{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_133-97","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-03-30","aktenzeichen":"I ZR 133/97","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"La Bohème EG Art. 12 Abs. 1; Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29.10.1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und be- stimmter verwandter Schutzrechte (ABl. Nr. L 346 S. 9) Art. 10 Abs. 2; UrhG §§ 120, 121; RBÜ (Pariser Fassung) Art. 7 Abs. 8 Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgende Frage zur Vor- abentscheidung vorgelegt: Ist das Diskriminierungsverbot des Art. 12 Abs. 1 EG in Fällen anzuwenden, in denen ein ausländischer Urheber bereits verstorben war, als der Vertrag in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besaß, in Kraft getreten ist, wenn andern- falls nach nationalem Recht eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der Schutz- dauer der Werke des ausländischen Urhebers und eines ebenfalls vor Inkrafttre- ten des Vertrages verstorbenen inländischen Urhebers die Folge wäre?","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZR 133/97\n\nBESCHLUSS\n\nVerkündet am:\n30. März 2000\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n\nLa Bohème\n\nEG Art. 12 Abs. 1; Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29.10.1993\n\nzur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und be-\n\nstimmter verwandter Schutzrechte (ABl. Nr. L 346 S. 9) Art. 10\n\nAbs. 2; UrhG §§ 120, 121; RBÜ (Pariser Fassung) Art. 7 Abs. 8\n\nDem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgende Frage zur Vor-\n\nabentscheidung vorgelegt:\n\nIst das Diskriminierungsverbot des Art. 12 Abs. 1 EG in Fällen anzuwenden, in\n\ndenen ein ausländischer Urheber bereits verstorben war, als der Vertrag in dem\n\nStaat, dessen Staatsangehörigkeit er besaß, in Kraft getreten ist, wenn andern-\n\nfalls nach nationalem Recht eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der Schutz-\n\ndauer der Werke des ausländischen Urhebers und eines ebenfalls vor Inkrafttre-\n\nten des Vertrages verstorbenen inländischen Urhebers die Folge wäre?\n\nBGH, Beschluß vom 30. März 2000 - I ZR 133/97 - OLG Frankfurt am Main\n\n LG Frankfurt am Main\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 30. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und\n\ndie Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Raebel\n\nbeschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird ausgesetzt.\n\n2. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgende\n\nFrage zur Vorabentscheidung vorgelegt:\n\nIst das Diskriminierungsverbot des Art. 12 Abs. 1 EG in Fällen an-\n\nzuwenden, in denen ein ausländischer Urheber bereits verstorben\n\nwar, als der Vertrag in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er\n\nbesaß, in Kraft getreten ist, wenn andernfalls nach nationalem Recht\n\neine Ungleichbehandlung hinsichtlich der Schutzdauer der Werke\n\ndes ausländischen Urhebers und eines ebenfalls vor Inkrafttreten\n\ndes Vertrages verstorbenen inländischen Urhebers die Folge wäre?\n\nGründe:\n\nI. Der Kläger ist ein Bühnen- und Musikverlag. Er nimmt für sich in An-\n\nspruch, über die Aufführungsrechte an der Oper \"La Bohème\" des am 29. Novem-\n\nber 1924 verstorbenen italienischen Komponisten Giacomo Puccini zu verfügen.\n\nDas beklagte Land betreibt das Staatstheater in Wiesbaden.\n\nDie Parteien streiten darum, ob das beklagte Land berechtigt war, die Oper\n\n\"La Bohème\" in den Spielzeiten 1993/94 und 1994/95 ohne Zustimmung des Klä-\n\ngers aufführen zu lassen. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Werke Pucci-\n\nnis seien in Deutschland bis zum Ablauf der nach deutschem Recht geltenden\n\nSchutzdauer von siebzig Jahren nach dem Tode des Urhebers, also bis zum\n\n31. Dezember 1994, geschützt gewesen; dies folge aus dem Diskriminierungs-\n\nverbot des EG-Vertrages.\n\nDer Kläger hat – soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung – mit\n\nder Klage Auskunftserteilung und Rechnungslegung hinsichtlich der vom Beginn\n\nder Spielzeit 1993/94 bis zum 31. Dezember 1994 erfolgten Aufführungen der\n\nOper \"La Bohème\" im Staatstheater Wiesbaden sowie die Feststellung einer ent-\n\nsprechenden Schadensersatzverpflichtung begehrt.\n\nDas beklagte Land ist der Klage entgegengetreten. Es hat den Standpunkt\n\nvertreten, für die Oper \"La Bohème\" gelte die italienische Schutzfrist von 56 Jah-\n\nren, so daß der Schutz bereits am 31. Dezember 1980 abgelaufen sei.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des beklagten\n\nLandes ist ohne Erfolg geblieben (OLG Frankfurt GRUR 1998, 47 = GRUR Int.\n\n1997, 1006 – La Bohème).\n\nHiergegen richtet sich die Revision des beklagten Landes, mit der es seinen\n\nKlageabweisungsantrag weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Revision zu-\n\nrückzuweisen.\n\nII. Vor der Entscheidung über die Revision ist das Verfahren auszusetzen,\n\ndamit dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 Abs. 1\n\nund 3 EG die im Beschlußtenor gestellte Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt\n\nwerden kann.\n\nDie rechtliche Beurteilung des Streitfalls hängt von der Anwendbarkeit des\n\nDiskriminierungsverbots des Art. 12 Abs. 1 EG auf den vorliegenden Sachverhalt\n\nund damit von der Auslegung des Vertrages ab. Bleibt diese Bestimmung außer\n\nBetracht, müßten die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben bzw. abge-\n\nändert werden; die Klage wäre abzuweisen (dazu 1.). Kann der – die Rechte der\n\nErben Puccinis wahrnehmende – Kläger dagegen beanspruchen, so gestellt zu\n\nwerden, als ob Puccini deutscher Staatsangehöriger gewesen wäre, wäre das zu\n\nseinen Gunsten ergangene Berufungsurteil jedenfalls im wesentlichen zu bestäti-\n\ngen (dazu 2.). Die Vorlagefrage wird zwar im Schrifttum fast einhellig in dem Sin-\n\nne beantwortet, daß das Diskriminierungsverbot des Art. 12 Abs. 1 EG auf einen\n\nFall wie den vorliegenden anzuwenden ist; auch die Europäische Kommission\n\nscheint diesen Standpunkt einzunehmen. Diese Antwort erscheint dem Senat je-\n\ndoch nicht eindeutig zu sein, so daß ein Vorabentscheidungsersuchen nach\n\nArt. 234 EG erforderlich ist (dazu 3.).\n\n1. Käme im Streitfall das Diskriminierungsverbot des Art. 12 EG nicht zur\n\nAnwendung, wäre die Klage abzuweisen. Denn in diesem Fall wäre der urheber-\n\nrechtliche Schutz der Werke Puccinis 56 Jahre nach seinem Tod am 31. Dezem-\n\nber 1980 abgelaufen.\n\na) Ein längerer Schutz käme nicht aufgrund der inzwischen in Deutschland\n\ngeltenden Gleichstellung der Staatsangehörigen der EU- und der EWR-Staaten\n\nmit den deutschen Staatsangehörigen in Betracht.\n\nDas Urheberrechtsgesetz sah in seiner in dem fraglichen Zeitraum gelten-\n\nden Fassung – also in den Jahren 1993 und 1994 – vor, daß deutsche Staatsan-\n\ngehörige den urheberrechtlichen Schutz für ihre Werke genießen, gleichviel, ob\n\nund wo die Werke erschienen sind (§ 120 Abs. 1 UrhG in der bis zum 30. Juni\n\n1995 geltenden Fassung). Nach der am 1. Juli 1995 in Kraft getretenen Fassung\n\ndieser Bestimmung stehen nunmehr die Staatsangehörigen eines anderen Mit-\n\ngliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des\n\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) den\n\ndeutschen Staatsangehörigen gleich (§ 120 Abs. 2 Nr. 2 UrhG). Diese Gleich-\n\nstellung fände nach der Übergangsregelung in § 137f Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2\n\nUrhG jedoch im Streitfall nur dann Anwendung, wenn der Schutz des fraglichen\n\nWerkes am 1. Juli 1995 entweder in Deutschland oder in einem anderen Mitglied-\n\nstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des EWR-Abkommens noch\n\nnicht erloschen gewesen wäre. Bleibt Art. 12 Abs. 1 EG außer Betracht, wären die\n\nWerke Puccinis in Deutschland seit dem 1. Januar 1981 gemeinfrei gewesen (da-\n\nzu sogleich unter b). Es ist auch nicht ersichtlich, daß in einem anderen Mitglied-\n\noder Vertragsstaat noch ein urheberrechtlicher Schutz bestanden hätte.\n\nb) Die Werke ausländischer Urheber waren in Deutschland nach der bis\n\nzum 30. Juni 1995 geltenden Fassung des Gesetzes nach Maßgabe des § 121\n\nUrhG geschützt. Für Werke, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Januar\n\n1966 schon geschaffen und noch geschützt waren, ergibt sich dies im Grundsatz\n\naus der Übergangsbestimmung des § 129 Abs. 1 Satz 1 UrhG. Da die Oper \"La\n\nBohème\" nach den getroffenen Feststellungen erstmals in Italien und nicht in\n\nDeutschland erschienen ist (vgl. zur Oper \"Tosca\" desselben Komponisten BGHZ\n\n95, 229, 233 ff. – Puccini), war sie bis zum 30. Juni 1995 in Deutschland allein\n\nnach dem Inhalt der Staatsverträge geschützt (§ 121 Abs. 4 UrhG). Die danach\n\nzwischen Italien und Deutschland maßgebliche Pariser Fassung der Revidierten\n\nBerner Übereinkunft sieht einerseits eine fünfzigjährige Schutzfrist vor (Art. 7\n\nAbs. 1), andererseits ist dem Verbandsurheber grundsätzlich Inländerbehandlung\n\nzu gewähren, so daß an sich der siebzigjährige Schutz nach § 64 UrhG in Frage\n\nkäme. Was die Schutzdauer angeht, ist der Grundsatz der Inländerbehandlung\n\njedoch nach Art. 7 Abs. 8 RBÜ (Paris) eingeschränkt: Soweit nichts anderes be-\n\nstimmt ist, überschreitet die Schutzdauer danach nicht die im Ursprungsland des\n\nWerkes festgesetzte Dauer (sog. Schutzfristenvergleich). Da das deutsche Recht\n\neine entgegenstehende Regelung nicht enthält, wäre danach die Schutzdauer für\n\ndie Oper \"La Bohème\" durch die (damals geltende) italienische Schutzdauer von\n\n56 Jahren beschränkt. Denn Ursprungsland der Oper \"La Bohème\" ist nach den\n\ngetroffenen Feststellungen Italien. Die 56jährige Schutzfrist wäre am 31. Dezem-\n\nber 1980 abgelaufen (zum Lauf der Frist Art. 7 Abs. 5 RBÜ (Paris)).\n\nc) Den getroffenen Feststellungen, aber auch dem Parteivorbringen ist\n\nnicht zu entnehmen, daß sich aufgrund der Nationalität oder des Todestages ei-\n\nnes der beiden Librettisten der Oper \"La Bohème\" (Giuseppe Giacosa und Luigi\n\nIllica), deren Rechte der Kläger ebenfalls wahrzunehmen beansprucht, ein länge-\n\nrer Schutz ergeben könnte.\n\n2. Käme im Streitfall das Diskriminierungsverbot des Art. 12 Abs. 1 EG zur\n\nAnwendung, läge in der Differenzierung danach, ob es sich bei dem Urheber um\n\neinen deutschen oder um einen ausländischen (hier: italienischen) Staatsangehö-\n\nrigen handelt, eine unzulässige Diskriminierung. Der klagende Verlag wäre dann\n\nso zu stellen, als ob es sich bei Giacomo Puccini um einen inländischen Kompo-\n\nnisten gehandelt hätte. In diesem Fall würde für die Oper \"La Bohème\" nach § 64\n\nUrhG die erst am 31. Dezember 1994 abgelaufene Schutzfrist von siebzig Jahren\n\ngelten.\n\n3. Die Anwendung des Diskriminierungsverbots des Art. 12 Abs. 1 EG auf\n\nFälle, in denen der einer unterschiedlichen Behandlung unterworfene Urheber\n\nzum Zeitpunkt der Gründung der Europäischen Gemeinschaften bereits verstor-\n\nben war, ist aus der Sicht des Senats zweifelhaft.\n\na) Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der Sa-\n\nche \"Phil Collins\" (Urt. v. 20.10.1993 – Rs. C-92/92 und C-326/92, Slg. 1993,\n\nI-5145 = GRUR 1994, 280) entschieden hat, daß das Urheberrecht und die ver-\n\nwandten Schutzrechte in den Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 EG (früher:\n\nArt. 6 Abs. 1 EGV bzw. Art. 7 Abs. 1 EWGV) fallen, scheint zunächst alles dafür\n\nzu sprechen, daß sich das Diskriminierungsverbot auch auf die Frage der\n\nSchutzdauer der Werke erstreckt (vgl. Schricker/Katzenberger, Urheberrecht,\n\n2. Aufl., § 120 UrhG Rdn. 8; v. Bogdandy in Grabitz/Hilf, Recht der Europäischen\n\nUnion, Stand: Okt. 1999, Art. 6 EGV Rdn. 49; a.M. Flechsig/Klett, ZUM 1994, 685,\n\n687). Dabei ist allerdings zu beachten, daß diese Frage – jedenfalls bei urheber-\n\nrechtlichen Werken, die schon vor der Harmonisierung der Schutzfristen minde-\n\nstens fünfzig Jahre nach dem Tode des Urhebers geschützt waren – nur dann\n\nBedeutung erlangt, wenn es sich um die Werke eines Urhebers handelt, der zum\n\nZeitpunkt der Harmonisierung der Schutzfristen innerhalb der Europäischen Uni-\n\non bereits seit über fünfzig Jahren tot war. Denn die Werke von Urhebern, die\n\nnach 1944 verstorben sind, waren am 1. Juli 1995 noch in allen Mitgliedstaaten\n\ngeschützt und kommen daher ohnehin in den Genuß der auf siebzig Jahre ver-\n\nlängerten Schutzfrist (Art. 10 Abs. 2 i.V. mit Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie\n\n93/98/EWG des Rates vom 29.10.1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des\n\nUrheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte, ABl. Nr. L 346 S. 9 =\n\nGRUR Int. 1994, 141).\n\nb) Die Anwendbarkeit des Diskriminierungsverbots auf die Frage der\n\nSchutzdauer wird im Schrifttum gleichwohl fast uneingeschränkt bejaht, und zwar\n\nauch dann, wenn es – wie dargelegt und vom Berufungsgericht betont – um die\n\nUngleichbehandlung von Personen geht, die zum Zeitpunkt der Gründung der Eu-\n\nropäischen Gemeinschaften bereits verstorben und deshalb zu Lebzeiten niemals\n\nStaatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates oder eines EWR-Vertragsstaates wa-\n\nren (vgl. Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 120 UrhG Rdn. 7; Dietz,\n\nGRUR Int. 1995, 670, 683; Rhein, Festschrift Piper, 1996, S. 755, 760 f.; Cohen\n\nJehoram, IIC 1994, 821, 826; zurückhaltend Schricker/Katzenberger aaO § 120\n\nUrhG Rdn. 8 f.). Teilweise wird die als zwingend dargestellte Anwendung des\n\nDiskriminierungsverbots auf die Schutzdauerregelung sogar als ein zentraler\n\nPunkt der Kritik an der Phil-Collins-Entscheidung angeführt (vgl. Schack, GRUR\n\nInt. 1995, 310, 311; ders., JZ 1994, 144, 147; ders., Urheber- und Urheberver-\n\ntragsrecht, 1997, Rdn. 875 ff.; Braun, IPRax 1994, 263, 266; ferner Loewenheim,\n\nNJW 1994, 1046, 1047 f.; Karnell, GRUR Int. 1994, 733, 740). In der Begründung\n\ndes Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Schutzdauer-Richtlinie ist auch\n\ndie Bundesregierung davon ausgegangen, daß das EG-rechtliche Diskriminie-\n\nrungsverbot den Schutzfristenvergleich nach Art. 7 Abs. 8 RBÜ (Paris) im Ver-\n\nhältnis zu den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten generell verbietet (BT-\n\nDrucks. 13/781, S. 17). Schließlich hat auch die Europäische Kommission in ei-\n\nnem Arbeitsdokument den Standpunkt vertreten, daß die längere Schutzfrist in ei-\n\nnem Mitgliedstaat den Angehörigen nicht nur dieses Staates, sondern auch ande-\n\nrer Mitgliedstaaten zugute komme, und zwar auch dann, wenn der Schutz des\n\nbetreffenden Werkes im Ursprungsland bereits abgelaufen sei (Arbeitsdokument\n\nder Kommissionsdienststellen zu den Folgen des Urteils des EuGH vom\n\n20.10.1993 in den verbundenen Rechtssachen C-92/92 und C-326/92 (Phil Col-\n\nlins) \n\nfür den Bereich des Urheberrechts und der verwandten Rechte –\n\nSEK (94) 2191 – vom 11.1.1995, dort unter IV.1. a.E. und IV.3.; dazu Gaster,\n\nZUM 1996, 261, 271 f.; ders., Revue international de Droit d'Auteur 168 (1996), 3,\n\n63, 65). Dagegen ist der Gemeinschaftsgesetzgeber bei der Schaffung der Über-\n\ngangsregelung in Art. 10 Abs. 2 der Schutzdauer-Richtlinie nicht davon ausge-\n\ngangen, daß diese Bestimmung – sie erstreckt den in einem Mitgliedstaat am\n\n1. Juli 1995 noch geltenden längeren Schutz auch auf Mitgliedstaaten, in denen\n\ndie Schutzdauer zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war – als Folge des Dis-\n\nkriminierungsverbots den Urhebern aus allen Mitgliedstaaten zugute kommen\n\nwürde; denn eine umfassende Rückwirkung der neuen Schutzdauer, die die Folge\n\neiner generellen Anwendung des Diskriminierungsverbots auf diese Fälle wäre,\n\nwar im Interesse der Rechtssicherheit abgelehnt worden und mit der in die Richt-\n\nlinie aufgenommenen Übergangsregelung gerade nicht beabsichtigt (vgl. dazu\n\nDietz, GRUR Int. 1995, 670, 682; v. Lewinski, GRUR Int. 1992, 724, 733).\n\nc) Nach Auffassung des Senats bestehen Zweifel, ob das Diskriminie-\n\nrungsverbot des Art. 12 Abs. 1 EG in Fällen anzuwenden ist, in denen der Urhe-\n\nber bereits verstorben war, als das Verbot in dem Staat, dessen Staatsangehörig-\n\nkeit er besaß, in Kraft getreten ist. Im Verhältnis zwischen Deutschland und Italien\n\ngilt Art. 12 Abs. 1 EG (früher: Art. 6 Abs. 1 EGV bzw. Art. 7 Abs. 1 EWGV) seit\n\ndem 1. Januar 1958. Die Bestimmung verbietet die Diskriminierung aus Gründen\n\nder Staatsangehörigkeit. Die Geltung dieses Verbots ist auf den räumlichen, per-\n\nsonellen und sachlichen Anwendungsbereich des Vertrages beschränkt\n\n(v. Bogdandy in Grabitz/Hilf aaO Art. 6 EGV Rdn. 27). Zum personellen Anwen-\n\ndungsbereich des Verbots gehört, daß es – abgesehen von einer in Ausnahme-\n\nfällen in Betracht zu ziehenden Begünstigung von Drittstaatsangehörigen – die\n\nAngehörigen der Mitgliedstaaten berechtigt (vgl. v. Bogdandy in Grabitz/Hilf aaO\n\nArt. 6 EGV Rdn. 32; Zuleeg in Groeben/Thiesing/Ehlermann, Kommentar zum\n\nEU-/EG-Vertrag, 5. Aufl., Art. 6 EGV Rdn. 15).\n\nIm Streitfall kommt als Begünstigter allein der 1924 verstorbene Urheber in\n\nBetracht. Es stellt sich daher die Frage, ob der Vertrag auch eine Ungleichbe-\n\nhandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit verbietet, wenn es dabei um die\n\nStaatsangehörigkeit einer Person geht, die niemals Begünstigter des EG-rechtli-\n\nchen Diskriminierungsverbots war, oder ob die Anwendung von Art. 12 Abs. 1 EG\n\nvoraussetzt, daß die Person, an deren Staatsangehörigkeit die unterschiedliche\n\nBehandlung anknüpft, noch lebte, als das Diskriminierungsverbot des Vertrages\n\nin Kraft trat und damit noch zu Lebzeiten einer auf die Staatsangehörigkeit ge-\n\nstützten unterschiedlichen Behandlung unterworfen war. Wie dargelegt, geht es in\n\nFällen, in denen mit Hilfe des Diskriminierungsverbots der Schutzfristenvergleich\n\nnach Art. 7 Abs. 8 RBÜ (Paris) unterbunden werden soll, durchweg um Urheber,\n\ndie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages bereits verstorben waren.\n\nDie bestehenden Zweifel lassen sich nicht unter Hinweis darauf ausräumen,\n\ndaß das Diskriminierungsverbot nach der Phil-Collins-Entscheidung des EuGH\n\nnicht nur den Urhebern oder Leistungsschutzberechtigten, sondern auch denjeni-\n\ngen zugute kommt, die Rechte von diesen ableiten. Denn auch soweit Erben oder\n\nNutzungsberechtigte sich auf das Diskriminierungsverbot berufen können, geht es\n\nimmer nur um eine Diskriminierung der Urheber oder Leistungsschutzberechtigten\n\naufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, nicht dagegen darum, daß die Erben oder\n\nNutzungsberechtigten ihrerseits aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit benachteiligt\n\nwerden. So kommt es auch im Streitfall unter keinem Gesichtspunkt auf die\n\nStaatsangehörigkeit der Erben Puccinis oder darauf an, in welchem Staat der kla-\n\ngende Verlag seinen Sitz hat. Anknüpfungspunkt des Urheberrechts ist allein die\n\nStaatsangehörigkeit des Urhebers, nicht die Staatsangehörigkeit derjenigen, die\n\nRechte von ihm ableiten.\n\nErdmann\n\nStarck\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nRaebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_133-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-30/i-zr-133-97","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":5},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_133-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_133-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-30/i-zr-133-97","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZR_133-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:01:48.580704+00:00"}}