{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_193-97","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-05-11","aktenzeichen":"I ZR 193/97","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"EG Art. 28, 30 Verkündet am: 11. Mai 2000 Führinger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle stüssy Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind Art. 28, 30 EG dahin auszulegen, daß sie die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften erlauben, nach denen ein wegen des Vertriebs von Ori- ginalware aus einer Marke in Anspruch genommener Verletzer, der sich auf die Erschöpfung des Markenrechts im Sinne von Art. 7 der Ersten Richtlinie des Rates 89/104/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit- gliedstaaten über die Marken vom 21. Dezember 1988 beruft, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat, daß die von ihm vertriebene Ware zu- vor erstmals bereits vom Markeninhaber selbst oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist?","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZR 193/97\n\nBESCHLUSS\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nEG Art. 28, 30\n\nVerkündet am:\n11. Mai 2000\nFühringer,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nstüssy\n\nDem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgende Frage zur\nVorabentscheidung vorgelegt:\n\nSind Art. 28, 30 EG dahin auszulegen, daß sie die Anwendung nationaler\nRechtsvorschriften erlauben, nach denen ein wegen des Vertriebs von Ori-\nginalware aus einer Marke in Anspruch genommener Verletzer, der sich auf\ndie Erschöpfung des Markenrechts im Sinne von Art. 7 der Ersten Richtlinie\ndes Rates 89/104/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-\ngliedstaaten über die Marken vom 21. Dezember 1988 beruft, darzulegen\nund gegebenenfalls zu beweisen hat, daß die von ihm vertriebene Ware zu-\nvor erstmals bereits vom Markeninhaber selbst oder mit seiner Zustimmung\nim Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist?\n\nBGH, Beschluß vom 11. Mai 2000 - I ZR 193/97 - OLG Düsseldorf\n LG Düsseldorf\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 10. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und\n\nDr. Büscher\n\nbeschlossen:\n\nI. Das Verfahren wird ausgesetzt.\n\nII. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird fol-\n\ngende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:\n\nSind Art. 28, 30 EG dahin auszulegen, daß sie die Anwendung\n\nnationaler Rechtsvorschriften erlauben, nach denen ein wegen\n\ndes Vertriebs von Originalware aus einer Marke in Anspruch\n\ngenommener Verletzer, der sich auf die Erschöpfung des Mar-\n\nkenrechts im Sinne von Art. 7 der Ersten Richtlinie des Rates\n\n89/104/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-\n\ngliedstaaten über die Marken vom 21. Dezember 1988 beruft,\n\ndarzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat, daß die von\n\nihm vertriebene Ware zuvor erstmals bereits vom Markeninha-\n\nber selbst oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirt-\n\nschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist?\n\nGründe:\n\nI. Die STUSSY Inc. in Irvine (Kalifornien) ist Inhaberin der Marke\n\nNr. 1 134 289, Wort-/Bildzeichen \"stüssy\", eingetragen seit 1989 für \"Beklei-\n\ndungsstücke, insbesondere Hemden, Shorts, Badeanzüge, T-Shirts, Trainings-\n\nanzüge, Westen, Hosen\".\n\nDiese Artikel werden weltweit unter der Marke \"Stüssy\" (oder auch\n\n\"Stussy\") in den Verkehr gebracht; sie tragen keine besonderen Unterschei-\n\ndungsmerkmale, anhand derer sie einem bestimmten Vertriebsgebiet zugeord-\n\nnet werden könnten. Nach dem Vortrag der Klägerin gibt es in allen Ländern\n\nder Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums jeweils (nur)\n\neinen Alleinvertriebsberechtigten (Generalimporteur) für \"Stussy\"-Artikel, der\n\nvertraglich verpflichtet ist, die Ware nicht an Zwischenhändler zum Weiterver-\n\ntrieb außerhalb seines jeweiligen Vertragsgebiets abzugeben.\n\nDie Klägerin, Groß- und Einzelhändlerin für Bekleidung, ist nach dem\n\nHändlervertrag vom 1. Mai 1995 Inhaberin der ausschließlichen Vertriebs-\n\nrechte für Waren der STUSSY Inc. in Deutschland. In einem Vertrag über Wa-\n\nrenzeichendurchsetzung vom 1. Mai 1995 und in einer weiteren undatierten\n\nErklärung hat die STUSSY Inc. die Klägerin dazu ermächtigt, Unterlassungs-\n\nund Schadensersatzansprüche gegen Dritte wegen Verletzung der Klagemarke\n\nim eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.\n\nDie Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, bringt\n\n\"Stussy\"-Artikel in Deutschland auf den Markt, die sie nicht von der Klägerin\n\nbezogen hat.\n\nDie Klägerin hat behauptet, bei den von der Beklagten zu 1 vertriebenen\n\nArtikeln handele es sich um ursprünglich in den USA in Verkehr gebrachte Wa-\n\nre, deren Vertrieb in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat die\n\nMarkeninhaberin nicht zugestimmt habe. Die Klägerin hat die Beklagten des-\n\nhalb auf Unterlassung, auf Auskunftserteilung betreffend Handlungen seit dem\n\n1. Januar 1995 sowie auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung seit\n\ndem 1. Januar 1995 in Anspruch genommen.\n\nDie Beklagten sind dem entgegengetreten und haben geltend gemacht,\n\ndie Markenrechte der Klägerin seien für die in Frage stehenden Waren er-\n\nschöpft, und zwar für die Zeit vor dem 1. Januar 1995 nach dem zur Zeit des\n\nWarenzeichengesetzes geltenden Grundsatz der weltweiten Erschöpfung,\n\nnach diesem Zeitpunkt gemäß § 24 Abs. 1 MarkenG. Die Beklagte zu 1 bezie-\n\nhe ihre (Original-)Ware aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. des\n\nEuropäischen Wirtschaftsraums, wo sie von der Markeninhaberin bzw. mit de-\n\nren Zustimmung in den Verkehr gebracht worden sei. Das im Wege eines\n\nTestkaufs im Oktober 1996 bei der Beklagten zu 1 erworbene Bekleidungs-\n\nstück mit dem Aufdruck \"Sport 96\" aus der Produktion der Markeninhaberin\n\nhabe die Beklagte zu 1 von einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen\n\nUnion bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen Zwischenhändler\n\nbezogen, von dem sie, die Beklagten, annähmen, daß er es von einem \"Stus-\n\nsy\"-Vertragshändler erworben gehabt habe. Zur Benennung von Lieferanten\n\nseien sie, die Beklagten, nicht verpflichtet, jedenfalls solange nicht, als die Klä-\n\ngerin nicht die Lückenlosigkeit des behaupteten Vertriebssystems darlege und\n\nbeweise.\n\nDas Landgericht hat den Klageanträgen weitgehend entsprochen.\n\nDie Berufung der Beklagten hat zur Klageabweisung geführt (OLG\n\nDüsseldorf Mitt. 1998, 372).\n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, be-\n\ngehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nII. Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten markenrechtlichen\n\nAnsprüche verneint und dazu ausgeführt:\n\nAuch wenn es sich bei der Geltendmachung der Erschöpfung des Mar-\n\nkenrechts - ebenso wie etwa bei der Erschöpfung des Patentrechts - um eine\n\nEinwendung handele, für deren Voraussetzungen grundsätzlich der sich darauf\n\nBerufende, regelmäßig also der als Verletzer Angegriffene, die Darlegungslast\n\ntrage, entbinde dies doch den Anspruchsteller nicht von jeglichem Tatsachen-\n\nvortrag zur \"Zustimmungslage\".\n\nAllerdings gebe es Fälle wie den vorliegenden, \n\nin denen das\n\n- grundsätzlich vom Kläger darzulegende - Fehlen der Zustimmung des Mar-\n\nkeninhabers zur Markenbenutzung in seinen tatsächlichen Merkmalen mit den\n\nVoraussetzungen des Erschöpfungseinwands aus § 24 Abs. 1 MarkenG zu-\n\nsammenfalle. Insoweit gelte dann - auch - der Grundsatz, daß derjenige, der\n\nsich auf einen Erschöpfungstatbestand wie § 24 Abs. 1 MarkenG berufe, des-\n\nsen tatsächliche Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen habe.\n\nBei Abwägung beider - im Streitfall teilweise widerstreitender - Grund-\n\nsätze erscheine es sachgerecht, wegen des teilweisen tatsächlichen Zusam-\n\nmenfallens der Tatbestandsmerkmale des § 14 Abs. 2 und Abs. 5 MarkenG mit\n\ndenen des Erschöpfungseinwands aus § 24 Abs. 1 MarkenG die Anforderun-\n\ngen an die Darlegungen des Klägers zu § 14 Abs. 2 MarkenG nicht zu hoch\n\nanzusetzen, zumal im Streitfall die in Frage stehenden - auch - entlastenden\n\nTatsachen überwiegend aus der Sphäre des Verletzers stammen dürften. Da-\n\nnach genüge es, sei aber auch zu verlangen, wenn und daß der Kläger Um-\n\nstände vortrage, die einige Anhaltspunkte dafür böten und eine gewisse Wahr-\n\nscheinlichkeit dafür begründeten, daß die in Frage stehenden Markenwaren\n\naus Importen stammten, die ohne die Zustimmung des Markeninhabers in der\n\nEuropäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr ge-\n\nbracht worden seien.\n\nDiesen Anforderungen genüge das Vorbringen der Klägerin nicht. Sie\n\nhabe weder in erster Instanz noch in der Berufungsinstanz derartige wahr-\n\nscheinlichkeitsbegründende Tatsachen vorgetragen.\n\nIII. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung der Art. 28, 30 EG\n\nab. Vor der Entscheidung über die Revision ist deshalb das Verfahren auszu-\n\nsetzen und gemäß Art. 234 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 EG eine Vorabent-\n\nscheidung zu der im Beschlußtenor gestellten Frage einzuholen.\n\n1. Im Ausgangspunkt zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts,\n\nseit dem Inkrafttreten des Markengesetzes liege eine Markenverletzung darin,\n\ngekennzeichnete Markenware im Inland zu vertreiben, wenn diese nicht zuvor\n\nvom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung erstmals im Inland oder sonst\n\nin einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirt-\n\nschaftsraums in Verkehr gebracht worden ist (BGHZ 131, 308, 312 f. - Gefärbte\n\nJeans). Nur in diesem Fall und nicht, wenn das erste Inverkehrsetzen außer-\n\nhalb dieses Raumes erfolgt, ist das Markenrecht nach der Rechtsprechung des\n\nGerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Sinne der zwingenden Vor-\n\nschrift des Art. 7 Abs. 1 MarkenRL erschöpft (EuGH Slg. 1998, 4799, 4832 =\n\nGRUR 1998, 919, 920 Tz. 22 f. - Silhouette; GRUR Int. 1999, 870 = WRP\n\n1999, 803 - Docksides/Sebago).\n\n2. In nicht zu beanstandender Weise ist das Berufungsgericht weiter da-\n\nvon ausgegangen, daß die Voraussetzungen der Erschöpfung des Marken-\n\nrechts, bei der es sich um eine Einwendung handelt, grundsätzlich von den\n\nBeklagten dargelegt und bewiesen werden müßten. Es hat in diesem Zusam-\n\nmenhang allerdings gemeint, daß die Klägerin im Streitfall zur \"Zustimmungs-\n\nlage\" hätte vortragen müssen, soweit die Voraussetzungen der markenrechtli-\n\nchen Erschöpfung mit der Tatbestandsvoraussetzung des § 14 Abs. 2\n\nMarkenG, daß die angegriffenen Handlungen \"ohne Zustimmung des Marken-\n\ninhabers\" erfolgten, zusammenfielen, so daß auch die Klägerin nicht der Pflicht\n\nenthoben sei, Tatsachenvortrag zur Zustimmungslage zu halten. Dem kann in\n\ndieser Allgemeinheit nicht beigetreten werden.\n\n3. Nach den von der Rechtsprechung auch im Bereich der gewerblichen\n\nSchutzrechte und des Urheberrechts angewandten allgemeinen Grundsätzen,\n\ndaß jede Prozeßpartei die tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen\n\nRechtsnorm darzulegen und zu beweisen hat, ist für den Einwand der Er-\n\nschöpfung als Ausnahme zu den Ausschließlichkeitsrechten grundsätzlich\n\nderjenige darlegungs- und beweispflichtig, der sich auf die Erschöpfung beruft\n\n(BGH, Urt. v. 28.10.1987 - I ZR 164/85, GRUR 1988, 373, 375 - Schallplat-\n\ntenimport III zum Urheberrecht). Das hat der Bundesgerichtshof für das Pa-\n\ntentrecht neuerdings nochmals ausdrücklich betont (BGH, Urt. v. 14.12.1999\n\n- X ZR 61/98, GRUR 2000, 299, 302 - Karate, m.w.N., zum Abdruck in BGHZ\n\nbestimmt). Für das Warenzeichenrecht galt nichts anderes.\n\nHieran hat sich durch das Inkrafttreten des Markengesetzes nichts ge-\n\nändert. Die Vorschrift des § 24 MarkenG selbst enthält keine eigene Regelung\n\nder Darlegungs- und Beweislast; auch der Markenrechtsrichtlinie ist eine der-\n\nartige Regelung nicht zu entnehmen, zumal mit ihr auch nur das materielle\n\nMarkenrecht, nicht aber das Verfahren in Markenverletzungssachen harmoni-\n\nsiert werden sollte.\n\nEtwas anderes kann dem Markengesetz auch im Hinblick darauf nicht\n\nentnommen werden, daß in der auf Art. 5 Abs. 1 MarkenRL beruhenden Rege-\n\nlung der Markenrechtsverletzung, also in dem Tatbestand des § 14 Abs. 2\n\nMarkenG, nunmehr Dritten untersagt ist, \"ohne Zustimmung des Markeninha-\n\nbers\" die in den Nummern 1 bis 3 näher umschriebenen Benutzungshandlun-\n\ngen vorzunehmen. In § 24 Abs. 1 WZG war das Verbot noch mit dem Wort \"wi-\n\nderrechtlich\" umschrieben, das auch in § 97 Abs. 1 UrhG verwendet ist. Es ist\n\njedoch kein Anhalt dafür ersichtlich, daß der Gesetzgeber mit der neuen Fas-\n\nsung des Verletzungstatbestands eine Veränderung der Darlegungs- und Be-\n\nweislast für den Zustimmungstatbestand zu Lasten des Markeninhabers hat\n\nvornehmen wollen.\n\nDie neue Fassung beruht vor allem darauf, daß mit ihr der Charakter des\n\nMarkenrechts als Ausschließlichkeitsrecht (§ 14 Abs. 1 MarkenG) durch den\n\nHinweis betont wird, daß eine zulässige Benutzung der Marke durch Dritte von\n\nder Zustimmung des Markeninhabers abhängig sein soll (vgl. zu §§ 9, 10 PatG:\n\nBGH GRUR 2000, 299, 302 - Karate). Deshalb hat der Markeninhaber grund-\n\nsätzlich zwar die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 MarkenG für das Vorliegen\n\neiner Benutzung im Sinne der Nummern 1 bis 3 darzulegen und gegebenen-\n\nfalls zu beweisen, bezüglich einer etwaigen Zustimmung des Markeninhabers\n\nobliegt diese Last dagegen dem wegen Markenverletzung in Anspruch ge-\n\nnommenen Verwender der Marke, sofern er - anders als die Beklagten im\n\nStreitfall, in dem eine Zustimmung im Sinne von § 14 Abs. 2 MarkenG nicht in\n\nRede steht - eine solche geltend machen will.\n\nEbenso wie das Wort \"widerrechtlich\" - früher in § 24 WZG, heute noch\n\nin § 97 Abs. 1 UrhG - lediglich darauf verweist, daß, entsprechend dem De-\n\nliktsschema des § 823 Abs. 1 BGB, neben der Tatbestandsmäßigkeit auch die\n\nRechtswidrigkeit und (gegebenenfalls) die schuldhafte Verwirklichung des Tat-\n\nbestands gegeben sein muß, drückt auch § 14 Abs. 2 MarkenG mit den Worten\n\n\"ohne Zustimmung des Markeninhabers\" nichts anderes als das Erfordernis der\n\nWiderrechtlichkeit aus. So verhält es sich auch mit dem Wort \"unbefugt\", mit\n\ndem die Verletzung eines geschäftlichen Kennzeichens in § 15 Abs. 2\n\nMarkenG näher gekennzeichnet ist. Der unterschiedliche Sprachgebrauch hat\n\n- anders als es das Berufungsgericht gesehen hat - nicht zur Folge, daß für die\n\nunterschiedlichen Immaterialgüterrechte Verletzungstatbestände mit unter-\n\nschiedlichen Regelungen der Darlegungs- und Beweislast gelten. Demnach gilt\n\nauch im Markenrecht, wie im allgemeinen Deliktsrecht, weiterhin, daß die Tat-\n\nbestandsmäßigkeit eines Eingriffs in das geschützte Rechtsgut grundsätzlich\n\ndie Rechtswidrigkeit dieses Eingriffs indiziert, so daß nicht der Verletzte die\n\nRechtswidrigkeit, sondern regelmäßig der in Anspruch genommene Verletzer\n\ndas Fehlen der Rechtswidrigkeit der Verletzung darzulegen hat.\n\n4. Bei dieser Sachlage bestehen Bedenken, die Vorschrift des § 24\n\nAbs. 1 MarkenG, die wie die Regelungen der Verjährung (§ 20 MarkenG), der\n\nVerwirkung (§ 21 MarkenG), der Erlaubnis zur Benutzung des Namens und\n\nbeschreibender Angaben (§ 23 MarkenG) oder des Benutzungszwangs (§§ 25,\n\n26 MarkenG) in dem Abschnitt über Schranken des Markenschutzes enthalten\n\nist, anders als eine von mehreren Ausnahmevorschriften zu verstehen, deren\n\nVoraussetzungen nach den allgemeinen Regeln grundsätzlich der als Verletzer\n\nAngegriffene darzulegen und zu beweisen hat (OLG München Mitt. 1998, 186,\n\n188; OLG Karlsruhe GRUR 1999, 343, 345; Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 24\n\nRdn. 58a; Klados, WRP 1999, 1018, 1020).\n\nSoweit im Schrifttum (Pickrahn, GRUR 1996, 383, 385; wohl auch\n\nMeyer-Kessel, GRUR 1997, 878, 879) die Meinung vertreten wird, die Darle-\n\ngungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 MarkenG\n\nmüsse in Umkehrung der allgemeinen Grundsätze dem aus dem Markenrecht\n\nKlagenden auferlegt werden (im Ergebnis ebenso: öOGH, Beschl. v. 15.2.2000\n\n- 4 Ob 29/00v), kann dem nicht beigetreten werden.\n\nEine Umkehrung der Beweislast wäre systemfremd, weil damit im Mar-\n\nkenrecht ohne durchgreifenden Grund das Deliktsschema verlassen und der\n\nMarkeninhaber gegenüber dem bloßen Interesse des Verletzers an einem un-\n\ngehinderten Vertrieb von Originalware unangemessen in seinem Ausschließ-\n\nlichkeitsrecht beeinträchtigt würde. Damit würde auch die durch die Marken-\n\nrechtsrichtlinie zwingend erforderte und durch § 24 Abs. 1 MarkenG umge-\n\nsetzte (nur) europaweite Erschöpfung (vgl. EuGH GRUR 1998, 919, 920\n\nTz. 21 f. - Silhouette; BGHZ 131, 308, 312 f. - Gefärbte Jeans) in ihrer Wirkung\n\ntatsächlich in einem Umfang eingeschränkt, die sie nahezu obsolet machen\n\nkönnte, obwohl der angegriffene Verletzer als Abnehmer der Ware deren Ur-\n\nsprung leicht feststellen und gegebenenfalls darlegen und beweisen könnte.\n\nNach der vom Berufungsgericht vertretenen vermittelnden Auffassung\n\nbleibt es zwar bei der grundsätzlichen Beweislastüberbürdung auf den ange-\n\ngriffenen Verletzer, jedoch mit der Maßgabe, daß der klagende Markeninhaber\n\njedenfalls zur \"Zustimmungslage\" im Sinne von § 14 Abs. 2 MarkenG vortragen\n\nmuß (vgl. neben dem Berufungsurteil: OLG Hamburg NJW-RR 1998, 402; hier-\n\nzu zustimmend: Joller, GRUR Int. 1998, 751, 763; Wolter/Lubberger, GRUR\n\n1999, 17, 30; Plassmann, WRP 1999, 1011, 1013; Ingerl/Rohnke, Markenge-\n\nsetz, § 24 Rdn. 15, jedenfalls in Fällen, in denen der Markeninhaber in der\n\nUnion ansässig ist).\n\nSoweit das Berufungsgericht bei der Begründung seiner Meinung, der\n\nMarkeninhaber müsse zur \"Zustimmungslage\" vortragen und eine gewisse\n\nWahrscheinlichkeit dartun, die Zustimmung des Markeninhabers zur Benut-\n\nzung der Marke nach § 14 Abs. 2 MarkenG mit der nach § 24 Abs. 1 MarkenG\n\nmaßgeblichen Zustimmung zum erstmaligen Inverkehrbringen markierter Ware\n\ngleichsetzt und wegen der nach seiner Auffassung teilweise übereinstimmen-\n\nden tatsächlichen Umstände eine Verpflichtung des Markeninhabers zum Vor-\n\ntrag zur \"Zustimmungslage\" ableitet, vernachlässigt es, daß es sich bei der zu-\n\nerst erwähnten Zustimmung um eine rechtsgeschäftliche Verfügung des Mar-\n\nkeninhabers über sein Markenrecht handelt, während das nach § 24 Abs. 1\n\nMarkenG maßgebliche Inverkehrsetzen oder die Zustimmung des Markeninha-\n\nbers hierzu unmittelbar bewirkt, daß die gesetzlich vorgesehene, jeder rechts-\n\ngeschäftlichen Verfügung des Markeninhabers entzogene Erschöpfung des\n\nMarkenrechts eintritt. Eine auch nur teilweise Übereinstimmung der Tatbe-\n\nstandsvoraussetzungen von § 14 Abs. 2 und § 24 MarkenG ist demnach nicht\n\ngegeben, so daß auch für den Markeninhaber allein deshalb kein Anlaß gege-\n\nben sein kann, zur \"Zustimmungslage\" vorzutragen.\n\nBedenken begegnet auch die Erwägung, daß es sich beim Vertrieb von\n\nOriginalware nicht um die Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens\n\nfür identische Waren, sondern eben um Originalware handele und es deshalb,\n\nweil eine rechtswidrige Kennzeichnung nicht erfolge, der Darlegung des Klä-\n\ngers zum Tatbestandsmerkmal \"ohne Zustimmung\" im Sinne von § 14 Abs. 2\n\nMarkenG bedürfe (Plassmann, WRP 1999, 1011, 1013). Auch diese Auffas-\n\nsung vernachlässigt die vorerwähnten maßgeblichen Unterschiede zwischen\n\nden Tatbeständen der Markenverletzung (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und der\n\nErschöpfung (§ 24 Abs. 1 MarkenG). Sie schränkt darüber hinaus den Inhalt\n\ndes in Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 MarkenRL dem Markeninhaber zugeord-\n\nneten Ausschließlichkeitsrechts des § 14 Abs. 1 MarkenG in nicht gerechtfer-\n\ntigter Weise ein, indem sie auf die zum Regelfall erklärte \"rechtswidrige Kenn-\n\nzeichnung eines (nachgeahmten) Produkts mit identischer bzw. verwechs-\n\nlungsfähiger Marke\" abstellt. Auf das Kennzeichnungsrecht ist indessen das\n\nAusschließlichkeitsrecht an der Marke nicht beschränkt. Es ist umfassend zu\n\nverstehen und hat insbesondere auch das Ankündigungsrecht und das\n\nErstvertriebsrecht zum Inhalt, Rechte, die an Bedeutung gegenüber dem Kenn-\n\nzeichnungsrecht nicht zurücktreten.\n\n5. Danach spricht vieles dafür, daß auf der Grundlage des nationalen\n\nRechts auf die Revision der Klägerin an sich das landgerichtliche Urteil wie-\n\nderherzustellen wäre, denn die Beklagten haben nicht vorgetragen, daß die\n\nvon der Beklagten zu 1 vertriebene Ware, jedenfalls das Bekleidungsstück mit\n\ndem Aufdruck \"Sport 96\", erstmals von der Markeninhaberin oder mit ihrer Zu-\n\nstimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden\n\nist. Ihr Vortrag, die Beklagte zu 1 habe das Bekleidungsstück von einem in der\n\nEuropäischen Union bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Zwi-\n\nschenhändler erworben, von dem sie annähmen, daß er es von einem \"Stus-\n\nsy\"-Vertragshändler erworben gehabt habe, erfüllt die ihnen obliegende Darle-\n\ngungslast nicht. Die Beklagten haben auch nicht geltend gemacht, daß es ih-\n\nnen unmöglich sei, die genaue Herkunft des Bekleidungsstücks zu ermitteln,\n\neine Lage, bei der ihnen aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242\n\nBGB) Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugute kommen könnten.\n\nIV. Die danach an sich naheliegende Belastung der Beklagten mit der\n\nDarlegungs- und Beweislast birgt indessen die Gefahr, daß dem mit dem Her-\n\nsteller nicht verbundenen Händler der Vertrieb von Markenware generell, also\n\nauch in den Fällen untersagt werden könnte, in denen die Ware mit Zustim-\n\nmung des Berechtigten innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Ver-\n\nkehr gebracht worden ist. Ein Händler wird im allgemeinen ohne weiteres dar-\n\nlegen können, von wem er die Ware erworben hat. Er hat aber keine Handha-\n\nbe, seinen Lieferanten dazu zu bewegen, ihm den Vorlieferanten zu nennen\n\nbzw. weitere Glieder in der Absatzkette zu ermitteln. Doch auch wenn es ihm\n\nmöglich ist, den Absatzweg bis zum Hersteller zurückzuverfolgen, und er auf\n\ndiese Weise darlegen kann, daß die Ware mit Zustimmung des Berechtigten im\n\nEuropäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden ist, könnte damit\n\nseine Bezugsquelle für die Zukunft versiegen. Gerade wenn es sich um im Bin-\n\nnenmarkt frei zirkulationsfähige Ware handelt, ist es daher einem Beklagten\n\nentweder unmöglich oder doch kaum zumutbar, seiner Darlegungslast nachzu-\n\nkommen.\n\nUnter diesen Umständen besteht die Gefahr, daß der Markeninhaber die\n\nMarke dazu verwendet, die nationalen Märkte voneinander abzuschotten und\n\ngenerell auf den Vertrieb der markierten Ware auf unzulässige Weise Einfluß\n\nzu nehmen (vgl. zum Patentrecht BGH GRUR 2000, 299, 302 - Karate). Im\n\nRahmen eines selektiven Vertriebssystems könnte er jeden Außenseiter wegen\n\nMarkenverletzung in Anspruch nehmen. Diesem könnte der Weitervertrieb der\n\nmarkierten Ware untersagt werden, wenn er nicht den Absatzweg der Ware\n\ndarlegt. Trägt der Außenseiter in einem solchen Fall im einzelnen vor, daß die\n\nWare mit Zustimmung des Markeninhabers innerhalb des Europäischen Wirt-\n\nschaftsraumes in Verkehr gesetzt worden ist, wäre dem Hersteller die Möglich-\n\nkeit gegeben, die Lücke seines Systems unverzüglich zu schließen. Der Au-\n\nßenseiter wäre zwar in diesem Fall in der Lage, die einmal erworbene Ware\n\nweiterzuveräußern, er könnte aber auf demselben Wege keine weitere Ware\n\nbeziehen. Noch bedenklicher sind die Möglichkeiten der Kontrolle der Ver-\n\ntriebswege, wenn kein selektives Vertriebssystem besteht. Hier würde der Her-\n\nsteller aufgrund seiner - durch die Regeln über die Darlegungslast gestärkten -\n\nmarkenrechtlichen Befugnisse in die Lage versetzt, auch innerhalb des Bin-\n\nnenmarktes die Absatzwege seiner Ware uneingeschränkt zu kontrollieren,\n\nohne sich der Mühe unterziehen zu müssen, ein Vertriebssystem aufzubauen,\n\ndas zudem Gegenstand der rechtlichen Überprüfung wäre und gleichmäßig\n\ngehandhabt werden müßte. Ein Händler, der aufgrund seiner Preisgestaltung,\n\ndurch das Angebot parallelimportierter Ware oder auf andere Weise - rechtlich\n\nzu mißbilligende - Vertriebsinteressen des Herstellers stört, könnte wegen\n\nMarkenverletzung in Anspruch genommen werden und müßte - wenn er seiner\n\nDarlegungslast hinsichtlich der Bezugswege nicht nachkäme - zu Unterlassung\n\nund gegebenenfalls Schadensersatz verurteilt werden. Legt der Händler dage-\n\ngen seine Bezugsquellen offen und wendet eine Verurteilung wegen Marken-\n\nverletzung ab, indem er die erfolgte Erschöpfung des Markenrechts belegt,\n\nbliebe dem Hersteller die Möglichkeit, die Absatzwege, auf denen die Ware\n\nden Händler erreicht hat, zu verstopfen und auf diese Weise ein ihn störendes\n\n(Preis-)Verhalten des Händlers zu unterbinden.\n\nBei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob nicht Art. 28 EG gebietet, ei-\n\nne Ausnahme von der allgemeinen Regel zu machen, daß den Beklagten die\n\nuneingeschränkte Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der tatsächlichen\n\nVoraussetzung der Erschöpfung trifft. Der Gerichtshof der Europäischen Ge-\n\nmeinschaften hat bereits in der Vergangenheit mehrfach deutlich gemacht, daß\n\ndie Grenzen der Erschöpfung des Markenrechts nach Art. 7 der Markenrechts-\n\nrichtlinie durch den Grundsatz der Warenverkehrsfreiheit mitbestimmt werden\n\n(EuGH, Urt. v. 11.7.1996 - C-71/94, C-72/94, C-73/94, GRUR Int. 1996, 1150 =\n\nWRP 1996, 867 - Eurim-Pharm/Beiersdorf, Boehringer und Farmitalia; Urt. v.\n\n11.7.1996 - C-427/93, C-429/93, C-436/93, Slg. 1996, I-3457 = GRUR Int.\n\n1996, 1144 = WRP 1996, 880 - Bristol-Myers Squibb; Urt. v. 4.11.1997\n\n- C-337/95, Slg. 1997, I-6013 = GRUR Int. 1998, 140 = WRP 1998, 150 - Par-\n\nfums Christian Dior SA u. Parfums Christian Dior BV/Evora BV; Urt. v.\n\n12.10.1999 - C-379/97, GRUR Int. 2000, 159 = WRP 1999, 1264 - Pharmacia\n\n& Upjohn SA/Paranova A/S). Eine Lösung könnte etwa darin liegen, daß eine\n\nBelastung des Beklagten mit der Darlegungs- und Beweislast davon abhängig\n\ngemacht wird, daß zunächst der Hersteller die ihm zumutbaren Möglichkeiten\n\ngenutzt hat, um die Ware, die von ihm oder mit seiner Zustimmung innerhalb\n\ndes Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden ist, von der\n\nWare zu unterscheiden, die außerhalb dieses Bereichs in Verkehr gebracht\n\nworden ist. Hierzu wäre lediglich eine einfache Kennzeichnung des Teils der\n\nWare erforderlich, die für oder die nicht für die Märkte innerhalb des Europäi-\n\nschen Wirtschaftsraums bestimmt sind. Solange davon auszugehen ist, daß\n\nder Hersteller die Notwendigkeit einer solchen Kennzeichnung konsequent be-\n\nachtet, ist nichts dagegen einzuwenden, daß ein Händler die Voraussetzungen\n\nder Erschöpfung darlegen und beweisen muß, wenn er Ware anbietet, die dem\n\nersten Anschein nach nicht Gegenstand der Erschöpfung sein kann, weil sie\n\naußerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden ist.\n\nErdmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nStarck\n\nPokrant \n\nBüscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_193-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-11/i-zr-193-97","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":12},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":12},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_193-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_193-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-11/i-zr-193-97","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_193-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:10:29.569767+00:00"}}