig gehandelt. Sie habe nach § 2\n\nAbs. 2 des Vertrages über die Weiterübertragung von Fernsehprogrammen die\n\nMöglichkeit gehabt, von der Telekom zu verlangen, die Kabeleinspeisung zu\n\nunterlassen; sie habe davon aber keinen Gebrauch gemacht, obwohl ihr späte-\n\nstens aufgrund der Abmahnung der Klägerin vom 30. September 1992 die ge-\n\nsamten Umstände bekannt gewesen seien. Es könne offenbleiben, ob es tech-\n\nnisch möglich gewesen wäre, die Kabeleinspeisung der Sendung zu verhin-\n\ndern, weil die Beklagte unter den gegebenen Umständen notfalls auf die Sen-\n\ndung des Spielfilms hätte verzichten müssen.\n\nII. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte wegen eines\n\nschuldhaften Eingriffs in die der Klägerin für West-Berlin zustehenden Kabel-\n\nsenderechte dem Grunde nach schadensersatzpflichtig ist (§ 97 Abs. 1 i.V. mit\n\n§ 20 UrhG), hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.\n\n1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß die Klä-\n\ngerin durch Vertrag vom 5. Dezember 1989 mit der S. Ltd. das aus-\n\nschließliche Recht an der Kabelsendung des Films \"Einzigartige Chanel\" für\n\nWest-Berlin erworben hat. Mit ihrer erstmals in der mündlichen Revisionsver-\n\nhandlung vorgebrachten Behauptung, aus Nr. 2 Abs. 2 dieses Vertrages sei zu\n\nfolgern, daß die Rechte an der Kabelweitersendung deutsch-synchronisierter\n\nFassungen des Films vorweg an Verwertungsgesellschaften eingeräumt wor-\n\nden seien, kann die Revision nicht gehört werden, weil es sich dabei um unzu-\n\nlässiges neues Vorbringen handelt (§ 561 ZPO). Der genannten Vertragsbe-\n\nstimmung könnte im übrigen allenfalls ein gewisses Indiz für eine Vorwegüber-\n\ntragung entnommen werden.\n\nEntgegen der Ansicht der Revision ist auch auszuschließen, daß die\n\nRechte zur Kabelsendung in West-Berlin vor dem möglichen Zeitpunkt des\n\nRechtserwerbs der Klägerin durch Vertrag vom 16. Mai 1987 von der S. \n\nLtd. auf die P. GmbH übertragen worden sein könnten. Nach dem unzwei-\n\ndeutigen Wortlaut dieses Vertrages und dem unstreitigen Tatbestand des Be-\n\nrufungsurteils enthielt dieser Vertrag - bezogen auf das Inland - nur eine\n\nRechtsübertragung für das Gebiet der DDR.\n\nIm Hinblick auf die streitgegenständliche Kabelweitersendung vom\n\n3. Oktober 1992 ist die Klägerin auch nach der Einfügung des § 20b Abs. 1\n\nUrhG durch Art. 1 Nr. 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Urheber-\n\nrechtsgesetzes vom 8. Mai 1998 (BGBl. I S. 902, im folgenden: 4. UrhG-ÄndG)\n\naktivlegitimiert. Nach § 20b Abs. 1 UrhG kann das Recht, ein gesendetes Werk\n\nim Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen\n\nProgramms durch Kabelsysteme weiterzusenden, nur durch eine Verwertungs-\n\ngesellschaft geltend gemacht werden. Diese Neuregelung gilt nicht für Ansprü-\n\nche, die aus Rechtsverletzungen vor Inkrafttreten der Novelle hergeleitet wer-\n\nden; sie hatte lediglich den Zweck, für die Zukunft den Erwerb der Rechte für\n\neine Kabelweitersendung zu erleichtern (vgl. Schricker/v. Ungern-Sternberg,\n\nUrheberrecht, 2. Aufl., § 20b UrhG Rdn. 13).\n\n2. Die zeitgleiche Kabelweiterübertragung der Fernsehausstrahlung des\n\nFilms im Breitbandkabelnetz von West-Berlin war eine eigene Sendung der\n\nTelekom im Sinne des § 20 UrhG.\n\na) Für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist diese Vorschrift zwar\n\nnoch in der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung maßgebend, ihre Neufas-\n\nsung durch Art. 1 Nr. 1 des 4. UrhG-ÄndG hat die Rechtslage insoweit aber\n\nnicht verändert. Die Ersetzung des ungebräuchlich gewordenen Wortes\n\n\"Drahtfunk\" durch das Wort \"Kabelfunk\" durch diese Novelle hatte lediglich\n\nsprachliche Gründe (vgl. die Begründung zu Art. 1 Nr. 1 des Regierungsent-\n\nwurfs des 4. UrhG-ÄndG, BT-Drucks. 13/4796 S. 11).\n\nb) Die Kabelweitersendung des Films erfüllte den Tatbestand des Ka-\n\nbelfunks im Sinne des § 20 UrhG. Für diesen ist es ohne Belang, ob die Ka-\n\nbelweiterübertragung einer Rundfunksendung im Versorgungsbereich des Ur-\n\nsprungssendeunternehmens stattfindet \n\n(vgl. BGH, Urt. \n\nv. 4.6.1987\n\n- I ZR 117/85, GRUR 1988, 206, 209 - Kabelfernsehen II; davon geht auch\n\nBGHZ 123, 149, 153 ff. - Verteileranlagen - ohne weiteres aus). Das Recht an\n\nder Kabelsendung bezieht sich auf jede - als Sendung anzusehende - öffentli-\n\nche Wiedergabe eines geschützten Werkes im Wege der Kabelübertragung\n\n(vgl. BGHZ 123, 149, 153 f. - Verteileranlagen). Der Gesetzgeber hat bei § 20\n\nUrhG bewußt an den technischen Sendevorgang angeknüpft. Dem Urheber\nsollte - im Einklang mit Art. 11bis Abs. 1 Nr. 2 RBÜ - ein Recht an der Sendung\n\nseines Werkes auch für den Fall gewährt werden, daß eine - am Ort auch\n\ndrahtlos empfangbare - Rundfunksendung lediglich zeitgleich über Kabel wei-\n\ntergesendet wird und diese Weitersendung keinen neuen Empfängerkreis er-\n\nschließt, sondern lediglich der technischen Verbesserung des Empfangs dient\n\n(vgl. BGHZ 79, 350, 354 ff. - Kabelfernsehen in Abschattungsgebieten; BGH\n\nGRUR 1988, 206, 209 - Kabelfernsehen II).\n\nc) Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall - unter Berufung auf\n\ndie Entscheidung des Senats \"Kabelfernsehen II\" (GRUR 1988, 206, 209 f.) -\n\neinen Eingriff in das Senderecht mit der Begründung bejaht, daß die Kabel-\n\nweiterleitung des Films außerhalb des Versorgungsbereichs der Beklagten\n\nstattgefunden habe. Dies ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\nZu der vom Berufungsgericht vertretenen - im Streitfall aber letztlich\n\nnicht als tragend angesehenen - Ansicht, daß die Kabelweiterleitung der\n\ndrahtlos ausgestrahlten Sendung einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt\n\nin deren gesetzlichem Versorgungsbereich keinen Eingriff in das Senderecht\n\ndarstelle, muß im vorliegenden Fall nicht abschließend Stellung genommen\n\nwerden, es ist aber auf Bedenken hinzuweisen. Die Rechtsansicht des Beru-\n\nfungsgerichts entspricht allerdings einer in der Literatur weit verbreiteten Mei-\n\nnung (vgl. u.a. Reimer, GRUR Int. 1979, 86, 93 f.; Möller, FuR 1983, 455 ff.;\n\nHerrmann, GRUR Int. 1984, 578, 589 ff.; ders., Rundfunkrecht, 1994, § 27\n\nRdn. 52 ff.; Hillig in Fuhr/Rudolf/Wassermann [Hrsg.], Recht der Neuen Medi-\n\nen, 1989, S. 384, 405; Haberstumpf, Handbuch des Urheberrechts, 1996, S.\n\n109; vgl. auch Bornkamm, FuR 1984, 512, 515). Als Begründung werden für\n\ndiese Meinung vor allem Billigkeitserwägungen geltend gemacht, wie sie auch\n\nin den Senatsentscheidungen \"Kabelfernsehen \n\nin Abschattungsgebieten\"\n\n(BGHZ 79, 350, 360) und \"Kabelfernsehen II\" (GRUR 1988, 206, 211) in ande-\n\nrem rechtlichen Zusammenhang - nämlich bei der Erschöpfung - dargelegt\n\nsind. Dazu wird in der Literatur vorgebracht, die Urheberberechtigten erhielten\n\nim allgemeinen bereits aufgrund des Vertrages mit der Rundfunkanstalt über\n\ndie Einräumung des Rechts zur drahtlosen Rundfunkausstrahlung eine Vergü-\n\ntung, die - wirtschaftlich gesehen - durch die Rundfunkgebühren aufgebracht\n\nwerde. Würde die Kabelweitersendung der drahtlosen Rundfunksendung einen\n\nweiteren Vergütungsanspruch der Urheberberechtigten begründen, hätte dies\n\nzur Folge, daß die gebührenzahlenden Rundfunkteilnehmer, auf die ein für die\n\nKabelübertragung zu entrichtendes Entgelt abgewälzt würde, letztlich für ein\n\nund dieselbe Rundfunksendung doppelt zu bezahlen hätten (vgl. dazu auch die\n\nBeiträge von Gounalakis, Kabelfernsehen und Verbraucherschutz, 1989, S.\n\n219 ff.; Schwertfeger, Kabelfernsehen und Urheberschutz, 1987, S. 103 ff.;\n\nSack, GRUR 1988, 163 ff. und Bornkamm, Festschrift v. Gamm, 1990, S. 329,\n\n340 ff., die diesen Erwägungen rechtliche Relevanz beimessen, allerdings nicht\n\nunter dem Gesichtspunkt einer Beschränkung des Tatbestands des Sende-\n\nrechts, sondern dem einer Erschöpfung des Rechts [vgl. dazu unten II. 3.]; ge-\n\ngen die Berücksichtigung solcher Gesichtspunkte bei der Anwendung des\n\nSenderechts u.a. Dreier, Kabelweiterleitung und Urheberrecht, 1991, S. 107 ff.;\n\nSchricker, GRUR Int. 1984, 592, 597; Schricker/v. Ungern-Sternberg aaO § 15\n\nUrhG Rdn. 9, 35; § 20 UrhG Rdn. 36).\n\nBereits in seiner Entscheidung \"Kabelfernsehen II\" hat der Senat darauf\n\nhingewiesen, daß derartige Billigkeitserwägungen für sich allein keinen selb-\n\nständigen Freistellungsgrund darstellen könnten (GRUR 1988, 206, 211; vgl.\n\nauch Platho, Urheberrechtsprobleme der Weiterverbreitung von Sendungen in\n\nKabelnetzen, 1983, S. 48 ff.; Schwertfeger aaO S. 52 ff.). Das Urheberrechts-\n\ngesetz will dem Urheber die Kontrolle über die Nutzung seines Werkes sichern\n\nund behält ihm deshalb mit den Verwertungsrechten bestimmte Nutzungs-\n\nhandlungen vor. Der Tatbestand des § 20 UrhG ist aber - wie dargelegt - auch\n\nbei einer zeitgleichen, unveränderten und vollständigen Kabelweitersendung\n\neines Rundfunkprogramms erfüllt.\n\nTeilweise wird die Freigabe des Versorgungsbereichs mit der Erwägung\n\ngerechtfertigt, daß sich der Urheberberechtigte mit der Einräumung des Sende-\n\nrechts an die Rundfunkanstalt zumindest stillschweigend damit einverstanden\n\nerklärt habe, daß die Sendung innerhalb des Versorgungsbereichs durch wen\n\nauch immer allen Rundfunkteilnehmern zugänglich gemacht werde (so Hillig\n\naaO S. 405; vgl. auch Herrmann, GRUR Int. 1984, 578, 590 f.). Ob dem zuge-\n\nstimmt werden kann, muß hier nicht entschieden werden. Sollte es an den tat-\n\nsächlichen Voraussetzungen für diese Annahme fehlen, würde mit dieser An-\n\nsicht allerdings der Sache nach eine Fiktion aufgestellt, an die ohne gesetzli-\n\nche Grundlage das Erlöschen des - dem Tatbestand nach eingreifenden - Sen-\n\nderechts geknüpft würde (vgl. dazu auch Hoge Raad GRUR Int. 1985, 124, 126\n\n- Kabelfernsehunternehmen II).\n\nIn diesem Zusammenhang wird auch zu erwägen sein, daß die obersten\n\nGerichte anderer europäischer Staaten - soweit ersichtlich ausnahmslos - bei\nder Auslegung des Art. 11bis Abs. 1 Nr. 2 RBÜ nicht darauf abstellen, ob eine\n\nKabelweiterübertragung einer Rundfunksendung im Versorgungsbereich des\n\nUrsprungssendeunternehmens oder außerhalb stattfindet (vgl. ÖOGH GRUR\n\nInt. 1975, 68 f. - Gemeinschaftsantenne Feldkirch; Hoge Raad GRUR Int. 1982,\n\n463, 464 f. - Kabelfernsehunternehmen I, GRUR Int. 1985, 124, 125 - Kabel-\n\nfernsehunternehmen II und GRUR Int. 1995, 83 - Kabelfernsehunternehmen III;\n\nschweiz. BG GRUR Int. 1981, 404, 405 ff. - Kabelfernsehanlage Rediffusion I -\n\nund GRUR Int. 1985, 412 ff. - Gemeinschaftsantenne Altdorf; ungar. OG GRUR\n\nInt. 1989, 155 - Kabelfernsehen; vgl. auch belg. Cour de Cassation GRUR Int.\n\n1982, 448 f. - Le Boucher IV; FL OGH GRUR Int. 1998, 512, 514 f., 517 - Ka-\n\nbelweitersendung).\n\nÜberdies wird die Ansicht vertreten, daß auch die Vorschrift des § 20b\n\nAbs. 1 UrhG, die durch Art. 1 Nr. 2 des 4. UrhG-ÄndG in das Urheberrechtsge-\n\nsetz eingefügt wurde, ohne weiteres davon ausgeht, daß das Recht zur Kabel-\n\nweitersendung einer Rundfunksendung nicht davon abhängig ist, ob die Wei-\n\ntersendung im Versorgungsbereich des Ursprungsunternehmens oder außer-\n\nhalb stattfindet (vgl. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl.,\n\n§ 20 UrhG Rdn. 3; vgl. auch das Recht der öffentlichen Wiedergabe nach Art. 8\n\ndes \n\n- noch \n\nnicht \n\nratifizierten - WIPO-Urheberrechtsvertrages \n\nvom\n\n20. Dezember 1996 [abgedruckt IIC 1997, 208], das die Berücksichtigung sol-\n\ncher Kriterien nicht zuläßt).\n\n3. Die Kabelweitersendung der von der Beklagten drahtlos ausgestrahl-\n\nten Rundfunksendung des Films \"Einzigartige Chanel\" in West-Berlin war ein\n\nrechtswidriger Eingriff in die dort der Klägerin zustehenden Senderechte. Ent-\n\ngegen der Ansicht der Revision kann nicht angenommen werden, daß das\n\nRecht an der Kabelweitersendung durch die Rundfunksendung der Beklagten\n\nfür diesen Bereich bereits erschöpft war.\n\na) In der Entscheidung \"Kabelfernsehen in Abschattungsgebieten\" - ei-\n\nnem besonders gelagerten Fall - hat der Senat ausgesprochen (BGHZ 79, 350,\n\n356 ff.; vgl. auch BGH GRUR 1988, 206, 210 - Kabelfernsehen II), daß auch\n\nbei Rechten der öffentlichen Wiedergabe eine Erschöpfung des Rechts eintre-\n\nten könne, obwohl das Gesetz seinem Wortlaut nach für Rechte dieser Art\n\n- anders als für das Verbreitungsrecht (§ 17 Abs. 2, § 69 c Satz 2 UrhG) - keine\n\nErschöpfung vorsehe. Diese Frage ist jedoch nach wie vor umstritten (bejahend\n\nu.a. Windisch, Festschrift für Roeber, 1982, S. 481, 486 ff.; Gounalakis aaO\n\nS. 221 ff.; Sack, GRUR 1988, 163, 167 ff.; Schwertfeger aaO S. 122 ff.; Born-\n\nkamm aaO S. 329, 336; a.A. u.a. Ulmer GRUR Int. 1981, 372, 375 ff.; Hub-\n\nmann, Festschrift für Roeber, 1982, S. 181 ff.; Dreier aaO S. 97 ff., 118 f.; Joos,\n\nDie Erschöpfungslehre im Urheberrecht, 1991, S. 216 ff., 255 f.; Schack, Urhe-\n\nber- und Urhebervertragsrecht, 1997, Rdn. 389, 410; Haberstumpf aaO S. 104;\n\nNordemann in Fromm/Nordemann aaO § 17 UrhG Rdn. 8; Schricker/v. Ungern-\n\nSternberg aaO § 15 UrhG Rdn. 31 ff., vor §§ 20 ff. UrhG Rdn. 13 f.).\n\nDie Frage, ob auch bei Rechten der öffentlichen Wiedergabe eine Er-\n\nschöpfung des Rechts eintreten kann, wird gegebenenfalls neu zu überdenken\n\nsein. Dies wird insbesondere durch die internationale Rechtsentwicklung na-\n\nhegelegt. Denn der Gedanke, daß auch bei Rechten der öffentlichen Wieder-\n\ngabe eine Erschöpfung des Rechts in Betracht kommen könnte, ist in der inter-\n\nnationalen Rechtsentwicklung bisher nicht aufgegriffen worden (vgl. Cohen\n\nJehoram, IIC 25 [1994] S. 136 f.). Bei der Harmonisierung des Urheberrechts\n\nim Rahmen der europäischen Union ist der Gedanke einer Erschöpfung von\n\nRechten der öffentlichen Wiedergabe im Gegenteil wiederholt abgelehnt wor-\n\nden. Eine stillschweigende Ablehnung eines Erschöpfungsgrundsatzes wird im\n\nFall des Art. 8 Abs. 1 der Satelliten- und Kabelrichtlinie angenommen (vgl. da-\n\nzu Schricker/v. Ungern-Sternberg aaO § 15 UrhG Rdn. 37). Ebenso wird nach\n\nden Erwägungsgründen 33 und 43 der Datenbankrichtlinie (Richtlinie 96/9/EG\n\nvom 11.3.1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken, ABl. Nr. L 77\n\nS. 20 = GRUR Int. 1996, 806) eine urheberrechtliche Erschöpfung bei Online-\n\nLeistungen als ausgeschlossen angesehen (vgl. Gaster, Der Rechtsschutz von\n\nDatenbanken, 1999, Rdn. 350, 524, 528). In gleicher Weise wird die Anwen-\n\ndung des Erschöpfungsgrundsatzes für das Recht der öffentlichen Wiedergabe\n\nin dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des\n\nRates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der ver-\n\nwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vom 25. Mai 1999 abge-\n\nlehnt (ABl. C Nr. 180 v. 25.6.1999, S. 7 Erwägungsgrund 19, Art. 3 Abs. 3;\n\nReinbothe, ZUM 1998, 429, 434; von Lewinski, MMR 1998, 115, 116 f.). Auch\n\ndie Gewährung des Rechts der öffentlichen Wiedergabe durch Art. 8 des -\n\nnoch nicht ratifizierten - WIPO-Urheberrechtsvertrages steht nicht unter dem\n\nVorbehalt eines Erschöpfungsgrundsatzes (vgl. dazu auch Basic Proposal für\n\ndie materiell-rechtlichen Bestimmungen des WIPO-Urheberrechtsvertrages\n\nNr. 10.20 zu Art. 10, zitiert bei Schricker/v. Ungern-Sternberg aaO § 15 UrhG\n\nRdn. 36). Es wird auch zu prüfen sein, ob die Annahme, daß das Senderecht\n\nbei der zeitgleichen Kabelweitersendung von Rundfunksendungen einer öffent-\n\nlich-rechtlichen Rundfunkanstalt in deren Versorgungsbereich erschöpft sei,\n\ndamit in Einklang gebracht werden kann, daß der Betreiber einer Verteileranla-\n\nge gemäß den §§ 20, 20b UrhG auch bei Nutzung der Programme der öffent-\n\nlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, in deren Versorgungsbereich sich die An-\n\nlage befindet, grundsätzlich die erforderlichen Rechte erwerben muß (vgl.\n\nBGHZ 123, 149 - Verteileranlagen), während der Betreiber eines Breitbandka-\n\nbelnetzes selbst in einem Fall, in dem - wie hier - über das Netz etwa 1,1 Mil-\n\nlionen Fernsehteilnehmer erreicht werden, von Ansprüchen der Urheberbe-\n\nrechtigten freigestellt wäre.\n\nb) Die Frage, ob auch Rechte der öffentlichen Wiedergabe einer Er-\n\nschöpfung unterliegen können, kann hier aber letztlich dahinstehen. Denn eine\n\nErschöpfung des Senderechts, wie sie noch in der Entscheidung \"Kabelfernse-\n\nhen \n\nin Abschattungsgebieten\" (BGHZ 79, 350, 356 ff.; vgl. auch BGH\n\nGRUR 1988, 206, 210 - Kabelfernsehen II) angenommen worden ist, würde\n\njedenfalls voraussetzen, daß der Rechtsinhaber durch eigene Benutzungs-\n\nhandlungen das ihm vom Gesetz eingeräumte ausschließliche Verwertungs-\n\nrecht ausgenutzt hat. Davon kann aber nicht gesprochen werden, wenn der\n\nUrheberberechtigte Rechte zur drahtlosen Rundfunksendung nur für ein be-\n\nstimmtes Gebiet eingeräumt hat, die gleichzeitige Kabelweiterübertragung aber\n\nin einem anderen Gebiet durchgeführt wird (vgl. BGH GRUR 1988, 206, 210 f.\n\n- Kabelfernsehen II - zur Kabelweitersendung ausländischer Rundfunksendun-\n\ngen; BGHZ 133, 281, 290 f. - Klimbim - zur Kabelweitersendung von Sendun-\n\ngen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten auf der Grundlage von Sende-\n\nrechten für das Gebiet der früheren Bundesrepublik Deutschland in den neuen\n\nBundesländern). So liegt der Fall hier.\n\nNach der rechtsfehlerfreien Beurteilung des Berufungsgerichts hat die\n\nBeklagte Senderechte allenfalls für das Gebiet der früheren DDR erworben.\n\nDie Beklagte leitet die von ihr beanspruchten Senderechte vom Fernsehen der\n\nDDR und dieses wiederum aus einem Lizenzvertrag mit der O. GmbH vom\n\n24. Juni 1987 ab. In diesem Vertrag war aber als Lizenzgebiet ausdrücklich\n\ndas Gebiet der DDR festgelegt worden, zu dem West-Berlin nicht gehörte. Der\n\nAnnahme der Revision, dem Fernsehen der DDR seien die Rechte zur Kabel-\n\nweitersendung in West-Berlin in dem Vertrag wenigstens konkludent mit über-\n\ntragen worden, steht nicht nur der klare Vertragswortlaut entgegen, sondern\n\nauch der Umstand, daß solche Rechte der O. GmbH selbst nicht zustan-\n\nden.\n\n4. Wie das Berufungsgericht zu Recht entschieden hat, ist die Beklagte\n\nfür die Kabelweitersendung ihrer Rundfunkausstrahlung des Films \"Einzigartige\n\nChanel\" im Breitbandkabelnetz von West-Berlin mit verantwortlich (§ 97 UrhG).\n\nDie Beklagte hat mit der Telekom - zusammen mit zahlreichen anderen Sende-\n\nunternehmen - den ab 1. Januar 1992 geltenden Vertrag über die Weiterüber-\n\ntragung von Fernsehprogrammen in Breitbandverteilnetzen der Telekom ge-\n\nschlossen. Mit diesem Vertrag hat die Beklagte gemeinsam mit den anderen\n\nVertragsparteien der Telekom gestattet, ihr vollständiges Programm in West-\n\nBerlin weiterzuübertragen, obwohl sie für dieses Gebiet keine Senderechte\n\nbesaß.\n\na) Das Berufungsgericht hat den Vertrag über die Weiterübertragung\n\nvon Fernsehprogrammen dahingehend ausgelegt, daß sich die Rechtseinräu-\n\nmung durch die beteiligten Sendeunternehmen jeweils auf das Recht zur Wei-\n\ntersendung ihrer gesamten Fernsehprogramme bezieht. Das Berufungsgericht\n\nhat dies verschiedenen Vertragsbestimmungen entnommen. Es hat zunächst\n\nauf § 1 Abs. 3 des Vertrages verwiesen, der wie folgt lautet:\n\n\"Die Rechtseinräumung erstreckt sich auf die über terrestrische\n\nRundfunksender übertragenen Fernsehprogramme der am Ver-\n\ntrag beteiligten Sendeunternehmen, soweit sie am Ort des Breit-\n\nbandverteilnetzes drahtlos empfangbar sind ...\".\n\nFür diese auf die Fernsehprogramme als Ganze bezogene Rechtsein-\n\nräumung hat die Telekom nach § 3 des Vertrages eine pauschal bemessene\n\nVergütung zu zahlen. Die Auslegung, daß Gegenstand der Rechtseinräumung\n\njeweils die Kabelweitersendung des gesamten Fernsehprogramms ist, wird\n\nnach Ansicht des Berufungsgerichts dadurch bestätigt, daß sich die Sendeun-\n\nternehmen in § 6 Abs. 1 des Vertrages verpflichtet haben, hinsichtlich ihrer ge-\n\nsamten vertragsgegenständlichen Fernsehprogramme die Telekom von Rech-\n\nten Dritter der Art, wie sie von den Sendeunternehmen im Vertrag eingeräumt\n\nwerden, freizustellen. Weiter hat das Berufungsgericht auf § 2 Abs. 2 des Ver-\n\ntrages verwiesen, nach dem \"nur in ganz besonderen Fällen und bei unge-\n\nwöhnlichen Ausnahmesituationen ein Verlangen auf Unterlassung der Weiter-\n\nübertragung einer bestimmten Fernsehsendung gestellt werden kann (Vermei-\n\ndung einer ernsten oder dauerhaften Verletzung der Interessen der Rechtein-\n\nhaber; Wahrung der Rechte eines Dritten, der vom Inhalt dieser Sendung be-\n\ntroffen ist).\"\n\nGegen diese rechtsfehlerfreie Auslegung beruft sich die Revision zu Un-\n\nrecht auf den Wortlaut des § 1 Abs. 2 des Vertrages, nach dem die Sendeun-\n\nternehmen der Telekom die Befugnis zur Weiterübertragung der Fernsehpro-\n\ngramme einräumen, \"soweit ihnen auf Grund des Urheberrechtsgesetzes oder\n\nauf Grund internationaler Verträge in bezug auf Fernsehprogramme Urheber-\n\nrechte oder verwandte Schutzrechte zustehen oder soweit sie derartige Rechte\n\nwahrnehmen.\" Dieser Regelung kann nicht entnommen werden, daß die betei-\n\nligten Sendeunternehmen der Telekom Rechte nur im Umfang ihrer Rechtsin-\n\nhaberschaft einräumen wollten und dieser im übrigen die Verantwortung dafür\n\nüberließen, ob sie durch den Vertrag sämtliche für die Kabelweiterübertragung\n\nerforderlichen Rechte erwerben konnte. Zwar sollte jeder der Vertragspartner\n\nder Telekom dieser die jeweils ihm zustehenden Rechte einräumen; nach dem\n\nZweck des Vertrages sollte es der Telekom aber ermöglicht werden, die draht-\n\nlos empfangbaren Fernsehprogramme ohne weitere Rechtsprüfung in ihren\n\nBreitbandkabelnetzen zeitgleich weiterzuübertragen. Dafür spricht nicht nur die\n\nFreistellungsklausel in § 6 des Vertrages, sondern auch der Umstand, daß an-\n\ndernfalls der Vertragsschluß für die Telekom sinnlos gewesen wäre. Die Re-\n\ngelung des § 6 Abs. 3 des Vertrages betrifft im übrigen - entgegen der Ansicht\n\nder Revision - nicht die Freistellung der Telekom von den in § 6 Abs. 1 ge-\n\nnannten Ansprüchen Dritter aus Urheberrechten und verwandten Schutzrech-\n\nten.\n\nDie nunmehr - in einem erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist\n\neingereichten Schriftsatz - erhobene Revisionsrüge der Beklagten, daß nicht\n\nsie, sondern die am Vertrag über die Weiterübertragung von Fernsehprogram-\n\nmen beteiligten Filmverwertungsgesellschaften der Telekom die Kabelweiter-\n\nübertragung des Spielfilms \"Einzigartige Chanel\" gestattet hätten, ist nicht nur\n\nverspätet, sondern auch unbehelflich. Die Revision beruft sich insoweit auf ei-\n\nne Zusatzvereinbarung der Vertragspartner der Telekom untereinander, an der\n\ndie Telekom nicht beteiligt war und die schon deshalb nicht zur Auslegung des\n\nVertrages mit der Telekom über die Weiterübertragung von Fernsehprogram-\n\nmen herangezogen werden kann. Der Einwand geht auch aus anderen Grün-\n\nden fehl. Die am Vertrag beteiligten Sendeunternehmen haben - unabhängig\n\ndavon, welche Rechte sie selbst im einzelnen der Telekom eingeräumt haben -\n\ndurch die gemeinsame pauschale Rechtseinräumung der Telekom die Kabel-\n\nweiterübertragung gestattet und dieser dadurch die Weitersendung ermöglicht.\n\nVor jeder eigenen Fernsehausstrahlung hätte sich daher auch die Beklagte\n\nvergewissern müssen, daß der Telekom alle für die Kabelweitersendung ihres\n\nProgramms erforderlichen Rechte - von welchen Vertragsparteien auch immer -\n\neingeräumt worden waren.\n\nb) Die Beklagte haftet, weil sie der Telekom zusammen mit den anderen\n\nVertragspartnern die Kabelweiterübertragung ihres gesamten Fernsehpro-\n\ngramms durch pauschale Rechtseinräumung gestattet hat, auch für die Kabel-\n\nweitersendung des Films \"Einzigartige Chanel\". Die Beklagte ist als Teilnehme-\n\nrin für diese Urheberrechtsverletzung mit verantwortlich (vgl. dazu auch BGHZ\n\n136, 380, 389 - Spielbankaffaire). Unerheblich ist, ob es der Beklagten möglich\n\ngewesen wäre, nach § 2 Abs. 2 des Vertrages von der Telekom zu erreichen,\n\ndie Kabelweiterübertragung gerade dieses Films zu unterlassen.\n\nc) Die Beklagte hat - wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden\n\nhat - zumindest fahrlässig gehandelt. Sie handelte in Kenntnis aller maßgebli-\n\nchen Umstände. Im übrigen hat die Klägerin ihre Ansprüche schon per Tele-\n\nfaxschreiben vom 30. September 1992, versandt am 2. Oktober 1992, und da-\n\nmit schon vor der Sendung des Films am 3. Oktober 1992 geltend gemacht.\n\nAuch dies hätte die Beklagte zu besonderer Sorgfalt bei der Prüfung der\n\nRechtslage veranlassen müssen. Auch wenn sie die Rechtslage als zweifelhaft\n\nangesehen haben sollte, durfte sie ihr Vorgehen nicht einfach auf die ihr gün-\n\nstigere Ansicht stützen. Fahrlässig handelt schon derjenige, der sich erkennbar\n\nin einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem er eine von der\n\neigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit\n\nseines Verhaltens in Betracht ziehen muß (vgl. BGHZ 141, 267, 284 - Laras\n\nTochter; BGH, Urt. v. 6.5.1999 - I ZR 199/96 GRUR 1999, 923, 928 =\n\nWRP 1999, \n\n831\n\n- Tele-Info-CD [für BGHZ vorgesehen], jeweils m.w.N.).\n\nSelbst wenn die Beklagte davon ausgegangen sein sollte, daß sie durch\n\nden Staatsvertrag über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg\n\nim Bereich des Rundfunks (GVBl. Berlin 1992, 151) verpflichtet gewesen sei,\n\nder Telekom die Kabelweitersendung ihres Fernsehprogramms zu gestatten,\n\nkonnte sie daraus - entgegen der Ansicht der Revision - nicht den Schluß zie-\n\nhen, daß sie auch in diesem Fall die Kabelsenderechte Dritter nicht beachten\n\nmüsse. Der Umstand, daß eine Werknutzung durch einen öffentlich-rechtlichen\n\nZwang ausgelöst wird, rechtfertigt nicht, die dem Urheber gesetzlich gewährten\n\nAnsprüche nicht zu beachten (vgl. BGH GRUR 1988, 206, 210 - Kabelfern-\n\nsehen II). Ebenso mußte der Beklagten bewußt sein, daß ihr - ohnehin auf das\n\nBundesland Brandenburg beschränkter - Rundfunkversorgungsauftrag sie nicht\n\nberechtigte, durch Gestattung der Kabelweitersendung in West-Berlin zur Ver-\n\nletzung der Urheberrechte Dritter beizutragen (vgl. auch BGH GRUR 1988,\n\n206, 208 - Kabelfernsehen II).\n\nIII. Die Revision war danach auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen\n\n(§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\n Bornkamm\n\nPokrant\n\n Raebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_194-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-17/i-zr-194-97","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":9},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 20b","ref_norm":"20b","n":6},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 69c","ref_norm":"69c","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_194-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_194-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-17/i-zr-194-97","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_194-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:58:42.956704+00:00"}}