{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZB__43-97","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-03-16","aktenzeichen":"I ZB 43/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 26; ZPO § 288 Bayer/BeiChem a) Die rechtserhaltende Benutzung einer Marke nach § 26 MarkenG ist eine Rechtsfrage, die einem Geständnis i.S. des § 288 ZPO nicht zugänglich ist. Die Erklärung, die Nichtbenutzungseinrede nicht aufrechtzuerhalten, ist grundsätzlich nicht als konkludenter Verzicht auf die Einrede aufzufassen. b) Auch zwischen Rohstoffen und Halbfabrikaten einerseits und Fertigfabrika- ten andererseits kann (ausnahmsweise) Warenähnlichkeit bestehen. c) Der Wortstamm einer Zeichenserie braucht in der Widerspruchsmarke nicht isoliert hervorzutreten. Für die Kennzeichnungskraft kommt es allein auf den in Frage stehenden Stammbestandteil der Zeichenserie und nicht auf die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke an.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZB 43/97\n\nBESCHLUSS\n\nVerkündet am:\n16. März 2000\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nbetreffend die Markenanmeldung W 45 154/17 Wz\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHZ : nein\nBGHR : ja\n\nMarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 26;\nZPO § 288\n\nBayer/BeiChem\n\na) Die rechtserhaltende Benutzung einer Marke nach § 26 MarkenG ist eine\nRechtsfrage, die einem Geständnis i.S. des § 288 ZPO nicht zugänglich ist.\nDie Erklärung, die Nichtbenutzungseinrede nicht aufrechtzuerhalten, ist\ngrundsätzlich nicht als konkludenter Verzicht auf die Einrede aufzufassen.\n\nb) Auch zwischen Rohstoffen und Halbfabrikaten einerseits und Fertigfabrika-\n\nten andererseits kann (ausnahmsweise) Warenähnlichkeit bestehen.\n\nc) Der Wortstamm einer Zeichenserie braucht in der Widerspruchsmarke nicht\nisoliert hervorzutreten. Für die Kennzeichnungskraft kommt es allein auf den\nin Frage stehenden Stammbestandteil der Zeichenserie und nicht auf die\nKennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke an.\n\nBGH, Beschl. v. 16. März 2000 - I ZB 43/97 - Bundespatentgericht\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 16. März 2000 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,\n\nStarck, Pokrant, Dr. Büscher und Raebel\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 28. Senats\n\n(Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts \n\nvom\n\n23. Juli 1997 wird auf Kosten der Widersprechenden zurückgewie-\n\nsen.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,-- DM\n\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Der Anmelder begehrt mit der am 3. November 1993 eingegangenen\n\nAnmeldung die Eintragung der Wortmarke\n\n\"BeiChem\"\n\nfür die Waren\n\n\"Schläuche aus Kunststoff, Gummi und/oder textilem Material;\n\nSchläuche aus Metall oder metallischem Gewebe bzw. Netz\".\n\nDer gemäß § 5 Abs. 1 WZG bekanntgemachten Anmeldung hat die In-\n\nhaberin des prioritätsälteren Wortzeichens Nr. 662 251\n\n\"Bayer\"\n\nwidersprochen. Das Widerspruchszeichen ist u.a. eingetragen für\n\n\"chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, Gummi, Gum-\n\nmiersatzstoffe und Waren daraus für technische Zwecke, Schläu-\n\nche\".\n\nDie Markenstelle des Deutschen Patentamts hat eine Verwechslungs-\n\ngefahr verneint und den Widerspruch zurückgewiesen.\n\nDie hiergegen gerichtete Beschwerde der Widersprechenden, die den\n\nWiderspruch im Beschwerdeverfahren auf die Waren \"Schläuche aus Kunst-\n\nstoff, Gummi\" beschränkt hat, hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen\n\n(BPatG BlPMZ 1998, 318).\n\nDagegen richtet sich die (zugelassene) Rechtsbeschwerde der Wider-\n\nsprechenden, mit der sie ihren Widerspruch weiterverfolgt. Der Anmelder be-\n\nantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.\n\nII. Das Bundespatentgericht hat eine Verwechslungsgefahr nach § 9\n\nAbs. 1 Nr. 2 MarkenG verneint. Es hat dazu ausgeführt:\n\nAuszugehen sei zwar von Warenähnlichkeit. Die zu berücksichtigenden\n\nWaren hielten aber einen erheblichen Abstand voneinander ein. Die angemel-\n\ndete Marke solle für Fertigprodukte eingetragen werden, die für Endabnehmer\n\nbestimmt seien. Diesen stünden von den im Warenverzeichnis der Wider-\n\nspruchsmarke aufgeführten Waren nur Gummi-Ersatzstoffe (Chloroprenkau-\n\ntschuk, thermoplastische Urethan-Elastomere, Polyurethan-Elastomere, Sili-\n\nkonkautschuk) gegenüber. Für diese habe der Anmelder die Benutzung zuge-\n\nstanden. Die Benutzung der Widerspruchsmarke für Schläuche habe der An-\n\nmelder bestritten. Er habe zwar in dem Verfahren vor dem Deutschen Patent-\n\namt die Einrede der Nichtbenutzung für die Waren \"Schläuche\" nicht aufrecht-\n\nerhalten. Dies habe aber keine bindende Wirkung. Das Vorliegen einer Benut-\n\nzung i.S. des § 26 MarkenG sei eine Rechtsfrage, die einem Geständnis nicht\n\nzugänglich sei. Die Einrede der mangelnden Benutzung habe im Beschwerde-\n\nverfahren erneut erhoben werden können.\n\nGummiersatzstoffe, auf die daher abzustellen sei, würden aber nur als\n\nAusgangsstoffe zur Herstellung von Schläuchen eingesetzt. Als Abnehmer die-\n\nser Rohstoffe kämen ausschließlich weiterverarbeitende Betriebe in Frage, die\n\nzum Teil auch nur Halbfabrikate erstellten. Die Widersprechende stelle selbst\n\nkeine Schläuche her. Wegen der Berührungspunkte zwischen den Fertigpro-\n\ndukten der angemeldeten Marke und den Rohstoffen sowie Halbfabrikaten der\n\nWiderspruchsmarke sei es vertretbar, von Warenähnlichkeit auszugehen. Die-\n\nses Ergebnis werde durch den Vortrag der Widersprechenden gestützt, wo-\n\nnach die von ihr gelieferten Rohstoffe maßgeblich die Eigenschaften und die\n\nWertschätzung der Halb- und Fertigprodukte bestimmten; auch die Marken der\n\nVorprodukte in Verbindung mit der Widerspruchsmarke würden den Abneh-\n\nmern der Fertigprodukte bekanntgemacht, sei es durch eine sogenannte be-\n\ngleitende Marke, sei es durch sonstige Werbemaßnahmen. Dies führe aber\n\nnicht zu einer Anerkennung der Benutzung der Widerspruchsmarke für das\n\nFertigprodukt \"Schläuche\".\n\nEine unmittelbare Verwechslungsgefahr bestehe zwischen den Marken\n\nnicht. Der vorhandene Warenabstand, die besondere Aufmerksamkeit des\n\nfachlich gebildeten Publikums und die deutlichen Markenunterschiede wirkten\n\neiner unmittelbaren Verwechslungsgefahr ausreichend entgegen. Eine Ver-\n\nwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens scheide\n\nebenfalls aus. Es gebe zwar eine Zeichenserie mit dem Stammbestandteil\n\n\"BAY\" (Bayblend, Baypren, Bayflex). Auch stehe der Umstand, daß der Wider-\n\nspruch nicht aus einer Marke der Markenserie, sondern aus der Marke \"Bayer\"\n\neingelegt worden sei, einer Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt\n\neines Serienzeichens nicht entgegen. Denn dem Fachverkehr sei wegen der\n\ngroßen Bekanntheit der Stammarke und der umfänglich benutzten Zeichense-\n\nrie bekannt, daß die Zeichenserie aus der ersten Silbe der Stammarke abge-\n\nleitet sei. Eine Verwechslungsgefahr sei aber wegen der deutlich abweichen-\n\nden Schreibweise der Silbe \"Bei\" und der nicht spezifisch produktbezogenen\n\nEndsilbe \"Chem\" nicht gegeben. Das Erkennen von Zeichenserien setze in der\n\nRegel detaillierte Überlegungen und eine beachtliche Branchenkenntnis vor-\n\naus, die eine eher sorgfältige Prüfung beider Marken mit sich bringe. Einem\n\naufmerksamen Betrachter werde die deutlich abweichende Schreibweise nicht\n\nverborgen bleiben. Mündliche Benennungen der Marke blieben die Ausnahme.\n\nDer weite Oberbegriff \"Chemie\" der Abkürzung \"Chem\" spreche eher gegen die\n\nAnnahme eines neuen Zeichens aus einer Zeichenserie der Widersprechen-\n\nden. Diese sei geprägt durch einen spezielleren warenbeschreibenden An-\n\nklang an den Stammbestandteil. Daran ändere auch die große Kennzeich-\n\nnungskraft der Widerspruchsmarke und der aus ihr resultierenden Zeichense-\n\nrie nichts.\n\nIII. Die infolge ihrer Zulassung statthafte und auch sonst zulässige\n\nRechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.\n\nDas Bundespatentgericht hat zu Recht entschieden, daß der Eintragung\n\nder angegriffenen Marke \"BeiChem\" nicht die gemäß § 158 Abs. 2 Satz 2\n\nMarkenG nach § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu beurteilende\n\nGefahr der Verwechslung mit der älteren Widerspruchsmarke \"Bayer\" entge-\n\ngensteht.\n\n1. Die Frage der Verwechslungsgefahr i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Mar-\n\nkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen\n\n(vgl. EuGH, Urt. v. 29.9.1998 - Rs. C-39/97, GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. =\n\nWRP 1998, 1165 - Canon; Urt. v. 22.6.1999 - Rs. C-342/97, GRUR Int. 1999,\n\n734, 736 Tz. 18 = WRP 1999, 806 - Lloyd; BGH, Beschl. v. 25.3.1999\n\n- I ZB 32/96, GRUR \n\n1999, \n\n735, \n\n736 \n\n= WRP \n\n1999, \n\n855\n\n- MONOFLAM/POLYFLAM; Beschl. v. 6.5.1999 - I ZB 54/96, GRUR 1999, 995,\n\n997 = WRP 1999, 936 - HONKA; Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 223/97, GRUR 2000,\n\n506, 508 = WRP 2000, 535, 538 - ATTACHÉ/TISSERAND). Dabei besteht eine\n\nWechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesonde-\n\nre der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten\n\nWaren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke. So kann\n\ninsbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen hö-\n\nheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt\n\n(vgl. EuGH GRUR Int. 1999, 734, 736 Tz. 19 - Lloyd). Hinsichtlich der Ähnlich-\n\nkeit der Marken ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese bei dem\n\nDurchschnittsverbraucher der jeweils in Frage stehenden Waren hervorrufen\n\n(BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND).\n\n2. Das Bundespatentgericht hat rechtsfehlerfrei eine unmittelbare Ver-\n\nwechslungsgefahr der Widerspruchsmarke \"Bayer\" mit dem angegriffenen Zei-\n\nchen \"BeiChem\" verneint. Die Rechtsbeschwerde greift diese Feststellungen\n\ndes Bundespatentgerichts auch nicht an.\n\n3. Zutreffend ist auch die Annahme des Bundespatentgerichts, daß eine\n\nVerwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens ausschei-\n\ndet.\n\nEine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines Serienzei-\n\nchens kann nur dann angenommen werden, wenn die einander gegenüberste-\n\nhenden Kennzeichnungen nicht unmittelbar verwechselbar sind, jedoch in ei-\n\nnem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zei-\n\nchen eines Unternehmens sieht und der ihn deshalb veranlaßt, nachfolgende\n\nBezeichnungen, die einen identischen oder wesensgleichen Stamm aufweisen,\n\ndemselben Markeninhaber zuzuordnen (BGHZ 131, 122, 127 - Innova-\n\ndiclophlont; BGH, Urt. v. 29.10.1998 - I ZR 125/96, GRUR 1999, 587, 589 =\n\nWRP 1999, 530 - Cefallone; Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 110/97, WRP 2000, 529,\n\n531 = MarkenR 2000, 134 - ARD-1). Diese Rechtsprechung beruht auf der dem\n\nVerkehr bekannten Übung mancher Unternehmen, sich eines Stammzeichens\n\nfür ihre Waren zu bedienen und dieses - dabei als solches erkennbar bleiben-\n\nde - Stammzeichen für bestimmte Waren zu deren Kennzeichnung abzuwan-\n\ndeln. Anlaß zu einer solchen Schlußfolgerung kann für den Verkehr insbeson-\n\ndere dann bestehen, wenn ein Unternehmen bereits mit mehreren Zeichen, die\n\ndenselben Wortstamm aufweisen, im Verkehr aufgetreten ist (vgl. BGH GRUR\n\n1999, 587, 589 - Cefallone). Auch die Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt\n\neines Serienzeichens ergibt sich, wie die unmittelbare Verwechslungsgefahr,\n\naus der Wechselwirkung des Grades der Waren- und Markenähnlichkeit sowie\n\nder Kennzeichnungskraft des Stammbestandteils.\n\na) Das Bundespatentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß zwi-\n\nschen den Waren der Widerspruchsmarke und denjenigen der angegriffenen\n\nMarke keine Warenidentität, sondern nur Warenähnlichkeit besteht. Es hat aus\n\ndem Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke nicht die dort angeführten Wa-\n\nren \"Schläuche\", sondern nur \"Gummiersatzstoffe\" berücksichtigt.\n\nDie Rechtsbeschwerde macht insoweit ohne Erfolg geltend, der Anmel-\n\nder habe die zunächst erhobene Einrede fehlender Benutzung fallen lassen\n\nund deshalb zugestanden, daß die Widerspruchsmarke auch für \"Schläuche\"\n\nbenutzt werde. Der Anmelder hatte in dem Verfahren vor dem Deutschen Pa-\n\ntentamt nach Erhebung der Einrede mangelnder Benutzung nach § 158 Abs. 3\n\nSatz 1, § 43 Abs. 1, § 26 MarkenG den \"Nichtbenutzungseinwand nicht weiter\n\naufrechterhalten\", nachdem die Widersprechende zu der Einrede Stellung ge-\n\nnommen und Unterlagen zur Glaubhaftmachung vorgelegt hatte.\n\nZu Recht hat das Bundespatentgericht hierin kein Geständnis i.S. des\n\n§ 288 ZPO gesehen. Ob die Vorschrift des § 288 ZPO im Verfahren vor dem\n\nDeutschen Patentamt überhaupt entsprechend angewandt werden kann, ist\n\nzweifelhaft, kann vorliegend allerdings offenbleiben. Die rechtserhaltende Be-\n\nnutzung einer Marke nach § 26 MarkenG ist eine Rechtsfrage, die einem Ge-\n\nständnis i.S. des § 288 ZPO nicht zugänglich ist (vgl. BGH, Urt. v. 20.6.1984\n\n- I ZR 60/82, GRUR 1984, 872 - Wurstmühle; Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 43\n\nRdn. 8a; Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 5. Aufl., § 43 Rdn. 18). Auf\n\ndie der Annahme einer rechtserhaltenden Benutzung zugrundeliegenden Fest-\n\nstellungen könnte § 288 ZPO vorliegend ebenfalls nicht zur Anwendung kom-\n\nmen. Die Widersprechende hat im Verfahren vor dem Deutschen Patentamt\n\nund im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen, die Widerspruchsmarke für\n\nSchläuche zu benutzen; sie hat vielmehr nur Unterlagen vorgelegt, die sich auf\n\ndie Benutzung der Widerspruchsmarke für Materialien bezogen, die der Her-\n\nstellung von Schläuchen dienen. Ohne entsprechenden Sachvortrag der Wi-\n\ndersprechenden konnte der Anmelder die Benutzung der Widerspruchsmarke\n\nfür Schläuche nicht zugestehen.\n\nOhne Rechtsfehler hat das Bundespatentgericht auch einen Verzicht auf\n\ndie Einrede mangelnder Benutzung verneint. Für einen Verzicht genügte nicht\n\ndie Erklärung, die Nichtbenutzungseinrede nicht aufrechtzuerhalten. Eine der-\n\nart weitreichende Bedeutung hat diese Erklärung nur, wenn sie wegen des\n\nVorliegens besonderer Umstände als einseitiger Verzicht auf die Einrede man-\n\ngelnder Benutzung aufzufassen ist. Davon ist, da an die konkludente Annahme\n\neines Verzichts strenge Anforderungen zu stellen sind, grundsätzlich nicht\n\nauszugehen (vgl. Althammer/Ströbele/Klaka aaO § 43 Rdn. 18; a.A. \n\nIn-\n\ngerl/Rohnke, Markengesetz, § 43 Rdn. 17).\n\nDanach ist bei der Widerspruchsmarke für die Bestimmung der Wa-\n\nrenähnlichkeit ausschließlich auf Gummiersatzstoffe und damit auf einen Aus-\n\ngangsstoff für das Fertigprodukt \"Schläuche\" abzustellen, während bei dem\n\nangemeldeten Zeichen von dem Endprodukt \"Schläuche aus Kunststoff und\n\nGummi\" auszugehen ist, auf die die Widersprechende den Widerspruch zuläs-\n\nsigerweise beschränkt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 14.5.1998 - I ZB 9/96, GRUR\n\n1998, 938 = WRP 1998, 993 - DRAGON).\n\nFür die der Beurteilung danach zugrundezulegenden Waren ist das\n\nBundespatentgericht von einem geringen Ähnlichkeitsgrad ausgegangen. Die-\n\nse Annahme ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nDie Beurteilung, ob Waren einander ähnlich sind, liegt im wesentlichen\n\nauf tatrichterlichem Gebiet (BGH, Beschl. v. 26.11.1998 - I ZB 18/96, GRUR\n\n1999, 496, 497 = WRP 1999, 528 - TIFFANY). Im Rechtsbeschwerdeverfahren\n\nist daher nur zu überprüfen, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff zutreffend er-\n\nfaßt und entsprechend den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfah-\n\nrung geurteilt hat und ob das gewonnene Ergebnis von den getroffenen Fest-\n\nstellungen getragen wird.\n\nBei der Beurteilung der Warenähnlichkeit sind alle erheblichen Faktoren\n\nzu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren kennzeichnen;\n\nhierzu gehören insbesondere die Art der Waren, ihr Verwendungszweck und\n\nihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander\n\nergänzende Waren (BGH, Beschl. v. 8.10.1998 - I ZB 35/95, GRUR 1999, 245,\n\n246 = WRP 1999, 196 - LIBERO; GRUR 1999, 496, 497 - TIFFANY).\n\nAuch zwischen Rohstoffen und Halbfabrikaten einerseits und Fertigfa-\n\nbrikaten andererseits kann (ausnahmsweise) Warenähnlichkeit bestehen (vgl.\n\n- noch zum Warenzeichengesetz - BGHZ 52, 337, 344 f. - Dolan; vgl. weiter\n\nFezer aaO § 14 Rdn. 367; Ingerl/Rohnke aaO § 14 Rdn. 291). Dies hat das\n\nBundespatentgericht im Streitfall damit begründet, daß die von der Widerspre-\n\nchenden gelieferten Rohstoffe maßgeblich die Eigenschaften und die Wert-\n\nschätzung der Halb- und Fertigprodukte bestimmen und die Marken der Vor-\n\nprodukte in Verbindung mit der Widerspruchsmarke den Abnehmern der Fer-\n\ntigprodukte durch eine begleitende Marke oder durch sonstige Werbemaß-\n\nnahmen bekanntgemacht werden. Dies läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen\n\nund wird von den Beteiligten auch nicht gerügt.\n\nb) Zu Recht hat das Bundespatentgericht angenommen, daß der Prü-\n\nfung der Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens\n\nnicht entgegensteht, daß der Widerspruch nur aus der Marke \"Bayer\" eingelegt\n\nworden ist. Diese gehört zwar nicht zu den vom Bundespatentgericht aufge-\n\nführten Marken \"Bayblend\", \"Baypren\", \"Bayflex\", \"Baysikal\" und \"Baychrom\"\n\nmit dem isoliert hervortretenden Wortstamm \"Bay\". Dies ist aber auch nicht er-\n\nforderlich, weil das Bundespatentgericht - von den Beteiligten unbeanstandet -\n\nfestgestellt hat, daß der maßgebliche Verkehr - Fachleute oder fachlich gebil-\n\ndete Laien - wegen der großen Bekanntheit der Marke \"Bayer\" und der umfang-\n\nreichen Benutzung der Markenserie mit dem Bestandteil \"Bay\" den aus der Wi-\n\nderspruchsmarke \"Bayer\" abgeleiteten Stamm der Zeichenserie erkennt. Ist der\n\nVerkehr aber bereits an den Wortstamm gewöhnt und ordnet er diesen - wie\n\nvorliegend wegen der besonderen Bekanntheit - der Widerspruchsmarke zu, so\n\nbraucht der Wortstamm in der Widerspruchsmarke für sich genommen nicht\n\nisoliert hervorzutreten.\n\naa) Eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr zwischen der Marke\n\n\"Bayer\" und dem angegriffenen Zeichen \"BeiChem\" unter dem Gesichtspunkt\n\ndes Serienzeichens hat das Bundespatentgericht verneint, weil die abweichen-\n\nde Schreibweise der Silbe \"Bay\" der Widerspruchsmarke gegenüber der an-\n\ngemeldeten Marke deutlich hervortritt. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu be-\n\nanstanden und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffen.\n\nbb) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde eine Verwechslungsge-\n\nfahr in klanglicher Hinsicht geltend.\n\nDie Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens\n\nberuht auf der Gefahr des gedanklichen Inverbindungbringens der Kollisions-\n\nzeichen. Eine solche Gefahr besteht nach den Feststellungen des Bundespa-\n\ntentgerichts aber auch bei einem Vergleich der Kollisionszeichen in klanglicher\n\nHinsicht nicht. Das Bundespatentgericht hat angenommen, daß das Erkennen\n\nder Zeichenserie beim Verkehr detaillierte Überlegungen und eine sorgfältige\n\nPrüfung der Kollisionszeichen voraussetzt. Es hat weiter festgestellt, daß dem\n\nVerkehr nicht verborgen bleibt, daß die bei der Markenserie der Widerspre-\n\nchenden an den Wortstamm angehängten Silben in der Regel einen spezielle-\n\nren warenbeschreibenden Inhalt haben als der breite Oberbegriff \"Chemie\", für\n\nden die Silbe \"Chem\" in dem angemeldeten Zeichen steht, weshalb der Be-\n\nstandteil \"Chem\" eher von der Annahme fortführt, es mit einem neuen Zeichen\n\naus der Serie der Widersprechenden zu tun zu haben. Die Rechtsbeschwerde\n\nrügt diese Beurteilung als denk- und erfahrungswidrig und meint, durch den\n\nBestandteil \"Chem\" in dem angemeldeten Zeichen werde die Verwechslungs-\n\ngefahr noch erhöht. Mit diesen Ausführungen begibt sich die Rechtsbeschwer-\n\nde jedoch auf das ihr grundsätzlich verschlossene Gebiet der tatrichterlichen\n\nWürdigung. Setzt das Erkennen des Wortstamms in der Widerspruchsmarke\n\ngenaue Kenntnisse der Markenserie der Widersprechenden voraus, weil dieser\n\nWortstamm in der Widerspruchsmarke sonst isoliert gar nicht erkennbar ist, so\n\nist es nicht erfahrungswidrig, daß das Bundespatentgericht angenommen hat,\n\ndie beteiligten Verkehrskreise würden in der angemeldeten Marke kein neues\n\nZeichen aus der Zeichenserie der Widersprechenden sehen, weil der auf die-\n\nsem Warengebiet sehr häufig anzutreffende Bestandteil \"Chem\" lediglich als\n\nAbkürzung des zweiten Oberbegriffs \"Chemie\" aufgefaßt werde.\n\nDer Gefahr eines gedanklichen Inverbindungbringens wirkt zudem der\n\nerhebliche Warenabstand entgegen (vgl. III 3 a). Weiterhin ist trotz der großen\n\nBekanntheit der Marke \"Bayer\" bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr\n\nnur von normaler Kennzeichnungskraft auszugehen. Für die Kennzeichnungs-\n\nkraft kommt es bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr unter dem Gesichts-\n\npunkt des Serienzeichens allein auf den in Frage stehenden Stammbestandteil\n\n\"Bay\" der Zeichenserie der Widersprechenden und nicht auf die Kennzeich-\n\nnungskraft der Widerspruchsmarke \"Bayer\" an (vgl. BGH GRUR 1999, 587,\n\n589 - Cefallone). Für den Stammbestandteil \"Bay\" ist aber vom Bundespatent-\n\ngericht keine gesteigerte Kennzeichnungskraft festgestellt. Aus diesem Grund\n\nbesteht trotz der klanglichen Übereinstimmung des Stammbestandteils \"Bay\" in\n\nder Widerspruchsmarke mit dem Bestandteil \"Bei\" der angemeldeten Marke\n\nund des Umstands, daß die Abkürzung \"Chem\" auf das Tätigkeitsfeld \"Che-\n\nmie\", auf dem die Widersprechende weltbekannt ist, hindeutet, keine Gefahr\n\neines gedanklichen Inverbindungbringens.\n\nIV. Danach war die Rechtsbeschwerde der Widersprechenden mit der\n\nKostenfolge aus § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG zurückzuweisen.\n\nv. Ungern-Sternberg\n\n Starck\n\n Pokrant\n\nBüscher\n\n Raebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZB__43-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-16/i-zb-43-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":5},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":4},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZB__43-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZB__43-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-16/i-zb-43-97","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZB__43-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:03:37.238647+00:00"}}