{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_135-97","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-01-13","aktenzeichen":"I ZR 135/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Salome III SchutzfristenverlG § 2 Abs. 2; UrhG § 137 Abs. 2 Für den Zeitraum der Verlängerung des urheberrechtlichen Schutzes von dreißig auf fünfzig Jahre wird für den Fall, daß eine Nutzungsrechtseinräumung auch den Verlängerungszeitraum umfaßt, eine angemessene Vergütung geschuldet. Abzustellen ist dabei auf die Vergütung, die unter den Vertragsparteien unter Berücksichtigung ihres bisherigen Vertragsverhältnisses, seiner Besonder- heiten und seiner Gesamtdauer zu Beginn der Verlängerung als angemessen anzusehen ist, wobei in der Regel davon ausgegangen werden kann, daß die für die Vergangenheit vereinbarte Vergü- tung auch für den Verlängerungszeitraum angemessen ist (im Anschluß an BGH GRUR 1996, 763, 766 – Salome II).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 135/97\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n13. Januar 2000\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ : nein\n\nBGHR : ja\n\nSalome III\n\nSchutzfristenverlG § 2 Abs. 2; UrhG § 137 Abs. 2\n\nFür den Zeitraum der Verlängerung des urheberrechtlichen Schutzes von dreißig auf fünfzig Jahre\nwird für den Fall, daß eine Nutzungsrechtseinräumung auch den Verlängerungszeitraum umfaßt,\neine angemessene Vergütung geschuldet. Abzustellen ist dabei auf die Vergütung, die unter den\nVertragsparteien unter Berücksichtigung ihres bisherigen Vertragsverhältnisses, seiner Besonder-\nheiten und seiner Gesamtdauer zu Beginn der Verlängerung als angemessen anzusehen ist, wobei\nin der Regel davon ausgegangen werden kann, daß die für die Vergangenheit vereinbarte Vergü-\ntung auch für den Verlängerungszeitraum angemessen ist (im Anschluß an BGH GRUR 1996, 763,\n766\n– Salome II).\n\nBGH, Urt. v. 13. Januar 2000 – I ZR 135/97 – OLG München\n\nLG München I\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 13. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und\n\ndie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Bornkamm, Pokrant und Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts München vom 10. April 1997 im Kostenpunkt und\n\ninsoweit aufgehoben, als die Klage mit dem Hauptantrag – jedoch nur\n\ninsoweit, als die mit diesem Antrag begehrte Feststellung Aufführungen\n\nder Oper \"Salome\" in der Zeit ab 1. Januar 1980 betrifft – abgewiesen\n\nworden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil\n\ndes Landgerichts München I, 7. Zivilkammer, vom 7. August 1986 ab-\n\ngeändert.\n\nEs wird festgestellt, daß der Beklagte die Oper \"Salome\" des Komponi-\n\nsten Richard Strauss nur gegen Zahlung der angemessenen und all-\n\ngemein üblichen Urhebervergütung gemäß der Regelsammlung Verla-\n\nge (Vertriebe)/Bühnen (Anlage K7 zur Klage) auf den Bühnen der\n\nBayerischen Staatsoper in München aufführen oder aufführen lassen\n\ndarf. Dies gilt für die Vorstellungen seit 1. Januar 1980 mit der Maßga-\n\nbe, daß die Urhebervergütung beträgt:\n\n– \n– \n– \n\nfür die Spielzeit 1979/80 2,99 DM\nfür die Spielzeit 1980/81 2,99 DM\nfür die Spielzeit 1981/82 3,29 DM\n\n– \n– \n– \n– \n– \n– \n– \n– \n– \n– \n– \n– \n– \n– \n– \n\nfür die Spielzeit 1982/83 3,29 DM\nfür die Spielzeit 1983/84 3,54 DM\nfür die Spielzeit 1984/85 3,54 DM\nfür die Spielzeit 1985/86 3,75 DM\nfür die Spielzeit 1986/87 3,75 DM\nfür die Spielzeit 1987/88 3,92 DM\nfür die Spielzeit 1988/89 3,92 DM\nfür die Spielzeit 1989/90 4,08 DM\nfür die Spielzeit 1990/91 4,08 DM\nfür die Spielzeit 1991/92 4,35 DM\nfür die Spielzeit 1992/93 4,35 DM\nfür die Spielzeit 1993/94 4,70 DM\nfür die Spielzeit 1994/95 4,70 DM\nfür die Spielzeit 1995/96 4,98 DM\nfür die Spielzeit 1996/97 4,98 DM\n\njeweils pro Besucher und Vorstellung zzgl. MWSt., jedoch jeweils min-\n\ndestens 12 % und höchstens 18 % der Roheinnahmen zzgl. MWSt. in\n\ngesetzlich gültiger Höhe.\n\nDie Kosten des landgerichtlichen Verfahrens und des ersten Revisi-\n\nonsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten\n\ndes Berufungsverfahrens haben die Klägerin 1/3 und der Beklagte 2/3\n\nzu tragen. Von den Kosten des zweiten Revisionsverfahrens hat die\n\nKlägerin 1/14, von den Kosten des dritten Revisionsverfahrens 1/20 zu\n\ntragen; im übrigen trägt der Beklagte die Kosten des zweiten und des\n\ndritten Revisionsverfahrens.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, ein Musikverlag, nimmt die Aufführungsrechte an der Oper\n\n\"Salome\" des 1949 verstorbenen Komponisten Dr. Richard Strauss in Anspruch.\n\nSie verlangt vom beklagten Freistaat Bayern, der Rechtsträger der Bayerischen\n\nStaatsoper in München ist, eine Anhebung der im Jahre 1906 vereinbarten Urhe-\n\nbervergütung.\n\nDer Beklagte leitet seine Berechtigung zur Aufführung der Oper aus einem\n\nzwischen der Hohen General-Intendantur der Königlichen Hoftheater in München\n\neinerseits sowie dem Komponisten Dr. Richard Strauss und dem Musikverleger\n\nAdolph Fürstner andererseits geschlossenen Vertrag vom 18./29. Januar 1906\n\nher. Dieser Vertrag sieht eine Tantieme in Höhe von 6 % der Bruttoeinnahmen für\n\njede abendfüllende Aufführung vor. Auf dieser Grundlage haben die Parteien bis\n\nheute abgerechnet.\n\nMit der Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, daß der Beklagte\n\nweder aufgrund des Vertrages aus dem Jahre 1906 noch aufgrund einer späteren\n\nVereinbarung zur Aufführung der Oper \"Salome\" berechtigt sei, hilfsweise, daß er\n\ndie Oper seit der Spielzeit 1976/77 nur gegen Zahlung der angemessenen und\n\nallgemein üblichen Urhebervergütung gemäß der Regelsammlung Verlage (Ver-\n\ntriebe)/Bühnen aufführen dürfe und weiter hilfsweise, nur gegen Zahlung einer in\n\ndas Ermessen des Gerichts gestellten Vergütung.\n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagte könne sich nicht auf den\n\nVertrag aus dem Jahre 1906 stützen, weil dieser 1918 mit dem Ende des König-\n\nreichs Bayern seine Gültigkeit verloren habe und seitdem ein vertragsloser Zu-\n\nstand bestehe. Zumindest sei jedoch nach den Grundsätzen über den Wegfall der\n\nGeschäftsgrundlage eine Anpassung an die heute üblichen Vergütungssätze ge-\n\nrechtfertigt. Die Relation zwischen Einnahmen und Subventionen habe sich inzwi-\n\nschen völlig verändert; während der Opernbetrieb noch im Jahre 1906 nahezu\n\nvollständig aus verkauften Eintrittskarten finanziert worden sei, werde der Opern-\n\nbetrieb heute stark subventioniert; der Anteil der Einnahmen aus verkauften Kar-\n\nten liege inzwischen nur noch bei etwa 10 % am Gesamtetat. Außerdem hätten im\n\nLaufe der Entwicklung alle anderen Beteiligten von der ganz erheblichen Aus-\n\nweitung des Gesamtetats der Oper profitiert, nicht jedoch der Urheber.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der\n\nKlage mit dem Haupt(feststellungs-)Antrag stattgegeben (OLG München ZUM\n\n1988, 581). Auf die Revision des Beklagten hat der Bundesgerichtshof im ersten\n\nRevisionsurteil das Berufungsurteil aufgehoben und hinsichtlich des Hauptantrags\n\n– insoweit rechtskräftig – das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts wie-\n\nderhergestellt und hinsichtlich der Hilfsanträge die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil die\n\nAnnahme des Berufungsgerichts, die Geschäftsgrundlage des Vertrages sei ent-\n\nfallen, von den bislang getroffenen Feststellungen nicht getragen werde (BGH,\n\nUrt. v. 31.5.1990 – I ZR 233/88, GRUR 1990, 1005 – Salome I).\n\nDas Berufungsgericht hat daraufhin den auf eine fortschreitende Anpassung\n\nder Urhebervergütung nach der Regelsammlung gerichteten, ursprünglich hilfs-\n\nweise, nun als Hauptantrag gestellten Feststellungsantrag einschließlich weiterer\n\nHilfsanträge abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichts-\n\nhof dieses Urteil wiederum aufgehoben und die Sache erneut an das Berufungs-\n\ngericht zurückverwiesen (BGH, Urt. v. 18.1.1996 – I ZR 65/94, GRUR 1996, 763 –\n\nSalome II). Anlaß für die Aufhebung war zum einen, daß dem Berufungsgericht\n\nbei der Gegenüberstellung der ursprünglich vereinbarten mit der heute üblichen\n\nVergütung ein Fehler unterlaufen war; zum anderen waren die beiden Schutzfrist-\n\nverlängerungen von 1934 (von dreißig auf fünfzig Jahre) und von 1965 (von fünf-\n\nzig auf siebzig Jahre) unberücksichtigt geblieben.\n\nIm wiedereröffneten Berufungsverfahren hat die Klägerin, soweit für die Ent-\n\nscheidung noch von Belang, folgende Feststellungen begehrt:\n\n– \n\nals Hauptantrag die Feststellung, daß der Beklagte die Oper \"Salome\"\n\nab 1. Januar 1980 nur gegen Zahlung der angemessenen und allgemein üb-\n\nlichen Urhebervergütung gemäß der Regelsammlung Verlage (Vertrie-\n\nbe)/Bühnen, wie im einzelnen näher angegeben, aufführen oder aufführen\n\nlassen dürfe;\n\n– \n\nhilfsweise die Feststellung, daß eine bisherige (stillschweigende)\n\nVereinbarung der Parteien, die Oper \"Salome\" aufführen zu dürfen, seit\n\n1. Januar 2000 beendet sei;\n\n– \n\nhilfsweise für den Fall, daß die Regelsammlung nicht als angemessen\n\nangesehen werden sollte, die Feststellung, daß der Beklagte ab 1. Januar\n\n1980 die Oper \"Salome\" nur gegen Zahlung der angemessenen und allge-\n\nmein üblichen Urhebervergütung, deren zu bestimmende Höhe in das Er-\n\nmessen des Gerichts gelegt werde, aufführen oder aufführen lassen dürfe.\n\nDas Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage erneut bestätigt (OLG\n\nMünchen ZUM-RD 1997, 294). Die Revision der Klägerin hat der Senat nicht an-\n\ngenommen, soweit die Klage die Aufführungen der Oper \"Salome\" in der Zeit bis\n\n31. Dezember 1979 betraf (insofern war die Klage lediglich auf den Wegfall der\n\nGeschäftsgrundlage und nicht auch auf die Regelungen über die Schutzfristver-\n\nlängerungen gestützt). Im Umfang der Annahme – also bezogen auf die Auffüh-\n\nrungen seit dem 1. Januar 1980 – verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.\n\nDer Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine Anpassung der\n\nursprünglich vereinbarten an die nach der Regelsammlung übliche Urheberver-\n\ngütung sowohl unter dem Gesichtspunkt eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage\n\nals auch aufgrund der Regelungen über die gesetzlichen Schutzfristverlängerun-\n\ngen verneint. Zu letzterem hat es ausgeführt:\n\nMit der Regelung über Schutzfristverlängerung im Jahre 1934 habe der Ge-\n\nsetzgeber angestrebt, einerseits den Erben des Urhebers den Vorteil der Verlän-\n\ngerung der Schutzfrist zukommen zu lassen, andererseits sicherzustellen, daß\n\nErwerber von Urheberrechten und Lizenzen das Werk weiterhin nutzen könnten.\n\nDer Anspruch der Erben auf eine angemessene Vergütung für den Verlänge-\n\nrungszeitraum sei vor allem für die Fälle gedacht gewesen, in denen die Nut-\n\nzungsrechte ursprünglich gegen ein Pauschalentgelt oder eine unangemessen\n\nniedrige Vergütung eingeräumt worden seien.\n\nDanach komme eine Anpassung der Vergütung für den ersten Verlänge-\n\nrungszeitraum von 1980 bis 1999 nur in Betracht, wenn sich die früher verein-\n\nbarte Vergütung unter den Parteien und unter den konkreten Umständen des\n\npraktizierten Vertragsverhältnisses als unangemessen herausgestellt habe. Die\n\nvon der Klägerin insoweit vorgebrachten Gesichtspunkte könnten die Unange-\n\nmessenheit des ursprünglich vereinbarten Satzes nicht begründen: Soweit sich\n\ndie Klägerin darauf berufe, daß sich der vereinbarte Vergütungssatz von 6 % da-\n\nmals an den – den Gesamtetat der Oper darstellenden – Bruttoeinnahmen orien-\n\ntiert habe, während diese Einnahmen heute nur noch in geringem Umfang zur Fi-\n\nnanzierung des stark subventionierten Theater- und Opernbetriebs beitrügen, sei\n\nihr entgegenzuhalten, daß sie diese Entwicklung jahrzehntelang, zumindest bis\n\nMitte der sechziger Jahre, widerspruchslos hingenommen habe; die Sätze der\n\nRegelsammlung zeigten im übrigen nur, was bei heutigen Vertragsabschlüssen\n\nals angemessen angesehen werde; sie seien jedoch nicht geeignet, Altverträgen\n\ndie Grundlage zu entziehen. Im übrigen komme es nicht darauf an, was bei Be-\n\nginn der Verlängerung allgemein üblich sei. Abzustellen sei vielmehr auf das, was\n\nsich unter Berücksichtigung des bisherigen Vertragsverhältnisses als angemes-\n\nsen erweise.\n\nDanach müßten die langjährige, außerordentlich erfolgreiche Werknutzung\n\nder \"Salome\" durch die Bayerische Staatsoper und die betragsmäßig kontinuier-\n\nlich gestiegenen Vergütungen in die Betrachtung einbezogen werden. Da der in\n\nRede stehende Vertrag über sechs Jahrzehnte zu den vereinbarten Bedingungen\n\nbeanstandungslos praktiziert worden sei, verbiete es sich, von einer unangemes-\n\nsen geringen Vergütung zu sprechen.\n\nFür den zweiten Verlängerungszeitraum von 2000 bis 2019 hat das Beru-\n\nfungsgericht unter Hinweis auf die insofern strengeren Anforderungen des § 137\n\nAbs. 3 UrhG eine Anpassung ebenfalls abgelehnt.\n\nII. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie führen\n\nin dem Umfang, in dem der Senat die Revision angenommen hat, zur Aufhebung\n\ndes angefochtenen Urteils und zu dem von der Klägerin mit ihrem (neuen)\n\nHauptantrag verfolgten Feststellungsausspruch.\n\n1. Nachdem die Revision teilweise nicht angenommen worden ist, ist Ge-\n\ngenstand des Revisionsverfahrens allein noch der Zeitraum, der durch die beiden\n\nSchutzfristverlängerungen bestimmt ist. Dabei sind beide Schutzfristverlängerun-\n\ngen einer gesonderten Betrachtung zu unterziehen (BGH GRUR 1996, 763, 766\n\n– Salome II): Da Richard Strauss im Jahre 1949 gestorben ist, wäre der dreißig-\n\njährige Schutz Ende 1979 abgelaufen. Durch die Verlängerung der Schutzfrist von\n\ndreißig auf fünfzig Jahre im Jahre 1934 (Gesetz zur Verlängerung der Schutzfri-\n\nsten im Urheberrecht v. 13.12.1934, RGBl. II S. 1395, im folgenden: Schutzfri-\n\nstenverlG) ist der urheberrechtliche Schutz für die Oper \"Salome\" zunächst bis\n\nEnde 1999 und sodann im Zuge der Urheberrechtsreform 1965 durch die Verlän-\n\ngerung der Schutzfrist auf siebzig Jahre in §§ 64, 137 UrhG bis Ende 2019 aus-\n\ngedehnt worden.\n\n2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Klägerin als Inha-\n\nberin der Rechte an der Oper \"Salome\" für die Zeit der ersten Schutzfristverlänge-\n\nrung eine angemessene Vergütung verlangen. Nach den getroffenen Feststellun-\n\ngen kann das ihr aufgrund des Vertrages aus dem Jahre 1906 zustehende Entgelt\n\nin Höhe von 6 % der Erlöse aus dem Verkauf der Eintrittskarten nicht als ange-\n\nmessene Vergütung für die Zeit der ersten Schutzfristverlängerung angesehen\n\nwerden. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Beurteilung zu sehr von den\n\nMaßstäben leiten lassen, die für einen Wegfall oder eine Änderung der Ge-\n\nschäftsgrundlage gelten. Damit ist es den Besonderheiten der Regelung des § 2\n\nAbs. 2 SchutzfristenverlG von 1934 nicht hinreichend gerecht geworden.\n\na) Bei jeder Schutzfristverlängerung stellt sich die Frage, in welcher Weise\n\nbestehende Lizenzverträge, mit denen urheberrechtliche Befugnisse bis zum En-\n\nde der gesetzlichen Schutzfrist eingeräumt werden sollten, von der Verlängerung\n\nerfaßt werden. Die Verlängerung kann entweder den Erben des Urhebers oder\n\ndem Nutzungsberechtigten zugute kommen. In der Vergangenheit hat der Ge-\n\nsetzgeber diese Fälle nicht einheitlich geregelt. So sieht beispielsweise § 137\n\nAbs. 2 UrhG – die Bestimmung, in der es um die mit dem Urheberrechtsgesetz\n\nvon 1965 einhergehende Verlängerung der Schutzfrist von fünfzig auf siebzig\n\nJahre geht – eher nutzerfreundlich vor, daß sich, falls \"das Urheberrecht ganz\n\noder teilweise einem anderen übertragen worden (ist), ... die Übertragung im\n\nZweifel auch auf den Zeitraum (erstreckt), um den die Dauer des Urheberrechts ...\n\nverlängert worden ist\". Ähnliche Regelungen enthalten die später eingefügten Be-\n\nstimmungen der § 137b Abs. 2, § 137c Abs. 2 und § 137f Abs. 4 UrhG, die eben-\n\nfalls eine Verlängerung von Schutzfristen betreffen. Dagegen gilt für die Verlänge-\n\nrung der Schutzfrist für Lichtbildwerke die – eher urheberfreundliche – Regel, daß\n\nsich ein bestehendes Nutzungsrecht im Zweifel nicht auf den Verlängerungszeit-\n\nraum bezieht (§ 137a Abs. 2 UrhG).\n\n§ 2 Abs. 2 SchutzfristenverlG von 1934 hat folgenden Wortlaut:\n\nWurde das Urheberrecht vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ganz oder teilweise einem\nanderen übertragen, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel nicht auf die Dauer\nder Verlängerung der Schutzfrist. Wer jedoch vor dem Inkrafttreten ein Urheberrecht\nerworben oder die Erlaubnis zur Ausübung einer urheberrechtlichen Befugnis erhalten\nhat, bleibt weiterhin gegen angemessene Vergütung zur Nutzung des Werkes be-\nrechtigt.\n\nWie diese Vorschrift zu verstehen ist, insbesondere auf welche Weise der\n\nWiderspruch zwischen den Sätzen 1 und 2 aufzulösen ist, war von Anfang an\n\nstreitig. Ein Teil des Schrifttums vertrat die Auffassung, die Bestimmung sei in der\n\nWeise auszulegen, daß bestehende Nutzungsrechte für den Verlängerungszeit-\n\nraum fortbestünden (vgl. vor allem Hoffmann, JW 1935, 257; ders., DJ 1936,\n\n143 f.; Dieß, UFITA 9 (1936), 221 ff.; Rudolph, UFITA 9 (1936), 227 ff.; Selb-\n\nherr/Behn, UFITA 69 (1973), 58 f.; vgl. auch OLG München UFITA 10 (1937),\n\n432), und berief sich zum Beleg auf die Begründung des Regierungsentwurfs,\n\nnach der eine \"Nutzung zulässig (sei), die sich sachlich als Fortsetzung der früher\n\nzugestandenen Verwendung des Werkes darstellt\" (DJ 1935, 4, 5). Die Gegenan-\n\nsicht vertrat demgegenüber die Ansicht, im Zweifel ende das eingeräumte Nut-\n\nzungsrecht mit dem Ablauf der alten Schutzfrist, dem Lizenznehmer stehe aber für\n\nden Verlängerungszeitraum eine gesetzliche Lizenz, also von Gesetzes wegen\n\nein einfaches Nutzungsrecht zu, für die er eine angemessene Vergütung zu zah-\n\nlen verpflichtet sei (so insbesondere der für das Urheberrecht zuständige Refe-\n\nrent im Reichsjustizministerium Kühnemann, DJ 1935, 1668 ff.; ders., DJ 1936,\n\n145; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 1. Aufl. 1951, S. 204; Fromm/Nordemann,\n\nUrheberrecht, 3. Aufl. 1973, § 137 UrhG Anm. 2; Walter, Mitarbeiterfestschrift für\n\nEugen Ulmer, 1973, S. 63, 65 ff.).\n\nIn seinem Urteil vom 12. November 1974 hat sich der Bundesgerichtshof der\n\nzuerst genannten Auffassung angeschlossen (I ZR 78/73, GRUR 1975, 495 – Lu-\n\nstige Witwe). Dabei ging es in erster Linie um das Schicksal ausschließlicher\n\nNutzungsrechte – wie etwa die einem Bühnenverlag eingeräumten ausschließli-\n\nchen Rechte –, die nach der Gegenansicht durch § 2 Abs. 2 SchutzfristenverlG zu\n\neiner einfachen (gesetzlichen) Lizenz herabgestuft worden wären und in Konkur-\n\nrenz zu den nunmehr den Erben zustehenden ausschließlichen Befugnissen ge-\n\nstanden hätten (BGH GRUR 1975, 495, 497).\n\nb) Diese Entscheidung zugunsten der Kontinuität des (ausschließlichen)\n\nNutzungsrechts darf indessen nicht den Blick dafür verstellen, daß mit § 2 Abs. 2\n\nSchutzfristenverlG an sich eine eher urheber- oder erbenfreundliche Regelung\n\ngetroffen werden sollte, die sich deutlich von der eher nutzerfreundlichen Rege-\n\nlung in § 137 Abs. 2 UrhG unterscheidet. Zwar kann dem Gesetzeswortlaut nicht\n\nmit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, daß die Nutzungsrechte für\n\nden Verlängerungszeitraum nur in Form einer einfachen Lizenz fortbestehen und\n\ndaß ungeachtet des für die Vergangenheit vereinbarten Entgelts eine angemes-\n\nsene Vergütung für die fortgesetzte Nutzung zu zahlen ist. Ein solcher – vom\n\nEntwurfsverfasser möglicherweise beabsichtigte – Regelungsgehalt kommt im\n\nGesetzeswortlaut nicht hinreichend zum Ausdruck und wäre – worauf der Senat in\n\nder Entscheidung \"Lustige Witwe\" hingewiesen hat (GRUR 1975, 495, 497) –\n\nauch in hohem Maße unpraktikabel. Die gesetzliche Regelung kann aber entge-\n\ngen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht in der Weise verstanden\n\nwerden, daß in aller Regel die vereinbarte Vergütung für die Dauer der Verlänge-\n\nrung weitergelten und eine Anpassung an eine angemessene Vergütung nur in\n\nFällen erfolgen sollte, in denen ein Pauschalentgelt oder eine unangemessen\n\nniedrige Vergütung vereinbart war. Vielmehr gilt insofern, daß für den Verlänge-\n\nrungszeitraum – wie sich aus § 2 Abs. 2 Satz 2 SchutzfristenverlG ergibt – die\n\nangemessene Vergütung geschuldet wird, wobei im allgemeinen davon auszuge-\n\nhen sein wird, die für die Vergangenheit vereinbarte Vergütung sei auch für den\n\nVerlängerungszeitraum angemessen. Dabei ist als Vergleichsmaßstab die Ver-\n\ngütung heranzuziehen, die unter den Vertragsparteien unter Berücksichtigung ih-\n\nres bisherigen Vertragsverhältnisses, seiner Besonderheiten und seiner Gesamt-\n\ndauer zu Beginn der Verlängerung als angemessen anzusehen ist (BGH GRUR\n\n1996, 763, 766 – Salome II). Liegt die vereinbarte Vergütung nicht unerheblich\n\nunter der auf diese Weise ermittelten angemessenen Vergütung, wird nach § 2\n\nAbs. 2 Satz 2 SchutzfristenverlG für den Verlängerungszeitraum die angemesse-\n\nne Vergütung geschuldet.\n\nc) Bei Beachtung dieser Grundsätze kann die – die Rechte der Erben von\n\nRichard Strauss wahrnehmende – Klägerin nicht an der 1906 vereinbarten Ver-\n\ngütung für Aufführungen der Oper \"Salome\" festgehalten werden.\n\nWie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang festgestellt hat, lagen\n\ndie Vergütungen nach der Regelsammlung für den ermittelten Vergleichszeitraum\n\n1989/90 knapp 107 % über der an die Klägerin aufgrund des Vertrags aus dem\n\nJahre 1906 gezahlten Vergütung. Aus dem unstreitigen Parteivorbringen ergibt\n\nsich, daß die Werte nach der Regelsammlung die gezahlte Vergütung zehn Jahre\n\nzuvor (1979/80) bereits in ähnlichem Umfang überschritten (ca. 100 %). Daß es\n\nsich bei den Sätzen der Regelsammlung um die heute übliche Vergütung handelt,\n\nhat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt (vgl. dazu auch Nordemann,\n\nAnm. zu BGH in Schulze RzU BGHZ 448 – Salome II, S. 15 f.). Die Revisionser-\n\nwiderung weist zwar darauf hin, daß sich diese Feststellung nicht auf den Beginn\n\nder Verlängerung im Jahre 1980 beziehe. Es sind aber keinerlei Anhaltspunkte\n\ndafür ersichtlich, daß die Regelsammlung erst seit kurzem allgemein anerkannt\n\nwird. Den vorgelegten Verträgen über die Aufführung anderer Strauss-Opern läßt\n\nsich darüber hinaus entnehmen, daß die Parteien in der maßgeblichen Zeit\n\nebenfalls die Regelsammlung zugrunde gelegt haben (etwa in Aufführungsverträ-\n\ngen über die Opern \"Ariadne auf Naxos\" und \"Der Rosenkavalier\" in den Jahren\n\n1976 bis 1982, Anl. K 105 bis 114). Schließlich enthält die Äußerung des Be-\n\nklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht, wonach in\n\neiner Vielzahl von Opernhäusern so abgerechnet werde, wie es in der Regel-\n\nsammlung stehe, keine zeitliche Einschränkung; ihr kann nicht entnommen wer-\n\nden, daß zwar heute anhand der Regelsammlung abgerechnet werde, nicht aber\n\nin dem im Streitfall allein maßgeblichen Zeitpunkt im Jahre 1980.\n\nIm Hinblick auf die nachhaltige Unterschreitung der heute üblichen Vergü-\n\ntung können die 1906 vereinbarten Sätze nicht als angemessene Vergütung i.S.\n\nvon § 2 Abs. 2 Satz 2 SchutzfristenverlG angesehen werden. Dies gilt auch unter\n\nBerücksichtigung der weiteren, in der konkreten Vertragsbeziehung liegenden be-\n\nsonderen Umstände. Die lange Tradition und die langjährige außerordentlich er-\n\nfolgreiche Werknutzung der Oper \"Salome\" durch die Bayerische Staatsoper stellt\n\neinen Gesichtspunkt dar, den beide Seiten gleichermaßen ins Feld führen kön-\n\nnen. Der Erfolg der Oper ist daher nicht geeignet, eine eklatante Unterschreitung\n\nder üblichen Vergütungssätze als angemessen erscheinen zu lassen. Insbeson-\n\ndere ist darauf hinzuweisen, daß der niedrige Vergütungssatz sich nicht etwa da-\n\nmit erklären läßt, daß die Staatsoper eine Verpflichtung zu regelmäßigen Auffüh-\n\nrungen übernommen hätte. Die große Zahl der Aufführungen, auf die der Be-\n\nklagte verweist, beruht allein auf der Entschließung der Staatsoper, das Werk\n\nauch mit zahlreichen Neuinszenierungen immer wieder ins Repertoire zu nehmen;\n\neine vertragliche Verpflichtung hierzu bestand nicht. Auch der weitere vom Beru-\n\nfungsgericht angeführte Umstand, daß Richard Strauss, sein Bühnenverleger und\n\nspäter seine Erben den Vertrag mit der Bayerischen Staatsoper als für sie vorteil-\n\nhaft angesehen hätten und deshalb über Jahrzehnte hinweg davon abgesehen\n\nhätten, die Tantiemefrage zu stellen, läßt die vereinbarte Vergütung nicht als an-\n\ngemessen erscheinen, zumal im Hinblick auf die vorhandene vertragliche Rege-\n\nlung keine rechtliche Handhabe bestand, den Vertragspartner von der Notwen-\n\ndigkeit von Neuverhandlungen zu überzeugen.\n\nd) Ein weiterer Gesichtspunkt kommt hinzu: Wie der Senat in der zweiten\n\nRevisionsentscheidung zum Ausdruck gebracht hat, war es im Streitfall zweifel-\n\nhaft, ob die Nutzungsberechtigung des Beklagten für die Dauer der Schutzfrist-\n\nverlängerungen fortbestehen sollte. Diese Zweifel sind jedenfalls für die erste\n\nVerlängerung (1980 bis 1999) dadurch ausgeräumt worden, daß die Parteien den\n\nVertrag auch nach dem 31. Dezember 1979 kontinuierlich fortgesetzt und dadurch\n\nihren Willen zur Erstreckung der Nutzungsrechtseinräumung zum Ausdruck ge-\n\nbracht haben. Daß die Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt den Abrechnungs-\n\nmodus beanstandet hatte, hat der Senat nicht als erheblich angesehen, weil sich\n\ndieser Protest immer nur auf die Höhe der Vergütung bezogen habe, der Fortbe-\n\nstand des Vertrages aber nicht in Zweifel gezogen worden sei (BGH GRUR 1996,\n\n763, 765 f. – Salome II). Damit wird deutlich, daß es in der Hand der Klägerin ge-\n\nlegen hätte, durch ihr Verhalten deutlich zu machen, daß die Nutzungsrechtsein-\n\nräumung mit dem Ende der ursprünglichen Schutzfrist von dreißig Jahren am\n\n31. Dezember 1979 ausläuft. Vor diesem Hintergrund erhalten die zahlreichen\n\nnachdrücklichen Hinweise der Klägerin auf die Unangemessenheit der bisherigen\n\nVergütung Gewicht, durch die die Klägerin deutlich gemacht hat, daß sie zwar mit\n\nder Fortführung der Nutzungsberechtigung, nicht aber mit der Fortführung der\n\nVergütungsregelung einverstanden war (vgl. etwa ihr Schreiben vom 15.12.1978\n\n– Anl. K 47a –, in dem von dem Begehren die Rede ist, »welches wir seit nahezu\n\n20 Jahren immer wieder vorgebracht haben«).\n\ne)\n\nIst die vereinbarte Vergütung nicht als angemessen i.S. von § 2 Abs. 2\n\nSatz 2 SchutzfristenverlG anzusehen, kann die Klägerin anstelle der vereinbarten\n\nVergütung die nach den gesamten Umständen angemessene Vergütung bean-\n\nspruchen.\n\n3. Kann es für die Zeit der ersten Schutzfristverlängerung nicht bei der ur-\n\nsprünglich vereinbarten Vergütung bleiben, ist vielmehr für diese Zeit die davon\n\nabweichende angemessene Vergütung geschuldet, bedarf es keiner Entschei-\n\ndung, ob die zweite Verlängerung von fünfzig auf siebzig Jahre ebenfalls eine\n\nÄnderung notwendig machen würde. Auch die Klägerin erhebt keine Bedenken\n\ndagegen, daß die für die Zeit von 1980 bis 1999 geltende Regelung, der zufolge\n\neine angemessene Vergütung für die Nutzung des Werks geschuldet wird, bis\n\nzum Ende der Schutzdauer im Jahre 2019 Geltung beanspruchen kann.\n\nIII. Das angefochtene Urteil kann danach in dem Umfang, in dem der Senat\n\ndie Revision angenommen hat, keinen Bestand haben.\n\nEiner Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur Feststel-\n\nlung der Höhe der angemessenen Vergütung bedarf es nicht. Anhand der vom\n\nBerufungsgericht getroffenen Feststellungen und des unstreitigen Parteivorbrin-\n\ngens ist der Senat in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden und die Höhe\n\nder angemessenen Vergütung zu bestimmen. Wie bereits dargelegt, haben die\n\nParteien in der Zeit um 1980 für die Aufführung anderer Werke von Richard\n\nStrauss durchweg die Regelsammlung Verlage (Vertriebe)/Bühnen zugrunde ge-\n\nlegt. Es ist nicht erkennbar, daß im Streitfall auch unter Berücksichtigung der Be-\n\nsonderheiten des bisherigen Vertragsverhältnisses etwas anderes als die übliche\n\nVergütung angemessen wäre. Insbesondere kann die lange erfolgreiche Auffüh-\n\nrungspraxis nicht als ein Argument für eine vom Üblichen abweichende Vergütung\n\nherangezogen werden. Auch wenn das Werk Richard Strauss' von den Münchner\n\nSalome-Aufführungen profitiert hat, hat umgekehrt die Bayerische Staatsoper von\n\nRichard Strauss' kompositorischem Schaffen besonders profitiert. Die lange Lauf-\n\nzeit des Aufführungsvertrages rechtfertigt ebenfalls keine unter dem Üblichen lie-\n\ngende Vergütung. Denn die Rechtseinräumung für eine Vielzahl von Jahren ist in\n\nerster Linie für die Bayerische Staatsoper von Vorteil, die – ohne Aufführungsver-\n\npflichtung – nicht für jede Spielzeit, in der sie die Oper \"Salome\" spielten möchte,\n\neinen gesonderten Aufführungsvertrag mit der Klägerin schließen muß.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nRaebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_135-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-13/i-zr-135-97","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":5},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 137a","ref_norm":"137a","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 137f","ref_norm":"137f","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_135-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_135-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-13/i-zr-135-97","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_135-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:51:02.348602+00:00"}}