{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZB__50-97","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-01-20","aktenzeichen":"I ZB 50/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Verkündet am: 20. Januar 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Micro-PUR MarkenG § 83 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1 a) Die Feststellung der Verhinderung eines Mitglieds des Gerichts ist formfrei möglich. b) Eine mündliche Verhandlung vor dem Bundespatentgericht findet im Be- schwerdeverfahren nur unter den Voraussetzungen des § 69 MarkenG statt. Aus dem Recht auf rechtliches Gehör läßt sich kein darüber hinaus- gehender Anspruch auf mündliche Verhandlung herleiten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZB 50/97\n\nBESCHLUSS\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nbetreffend die Marke Nr. 2 904 283\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nVerkündet am:\n20. Januar 2000\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nMicro-PUR\n\nMarkenG § 83 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1\n\na) Die Feststellung der Verhinderung eines Mitglieds des Gerichts ist formfrei\n\nmöglich.\n\nb) Eine mündliche Verhandlung vor dem Bundespatentgericht findet im Be-\n\nschwerdeverfahren nur unter den Voraussetzungen des § 69 MarkenG\n\nstatt. Aus dem Recht auf rechtliches Gehör läßt sich kein darüber hinaus-\n\ngehender Anspruch auf mündliche Verhandlung herleiten.\n\nBGH, Beschl. v. 20. Januar 2000 - I ZB 50/97 - Bundespatentgericht\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 20. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Starck, Dr. Bornkamm und\n\nDr. Büscher\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 26. Senats\n\n(Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom\n\n29. Oktober 1997 wird auf Kosten der Markeninhaberin zurück-\n\ngewiesen.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 DM\n\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Gegen die am 22. März 1995 unter der Nr. 2 904 283 für die Waren\n\n\"Handbetätigte Reinigungsgeräte für den Haushalt\"\n\neingetragene Wortmarke\n\n\"Micro-PUR\"\n\nhat die Inhaberin der Wortmarke Nr. 976 502\n\n\"micro-dur\",\n\ndie seit 1978 für\n\n\"Tragbare Behälter aus Kunststoff für Haushalt und Küche\"\n\neingetragen ist, Widerspruch erhoben.\n\nDie zuständige Markenstelle des Deutschen Patentamts hat den Wider-\n\nspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.\n\nAuf die Beschwerde der Widersprechenden hat das Bundespatentge-\n\nricht den Beschluß der Markenstelle des Deutschen Patentamts aufgehoben\n\nund die Löschung der angegriffenen Marke wegen der Gefahr von Verwechs-\n\nlungen angeordnet.\n\nDagegen wendet sich die Markeninhaberin mit der (nicht zugelassenen)\n\nRechtsbeschwerde, mit der sie eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des\n\nbeschließenden Senats des Bundespatentgerichts und die Versagung rechtli-\n\nchen Gehörs im Beschwerdeverfahren rügt.\n\nII. Die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hat keinen Erfolg.\n\n1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist statthaft.\n\nDas Bundespatentgericht hat sie zwar nicht zugelassen. Ihre Statthaftigkeit\n\nergibt sich jedoch daraus, daß ein im Gesetz aufgeführter, die zulassungsfreie\n\nRechtsbeschwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird (BGH, Beschl. v.\n\n19.6.1997 - I ZB 21/95, GRUR 1998, 396 = WRP 1998, 184 - Individual;\n\nBeschl. v. 3.12.1998 - I ZB 14/98, GRUR 1999, 500 = WRP 1999, 435\n\n- DILZEM; Beschl. v. 14.10.1999 - I ZB 15/97, WRP 2000, 542, 543 = MarkenR\n\n2000, 95 - COMPUTER ASSOCIATES). Die Markeninhaberin hat ihre Auffas-\n\nsung zu einer nicht ordnungsgemäßen Besetzung des beschließenden Ge-\n\nrichts (§ 83 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG) und einer Versagung des rechtlichen Ge-\n\nhörs (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG) mit näheren Ausführungen begründet. Dies\n\nreicht für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde aus. Darauf, ob die Rügen\n\ndurchgreifen, kommt es für die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht an (BGH\n\nWRP 2000, 542, 543 - COMPUTER ASSOCIATES, m.w.N.).\n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Die gerügten Män-\n\ngel liegen nicht vor.\n\na) Ohne Erfolg erhebt die Rechtsbeschwerde die Besetzungsrüge nach\n\n§ 83 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG.\n\nSie macht hierzu geltend, in der Änderung der Besetzung des Gerichts\n\ngegenüber der in der ursprünglichen Verfügung des Vorsitzenden vorgesehe-\n\nnen Gerichtsbesetzung liege ein willkürlicher Verstoß gegen den Geschäfts-\n\nverteilungsplan des beschließenden Senats des Bundespatentgerichts. Die\n\nÄnderung der Gerichtsbesetzung sei nicht rechtswirksam erfolgt. Es fehle die\n\nAngabe des Verhinderungsgrundes und die Unterschrift des Vorsitzenden un-\n\nter der Verfügung über die geänderte Mitwirkung bei der Entscheidung des Se-\n\nnats.\n\nDieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Annahme einer vorschriftswidri-\n\ngen Besetzung des beschließenden Senats des Bundespatentgerichts. Nach\n\nder dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden des Senats vom 25. August 1998\n\nwaren dieser und sein Vertreter durch Urlaub verhindert, an der Entscheidung\n\nmitzuwirken. Damit führte gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V. mit § 21f\n\nAbs. 2 GVG das dienstälteste Mitglied des Senats den Vorsitz und der weitere\n\nnicht verhinderte Richter des Spruchkörpers wirkte an der Entscheidung mit.\n\nZwar ist die Verhinderung des Vorsitzenden und seines Vertreters nicht\n\nim einzelnen schriftlich niedergelegt. Dies war aber auch nicht erforderlich, weil\n\ndie Feststellung der Verhinderung formfrei möglich ist (BGHSt 21, 174, 179 f;\n\nBGH, Urt. v. 31.1.1983 - II ZR 43/82, DRiZ 1983, 234, 235; Kissel, GVG,\n\n2. Aufl., § 21e Rdn. 129).\n\nb) Auch der Rüge, mit der die Markeninhaberin eine Verletzung des Ge-\n\nbots rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG) be-\n\nanstandet, bleibt der Erfolg versagt.\n\naa) Die Rechtsbeschwerde leitet eine Verpflichtung zur Anberaumung\n\neiner mündlichen Verhandlung nach § 69 Nr. 3 MarkenG aus dem Verbot einer\n\nÜberraschungsentscheidung ab. Damit kann sie jedoch nicht durchdringen.\n\nDas Bundespatentgericht entscheidet über Beschwerden in Markensa-\n\nchen grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung. Eine mündliche Verhandlung\n\nist nur vorgeschrieben, wenn ein Beteiligter sie beantragt, Beweis erhoben wird\n\noder wenn das Bundespatentgericht sie für sachdienlich erachtet, § 69 Mar-\n\nkenG. Auch das Recht auf Gehör gibt keinen Anspruch auf eine mündliche\n\nVerhandlung (BVerfGE 5, 9, 11; 6, 19, 20; 36, 85, 87; BGHZ 13, 265, 270; BGH\n\nWRP 2000, 542, 544 - COMPUTER ASSOCIATES). Rechtliches Gehör können\n\ndie Beteiligten auch im schriftlichen Verfahren über die Beschwerde erhalten.\n\nOhne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Bundespatent-\n\ngericht habe eine mündliche Verhandlung für sachdienlich halten müssen, weil\n\nes, ohne daß die Markeninhaberin und die Widersprechende im Beschwerde-\n\nverfahren Stellung genommen hätten, eine andere Auffassung als das Deut-\n\nsche Patentamt vertreten habe. Dies erforderte nicht zwingend eine mündliche\n\nVerhandlung.\n\nbb) Die Rechtsbeschwerde sieht eine Versagung des rechtlichen Gehörs\n\nferner in einem unterlassenen Hinweis des Bundespatentgerichts auf die vom\n\nDeutschen Patentamt abweichende Auffassung, der unterschiedliche Sinnge-\n\nhalt der Zeichenteile \"dur\" und \"PUR\" werde den angesprochenen Verkehrs-\n\nkreisen wegen der klanglichen Gemeinsamkeit nicht bewußt. Nach dem für das\n\nBundespatentgericht geltenden Untersuchungsgrundsatz habe es die ange-\n\nsprochenen Verkehrskreise und deren Auffassung feststellen und der Marken-\n\ninhaberin Gelegenheit zu Nachforschungen und zur Stellungnahme geben\n\nmüssen. Entsprechendes gelte für die Beurteilung des Bundespatentgerichts\n\nzur Verwechslungsgefahr in schriftbildlicher Hinsicht. Auf diese sei weder das\n\nDeutsche Patentamt noch die Widersprechende eingegangen, während die\n\nMarkeninhaberin hierzu ausführlich vorgetragen habe.\n\nDaraus folgt jedoch keine Verletzung des Anspruchs der Markeninhabe-\n\nrin auf rechtliches Gehör. Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines\n\ngerichtlichen Verfahrens, daß sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem der ge-\n\nrichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage\n\nzu äußern (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG, Beschl. v. 1.9.1995 - 1 BvR 632/94,\n\nNJW-RR 1996, 253 f. = ZIP 1995, 1850, 1852). Dazu gehört, daß die Beteilig-\n\nten bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt erkennen können,\n\nauf welchen Tatsachenvortrag und welche rechtlichen Gesichtspunkte es an-\n\nkommen kann (BVerfGE 86, 133, 144 f.; BVerfG NJW-RR 1996, 253, 254). Da-\n\ngegen verlangt das Gebot rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG grund-\n\nsätzlich nicht, daß das Gericht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffas-\n\nsung hinweist; vertretbare rechtliche Gesichtspunkte muß ein Verfahrensbetei-\n\nligter prinzipiell von sich aus in Betracht ziehen (BVerfGE 74, 1, 5; 86, 133,\n\n145; BVerfG NJW-RR 1996, 253, 254).\n\nIm vorliegenden Fall mußte die Markeninhaberin mit einer Verneinung\n\nder Verwechslungsgefahr i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG durch das Bun-\n\ndespatentgericht rechnen. Daß eine klangliche Zeichenähnlichkeit eine Ver-\n\nwechslungsgefahr begründen kann, entsprach gefestigter Rechtsprechung (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 23.1.1976 - I ZR 69/74, GRUR 1976, 356, 357 - Boxin; Urt. v.\n\n29.9.1994 - I ZR 114/84, GRUR 1995, 50, 52 - Indorektal/Indohexal). Das\n\nDeutsche Patentamt hatte die klangliche Ähnlichkeit der Marken ebenfalls be-\n\nhandelt. Bei Anwendung eines objektiven Maßstabes konnte für die Markenin-\n\nhaberin nicht überraschend sein, daß das Bundespatentgericht anders als das\n\nDeutsche Patentamt davon ausgegangen ist, den angesprochenen Verkehrs-\n\nkreisen werde der unterschiedliche Sinngehalt der Zeichen nicht bewußt.\n\nDie Markeninhaberin mußte zudem damit rechnen, daß das Bundespa-\n\ntentgericht von einer Warenähnlichkeit ausgehen und neben der klanglichen\n\nVerwechslungsgefahr auch eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr anneh-\n\nmen würde. In ihrer Stellungnahme zum Widerspruch vom 13. Mai 1996 hat\n\nsich die Markeninhaberin mit diesen Punkten eingehend auseinandergesetzt\n\nund dadurch gezeigt, daß sie die Entscheidungserheblichkeit erkannt hat. Dar-\n\nauf, daß das Bundespatentgericht zu einer anderen Beurteilung als die Mar-\n\nkeninhaberin und das Deutsche Patentamt gekommen ist, brauchte es zur\n\nWahrung des Gebots rechtlichen Gehörs die Markeninhaberin nicht hinzuwei-\n\nsen (vgl. BVerfGE 74, 1, 5; BVerfG NJW-RR 1996, 253, 254).\n\nDarauf, ob die Beurteilung der Verwechslungsgefahr durch das Bun-\n\ndespatentgericht zutreffend und die von ihm eingeschlagene Verfahrensweise,\n\nohne richterlichen Hinweis zu entscheiden, zweckmäßig war, kommt es nicht\n\nan. Der absolute Rechtsbeschwerdegrund des § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG soll\n\nallein die Einhaltung des Verfassungsgrundsatzes der Gewährung rechtlichen\n\nGehörs sichern und nicht der Überprüfung der Richtigkeit der Beschwerdeent-\n\nscheidung dienen (BGH GRUR 1999, 500, 501 - DILZEM).\n\nIII. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 90 Abs. 2 MarkenG.\n\nErdmann\n\nRiBGH Prof. Dr. Mees ist nach\nErreichen der Altersgrenze aus\ndem richterlichen Dienst ausge-\nschieden und deshalb an der\nUnterschriftsleistung verhindert.\n Erdmann\n\nStarck\n\n Bornkamm\n\nBüscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZB__50-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-20/i-zb-50-97","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21f","ref_norm":"21f","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZB__50-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZB__50-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-20/i-zb-50-97","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZB__50-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:54:41.198230+00:00"}}