{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IXa_ZS/2004/IXa_ZB__76-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2004-11-05","aktenzeichen":"IXa ZB 76/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIXa ZB 76/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. November 2004 \n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren \n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter \n\nRaebel, v. Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck \n\nund den Richter Zoll \n\nam 5. November 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Ersteher gegen den Beschluß \n\nder 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 4. März \n\n2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. \n\nWert: 65.000 € \n\nGründe: \n\nI. Auf Antrag eines Gläubigers wurde die Zwangsversteigerung in \n\ndas im Rubrum näher bezeichnete Grundstück des Schuldners angeord-\n\nnet. Das Vollstreckungsgericht erteilte am 4. Dezember 1997 den Er-\n\nstehern den Zuschlag. Der Beschluß wurde dem Schuldner am 9. De-\n\nzember 1997 von Amts wegen persönlich zugestellt; der ihm nach dem \n\nTeilungsplan zustehende Übererlös von 184.518,38 DM (94.342,79 €) in \n\namtliche Hinterlegung genommen. Die am 16. April 1998 in das Grund-\n\nbuch eingetragenen Ersteher betrieben die Räumungsvollstreckung. In \n\ndiesem Verfahren wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der \n\nGutachter beurteilte den Schuldner als für das Räumungsverfahren par-\n\ntiell geschäfts- und prozeßunfähig. Daraufhin wurde für den Schuldner \n\nam 11. Dezember 1998 ein Betreuer bestellt, zu dessen Aufgabenkreis \n\ndie Interessenwahrnehmung in gerichtlichen Verfahren, so auch in der \n\nvorliegenden Zwangsversteigerungssache, gehörte. Auf Antrag des Be-\n\ntreuers vom 21. Januar 1999 erteilte das Vollstreckungsgericht die An-\n\nweisung, den hinterlegten Betrag an den Schuldner herauszugeben. Am \n\n30. Oktober 2001 legte der Schuldner über seinen vom Betreuer beauf-\n\ntragten Verfahrensbevollmächtigten gegen den Zuschlagsbeschluß vom \n\n4. Dezember 1997 Beschwerde ein und berief sich auf Prozeßunfähigkeit \n\nwährend der Dauer des Zwangsversteigerungsverfahrens. \n\nDas Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengut-\n\nachtens der Beschwerde stattgegeben, den Zuschlagsbeschluß aufgeho-\n\nben und den Zuschlag versagt. Dagegen wenden sich die Ersteher mit \n\nihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde. \n\nII. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und \n\nauch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne \n\nErfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Gegen den rechtskräfti-\n\ngen Zuschlagsbeschluß sei die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 577 \n\nAbs. 2 Satz 3 a.F. i.V. mit § 586 Abs. 3 ZPO zulässig, weil der Schuldner \n\nbei der Zustellung des Zuschlagsbeschlusses prozeßunfähig gewesen \n\nund eine Zustellung des Zuschlagsbeschlusses an den Betreuer nicht er-\n\nfolgt sei. Die Beendigung des Zwangsversteigerungsverfahrens stehe \n\ndem nicht entgegen. Es sei kein Grund ersichtlich, die Bestandskraft des \n\nZuschlagsbeschlusses stärker zu schützen als die eines Urteils. Auch die \n\nübrigen Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde seien gegeben, \n\nweil der Schuldner bei Zustellung des Zuschlagsbeschlusses prozeßun-\n\nfähig gewesen sei (§ 579 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Das stehe zur Überzeu-\n\ngung der Kammer aufgrund der Begutachtung durch den gerichtlichen \n\nSachverständigen fest. Beim Schuldner liege ein sogenannter \"Querulan-\n\ntenwahn\" vor, der auf seine besondere Persönlichkeitsstruktur zurückzu-\n\nführen sei. Er verhalte sich im Zusammentreffen mit bestimmten situati-\n\nven Momenten - so im Falle der Zwangsversteigerung - wie ein Wahn-\n\nkranker mit der Folge, daß ihm eine sachliche Willensentscheidung nicht \n\nmehr möglich sei. Die danach zulässige Beschwerde sei begründet. Im \n\nHinblick auf die bestehende Prozeßunfähigkeit liege gemäß § 83 Nr. 6 \n\nZVG ein unheilbarer Versagungsgrund für den Zuschlag vor. \n\nDie Rechtsbeschwerde hält dem entgegen, der Zuschlagsbeschluß \n\nberuhe auf einem rechtsgestaltenden Hoheitsakt und entfalte keine un-\n\nmittelbare Wirkung zwischen den am Verfahren Beteiligten. Der Erwerber \n\nstehe in keiner Rechtsbeziehung zum Schuldner und habe nicht die Mög-\n\nlichkeit, sich über dessen Prozeßfähigkeit zu unterrichten. Darin bestehe \n\nder grundlegende Unterschied zwischen einem Zuschlagsbeschluß und \n\nanderen gerichtlichen Entscheidungen. Die Statthaftigkeit einer außeror-\n\ndentlichen Nichtigkeitsbeschwerde lasse sich damit nicht vereinbaren, \n\njedenfalls nicht, wenn die Ersteher bereits in das Grundbuch eingetragen \n\nworden seien. Die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses sei zudem mit \n\neinem entschädigungslosen Eingriff in das Eigentum der Ersteher ver-\n\nbunden. Im übrigen habe das Beschwerdegericht die Voraussetzungen \n\nder Prozeßunfähigkeit rechtsfehlerhaft festgestellt. Wer sich nur \"wie\" ein \n\nWahnkranker verhalte, sei nicht krank im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB. Die \n\nVorschrift verlange, daß die Geisteskrankheit die \"freie Willensbestim-\n\nmung\" ausschließe, während das Beschwerdegericht darauf abgestellt \n\nhabe, ob dem Schuldner eine \"sachliche\" Willensentscheidung möglich \n\ngewesen sei. Nach den Vorstellungen des Sachverständigen sei \"Queru-\n\nlantenwahn\" zudem nichts weiter als eine sich in einer besonderen Le-\n\nbenssituation äußernde Charaktereigenschaft. Seine Ausführungen \n\nstimmten mit denen der Vorgutachter nicht überein und seien in sich wi-\n\ndersprüchlich, so daß ein Zweitgutachter (§ 412 ZPO) hätte hinzugezo-\n\ngen werden müssen. \n\n2. Das Beschwerdegericht hat richtig entschieden. \n\na) Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Zuschlagsbe-\n\nschluß vom 4. Dezember 1997 zunächst Bestandskraft erlangt hat. \n\nSelbst bei Prozeßunfähigkeit des Schuldners ist eine an ihn erfolgte Zu-\n\nstellung geeignet, die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 96 ZVG i.V. \n\nmit § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. (§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F.) in Gang \n\nzu setzen. Das trägt dem Bedürfnis Rechnung, im Interesse von Rechts-\n\nfrieden und Rechtssicherheit gerichtliche Verfahren möglichst bald durch \n\nden Eintritt der formellen Rechtskraft der ergangenen Entscheidung zu \n\nbeenden, und gebietet es, der Zustellung an Prozeßunfähige die Wirk-\n\nsamkeit nicht zu versagen. Eine - hier nicht gegebene - Ausnahme ist \n\nnur dann zu machen, wenn die Prozeßunfähigkeit bereits in dem Verfah-\n\nren, in dem die zuzustellende Entscheidung ergangen ist, oder aus dem \n\nzuzustellenden Titel selbst erkennbar geworden ist (vgl. BGHZ 104, 109, \n\n111). \n\nb) Für die Frage, ob die Entscheidung über den Zuschlag mit ei-\n\nnem Rechtsmittel angegriffen werden kann, ist der Rechtsbeschwerde im \n\nAusgangspunkt darin beizupflichten, daß nach § 96 ZVG die Vorschriften \n\nder Zivilprozeßordnung über die Beschwerde nur insoweit Anwendung \n\nfinden, als nicht in den §§ 97 bis 104 ZVG ein anderes vorgeschrieben \n\nist. Nach der Bestimmung des § 100 ZVG kann eine Beschwerde gegen \n\ndie Zuschlagsentscheidung allein darauf gestützt werden, daß eine der \n\nVorschriften der §§ 81 und 83 bis 85a ZVG verletzt worden ist. Diese \n\nBeschränkung der zulässigen Beschwerdegründe hat auch für die in \n\n§ 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO a.F. (§ 569 Abs. 1 Satz 3 ZPO n.F.) enthaltene \n\naußerordentliche Beschwerde Geltung. Es kann lediglich ein Beschwer-\n\ndegrund geltend gemacht werden, der in § 100 ZVG i.V. mit den dort ge-\n\nnannten Vorschriften vorgesehen ist; das Rechtsmittel darf demnach \n\nnicht zu einer Erweiterung der in das ZVG aufgenommenen Beschwer-\n\ndegründe führen (ebenso Stöber, ZVG 17. Aufl. § 96 Rdn. 3.3 und 3.4; \n\nJaeckel/Güthe, 5. Aufl. ZVG § 98 Rdn. 6; Korintenberg/Wenz, Zwangs-\n\nversteigerung und Zwangsverwaltung 6. Aufl. § 98 ZVG Anm. 5; Eick-\n\nmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht 2. Aufl. \n\nS. 194; Müller/Dassler/Schiffhauer/Gerhard, Gesetz über die Zwangsver-\n\nsteigerung und Zwangsverwaltung 11. Aufl. § 95 Anm. 1h; Steiner/Storz, \n\nZwangsversteigerung und Zwangsverwaltung 9. Aufl. § 96 ZVG Rdn. 20; \n\nRGZ 73, 194, 196; KG Rpfleger 1976, 368; OLG Köln Rpfleger 1975, \n\n406; OLG Oldenburg Rpfleger 1990, 179). \n\nHier geht es jedoch um den absoluten Versagungsgrund nach § 83 \n\nNr. 6 ZVG, der unter anderem dann vorliegt, wenn die Zwangsversteige-\n\nrung sich gegen einen prozeßunfähigen Schuldner richtet (Stöber, aaO \n\n§ 83 ZPO Rdn. 4.1 Buchst. g). Die sogenannte Nichtigkeitsbeschwerde \n\ngegen den Zuschlagsbeschluß ist in diesem Fall grundsätzlich statthaft. \n\nIhre weitere Zulässigkeit beurteilt sich ausschließlich nach § 577 Abs. 2 \n\nSatz 3 ZPO a.F. (§ 569 Abs. 1 Satz 3 ZPO n.F.), § 579 Abs. 1 Nr. 4 und \n\n§ 586 Abs. 3 ZPO. Von der Erlösverteilung und der damit einhergehen-\n\nden Beendigung des Zwangsversteigerungsverfahrens werden die Zuläs-\n\nsigkeitsvoraussetzungen entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde \n\nnicht beeinflußt, weil dem Gesetz eine diesbezügliche Beschränkung \n\nnicht zu entnehmen ist (Stöber, aaO § 98 ZVG Rdn. 2.5; OLG Oldenburg \n\naaO 180). \n\nLiegen die in § 83 Nr. 6 ZVG, § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bestimmten \n\nErfordernisse einer Nichtigkeitsklage vor, kann die Beschwerde auch \n\nnach Ablauf der regulären zweiwöchigen Frist erhoben werden. Wird sie \n\nauf die mangelnde Vertretung der Partei im Verfahren gestützt, läuft die \n\neinmonatige Frist des § 586 Abs. 1 ZPO erst von dem Tag, an dem die \n\nEntscheidung dem gesetzlichen Vertreter der prozeßunfähigen Partei \n\nzugestellt worden ist (§ 586 Abs. 3 ZPO). Da eine solche Zustellung bis-\n\nlang nicht erfolgt ist, konnte die Beschwerde mithin noch im Oktober \n\n2001 fristgerecht eingelegt werden. \n\nc) Nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO findet die Nichtigkeitsklage statt, \n\nwenn die Partei in dem betreffenden Verfahren nicht nach den Vorschrif-\n\nten des Gesetzes vertreten war, sofern sie nicht die Prozeßführung aus-\n\ndrücklich oder stillschweigend genehmigt hat. Dabei darf der Wiederauf-\n\nnahmegrund für die Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht nur \n\nbehauptet werden, er muß vielmehr \n\ntatsächlich vorliegen \n\n(Stein/ \n\nJonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. § 577 Rdn. 10; MünchKomm-ZPO/Braun, \n\n2. Aufl. § 577 ZPO Rdn. 6). Denn § 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO a.F. (§ 569 \n\nAbs. 1 Satz 3 ZPO n.F.) eröffnet kein eigenständiges Wiederaufnahme-\n\nverfahren, sondern verlängert für die sofortige Beschwerde lediglich die \n\n– an sich abgelaufene - Beschwerdefrist. \n\nDas Beschwerdegericht hat daher zutreffend für Zulässigkeit und \n\nBegründetheit der seitens des Schuldners erhobenen Beschwerde ge-\n\nprüft, ob dieser für das Zwangsversteigerungsverfahren als prozeßunfä-\n\nhig anzusehen ist. Allerdings hat es sich nicht damit auseinandergesetzt, \n\nob die Frage der Prozeßunfähigkeit dahinstehen konnte, weil seitens des \n\nBetreuers des Schuldners eine stillschweigende Genehmigung der Ver-\n\nfahrensführung erklärt worden ist (vgl. BGHZ 106, 96, 100 f.), indem er \n\n- nach Aktenlage in Kenntnis des Zuschlagsbeschlusses und des Tei-\n\nlungsplanes - die Auszahlung des für den Schuldner hinterlegten Überer-\n\nlöses (§ 117 Abs. 3 ZVG) veranlaßt hat. Das hat sich auf das rechtliche \n\nErgebnis indes nicht ausgewirkt. Unabhängig von der Frage, ob es für \n\ndiesen Antrag einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft \n\nhätte (§ 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1812 Abs. 1 Satz 1 und Abs 3, § 1813 \n\nBGB), ist § 84 ZVG zu beachten, wonach ein Verfahrensmangel durch \n\n- noch dazu durch öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisende - Ge-\n\nnehmigung allein in den Fällen des § 83 Nr. 1 bis 5 ZVG heilbar ist. Das \n\nist auch für § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO maßgeblich, weil - wie ausgeführt - \n\ndie besonderen Vorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes gegen-\n\nüber denen der Zivilprozeßordnung Vorrang haben. Die in § 84 Abs. 1 \n\nZVG nicht aufgeführte Bestimmung des § 83 Nr. 6 ZVG erfaßt alle Ge-\n\nsetzesverletzungen, bei denen sich der Umfang der Beeinträchtigung, \n\nwelche den Rechten des Beteiligten droht, nicht mit Sicherheit überse-\n\nhen läßt, so daß eine spätere Zustimmung ausscheidet. Davon ist der \n\nSenat auch in seiner Entscheidung vom 30. Januar 2004 (IXa ZB 285/03, \n\nRpfleger 2004, 368 unter 3) ausgegangen. Dort wird hervorgehoben, daß \n\nder jeweilige Versagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG anhand einer Inter-\n\nessenabwägung im Einzelfall zu beurteilen ist. Nur wenn sich sicher fest-\n\nstellen läßt, daß trotz des Verfahrensmangels die Rechte des Schuldners \n\nnicht verkürzt worden sind, muß dies nicht zwingend zur Aufhebung des \n\nZuschlagsbeschlusses und zur Versagung des Zuschlags führen. Das ist \n\nfür den vorliegenden Fall jedoch zu verneinen. Die ordnungsgemäße \n\nVertretung eines Prozeßunfähigen in der Zwangsversteigerung sichert \n\ndessen Grundrecht auf rechtliches Gehör (BVerfG NJW 1998, 745; \n\nBGHZ 84, 24, 28 f.). Die Verletzung des Art. 103 I GG kann nicht durch \n\nGenehmigung des gesetzlichen Vertreters behoben werden, weil sich al-\n\nlein dadurch der absolute Versagungsgrund für die Erteilung des Zu-\n\nschlages nicht nachträglich ausräumen läßt. Demgegenüber sind die sei-\n\ntens der Ersteher geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken (Art. 14 \n\nGG) unbehelflich. Es findet keine entschädigungslose Enteignung der \n\nErsteher statt. Durch die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses entfällt \n\ndie Eigentumsübertragung durch staatlichen Hoheitsakt; der Teilungs-\n\nplan verliert seine Grundlage. Es ist der frühere Rechtszustand wieder-\n\nherzustellen, so daß die Ersteher Anspruch darauf haben, daß der \n\nSchuldner und die Gläubiger, die etwas aus dem Erlös erhalten haben, \n\nden jeweiligen Betrag an sie zurückzahlen; dafür stehen ihnen zivilrecht-\n\nliche Bereicherungsansprüche zur Verfügung. \n\nd) Die Voraussetzungen einer Prozeßunfähigkeit hat das Be-\n\nschwerdegericht rechtsfehlerfrei bejaht. Die von der Rechtsbeschwerde \n\ndagegen erhobenen Rügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgrei-\n\nfend erachtet. Die Bestimmung des § 51 ZPO verweist für die Vorausset-\n\nzungen der Prozeß(un)fähigkeit auf die Vorschriften des Bürgerlichen \n\nGesetzbuches. Nach § 104 Nr. 2 BGB ist erforderlich, daß eine krankhaf-\n\nte Störung der Geistestätigkeit vorliegt, welche die freie Willensbestim-\n\nmung ausschließt. Das bedeutet, daß der Betroffene nicht mehr in der \n\nLage ist, seine Entscheidung von vernünftigen Erwägungen abhängig zu \n\nmachen (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1995 - XI ZR 70/95 - WM 1996, \n\n104 unter II 2 b aa m.w.N.). Abzustellen ist darauf, ob jemand imstande \n\nist, seinen Willen frei und unbeeinflußt von der vorliegenden Geistesstö-\n\nrung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln, \n\nob also eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei \n\nsachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich \n\nist. Das hat das Beschwerdegericht mit dem Hinweis auf \"sachgerechte \n\nEntscheidungen\" ersichtlich gemeint. \n\nDie von der Rechtsbeschwerde zitierten Ausführungen des Sach-\n\nverständigen, der Schuldner verhalte sich (partiell) \"wie ein Wahnkran-\n\nker\", ohne allerdings (sonst) ein solcher zu sein, sind auf die teilweise \n\nGeschäftsunfähigkeit bezogen. Der Schuldner war lediglich in bezug auf \n\ndas Zwangsversteigerungsverfahren nicht in der Lage, aus seiner be-\n\nsonderen subjektiven Vorstellungswelt herauszutreten; allein insoweit \n\nliegt eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit vor. \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 \n\nZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechts-\n\nfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. \n\nRaebel v. Lienen Kessal-Wulf \n\n Roggenbuck Zoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2004/IXa_ZB__76-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-05/ixa-zb-76-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":6},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 586","ref_norm":"586","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 579","ref_norm":"579","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":4},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1813","ref_norm":"1813","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2004/IXa_ZB__76-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2004/IXa_ZB__76-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-05/ixa-zb-76-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2004/IXa_ZB__76-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:05:12.663471+00:00"}}