{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_193-97A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-10-23","aktenzeichen":"I ZR 193/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 23. Oktober 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle stüssy II MarkenG § 24 Abs. 1; EG Art. 28, 30 Vertreibt ein Markeninhaber seine Markenware im Europäischen Wirtschafts- raum im Rahmen eines ausschließlichen Vertriebssystems und gibt es in allen Ländern der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums je- weils nur einen Alleinvertriebsberechtigten (Generalimporteur) für besagte Wa- ren, der nach den getroffenen Vereinbarungen verpflichtet ist, die Ware nicht an Zwischenhändler zum Weitervertrieb außerhalb seines jeweiligen Vertragsge- biets abzugeben, obliegt im Markenverletzungsprozeß dem Markeninhaber der Nachweis, daß von einem angegriffenen angeblichen Markenverletzer in den Verkehr gebrachte Originalwaren ursprünglich von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung erstmals außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht worden sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 193/97\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nVerkündet am:\n23. Oktober 2003\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nstüssy II\n\nMarkenG § 24 Abs. 1; EG Art. 28, 30\n\nVertreibt ein Markeninhaber seine Markenware im Europäischen Wirtschafts-\nraum im Rahmen eines ausschließlichen Vertriebssystems und gibt es in allen\nLändern der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums je-\nweils nur einen Alleinvertriebsberechtigten (Generalimporteur) für besagte Wa-\nren, der nach den getroffenen Vereinbarungen verpflichtet ist, die Ware nicht an\nZwischenhändler zum Weitervertrieb außerhalb seines jeweiligen Vertragsge-\nbiets abzugeben, obliegt im Markenverletzungsprozeß dem Markeninhaber der\nNachweis, daß von einem angegriffenen angeblichen Markenverletzer in den\nVerkehr gebrachte Originalwaren ursprünglich von ihm selbst oder mit seiner\nZustimmung erstmals außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den\nVerkehr gebracht worden sind.\n\nBGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - I ZR 193/97 - OLG Düsseldorf\n LG Düsseldorf\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 23. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann\n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Düsseldorf vom 8. Juli 1997 wird auf Kosten der Klägerin\n\nzurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie STUSSY Inc. in Irvine (Kalifornien) ist Inhaberin der Marke\n\nNr. 1 134 289, Wort-/Bildzeichen \"stüssy\", eingetragen seit 1989 für \"Beklei-\n\ndungsstücke, insbesondere Hemden, Shorts, Badeanzüge, T-Shirts, Trainings-\n\nanzüge, Westen, Hosen\".\n\nDiese Artikel werden weltweit unter der Marke \"Stüssy\" (oder auch\n\n\"Stussy\") in den Verkehr gebracht; sie tragen keine besonderen Unterschei-\n\ndungsmerkmale, anhand derer sie einem bestimmten Vertriebsgebiet zugeord-\n\nnet werden könnten. Nach dem Vortrag der Klägerin gibt es in allen Ländern\n\nder Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums jeweils (nur)\n\neinen Alleinvertriebsberechtigten (Generalimporteur) für \"Stussy\"-Artikel, der\n\nvertraglich verpflichtet ist, die Ware nicht an Zwischenhändler zum Weiterver-\n\ntrieb außerhalb seines jeweiligen Vertragsgebiets abzugeben.\n\nDie Klägerin, Groß- und Einzelhändlerin für Bekleidung, ist nach dem\n\nHändlervertrag vom 1. Mai 1995 Inhaberin der ausschließlichen Vertriebsrechte\n\nfür Waren der STUSSY Inc. in Deutschland. In einem Vertrag über Warenzei-\n\nchendurchsetzung vom 1. Mai 1995 und in einer weiteren undatierten Erklärung\n\nhat die STUSSY Inc. die Klägerin dazu ermächtigt, Unterlassungs- und Scha-\n\ndensersatzansprüche gegen Dritte wegen Verletzung der Klagemarke im eige-\n\nnen Namen gerichtlich geltend zu machen.\n\nDie Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, bringt\n\n\"Stussy\"-Artikel in Deutschland auf den Markt, die sie nicht von der Klägerin be-\n\nzogen hat.\n\nDie Klägerin hat behauptet, bei den von der Beklagten zu 1 vertriebenen\n\nArtikeln handele es sich um ursprünglich in den USA in Verkehr gebrachte Wa-\n\nre, deren Vertrieb in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat die\n\nMarkeninhaberin nicht zugestimmt habe. Die Klägerin hat die Beklagten des-\n\nhalb auf Unterlassung, auf Auskunftserteilung betreffend Handlungen seit dem\n\n1. Januar 1995 sowie auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung seit\n\ndem 1. Januar 1995 in Anspruch genommen.\n\nDie Beklagten sind dem entgegengetreten und haben geltend gemacht,\n\ndie Markenrechte der Klägerin seien für die in Frage stehenden Waren er-\n\nschöpft, und zwar für die Zeit vor dem 1. Januar 1995 nach dem zur Zeit des\n\nWarenzeichengesetzes geltenden Grundsatz der weltweiten Erschöpfung, nach\n\ndiesem Zeitpunkt gemäß § 24 Abs. 1 MarkenG. Die Beklagte zu 1 beziehe ihre\n\n(Original-)Ware aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. des Europäi-\n\nschen Wirtschaftsraums, wo sie von der Markeninhaberin bzw. mit deren Zu-\n\nstimmung in den Verkehr gebracht worden sei. Das im Wege eines Testkaufs\n\nim Oktober 1996 bei der Beklagten zu 1 erworbene Bekleidungsstück mit dem\n\nAufdruck \"Sport 96\" aus der Produktion der Markeninhaberin habe die Beklagte\n\nzu 1 von einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. des Euro-\n\npäischen Wirtschaftsraums ansässigen Zwischenhändler bezogen, von dem\n\nsie, die Beklagten, annähmen, daß er es von einem \"Stussy\"-Vertragshändler\n\nerworben habe. Zur Benennung von Lieferanten seien sie, die Beklagten, nicht\n\nverpflichtet, jedenfalls solange nicht, als die Klägerin nicht die Lückenlosigkeit\n\ndes behaupteten Vertriebssystems darlege und beweise.\n\nDas Landgericht hat den Klageanträgen weitgehend entsprochen.\n\nDie Berufung der Beklagten hat zur Klageabweisung geführt (OLG Düs-\n\nseldorf Mitt. 1998, 372).\n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, be-\n\ngehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nDurch Beschluß vom 11. Mai 2000 hat der Senat dem Gerichtshof der\n\nEuropäischen Gemeinschaften nach Art. 234 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 EG\n\nfolgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH GRUR 2000, 879 =\n\nWRP 2000, 1280 - stüssy):\n\nSind Art. 28, 30 EG dahin auszulegen, daß sie die Anwendung na-\n\ntionaler Rechtsvorschriften erlauben, nach denen ein wegen des\n\nVertriebs von Originalware aus einer Marke in Anspruch genomme-\n\nner Verletzer, der sich auf die Erschöpfung des Markenrechts im\n\nSinne von Art. 7 der Ersten Richtlinie des Rates 89/104/EWG zur\n\nAngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die\n\nMarken vom 21. Dezember 1988 beruft, darzulegen und gegebe-\n\nnenfalls zu beweisen hat, daß die von ihm vertriebene Ware zuvor\n\nerstmals bereits vom Markeninhaber selbst oder mit seiner Zustim-\n\nmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht\n\nworden ist?\n\nDer Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat hierüber durch\n\nUrteil vom 8. April 2003 wie folgt entschieden (EuGH GRUR 2003, 512 = WRP\n\n2003, 623 - Van Doren + Q.):\n\nEine Beweisregel, nach der die Voraussetzungen der Erschöpfung\n\ndes Rechts aus der Marke grundsätzlich von dem vom Markeninha-\n\nber belangten Dritten, der sich auf die Erschöpfung beruft, zu be-\n\nweisen sind, da diese eine Einwendung darstellt, ist mit dem Ge-\n\nmeinschaftsrecht, insbesondere mit den Artikeln 5 und 7 der Ersten\n\nRichtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur An-\n\ngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Mar-\n\nken in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirt-\n\nschaftsraum vom 2. Mai 1992 geänderten Fassung, vereinbar. Die\n\nErfordernisse des namentlich in den Artikeln 28 EG und 30 EG ver-\n\nankerten Schutzes des freien Warenverkehrs können jedoch eine\n\nModifizierung dieser Beweisregel gebieten. So obliegt dem Marken-\n\ninhaber insbesondere dann, wenn er seine Waren im Europäischen\n\nWirtschaftsraum über ein ausschließliches Vertriebssystem in den\n\nVerkehr bringt, der Nachweis, daß die Waren ursprünglich von ihm\n\nselbst oder mit seiner Zustimmung außerhalb des Europäischen\n\nWirtschaftsraums in den Verkehr gebracht wurden, wenn der Dritte\n\nnachweisen kann, daß eine tatsächliche Gefahr der Abschottung\n\nder nationalen Märkte besteht, falls er den genannten Beweis zu\n\nerbringen hat. Gelingt dem Markeninhaber dieser Nachweis, obliegt\n\nes wiederum dem Dritten, nachzuweisen, daß der Markeninhaber\n\ndem weiteren Vertrieb der Waren im Europäischen Wirtschaftsraum\n\nzugestimmt hat.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat die geltend gemachten markenrechtli-\n\nchen Ansprüche verneint und dazu ausgeführt:\n\nAuch wenn es sich bei der Geltendmachung der Erschöpfung des Mar-\n\nkenrechts - ebenso wie etwa bei der Erschöpfung des Patentrechts - um eine\n\nEinwendung handele, für deren Voraussetzungen grundsätzlich der sich darauf\n\nBerufende, regelmäßig also der als Verletzer Angegriffene, die Darlegungslast\n\ntrage, entbinde dies doch den Anspruchsteller nicht von jeglichem Tatsachen-\n\nvortrag zur \"Zustimmungslage\".\n\nAllerdings gebe es Fälle wie den vorliegenden, in denen das - grund-\n\nsätzlich vom Kläger darzulegende - Fehlen der Zustimmung des Markeninha-\n\nbers zur Markenbenutzung in seinen tatsächlichen Merkmalen mit den Voraus-\n\nsetzungen des Erschöpfungseinwands aus § 24 Abs. 1 MarkenG zusammen-\n\nfalle. Insoweit gelte dann - auch - der Grundsatz, daß derjenige, der sich auf\n\neinen Erschöpfungstatbestand wie § 24 Abs. 1 MarkenG berufe, dessen tat-\n\nsächliche Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen habe.\n\nBei Abwägung beider - im Streitfall teilweise widerstreitender - Grundsät-\n\nze erscheine es sachgerecht, wegen des teilweisen tatsächlichen Zusammen-\n\nfallens der Tatbestandsmerkmale des § 14 Abs. 2 und Abs. 5 MarkenG mit de-\n\nnen des Erschöpfungseinwands aus § 24 Abs. 1 MarkenG die Anforderungen\n\nan die Darlegungen des Klägers zu § 14 Abs. 2 MarkenG nicht zu hoch anzu-\n\nsetzen, zumal im Streitfall die in Frage stehenden - auch - entlastenden Tatsa-\n\nchen überwiegend aus der Sphäre des Verletzers stammen dürften. Danach sei\n\nzu verlangen, daß der Kläger Umstände vortrage, die einige Anhaltspunkte da-\n\nfür böten und eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür begründeten, daß die in\n\nFrage stehenden Markenwaren aus Importen stammten, die ohne die Zustim-\n\nmung des Markeninhabers in der Europäischen Union oder im Europäischen\n\nWirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden seien.\n\nDiesen Anforderungen genüge das Vorbringen der Klägerin nicht. Sie\n\nhabe weder in erster Instanz noch in der Berufungsinstanz derartige wahr-\n\nscheinlichkeitsbegründende Tatsachen vorgetragen.\n\nII.\n\nDie gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision ha-\n\nben im Ergebnis keinen Erfolg. Mit Recht hat das Berufungsgericht der Klägerin\n\ngegen die Beklagten keine markenrechtlichen Ansprüche zugebilligt.\n\n1.\n\nZutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, seit dem In-\n\nkrafttreten des Markengesetzes liege eine Markenverletzung darin, gekenn-\n\nzeichnete Markenware im Inland zu vertreiben, wenn diese nicht zuvor vom\n\nMarkeninhaber oder mit dessen Zustimmung erstmals im Inland oder sonst in\n\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirt-\n\nschaftsraums in Verkehr gebracht worden ist (BGHZ 131, 308, 312 f. - Gefärbte\n\nJeans; BGH GRUR 2000, 879, 880 - stüssy). Nur in diesem Fall und nicht,\n\nwenn das erste Inverkehrsetzen außerhalb dieses Raumes erfolgt, ist das Mar-\n\nkenrecht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Ge-\n\nmeinschaften im Sinne der zwingenden Vorschrift des Art. 7 Abs. 1 MarkenRL\n\n(§ 24 Abs. 1 MarkenG) erschöpft (EuGH GRUR 1998, 919, 921 Tz. 26 - Silhou-\n\nette; Urt. v. 1.7.1999 - Rs. C-173/98, GRUR Int. 1999, 870, 872 Tz. 21 = WRP\n\n1999, 803 - Docksides/Sebago; Urt. v. 20.11.2001 - Rs. C-414/99 bis C-416/99,\n\nGRUR Int. 2002, 147, 150 Tz. 32 f. = WRP 2002, 65 - Zino Davidoff und Levi\n\nStrauss; GRUR 2003, 512, 513 Tz. 25 f. - Van Doren + Q.).\n\nIm Streitfall ist ungeklärt, in welchem Gebiet die fragliche Ware erstmals\n\ndurch die Markeninhaberin oder mit ihrer Zustimmung in den Verkehr gebracht\n\nworden ist, im Europäischen Wirtschaftsraum oder außerhalb dieses Gebiets.\n\n2.\n\nIn nicht zu beanstandender Weise ist das Berufungsgericht weiter\n\ndavon ausgegangen, daß die Voraussetzungen der Erschöpfung des Marken-\n\nrechts, bei der es sich um eine Einwendung handelt, grundsätzlich von den Be-\n\nklagten dargelegt und bewiesen werden müßten. Denn die Vorschrift des § 24\n\nAbs. 1 MarkenG, die wie die Regelungen der Verjährung (§ 20 MarkenG), der\n\nVerwirkung (§ 21 MarkenG), der Erlaubnis zur Benutzung des Namens und be-\n\nschreibender Angaben (§ 23 MarkenG) oder des Benutzungszwangs (§§ 25, 26\n\nMarkenG) in dem Abschnitt über Schranken des Markenschutzes enthalten ist,\n\nmuß als eine von mehreren Ausnahmevorschriften verstanden werden, deren\n\nVoraussetzungen nach den allgemeinen Regeln grundsätzlich der als Verletzer\n\nAngegriffene darzulegen und zu beweisen hat (BGH GRUR 2000, 879, 880\n\n- stüssy, m.w.N.).\n\n3.\n\nDer Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin im\n\nStreitfall zur \"Zustimmungslage\" hätte vortragen müssen, soweit die Vorausset-\n\nzungen der markenrechtlichen Erschöpfung mit der Tatbestandsvoraussetzung\n\ndes § 14 Abs. 2 MarkenG, daß die angegriffenen Handlungen \"ohne Zustim-\n\nmung des Markeninhabers\" erfolgten, zusammenfielen, kann in dieser Allge-\n\nmeinheit allerdings nicht beigetreten werden, da eine auch nur teilweise Über-\n\neinstimmung der Tatbestandsvoraussetzungen von § 14 Abs. 2 und § 24\n\nMarkenG nicht gegeben ist (BGH GRUR 2000, 879, 881 - stüssy).\n\n4.\n\nDie Revision der Klägerin hätte mithin auf der Grundlage des na-\n\ntionalen Rechts wegen fehlenden hinreichenden Vortrags der Beklagten zu den\n\nVoraussetzungen des § 24 Abs. 1 MarkenG an sich Erfolg (vgl. BGH GRUR\n\n2000, 879, 881 - stüssy); sie ist aber gleichwohl zurückzuweisen, weil sich die\n\nklageabweisende Entscheidung des Berufungsgerichts aus anderen Gründen\n\nals richtig darstellt (§ 561 ZPO).\n\na)\n\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen\n\nGemeinschaften gebieten die Erfordernisse des namentlich in den Art. 28 und\n\n30 EG verankerten Schutzes des freien Warenverkehrs eine Modifizierung der\n\noben dargestellten Beweisregel, wenn diese es einem Markeninhaber ermögli-\n\nchen könnte, die nationalen Märkte abzuschotten und damit die Beibehaltung\n\nvon etwaigen Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten zu begünstigen\n\n(EuGH GRUR 2003, 512, 514 Tz. 37 f. - Van Doren + Q.). Danach obliegt dem\n\nMarkeninhaber insbesondere dann, wenn er seine Waren im Europäischen\n\nWirtschaftsraum über ein ausschließliches Vertriebssystem in den Verkehr\n\nbringt, der Nachweis, daß die Waren ursprünglich von ihm selbst oder mit sei-\n\nner Zustimmung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr\n\ngebracht wurden, wenn der Dritte nachweisen kann, daß eine tatsächliche Ge-\n\nfahr der Abschottung der nationalen Märkte besteht, falls er den genannten\n\nBeweis zu erbringen hat (EuGH GRUR 2003, 512, 514 Tz. 42 - Van Doren\n\n+ Q.).\n\nb)\n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die auf dem Vor-\n\ntrag der Klägerin beruhen, an dessen Richtigkeit zu zweifeln kein Anlaß be-\n\nsteht, ist davon auszugehen, daß die STUSSY Inc. ihre Markenware im Euro-\n\npäischen Wirtschaftsraum über ein ausschließliches Vertriebssystem in den\n\nVerkehr bringt. Die Klägerin ist nach dem Händlervertrag vom 1. Mai 1995 In-\n\nhaberin der \"ausschließlichen Vertriebsrechte\" für Waren der STUSSY Inc. in\n\nDeutschland. Nach ihrem eigenen Vortrag gibt es in allen Ländern der Europäi-\n\nschen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums jeweils (nur) einen Allein-\n\nvertriebsberechtigten (Generalimporteur) für besagte \"Stussy\"-Artikel, der nach\n\nden getroffenen Vereinbarungen verpflichtet ist, die Ware nicht an Zwischen-\n\nhändler zum Weitervertrieb außerhalb seines jeweiligen Vertragsgebiets abzu-\n\ngeben. Daraus folgt die Gefahr einer Abschottung der nationalen Märkte. Mit\n\ndiesem System kann die Markeninhaberin nämlich verhindern, daß die in Rede\n\nstehende Ware im Binnenmarkt grenzüberschreitend vertrieben wird, und hier-\n\ndurch die Beibehaltung etwaiger Preisunterschiede zwischen den Mitgliedstaa-\n\nten begünstigen.\n\nc)\n\nIm Streitfall bestünde auch eine tatsächliche Gefahr der Abschot-\n\ntung der nationalen Märkte, sofern die Beklagten den genannten Beweis erbrin-\n\ngen müßten. Konkretes Streitobjekt ist ein Bekleidungsstück mit dem Aufdruck\n\n\"Sport 96\" aus der Produktion der Markeninhaberin, von dem die Beklagten be-\n\nhaupten, es von einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. des\n\nEuropäischen Wirtschaftsraums ansässigen Zwischenhändler bezogen zu ha-\n\nben, von dem sie, die Beklagten, annähmen, daß er es von einem \"Stussy\"-\n\nVertragshändler erworben habe. Beweisen ließe sich diese Behauptung - ihre\n\nRichtigkeit unterstellt - nur, wenn die Beklagten den Zwischenhändler benennen\n\nund auch dessen Bezugsquelle, also einen Vertragshändler mit Vertriebsbe-\n\nrechtigung, ermitteln und benennen würden. Es entspricht der allgemeinen Le-\n\nbenserfahrung, daß in einem solchen Fall die Markeninhaberin - schon um ihr\n\nVertriebssystem aufrecht zu erhalten - auf ihren Vertragshändler einwirken wür-\n\nde, derartige Lieferungen an den die Beklagte zu 1 beliefernden Zwischen-\n\nhändler künftig zu unterlassen. Nötigte man daher im Streitfall die Beklagten,\n\naus Beweisgründen ihre Bezugsquellen zu offenbaren, so gäbe man damit -\n\ndas Vorbringen der Beklagten hier als richtig unterstellt - der Markeninhaberin\n\nein Mittel an die Hand, die nationalen Märkte weiterhin in der Weise abzu-\n\nschotten, daß grenzüberschreitende Lieferungen im Gemeinsamen Markt\n\nnachhaltig und erfolgreich unterbunden würden (EuGH GRUR 2003, 512, 514\n\nTz. 40 - Van Doren + Q.).\n\nd)\n\nAus diesem Grund ist im Streitfall aus dem gemeinschaftsrechtli-\n\nchen Gesichtspunkt der Vorschriften der Art. 28, 30 EG die sich aus § 24 Abs. 1\n\nMarkenG ergebende Beweislastregelung dahin zu modifizieren, daß der Kläge-\n\nrin der Nachweis obliegt, daß die streitgegenständliche Ware ursprünglich von\n\nder Markeninhaberin selbst oder mit deren Zustimmung außerhalb des Euro-\n\npäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht wurde.\n\nInsoweit ist die Klägerin, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausge-\n\ngangen ist, beweisfällig geblieben. Die von der Revision erhobene Rüge, das\n\nBerufungsgericht habe insoweit nur eine unzureichende Sachaufklärung betrie-\n\nben, greift nicht durch. Die Revision macht geltend, die Klägerin habe vorgetra-\n\ngen und unter Beweis gestellt, daß die Beklagten (von ganz geringfügigen\n\nMengen abgesehen) keine Ware erhalten habe, die erstmals mit Zustimmung\n\nder Markeninhaberin im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr\n\ngebracht worden sei und daß sie in erheblichem Umfang Handel mit originalen\n\nSTUSSY-Produkten betrieben. Diesem Vortrag mußte das Berufungsgericht\n\nnicht nachgehen, weil mit ihm der der Klägerin obliegende Nachweis nicht er-\n\nbracht werden könnte. Allein die Tatsache, daß die Beklagten mit Originalpro-\n\ndukten handeln, läßt den Schluß, daß diese von der Markeninhaberin oder mit\n\nihrer Zustimmung zuvor außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den\n\nVerkehr gebracht worden sind, nicht zu. Es kann nach der allgemeinen Le-\n\nbenserfahrung bei unstreitig weltweitem Vertrieb der fraglichen Bekleidungs-\n\nstücke, die keine Merkmale enthalten, aus denen erkennbar wird, in welchem\n\nGebiet sie erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, nicht davon ausge-\n\ngangen werden, daß es sich bei in Deutschland vertriebenen Produkten regel-\n\nmäßig um solche handelt, die erstmals außerhalb der Gemeinschaft oder des\n\nEuropäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gesetzt worden sind.\n\nIII.\n\nDanach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO\n\nzurückzuweisen.\n\nUllmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nPokrant\n\nBüscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_193-97A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-23/i-zr-193-97","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":9},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_193-97A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_193-97A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-23/i-zr-193-97","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_193-97A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:47:00.045071+00:00"}}