{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IXa_ZS/2004/IXa_ZB__44-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2004-07-16","aktenzeichen":"IXa ZB 44/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"SGB I § 55 Abs. 4; ZPO §§ 829, 835, 850 ff Das Vollstreckungsgericht darf beim Erlaß eines Pfändungs- und Überwei- sungsbeschlusses nicht anordnen, daß das Geldinstitut als Drittschuldner den verlängerten Pfändungsschutz gemäß § 55 Abs. 4 SGB I ohne gesonderte ge- richtliche Entscheidung zu beachten habe.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIXa ZB 44/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Juli 2004 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nSGB I § 55 Abs. 4; ZPO §§ 829, 835, 850 ff \n\nDas Vollstreckungsgericht darf beim Erlaß eines Pfändungs- und Überwei-\n\nsungsbeschlusses nicht anordnen, daß das Geldinstitut als Drittschuldner den \n\nverlängerten Pfändungsschutz gemäß § 55 Abs. 4 SGB I ohne gesonderte ge-\n\nrichtliche Entscheidung zu beachten habe. \n\nBGH, Beschluß vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 44/04 - LG Stade \n\n AG \n\nTostedt \n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen und die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf \n\nund Roggenbuck \n\nam 16. Juli 2004 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Drittschuldnerin wird der Beschluß \n\nder 9. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 15. Januar 2004 \n\nteilweise geändert: \n\nAuf die sofortige Beschwerde der Drittschuldnerin gegen den Be-\n\nschluß des Amtsgerichts Tostedt vom 23. September 2003 wird \n\nauch der erste Absatz des Anhangs zum Pfändungs- und Über-\n\nweisungsbeschluß des Amtsgerichts Tostedt vom 21. August \n\n2003 - 9 M 4066/03 - aufgehoben. \n\nDie Schuldnerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. \n\nBeschwerdewert: bis zu 300 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nAuf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht einen Pfändungs- und \n\nÜberweisungsbeschluß erlassen, mit dem die Forderungen der Schuldnerin ge-\n\ngen die Drittschuldnerin aus der bestehenden Geschäftsverbindung, insbeson-\n\ndere aus einem Girokonto gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung \n\nüberwiesen wurden. Dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß hat das Ge-\n\nricht folgende, aus drei Absätzen bestehende Anlage beigefügt, die durch ei-\n\nnen Vermerk auf dem Beschluß dessen Bestandteil ist: \n\n\"Gehen auf dem gepfändeten Konto Sozialleistungen (z.B. Ar-\nbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Umschulungsgeld, Renten, \nKrankengeld, Sozialhilfe, Wohngeld, Erziehungsgeld, Kindergeld \nu.a.) ein, so sind diese Geldeingänge (Bestand und Neugutschrif-\nten) gemäß § 55 des Sozialgesetzbuches (SGB) innerhalb von \n7 Tagen seit der Gutschrift unpfändbar. Der Schuldner kann somit \nohne Beschränkung über diese Gelder verfügen. Hat der Schuld-\nner die 7-Tage-Frist verstreichen lassen, so gilt zugunsten des \nSchuldners der in § 55 IV SGB formulierte Pfändungsschutz. Für \nden dort genannten Zeitraum ergibt sich der pfändbare Betrag \naus der Lohnpfändungstabelle zu § 850c ZPO (in der jeweils gül-\ntigen Fassung) unter Berücksichtigung der Unterhaltsverpflich-\ntungen des Schuldners. Pfandfrei sind die einzelnen Soziallei-\nstungen stets, wenn sie nicht höher sind als monatlich 939,99 € \n(bei 0 Unterhaltspflichten), 1.289,99 € (bei 1 Unterh altspflicht), \n1.479,99 € \nei \n3 Unterhaltspflichten). § 55 IV SGB macht die Verfügbarkeit der \ndurch die Gutschrift von Sozialleistungen entstandenen Guthaben \nvon einer späteren Entscheidung des Vollstreckungsgericht un-\nabhängig. Somit greift der vorgenannte Pfändungsschutz auto-\nmatisch und ist von dem Geldinstitut (Drittschuldner) von Geset-\nzes wegen und ohne weitere Gerichtsentscheidungen zu beach-\nten. Denn anders als in § 850k ZPO hat der Gesetzgeber die Auf-\nhebung der Pfändung nicht von einem Antrag des Schuldners so-\nwie einer nachfolgenden Gerichtsentscheidung abhängig ge-\nmacht. \n\n2 Unterhaltspflichten), \n\n1.679,99 € \n\n(bei \n\n(b\n\nWerden noch nicht an der Quelle (Arbeitgeber) gepfändete wie-\nderkehrende Einkünfte der in den §§ 850 bis 850b ZPO bezeich-\nneten Art, insbesondere Arbeitseinkommen, Lohn oder Gehalt auf \ndas Konto des Schuldners bei einem Geldinstitut überwiesen, \nkann dem Schuldner vom Vollstreckungsgericht auf Antrag Pfän-\ndungsschutz für Bankguthaben nach Maßgabe des §§ 850k, 766, \n\n765a, 732 II ZPO gewährt werden. Den Antrag sollte der Schuld-\nner tunlichst innerhalb der Frist des § 835 III 2 ZPO (= 2 Wochen \nnach Zustellung des Pfüb‘s an den Drittschuldner) unter Vorlage \nentsprechender Nachweise (Kontoauszüge und Lohn-/Gehaltsab-\nrechnungen der letzen 3 Monate) stellen. Deshalb wird der Dritt-\nschuldner ausdrücklich auf die Beachtung des § 835 III 2 ZPO \nhingewiesen. \n\nSoweit der Schuldner gegenüber dem Geldinstitut durch Vorlage \nentsprechender Belege (z.B. Pfändungsverfügungen, Pfändungs- \nund Überweisungsbeschluß, Bezüge-, Gehalts- oder Lohnab-\nrechnung) nachweisen kann, daß lediglich der pfandfreie Teil des \nArbeitseinkommens auf seinem Konto eingeht oder wenn mit die-\nsem Beschluß Arbeitseinkommen und Kontokorrentguthaben par-\nallel gepfändet werden, erfaßt die Kontopfändung nicht das durch \ndie Gutschrift des pfandfreien Teils des Arbeitseinkommen ent-\nstandene Kontoguthaben. \n\nDiese Anlage stellt nach Auffassung des Vollstreckungsgericht \nkeine Einschränkung des Gläubigerantrags dar.\" \n\nDie von der Drittschuldnerin gegen die Hinweise im ersten und dritten \n\nAbsatz der Anlage zum Pfändungs- und Überweisungsbeschluß eingelegte \n\nErinnerung hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Ihre sofortige Beschwerde \n\nblieb hinsichtlich des ersten Absatzes ohne Erfolg. Dagegen wendet sich die \n\nDrittschuldnerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im \n\nübrigen zulässige Beschwerde ist begründet und führt gemäß § 577 Abs. 5 \n\nZPO zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses. \n\n1. Das Beschwerdegericht, das sich auf eine Mindermeinung (vgl. Land-\n\nmann, Rpfleger 2000, 440, 446) stützen kann, hat ausgeführt: Der erste Absatz \n\nder Anlage zum Pfändungs- und Überweisungsbeschluß entspreche der \n\nRechtslage des § 55 Abs. 4 SGB I. Das Geldinstitut müsse bei laufenden \n\nSozialleistungen nach Ablauf der absoluten Pfändungsschutzfrist von sieben \n\nTagen (§ 55 Abs. 1 SGB I) die Pfändungsfreigrenze des § 850c ZPO ohne eine \n\ngerichtliche Entscheidung berücksichtigen. Dies folge aus der Intention des \n\nGesetzgebers, wie sie den Gesetzesmaterialien zu § 55 SGB I und § 850k ZPO \n\nentnommen werden könne. Der Gesetzgeber habe die Aufhebung der Pfän-\n\ndung nicht von einem Antrag des Schuldners sowie einer nachfolgenden Ge-\n\nrichtsentscheidung abhängig gemacht, weil das Sozialgesetzbuch I keine dem \n\n§ 850k ZPO (Pfändungsschutz für Kontoguthaben aus Arbeitsaufkommen) ent-\n\nsprechende Regelung enthalte. Dem Geldinstitut sei - ebenso wie einem Sozi-\n\nalversicherungsträger oder einem Arbeitgeber - zumutbar, die Anzahl der Per-\n\nsonen zu ermitteln, denen der Schuldner unterhaltsverpflichtet sei, und die \n\nPfändungsfreigrenze zu errechnen. Bei Unklarheiten könne es das Vollstrek-\n\nkungsgericht anrufen. \n\nNach Auffassung der Rechtsbeschwerde, die sich auf die herrschende \n\nMeinung in Rechtsprechung und Literatur beruft (vgl. OLG Hamm JurBüro \n\n1990, 1058; LG Marburg Rpfleger 2002, 470; LG Göttingen JurBüro 2001, 492; \n\nLG Koblenz JurBüro 1998, 47; LG Braunschweig NdsRpfl 1998, 150; Schusch-\n\nke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl. § 850k Rn. 19; \n\nZöller/Stöber, ZPO 24. Aufl. § 850i Rn. 51; Stöber, Forderungspfändung \n\n13. Aufl. Rn. 1439i; Kasseler Kommentar/Seewald, SGB I § 55 Rn. 17), könne \n\ndas Geldinstitut nicht verpflichtet werden, für die auf dem Konto eingegange-\n\nnen laufenden Sozialleistungen die Pfändungsfreigrenze unabhängig von einer \n\ngerichtlichen Entscheidung zu beachten. Vielmehr sei es Sache des Schuld-\n\nners, \n\nim Wege der Vollstreckungserinnerung eine Abänderung des \n\nPfändungsbeschlusses dahin zu erwirken, daß ihm der in § 55 Abs. 4 SGB I \n\nbezeichnete Betrag pfandfrei belassen werde. Das dem Gläubiger und dem \n\nSchuldner neutral gegenüber stehende Geldinstitut verfüge - im Gegensatz zu \n\neinem Träger der Sozialversicherung oder einem Arbeitgeber - regelmäßig \n\nnicht über ausreichende Informationen, um die Pfändungsfreigrenze sicher \n\nbestimmen zu können. Eine Ermittlungspflicht des Geldinstituts wäre mit einem \n\nunzumutbaren personellen und sachlichen Aufwand verbunden. Der Gläubiger \n\nund der Schuldner könnten als die vom Pfändungsvorgang unmittelbar \n\nBetroffenen ihren Interessengegensatz in einem im Gesetz vorgesehenen \n\nVerfahren klären. \n\n2. Der Standpunkt der Rechtsbeschwerde ist richtig. \n\na) Wird eine Sozialleistung auf das Konto des Berechtigten bei einem \n\nGeldinstitut überwiesen, ist gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB I die durch die Gut-\n\nschrift entstehende Forderung für die Dauer von sieben Tagen seit der Gut-\n\nschrift der Überweisung unpfändbar. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt die \n\nPfändung des Guthabens nur als mit der Maßgabe ausgesprochen, daß sie \n\ndas Guthaben in Höhe der in Satz 1 bezeichneten Forderung während der sie-\n\nben Tage nicht erfaßt. Diese Regelung gilt unmittelbar kraft Gesetzes, ohne \n\ndaß es eines Pfändungsschutzantrages des Schuldners bedarf. Eine zuvor \n\ndurchgeführte Pfändung der Forderung wird erst nach Ablauf der Frist wirksam \n\n(vgl. Zöller/ Stöber, aaO § 850i Rn. 49). \n\nHat der Schuldner das Geld nicht innerhalb der Schonfrist des § 55 Abs. 1 \n\nSGB I von seinem Konto abgehoben, ist gemäß § 55 Abs. 4 SGB I das aus der \n\nÜberweisung einer wiederkehrenden Sozialleistung resultierende Guthaben \n\nder Pfändung insoweit nicht unterworfen, als der Betrag dem unpfändbaren Teil \n\nder Leistung für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin \n\nentspricht. Der auf dem Konto noch vorhandene Gutschriftbetrag wird nur noch \n\nzeitanteilig in dem Umfang geschützt, in dem er bei Pfändung des Anspruchs \n\ngegen den Träger der Sozialleistung unpfändbar gewesen wäre. Es gelten die \n\nPfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff ZPO, weil sich gemäß § 54 Abs. 4 \n\nSGB I die Pfändung von laufenden Sozialgeldleistungen nach den für die \n\nPfändung von Arbeitseinkommen geltenden Normen richtet. \n\nGrundsätzlich ist zur Bestimmung der Reichweite des verlängerten Pfän-\n\ndungsschutzes nach § 55 Abs. 4 SGB I zunächst festzustellen, welcher Betrag \n\ndem Schuldner bei einer Pfändung des Anspruchs gegen den Leistungsträger \n\nfür die gesamte Bezugsperiode pfandfrei hätte belassen werden müssen. Da-\n\nbei ist zwischen nicht privilegierten Gläubigern und Unterhaltsgläubigern zu \n\nunterscheiden und entweder die Lohnpfändungstabelle zu § 850c ZPO \n\nzugrunde zu legen oder von § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO (bzw. von § 850f Abs. 2 \n\nZPO) auszugehen. Von dem danach für die gesamte Bezugsperiode als un-\n\npfändbar ermittelten Betrag ist dem Schuldner der Teil als pfandfrei zu belas-\n\nsen, der dem in Zeiteinheiten ausgedrückten Verhältnis der Zeitspanne zwi-\n\nschen Pfändung und dem nächsten Zahlungstermin zur gesamten Zahlungspe-\n\nriode entspricht (vgl. Zöller/Stöber, aaO § 850i Rn. 50). \n\nb) Das Vollstreckungsgericht durfte bei Erlaß des Pfändungs- und Über-\n\nweisungsbeschlusses nicht anordnen, daß die Drittschuldnerin (das Geldinsti-\n\ntut) den verlängerten Pfändungsschutz des § 55 Abs. 4 SGB I - unabhängig \n\nvon einer Entscheidung des Vollstreckungsgerichts - von sich aus beachten \n\nmuß. Denn die Freigabe des nach dieser Vorschrift pfandfreien Betrages aus \n\nder Vollstreckung obliegt allein dem Vollstreckungsgericht (vgl. Stein/Jonas/ \n\nBrehm, ZPO 21. Aufl. § 850i Rn. 124; Zöller/Stöber, aaO § 850i Rn. 51). \n\nFür den verlängerten Pfändungsschutz des § 55 Abs. 4 SGB I ist die \n\nReichweite des Pfändungsbeschlusses - anders als während der ersten sieben \n\nTage seit der Gutschrift der Überweisung (§ 55 Abs. 1 Satz 2 SGB I) - nicht \n\nmehr eingeschränkt. Dieser erfaßt somit nach Ablauf der siebentägigen Schon-\n\nfrist das Kontoguthaben des Schuldners in vollem Umfang. Daher ist es dem \n\nGeldinstitut gemäß § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO ab diesem Zeitpunkt verboten, an \n\nden Schuldner zu leisten (vgl. Schuschke/Walker, aaO § 850k Rn. 19; Zöller/ \n\nStöber, aaO § 850i Rn. 51; Stöber, Forderungspfändung aaO Rn. 1439i). Der \n\nSchuldner muß deshalb nach Ende der Schonfrist beim Vollstreckungsgericht \n\nim Wege der Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO eine Abänderung \n\ndes Pfändungsbeschlusses dahingehend erwirken, daß ihm der in § 55 Abs. 4 \n\nSGB I genannte Betrag bis zum nächsten Zahlungstermin pfandfrei belassen \n\nwird (vgl. LG Marburg Rpfleger 2002, 470 f; LG Göttingen JurBüro 2001, 492; \n\nLG Koblenz JurBüro 1998, 47; Zöller/Stöber, aaO § 850i Rn. 51; Stöber, Forde-\n\nrungspfändung aaO Rn. 1439i). \n\nc) Dieses Ergebnis wird durch weitere Überlegungen bestätigt. \n\n§ 55 Abs. 4 SGB I stellt das aus der Überweisung einer wiederkehren-\n\nden Sozialleistung entstandene Guthaben dem Bargeld gleich. Wie bei dessen \n\nPfändung durch den Gerichtsvollzieher (vgl. § 811 Nr. 8 ZPO) hat daher die \n\nFeststellung, daß von der Pfändung des Kontoguthabens der nach § 55 Abs. 4 \n\nSGB I unpfändbare Betrag ganz oder teilweise nicht erfaßt wird, durch eine \n\ngerichtliche Entscheidung und nicht durch das als Drittschuldner beteiligte \n\nGeldinstitut zu erfolgen, zumal das Vollstreckungsgericht die Unpfändbarkeit \n\nbei Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in der Regel noch \n\nnicht berücksichtigen konnte \n\n(vgl. Stöber, Forderungspfändung aaO \n\nRn. 1439i). \n\nDem Geldinstitut ist nicht wie einem Träger der Sozialversicherung oder \n\neinem Arbeitgeber aufgegeben, zu Gunsten des Schuldners bestehende Pfän-\n\ndungsschutzvorschriften (§§ 850 ff ZPO) unabhängig von einer gerichtlichen \n\nEntscheidung zu beachten und den nach § 55 Abs. 4 SGB I pfandfreien Betrag \n\nselbst festzustellen. Es ist ihm nicht zumutbar und häufig - jedenfalls ohne frei-\n\nwillige Mitwirkung des Schuldners - auch nicht möglich, die erforderliche Be-\n\nwertung der persönlichen Verhältnisse des Schuldners als Grundlage für des-\n\nsen Bemessung mit einem vertretbaren personellen und sachlichen Aufwand \n\nsicher vorzunehmen (vgl. LG Marburg Rpfleger 2002, 476 f; LG Koblenz JurBü-\n\nro 1998, 47). Die Richtigkeit der vom Schuldner gemachten Angaben kann es \n\nkaum überprüfen. Nur wegen der Kontoverbindung hat es keine Fürsorge- und \n\nAufklärungspflichten, die denen eines Leistungsträgers der Sozialversicherung \n\nauf Grund des sozialversicherungsrechtlichen oder eines Arbeitgebers auf \n\nGrund des arbeitsrechtlichen Rechtsverhältnisses vergleichbar sind. Die Be-\n\nstimmung des bei der Unterhaltsvollstreckung nach § 850d ZPO unpfändbaren \n\nTeils einer laufenden Sozialleistung steht ihm ohnehin nicht zu (vgl. Stöber, \n\nForderungspfändung aaO Rn. 1439i). \n\nVor allem spricht auch die Interessenlage der an der Kontenpfändung \n\nBeteiligten gegen eine Verpflichtung des Geldinstituts, den verlängerten Pfän-\n\ndungsschutz gemäß § 55 Abs. 4 SGB I ohne eine gerichtliche Entscheidung zu \n\nbeachten. Gläubiger und Schuldner als die unmittelbar Betroffenen haben die \n\nihnen vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit, dessen Reichweite im Rahmen der \n\nVollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO vom Gericht klären zu lassen. Der \n\ndem Empfänger von Sozialleistungen zustehende Pfändungsschutz wird da-\n\ndurch nicht unzumutbar erschwert (vgl. LG Marburg Rpfleger 2002, 470, 471). \n\nWenn das Geldinstitut den pfandfreien Betrag selbst festzustellen hätte, müß-\n\nten Meinungsverschiedenheiten über den Umfang des Pfändungsschutzes in \n\neinem Verfahren gegen das gleichzeitig vom Gläubiger und vom Schuldner \n\nbedrohte Geldinstitut ausgetragen werden (vgl. LG Marburg Rpfleger 2002, \n\n470, 471), obwohl dieses nur als Drittschuldner betroffen ist und dem Gläubiger \n\nsowie dem Schuldner neutral gegenüber steht. \n\nd) Dem Beschwerdegericht ist einzuräumen, daß die - allerdings nicht \n\nganz eindeutigen - Gesetzesmaterialien zu § 55 SGB I (vgl. BT-Drucks. 7/868, \n\nS. 42, 44, 46) und zu § 850k ZPO (vgl. BT-Drucks. 8/693, S. 49, 50) eher für \n\ndie Intention des Gesetzgebers sprechen, das Geldinstitut solle den nach § 55 \n\nAbs. 4 SGB I pfandfreien Betrages ohne eine gerichtliche Entscheidung freige-\n\nben. Angesichts der dargestellten, gegen eine solche Lösung sprechenden \n\nGründe kommt diesem Auslegungskriterium indes keine entscheidende Bedeu-\n\ntung zu (zur begrenzten Bedeutung der sog. historischen Auslegung vgl. \n\nBVerfGE 1, 299, 312; 8, 274, 307; 10, 234, 244; 11, 126, 129 f). \n\nKreft \n\nRaebel \n\nv. Lienen \n\nKessal-Wulf \n\nRoggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-16/ixa-zb-44-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":19},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850k","ref_norm":"850k","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850d","ref_norm":"850d","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850","ref_norm":"850","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850f","ref_norm":"850f","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 811","ref_norm":"811","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 829","ref_norm":"829","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-16/ixa-zb-44-04","retrieved":"2026-07-10 15:47:51.956274+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-07-16/ixa-zb-44-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IXa. 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