{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZB__32-97","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-01-20","aktenzeichen":"I ZB 32/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2 PAPPAGALLO Zur Frage der Prägung des Gesamteindrucks einer aus Wort- und Bildbe- standteilen bestehenden farbig eingetragenen Marke.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVerkündet am:\n20. Januar 2000\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nI ZB 32/97\n\nBESCHLUSS\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nbetreffend die Marke Nr. 2 040 238\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nMarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2\n\nPAPPAGALLO\n\nZur Frage der Prägung des Gesamteindrucks einer aus Wort- und Bildbe-\n\nstandteilen bestehenden farbig eingetragenen Marke.\n\nBGH, Beschl. v. 20. Januar 2000 - I ZB 32/97 - Bundespatentgericht\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 20. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Starck, Dr. Bornkamm und\n\nDr. Büscher\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin wird der am\n\n24. Juni 1997 an Verkündungs Statt zugestellte Beschluß des\n\n29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung\n\nan das Bundespatentgericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 DM\n\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Gemäß § 6a WZG beschleunigt eingetragen ist für die Dienstleistun-\n\ngen \"Beherbergung und Verpflegung von Gästen\" die farbige (grün-weiß-rot\n\nund schwarz), nachfolgend schwarz-weiß abgebildete, Marke Nr. 2 040 238\n\nHiergegen hat die \n\nInhaberin der prioritätsälteren Wortmarken\n\nNr. DD 653 166 \"ERNEST & JULIO GALLO\" und Nr. DD 653 167 \"GALLO\",\n\njeweils eingetragen für die Ware \"Weine\", Widerspruch erhoben.\n\nDie Prüfungs- bzw. Markenstelle des Deutschen Patentamts hat die Wi-\n\ndersprüche wegen fehlender zeichenrechtlicher Übereinstimmung (bzw. wegen\n\nfehlender Verwechslungsgefahr) zurückgewiesen.\n\nAuf die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Bundespatentgericht\n\ndie Löschung der angegriffenen Marke angeordnet (BPatG GRUR 1997, 838).\n\nMit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die\n\nWidersprechende beantragt, wendet sich die Markeninhaberin gegen die Lö-\n\nschung ihrer Marke.\n\nII. Das Bundespatentgericht hat - unter Anwendung des neuen Marken-\n\nrechts - eine Verwechslungsgefahr zwischen der Widerspruchsmarke \"GALLO\"\n\nund der jüngeren Marke angenommen und dazu ausgeführt:\n\nDie einander gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen seien\n\neng verwandt. Unter der Geltung des Warenzeichengesetzes seien \"Verpfle-\n\ngung von Gästen\" einerseits und \"Spirituosen\" bzw. \"Wein\" und \"Sekt\" ande-\n\nrerseits als gleichartig beurteilt worden, weil einige bekannte Hersteller der in\n\nFrage stehenden Waren auch Gastwirtschaften betrieben. Das Inkrafttreten\n\ndes Markengesetzes habe insoweit zu keinen Änderungen geführt, so daß die\n\nBeurteilung für das neue Markenrecht übernommen und damit die Dienstlei-\n\nstung \"Verpflegung von Gästen\" und die Waren \"Weine\" als in einem engeren\n\nSinne ähnlich angesehen werden könnten.\n\nAn den Markenabstand seien deshalb normale Anforderungen zu stel-\n\nlen, zumal eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, etwa\n\nresultierend aus einer erheblichen Bekanntheit im Inland, nicht nachgewiesen\n\nsei.\n\nDie jüngere Marke und die Widerspruchsmarke seien vom Gesamtein-\n\ndruck her deutlich verschieden. Die Marken stimmten lediglich in dem Wort\n\n\"GALLO\" überein, aus dem die Widerspruchsmarke bestehe. Deshalb komme\n\nes entscheidend darauf an, ob der Bestandteil \"GALLO\" der jüngeren Marke\n\nselbständig kollisionsbegründend wirke. Dies sei der Fall.\n\nEinem Markenbestandteil könne eine eigenständige kollisionsbegrün-\n\ndende Wirkung insbesondere zuzusprechen sein, wenn er durch seine kenn-\n\nzeichnende Funktion den Gesamteindruck der mehrgliedrigen Marke derart\n\nbestimme, daß der Verkehr Anlaß habe, die Marke mit dem betreffenden Be-\n\nstandteil verkürzt zu benennen. Das sei bezüglich des Bestandteils \"GALLO\"\n\nder jüngeren Marke der Fall.\n\nBei einer Kombination von Wort und Bild in einer Marke würden regel-\n\nmäßig die Wortbestandteile, wenn sie nur unterscheidungskräftig seien, als\n\nkollisionsbegründend prägend angesehen. Die Bildbestandteile, hier der Pa-\n\npagei, träten dann zurück, weil sich die Wortbestandteile in erster Linie zur Be-\n\nnennung der Marke anböten.\n\nZur Markenbenennung kämen demnach allein die Wörter \"PAPPA\" und\n\n\"GALLO\" in Betracht, weil das Wort \"BISTRORANT\" erkennbar beschreibend\n\nsei. Zwar werde der Verkehr die angegriffene Marke weithin mit diesen beiden\n\nWörtern benennen. Jedenfalls ein Teil des Verkehrs, der das italienische Wort\n\n\"pappagallo\" (= Papagei bzw. junger Italiener, der erotische Abenteuer mit Tou-\n\nristinnen suche) kenne, werde weiterhin geneigt sein, dieses Wort trotz seiner\n\nverfälschten Schreibweise in der Marke wiederzuerkennen und dieses dann\n\nauch insgesamt zu nennen. Auch sonst möge mancher Verkehrsteilnehmer die\n\nWörter \"PAPPA\" und \"GALLO\" trotz ihrer zweizeiligen Schreibweise als Einheit\n\nbetrachten, etwa einfach deshalb, weil sie in der angegriffenen Marke in glei-\n\ncher Schrift wiedergegeben seien oder auch weil er sie gesamtbegrifflich im\n\nSinne von \"Vater Gallo\" auffasse.\n\nJedenfalls werde aber ein rechtlich noch erheblicher Teil der beteiligten\n\nbreiten Verkehrskreise die angegriffene Marke allein mit dem Wort \"GALLO\"\n\nbenennen, in welchem Falle Verwechslungen jedenfalls mit der Widerspruchs-\n\nmarke Nr. DD 653 167 unausweichlich seien.\n\nHinzu komme, daß die Wirkung des Bestandteils \"GALLO\" als kenn-\n\nzeichnender Markenschwerpunkt durch dessen farbliche Hervorhebung in\n\nleuchtendem (Signal-)Rot verstärkt werde, zumal die Markeninhaberin Farben-\n\nschutz genieße und deshalb die Farbgestaltung auch bei der Wertung der prä-\n\ngenden Wirkung der Markenbestandteile zu beachten sei. Dies entspreche\n\nauch der Betrachtungsweise des Verkehrs, der farblich hervorgehobenen Tei-\n\nlen besondere Beachtung zu schenken gewohnt sei.\n\nIII. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Das Bundespatent-\n\ngericht hat die Voraussetzungen des Löschungsgrundes gemäß § 9 Abs. 1\n\nNr. 2 MarkenG (§ 158 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) nicht rechts-\n\nfehlerfrei bejaht.\n\nIm Ausgangspunkt zutreffend hat das Bundespatentgericht bei der Be-\n\nurteilung der Verwechslungsgefahr, die unter Berücksichtigung aller Umstände\n\ndes Einzelfalls umfassend zu erfolgen hat, eine Wechselbeziehung zwischen\n\nden in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Mar-\n\nken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstlei-\n\nstungen sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke angenom-\n\nmen, so daß ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren\n\nGrad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt\n\n(BGH, Beschl. v. 6.5.1999 - I ZB 54/96, GRUR 1999, 995, 997 = WRP 1999,\n\n936 - HONKA, m.w.N.).\n\n1. Das Bundespatentgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen,\n\ndaß bei der Beurteilung der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit alle erheb-\n\nlichen Faktoren zu berücksichtigen sind, die das Verhältnis zwischen den Wa-\n\nren/Dienstleistungen kennzeichnen; hierzu gehören insbesondere die Art der\n\nWaren/Dienstleistungen, ihr Verwendungs-/Anwendungszweck und ihre Nut-\n\nzung sowie ihre Eigenart (BGH, Beschl. v. 21.1.1999 - I ZB 15/94, GRUR 1999,\n\n731, 732 = WRP 1999, 928 - Canon II, m.w.N.).\n\nDie Markenrechtsrichtlinie und das Markengesetz gehen davon aus, daß\n\n- obwohl eine dahingehende eigene Bestimmung, anders als früher in § 1\n\nAbs. 2 WZG, im Markengesetz nicht enthalten ist - auch eine Ähnlichkeit von\n\nWaren und Dienstleistungen gegeben sein kann (BGH GRUR 1999, 731, 733\n\n- Canon II, m.w.N.). Zwar sind Dienstleistungen generell weder mit den zu ihrer\n\nErbringung verwendeten Waren und Hilfsmitteln noch mit den durch sie erziel-\n\nten Ergebnissen, soweit sie Waren hervorbringen, ohne weiteres für ähnlich zu\n\nerachten; besondere Umstände können jedoch die Feststellung der Ähnlichkeit\n\nnahelegen. Danach stellt sich im Streitfall die Frage, ob der Verkehr der Fehl-\n\nvorstellung unterliegt, der Hersteller der Waren, für die die Widerspruchsmarke\n\nSchutz genießt, trete (auch) mit den Dienstleistungen \"Beherbergung und Ver-\n\npflegung von Gästen\" im geschäftlichen Verkehr auf.\n\nDas kann angesichts gewisser Überschneidungen im Vertrieb der Ware\n\n\"Weine\" und der Erbringung der in Rede stehenden Dienstleistungen nicht\n\nverneint werden (vgl. BGH, Beschl. v. 11.2.1999 - I ZB 6/97, GRUR 1999, 586,\n\n587 - White Lion). Das Bundespatentgericht hat sich insoweit rechtsfehlerfrei\n\nauf frühere Entscheidungen bezogen, in denen - anders als die Rechtsbe-\n\nschwerde geltend macht - nicht nur unsubstantiiert auf die Annahme einer\n\nGleichartigkeit zwischen der Dienstleistung und den Waren \"Spirituosen\" ver-\n\nwiesen worden ist, sondern in denen in einer eigenen Erwägung die tatsächli-\n\nchen Verhältnisse behandelt worden sind (vgl. BPatG GRUR 1983, 117, 119\n\n- Schnick-Schnack; GRUR 1993, 392, 394 - Landenberg). Danach ist das Bun-\n\ndespatentgericht von einer Gleichartigkeit auch deshalb ausgegangen, weil\n\nHersteller von Wein, Sekt und Spirituosen nicht selten selbständige eigene\n\ngastronomische Einrichtungen unterhielten. Diese im angefochtenen Beschluß\n\nin Bezug genommene Erwägung steht mit der allgemeinen Lebenserfahrung in\n\nEinklang.\n\n2. Hiervon und von normaler Kennzeichnungskraft ausgehend hat das\n\nBundespatentgericht unter Bejahung auch einer hinreichenden Ähnlichkeit der\n\nMarken eine Verwechslungsgefahr bejaht. Das ist nicht frei von Rechtsfehlern.\n\nZutreffend hat das Bundespatentgericht insoweit angenommen, daß die\n\nWiderspruchsmarke und die angegriffene Wort-/Bildmarke, die neben dem\n\ngeteilt untereinander geschriebenen Wortbestandteil \"PAPPAGALLO\" das Bild\n\neines Papageis und den beschreibenden Begriff \"BISTRORANT\" enthält, deut-\n\nlich verschieden sind und lediglich im dem Wort \"GALLO\" übereinstimmen.\n\nDas Bundespatentgericht ist des weiteren davon ausgegangen, daß ei-\n\nnem Markenbestandteil selbständiger Schutz zugebilligt werden könne, wenn\n\ner den Gesamteindruck einer Marke prägt oder doch wesentlich mitbestimmt.\n\nZwar würde, wie der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen hat, allein die\n\nTatsache, daß der Bestandteil \"GALLO\" die angegriffene Marke wesentlich\n\nmitbestimmt, nicht ausreichen, die Prägung des Gesamteindrucks der ange-\n\ngriffenen Marke in dem Sinne zu begründen, daß die anderen Markenbe-\n\nstandteile für den Verkehr in einer Weise zurücktreten, daß sie für den Ge-\n\nsamteindruck vernachlässigt werden können (BGH GRUR 1999, 995, 997\n\n- HONKA, m.w.N.). Hierauf hat das Bundespatentgericht allerdings auch nicht\n\nmaßgeblich abgehoben, sondern, wie seine weiteren Ausführungen zeigen,\n\ndem Markenbestandteil \"GALLO\" eine eigenständige kollisionsbegründende\n\nWirkung deshalb zugesprochen, weil er durch seine kennzeichnende Funktion\n\nden Gesamteindruck derart bestimme, daß der Verkehr Anlaß habe, die Marke\n\nmit dem betreffenden Bestandteil verkürzt zu benennen. Daraus wird deutlich,\n\ndaß das Bundespatentgericht seiner Beurteilung die Prägung des Gesamtein-\n\ndrucks der angegriffenen Marke durch den Bestandteil zugrunde gelegt hat.\n\nDie Beurteilung der Prägung des Gesamteindrucks einer Marke liegt im\n\nwesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet und kann im Rechtsbeschwerdever-\n\nfahren nur eingeschränkt u.a. daraufhin überprüft werden, ob das Bundespa-\n\ntentgericht einen richtigen Rechtsbegriff zugrunde gelegt und bestehende Er-\n\nfahrungssätze angewandt hat. Das ist im Streitfall nicht geschehen.\n\nZutreffend hat allerdings das Bundespatentgericht angenommen, daß\n\nbei einer Kombination von Wort und Bild in einer Marke grundsätzlich die\n\nWortbestandteile, wenn sie denn - was im Streitfall jedenfalls für den Bestand-\n\nteil \"PAPPAGALLO\" außer Frage steht - kennzeichnungskräftig sind, in erster\n\nLinie als kollisionsbegründend anzusehen sind. Das wird von der Rechtsbe-\n\nschwerde auch nicht beanstandet.\n\nDas Bundespatentgericht ist des weiteren davon ausgegangen, daß das\n\nWort \"BISTRORANT\" zur Benennung der Marke ausscheide, weil es erkennbar\n\nbeschreibend sei. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, weil das\n\nWort eine erkennbare Zusammenziehung der Begriffe \"Bistro\" und \"Restau-\n\nrant\" darstellt und deshalb als herkunftskennzeichnend gegenüber dem weite-\n\nren Wortbestandteil \"PAPPAGALLO\" zurücktritt.\n\nDas Bundespatentgericht hat weiter angenommen, daß der danach ver-\n\nbleibende Wortbestandteil \"PAPPAGALLO\" vom Verkehr weithin als Benen-\n\nnungsmöglichkeit für die angegriffene Marke verstanden wird. Zu den Ver-\n\nkehrskreisen, die die angegriffene Marke in dieser Weise verstehen, hat das\n\nBundespatentgericht nicht nur denjenigen Teil des Verkehrs gezählt, der das\n\nitalienische Wort \"pappagallo\" in der Bedeutung von Papagei oder junger Ita-\n\nliener, der erotische Abenteuer mit Touristinnen sucht, kennt, sondern auch\n\nsonstige Verkehrsteilnehmer, die die Wörter \"PAPPA\" und \"GALLO\" trotz ihrer\n\nSchreibweise untereinander als Einheit betrachteten, etwa deshalb, weil sie in\n\nder angegriffenen Marke in gleicher Schrift wiedergegeben seien oder auch\n\nweil er sie gesamtbegrifflich im Sinne von \"Vater Gallo\" auffasse. Das wird von\n\nder Rechtsbeschwerde nicht angegriffen und ist auch sonst aus Rechtsgründen\n\nnicht zu beanstanden. Für diese Verkehrskreise kommt schon deshalb die An-\n\nnahme einer Verwechslungsgefahr nicht in Betracht.\n\nDas Bundespatentgericht ist ferner davon ausgegangen, daß ein recht-\n\nlich jedenfalls noch beachtlicher Teil der beteiligten allgemeinen Verkehrskrei-\n\nse die angegriffene Marke allein mit dem Wort \"GALLO\" benennen werde.\n\nZwar werde die zweizeilige Schreibweise der Bestandteile \"PAPPA\" und\n\n\"GALLO\" allein noch keine Veranlassung geben, einen der Wortbestandteile\n\nfür die Benennung herauszugreifen; sie beseitige jedoch die Hemmung gegen\n\neine Verkürzung, die bei einzeiliger Schreibweise gegeben sei. Zumindest\n\ndiejenigen Inländer, die das Wort \"pappagallo\" nicht kennten, würden keine\n\nHemmungen gegen eine Verkürzung zu überwinden haben. Soweit sie die\n\nWörter im Sinne von \"Vater Gallo\" verstünden, stelle sich das Wort \"GALLO\"\n\nim Sinne eines Familiennamens als der kennzeichnende Schwerpunkt der\n\nMarke dar. Das werde durch die farbliche Hervorhebung des Wortes in einem\n\nleuchtenden (Signal-)Rot verstärkt. Diese Beurteilung hält der rechtlichen\n\nÜberprüfung nicht stand.\n\nSie ist schon deshalb nicht widerspruchsfrei, weil das Bundespatentge-\n\nricht davon ausgegangen ist, daß die angegriffene Marke vom Verkehr \"weit-\n\nhin\" mit ihren Bestandteilen \"PAPPAGALLO\" benannt werde. Zu diesen Ver-\n\nkehrskreisen zählt es nicht nur diejenigen Personen, die der italienischen\n\nSprache mächtig sind, sondern auch diejenigen, die das italienische Wort\n\n\"pappagallo\" in seinem unmittelbaren und in seinem übertragenen Sinn kennen\n\nund deshalb keine Verkürzung dieses Wortes vornehmen. Dabei hat das Bun-\n\ndespatentgericht rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen, daß auch weiteren\n\nTeilen des Verkehr durch den Bildbestandteil der jüngeren Marke, der Darstel-\n\nlung eines Papageis, die Wortbedeutung nahegebracht wird und sich schon\n\ndeshalb der Anteil des Verkehrs, der keinen Anlaß hat, eine Verkürzung auf\n\nden Bestandteil \"GALLO\" vorzunehmen, vergrößert.\n\nAber auch bei denjenigen Angehörigen der allgemeinen Verkehrskreise,\n\ndie mangels entsprechender sprachlicher Kenntnisse die Bestandteile\n\n\"PAPPA\" und \"GALLO\" nicht ohne weiteres als einen einheitlichen Sprachbe-\n\ngriff erkennen, hätte das Bundespatentgericht nicht unberücksichtigt lassen\n\ndürfen, daß ein gesamtbegriffliches Verständnis von \"PAPPAGALLO\" auch oh-\n\nne einen fest umrissenen Sinn angesichts der Wortbildung erfahrungsgemäß\n\nnicht fernliegt und deshalb eine Verkürzung allein auf \"GALLO\" nicht nahege-\n\nlegt wird.\n\nDas Bundespatentgericht hat der Tatsache, daß der Bestandteil\n\n\"GALLO\" farblich (signalrot) hervorgehoben ist, für die Frage der Prägung des\n\nGesamteindrucks Bedeutung beigemessen. Es hat insoweit zwar nur ausge-\n\nführt, es komme hinzu, daß die Wirkung des Bestandteils \"GALLO\" als kenn-\n\nzeichnender Markenschwerpunkt durch die farbliche Hervorhebung verstärkt\n\nwerde. Andererseits muß aber dem vom Bundespatentgericht angeführten\n\nGrund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde, der Einfluß der Farbe von\n\nElementen farbiger Marken auf deren kollisionsbegründend prägende Wirkung\n\nsei bisher höchstrichterlich in keiner Weise geklärt, entnommen werden, daß\n\nim Ergebnis die Farbgebung des Bestandteils \"GALLO\" für die Beurteilung des\n\nGesamteindrucks der angegriffenen Marke maßgebende Bedeutung erhalten\n\nhat. Mit seiner Erwägung hat das Bundespatentgericht den gegebenen Sach-\n\nverhalt aber nicht ausgeschöpft (§ 82 Abs. 1 MarkenG, § 286 ZPO).\n\nEs hat bei seiner Beurteilung rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen,\n\ndaß in der angegriffenen Marke nicht nur das Wort \"GALLO\" in der roten\n\nSignalfarbe gehalten ist, sondern auch der Körper des Papageis, so daß in der\n\nentsprechenden Einfärbung des Wortes \"GALLO\" nicht so sehr eine allgemei-\n\nne Hervorhebung dieses Wortes gegenüber anderen Bestandteilen innerhalb\n\nder Marke liegt, als vielmehr in erster Linie eine besondere Zuordnung zum\n\nentsprechend eingefärbten Bildbestandteil. Demnach kann aus der Farbge-\n\nbung für die Frage der Prägung des Gesamteindrucks der angegriffenen Marke\n\nallein durch den Bestandteil \"GALLO\" nichts Maßgebendes entnommen wer-\n\nden.\n\nDarüber hinaus durfte das Bundespatentgericht auch nicht unbeachtet\n\nlassen, daß durch das graphische Verweben der Bestandteile \"PAPPA\" und\n\n\"GALLO\" ineinander infolge der Verbindung sowohl der Anfangsbuchstaben\n\n\"P\" und \"G\" als auch der Mittelbuchstaben \"P\" und \"L\" die Vereinigung der Be-\n\nstandteile zu einem Gesamtwort wesentlich verstärkt wird.\n\nFehlt es im übrigen an sonstigen Anhaltspunkten dafür, daß der Be-\n\nstandteil \"PAPPA\" gegenüber \"GALLO\" zurücktritt, kann von einer Prägung der\n\nangegriffenen Marke allein durch ihren Bestandteil \"GALLO\" nicht ausgegan-\n\ngen werden, ohne daß es einer besonderen Erörterung der - vom Bundespa-\n\ntentgericht nicht näher behandelten - Frage bedarf, wann die Auffassung eines\n\n(größeren oder geringeren) Teils der angesprochenen Verkehrskreise für die\n\nFrage der Prägung des Gesamteindrucks einer Marke noch rechtlich erheblich\n\nist.\n\nKann demnach von einer Prägung der angegriffenen Marke (allein)\n\ndurch das Wort \"GALLO\" nicht ausgegangen werden, fehlt es mangels Mar-\n\nkenähnlichkeit an einer Verwechslungsgefahr zwischen der Widerspruchsmar-\n\nke und der angegriffenen Marke.\n\nIV. Danach war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache\n\nan das Bundespatentgericht zurückzuverweisen (§ 89 Abs. 4 MarkenG).\n\nErdmann\n\nStarck\n\nRiBGH Prof. Dr. Mees\nist \ninfolge Ausschei-\ndens an der Unter-\nschriftsleistung verhin-\ndert.\n Erdmann\n\n Bornkamm\n\nBüscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZB__32-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-20/i-zb-32-97","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZB__32-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZB__32-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-20/i-zb-32-97","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1997/I_ZB__32-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:54:49.836875+00:00"}}