{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1996/I_ZR__54-96A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-09-19","aktenzeichen":"I ZR 54/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Warsteiner III MarkenG § 126 Abs. 1, § 127 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 1, § 128 Abs. 1 Bestehen ausnahmsweise gewichtige Interessen des Beklagten gegenüber dem auf eine unrichtige geographische Herkunftsangabe gestützten Kenn- zeichnungsverbot, so greift dieses nicht durch, wenn aufgrund entlokalisieren- der Zusätze einer Irreführung des Verkehrs (hier: über die Herkunft eines Bie- res aus einer bestimmten Produktionsstätte) in ausreichendem Maße entge- gengewirkt wird und verbleibende Fehlvorstellungen des Verkehrs daneben nicht ins Gewicht fallen. Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung kann eine Wechselwirkung zwischen den Anforderungen an entlokalisierende Zusätze und der Relevanz der Herkunft der Ware für die Kaufentscheidung der Verbraucher bestehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 54/96\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n19. September 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHZ : nein\nBGHR : ja\n\nWarsteiner III\n\nMarkenG § 126 Abs. 1, § 127 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 1, § 128 Abs. 1\n\nBestehen ausnahmsweise gewichtige Interessen des Beklagten gegenüber\ndem auf eine unrichtige geographische Herkunftsangabe gestützten Kenn-\nzeichnungsverbot, so greift dieses nicht durch, wenn aufgrund entlokalisieren-\nder Zusätze einer Irreführung des Verkehrs (hier: über die Herkunft eines Bie-\nres aus einer bestimmten Produktionsstätte) in ausreichendem Maße entge-\ngengewirkt wird und verbleibende Fehlvorstellungen des Verkehrs daneben\nnicht ins Gewicht fallen.\n\nIm Rahmen der gebotenen Interessenabwägung kann eine Wechselwirkung\nzwischen den Anforderungen an entlokalisierende Zusätze und der Relevanz\nder Herkunft der Ware für die Kaufentscheidung der Verbraucher bestehen.\n\nBGH, Urt. v. 19. September 2001 - I ZR 54/96 - OLG Karlsruhe\n\nLG Mannheim\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 31. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und\n\nDr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Karlsruhe vom 14. Februar 1996 wird auf Kosten des Klä-\n\ngers zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist ein eingetragener Verein mit dem satzungsmäßigen\n\nZweck, unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen.\n\nDie Beklagte betreibt in Warstein eine Brauerei. Diese befindet sich seit\n\n1753 im Familienbesitz. Die Beklagte ist Inhaberin der aufgrund Verkehrs-\n\ndurchsetzung am 24. Oktober 1990 eingetragenen Marke Nr. 1 166 399 \"War-\n\nsteiner\" für \"Bier nach Pilsener Brauart\".\n\nIm Herbst 1990 erwarb die Beklagte die 40 km von Warstein entfernt\n\ngelegene Paderborner Brauerei, in der sie die Sorten \"Light\" und \"Fresh\" bis\n\nEnde 1991 braute.\n\nGegenstand des Rechtsstreits sind die von der Beklagten für diese\n\nSorten auf den Vorder- und Rückseiten der Flaschen verwendeten, nachfol-\n\ngend abgebildeten Etiketten:\n\nDer Kläger hat die Gestaltung der Etiketten als irreführend beanstandet\n\nund geltend gemacht, für das in Paderborn gebraute Bier dürfe nicht die geo-\n\ngraphische Herkunftsangabe \"Warsteiner\" verwendet werden.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat ausgeführt, der Verkehr\n\nsehe in \"Warsteiner\" keinen Hinweis auf eine geographische Herkunft. Der Ort\n\nWarstein sei dem Verkehr unbekannt. Selbst wenn Teile des Verkehrs die Be-\n\nzeichnung \"Warsteiner\" mit einer geographischen Herkunft verbinden sollten,\n\nso hänge die Wertschätzung des Bieres nicht von den örtlichen Gegebenheiten\n\nab. Auch andere Biere mit geographischer Herkunftsbezeichnung stammten\n\nnicht (ausschließlich) aus dem so bezeichneten Ort.\n\nDas Landgericht hat nach Einholung eines demoskopischen Gutachtens\n\ndem - vom Kläger mit Rücksicht auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung\n\nder Beklagten gegenüber einem anderen Wettbewerbsverein und einer ent-\n\nsprechenden Verurteilung zum Antrag auf Feststellung der Erledigung der\n\nHauptsache nur hilfsweise gestellten - Unterlassungsantrag im wesentlichen\n\nstattgegeben und unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel der Be-\n\nklagten verboten, die in Paderborner Braustätten hergestellten Biere \"Warstei-\n\nner Premium Light\" und \"Warsteiner Premium Fresh\" mit den oben wiederge-\n\ngebenen Etiketten anzubieten, zu vertreiben und/oder in den Verkehr zu brin-\n\ngen.\n\nDas Berufungsgericht hat nach Einholung eines ergänzenden demosko-\n\npischen Gutachtens die Klage abgewiesen.\n\nMit der Revision begehrt der Kläger, das Urteil des Landgerichts wieder-\n\nherzustellen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nDurch Beschluß vom 2. Juli 1998 hat der Senat die Entscheidung über\n\ndie Revision ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemein-\n\nschaften zur Vorabentscheidung nach Art. 177 EG (jetzt: Art. 234 EG) folgende\n\nFrage vorgelegt (GRUR 1999, 251 = WRP 1998, 998 - Warsteiner I):\n\n\"Steht die Regelung der Verordnung Nr. 2081/92 vom 14. Juli\n\n1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungs-\n\nbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel der An-\n\nwendung einer nationalen Regelung entgegen, welche die irrefüh-\n\nrende Verwendung einer einfachen geographischen Herkunftsbe-\n\nzeichnung verbietet, d.h. einer Angabe, bei welcher kein Zusam-\n\nmenhang zwischen den Eigenschaften des Produkts und seiner\n\ngeographischen Herkunft besteht?\"\n\nDer Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat hierüber durch\n\nUrteil vom 7. November 2000 - Rs. C-312/98 - wie folgt entschieden (GRUR\n\n2001, 64 = WRP 2000, 1389):\n\n\"Die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992\n\nzum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbe-\n\nzeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel steht nicht\n\nder Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, die die\n\nmöglicherweise irreführende Verwendung einer geographischen\n\nHerkunftsangabe verbietet, bei der kein Zusammenhang zwischen\n\nden Eigenschaften des Produktes und seiner geographischen\n\nHerkunft besteht.\"\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche für unbegründet erach-\n\ntet. Hierzu hat es ausgeführt:\n\nDer klagende Verein sei als prozeßführungsbefugt im Sinne des § 13\n\nAbs. 2 Nr. 2 UWG anzusehen. Ihm gehörten Verbände an, die ihrerseits pro-\n\nzeßführungsbefugt seien. Eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden, die\n\nwie die Beklagte Bier vertrieben, sei Mitglieder dieser Verbände. Aufgrund ei-\n\nner eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers des Klägers sei davon\n\nauszugehen, daß bereits zum Landesverband B. e.V. die erforderliche An-\n\nzahl von Brauereien gehöre.\n\nDie Verwendung der Bezeichnung \"Warsteiner\" für ein in Paderborn ge-\n\nbrautes Bier der Beklagten stelle aber keine Irreführung im Sinne des § 3 UWG\n\ndar. Aus der Verkehrsbefragung folge, daß kein erheblicher Teil der angespro-\n\nchenen Verkehrskreise durch diese Bezeichnung in relevanter, d.h. in einer für\n\ndas Konsumverhalten maßgeblichen Weise irregeführt werde. Letztendlich\n\nverblieben nur 8 % der befragten Verbraucher, die Bier tränken, sei es auch\n\nnur gelegentlich oder selten, welche wüßten, daß es einen Ort Warstein gebe,\n\nund die auf Nachfrage diesem Ort auch Bedeutung beimäßen. Aus §§ 127 ff.\n\nMarkenG ergebe sich keine andere rechtliche Beurteilung, da auch dort auf die\n\nRelevanz der Irreführung durch eine unzutreffende geographische Herkunfts-\n\nangabe abzustellen sei.\n\nII. Die Revision ist unbegründet.\n\n1. Mit Recht ist das Berufungsgericht von der Befugnis des Klägers aus-\n\ngegangen, die beanstandete wettbewerbswidrige Verwendung der Bezeich-\n\nnung \"Warsteiner\" als geographische Herkunftsangabe zu verfolgen (§ 13\n\nAbs. 2 Nr. 2 UWG i.V. mit § 128 Abs. 1 MarkenG). Die Revisionserwiderung\n\nzieht ohne Erfolg in Zweifel, daß dem Kläger eine erhebliche Zahl von Gewer-\n\nbetreibenden auf dem hier einschlägigen Markt angehört.\n\nDie Revisionserwiderung macht geltend, der Kläger habe die Brauerei-\n\nen, die ihm unmittelbar angehörten, nicht namentlich benannt. Dies steht seiner\n\nKlagebefugnis jedoch nicht entgegen. Es reicht aus, daß der Kläger die Ver-\n\nbände, aus deren Mitgliedschaft er seine Klagebefugnis herleitet, namentlich\n\nbenannt hat. Die Beklagte war damit in die Lage versetzt, zur Wahrung ihrer\n\nberechtigten Interessen die Angaben zur Mitgliederstruktur dieser Verbände\n\nsubstantiiert zu bestreiten und überprüfen zu lassen, was sie nicht getan hat\n\n(vgl. hierzu BGH, Urt. v. 2.7.1998 - I ZR 55/96, GRUR 1999, 252, 254 = WRP\n\n1998, 1002 - Warsteiner II, m.w.N., insoweit in BGHZ 139, 138, 141 nicht ab-\n\ngedruckt).\n\nAuf die vom Berufungsgericht herangezogene und entgegen dem Vor-\n\nbringen in der Revisionserwiderung als Anlage K 25a im vorliegenden Verfah-\n\nren mit der Berufungsentgegnung vom 27. Februar 1995 vorgelegte eidesstatt-\n\nliche Versicherung des Geschäftsführers des Klägers zur Mitgliederstruktur\n\nkommt es daher nicht an.\n\n2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungs-\n\ngericht einen Unterlassungsanspruch verneint hat.\n\nDie rechtliche Beurteilung des Streitfalles richtet sich nach dem Inkraft-\n\ntreten des Markengesetzes zum 1. Januar 1995 nach § 128 Abs. 1 i.V. mit\n\n§ 127 Abs. 1, § 126 Abs. 1 MarkenG (vgl. BGHZ 139, 138, 139 - Warsteiner II;\n\nFezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 152 Rdn. 5). Die neue Regelung schließt als lex\n\nspecialis in ihrem Anwendungsbereich vorliegend die Bestimmungen der §§ 3,\n\n1 UWG aus.\n\na) Die Vorschrift des § 127 Abs. 1 MarkenG regelt den Schutz (einfa-\n\ncher) geographischer Herkunftsangaben gegen irreführende Verwendung für\n\nWaren und Dienstleistungen anderer Herkunft.\n\nBei der Bezeichnung \"Warsteiner\", die in adjektivischer Form auf den\n\nOrt \"Warstein\" Bezug nimmt, handelt es sich um eine geographische Her-\n\nkunftsangabe i.S. des § 126 Abs. 1 MarkenG.\n\nDie (einfache) geographische Herkunftsangabe gemäß § 127 Abs. 1\n\nMarkenG setzt nicht voraus, daß der Verbraucher mit ihr eine besondere, auf\n\nregionale oder örtliche Eigenheiten zurückzuführende Qualitätsvorstellung ver-\n\nbindet (vgl. BGHZ 139, 138, 140 - Warsteiner II, m.w.N.).\n\nDie nationalen Bestimmungen zum Schutz (einfacher) geographischer\n\nHerkunftsangaben werden durch die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Ra-\n\ntes zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen\n\nfür Agrarerzeugnisse und Lebensmittel vom 14. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 208 v.\n\n24.7.1992 S. 1 = GRUR Int. 1992, 750 ff.) nicht ausgeschlossen (vgl. EuGH,\n\nUrt. v. 7.11.2000 - Rs. C-312/98, GRUR 2001, 64, 66 - Warsteiner; BGH, Urt. v.\n\n25.1.2001 - I ZR 120/98, GRUR 2001, 420, 421 = WRP 2001, 546 - SPA).\n\nNach Art. 2 Abs. 2 lit. b der Verordnung Nr. 2081/92, die gemäß Art. 1 Abs. 1\n\ni.V. mit dem Anhang I auch Bier umfaßt, betrifft diese nur die geographischen\n\nAngaben, bei denen sich ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer be-\n\nstimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Erzeug-\n\nnisses und seinem spezifischen geographischen Ursprung ergibt. Diese Vor-\n\naussetzungen liegen nicht vor. Unstreitig besteht keine durch örtliche Beson-\n\nderheiten bedingte Eigenart des in Warstein gebrauten Bieres.\n\nIm Streitfall steht auch der Schutz der Bezeichnung \"Warsteiner\" als ei-\n\nner kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Marke und deren Verwendung\n\nauf den Etiketten der Bierflaschen dem im Interesse der Allgemeinheit ge-\n\nwährten Schutz der geographischen Herkunftsangabe i.S. des § 127 Abs. 1\n\nMarkenG nicht entgegen (vgl. hierzu näher BGHZ 139, 138, 142 - Warstei-\n\nner II).\n\nb) Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß 50 % der angesprochenen\n\nVerkehrskreise - das sind diejenigen Befragten, die häufig, gelegentlich oder\n\nselten Bier kaufen oder trinken - die Bezeichnung \"Warsteiner\" so verstehen,\n\ndaß dieses Bier im Ort Warstein gebraut wird und es deshalb \"Warsteiner\"\n\nheißt. Kommt ein derartig bezeichnetes Bier aber aus einer Braustätte in Pa-\n\nderborn, so werden bei einer Quote von 50 % maßgebliche Teile des Verkehrs\n\nüber die geographische Herkunft des Produkts irregeführt.\n\nDas Berufungsgericht hat eine Irreführung i.S. des § 127 Abs. 1\n\nMarkenG mit der Begründung verneint, auch bei § 127 Abs. 1 MarkenG komme\n\nes wie bei § 3 UWG auf eine für die Kaufentscheidung relevante Irreführung\n\nan.\n\nDer Senat hat demgegenüber die Frage, ob der Schutz der geographi-\n\nschen Herkunftsangabe nach § 127 Abs. 1 MarkenG voraussetzt, daß die Her-\n\nkunft der Ware für die Kaufentscheidung des Verbrauchers relevant i.S. des\n\n§ 3 UWG ist, bislang verneint (BGHZ 139, 138, 140 - Warsteiner II; BGH\n\nGRUR 2001, 420, 421 - SPA; so auch Helm, Festschrift für Vieregge, S. 335,\n\n349; Fezer aaO § 127 Rdn. 3; Althammer/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 127\n\nRdn. 3; Ullmann, GRUR 1999, 666, 667; a.A.: Ingerl/Rohnke, Markengesetz,\n\n§ 127 Rdn. 3). Ob daran - was die Revisionserwiderung bezweifelt - angesichts\n\nder Ausführungen des Generalanwalts Jacobs in dem Vorabentscheidungs-\n\nverfahren des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften im vorliegen-\n\nden Verfahren unter Hinweis auf Art. 28 EG (Tz. 63 der Schlußanträge, vgl.\n\nauch Tz. 38 und 39 der Vorabentscheidung des EuGH) weiterhin festgehalten\n\nwerden kann, kann im Streitfall offenbleiben.\n\nc) Ein Unterlassungsanspruch nach § 128 Abs. 1 i.V. mit § 127 Abs. 1\n\nMarkenG scheidet jedenfalls deshalb aus, weil das Verbot unter dem Vorbehalt\n\nder Verhältnismäßigkeit steht (vgl. BGHZ 139, 138, 145 - Warsteiner II, m.w.N.;\n\nFezer aaO § 127 Rdn. 6a; Althammer/Klaka aaO § 127 Rdn. 5; zur Interessen-\n\nabwägung auch Helm aaO S. 335, 352). Daher ist eine Abwägung des Interes-\n\nses der Verbraucher und der Mitbewerber daran, daß keine Irreführung über\n\ndie Herkunft des Bieres erfolgt, mit dem Interesse der Beklagten an der Nut-\n\nzung der Marke \"Warsteiner\" erforderlich.\n\nAusgangspunkt dieser Abwägung \n\nist, daß \n\nim allgemeinen kein\n\nschutzwürdiges Interesse Dritter besteht, eine unrichtige geographische Her-\n\nkunftsangabe zu verwenden (vgl. BGH, Urt. v. 6.6.1980 - I ZR 97/78, GRUR\n\n1981, 71, 72 = WRP 1981, 18 - Lübecker Marzipan; Gloy, Festschrift für Piper,\n\nS. 543, 559; Großkomm./Lindacher, § 3 UWG Rdn. 573). Die Besonderheiten\n\ndes Streitfalls führen jedoch dazu, daß dem Interesse der Beklagten an der\n\nuneingeschränkten Weiterverwendung der Bezeichnung \"Warsteiner\" der Vor-\n\nrang einzuräumen ist.\n\nWie der Senat bereits in dem Parallelverfahren ausgeführt hat (BGHZ\n\n139, 138, 145 - Warsteiner II), ist zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen,\n\ndaß diese sich mit der Marke \"Warsteiner\" ein wertvolles Kennzeichen, wel-\n\nches auch Unternehmenskennzeichen ist, aufgebaut hat. Für ein expandieren-\n\ndes Unternehmen erweist es sich gerade als wirtschaftlich vernünftig, die\n\nKennzeichnungskraft des bekannten Unternehmenskennzeichens auch bei der\n\nFortentwicklung des eigenen Unternehmens einzusetzen. Dazu gehört es\n\nauch, weitere Produktionsstätten an anderen Orten aufzubauen oder zu erwer-\n\nben, um zu expandieren. Zudem besteht ein berechtigtes Interesse daran, die\n\nUnternehmensstrategie unter Beibehaltung des wichtigsten immateriellen Gu-\n\ntes, der Marke \"Warsteiner\", fortzusetzen, zumal die Beklagte ihren Unterneh-\n\nmenssitz in Warstein beibehalten hat, von wo sie auch die unternehmerischen\n\nEntscheidungen hinsichtlich der Produktionsstätte in Paderborn trifft.\n\nDer Senat hat allerdings auch betont, daß diese gewichtigen Interessen\n\ngegenüber dem Kennzeichnungsverbot des § 127 Abs. 1 i.V. mit § 128 Abs. 1\n\nMarkenG nur dann durchgreifen, wenn die Beklagte bei der Verwendung ihrer\n\nMarke \"Warsteiner\" durch deutliche entlokalisierende Zusätze auf die Beson-\n\nderheiten der Produktionsstätte in Paderborn hinweist und verbleibende Fehl-\n\nvorstellungen des Verkehrs, soweit sie für seine Kaufentscheidung relevant\n\nsein können, daneben nicht ins Gewicht fallen (BGHZ 139, 138, 145\n\n- Warsteiner II). Dabei sind an den Ausschluß der Irreführung des Verkehrs\n\ndurch entlokalisierende Zusätze (vgl. § 127 Abs. 4 Nr. 1 MarkenG) strenge\n\nAnforderungen zu stellen (vgl. BGH, Urt. v. 29.4.1982 - I ZR 111/80, GRUR\n\n1982, 564, 565 = WRP 1982, 570 - Elsässer Nudeln; Fezer aaO § 127 Rdn. 18;\n\nAlthammer/Klaka aaO § 127 Rdn. 17; Großkomm./Lindacher, § 3 UWG\n\nRdn. 594; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 37 Rdn. 242; Baum-\n\nbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 3 UWG Rdn. 224; Köh-\n\nler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 3 Rdn. 315; Gloy aaO S. 543, 546 f.; Helm aaO\n\nS. 333, 351). Dies findet seine Rechtfertigung darin, daß geographischen Her-\n\nkunftsangaben ein möglichst wirksamer Schutz gegen unrichtige Verwendung\n\ngewährt werden soll und daß im allgemeinen kein schutzwürdiges Interesse\n\nDritter besteht, unrichtige Angaben über die Herkunft zu verwenden (BGH\n\nGRUR 1981, 71, 72 - Lübecker Marzipan).\n\nDer vorliegende Sachverhalt weicht jedoch von dem in der angeführten\n\nRechtsprechung zugrunde gelegten Regelfall ab. Im Streitfall kann sich die Be-\n\nklagte - wie dargelegt - auf erhebliche Interessen berufen. Demgegenüber\n\nkann dem Schutzbedürfnis der Verbraucher unter den gegebenen besonderen\n\nUmständen kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden. Die Beklagte\n\nhat zwar anders als im Parallelverfahren I ZR 55/96 nicht auf den Vorder-\n\nEtiketten, wohl aber auf den Rück-Etiketten - worauf die Revisionserwiderung\n\nin der letzten mündlichen Verhandlung noch einmal ausdrücklich hingewiesen\n\nhat - hinreichend deutlich angegeben, daß das in Rede stehende Bier \"in unse-\n\nrer neuen PADERBORNER BRAUEREI\" gebraut wird. Zwar hat der Senat die-\n\nsen Hinweis im Vorlagebeschluß vom 2. Juli 1998 - bei seiner insoweit zu-\n\nnächst nur vorläufigen Prüfung - nicht genügen lassen. In der Folgezeit erfolgte\n\njedoch in der Rechtsprechung verstärkt die Hinwendung zu einem gegenüber\n\nfrüher veränderten Verbraucherleitbild. Dies kommt nicht nur in der Rechtspre-\n\nchung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften zum Ausdruck\n\n(vgl. EuGH, Urt. v. 16.7.1998 - Rs. C-210/96, GRUR Int. 1998, 795 = WRP\n\n1998, 848 - Gut Springenheide; Urt. v. 22.6.1999 - Rs. C-342/97, GRUR Int.\n\n1999, 734, 736 Tz. 26 = WRP 1999, 806 - Lloyd; Urt. v. 13.1.2000 - Rs. C-\n\n220/98, GRUR Int. 2000, 354 = WRP 2000, 289, 292 - Lifting-Creme). Auch der\n\nSenat geht inzwischen sowohl im Wettbewerbs- als auch im Markenrecht von\n\ndem Leitbild des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers\n\naus, der das fragliche Werbeverhalten mit einer der Situation angemessenen\n\nAufmerksamkeit verfolgt (vgl. zum Wettbewerbsrecht: BGH, Urt. v. 20.10.1999\n\n- I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 \n\n- Orient-\n\nTeppichmuster; Urt. v. 17.2.2000 - I ZR 239/97, GRUR 2000, 820, 821 = WRP\n\n2000, 724 - Space Fidelity Peep-Show; Urt. v. 17.5.2001 - I ZR 216/99, Umdr.\n\nS. 11 - Mitwohnzentrale.de; zum Markenrecht: BGH, Urt. v. 13.1.2000\n\n- I ZR 223/97, GRUR 2000, 506 = WRP 2000, 535 - ATTACHÉ/TISSERAND;\n\nBeschl. v. 27.4.2000 - I ZR 236/97, GRUR 2000, 875, 877 = WRP 2000, 1142\n\n- Davidoff). Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, der\n\nan zusätzlichen Informationen über ein bestimmtes Bier interessiert ist, weiß,\n\ndaß er nähere Angaben auch auf den Rück-Etiketten findet. Macht er von die-\n\nser Informationsmöglichkeit Gebrauch, kann ihm der Hinweis auf die Braustätte\n\nin Paderborn nicht verborgen bleiben. Wie der Senat in seiner Entscheidung im\n\nParallelverfahren betont hat, können verbleibende Fehlvorstellungen des Ver-\n\nkehrs, soweit sie für seine Kaufentscheidung relevant sein können, bei ausrei-\n\nchenden Hinweisen auf die Herkunft vernachlässigt werden. Der Senat ist da-\n\nbei davon ausgegangen, daß die Relevanz jedenfalls im Rahmen der Interes-\n\nsenabwägung durchaus Bedeutung erlangen kann (BGHZ 139, 138, 146\n\n- Warsteiner II). Zwischen ihr und den Anforderungen an den entlokalisieren-\n\nden Zusatz kann eine Wechselwirkung bestehen. Bei erheblicher Relevanz\n\nsind auch hohe Anforderungen an die Klarheit und Deutlichkeit aufklärender\n\nHinweise zu stellen und umgekehrt. In der im Parallelverfahren ergangenen\n\nEntscheidung hat der Senat der Relevanz im Rahmen der Interessenabwägung\n\nbereits eine eher geringe Bedeutung beigemessen: Auch wenn man mit der\n\nRevision davon ausgehe, daß entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts\n\nnicht nur 8 % der Befragten dem mit der Bezeichnung \"Warsteiner\" verbunde-\n\nnen Hinweis auf den Brauort \"Warstein\" eine Bedeutung für die Kaufentschei-\n\ndung beimessen, sondern diese Quote - wie die Revision meine - bei nicht we-\n\nniger als 12 % der Gesamtbevölkerung bzw. bei nicht weniger als 16 % der\n\n\"häufigen\" Biertrinker liege, könne eine andere Beurteilung nicht Platz greifen\n\n(BGHZ 139, 138, 146 - Warsteiner II). Dies gilt auch hier.\n\nIII. Danach war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO\n\nzurückzuweisen.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\n Pokrant\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1996/I_ZR__54-96A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-19/i-zr-54-96","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":9},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1996/I_ZR__54-96A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1996/I_ZR__54-96A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-19/i-zr-54-96","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1996/I_ZR__54-96A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:25:00.100882+00:00"}}