{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_141-97","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-02-24","aktenzeichen":"I ZR 141/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 24. Februar 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Programmfehlerbeseitigung UrhG § 69c Nr. 2, § 69d Abs. 1 Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. Nr. L 122 v. 17.5.1991, S. 42) Art. 4 Nr. 2, Art. 5 Abs. 1 a) Zur Auslegung einer Vertragsklausel, nach der eine bestimmte Software nicht für Zwecke Dritter benutzt oder Dritten zugänglich gemacht werden darf. b) Dem Erwerber eines urheberrechtlich geschützten Computerprogramms, der sich vertraglich dazu verpflichtet hat, das Programm Dritten nicht zugänglich zu machen, kann nicht generell untersagt werden, für die Fehlerbeseitigung einen Dritten einzuschalten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 141/97\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHZ : nein\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n24. Februar 2000\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nProgrammfehlerbeseitigung\n\nUrhG § 69c Nr. 2, § 69d Abs. 1\nRichtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von\nComputerprogrammen (ABl. Nr. L 122 v. 17.5.1991, S. 42) Art. 4 Nr. 2, Art. 5\nAbs. 1\n\na) Zur Auslegung einer Vertragsklausel, nach der eine bestimmte Software nicht\nfür Zwecke Dritter benutzt oder Dritten zugänglich gemacht werden darf.\n\nb) Dem Erwerber eines urheberrechtlich geschützten Computerprogramms, der\nsich vertraglich dazu verpflichtet hat, das Programm Dritten nicht zugänglich\nzu machen, kann nicht generell untersagt werden, für die Fehlerbeseitigung\neinen Dritten einzuschalten.\n\nBGH, Urt. v. 24. Februar 2000 – I ZR 141/97 – OLG Celle\n\n LG Hannover\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 24. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Starck, Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Celle vom 30. April 1997 wird auf Kosten der Klägerin zurückge-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist ein Softwarehaus, die Beklagte ein Großhandelsunterneh-\n\nmen, das seit 1987 das Computerprogramm \"S. \" der Klägerin einsetzt. Mit Hilfe\n\ndes Programms können Buchhaltung, Kostenrechnung, Warenwirtschaft, Statistik,\n\nMahnwesen und der Ausdruck der Lieferscheine erledigt werden. Als die Beklagte\n\nihren Betrieb 1993 auf eine neue IBM-Anlage mit einem anderen Betriebssystem\n\numstellte, erwarb die Beklagte von der Klägerin gegen Zahlung einer einmaligen\n\nNutzungsgebühr von 60.000 DM eine Lizenz, um das Programm \"S. \" auch auf\n\nder neuen Anlage nutzen zu können. In dem von den Parteien am 29. Januar und\n\n2. Februar 1993 unterzeichneten \"Software-Nutzungsvertrag\" heißt es u.a.:\n\nDie Software darf nicht für Zwecke Dritter benutzt oder Dritten zugäng-\nlich gemacht werden.\n\nFür den Fall eines Verstoßes gegen den Vertrag verpflichtete sich die Be-\n\nklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe der zehnfachen Nutzungsgebühr.\n\nUm das Programm auf dem neuen Betriebssystem laufen zu lassen, benötigte die\n\nBeklagte noch ein Übersetzungsprogramm , das sie bei einem\n\nanderen Unternehmen erwarb. Die Klägerin übernahm keine Gewähr dafür, daß\n\n\"S. \" in der neuen Umgebung problemlos laufen würde.\n\nBeim Betrieb der neuen Anlage mit \"S. \" traten Schwierigkeiten auf: Ob-\n\nwohl das Programm anzeigte, daß ein Lieferschein ausgedruckt worden und die\n\nWare an den Kunden herausgegangen sei, unterblieb der Ausdruck des Liefer-\n\nscheins, ohne daß dies der Sachbearbeiter erkennen konnte. Die Klägerin, an die\n\ndie Beklagte sich wegen des Fehlers wandte, führte die Schwierigkeiten auf eine\n\nInkompatibilität der Systembestandteile zurück und verwies die Beklagte an IBM\n\nund an die Lieferantin des Übersetzungsprogramms. Da die Beklagte den Fehler\n\njedoch bei dem von der Klägerin gelieferten Programm \"S. \" vermutete, schal-\n\ntete sie ein anderes Softwarehaus ein, das dem Programm \"S. \" ein Modul hin-\n\nzufügte und dadurch den Fehler beseitigte.\n\nBei einer auf eine Strafanzeige der Klägerin zurückgehenden Durchsuchung\n\nder Geschäftsräume des von der Beklagten eingeschalteten Softwarehauses\n\nwurde einige Zeit später eine mehr oder weniger vollständige Kopie des Pro-\n\ngramms \"S. \" aufgefunden, die dem Softwarehaus zur Behebung des Ablauf-\n\nfehlers überlassen worden war.\n\nDie Klägerin hat im Verhalten der Beklagten einen Verstoß gegen das ver-\n\ntraglich vereinbarte Verbot gesehen, die Software einem Dritten zugänglich zu\n\nmachen, und hat mit der vorliegenden Klage die für diesen Fall festgelegte Ver-\n\ntragsstrafe in Höhe der zehnfachen Nutzungsgebühr, also 600.000 DM, bean-\n\nsprucht.\n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, sie\n\nhabe das Programm nicht an Dritte weitergegeben, sondern es nur im Rahmen ih-\n\nrer vertraglichen Rechte genutzt; hierzu zähle auch die Fehlerbeseitigung durch\n\nein anderes Unternehmen, nachdem die Klägerin hierzu nicht in der Lage gewe-\n\nsen sei.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist\n\nohne Erfolg geblieben.\n\nMit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte\n\nbeantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß der Beklagten gegen die ver-\n\ntraglich übernommenen Verpflichtungen verneint und hierzu ausgeführt:\n\nDie Beklagte habe nicht gegen die Vertragsklausel verstoßen, wonach es ihr\n\nuntersagt gewesen sei, die Software Dritten zugänglich zu machen. Von dieser\n\nvertraglichen Bestimmung werde es nicht erfaßt, wenn das Programm einem\n\nDritten allein zum Zwecke der Fehlerbeseitigung zugänglich gemacht werde. Das\n\nwohlverstandene Geheimhaltungsinteresse der Klägerin könne nichts an der Be-\n\nrechtigung der Beklagten ändern, Fehler des Programms durch eigene Mitarbeiter\n\noder durch Dritte beheben zu lassen. Wolle man der Beklagten, die selbst nicht\n\nüber die nötige fachliche Kompetenz verfügt habe, untersagen, Hilfe von außen in\n\nAnspruch zu nehmen, hindere man sie auch daran, Probleme im Zusammenspiel\n\nder verschiedenen Programme zu erkennen und zu lösen. Eine solche Auslegung\n\ndes Vertrages scheide als unbillig und überraschend aus. Daher komme es auch\n\nnicht darauf an, ob die aufgetretenen Schwierigkeiten wirklich auf einen Fehler im\n\nProgramm der Klägerin zurückzuführen gewesen seien oder nicht. Denn allein die\n\nvon der Klägerin eingeräumten Kompatibilitätsprobleme machten eine Prüfung\n\naller Systembestandteile erforderlich.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nkeinen Erfolg. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die im\n\nSoftware-Nutzungsvertrag vereinbarte Vertragsstrafe nicht verwirkt, hält der revi-\n\nsionsrechtlichen Nachprüfung stand.\n\n1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei trotz der ver-\n\ntraglich übernommenen Verpflichtung, das Programm \"S. \" keinem Dritten zu-\n\ngänglich zu machen, nicht daran gehindert gewesen, in der fraglichen Situation\n\nfür die Fehlerbeseitigung ein Drittunternehmen einzuschalten. Dies begegnet kei-\n\nnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nDie Revision verkennt nicht, daß die Frage, ob der Beklagten nach dem\n\nVertrag ein bestimmtes Verhalten untersagt war oder nicht, in erster Linie vom\n\nTatrichter zu beantworten ist. Sie meint jedoch, das Berufungsgericht habe durch\n\ndie vorgenommene Vertragsauslegung anerkannte Auslegungsgrundsätze ver-\n\nletzt, sich ohne tragfähige Begründung über den eindeutigen Wortlaut der Ver-\n\neinbarung hinweggesetzt und bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen\n\ndas Gebot einer nach beiden Seiten möglichst interessengerechten Auslegung\n\nnicht beachtet. Dem kann nicht beigetreten werden.\n\na) Das Berufungsgericht hat sich bei der Vertragsauslegung entgegen der\n\nAuffassung der Revision nicht über den eindeutigen Wortlaut der vertraglichen\n\nVereinbarung hinweggesetzt. Es hat vielmehr – auch unter Hinweis auf die einge-\n\nhende Darstellung der zugrundeliegenden Interessen der Vertragsparteien im\n\nlandgerichtlichen Urteil – angenommen, das Verbot, das überlassene Programm\n\nDritten zugänglich zu machen, betreffe nicht den Fall der Fehlerbeseitigung. Die-\n\nse am Parteiwillen und am Gebot der Berücksichtigung von Treu und Glauben\n\n(§§ 133, 157 BGB) orientierte Beurteilung hält der rechtlichen Prüfung stand.\n\nDas vereinbarte Verbot, das Programm für Zwecke Dritter zu benutzen oder\n\nDritten zugänglich zu machen, besagt aus der Sicht der vertragsschließenden\n\nParteien zunächst, daß nur die Beklagte berechtigt sein sollte, das fragliche Pro-\n\ngramm für ihren Ein- und Verkauf zu benutzen. Ihr sollte es verwehrt sein, mit\n\nHilfe des Programms andere als ihre eigenen betrieblichen Aufgaben zu erledigen\n\noder das Programm an ein anderes Unternehmen weiterzugeben. Die vertrags-\n\ngemäße Verwendung des Programms wurde durch dieses Verbot nicht tangiert.\n\nDenn der Beklagten ging es allein um ein Programm zur Bewältigung der eigenen\n\nBetriebsabläufe. Eine Erledigung der Aufgaben anderer Handelsunternehmen\n\ndurch die Beklagte oder eine Versorgung anderer Unternehmen mit der notwen-\n\ndigen Software wäre über diesen Vertragszweck eindeutig hinausgegangen.\n\nWürde das Verbot, das Programm Dritten zugänglich zu machen, dagegen auch\n\ndie Fehlerbeseitigung betreffen, so wäre damit der von der Beklagten verfolgte\n\nVertragszweck berührt. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen,\n\ndaß ein solches Verbot dazu führen könnte, daß das überlassene Programm für\n\ndie Beklagte völlig nutzlos werden würde. Denn es ging nicht allein um Fehler des\n\nProgramms \"S. \", die die Klägerin zu beseitigen verpflichtet gewesen wäre, son-\n\ndern auch um das Zusammenspiel dieses Programms mit der von anderer Seite\n\ngelieferten Software, insbesondere dem Betriebssystem und dem Übersetzungs-\n\nprogramm. Die Kompatibilität mit diesen Programmen war von der Klägerin – wor-\n\nauf im landgerichtlichen Urteil zutreffend hingewiesen wird – nicht geschuldet, so\n\ndaß die Beklagte auch keine Handhabe hatte, auf einer Beseitigung der Kompati-\n\nbilitätsprobleme durch die Klägerin zu bestehen. Nachdem die Beklagte die auf-\n\ngetretenen Fehler nicht selbst beheben konnte, war sie in dieser Situation auf die\n\nHilfe Dritter angewiesen. Wollte man ihr verwehren, diese Hilfe in Anspruch zu\n\nnehmen, wäre das von der Klägerin überlassene Programm für sie nutzlos gewor-\n\nden.\n\nEs ist unter diesen Umständen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,\n\ndaß das Berufungsgericht das in Rede stehende Verbot nicht auf den Fall der\n\nBehebung von Programmfehlern oder der Ausräumung von Kompatibilitätsschwie-\n\nrigkeiten bezogen hat. Zu erwägen wäre allenfalls, ob das durch das Verbot ge-\n\nschützte umfassende Geheimhaltungsinteresse der Klägerin dazu führt, daß sich\n\ndie Beklagte für die Fehlerbeseitigung zunächst an die Klägerin wenden mußte.\n\nDies ist jedoch im Streitfall geschehen. Nach den vom Landgericht getroffenen\n\nFeststellungen, die dem unstreitigen Parteivorbringen entsprechen, hat die Be-\n\nklagte die Hilfe Dritter erst in Anspruch genommen, nachdem die Klägerin sich\n\nwiederholt ohne Erfolg um die Fehlerbeseitigung bemüht und erklärt hatte, die\n\nSchwierigkeiten lägen in der fehlenden Kompatibilität der Programme; die Be-\n\nklagte möge sich deswegen an den Hersteller des Betriebssystems oder den Lie-\n\nferanten des Übersetzungsprogramms wenden.\n\nb) Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt\n\ngelassen, daß ein Verbot, das Programm einem Dritten auch zum Zwecke der\n\nFehlerbeseitigung zugänglich zu machen, mit der gesetzlichen Regelung in\n\n§§ 69a ff. UrhG in Einklang stehe. Dem kann nicht beigetreten werden.\n\naa) Zutreffend weist die Revisionserwiderung zunächst darauf hin, daß die\n\ngesetzliche Regelung der §§ 69a ff. UrhG nicht ohne weiteres auf die hier in Rede\n\nstehende vertragliche Regelung Anwendung findet. Der Vertrag, um dessen Aus-\n\nlegung es im Streitfall geht, ist vor dem Inkrafttreten der §§ 69a bis 69g UrhG –\n\nalso vor dem 24. Juni 1993 – abgeschlossen worden. Zwar sind diese Vorschrif-\n\nten nach § 137d Abs. 1 Satz 1 UrhG auch auf Computerprogramme anzuwenden,\n\ndie vor dem Inkrafttreten geschaffen worden sind. Für die Auslegung von Wil-\n\nlenserklärungen ist jedoch auf die Umstände bei Vertragsschluß abzustellen (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 10.7.1998 – V ZR 360/96, NJW 1998, 3268, 3269 f.). Daß den Be-\n\nstimmungen der §§ 69a bis 69e UrhG insofern keine generelle Rückwirkung zu-\n\nkommen kann, zeigt auch die Bestimmung des § 137d Abs. 2 UrhG, die eine aus-\n\ndrückliche Ausnahme von der allgemeinen Regel vorsieht, wonach sich die Wirk-\n\nsamkeit eines Vertrages nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Zeitpunkt des\n\nVertragsabschlusses richtet.\n\nbb) Ob gleichwohl auf die gesetzliche Regelung oder auf die Regelung der\n\nzugrundeliegenden Richtlinie zurückgegriffen werden kann, bedarf im Streitfall\n\nkeiner Entscheidung. Denn die vom Berufungsgericht vorgenommene Vertrags-\n\nauslegung entspricht der Wertung, die der gesetzlichen Regelung in § 69c Nr. 2,\n\n§ 69d UrhG sowie der Regelung in Art. 4 Nr. 2, Art. 5 der Richtlinie 91/250/EWG\n\ndes Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen\n\n(ABl. Nr. L 122 v. 17.5.1991, S. 42 = GRUR Int. 1991, 545) – auf sie gehen die\n\ngenannten Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zurück – zugrunde liegt.\n\n(1) Wie die Revision mit Recht betont, ist davon auszugehen, daß das in\n\nRede stehende Programm die Schutzvoraussetzungen des § 69a Abs. 3 UrhG\n\n(Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie) erfüllt.\n\n(2) Ob es sich – wie die Revision meint – bei dem Hinzufügen eines zusätz-\n\nlichen Moduls durch das von der Beklagten eingeschaltete Softwarehaus um eine\n\nUmarbeitung des Programms der Klägerin i.S. von § 69c Nr. 2 UrhG (Art. 4 Nr. 2\n\nder Richtlinie) handelt, bedarf keiner abschließenden Klärung. Denn der Einbau\n\ndes zusätzlichen Moduls ist jedenfalls durch die Regelung des § 69d Abs. 1 UrhG\n\n(Art. 5 Abs.1 der Richtlinie) gedeckt. Vorbehaltlich einer entgegenstehenden ver-\n\ntraglichen Vereinbarung – an der es im Streitfall fehlt (s. oben unter II.1.a) – be-\n\ndürfen danach \"die in § 69c Nr. 1 und 2 [Art. 4 Nr. 1 und 2 der Richtlinie] ge-\n\nnannten Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers nicht, wenn sie für ei-\n\nne bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der\n\nFehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks\n\ndes Programms Berechtigten notwendig sind\". Soweit sich daraus eine Berechti-\n\ngung zur urheberrechtlich relevanten Nutzung eines Programms im Rahmen einer\n\nnotwendigen Fehlerbeseitigung ergibt, kann der Vertragspartner dieses Recht\n\nauch dadurch ausüben, daß er einen Dritten mit der Fehlerbeseitigung betraut\n\n(vgl. Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 69d UrhG Rdn. 5; Caduff,\n\nDie urheberrechtlichen Konsequenzen der Veräußerung von Computerprogram-\n\nmen, 1997, S. 160 f.).\n\n(3) Unter diesen Umständen bedarf es an sich keiner abschließenden Klä-\n\nrung, ob das durch § 69d Abs. 1 UrhG (Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie) vermittelte\n\nRecht zur Fehlerbeseitigung durch eine ausdrückliche vertragliche Regelung –\n\nsie liegt nach der rechtsfehlerfreien Auslegung des Berufungsgerichts gerade\n\nnicht vor – ausgeschlossen werden könnte. Jedenfalls könnte aufgrund eines sol-\n\nchen vertraglichen Ausschlusses die Fehlerbeseitigung durch einen Dritten nicht\n\ngenerell untersagt werden. Wie sich nicht zuletzt aus Erwägungsgrund 17 zur\n\nRichtlinie über den Schutz von Computerprogrammen ergibt, enthält Art. 5 Abs. 1\n\nder Richtlinie insofern einen zwingenden Kern, als urheberrechtlich relevante\n\nNutzungen, die für die vertragsgemäße Verwendung des Programms unerläßlich\n\nsind, nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden können (Czarnota/Hart, The\n\nLegal Protection of Computer Programs in Europe – A Guide to the EC Directive,\n\n1991, S. 64 f. u. 67; Marly, Urheberrechtsschutz für Computersoftware in der Eu-\n\nropäischen Union, 1995, S. 229). Dies gilt entsprechend für § 69d Abs. 1 UrhG\n\n(vgl. Begr. des RegE, BT-Drucks. 12/4022, S. 12; Schulte, CR 1992, 648, 652 f.;\n\nGünther, CR 1994, 321, 326 f.; Schricker/Loewenheim aaO § 69d Rdn. 12; Ha-\n\nberstumpf, GRUR Int. 1992, 715, 719; Lehmann, NJW 1993, 1822, 1824; Marly,\n\nSoftwareüberlassungsverträge, 3. Aufl. 2000, Rdn. 1083 f.; Lehmann in Fest-\n\nschrift Schricker, 1995, S. 543, 555; Haberstumpf in Lehmann (Hrsg.), Rechts-\n\nschutz und Verwertung von Computerprogrammen, 2. Aufl. 1991, Teil II\n\nRdn. 169).\n\nKönnte danach die Einschaltung eines Dritten zur Fehlerbeseitigung nicht\n\ngenerell ausgeschlossen werden, wäre doch – worauf die Revision zutreffend\n\nhinweist – gegen eine vertragliche Regelung nichts einzuwenden, die die Fehler-\n\nbeseitigung (einschließlich der Behebung von Kompatibilitätsproblemen) dem\n\nSoftwarehersteller vorbehält, solange sie dem Vertragspartner das Recht ein-\n\nräumt, den Fehler durch einen Dritten beheben zu lassen, wenn der Hersteller\n\nselbst hierzu nicht willens oder in der Lage ist. Entgegen der Auffassung der Re-\n\nvision kann dem hier in Rede stehenden Vertrag eine solche Vereinbarung jedoch\n\nnicht entnommen werden. Denn die Klägerin hat in diesem Vertrag keine Ver-\n\npflichtung übernommen, etwaige Fehler oder Kompatibilitätsprobleme – gegebe-\n\nnenfalls gegen Entgelt – zu beheben.\n\n2. Die Revision rügt schließlich ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe\n\nerhebliches Vorbringen der Klägerin dazu übergangen, daß die Beklagte dem von\n\nihr eingeschalteten Softwarehaus das Programm in Wahrheit nicht zur Fehlerbe-\n\nseitigung, sondern als Gegenleistung für kostengünstige andere Leistungen\n\nüberlassen habe. Allerdings hat das entsprechende Vorbringen der Klägerin, das\n\nim Widerspruch zum früheren Klagevorbringen steht, keinen Eingang in das Be-\n\nrufungsurteil gefunden. Ob insofern ein Verfahrensfehler vorliegt, bedarf aber\n\nkeiner Entscheidung. Denn jedenfalls beruht das Berufungsurteil hierauf nicht.\n\nDie Klägerin hat im Berufungsverfahren in der Einspruchsschrift nach Erlaß\n\neines Versäumnisurteils erstmals vorgetragen, es sei der Beklagten bei der Wei-\n\ntergabe des Programms \"S. \" an das von ihr eingeschaltete Softwarehaus nicht\n\num die Fehlerbeseitigung, sondern um die Erlangung geschäftlicher Vorteile ge-\n\ngangen, die darin bestanden haben sollen, daß sie im Gegenzug Serviceleistun-\n\ngen günstiger erhalten könne. Der Fehler habe den Geschäftsablauf der Beklag-\n\nten auch nicht besonders beeinträchtigt, weil es noch zwei andere Möglichkeiten\n\nzum Ausdruck der Lieferscheine gegeben habe.\n\nDaß sich die Klägerin damit in Widerspruch zu ihrem eigenen früheren Vor-\n\nbringen in der Berufungsinstanz gesetzt hat (vgl. Berufungsbegründung S. 2,\n\nGA 115), macht freilich den neuen Vortrag nicht unbeachtlich (vgl. BGH, Urt. v.\n\n5.7.1995 – KZR 15/94, GRUR 1995, 700, 701 = WRP 1995, 819 – Sesamstraße-\n\nAufnäher). Doch hätte die Klägerin deutlich machen müssen, daß sie über neue\n\ntatsächliche Erkenntnisse verfügt und es sich nicht bloß um eine andere Wertung\n\ndes bis dahin unstreitigen Sachverhalts handelte. Soweit das vom Berufungsge-\n\nricht unbeachtet gelassene Vorbringen neuen Tatsachenstoff enthält – insbeson-\n\ndere die Behauptung, der Beklagten sei es bei der Programmüberlassung nicht\n\num eine Fehlerbeseitigung, sondern darum gegangen, sich geschäftliche Vorteile\n\nzu verschaffen –, ist die Klägerin im übrigen beweisfällig geblieben. Die Beklagte\n\nhat dieses Vorbringen bestritten. Das Beweisangebot der Klägerin – Vernehmung\n\ndes Geschäftsführers und eines früheren Mitarbeiters des eingeschalteten Soft-\n\nwarehauses – läßt nicht erkennen, daß die behauptete Motivation der Beklagten\n\nin das Wissen der benannten Zeugen gestellt werden sollte.\n\nIII. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97\n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\nErdmann\n\nStarck\n\nBornkamm\n\n Büscher\n\n Raebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_141-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-24/i-zr-141-97","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":5},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 69d","ref_norm":"69d","n":5},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 137d","ref_norm":"137d","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 69c","ref_norm":"69c","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_141-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_141-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-24/i-zr-141-97","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_141-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:57:33.313186+00:00"}}