{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IXa_ZS/2004/IXa_ZB___6-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2004-05-19","aktenzeichen":"IXa ZB 6/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIXa ZB 6/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Mai 2004 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Dr. Kreft, den Richter Raebel, die Richterinnen \n\nDr. Kessal-Wulf, Roggenbuck und den Richter Zoll \n\nam 19. Mai 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der \n\n1. Zivilkammer \n\ndes \n\nLandgerichts Heilbronn \n\nvom \n\n17. Dezember 2003 wird auf Kosten des Gläubigers zu-\n\nrückgewiesen. \n\nWert: 1.860 € \n\nGründe: \n\nI. Der Gläubiger vollstreckt gegen den Schuldner wegen einer \n\nHauptforderung in Höhe von 570,49 € nebst Zinsen un d Kosten. Er er-\n\nwirkte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, der die Ansprüche \n\ndes Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Arbeitseinkommen zum \n\nGegenstand hat. Zugleich ordnete das Vollstreckungsgericht an, die Ehe-\n\nfrau des Schuldners wegen eigenen Einkommens bei der Bemessung \n\ndes pfändungsfreien Teils des Einkommens des Schuldners unberück-\n\nsichtigt zu lassen. Das weitergehende Begehren des Gläubigers hat es \n\nzurückgewiesen, u.a. seinen Antrag, für das Kind, das erste unterhalts-\n\nberechtigte Person gemäß § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO sei, nur den pfänd-\n\nbaren Betrag der zweiten Stufe in Ansatz zu bringen. Die gegen die Zu-\n\nrückweisung dieses Antrags gerichtete sofortige Beschwerde ist vor dem \n\nLandgericht ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet der Gläubiger sich \n\nmit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde. \n\nII. Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 statthafte und \n\nauch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist unbegründet. \n\n1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts läßt der Wortlaut des \n\n§ 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO, der nicht nach der konkreten Person des Un-\n\nterhaltsberechtigten differenziere, die von dem Gläubiger verlangte Ent-\n\nscheidung nicht zu. Die gesetzliche Regelung habe den Vorteil einer \n\nvereinfachten Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkom-\n\nmens; Grundrechte des Gläubigers würden dadurch nicht berührt. \n\nDie Rechtsbeschwerde hält dem entgegen, der Freibetrag für die \n\nerste unterhaltsberechtigte Person solle den besonderen Aufwand einen \n\nMehrpersonenhaushaltes einmalig und pauschal abgelten. Hier bringe \n\naber die Ehefrau die Kosten durch eigenes Einkommen auf. Ein Nach-\n\nrücken der Kinder sei sachlich nur gerechtfertigt, wenn die Eheleute ge-\n\ntrennt lebten und erst aufgrund des Kindes beim Schuldner ein Mehrper-\n\nsonenhaushalt entstehe. Dem Gläubiger, dessen titulierte Forderung von \n\nder Eigentumsgarantie des Art. 14 I GG erfaßt sei, dürfe eine Vereinfa-\n\nchung des Vollstreckungsverfahrens nicht aufgedrängt werden. Vielmehr \n\nmüsse er selbst entscheiden, ob er durch einen Antrag entsprechend \n\n§ 850c Abs. 4 ZPO erreichen wolle, daß die Ehefrau nicht berücksichtigt \n\nund das Nachrücken eines Kindes auf die erste Stufe verhindert werde. \n\nDen Schuldnerbelangen könne gemäß § 850f Abs. 1 ZPO Rechnung ge-\n\ntragen werden. Bei anderer Sichtweise verstoße § 850c Abs. 1 Satz 2 \n\nZPO gegen das Willkürverbot (Art. 3 I GG). Eine systematische und te-\n\nleologische Gesetzesauslegung sei geboten, wenn sich der Gesetzes-\n\nzweck auf andere Weise - durch eigenes Einkommen der unterhaltsbe-\n\nrechtigten Person - erfülle. \n\n2. Der Standpunkt des Beschwerdegerichts ist richtig. \n\na) Ist die erste unterhaltsberechtigte Person im Sinne des § 850c \n\nAbs. 1 Satz 2 ZPO ein Kind, so ist für dieses der erhöhte Freibetrag der \n\nersten Stufe von 350 € monatlich und nicht lediglic h der verminderte \n\nFreibetrag der zweiten Stufe von 195 € monatlich ma ßgeblich (ebenso \n\nZöller/Stöber, ZPO 24. Aufl. § 850c Rdn. 4a; Baumbach/Lauterbach/Al-\n\nbers/Hartmann, ZPO 62. Aufl. § 850c Rdn. 6; MünchKomm-ZPO/Smid, \n\n2. Aufl. § 850c Rdn. 11; a.A. LG Verden JurBüro 2002, 660 = InVO 2003, \n\n245; LG Bremen JurBüro 2003, 378; AG Traunstein JurBüro 2003, 146; \n\nAG Ibbenbühren JurBüro 2003, 155). Die Vorschrift des § 850c Abs. 1 \n\nbis 3 ZPO regelt in Verbindung mit der dem Gesetz als Anlage beigefüg-\n\nten Tabelle die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Sie setzt in \n\nihrem Abs. 1 Satz 1 pfändungsfreie Grundbeträge für den Schuldner fest. \n\nGewährt der Schuldner aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung einem \n\n(früheren) Ehegatten, einem (früheren) Lebenspartner, einem Verwand-\n\nten oder nach §§ 1615l, 1615n BGB einem Elternteil Unterhalt, sieht \n\nAbs. 1 Satz 2 zusätzliche Freibeträge vor, die es dem Schuldner ermög-\n\nlichen sollen, diesen Unterhaltsverpflichtungen ordnungsgemäß nachzu-\n\nkommen. Für die Höhe der in Betracht kommenden Freibeträge unter-\n\nscheidet das Gesetz lediglich zwischen der ersten und den weiteren - bis \n\nzu fünf - unterhaltsberechtigten Personen; eine darüber hinausgehende \n\nStaffelung der Freibeträge ist nicht vorgesehen. Es kommt für Abs. 1 \n\nSatz 2 allein auf die Anzahl der Personen an, die vom Schuldner Unter-\n\nhaltsleistungen erhalten, ohne daß deren konkrete Lebensumstände zu \n\nberücksichtigen wären. Von einer einzelfallabhängigen Entscheidung hat \n\nder Gesetzgeber bewußt abgesehen. Hinter dieser Pauschalierung der \n\npfändungsfreien Beträge steht sein Bestreben, die Zwangsvollstreckung \n\npraktikabel zu gestalten und die Durchsetzung der Rechte des Gläubi-\n\ngers - in dessen wohlverstandenem Interesse - nicht unzumutbar zu er-\n\nschweren. Denn ebenso wie dem Gläubiger nach Abs. 1 Satz 2 der Ein-\n\nwand verwehrt ist, der Schuldner sei auf den pfändungsfreien Betrag \n\nnicht in voller Höhe angewiesen, kann der Schuldner keine Heraufset-\n\nzung der Pauschale mit der Begründung verlangen, der gesetzliche Frei-\n\nbetrag sei für ihn nicht auskömmlich. Zusätzlich wird dem Interesse des \n\nDrittschuldners Rechnung getragen, dem bei der Berechnung des pfän-\n\ndungsfreien Teils des Arbeitseinkommens eine einfache Handhabung der \n\nin § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgesehenen Freibeträge und der gemäß \n\n§ 850c Abs. 3 ZPO ergangenen Pfändungstabelle ermöglicht werden \n\nsoll. \n\nb) Die Auffassung der Rechtsbeschwerde findet auch keine Stütze \n\nin den Gesetzgebungsmaterialien (vgl. den Entwurf eines Vierten und ei-\n\nnes Fünften Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen; BT-\n\nDrucks. 8/693, 48 und BT-Drucks. 10/229, 41). Darin hat der Gesetzge-\n\nber zwar offen gelegt, von welchen Erwägungen er sich bei Ermittlung \n\nder für Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsfreigrenzen hat leiten \n\nlassen. Diese Erwägungen stellen indes nur Kalkulationsgrundlagen dar, \n\ndie im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden haben (vgl. Senats-\n\nbeschluß vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 207/03, WM 2004, 398). \n\nSchon deshalb verbietet es sich, von den in § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO \n\nvorgegebenen Freibeträgen abzuweichen und dem Schuldner den erhöh-\n\nten Freibetrag für die erste unterhaltsberechtigte Person deshalb zu ver-\n\nwehren, weil es sich bei dieser statt eines Ehegatten um ein Kind han-\n\ndelt, das nicht mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebt oder das aus \n\nsonstigen Gründen keinen Mehraufwand für eine gemeinsame Haus-\n\nhaltsführung veranlaßt. \n\nDavon abgesehen, ist der Gesetzgeber bei Festlegung der pfän-\n\ndungsfreien Beträge in § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO nur davon ausgegan-\n\ngen, daß im allgemeinen die Kosten für die Wohnung höher liegen, wenn \n\nim – eigenen - Haushalt des Schuldners weitere unterhaltsberechtigte \n\nPersonen leben, wobei diesem Haushalt neben dem Ehegatten regelmä-\n\nßig Kinder angehören, für die dem Haushaltsvorstand Anspruch auf Kin-\n\ndergeld in unterschiedlicher Höhe zusteht. Damit wird nicht zugleich zum \n\nAusdruck gebracht, daß davon abweichende Lebensumstände des \n\nSchuldners oder des betreffenden Unterhaltsberechtigten – über die \n\nVoraussetzungen des § 850c Abs. 4 ZPO hinaus - eine anderweitige \n\nFestsetzung des Freibetrages rechtfertigen. Der Gesetzgeber hat den \n\nverheirateten Schuldner, der eine Familie gegründet hat, für die Bemes-\n\nsung der ersten und zweiten Stufe des Pfändungsfreibetrages zum Aus-\n\ngangspunkt genommen. Damit wollte er der als typisch erachteten Le-\n\nbenssituation eines erwachsenen Schuldners Rechnung tragen, die in \n\neiner Vielzahl von Vollstreckungsfällen anzutreffen ist und sich daher als \n\ngeeignete Kalkulationsgrundlage erweist. Mit Blick auf eine möglichst \n\nzügige und vereinfachte Durchführung des Vollstreckungsverfahrens hat \n\ner bereits in den Gesetzgebungsmaterialien von weiteren Differenzierun-\n\ngen abgesehen. So wird nicht gesondert auf den geschiedenen Ehegat-\n\nten abgehoben, der nicht mehr in dem - in den Materialien allein gespro-\n\nchenen - Hausstand des Schuldners lebt, sondern einen eigenen be-\n\ngründet hat, wodurch ebenfalls Mehraufwendungen für die Kosten einer \n\nWohnung entstehen. Schließlich wird bei den Kindern des Schuldners \n\nnicht unterschieden, in welcher Höhe Kindergeld gezahlt wird; der Frei-\n\nbetrag der zweiten Stufe ist für jedes Kind in gleicher Höhe festgesetzt. \n\nAuch ist die Höhe des Freibetrages nicht davon abhängig, ob der \n\nSchuldner als Haushaltsvorstand tatsächlich Kindergeldzahlungen erhält \n\noder ob diese seinem getrennt lebenden, das Kind betreuenden Ehegat-\n\nten zufließen. Daraus wird deutlich, daß der Gesetzgeber das Leitbild ei-\n\nnes verheirateten Schuldners mit Kindern lediglich als Orientierungshilfe \n\nfür die Festsetzung der Freibeträge betrachtet hat. Daß § 850c Abs. 1 \n\nSatz 2 ZPO nicht nur diese Konstellation erfaßt, liegt angesichts der in \n\nder Vorschrift erfolgten Aufzählung unterhaltsberechtigter Personen –\n\n neben Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern auch Eltern und sonstige \n\nVerwandte – auf der Hand. Die von der Rechtsbeschwerde gesehene \n\nUngleichbehandlung ist zudem im Wesen jeder Pauschale begründet und \n\nwird durch die damit verbundene Vereinfachung und Beschleunigung des \n\nVollstreckungsverfahrens ausgeglichen. Sie ist auch deshalb sachlich \n\ngerechtfertigt, weil daraus folgende Nachteile - wie dargelegt - nicht nur \n\nden Gläubiger, sondern in gleicher Weise den Schuldner treffen können. \n\nc) An die vom Gesetz bestimmten pfändungsfreien Beträge ist das \n\nVollstreckungsgericht gebunden. Soll von ihnen abgewichen werden, be-\n\ndarf es nach den §§ 850 ff ZPO besonderer Voraussetzungen, die hier \n\n- über die vom Vollstreckungsgericht bereits getroffene Anordnung hin-\n\naus - nicht gegeben sind. So kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag \n\ndes Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, daß eine Person, \n\nwelcher der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt ge-\n\nwährt, bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkom-\n\nmens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt, wenn sie über eigene \n\nEinkünfte verfügt (§ 850c Abs. 4 ZPO). Ferner ermöglicht § 850f Abs. 2 \n\nZPO auf Antrag des Gläubigers dem Vollstreckungsgericht, bei der \n\nZwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich be-\n\ngangenen unerlaubten Handlung, den pfändbaren Teil des Arbeitsein-\n\nkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c ZPO vorgesehene Beschrän-\n\nkung zu bestimmen, wenn dem Schuldner soviel belassen wird, wie er für \n\nseinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetz-\n\nlichen Unterhaltspflichten bedarf. Nach § 850f Abs. 3 ZPO kann im Falle \n\neiner Zwangsvollstreckung wegen anderer als der in Absatz 2 der Vor-\n\nschrift bezeichneten Forderungen und der in § 850d ZPO aufgeführten \n\nUnterhaltsansprüche die Pfändbarkeit unter Berücksichtigung der Belan-\n\nge des Gläubigers und des Schuldners vom Vollstreckungsgericht nach \n\nfreiem Ermessen festgesetzt werden, wenn sich das Arbeitseinkommen \n\ndes Schuldners auf mehr als monatlich 2.815 € beläu ft, solange dem \n\nSchuldner soviel belassen wird, wie sich bei einem Arbeitseinkommen \n\nvon 2.815 € aus § 850c ZPO ergeben würde. Diese Vor schriften tragen \n\nden Belangen der am Vollstreckungsverfahren Beteiligten abschließend \n\nRechnung. Kann sich ein Gläubiger auf sie nicht berufen, ist er weder bei \n\nErlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses noch zu einem \n\nspäteren Zeitpunkt (§ 850g ZPO) berechtigt, eine erweiterte Pfändung \n\nder Einkünfte des Schuldners zu beantragen (vgl. Senatsbeschluß vom \n\n12. Dezember 2003 aaO). Es besteht aus den genannten Gründen auch \n\nkeine Veranlassung, dem Gläubiger in entsprechender Anwendung des \n\n§ 850c Abs. 4 ZPO das Recht zuzubilligen, beim Vollstreckungsgericht \n\nzu beantragen, den Schuldner für die erste unterhaltsberechtigte Person \n\nauf den verminderten Freibetrag der zweiten Stufe zu verweisen. \n\nKreft Raebel Dr. Kessal-Wulf \n\n Roggenbuck Zoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2004/IXa_ZB___6-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-19/ixa-zb-6-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":15},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850f","ref_norm":"850f","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1615l","ref_norm":"1615l","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1615n","ref_norm":"1615n","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850d","ref_norm":"850d","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850g","ref_norm":"850g","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2004/IXa_ZB___6-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2004/IXa_ZB___6-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-19/ixa-zb-6-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2004/IXa_ZB___6-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:35:45.558248+00:00"}}