{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZB__34-97","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-02-17","aktenzeichen":"I ZB 34/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nI ZB 34/97\n\nVerkündet am:\n17. Februar 2000\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nbetreffend die Markenanmeldung K 62 039/16 Wz\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 17. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Bornkamm, Pokrant und Raebel\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß des\n\n29. Senats \n\n(Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts\n\nvom 14. Mai 1997 wird zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 DM fest-\n\ngesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Die Anmelderin begehrt mit ihrer am 8. Juli 1993 eingereichten Anmel-\n\ndung Markenschutz für die Wortfolge\n\n\"Bücher für eine bessere Welt\"\n\nbezogen auf die Waren\n\n\"Schallplatten, Compact Disc, Kassetten, Filme (Video-, Fernseh-,\nKinofilme) je bespielt, Druckereierzeugnisse\".\n\nDas Deutsche Patentamt hat die Anmeldung wegen Fehlens der Unter-\n\nscheidungskraft zurückgewiesen. Die Beschwerde der Anmelderin hat das Bun-\n\ndespatentgericht zurückgewiesen.\n\nMit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Ein-\n\ntragungsbegehren weiter.\n\nII. Das Bundespatentgericht hat zwar die Markenfähigkeit des angemelde-\n\nten Zeichens bejaht; ebenso wie Zeitungs- und Zeitschriftentiteln könne Titeln an-\n\nderer Druckerzeugnisse – wie den Titeln von Büchern und Broschüren – nicht von\n\nvornherein die Fähigkeit abgesprochen werden, als Marke zu wirken. Das ange-\n\nmeldete Zeichen sei aber nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG von der Eintra-\n\ngung ausgeschlossen. Hierzu hat das Bundespatentgericht ausgeführt:\n\nSchon wegen ihres inhaltsbeschreibenden Gehalts müsse dem angemelde-\n\nten Zeichen als einer Beschaffenheits- und Bestimmungsangabe die Eintragung\n\nversagt werden. Zwar sei ein beschreibender Gebrauch der in Rede stehenden\n\nWortfolge derzeit nicht nachweisbar. Sie beschreibe jedoch die durch sie gekenn-\n\nzeichneten Druckschriften als Bücher oder Broschüren, die der Schaffung einer\n\nbesseren Welt dienten. Den Wettbewerbern dürfe nicht die Möglichkeit genom-\n\nmen werden, auf entsprechende Zielrichtungen und Inhalte ihrer Veröffentlichun-\n\ngen hinzuweisen. Gegen das Freihaltebedürfnis spreche auch nicht, daß der ge-\n\ndankliche Inhalt auf sehr unterschiedliche Weise zum Ausdruck gebracht werden\n\nkönne. Denkbare Ausweichmöglichkeiten seien nicht geeignet, ein Freihaltebe-\n\ndürfnis auszuschließen. Dieses Bedürfnis bestehe nicht nur für Bücher, sondern\n\nauch für die in Rede stehenden Waren. Bücher und Zeitschriften würden heute\n\nalternativ und gleichwertig durch CDs sowie andere Ton- und Bildträger vermittelt.\n\nDaher sei es nicht gerechtfertigt, hinsichtlich des Freihaltebedürfnisses zwischen\n\nden sogenannten Printmedien und den Aufzeichnungen auf Ton- und Bildträgern\n\nzu differenzieren.\n\nDarüber hinaus fehle der eindeutig inhaltsbeschreibenden Wortfolge die\n\nUnterscheidungskraft. Der Verkehr verstehe die für jedermann verständliche An-\n\ngabe wegen des sachlichen Aussagegehalts und des Fehlens jeder Originalität\n\nnicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft, sondern als Information über den\n\nInhalt der so gekennzeichneten Produkte, möglicherweise auch als sloganartige\n\nWerbeaussage.\n\nIII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde\n\nhaben keinen Erfolg.\n\n1. Das Bundespatentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß auf die\n\nPrüfung der vorliegenden Anmeldung ungeachtet des vor dem Inkrafttreten des\n\nMarkengesetzes liegenden Anmeldetags zunächst die Vorschriften des Marken-\n\ngesetzes anzuwenden sind (§ 152 MarkenG).\n\n2. Mit Recht hat das Bundespatentgericht angenommen, daß der Eintra-\n\ngung eines Buch- oder sonstigen Werktitels nicht bereits das Fehlen der Mar-\n\nkenfähigkeit i.S. von § 3 Abs. 1 MarkenG entgegensteht.\n\nUnter der Geltung des Warenzeichengesetzes ist ein Markenschutz für\n\nWerktitel von der Rechtsprechung zunächst völlig abgelehnt (vgl. RGSt 28, 275\n\n– Manufakturist; RGZ 40, 19, 21 – Die Modenwelt; 44, 99, 101 – Armen-Seelen-\n\nBlatt) und später nur für Zeitungs- und Zeitschriftentitel anerkannt worden (BGH,\n\nUrt. v. 22.10.1969 – I ZR 47/68, GRUR 1970, 141 f. = WRP 1970, 140 – Euro-\n\npharma; Beschl. v. 10.5.1974 – I ZB 2/73, GRUR 1974, 661, 662 = WRP 1974,\n\n405 – St. Pauli-Nachrichten). Dem lag die Erwägung zugrunde, daß ein Buchtitel\n\nim Regelfall nicht als Kennzeichen für die Herkunft aus einem bestimmten Ge-\n\nschäftsbetrieb verstanden werde (BGHZ 26, 52, 61 – Sherlock Holmes; BGH, Urt.\n\nv. 1.4.1958 – I ZR 49/57, GRUR 1958, 500, 502 – \"Mecki\"-Igel I; BGHZ 83, 52, 54\n\n– POINT; 102, 88, 91 f. – Apropos Film; 120, 228, 230 – Guldenburg; BGH, Urt. v.\n\n11.3.1993 – I ZR 264/91, GRUR 1994, 191, 201 – Asterix-Persiflagen; vgl. auch\n\nUlmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 178; Busse/Starck, Warenzeichen-\n\ngesetz, 6. Aufl., § 1 Rdn. 21; Deutsch, GRUR 1958, 66 f.; anders bereits Baum-\n\nbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht, 12. Aufl., § 1 WZG Rdn. 61). Unter der\n\nGeltung des Markengesetzes kann dagegen Werktiteln der Markenschutz nicht\n\naus generellen Erwägungen aberkannt werden (so auch Fezer, Markenrecht,\n\n2. Aufl., § 3 MarkenG Rdn. 255a; \n\nIngerl/Rohnke, MarkenG, § 3 Rdn. 63;\n\nDeutsch/Mittas, Titelschutz, 1999, Rdn. 142; a.A. Oelschlägel, Der Titelschutz von\n\nBüchern, Bühnenwerken, Zeitungen und Zeitschriften, 1997, S. 72 f.; ders.,\n\nGRUR 1998, 981, 984, der bei Titeln von Einzelbuchwerken eine abstrakte Eig-\n\nnung als Herkunftsangabe generell verneint). Ob ein Titel im Einzelfall einen Hin-\n\nweis auf die betriebliche Herkunft oder nur auf den Inhalt enthält, ist eine Frage\n\ndes Einzelfalls, die im Rahmen des Merkmals der Unterscheidungskraft (§ 8\n\nAbs. 2 Nr. 1 MarkenG) zu beantworten ist. Dabei kann nicht generell von einer\n\nAusschließlichkeit von Werktitel und Marke im Sinne eines Entweder-Oder aus-\n\ngegangen werden. Dies hat der Senat bereits in der Entscheidung \"PowerPoint\"\n\nhervorgehoben, in der es – umgekehrt – um die Frage ging, ob neben dem übli-\n\nchen Markenschutz für Computerprogramme auch ein Titelschutz in Betracht\n\nkomme (BGHZ 135, 278, 282 f.). Danach liegt in der unterschiedlichen Zielrich-\n\ntung \n\nvon \n\nTitel- \n\nund \n\nMarkenschutz\n\n– während der Titel im allgemeinen inhaltsbezogen ist, ist es Hauptfunktion der\n\nMarke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Leistungen zu\n\ngewährleisten (EuGH, Urt. v. 29.9.1998 – Rs. C-39/97, Slg. 1998, I-5507 = GRUR\n\n1998, 922, 924 Tz. 28 – Canon; BGH, Beschl. v. 8.10.1998 – I ZB 35/95, GRUR\n\n1999, 245, 246 = WRP 1999, 196 – LIBERO) – eine Erklärung dafür, daß ein Ne-\n\nbeneinander von Titel- und Markenschutz sinnvoll sein kann.\n\nDie Markenfähigkeit von Werktiteln kann auch nicht deswegen generell ver-\n\nneint werden, weil im Einzelfall die Gefahr bestehen kann, daß mit Hilfe des Mar-\n\nkenschutzes die Verwendung der Titel gemeinfrei gewordener Werke untersagt\n\nwerden könnte. Denn das (berechtigte) Interesse an der Verwendung des Titels\n\neines Werkes, dessen urheberrechtlicher Schutz abgelaufen ist und das daher\n\nvon jedermann verwertet werden kann, ist im Rahmen des Freihaltebedürfnisses\n\n(§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) und gegebenenfalls im Rahmen des Schutzumfangs\n\neines als Marke eingetragenen Werktitels nach § 23 Nr. 2 MarkenG zu berück-\n\nsichtigen. Dieser mögliche Konflikt bietet daher keinen Anlaß, bereits die Mar-\n\nkenfähigkeit von Titeln einzelner Bücher zu verneinen.\n\n3. Die Annahme des Bundespatentgerichts, der zufolge die Wortfolge \"Bü-\n\ncher für eine bessere Welt\" als beschreibende Angabe freizuhalten und deshalb\n\ngemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist, beruht\n\nauf verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen und läßt einen Rechtsfehler\n\nnicht erkennen.\n\nNach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Zeichen von der Eintragung\n\nausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (u.a.)\n\nzur Bezeichnung der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale\n\nder Waren (oder Dienstleistungen) dienen können (vgl. BGH, Beschl. v.\n\n20.6.1996\n\n– I ZB 31/95, GRUR 1996, 770 = WRP 1996, 1042 – MEGA; Beschl. v. 19.6.1997\n\n– I ZB 7/95, GRUR 1998, 394, 396 = WRP 1998, 185 – Active Line). Die wörtlich\n\naus Art. 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL übernommene Regelung gebietet die Versagung\n\nder Eintragung auch dann, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe bislang\n\nnoch nicht zu beobachten ist, wenn aber eine solche Verwendung jederzeit in Zu-\n\nkunft erfolgen kann. Denn auch in einem derartigen Fall ist die Voraussetzung\n\ngegeben, daß die in der Marke liegenden Angaben als Sachangaben \"dienen\n\nkönnen\", wie es in § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG heißt (BGH, Beschl. v. 19.1.1995\n\n– I ZB 20/92, GRUR 1995, 408, 409 – PROTECH; Beschl. v. 5.2.1998\n\n– I ZB 25/95, GRUR 1998, 813, 814 = WRP 1998, 745 – CHANGE).\n\nDas Bundespatentgericht hat hierzu festgestellt, die angemeldete Wortfolge\n\nbeschreibe die durch sie gekennzeichneten Bücher und anderen Waren unmittel-\n\nbar sachlich als solche, die der Schaffung einer besseren Welt dienen sollen.\n\nDem kann die Rechtsbeschwerde nicht mit Erfolg entgegenhalten, hierbei han-\n\ndele es sich um eine nichtssagende Umschreibung, die mit im wesentlichen den-\n\nselben Wörtern das ausdrückt, was das angemeldete Zeichen besage. Daß die\n\nenthaltene Sachangabe am besten mit den Worten umschrieben wird, die auch\n\ndas angemeldete Wortzeichen verwendet, deutet gerade auf dessen beschrei-\n\nbenden Charakter hin. Der Annahme einer beschreibenden Angabe steht auch\n\nnicht entgegen, daß die Bezeichnung – was auch das Bundespatentgericht nicht\n\nverkannt hat – vage ist und dem Verkehr wenig Anhalt dafür bietet, in welcher\n\nHinsicht die Welt besser werden soll. Da es sich bei den \"Büchern für eine besse-\n\nre \n\nWelt\"\n\n– worauf schon der Plural hindeutet – um eine Sammelbezeichnung handeln soll,\n\nunter die Bücher verschiedenen Inhalts gefaßt werden können, muß die Bezeich-\n\nnung entsprechend allgemein sein, um die unterschiedlichen einzelnen Titel er-\n\nfassen zu können. Eine solche begriffliche Unbestimmtheit steht der Annahme ei-\n\nner beschreibenden Sachangabe nicht entgegen. Es ist daher – entgegen der\n\nAuffassung der Rechtsbeschwerde – auch nicht widersprüchlich, wenn das Bun-\n\ndespatentgericht einerseits von einer sehr breit gehaltenen Aussage und ande-\n\nrerseits davon spricht, daß das breite Themengebiet durch diese Angabe außer-\n\nordentlich präzise und treffend erfaßt werde. Insofern unterscheidet sich die in\n\nRede stehende Bezeichnung von Begriffen oder Aussagen, die sich infolge ihrer\n\nMehrdeutigkeit zur Beschreibung der gekennzeichneten Waren oder Leistungen\n\nnicht oder nur eingeschränkt eignen (BGHZ 123, 30, 36 – Indorektal II; BGH,\n\nBeschl. v. 8.12.1994 – I ZB 15/92, GRUR 1995, 269, 270 – U-KEY; Beschl. v.\n\n8.12.1999\n\n– I ZB 2/97, GRUR 2000, 321, 322 = WRP 2000, 298 – Radio von hier; Beschl. v.\n\n8.12.1999 – I ZB 21/97, GRUR 2000, 323, 324 = WRP 2000, 300 – Partner with\n\nthe Best; Beschl. v. 10.2.2000 – I ZB 37/97, Umdr. S. 7 – Unter Uns). Gerade die-\n\nse Eignung läßt sich bei dem angemeldeten Zeichen nicht in Zweifel ziehen. Dies\n\ngilt auch in bezug auf die von der Anmeldung erfaßten Waren, die im Streitfall\n\nneben Druckerzeugnissen wie Büchern und Zeitschriften auch Schallplatten, CDs,\n\nFilme und bespielte Kassetten umfassen. Mit Recht hat das Bundespatentgericht\n\ndarauf hingewiesen, daß früher nur in Buchform vertriebene Literatur heute auch\n\nals CD (u.U. mit sog. Videoclips) oder Kassette angeboten wird. Soweit es sich\n\nbei den Waren des Warenverzeichnisses nicht um Druckerzeugnisse handelt,\n\nkommt die Verwendung des angemeldeten Zeichens ohnehin nur in Betracht,\n\nwenn es sich um Medien handelt, die ihrer Funktion nach die Aufgabe des Bu-\n\nches erfüllen können.\n\nDie in der angefochtenen Entscheidung angeführten Alternativbezeichnun-\n\ngen (z.B. \"Weltverbesserungsbücher\") deuten entgegen der Auffassung der\n\nRechtsbeschwerde nicht darauf hin, daß das Bundespatentgericht einengend al-\n\nlein ein solches Verständnis des Verkehrs angenommen hat. Auch wenn sich das\n\nangemeldete Zeichen – wie die Rechtsbeschwerde zu erwägen gibt – als eine Art\n\nSerientitel für bestimmte klassische literarische Werke eignet, ändert dies nichts\n\ndaran, daß es sich nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Bundespatent-\n\ngerichts um eine beschreibende Sachangabe handelt.\n\nDer Annahme eines Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG\n\nsteht schließlich nicht entgegen, daß die beschreibende Verwendung der Be-\n\nzeichnung \"Bücher für eine bessere Welt\" auch mit Hilfe einer entsprechenden\n\neingetragenen Marke nicht unterbunden werden könnte, weil eine solche Ver-\n\nwendung nach § 23 Nr. 2 MarkenG stets aus dem Schutzbereich einer solchen\n\nMarke herausfallen würde. Zutreffend ist zwar, daß die Nachteile, die davon aus-\n\ngehen, daß eine Sachangabe als Marke eingetragen ist, durch die Regelung des\n\n§ 23 Nr. 2 MarkenG in Grenzen gehalten werden; deshalb braucht auch im Ein-\n\ntragungsverfahren nicht jeder denkbaren Behinderungsmöglichkeit Rechnung ge-\n\ntragen zu werden (BGH GRUR 1998, 813, 814 – CHANGE). Das Eintragungsver-\n\nbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dient aber auch dazu, das Risiko für die Benut-\n\nzer beschreibender Angaben und das von einer eingetragenen Marke ausgehen-\n\nde Einschüchterungspotential in Grenzen zu halten (vgl. Ingerl/Rohnke aaO § 8\n\nRdn. 53).\n\n4. Die Annahme des Bundespatentgerichts, der angemeldeten Wortfolge\n\nfehle für die in Rede stehenden Waren jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2\n\nNr. 1 MarkenG), läßt ebenfalls einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Bun-\n\ndespatentgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß die Frage einer hinrei-\n\nchenden Unterscheidungskraft nach den allgemeinen markenrechtlichen Grund-\n\nsätzen und nicht nach den Maßstäben des Schutzes von Zeitschriften- und Zei-\n\ntungstiteln zu beantworten ist, bei denen häufig eine geographische Angabe ver-\n\nbunden mit einer reinen Gattungsbezeichnung als ausreichend angesehen wird\n\n(BGH GRUR 1974, 661, 662 – St. Pauli-Nachrichten; BGHZ 102, 88, 91 f. – Apro-\n\npos Film). Allerdings dürfen auch die allgemeinen Anforderungen an die Unter-\n\nscheidungskraft – sie ist zu bejahen, solange dem Zeichen nicht jede, wenn auch\n\nnoch so geringe Unterscheidungskraft fehlt (Begr. zum Reg.Entwurf BT-Drucks.\n\n12/6581, S. 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S. 64) – nicht zu hoch angesetzt wer-\n\nden (vgl. BGH, Beschl. v. 24.6.1999 – I ZB 45/96, GRUR 1999, 1096 = WRP\n\n1999, 1173 – ABSOLUT, m.w.N.). Doch auch bei Anlegen eines solchen großzü-\n\ngigen Maßstabs kommt der angemeldeten Wortfolge mit Blick auf ihren aus-\n\nschließlich beschreibenden Gehalt für die in Rede stehenden Waren von Haus\n\naus keine Unterscheidungskraft zu, weil sie sich in keinem Punkt von der reinen\n\nBeschreibung löst.\n\nIV. Danach ist die Rechtsbeschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nRaebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZB__34-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-17/i-zb-34-97","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":8},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZB__34-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZB__34-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-17/i-zb-34-97","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZB__34-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:58:53.914875+00:00"}}